Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 1.11.2024
Normüberschrift
Landesministergesetz,
Bekanntmachung der Neufassung
Vom 2. Juli 1999 (Fn 1)
Aufgrund des Artikels 2 des Fünften Gesetzes zur Änderung des Landesministergesetzes vom 18. Mai 1999 (GV. NRW. S. 206) wird nachstehend der Wortlaut des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Landesregierung Nordrhein-Westfalen (Landesministergesetz) in der seit dem 1. Juli 1999 geltenden Fassung bekanntgemacht:
Die Neufassung berücksichtigt:
1. die Fassung der Bekanntmachung des Landesministergesetzes vom 23. August 1965 (GV. NRW. S. 240),
2. Artikel VI des Gesetzes zur Änderung beamtenrechtlicher und besoldungsrechtlicher Vorschriften vom 5. Mai 1970 (GV. NRW. S. 316),
3. das Zweite Gesetz zur Änderung des Landesministergesetzes vom 29. Februar 1972 (GV. NRW. S. 34),
4. das Dritte Gesetz zur Änderung des Landesministergesetzes vom 17. Dezember 1974 (GV. NRW. S. 1588),
5. Artikel II § 7 des Anpassungsgesetzes zum Zweiten Gesetz zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern vom 13. Dezember 1977 (GV. NRW. S. 456),
6. Artikel V des Zweiten Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 31. März 1981 (GV. NRW. S. 194),
7. das Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Landesregierung Nordrhein-Westfalen (Landesministergesetz) vom 18. Februar 1997 (GV. NRW. S. 24),
8. Artikel V des Achten Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 10. Februar 1998 (GV. NRW. S. 134),
9. Artikel 1 des am 1. Juli 1999 in Kraft getretenen Fünften Gesetzes zur Änderung des Landesministergesetzes vom 18. Mai 1999 (GV. NRW. S. 206).
Nach Artikel II des unter Nummer 7 genannten Gesetzes gilt § 10 Abs. 2 für die Mitglieder der Landesregierung, die ab dem Tag des Inkrafttretens des Gesetzes, dem 1. März 1997, erstmals ernannt werden; für die übrigen Mitglieder der Landesregierung gilt die Vorschrift in der bis dahin geltenden Fassung. (Fn 2)
Der Innenminister
des Landes Nordrhein-Westfalen
Gesetz
über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder
der Landesregierung Nordrhein-Westfalen
(Landesministergesetz)
in der Fassung der Bekanntmachung
Vom 2. Juli 1999
§ 1
§ 1
Die Mitglieder der Landesregierung stehen nach Maßgabe dieses Gesetzes zum Land in einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis.
§ 2 (Fn 8)
§ 2 (Fn 8)
(1) Die Mitglieder der Landesregierung erhalten eine Urkunde über ihre Ernennung. Die Urkunde für die Ministerpräsidentin oder den Ministerpräsidenten wird von der Landtagspräsidentin oder dem Landtagspräsidenten, die Urkunde für die Ministerinnen und Minister von der Ministerpräsidentin oder dem Ministerpräsidenten vollzogen.
(2) In der Urkunde für die Ministerinnen und Minister soll der übertragene Geschäftsbereich angegeben sein.
§ 3
§ 3
Die Mitglieder der Landesregierung sind, auch nach Beendigung ihres Amtsverhältnisses, verpflichtet, Verschwiegenheit über solche ihnen amtlich bekannt gewordene Angelegenheiten zu wahren, deren Geheimhaltung ihrer Natur nach erforderlich oder besonders vorgeschrieben ist.
§ 4
§ 4
(1) Die Mitglieder der Landesregierung dürfen, auch wenn sie nicht mehr im Amte sind, über Umstände, auf die sich ihre Pflicht zur Amtsverschwiegenheit bezieht, als Zeugen oder Sachverständige in einem gerichtlichen oder sonstigen Verfahren nur mit Genehmigung der Landesregierung aussagen. Die Genehmigung zur Aussage als Zeuge darf, unbeschadet der Vorschriften des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof, nur versagt werden, wenn die Aussage dem Wohle des Bundes oder eines deutschen Landes Nachteile bereiten oder die Erfüllung öffentlicher Aufgaben ernstlich gefährden oder erheblich erschweren würde.
(2) Über andere Umstände dürfen die im Amt befindlichen Mitglieder der Landesregierung als Sachverständige nicht vernommen werden, wenn die Landesregierung erklärt, daß die Vernehmung den dienstlichen Interessen Nachteile bereiten würde.
§ 4a (Fn 9)
§ 4a (Fn 9)
(1) Mitglieder der Landesregierung, die beabsichtigen, innerhalb der ersten zwölf Monate nach ihrem Ausscheiden aus dem Amt eine Erwerbstätigkeit oder sonstige Beschäftigung außerhalb des öffentlichen Dienstes aufzunehmen, haben dies der Landesregierung schriftlich anzuzeigen. Satz 1 gilt für ehemalige Mitglieder der Landesregierung entsprechend.
