Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 1.12.2024
Normüberschrift
Gesetz
über die Rechtsstellung der Fraktionen
im Landtag von Nordrhein-Westfalen
(Fraktionsgesetz - FraktG NRW)
Vom 18. Dezember 2001 (Fn 1)
Artikel 1
Artikel 1
Abschnitt 1
Status und Organisation
§ 1 (Fn 8) Rechtsstellung, Bildung und Aufgaben der Fraktionen
§ 1 (Fn 8)
Rechtsstellung, Bildung und Aufgaben der Fraktionen
(1) Abgeordnete können sich nach Maßgabe der Geschäftsordnung des Landtags
zu Fraktionen zusammenschließen. Ein Mitglied des Landtags kann nur einer
Fraktion angehören.
(2) Fraktionen nehmen als unabhängige und selbständige Gliederungen des
Parlaments Verfassungsaufgaben wahr. Als Teil des Landtags sind sie unmittelbar
Adressat der politischen Willensbildung der Bürgerinnen und Bürger und zugleich
selbst maßgeblicher Faktor des politisch-parlamentarischen
Willensbildungsprozesses.
(3) Fraktionen sind mit eigenen Rechten und Pflichten ausgestattete
Vereinigungen im Landtag, zu denen sich Mitglieder des Landtags nach Maßgabe
seiner Geschäftsordnung zusammengeschlossen haben. Sie helfen ihren
Mitgliedern, ihre parlamentarische Tätigkeit auszuüben und zur Verfolgung
gemeinsamer politischer Ziele aufeinander abzustimmen. Fraktionen wirken
unmittelbar auf den parlamentarisch-politischen Willensbildungsprozess ein,
indem sie eigene Standpunkte formulieren, Initiativen und Konzepte entwickeln
und umsetzen.
(4) Zu den Aufgaben der Fraktionen gehört die eigenständige
Öffentlichkeitsarbeit. Sie dient der Unterrichtung der Öffentlichkeit über
parlamentarische Vorgänge, Initiativen und Konzepte der Fraktionen, der Vermittlung
ihrer politischen Standpunkte und dem Dialog mit dem Bürger über
parlamentarische Fragen. Die Fraktionen sind innerhalb der zulässigen
Aufgabenwahrnehmung in der Entscheidung über die geeigneten Mittel und Formen
ihrer Öffentlichkeitsarbeit frei. Öffentlichkeitsarbeit der Fraktionen unterliegt
nicht dem Gebot der politischen Neutralität. Die Urheberschaft der Fraktion
muss erkennbar sein.
(5) Die Fraktionen haben das Recht, mit anderen Fraktionen und mit
Fraktionen anderer Parlamente zusammenzuarbeiten, regionale und überregionale
sowie internationale Kontakte zu pflegen.
(6) Fraktionen nehmen am allgemeinen Rechtsverkehr teil und können unter
ihrem Namen klagen und verklagt werden. Sie sind nicht Teil der öffentlichen
Verwaltung und üben keine öffentliche Gewalt aus. Bei der Beschäftigung von
Personal sind die Fraktionen nicht an Tarifverträge und deren inhaltliche
Festlegungen gebunden; § 1 des Gesetzes über die Anwendung beamten- und
besoldungsrechtlicher Vorschriften auf nichtbeamtete Angehörige des
öffentlichen Dienstes gilt entsprechend.
(7) Das Nähere über die Bildung einer Fraktion sowie über ihre Rechte und Pflichten bestimmt die Geschäftsordnung des Landtags.
§ 2 (Fn 3) Organisation
§ 2 (Fn 3)
Organisation
(1) Die Fraktionen sind verpflichtet, ihre Organisation und Arbeitsweise auf den Grundsätzen der parlamentarischen Demokratie aufzubauen und an diesen auszurichten.
(2) Jede Fraktion gibt sich eine schriftliche Geschäftsordnung, die als notwendige Fraktionsorgane die Fraktionsversammlung und den Fraktionsvorstand vorsieht.
