Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 1.10.2024
Normüberschrift
Drittes Gesetz
zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes;
Gesetz
zur Förderung der Jugendarbeit, der Jugendsozialarbeit
und des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes
- Kinder- und Jugendförderungsgesetz -
(3. AG-KJHG - KJFöG)
Vom 12. Oktober 2004 (Fn 1)
Inhaltsübersicht |
||
|
|
|
I. |
||
|
|
|
§ 1 |
Regelungsbereich |
|
§ 2 |
Grundsätze |
|
§ 3 |
Zielgruppen, Berücksichtigung besonderer Lebenslagen |
|
§ 4 |
Förderung von Mädchen und Jungen/Geschlechterdifferenzierte Kinder- und Jugendarbeit |
|
§ 5 |
Interkulturelle Bildung |
|
§ 6 |
Beteiligung von Kindern und Jugendlichen |
|
§ 7 |
Zusammenarbeit von Jugendhilfe und Schule |
|
|
||
II. |
||
|
|
|
§ 8 |
Kinder- und Jugendarbeit, Jugendsozialarbeit sowie erzieherischer Kinder- und Jugendschutz in der Jugendhilfeplanung |
|
§ 9 |
Kinder- und Jugendförderplan des Landes |
|
|
|
|
III. |
||
|
|
|
§ 10 |
Schwerpunkte der Kinder- und Jugendarbeit |
|
§ 11 |
Jugendverbandsarbeit |
|
§ 12 |
Offene Jugendarbeit |
|
§ 13 |
Jugendsozialarbeit |
|
§ 14 |
Erzieherischer Kinder- und Jugendschutz |
|
|
|
|
IV. |
||
|
|
|
§ 15 |
Förderung durch die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe |
|
§ 16 |
Landesförderung |
|
§ 17 |
Förderung der Träger der freien Jugendhilfe |
|
§ 18 |
Förderung des ehrenamtlichen Engagements |
|
§ 19 |
Qualitätsentwicklung, Modellförderung |
|
|
|
|
V. |
||
|
|
|
§ 20 |
Durchführungsvorschriften |
|
§ 21 |
Übergangsvorschriften |
|
§ 22 |
In-Kraft-Treten |
|
|
|
|
I.
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Regelungsbereich
§ 1
Regelungsbereich
Mit diesem Gesetz werden die Grundlagen für die Ausführung der in den §§ 11 - 14 SGB VIII beschriebenen Handlungsfelder der Jugendarbeit, der Jugendsozialarbeit und des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes geschaffen. Es regelt insbesondere die erforderlichen Rahmenbedingungen für die inhaltliche und finanzielle Ausgestaltung dieser Bereiche sowie die Eigenständigkeit dieser Handlungsfelder im Rahmen der Kinder- und Jugendhilfe.
§ 2 Grundsätze
§ 2
Grundsätze
(1) Die Kinder- und Jugendarbeit soll durch geeignete Angebote die individuelle, soziale und kulturelle Entwicklung junger Menschen unter Berücksichtigung ihrer Interessen und Bedürfnisse fördern. Sie soll dazu beitragen, Kindern und Jugendlichen die Fähigkeit zu solidarischem Miteinander, zu selbst bestimmter Lebensführung, zu ökologischem Bewusstsein und zu nachhaltigem umweltbewusstem Handeln zu vermitteln. Darüber hinaus soll sie zu eigenverantwortlichem Handeln, zu gesellschaftlicher Mitwirkung, zu demokratischer Teilhabe, zur Auseinandersetzung mit friedlichen Mitteln und zu Toleranz gegenüber verschiedenen Weltanschauungen, Kulturen und Lebensformen befähigen.
(2) Jugendsozialarbeit soll insbesondere dazu beitragen, individuelle und gesellschaftliche Benachteiligungen durch besondere sozialpädagogische Maßnahmen auszugleichen. Sie bietet jungen Menschen vor allem durch Hilfen in der Schule und in der Übergangsphase von der Schule zum Beruf spezifische Förderangebote sowie präventive Angebote zur Stärkung der Persönlichkeitsentwicklung und zur Berufsfähigkeit.