(2) Die Anzeigepflicht entsteht, sobald ein Mitglied oder ehemaliges Mitglied der Landesregierung mit Vorbereitungen für die Aufnahme einer Beschäftigung beginnt oder ihm eine Beschäftigung in Aussicht gestellt wird. Die Anzeige soll mindestens einen Monat vor Aufnahme der Tätigkeit erfolgen. Wird die Frist nicht eingehalten, kann die Landesregierung die Aufnahme der Tätigkeit bis zur Dauer von höchstens einem Monat untersagen.
§ 4b (Fn 9)
§ 4b (Fn 9)
(1) Die Landesregierung kann die Erwerbstätigkeit oder sonstige Beschäftigung für die Zeit der ersten zwölf Monate nach dem Ausscheiden aus dem Amt ganz oder teilweise untersagen, soweit zu besorgen ist, dass durch die Beschäftigung öffentliche Interessen beeinträchtigt werden. Von einer Beeinträchtigung ist insbesondere dann auszugehen, wenn die angestrebte Beschäftigung
1. in Angelegenheiten oder Bereichen ausgeübt werden soll, in denen das ehemalige Mitglied der Landesregierung während der Amtszeit tätig war,
oder
2. das Vertrauen der Allgemeinheit in die Integrität der Landesregierung beeinträchtigt werden kann.
Die Untersagung ist zu begründen.
(2) Die Landesregierung wird bei ihrer Entscheidung über eine Untersagung von einem Gremium beraten, das eine Empfehlung ausspricht. Die Aufgabe des Gremiums wird der für die Aufgaben nach § 33 der Geschäftsordnung der Landesregierung Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Juni 2005 (MBl. NRW. S. 604) gebildeten Ministerehrenkommission übertragen. Diese hat ihre Empfehlung zu begründen. Sie gibt die Empfehlung nicht öffentlich ab.
(3) Die Entscheidung ist unter Mitteilung der Empfehlung des Gremiums zu veröffentlichen.
§ 4c (Fn 9)
§ 4c (Fn 9)
Wird die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit oder sonstigen Beschäftigung nach § 4b Absatz 1 Satz 1 untersagt, so wird das Übergangsgeld in Abweichung von § 10 Absatz 2 und 3 für die Dauer der Untersagung in Höhe des Amtsgehalts und des Familienzuschlags gewährt.
§ 5 (Fn 10)
§ 5 (Fn 10)
(1) Das Amtsverhältnis sämtlicher Mitglieder der Landesregierung endet
a) mit der Abberufung der Ministerpräsidentin oder des Ministerpräsidenten nach Artikel 61 der Landesverfassung,
b) mit dem Zusammentritt eines neuen Landtages,
c) mit jeder anderen Erledigung des Amtes der Ministerpräsidentin oder des Ministerpräsidenten.
(2) Das Amtsverhältnis der einzelnen Ministerinnen und Minister endet außerdem mit ihrer Entlassung.
§ 6
§ 6
Im Falle der Beendigung des Amtsverhältnisses der Mitglieder der Landesregierung finden die Vorschriften des § 2 Abs. 1 entsprechend Anwendung.
§ 7 (Fn 11)
§ 7 (Fn 11)
(1) Die Mitglieder der Landesregierung erhalten vom Beginn des Kalendermonats an, in dem sie ernannt werden, bis zum Schluß des Kalendermonats, in dem das Amtsverhältnis oder die Zeit der Weiterführung des Amtes nach Artikel 62 Abs. 3 der Landesverfassung endet, folgende Amtsbezüge:
a) ein Amtsgehalt, und zwar die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident in Höhe des um ein Drittel,
die Ministerinnen und Minister in Höhe des um ein Fünftel
erhöhten Grundgehaltes der Besoldungsgruppe B 11 der Besoldungsordnung B des Landesbesoldungsrechts.
Auf das Amtsgehalt finden Änderungen der Besoldung der Landesbeamtinnen und Landesbeamten entsprechende Anwendung.
b) einen Familienzuschlag in Höhe von eineinfünftel des den Beamtinnen oder den Beamten zustehenden Familienzuschlages,
c) eine Dienstaufwandsentschädigung, und zwar die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident monatlich in Höhe von 1.100 Euro, die übrigen Mitglieder der Landesregierung in Höhe von 660 Euro,
d) eine monatliche Entschädigung, wenn sie ihren eigenen Hausstand nicht am Sitz der Landesregierung haben; die Entschädigung wird nach dem den Landesbeamtinnen oder den Landesbeamten bei einer Abordnung in der höchsten Stufe zustehenden Trennungstagegeld, bei täglicher Rückkehr an den Wohnort nach dem Verpflegungszuschuß bemessen.
(2) Für den gleichen Zeitraum werden Amtsbezüge nur einmal gewährt. Sind die Bezüge nicht gleich hoch, so stehen die höheren Bezüge zu.
