Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 16.3.2024

Normüberschrift

Bekanntmachung der Vereinbarung
zwischen dem Bundesministerium des Innern
und dem Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen
über die Bildung eines gemeinsamen Sicherheitskooperationssystems
zwischen ihren Polizeien

Vom 26. Oktober 2001 (Fn 1)

Das Bundesministerium des Innern und das Land Nordrhein-Westfalen haben am 12.Juli 2001 die Vereinbarung über die Bildung eines gemeinsamen Sicherheitskooperationssystems zwischen ihren Polizeien geschlossen

Die Vereinbarung wird nachfolgend bekannt gemacht.

Düsseldorf, den 26. Oktober 2001

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

Der Ministerpräsident
Wolfgang C l e m e n t

Vereinbarung
zwischen
dem Bundesministerium des Innern
und
dem Innemministerium
des Landes Nordrhein-Westfalen
über
die Bildung eines gemeinsamen
Sicherheitskooperationssystems zwischen
ihren Polizeien

Das Bundesministerium des Innern und das Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen sind unter Bekräftigung ihres Willens, die Zusammenarbeit ihrer Polizeien unter Berücksichtigung der bisherigen erfolgreichen Kooperation weiter auszubauen, und in der Absicht, durch das Zusammenwirken der Kräfte beider Kooperationspartner in Nordrhein-Westfalen bei der Wahrnehmung der ihnen übertragenen Aufgaben einen effektiven Sicherheitsverbund auf den Gebieten der Gefahrenabwehr und der Strafverfolgung zu gewährleisten, wie folgt übereingekommen:

Teil I
Ziele der Vereinbarung,

Anwendungsbereich

Artikel 1

(1) Zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit sowie zur Verhütung und Verfolgung von Straftaten gewährleisten der Bundesgrenzschutz und die Polizei des Landes Nordrhein-Westfalen die enge Zusammenarbeit ihrer Behörden im täglichen Dienst und bei besonderen Einsatzlagen, um insbesondere

- die grenzüberschreitende Kriminalität zurückzudrängen sowie die illegale Migration einzudämmen,

- die Effektivität der Fahndung nach Personen und Sachen zu steigern,

- durch Verstärkung der Präsenz in Brennpunktbereichen die Vorbereitung und Durchführung von Straftaten zu erschweren und anderen Störungen der öffentlichen Sicherheit gezielt entgegenzuwirken.

(2) Die Zusammenarbeit erfolgt auf der Grundlage und nach Maßgabe des für die jeweilige Seite geltenden Rechts sowie im Rahmen der bestehenden personellen, sächlichen und organisatorischen Möglichkeiten.

Artikel 2

(1) Diese Vereinbarung findet Anwendung auf die in Nordrhein-Westfalen örtlich zuständigen Behörden des Bundesgrenzschutzes und die Polizeibehörden des Landes Nordrhein-Westfalen.

(2) Behörden im Sinne des Artikels 1 sind

a) für den Bundesgrenzschutz
- das Grenzschutzpräsidium West
- die Bundesgrenzschutzämter Köln und Kleve

b) für die Polizei Nordrhein-Westfalen
- das Landeskriminalamt
- die Bezirksregierungen
- die Kreispolizeibehörden.

Teil II
Organisation, Inhalte
und Regeln der Zusammenarbei
t

Artikel 3

Die in Artikel 2 genannten Behörden können auf der Grundlage und im Rahmen dieser Vereinbarung weitere Absprachen über die Zusammenarbeit treffen.

Artikel 4

Die Behörden nach Artikel 2 vertiefen ihre Zusammenarbeit insbesondere durch

- die Durchführung regelmäßiger Besprechungen,
- den Austausch aktueller Lageinformationen,
- die anlassbezogene Erstellung gemeinsamer Lagebilder,
- die Abstimmung von Fahndungsschwerpunkten,
- die Koordinierung und gegenseitige Unterstützung von Fahndungseinsätzen,
- die Benennung von Ansprechpartnern und den anlassbezogenen Austausch von Verbindungsbeamten,
- die anlassbezogene Einrichtung gemeinsamer Ermittlungsgruppen,
- die gegenseitige Beteiligung an kriminalpräventiven Gremien und Projekten im Rahmen von Ordnungspartnerschaften sowie
- die planmäßige Vorbereitung der Zusammenarbeit bei größeren Schadensereignissen und polizeilichen Großlagen.

(2) Die Übermittlung von personenbezogenen Daten erfolgt unter Beachtung der jeweils geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen.

(3) Die in Artikel 2 genannten Behörden informieren sich gegenseitig über Fortbildungsprogramme und stimmen sich über gemeinsame Fortbildungsveranstaltungen ab, deren Kosten anteilmäßig getragen werden.