(3) Erzieherischer Kinder- und Jugendschutz soll junge Menschen und ihre Familien über Risiko- und Gefährdungssituationen informieren und aufklären, zur Auseinandersetzung mit ihren Ursachen beitragen und die Fähigkeit zu selbstverantworteten Konfliktlösungen stärken. Dabei sollen auch die Ziele und Aufgaben des Kinder- und Jugendmedienschutzes einbezogen werden.
§ 3 (Fn 4) Zielgruppen, Berücksichtigung besonderer Lebenslagen
§ 3 (Fn 4)
Zielgruppen, Berücksichtigung besonderer Lebenslagen
(1) Angebote und Maßnahmen in den Handlungsfeldern dieses Gesetzes richten sich vor allem an alle jungen Menschen im Alter vom 6. bis zum 21. Lebensjahr. Darüber hinaus sollen bei besonderen Angeboten und Maßnahmen auch junge Menschen bis zum 27. Lebensjahr einbezogen werden.
(2) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen darauf hinwirken, dass sie die besonderen Belange von Kindern und Jugendlichen in benachteiligten Lebenswelten und von jungen Menschen mit Migrationshintergrund sowie jungen Menschen mit Behinderung berücksichtigen. Darüber hinaus sollen die Angebote und Maßnahmen dazu beitragen, Kinder und Jugendliche vor Vernachlässigung, Gewalt und sexuellem Missbrauch zu schützen und jungen Menschen mit Behinderungen den Zugang zur Jugendarbeit zu ermöglichen.
§ 4 (Fn 4) Förderung von Mädchen und Jungen / Geschlechter-
differenzierte Kinder- und Jugendarbeit
§ 4 (Fn 4)
Förderung von Mädchen und Jungen / Geschlechter-
differenzierte Kinder- und Jugendarbeit
Bei der Ausgestaltung der Angebote haben die Träger der öffentlichen und freien Jugendhilfe die Gleichstellung von Mädchen und Jungen als durchgängiges Leitprinzip zu beachten (Gender Mainstreaming). Dabei sollen sie
- die geschlechtsspezifischen Belange von Mädchen und Jungen berücksichtigen,
- zur Verbesserung ihrer Lebenslagen und zum Abbau geschlechtsspezifischer Benachteiligungen und Rollenzuschreibungen beitragen,
- die gleichberechtigte Teilhabe und Ansprache von Mädchen und Jungen ermöglichen und sie zu einer konstruktiven Konfliktbearbeitung befähigen,
- unterschiedliche Lebensentwürfe, sexuelle Orientierungen und geschlechtliche Identitäten als gleichberechtigt anerkennen.
§ 5 Interkulturelle Bildung
§ 5
Interkulturelle Bildung
Die Kinder- und Jugendarbeit, die Jugendsozialarbeit und der erzieherische Kinder- und Jugendschutz sollen in ihrer inhaltlichen Ausrichtung den fachlichen und gesellschaftlichen Ansprüchen einer auf Toleranz, gegenseitiger Achtung, Demokratie und Gewaltfreiheit orientierten Erziehung und Bildung entsprechen. Sie sollen die Fähigkeit junger Menschen zur Akzeptanz anderer Kulturen und zu gegenseitiger Achtung fördern.
§ 6 Beteiligung von Kindern und Jugendlichen
§ 6
Beteiligung von Kindern und Jugendlichen
(1) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben dafür Sorge zu tragen, dass Kinder und Jugendliche entsprechend ihrem Entwicklungsstand in den sie betreffenden Angelegenheiten rechtzeitig, in geeigneter Form und möglichst umfassend unterrichtet sowie auf ihre Rechte hingewiesen werden. Zur Förderung der Wahrnehmung ihrer Rechte sollen bei den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe geeignete Ansprechpartner zur Verfügung stehen.
(2) Kinder und Jugendliche sollen an allen ihre Interessen berührenden Planungen, Entscheidungen und Maßnahmen, insbesondere bei der Wohnumfeld- und Verkehrsplanung, der bedarfsgerechten Anlage und Unterhaltung von Spielflächen sowie der baulichen Ausgestaltung öffentlicher Einrichtungen in angemessener Weise beteiligt werden.