(3) § 10 des Landesbesoldungsgesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310) in der jeweils geltenden Fassung und § 81 des Landesbeamtengesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310) in der jeweils geltenden Fassung finden entsprechende Anwendung.
(4) Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen stehen den Mitgliedern der Landesregierung in sinngemäßer Anwendung der für Landesbeamtinnen und -beamte geltenden Vorschriften zu.
(5) Zur Abmilderung der Folgen der gestiegenen Verbraucherpreise wird den
Mitgliedern der Landesregierung, deren Amtsverhältnis am 9. Dezember 2023
bestand, in entsprechender Anwendung von § 2 Absatz 3 und § 3 Absatz 3 des
Gesetzes über die Gewährung von Sonderzahlungen zur Abmilderung der gestiegenen
Verbraucherpreise in den Jahren 2023 und 2024 für das Land Nordrhein-Westfalen
vom 9. April 2024 (GV. NRW. S. 200)
1. für das Jahr 2023 eine einmalige Sonderzahlung in Höhe von 1 800 Euro und
2. für die Monate Januar 2024 bis Oktober 2024 eine monatliche Sonderzahlung
in Höhe von 120 Euro
gewährt. § 6 und § 7 Satz 1 des Gesetzes über die Gewährung von Sonderzahlungen zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise in den Jahren 2023 und 2024 für das Land Nordrhein-Westfalen finden sinngemäß Anwendung.
§ 8 (Fn 12)
§ 8 (Fn 12)
(1) Den Mitgliedern der Landesregierung werden für die infolge ihrer Ernennung oder Entlassung erforderlich werdenden Umzüge Entschädigungen gewährt.
(2) Bei amtlicher Tätigkeit außerhalb des Sitzes der Landesregierung erhalten sie Tagegelder und Entschädigungen für Reisekosten.
(3) Über die Voraussetzungen und die Höhe der Umzugskostenentschädigung, Tagegelder und Entschädigung für Reisekosten werden weitere Bestimmungen gemeinsam von dem für Inneres zuständigen Ministerium und dem Finanzministerium im Wege der Rechtsverordnung erlassen.
§ 9 (Fn 17)
§ 9 (Fn 17)
(1) Die Mitglieder der Landesregierung und ihre Hinterbliebenen erhalten Versorgung nach den Vorschriften der §§ 10 bis 14.
(2) Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind die in Nordrhein-Westfalen geltenden beamtenversorgungsrechtlichen Vorschriften sinngemäß anzuwenden. § 7 Abs. 4 gilt entsprechend.
(3) Zur Abmilderung der Folgen der gestiegenen Verbraucherpreise wird den
ehemaligen Mitgliedern der Landesregierung sowie den Hinterbliebenen eines
Mitglieds der Landesregierung, denen am 9. Dezember 2023 ein Anspruch auf
Versorgung nach den §§ 10 bis 14 zustand, in entsprechender Anwendung von § 5
des Gesetzes über die Gewährung von Sonderzahlungen zur Abmilderung der
gestiegenen Verbraucherpreise in den Jahren 2023 und 2024 für das Land
Nordrhein-Westfalen
1. für das Jahr 2023 eine einmalige Sonderzahlung in der Höhe gewährt, die
sich nach dem jeweils maßgeblichen Ruhegehaltssatz und den Anteilssätzen des
Witwen-,
2. für die Monate Januar 2024 bis Oktober 2024 eine monatliche Sonderzahlung
in der Höhe gewährt, die sich nach dem jeweils maßgeblichen Ruhegehaltssatz und
den Anteilssätzen des Witwen-, Witwer- und Waisengeldes sowie des
Unterhaltsbeitrags aus dem Betrag von 120 Euro ergibt.
§ 6 und § 7 Satz 1 des Gesetzes über die Gewährung von Sonderzahlungen zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise in den Jahren 2023 und 2024 für das Land Nordrhein-Westfalen finden sinngemäß Anwendung.
§ 10 (Fn 12)
§ 10 (Fn 12)
(1) Ein Mitglied der Landesregierung erhält von dem Zeitpunkt an, in dem seine Amtsbezüge aufhören, Übergangsgeld.
(2) Das Übergangsgeld wird für die gleiche Anzahl von Monaten gezahlt, für die die oder der Berechtigte Amtsbezüge als Mitglied der Landesregierung erhalten hat, jedoch mindestens für sechs Monate und höchstens für zwei Jahre. (Fn 2)
(3) Als Übergangsgeld werden gewährt:
1. für die ersten drei Monate das Amtsgehalt und der Familienzuschlag in voller Höhe,
2. für den Rest der Bezugsdauer die Hälfte dieser Bezüge.
Das Übergangsgeld wird monatlich im voraus gezahlt. Ein Verzicht auf das Übergangsgeld ist zulässig.