(3) Die Geschäftsordnung soll Hinweise enthalten, die die angemessene Beteiligung beider Geschlechter in den Fraktionsorganen sowie bei der Entsendung in Gremien und Ausschüsse berücksichtigen.
(4) Die Präsidentin bzw. der Präsident des Landtags veröffentlicht die Geschäftsordnung.
Abschnitt 2 (Fn
4)
Leistungen an Fraktionen
§ 3 (Fn 9) Leistungen an Fraktionen
§ 3 (Fn 9)
Leistungen an Fraktionen
(1) Die Fraktionen erhalten zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben Geld- und Sachleistungen. Sie erhalten die Geldleistungen zur eigenen Bewirtschaftung übertragen. Vorbehaltlich der verfassungsrechtlich gebotenen Kontrolle finden die Vorschriften über das öffentliche Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen auf die Fraktionen keine Anwendung. § 9 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.
(2) Den Fraktionen werden vom Landtag die zu ihrer Aufgabenerledigung notwendigen Räume sowie die dazu notwendigen Sach- und Dienstleistungen einschließlich der durch den Landtag zur Verfügung gestellten Informations- und Kommunikationseinrichtungen nach Maßgabe des Haushaltsplans des Landes Nordrhein-Westfalen unentgeltlich überlassen. Sachleistungen gehen nicht in das Eigentum der Fraktionen über.
(3) Darüber hinaus erhalten die Fraktionen weitere Leistungen für bestimmte Zwecke, soweit dies an anderer Stelle gesetzlich bestimmt ist oder vom Landtag beschlossen wird.
(4) Spätestens einen Monat nach Beginn eines Beschäftigungsverhältnisses ist
dem Landtag ein Führungszeugnis der oder des zu Beschäftigenden vorzulegen. Der
Inhalt des Führungszeugnisses richtet sich nach § 32 Absatz 1 und Absatz 2, §§
33 und 34 Bundeszentralregistergesetz. Enthält das Führungszeugnis einen
Eintrag wegen einer vorsätzlichen Straftat, kann der Landtag den Zugang zu
Einrichtungen des Landtags, insbesondere zu den Gebäuden und IT-Systemen, für
diese Person beschränken oder ausschließen, soweit dies zum Schutz
parlamentarischer Rechtsgüter erforderlich ist. Dies gilt auch, soweit der
Landtag auf andere Weise Kenntnis von Umständen erlangt, aufgrund derer eine
Beeinträchtigung parlamentarischer Rechtsgüter zu befürchten ist. Die Fraktion
ist zuvor anzuhören; sie hat die notwendigen Auskünfte zu erteilen.
Zugangsrechte können auch beschränkt oder ausgeschlossen werden, wenn kein
Führungszeugnis vorgelegt wird oder Auskünfte nicht erteilt werden.
(5) Absatz 4 gilt für am 1. Juni 2022 bestehende Beschäftigungsverhältnisse entsprechend. Das Führungszeugnis ist innerhalb von vier Monaten vorzulegen.
(6) Die Fraktionen dürfen die ihnen gewährten Leistungen nur für eigene Zwecke verwenden. Eine Verwendung für Parteiaufgaben ist unzulässig. Finanzielle Zuwendungen Dritter dürfen nicht angenommen werden.
