Historische SGV. NRW.
Aufgehoben durch Satzung vom 19. November 2014 (GV. NRW. S. 894), in Kraft getreten am 1. Januar 2015.
Historisch:
Normüberschrift
Satzung
über den Ersatz notwendiger Aufwendungen
und Auslagen der Mitglieder der
Kommission für Jugendmedienschutz 'KJM'
(Aufwendungsersatzsatzung - KJMAES -)
Vom 19. September 2003 (Fn 1)
Aufgrund § 14 Abs. 7 des Staatsvertrages über den Schutz der Menschenwürde und den Jugendschutz in Rundfunk und Telemedien (Jugendmedienschutz-Staatsvertrag - JMStV) vom 10./27 September 2002 (GV. NRW. 2003 S. 84) (Fn 2) erlässt die Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen (LfM) folgende Satzung:
§ 1 Anwendungsbereich
§ 1
Anwendungsbereich
Diese Satzung konkretisiert den Anspruch der Mitglieder der Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) nach § 14 Abs. 7 Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV) auf Ersatz der notwendigen Aufwendungen und Auslagen durch die Landesmedienanstalten.
§ 2 Persönlicher und sachlicher Umfang
des Ersatzanspruchs
§ 2
Persönlicher und sachlicher Umfang
des Ersatzanspruchs
(1) Als Ersatz seiner notwendigen Aufwendungen und Auslagen erhält ein Mitglied der KJM, das nicht aus dem Kreis der Direktoren der Landesmedienanstalten entsandt ist, von den Landesmedienanstalten ab 1. April 2003 monatlich einen pauschalen Geldbetrag (Monatspauschale), Sitzungsgeld und Reisekostenvergütung.
(2) Ein Mitglied der KJM, das aus dem Kreis der Direktoren der Landesmedienanstalten entsandt ist, erhält von der Landesmedienanstalt, in deren Dienst es steht oder bei der es angestellt ist, Ersatz seiner notwendigen Aufwendungen und Auslagen nach Maßgabe der für sein Dienst- oder Arbeitsverhältnis geltenden Vorschriften. Die Reisekostenvergütung richtet sich nach § 5.
(3) Ein weiter gehender Ersatz von Aufwendungen und Auslagen findet nicht statt, eine Entschädigung für Verdienstausfall ist ausgeschlossen.
§ 3 Monatspauschale
§ 3
Monatspauschale
(1) Die Höhe der Monatspauschale beträgt für ein ordentliches Mitglied 400 € und für ein stellvertretendes Mitglied 200 €.
(2) Die Monatspauschale wird für jeden Monat gezahlt, in dem die Mitgliedschaft besteht. Sie ist am 1. des jeweils folgenden Monats fällig. Wird die Monatspauschale nach Fälligkeit gezahlt, besteht kein Anspruch auf Verzinsung.
§ 4 Sitzungsgeld
§ 4
Sitzungsgeld
(1) Die Höhe des Sitzungsgelds beträgt 100 €.
(2) Der Anspruch auf Sitzungsgeld entsteht durch Teilnahme an einer Sitzung der KJM und eines Prüfausschusses. Ein stellvertretendes Mitglied erhält nur Sitzungsgeld, wenn es bei Verhinderung des ordentlichen Mitglieds oder auf ausdrückliche Einladung durch den Vorsitzenden der KJM an der Sitzung teilnimmt. § 3 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.
§ 5 Reisekostenvergütung
§ 5
Reisekostenvergütung
(1) Die Reisekostenvergütung richtet sich nach dem Bundesreisekostenrecht. Bei der Fahrtkostenerstattung kommt die höchste Einstufung nach § 5 Abs. 1 BRKG zur Anwendung. Tagegeld wird neben dem Sitzungsgeld nicht gewährt.
(2) Dienstreisen sind durch den Vorsitzenden der KJM zu genehmigen. Die Einladung zu einer Sitzung gilt als Genehmigung der Dienstreise zum Ort der Sitzung. Bei einem stellvertretenden Mitglied gilt dies nur, wenn das ordentliche Mitglied, der Vorsitzende oder der Leiter der Geschäftsstelle dem stellvertretenden Mitglied den Eintritt des Verhinderungsfalls mitgeteilt hat.
(3) Anreisen zu einer Sitzung der KJM aus dem Ausland sind bis zur Höhe der Reisekosten für eine Anreise vom Wohnort des Mitglieds vergütungsfähig.
§ 6 In-Kraft-Treten
§ 6
In-Kraft-Treten
Diese Satzung tritt mit Wirkung vom 1. April 2003 in Kraft.
Der Direktor
der Landesanstalt für Medien (LfM)
i. V.
Dr. Jürgen B r a u t m e i e r
GV. NRW. S. 603; in Kraft getreten mit Wirkung v. 1. April 2003. Aufgehoben durch Satzung vom 19. November 2014 (GV. NRW. S. 894), in Kraft getreten am 1. Januar 2015. |
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SGV. NRW. 2251. |