(4) Bei mehreren unterbrochenen Amtszeiten eines Mitgliedes der Landesregierung wird das Übergangsgeld für jede zusammenhängende Amtszeit besonders berechnet. Wird ein ehemaliges Mitglied der Landesregierung vor Ablauf der Zeit, für die ihm Übergangsgeld zusteht, wieder ernannt, so wird nach der Wiederentlassung an Stelle des sich aus der späteren Amtszeit ergebenden Übergangsgeldes das frühere Übergangsgeld gewährt, wenn dieses noch für eine längere Dauer zustand als das Übergangsgeld aus der späteren Amtszeit. Die Höhe des früheren Übergangsgeldes bestimmt sich für die auf die Wiederentlassung folgenden ersten sechs Monate nach Absatz 3 Nr. 1 und 2, und zwar stets nach den Amtsbezügen des letzten Amtes, für die anschließende Zeit jedoch nur dann, wenn das letzte Amt höher war als das frühere Amt.
(5) Auf das Übergangsgeld werden Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen im Sinne des § 66 Absatz 5 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310) in der jeweils geltenden Fassung angerechnet.
§ 11 (Fn 13)
§ 11 (Fn 13)
(1) Ein Mitglied der Landesregierung erhält von dem Zeitpunkt an, in dem die Amtsbezüge aufhören, Ruhegehalt, wenn es das Amt eines Mitgliedes der Landesregierung mindestens zwei Jahre bekleidet hat.
(2) Ruhegehaltfähig ist die Amtszeit als Mitglied der Landesregierung und die Zeit nach Artikel 62 Absatz 3 der Landesverfassung.
(3) Das Ruhegehalt beträgt mindestens 9,566 Prozent des Amtsgehalts und des Familienzuschlags; es erhöht sich bis zu einer Amtszeit von zehn vollen Jahren um 4,783 Prozent für jedes Jahr und für jedes weitere Jahr um 2,391 Prozent bis zu einem Höchstsatz von 71,75 Prozent. Der Ruhegehaltssatz ist auf zwei Dezimalstellen auszurechnen. Dabei ist die zweite Dezimalstelle um eins zu erhöhen, wenn in der dritten Stelle eine der Ziffern fünf bis neun verbleiben würde. Zur Ermittlung der gesamten ruhegehaltfähigen Amtsjahre sind etwa anfallende Tage unter Benutzung des Nenners dreihundertfünfundsechzig umzurechnen; die Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.
(4) Der Anspruch auf Ruhegehalt ruht bis zum Ende des Monats, in dem
1. die für Landesbeamtinnen und -beamte geltende Regelaltersgrenze erreicht wird,
2. bei mindestens zehnjähriger Amtszeit bis zur Vollendung des 62. Lebensjahres oder
3. das Ruhegehalt auf Antrag vorzeitig ab Vollendung des 60. Lebensjahres in Anspruch genommen wird.
In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 vermindert sich das Ruhegehalt um 3,6 Prozent für jedes Jahr, um das das ehemalige Mitglied der Landesregierung das Ruhegehalt vor Ende des Monats, in dem es die für Landesbeamtinnen und -beamte geltende Altersgrenze erreicht, vorzeitig in Anspruch nimmt; das Ruhegehalt vermindert sich auch um 3,6 Prozent für jedes Jahr, um das das ehemalige Mitglied der Landesregierung im Falle des Satzes 1 Nummer 2 vor Erreichen des 62. Lebensjahres das Ruhegehalt vorzeitig in Anspruch nimmt. Die Minderung des Ruhegehalts darf 14,4 Prozent nicht überschreiten. Der Anspruch ruht ferner bis zum Ende des Monats, für den die Landesregierung den Eintritt der Dienstunfähigkeit im Sinne des § 26 des Beamtenstatusgesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010) in der jeweils geltenden Fassung feststellt.
(5) Hat nach Feststellung der Landesregierung ein Mitglied der Landesregierung bei Ausübung seines Amtes oder im Zusammenhang mit seiner Amtsführung ohne sein Verschulden eine Gesundheitsschädigung erlitten, die seine Arbeitskraft dauernd und so wesentlich beeinträchtigt, daß es nach Beendigung des Amtsverhältnisses zur Übernahme seiner früheren oder einer ihr gleichwertigen Tätigkeit nicht mehr in der Lage ist, so erhält es auch dann Ruhegehalt, wenn die Voraussetzung des Absatzes 1 nicht vorliegt.
§ 12 (Fn 4)
§ 12 (Fn 4)
(1) Die Hinterbliebenen eines Mitglieds der Landesregierung, das zur Zeit seines Todes die Voraussetzung des § 11 Abs. 1 erfüllte, sowie die Hinterbliebenen eines ehemaligen Mitglieds der Landesregierung, das zur Zeit seines Todes einen Anspruch auf Ruhegehalt hatte, erhalten Hinterbliebenenversorgung.
(2) Die Hinterbliebenen eines ehemaligen Mitgliedes der Landesregierung, das zur Zeit seines Todes Übergangsgeld bezog, erhalten Sterbegeld in Höhe des Zweifachen des Übergangsgeldes im Sterbemonat sowie für den Rest der Bezugsdauer des Übergangsgeldes Witwen- und Waisengeld; das Witwen- und Waisengeld wird aus dem Übergangsgeld nach § 10 Abs. 3 Nr. 2 berechnet.