(3) Das Land soll im Rahmen seiner Planungen, soweit Belange von Kindern und Jugendlichen berührt sind, insbesondere aber bei der Gestaltung des Kinder- und Jugendförderplans, Kinder und Jugendliche im Rahmen seiner Möglichkeiten hören.
(4) Bei der Gestaltung der Angebote nach § 10 Abs. 1 Nrn. 1 bis 9 sollen die öffentlichen und freien Träger und andere nach diesem Gesetz geförderte Einrichtungen und Angebote die besonderen Belange der Kinder und Jugendlichen berücksichtigen. Hierzu soll diesen ein Mitspracherecht eingeräumt werden.
§ 7 Zusammenarbeit von Jugendhilfe und Schule
§ 7
Zusammenarbeit von Jugendhilfe und Schule
(1) Die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe und die Träger der freien Jugendhilfe sollen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben mit den Schulen zusammenwirken. Sie sollen sich insbesondere bei schulbezogenen Angeboten der Jugendhilfe abstimmen.
(2) Die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe fördern das Zusammenwirken durch die Einrichtung der erforderlichen Strukturen. Dabei sollen sie diese so gestalten, dass eine sozialräumliche pädagogische Arbeit gefördert wird und die Beteiligung der in diesem Sozialraum bestehenden Schulen und anerkannten Trägern der freien Jugendhilfe gesichert ist.
(3) Die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe wirken darauf hin, dass im Rahmen einer integrierten Jugendhilfe- und Schulentwicklungsplanung ein zwischen allen Beteiligten abgestimmtes Konzept über Schwerpunkte und Bereiche des Zusammenwirkens und über Umsetzungsschritte entwickelt wird.
II.
Planungsverantwortung
§ 8 Kinder- und Jugendarbeit, Jugendsozialarbeit
sowie erzieherischer Kinder- und Jugendschutz
in der Jugendhilfeplanung
§ 8
Kinder- und Jugendarbeit, Jugendsozialarbeit
sowie erzieherischer Kinder- und Jugendschutz
in der Jugendhilfeplanung
(1) Jugendhilfeplanung im Sinne
des § 80 SGB VIII ist eine ständige Aufgabe des örtlichen Trägers der
öffentlichen Jugendhilfe. Sie stützt sich auf die Erfassung der Wünsche,
Interessen und Bedürfnisse von Kindern, Jugendlichen und ihren Familien und
soll so gestaltet werden, dass sie flexibel auf neue Entwicklungen in deren
Lebenslagen reagieren und die Arbeitsansätze sowie die finanzielle
Ausgestaltung auf diese Entwicklungen abstellen kann.
(2) Vor der Entscheidung über Ausstattung und Förderung der Kinder- und Jugendarbeit, der Jugendsozialarbeit und des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes haben die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Rahmen ihrer Planungs- und Gewährleistungsverpflichtung nach den §§ 79, 80 SGB VIII jeweils den Bestand und den Bedarf an Einrichtungen, Diensten und Veranstaltungen sowie Fachkräften in den in diesem Gesetz beschriebenen Förderbereichen zu ermitteln und die für die Umsetzung notwendigen Maßnahmen festzulegen.
(3) Die Jugendhilfeplanung soll mit den Zielen anderer Planungsbereiche der Kommunen abgestimmt werden, soweit diese sich auf die Lebenssituation von Kindern und Jugendlichen beziehen. Hierbei haben die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe darauf hinzuwirken, dass die Interessen und Bedürfnisse von Kindern und Jugendlichen in die Planungen einfließen.
(4) An der Jugendhilfeplanung sind die anerkannten Träger der freien Jugendhilfe von Anfang an zu beteiligen. Sie sind über Inhalt, Ziele und Verfahren umfassend zu unterrichten. Auf der Grundlage partnerschaftlichen Zusammenwirkens sollen geeignete Beteiligungsformen entwickelt werden.
§ 9 (Fn 4) Kinder- und Jugendförderplan des Landes
§ 9 (Fn 4)
Kinder- und Jugendförderplan des Landes
(1) Das Ministerium erstellt für jede Legislaturperiode einen Kinder- und Jugendförderplan. Dieser soll die Ziele und Aufgaben der Kinder- und Jugendförderung auf Landesebene beschreiben und Näheres über die Förderung der in diesem Gesetz genannten Handlungsfelder durch das Land enthalten. Die Träger der öffentlichen und freien Jugendhilfe sollen bei den Planungen einbezogen werden.