§ 4 (Fn 7) Zuweisung und Bewirtschaftung der Geldleistungen
§ 4 (Fn 7)
Zuweisung und Bewirtschaftung der Geldleistungen
(1) Zur Deckung ihres allgemeinen Bedarfs erhalten die Fraktionen monatlich im Voraus Geldleistungen, die aus einem gleich hohen Grundbetrag für jede Fraktion und aus einem Betrag für jedes Fraktionsmitglied bestehen. Fraktionen, die nicht die Landesregierung tragen, erhalten eine Zulage in Höhe von 25 vom Hundert des Grundbetrages (Oppositionszuschlag). Unter Berücksichtigung der Höhe und Entwicklung der auf Grundlage von § 50 Absatz 2 des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Deutschen Bundestages (Abgeordnetengesetz – AbgG, in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 1996 -BGBl. I. 326-, zuletzt geändert durch Art. 12 des Gesetzes zur Änderung des Versorgungsrücklagegesetzes und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften vom 5. Januar 2017 -BGBl. I. S. 17) in Verbindung mit dem Bundeshaushalt vorgesehenen Beträge wird die Höhe des Grundbetrages und des Betrages für jedes Fraktionsmitglied im Haushalt festgesetzt und in Anlehnung an die Tarifentwicklung für die Beschäftigten im öffentlichen Dienst des Landes Nordrhein-Westfalen jährlich angepasst.
(2) Eine Fraktion erhält die Geldleistung ab der konstituierenden Sitzung des Landtags bis zum Ende der Wahlperiode. Eine neu hinzukommende Fraktion erhält die Geldleistung ab dem auf die Wahl folgenden Tag, wenn sie sich innerhalb eines Monats bildet. Die für den Zeitraum zwischen dem auf die Wahl folgenden Tag und der konstituierenden Sitzung des Landtags an eine neu hinzukommende Fraktion gezahlte Geldleistung wird innerhalb der folgenden sechs Monate mit den der Fraktion zustehenden Geldleistungen verrechnet. Bei Beginn einer neuen Wahlperiode wird der Oppositionszuschlag nach der Wahl der Ministerpräsidentin bzw. des Ministerpräsidenten rückwirkend ab deren Beginn gezahlt. Im Übrigen wird die Geldleistung nur für den Zeitraum gewährt, in dem die Fraktion die Voraussetzungen dieses Gesetzes und der Geschäftsordnung des Landtags erfüllt.
(3) Die Fraktionen dürfen aus den Geldleistungen nach Absatz 1 und 2, auch über das Ende der Wahlperiode hinaus, Rückstellungen und Rücklagen bilden. Sie sind verpflichtet, zum Ende der Wahlperiode Rückstellungen zu bilden, um eingegangene und gesetzliche Verpflichtungen im personellen und sächlichen Bereich auch über die Wahlperiode hinaus erfüllen zu können. Rücklagen und Rückstellungen dürfen insgesamt am Ende eines Kalenderjahres 60 Prozent der Gesamtsumme aller Einnahmen Erträge des jeweiligen Jahres nicht überschreiten. Die Fraktionen dürfen keine Kredite aufnehmen. Leasingverträge sind zulässig.
§ 5 (Fn 3) Rückgewähr
§ 5 (Fn 3)
Rückgewähr
(1) Zweckwidrig verwendete Geldleistungen sind spätestens einen Monat nach Rechnungslegung gemäß § 7, im Falle einer Prüfung durch den Landesrechnungshof nach Vorlage des endgültigen Prüfungsberichts spätestens einen Monat nach Entscheidung der Präsidentin bzw. des Präsidenten des Landtags an den Landtag Nordrhein-Westfalen zurückzuzahlen.
(2) Rücklagen und Rückstellungen, die die nach § 4 Abs. 3 Satz 3 bestehende Grenze überschreiten, sind spätestens einen Monat nach Vorlage der Rechnung an den Landtag Nordrhein-Westfalen zurückzuzahlen.
§ 6 (Fn 6) Buchführung
§ 6 (Fn 6)
Buchführung
Die Fraktionen haben über ihre Einnahmen und Ausgaben bzw. über ihre Erträge und Aufwendungen nach Maßgabe des § 7 gesondert Buch zu führen. Die Buchführung kann nach den Regeln der kaufmännischen Buchführung erfolgen. Die Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung (GoB) sind zu beachten. Aus den Geldleistungen gemäß § 3 beschaffte Gegenstände sind, soweit sie den in § 6 Absatz 2 Satz 1 Einkommenssteuergesetz (EStG) in der jeweils geltenden Fassung festgesetzten Wert übersteigen, zu kennzeichnen und in einem besonderen Nachweis mit ihren um Abschreibungen nach steuerrechtlichen Regeln zu mindernden Anschaffungskosten aufzuführen.