§ 13 (Fn 12)
§ 13 (Fn 12)
(1) Wird ein Mitglied der Landesregierung durch einen Dienstunfall verletzt, so wird ihm und seinen Hinterbliebenen Unfallfürsorge in sinngemäßer Anwendung der in Nordrhein-Westfalen geltenden beamtenversorgungsrechtlichen Vorschriften gewährt.
(2) Unfälle aus Anlaß einer aus politischen Rücksichten erfolgten Teilnahme an Veranstaltungen gelten im Zweifel als Dienstunfall.
(3) Die Landesregierung stellt fest, ob die Voraussetzungen für die Gewährung von Unfallfürsorge vorliegen.
§ 14 (Fn 7)
§ 14 (Fn 7)
(1) Einem ehemaligen Mitglied der Landesregierung, das ohne Ruhegehaltsanspruch (§§ 11, 13) aus dem Amtsverhältnis ausgeschieden ist, kann nach Ablauf der Zeit, für die ihm Übergangsgeld zusteht, ein Ruhegehalt bewilligt werden. Das Ruhegehalt darf zusammen mit dem sonstigen Einkommen fünfundzwanzig vom Hundert des Amtsgehalts und des Familienzuschlages nicht übersteigen; es kann nur bewilligt werden, wenn das ehemalige Mitglied der Landesregierung das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet oder die Landesregierung den Eintritt der Dienstunfähigkeit im Sinne des § 26 des Beamtenstatusgesetzes festgestellt hat.
(2) Den Hinterbliebenen eines ehemaligen Mitgliedes der Landesregierung, dem zur Zeit seines Todes ein Ruhegehalt nach Absatz 1 bewilligt war oder hätte bewilligt werden können, kann Witwen- und Waisengeld bewilligt werden, jedoch nicht vor Ablauf der Zeit, für die Witwen- und Waisengeld nach § 12 Abs. 2 zu gewähren ist. Satz 1 gilt sinngemäß für Hinterbliebene eines während der Amtszeit verstorbenen Mitglieds der Landesregierung. Das Witwen- und Waisengeld darf zusammen mit dem sonstigen Einkommen den Betrag des aus dem Höchstruhegehalt nach Absatz 1 errechneten Witwen- und Waisengeldes nicht übersteigen.
(3) Die Entscheidungen nach den Absätzen 1 und 2 trifft die Landesregierung im Benehmen mit dem Hauptausschuß des Landtags.
§ 15 (Fn 14)
§ 15 (Fn 14)
(1) Wird eine Beamtin oder ein Beamter oder eine Richterin oder ein Richter des Landes zum Mitglied der Landesregierung ernannt, so ruhen für die Dauer der Mitgliedschaft die in dem Dienstverhältnis begründeten Rechte und Pflichten mit Ausnahme der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit und des Verbotes zur Annahme von Belohnungen und Geschenken. Im Fall einer Verletzung durch Unfall bleibt der Anspruch auf das Heilverfahren unberührt.
(2) Endet das Amtsverhältnis als Mitglied der Landesregierung, so tritt die Beamtin oder der Beamte oder die Richterin oder der Richter, wenn sie oder er nicht weiter im jeweiligen Amt verwendet wird, aus dem Beamten- beziehungsweise Richterdienstverhältnis in den Ruhestand.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für die zu Mitgliedern der Landesregierung ernannten Beamtinnen und Beamten einer Gemeinde (Gemeindeverbandes) oder einer sonstigen Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts. Das Ruhegehalt wird vom Land übernommen. Waren die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge höher als diejenigen der ständigen Vertreterinnen und Vertreter der der Ministerinnen und Minister, so wird nur ein Betrag in Höhe von 75 vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge der ständigen Vertreterinnen und Vertreter der Ministerinnen und Minister vom Lande übernommen; Entsprechendes gilt für die Hinterbliebenenbezüge.
§ 16 (Fn 15)
§ 16 (Fn 15)
(1) Hat ein Mitglied der Landesregierung für einen Zeitraum, für den ihm Amtsbezüge (§ 7) zu zahlen sind, aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst Anspruch auf Dienstbezüge oder sonstige Bezüge, so ruht der Anspruch auf diese Bezüge bis zur Höhe des Betrages der Amtsbezüge.
(2) Steht einem Mitglied der Landesregierung auf Grund eines früheren Dienstverhältnisses als Beamtin oder Beamter oder Richterin oder Richter oder eines früheren Amtsverhältnisses als Bundesministerin oder Bundesminister oder Landesministerin oder Landesminister ein Anspruch auf Ruhegehalt oder auf eine ruhegehaltähnliche Versorgung zu, so werden das Amtsgehalt oder das Übergangsgeld nur insoweit gezahlt, als sie das Ruhegehalt oder die ruhegehaltähnliche Versorgung übersteigen.