(2) Bei der Aufstellung des Kinder- und Jugendförderplans hat das Ministerium die Träger der öffentlichen und freien Jugendhilfe sowie Kinder und Jugendliche und den zuständigen Ausschuss des Landtags zu beteiligen. Insbesondere soll es sicherstellen, dass die Belange der jungen Menschen bei der inhaltlichen Ausgestaltung berücksichtigt werden.
(3) Der Kinder- und Jugendförderplan stützt sich auf die Erfassung der Wünsche, Interessen und Bedürfnisse von Kindern und Jugendlichen. Er soll so gestaltet werden, dass er neue Entwicklungen in deren Lebenslagen flexibel einbeziehen kann. Dabei sind die Ergebnisse des einmal in jeder Legislaturperiode durch die Landesregierung zu erstellenden Kinder- und Jugendberichtes einzubeziehen.
(4) Die Erstellung des Kinder- und Jugendförderplans erfolgt im Benehmen mit dem zuständigen Ausschuss des Landtags.
III.
Förderbereiche
§ 10 (Fn 3) Schwerpunkte der Kinder- und Jugendarbeit
§ 10 (Fn 3)
Schwerpunkte der Kinder- und Jugendarbeit
(1) Zu den Schwerpunkten der Kinder- und Jugendarbeit gehört insbesondere
1. die politische und soziale Bildung. Sie soll das Interesse an politischer Beteiligung frühzeitig herausbilden, die Fähigkeit zu kritischer Beurteilung politischer Vorgänge und Konflikte entwickeln und durch aktive Mitgestaltung politischer Vorgänge zur Persönlichkeitsentwicklung beitragen.
2. die schulbezogene Jugendarbeit. Sie soll in Abstimmung mit der Schule geeignete pädagogische Angebote der Bildung, Erziehung und Förderung in und außerhalb von Schulen bereitstellen.
3. die kulturelle Jugendarbeit. Sie soll Angebote zur Förderung der Kreativität und Ästhetik im Rahmen kultureller Formen umfassen, zur Entwicklung der Persönlichkeit beitragen und jungen Menschen die Teilnahme am kulturellen Leben der Gesellschaft erschließen. Hierzu gehören auch Jugendkunst- und Kreativitätsschulen.
4. die sportliche und freizeitorientierte Jugendarbeit. Sie soll durch ihre gesundheitlichen, erzieherischen und sozialen Funktionen mit Sport, Spiel und Bewegung zur Persönlichkeitsentwicklung von Kindern und Jugendlichen beitragen.
5. die Kinder- und Jugenderholung. Ferien- und Freizeitmaßnahmen mit jungen Menschen sollen der Erholung und Entspannung, der Selbstverwirklichung und der Selbstfindung dienen. Die Maßnahmen sollen die seelische, geistige und körperliche Entwicklung fördern, die Erfahrung sozialer Beziehungen untereinander vermitteln und soziale Benachteiligungen ausgleichen.
6. die medienbezogene Jugendarbeit. Sie fördert die Aneignung von Medienkompetenz, insbesondere die kritische Auseinandersetzung der Nutzung von neuen Medien.
7. die interkulturelle Kinder- und Jugendarbeit. Sie soll die interkulturelle Kompetenz der Kinder und Jugendlichen und die Selbstvergewisserung über die eigene kulturelle Identität fördern. Die Gelegenheit, andere Wertvorstellungen kennen zu lernen, soll darüber hinaus die Fähigkeit der jungen Menschen zu respektvollem Umgang im gemeinschaftlichen Handeln fördern.
8. die geschlechterdifferenzierte Mädchen- und Jungenarbeit. Sie soll so gestaltet werden, dass sie insbesondere der Förderung der Chancengerechtigkeit dient und zur Überwindung von Geschlechterstereotypen beiträgt.
9. die internationale Jugendarbeit. Sie dient der internationalen Verständigung und dem Verständnis anderer Kulturen sowie der Friedenssicherung, trägt zu grenzüberschreitenden, gemeinsamen Problemlösungen bei und soll das europäische Identitätsbewusstsein stärken.