§ 7 (Fn 7) Rechnungslegung
§ 7 (Fn 7)
Rechnungslegung
(1) Die Fraktionen legen über ihre Einnahmen und Ausgaben bzw. über ihre Erträge und Aufwendungen Rechnung. Die Rechnung umfasst jeweils ein Kalenderjahr. Erfolgt die Buchführung und die Rechnungslegung nach den Regeln der kaufmännischen Buchführung, sind Forderungen, Verbindlichkeiten und Abgrenzungsposten auszuweisen. Die geprüfte Rechnung ist spätestens bis zum Ende des 6. Monats des auf das Haushaltsjahr folgenden Jahres oder des Monats, in dem die Geldleistung nach § 4 letztmals gezahlt wurde, der Präsidentin bzw. dem Präsidenten des Landtags vorzulegen. Verliert eine Fraktion dauerhaft ihre Rechtsstellung, so ist die Rechnung binnen einer Frist von 6 Monaten zu legen.
(2) Die Rechnung ist von der Fraktionsvorsitzenden bzw. dem Fraktionsvorsitzenden und der nach der Geschäftsordnung der Fraktion zuständigen Person zu unterzeichnen.
(3) Die Rechnung ist wie folgt nach Einnahmen und Ausgaben bzw. nach
Erträgen und Aufwendungen zu gliedern:
1. Einnahmen bzw. Erträge
a) Zuschüsse und Leistungen nach §§ 3 und 4,
b) sonstige Einnahmen bzw. Erträge
2. Ausgaben bzw. Aufwendungen
a) Entschädigungen an Fraktionsmitglieder mit
besonderen Funktionen (Gesamtbetrag).
b) Personalausgaben bzw. Personalaufwendungen für Fraktionsmitarbeiterinnen und
-mitarbeiter (Gesamtbetrag; Zahl der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die eine
der Besoldungsgruppe A 13 entsprechende oder höhere Vergütung erhalten haben;
Zahl der übrigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter).
c) Sachausgaben bzw. Sachaufwendungen
aa) Ausgaben des
laufenden Geschäftsbetriebs bzw. Aufwendungen für den laufenden
Geschäftsbetrieb,
bb) Ausgaben bzw. Aufwendungen für Veranstaltungen
oder für die Zusammenarbeit mit anderen Fraktionen,
cc) Ausgaben bzw. Aufwendungen für Öffentlichkeitsarbeit,
dd) Ausgaben bzw. Aufwendungen für Beratungen und
Gutachten Dritter,
ee) Ausgaben bzw. Aufwendungen für dienstliche
Reisen.
d) Sonstige Ausgaben bzw. Aufwendungen.
(4) Die Rechnung muss außerdem die Höhe der gesamten Rücklage zu Beginn und Ende des Kalenderjahres nachweisen.
(5) Die von der Fraktion aufgestellte Rechnung ist von einer Wirtschaftsprüferin bzw. einem Wirtschaftsprüfer oder von einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zu prüfen und mit einem Prüfungsvermerk zu versehen. In diesem Vermerk ist zu bestätigen, dass die Rechnung den Vorschriften der Absätze 2 bis 4 entspricht.
(6) Solange die Fraktion mit der Vorlage der geprüften Rechnung im Verzug ist, sollen die Geldleistungen nach §§ 3 und 4 zurückgehalten werden.