§ 17 (Fn 16)
§ 17 (Fn 16)
(1) Ein Anspruch auf Ruhegehalt nach diesem Gesetz ruht, soweit er zusammen mit Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen im Sinne des § 66 Absatz 5 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes die dem Versorgungsanspruch zu Grunde liegenden Amtsbezüge überschreitet. Dies gilt nur bis zum Erreichen der für das jeweilige Mitglied der Landesregierung fiktiv zu ermittelnden beamtenrechtlichen Regelaltersgrenze.
(2) Ein Anspruch auf Ruhegehalt nach diesem Gesetz ruht, soweit er zusammen mit einem Anspruch auf Ruhegehalt oder auf eine ruhegehaltähnliche Versorgung auf Grund eines früheren Amtsverhältnisses als Bundesministerin oder Bundesminister oder Landesministerin oder Landesminister, beamtenversorgungsrechtlichen Ansprüchen und anderen Leistungen im Sinne des § 68 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes 71,75 Prozent der dem Versorgungsanspruch zu Grunde liegenden Amtsbezüge überschreitet.
(3) Erhält ein früheres Mitglied der Landesregierung öffentlich-rechtliche Alterssicherungen neben dem Ruhegehalt, bei denen die Zeit der Mitgliedschaft in der Landesregierung berücksichtigt wird, wird das Ruhegehalt um den Betrag gekürzt, der aus der Berücksichtigung dieser Zeiten im anderen System entstanden ist.
(4) Versorgungsansprüche nach diesem Gesetz ruhen neben der Entschädigung aus der Mitgliedschaft im Bundestag oder im Europäischen Parlament um 50 Prozent, höchstens jedoch um 50 Prozent der Entschädigung nach § 11 Absatz 1 des Abgeordnetengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 1996 (BGBl. I S. 326) in der jeweils geltenden Fassung beziehungsweise § 9 des Europaabgeordnetengesetzes vom 6. April 1979 (BGBl. I S. 413) in der jeweils geltenden Fassung. Der ruhende Betrag darf jedoch den nach Anwendung von Anrechnungs-, Ruhens- oder sonstigen Kürzungsbestimmungen verbleibenden Betrag der Entschädigung nicht übersteigen.
(5) Beim Zusammentreffen eines Anspruchs auf Übergangsgeld und eines Anspruchs auf Ruhegehalt aus dem Amtsverhältnis werden die höheren Bezüge gezahlt.
(6) Für ein ehemaliges Mitglied der Landesregierung oder seine Hinterbliebenen gilt § 69 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes einschließlich der dazu ergangenen Übergangsvorschriften entsprechend.
(7) Die Absätze 1 bis 3 finden auf Hinterbliebene entsprechende Anwendung.
§ 18
§ 18
(1) Gehört ein Mitglied der Landesregierung kraft Amtes oder auf Veranlassung der Landesregierung dem Vorstand, Verwaltungsrat, Aufsichtsrat, Beirat oder vergleichbaren Einrichtungen industrieller oder ähnlicher den Gelderwerb bezweckender Unternehmungen an, so hat es die dafür gezahlten Vergütungen an das Land abzuführen, soweit diese im Kalenderjahr die Höchstgrenze übersteigen, die für Beamte der Besoldungsgruppe B 11 nach dem Nebentätigkeitsrecht vorgesehen ist. Dies gilt auch dann, wenn ein sonstiger Zusammenhang zwischen der Zugehörigkeit eines Mitglieds der Landesregierung zu einem der genannten Unternehmensorgane und seiner Zugehörigkeit zur Landesregierung besteht; hierüber hat die Landesregierung Beschluß zu fassen.
(2) Alle Beschlüsse nach Absatz 1 sind auch insoweit, als sie nicht bereits von Artikel 64 Abs. 3 der Landesverfassung erfaßt werden, dem Hauptausschuß des Landtags vorzulegen.
(3) Wird ein Mitglied der Landesregierung aus einer während seiner Amtsdauer innegehabten Tätigkeit im Sinne des Absatzes 1 haftbar gemacht, so hat es gegenüber dem Land Nordrhein-Westfalen Anspruch auf Freistellung, es sei denn, daß es den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat.
(4) Wird ein Mitglied der Landesregierung aus einer während seiner Amtsdauer kraft Amtes oder auf Veranlassung der Landesregierung ausgeübten Tätigkeit im Vorstand, Verwaltungsrat, Aufsichtsrat, Beirat oder in vergleichbaren Einrichtungen eines sonstigen Unternehmens oder einer sonstigen Institution haftbar gemacht, gilt Absatz 3 entsprechend; wird für eine derartige Tätigkeit eine Vergütung gezahlt, gilt auch Absatz 1 entsprechend.
§ 19 (Fn 5)
§ 19 (Fn 5)
(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes finden auf diejenigen Mitglieder der Landesregierung, deren Amtsverhältnis vor dem 1. April 1953 beendet war, entsprechende Anwendung.