Artikel 5

(1) Fordert das Land Nordrhein-Westfalen Kräfte des Bundesgrenzschutzes gemäß Art. 35 Abs. 2 Grundgesetz an, richtet sich deren Einsatz gemäß § 11 Abs. 2 Bundesgrenzschutzgesetz nach dem für das Land geltenden Recht. In diesen Fällen werden die Kräfte des Bundesgrenzschutzes der einsatzführenden Polizeibehörde unterstellt.

(2) Die Durchführung abgestimmter Einsätze der nordrhein-westfälischen Polizei und des Bundesgrenzschutzes, bei der es sich nicht um die Unterstützung eines Landes gemäß § 11 Bundesgrenzschutzgesetz handelt, erfolgt im Rahmen der jeweiligen örtlichen und sachlichen Zuständigkeit. Kosten für die hierbei gemeinsam genutzten Führungs- und Einsatzmittel werden gegenseitig nicht in Rechnung gestellt.

(3) Sind bei Einsätzen Aufgaben sowohl im Zuständigkeitsbereich des Bundesgrenzschutzes als auch im Zuständigkeitsbereich der nordrhein-westfälischen Polizei wahrzunehmen und ist ein Zusammenwirken der Kräfte unter einheitlicher Führung erforderlich, wird der Bundesgrenzschutz um Unterstellung seiner Kräfte ersucht, wenn das Schwergewicht im Zuständigkeitsbereich der nordrhein-westfälischen Polizei liegt; liegt das Schwergewicht im Zuständigkeitsbereich des Bundesgrenzschutzes, wird die nordrhein-westfälische Polizei um Unterstellung ihrer Kräfte ersucht.

(4) Besteht bei Einsatzlagen aus besonderem Anlass die Möglichkeit, dass sich die Lage, für deren Bewältigung die nordrhein-westfälische Polizei zuständig ist, auf den Zuständigkeitsbereich des Bundesgrenzschutzes auswirkt, prüfen die einsatzführende Kreispolizeibehörde und das zuständige Grenzschutzamt, ob Verbindungsbeamte eingesetzt werden.

(5) Ein Einschreiten im Rahmen der jeweiligen Eilzuständigkeitsregelungen bleibt hiervon unberührt.

Artikel 6

Die enge Zusammenarbeit zwischen den in Artikel 2 genannten Behörden wird durch gezielte, abgestimmte Presse- und Öffentlichkeitsarbeit dargestellt.

Teil III
Durchführungs- und Schlussbestimmungen

Artikel 7

(1) Die Bundesrepublik Deutschland und das Land Nordrhein-Westfalen gewähren ihren bei einem Unfall im Rahmen der Zusammenarbeit gemäß Artikel 4 und 5 geschädigten Bediensteten die ihnen nach dem jeweiligen Versorgungsrecht zustehenden Leistungen. Ansprüche zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Land Nordrhein-Westfalen sind insoweit ohne Rücksicht auf die Schadensurheberschaft ausgeschlossen.

(2) Für Eigenschäden, die der Bundesrepublik Deutschland oder dem Land Nordrhein-Westfalen im Rahmen dieser Zusammenarbeit entstehen, unterbleibt ein Schadensausgleich.

(3) Für Fremdschäden, die im Rahmen dieser Zusammenarbeit entstehen, haftet der Dienstherr, dessen Weisung die Bediensteten zum Zeitpunkt der Schadensverursachung unterlagen.

(4) Die jeweils geltenden Rechtsvorschriften über die Haftung der Bediensteten wegen Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleiben unberührt.

Artikel 8

Das Bundesministerium des Innern und das Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen gewährleisten die Umsetzung der Inhalte dieser Vereinbarung in ihren jeweiligen nachgeordneten Bereichen (Artikel 2).

Die Erfahrungen in der Zusammenarbeit und Möglichkeiten ihrer weiteren Entwicklung werden in regelmäßigen (mindestens einmal jährlich) stattfindenden Besprechungen zwischen dem Bundesministerium des Innern und dem Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen unter Beteiligung des jeweiligen nachgeordneten Bereichs erörtert.

Artikel 9

Beide Seiten erklären sich damit einverstanden, dass das Bundesministerium der Finanzen dieser Vereinbarung durch einseitige Erklärung beitreten kann.

Artikel 10

Diese Vereinbarung tritt mit Wirkung vom 12. Juli 2001 in Kraft.

Köln, den 12. Juli 2001

Für die Bundesrepublik Deutschland
Der Bundesminister des Innern
Otto Schily

Für das Land Nordrhein-Westfalen
Namens des Ministerpräsidenten
Der Innenminister
Dr. Fritz Behrens




Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2001 S. 796.