§ 8 (Fn 7) Veröffentlichung
§ 8 (Fn 7)
Veröffentlichung
Die Präsidentin bzw. der Präsident des Landtags veröffentlicht jährlich die geprüften Rechnungen der Fraktionen nach § 7 Absatz 3 als Drucksache. Soweit die Rechnung nicht nach den Regeln der kaufmännischen Buchführung erstellt wurde, ist auch der Vermögensnachweis gemäß § 6 Satz 3 zu veröffentlichen. Bei kaufmännischer Buchführung ist aus der Bilanz ergänzend der Gesamtbetrag des Anlagevermögens sowie der Gesamtbetrag der Rücklagen und Rückstellungen zu veröffentlichen.
§ 9 (Fn 3) Rechnungsprüfung
§ 9 (Fn 3)
Rechnungsprüfung
(1) Der Landesrechnungshof prüft die bestimmungsgemäße, sparsame und wirtschaftliche Verwendung der Leistungen nach §§ 3 und 4 auf der Grundlage der von den Fraktionen nach § 7 bei der Präsidentin bzw. bei dem Präsidenten des Landtags eingereichten Jahresabschlüsse, die ordnungsgemäße Aufstellung der Rechnungen sowie die Belege über Einnahmen und Ausgaben. Auf die Prüfung finden die Vorschriften der §§ 89, 94 Abs. 1 und 2 sowie § 95 der Landeshaushaltsordnung mit der Maßgabe Anwendung, dass der besonderen Rechtsstellung und den Aufgaben der Fraktionen nach § 1 Rechnung zu tragen ist. Die politische Erforderlichkeit und die politische Zweckmäßigkeit von Maßnahmen der Fraktionen im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung sind nicht Gegenstand der Prüfung.
(2) Der Landesrechnungshof fasst seine Prüfungsergebnisse nach Anhörung der betroffenen Fraktionen in einem schriftlichen Bericht an die Präsidentin bzw. den Präsidenten des Landtags zusammen.
(3) Die Präsidentin bzw. der Präsident des Landtags gibt den Fraktionen mit einer Frist von 3 Monaten Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Präsidentin bzw. der Präsident des Landtags entscheidet abschließend und veröffentlicht einen zusammenfassenden Bericht zu den Entscheidungen als Landtagsdrucksache. Dieser enthält die wesentlichen Gründe der Entscheidungen, soweit keine geheim zu haltenden Tatsachen berührt sind.
(4) Von Absatz 3 unberührt bleibt das Recht des Landesrechnungshofs gemäß § 97 der Landeshaushaltsordnung. Über Angelegenheiten von besonderer Bedeutung kann der Landesrechnungshof den Landtag und gleichzeitig die Landesregierung jederzeit unterrichten.
§ 10 (Fn 6) Zusammenschlüsse von fraktionslosen Abgeordneten (Gruppen)
§ 10 (Fn 6)
Zusammenschlüsse von fraktionslosen Abgeordneten (Gruppen)
(1) Mitglieder des Landtags, die sich zusammenschließen wollen, ohne Fraktionsmindeststärke zu erreichen, können als Gruppe anerkannt werden, wenn auf sie bei der gegebenen Größe der Ausschüsse und auf Grundlage des vom Landtag angewendeten Proportionalverfahrens ein oder mehrere Ausschusssitze entfallen. Sie müssen die übrigen Fraktionsmerkmale erfüllen. Über die Anerkennung einer Gruppe entscheidet die Präsidentin bzw. der Präsident des Landtags nach Beratung im Ältestenrat; dies gilt entsprechend für den Fall der Aberkennung.
(2) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten für nach Absatz 1 anerkannte Gruppen sinngemäß. Sie erhalten Leistungen in entsprechender Anwendung der §§ 3 und 4. Der Grundbetrag sowie gegebenenfalls der Oppositionszuschlag stehen ihnen hälftig zu.
(3) Leistungen an Abgeordnete, die keiner Fraktion oder Gruppe angehören, werden nach Maßgabe des Abgeordnetengesetzes erbracht.
§ 11 Verschwiegenheitspflicht der Fraktionsangestellten
§ 11
Verschwiegenheitspflicht der Fraktionsangestellten
(1) Angestellte der Fraktionen sind auch nach Beendigung ihres Beschäftigungsverhältnisses verpflichtet, über die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt nicht für Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.