(2) Für die am 1. Juli 1999 amtierenden Mitglieder und für die zu diesem Zeitpunkt vorhandenen ehemaligen Mitglieder der Landesregierung sowie deren Hinterbliebene findet § 11 in der vor diesem Zeitpunkt geltenden Fassung Anwendung. Für die am 1. Juli 1999 vorhandenen ehemaligen Mitglieder der Landesregierung findet § 16 Abs. 6 in der vor diesem Zeitpunkt geltenden Fassung sinngemäß Anwendung. (Fn 3)
(3) Auf die am 1. Januar 2003 vorhandenen Versorgungsfälle ist § 11 Abs. 3 unbeschadet von Absatz 1 und 2 Satz 1 in der bis dahin geltenden Fassung anzuwenden.
(4) Auf Versorgungsfälle, die nach dem 31. Dezember 2002 und vor der achten Anpassung der Versorgungsbezüge eintreten, ist die bis zum 31. Dezember 2002 geltende Fassung von § 11 Abs. 3 Satz 1 unbeschadet von Absatz 2 Satz 1 anzuwenden.
(5) Auf Hinterbliebene eines am 1. Januar 2003 amtierenden Mitglieds der Landesregierung ist § 12 Abs. 1 Sätze 1 und 2 in der bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Fassung anzuwenden.
(6) Auf die zum 16. Juli 2016 vorhandenen Versorgungsfälle findet vorbehaltlich besonderer Regelungen dieses Gesetz in der vor diesem Zeitpunkt geltenden Fassung Anwendung. Die Versorgungsansprüche der Mitglieder der Landesregierung, die am 16. Juli 2016 im Amt sind und ihrer Hinterbliebenen richten sich nach der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung dieses Gesetzes; binnen sechs Monaten nach Ende der Amtszeit kann auch Versorgung nach der geltenden Fassung des Landesministergesetzes beantragt werden. Wird ein ehemaliges Mitglied der Landesregierung nach dem 16. Juli 2016 erneut in ein Amtsverhältnis berufen, kann es binnen sechs Monaten nach Beendigung des Amtes Versorgungansprüche auch nach der bis zum zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung dieses Gesetzes beantragen.
(7) § 7 Absatz 5 und § 9 Absatz 3 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2024 außer Kraft.
(Fn 6)
GV. NRW. 1999 S. 218; geändert durch Artikel I des Gesetzes v. 18.12.2002 (GV. NRW. S. 638), in Kraft getreten am 1. Januar 2003; Artikel II des Gesetzes v. 20.11.2003 (GV. NRW. S. 696), in Kraft getreten am 30. November 2003; Artikel 2 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332), in Kraft getreten am 30. April 2005; Artikel 2 des Gesetzes v. 20.12.2007 (GV. NRW. S. 750), in Kraft getreten am 1. Januar 2008; Artikel 2 des Gesetzes vom 21. April 2009 (GV. NRW. S. 224), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. April 2009; Artikel 18 des Gesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310), in Kraft getreten am 1. Juli 2016 und am 1. Januar 2017; Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Juli 2016 (GV. NRW. S. 619), in Kraft getreten am 16. Juli 2016; Artikel 3 des Gesetzes vom 7. April 2017 (GV. NRW. S. 407), in Kraft getreten am 19. April 2017; Artikel 2 des Gesetzes vom 9. April 2024 (GV. NRW. S. 200), in Kraft getreten mit Wirkung vom 9. Dezember 2023. |
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§ 10 Abs. 2 in der bis zum 28. Februar 1997 geltenden Fassung: (2) Das Übergangsgeld wird für die gleiche Anzahl von Monaten gezahlt, für die der Berechtigte Amtsbezüge als Mitglied der Landesregierung erhalten hat, jedoch mindestens für sechs Monate und höchstens für drei Jahre. |
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§§ 11 und 16 Abs. 6 in der bis zum 30. Juni 1999 geltenden Fassung: § 11 (1) Ein Mitglied der Landesregierung erhält von dem Zeitpunkt an, in dem die Amtsbezüge aufhören, Ruhegehalt, wenn es das Amt eines Mitgliedes der Landesregierung mindestens vier Jahre bekleidet hat. (2) Ruhegehaltfähig ist die Amtszeit als Mitglied der Landesregierung. Daneben werden andere nach dem Landesbeamtenrecht ruhegehaltfähige Dienstzeiten höchstens bis zu zehn Jahren berücksichtigt. (3) Das Ruhegehalt beträgt fünfunddreißig vom Hundert des Amtsgehalts und des Familienzuschlages; es steigt mit jedem Jahr der ruhegehaltfähigen Dienstzeit um zwei vom Hundert bis zum Höchstsatz von fünfundsiebzig vom Hundert. Ein Rest der ruhegehaltfähigen Dienstzeit von mehr als einhundertzweiundachtzig Tagen gilt als vollendetes Dienstjahr. (4) Bei einer Amtszeit von weniger als zehn Jahren ruht der Anspruch auf das Ruhegehalt bis zum Beginn des Monats, für den die Landesregierung den Eintritt der Dienstunfähigkeit im Sinne des Landesbeamtengesetzes feststellt oder in dem das ehemalige Mitglied der Landesregierung mit einer mindestens achtjährigen Amtszeit das fünfzigste Lebensjahr, mit einer mindestens sechsjährigen Amtszeit das fünfundfünfzigste Lebensjahr und mit einer vierjährigen Amtszeit das sechzigste Lebensjahr vollendet. (5) Hat nach Feststellung der Landesregierung ein Mitglied der Landesregierung bei Ausübung seines Amtes oder im Zusammenhang mit seiner Amtsführung ohne sein Verschulden eine Gesundheitsschädigung erlitten, die seine Arbeitskraft dauernd und so wesentlich beeinträchtigt, dass es nach Beendigung des Amtsverhältnisses zur Übernahme seiner früheren oder einer ihr gleichwertigen Tätigkeit nicht mehr in der Lage ist, so erhält es auch dann Ruhegehalt, wenn die Voraussetzung des Absatzes 1 nicht vorliegt. (6) Eine um höchstens zwei Monate kürzere Amtszeit steht den Amtszeiten in den Absätzen 1 und 4 gleich. § 16 Abs. 6 (6) Erzielt ein ehemaliges Mitglied der Landesregierung, das Übergangsgeld bezieht, Erwerbseinkommen aus einer Beschäftigung oder Tätigkeit außerhalb des öffentlichen Dienstes im Sinne des § 53a Abs. 6 des Beamtenversorgungsgesetzes, so erhält es daneben das Übergangsgeld nur bis zum Erreichen des Betrages der ruhegehaltfähigen Amtsbezüge. § 53a Abs. 5 des Beamtenversorgungsgesetzes ist sinngemäß anzuwenden. |
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§ 12 geändert durch Artikel I des Gesetzes v. 18.12.2002 (GV. NRW. S. 638), in Kraft getreten am 1. Januar 2003. |
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§ 19 (Absatz 4 Satz 2 aufgehoben und Absatz 6 angefügt) zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Juli 2016 (GV. NRW. S. 619), in Kraft getreten am 16. Juli 2016; Absatz 7 angefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. April 2024 (GV. NRW. S. 200), in Kraft getreten mit Wirkung vom 9. Dezember 2023. |
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§ 20 angefügt durch Artikel 2 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332), in Kraft getreten am 30. April 2005; aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Juli 2016 (GV. NRW. S. 619), in Kraft getreten am 16. Juli 2016. |
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§ 14 zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. April 2009 (GV. NRW. S. 224), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. April 2009. |
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§ 2 Absatz 1 Satz 2 neu gefasst und Absatz 2 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Juli 2016 (GV. NRW. S. 619), in Kraft getreten am 16. Juli 2016. |
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§§ 4a bis 4c eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Juli 2016 (GV. NRW. S. 619), in Kraft getreten am 16. Juli 2016. |
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§ 5 Absatz 1 und Absatz 2 zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 7. April 2017 (GV. NRW. S. 407), in Kraft getreten am 19. April 2017. |
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§ 7 (Absatz 1 Buchstabe a Satz 1 und 2, Buchstabe b, c und d, Absatz 3) zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Juli 2016 (GV. NRW. S. 619), in Kraft getreten am 16. Juli 2016; Absatz 4 neu gefasst durch Artikel 18 des Gesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310), in Kraft getreten am 1. Januar 2017; Absatz 5 angefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. April 2024 (GV. NRW. S. 200), in Kraft getreten mit Wirkung vom 9. Dezember 2023. |
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§ 8 Absatz 3, § 10 Absatz 2 und Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, § 13 Absatz 1 geändert und Absatz 5 angefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Juli 2016 (GV. NRW. S. 619), in Kraft getreten am 16. Juli 2016. |
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§ 11 (Absatz 1 geändert, Absatz 2 bis 4 neu gefasst) zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Juli 2016 (GV. NRW. S. 619), in Kraft getreten am 16. Juli 2016. |
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§ 15 Absatz 1 Satz 1 und 2 und Absatz 3 Satz 1 und Satz 3 geändert sowie Absatz 2 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Juli 2016 (GV. NRW. S. 619), in Kraft getreten am 16. Juli 2016. |
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§ 16 (bisheriger Wortlaut wird Absatz 1 und Absatz 2 angefügt) geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Juli 2016 (GV. NRW. S. 619), in Kraft getreten am 16. Juli 2016. |
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§ 17 zuletzt geändert (neu gefasst) durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Juli 2016 (GV. NRW. S. 619), in Kraft getreten am 16. Juli 2016. |
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§ 9: Absatz 2 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Juli 2016 (GV. NRW. S. 619), in Kraft getreten am 16. Juli 2016; Absatz 3 angefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. April 2024 (GV. NRW. S. 200), in Kraft getreten mit Wirkung vom 9. Dezember 2023. |