(2) Angestellte der Fraktionen dürfen auch nach Beendigung ihres Beschäftigungsverhältnisses ohne Genehmigung über solche Angelegenheiten weder vor Gericht noch außergerichtlich aussagen oder Erklärungen abgeben. Die Genehmigung erteilen die jeweiligen Fraktionsvorsitzenden.
Abschnitt 3
Schlussbestimmungen
§ 12 (Fn 7) Beendigung der Rechtsstellung, Liquidation einer Fraktion
§ 12 (Fn 7)
Beendigung der Rechtsstellung, Liquidation einer Fraktion
(1) Die Rechtsstellung als Fraktion endet
1. mit dem Wegfall der Voraussetzungen, die von der Geschäftsordnung des Landtags gefordert werden,
2. bei Selbstauflösung der Fraktion,
3. mit dem Ende der Wahlperiode.
(2) Im Fall des Absatzes 1 Ziffer 3 endet die Rechtsstellung der Fraktion nicht, wenn sie sich innerhalb eines Monats nach Beginn der neuen Wahlperiode nach den Bestimmungen der Geschäftsordnung des Landtags neu bildet oder ihre Mitglieder sich in diesem Zeitraum zur Nachfolgefraktion erklären. In diesem Fall ist die neu konstituierte Fraktion die Rechtsnachfolgerin der bisherigen Fraktion. Eine Liquidation findet in diesem Fall nicht statt. Das Vermögen einschließlich der Forderungen und Verbindlichkeiten aus Geschäftstätigkeiten der früheren Fraktion, die Rücklagen nach § 4 Abs. 3 sowie Leistungen nach § 3 Abs. 2 Satz 1 gehen auf sie über.
(3) In den übrigen Fällen findet eine Liquidation statt. Die Fraktion gilt bis zur Beendigung der Liquidation als fortbestehend, soweit der Zweck der Liquidation dies erfordert. Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand, soweit die Geschäftsordnung der Fraktion nichts anderes bestimmt.
(4) Die Liquidatoren haben die laufenden Geschäfte zu beenden, die Forderungen einzuziehen und die Gläubiger zu befriedigen. Sie sind berechtigt, zu diesem Zweck neue Geschäfte einzugehen und das Vermögen zu marktangemessenen Preisen in Geld umzusetzen. Die Veräußerung des Vermögens und das Eingehen neuer Verbindlichkeiten dürfen nur mit vorheriger Zustimmung der Präsidentin bzw. dem Präsidenten des Landtags erfolgen. Die Zweckbindung nach § 3 Abs. 3 ist zu beachten. Trifft die Liquidatoren bei der Durchführung der Liquidation ein Verschulden, haften sie für den daraus entstehenden Schaden gegenüber den Gläubigern als Gesamtschuldner. Die Liquidation soll spätestens zwölf Monate nach dem Verlust der Rechtsstellung nach § 1 abgeschlossen sein.
(5) Soweit nach Beendigung der Liquidation nach § 3 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 gewährte Geldleistungen verbleiben, sind diese an den Landtag zurückzuführen. Das gleiche gilt für Gegenstände, die mit diesen Geldern angeschafft worden sind. Die Sachleistungen nach § 3 Abs. 2 Satz 1 sind an den Landtag zurückzugeben.
(6) Das nicht aus Landesmitteln stammende Vermögen der Fraktion ist der oder dem Anfallsberechtigten zu überlassen. Anfallsberechtigt sind die in der Geschäftsordnung der Fraktion bestimmten Personen oder Stellen.
(7) Absatz 5 Satz 1 und 2 sowie Absatz 6 gelten erst, wenn seit dem Ereignis, das zum Verlust der Rechtsstellung nach § 1 geführt hat, sechs Monate verstrichen sind. Für die Sicherung der Gläubiger gilt § 52 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
§ 13 (Fn 10) Datenverarbeitung zum Zweck der Öffentlichkeitsarbeit
§ 13 (Fn 10)
Datenverarbeitung zum Zweck der Öffentlichkeitsarbeit
Die Fraktionen dürfen personenbezogene Daten zum Zweck der Öffentlichkeitsarbeit gemäß § 1 Absatz 4 verarbeiten, soweit dies erforderlich ist und überwiegende schutzwürdige Interessen der betroffenen Personen nicht entgegenstehen. Die Fraktionen sehen angemessene und spezifische Maßnahmen zur Wahrung der Interessen der betroffenen Person gemäß § 15 des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 17. Mai 2018 (GV. NRW. S. 244) in der jeweils geltenden Fassung vor. Die personenbezogenen Daten dürfen nicht ohne Einwilligung der betroffenen Personen nach außen offengelegt werden. Dies gilt nicht, soweit die Fraktionen die nach Satz 1 erhobenen personenbezogenen Daten zum Zweck der Öffentlichkeitsarbeit an den Präsidenten oder die Präsidentin des Landtags weitergeben.
Artikel 2 (Fn 2)
Artikel 2 (Fn 2)
Artikel 3 (Fn 5) Inkrafttreten
Artikel 3 (Fn 5)
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.
Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
Der Ministerpräsident
Der Innenminister
GV. NRW. S. 866; geändert durch Artikel 2 des Fünften Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 351), in Kraft getreten am 30. April 2005; Gesetz v. 5.4.2005 (GV. NRW. S. 259), in Kraft getreten mit Beginn der 14. Wahlperiode des Landtags Nordrhein-Westfalen; Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 765), in Kraft getreten am 16. Dezember 2009; Artikel 2 des Gesetzes vom 5. Juli 2011 (GV. NRW. S. 336), in Kraft getreten am 16. Juli 2011; Gesetz vom 16. März 2012 (GV. NRW. S. 140), in Kraft getreten am 14. März 2012; Artikel 1 des Gesetzes vom 2. Oktober 2014 (GV. NRW. S. 622), in Kraft getreten am 16. Oktober 2014; Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Januar 2018 (GV. NRW. S. 46), in Kraft getreten am 25. Januar 2018; Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Mai 2020 (GV. NRW. S. 358), in Kraft getreten am 3. Juni 2020; Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Februar 2022 (GV. NRW. S. 230), in Kraft getreten am 1. Juni 2022. |
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Änderungsvorschriften. |
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§ 2 Abs. 4, § 5 und § 9 geändert durch Gesetz v. 5.4.2005 (GV. NRW. S. 259); in Kraft getreten mit Beginn der 14. Wahlperiode des Landtags Nordrhein-Westfalen. |
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Überschrift zu Abschnitt 2 neu gefasst durch Gesetz v. 5.4.2005 (GV. NRW. S. 259); in Kraft getreten mit Beginn der 14. Wahlperiode des Landtags Nordrhein-Westfalen. |
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Artikel 3 zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. Oktober 2014 (GV. NRW. S. 622), in Kraft getreten am 16. Oktober 2014. |
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§§ 6, 8 und 10 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Januar 2018 (GV. NRW. S. 46), in Kraft getreten am 25. Januar 2018. |
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§§ 4, 7 und 12 zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Januar 2018 (GV. NRW. S. 46), in Kraft getreten am 25. Januar 2018. |
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§ 1 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Mai 2020 (GV. NRW. S. 358), in Kraft getreten am 3. Juni 2020. |
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§ 3: geändert durch Gesetz v. 5.4.2005 (GV. NRW. S. 259); in Kraft getreten mit Beginn der 14. Wahlperiode des Landtags Nordrhein-Westfalen; geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Februar 2022 (GV. NRW. S. 230), in Kraft getreten am 1. Juni 2022. |
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§ 13 angefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Februar 2022 (GV. NRW. S. 230), in Kraft getreten am 1. Juni 2022. |