10. die integrationsfördernde Kinder- und Jugendarbeit. Sie dient der Integration von Kindern und Jugendlichen mit Migrationshintergrund in die Gesellschaft mit dem Ziel, ihre Bildungschancen und ihre Chancen auf dem Arbeitsmarkt zu verbessern.
(2) Die Träger der freien Jugendhilfe nehmen ihre Aufgaben im Rahmen dieser Schwerpunkte in eigener Verantwortung wahr. Zentrale Grundprinzipien ihrer Arbeit sind dabei ihre Pluralität und Autonomie, die Wertorientierung, die Methodenvielfalt und -offenheit sowie die Freiwilligkeit der Teilnahme.
§ 11 Jugendverbandsarbeit
§ 11
Jugendverbandsarbeit
Jugendverbandsarbeit findet in auf Dauer angelegten von Jugendlichen selbstorganisierten Verbänden statt. Sie trägt zur Identitätsbildung von Kindern und Jugendlichen bei. Jugendverbände und ihre Zusammenschlüsse haben aufgrund der eigenverantwortlichen Tätigkeit und des ehrenamtlichen Engagements junger Menschen einen besonderen Stellenwert in der Kinder- und Jugendarbeit.
§ 12 Offene Jugendarbeit
§ 12
Offene Jugendarbeit
Offene Jugendarbeit findet insbesondere in Einrichtungen, Maßnahmen und Projekten, Initiativgruppen, als mobiles Angebot, als Abenteuer- und Spielplatzarbeit sowie in kooperativen und übergreifenden Formen und Ansätzen statt. Sie richtet sich an alle Kinder und Jugendlichen und hält für besondere Zielgruppen spezifische Angebote der Förderung und Prävention bereit.
§ 13 Jugendsozialarbeit
§ 13
Jugendsozialarbeit
Aufgaben der Jugendsozialarbeit sind insbesondere die sozialpädagogische Beratung, Begleitung und Förderung schulischer und beruflicher Bildung sowie die Unterstützung junger Menschen bei der sozialen Integration und der Eingliederung in Ausbildung und Arbeit. Dazu zählen auch schulbezogene Angebote mit dem Ziel, die Prävention in Zusammenarbeit mit der Schule zu verstärken.
§ 14 Erzieherischer Kinder- und Jugendschutz
§ 14
Erzieherischer Kinder- und Jugendschutz
Erzieherischer Kinder- und Jugendschutz umfasst den vorbeugenden Schutz junger Menschen vor gefährdenden Einflüssen, Stoffen und Handlungen. Hierbei sollen die Träger der öffentlichen und freien Jugendhilfe insbesondere mit den Schulen, der Polizei sowie den Ordnungsbehörden eng zusammenwirken. Sie sollen pädagogische Angebote entwickeln und notwendige Maßnahmen treffen, um Kinder, Jugendliche und Erziehungsberechtigte über Gefahren und damit verbundene Folgen rechtzeitig und in geeigneter Weise zu informieren und zu beraten.
Hierzu gehört auch die Fort- und Weiterbildung von haupt- und ehrenamtlich tätigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern.
IV.
Gewährleistungsverpflichtung, Grundsätze der Förderung
§ 15 Förderung durch die örtlichen Träger
der öffentlichen Jugendhilfe
§ 15
Förderung durch die örtlichen Träger
der öffentlichen Jugendhilfe
(1) Die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe sind zur Förderung der Kinder- und Jugendarbeit, der Jugendsozialarbeit und des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes nach Maßgabe dieses Gesetzes verpflichtet. Gemäß § 79 SGB VIII haben sie im Rahmen ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit zu gewährleisten, dass in ihrem Zuständigkeitsbereich die erforderlichen und geeigneten Einrichtungen, Dienste, Veranstaltungen und Fachkräfte der Kinder- und Jugendarbeit, der Jugendsozialarbeit und des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes zur Verfügung stehen.
(2) Träger der freien Jugendhilfe und Initiativen, soweit sie in den Bereichen dieses Gesetzes tätig sind, sollen nach Maßgabe des § 74 SGB VIII und den Inhalten und Vorgaben der örtlichen Jugendhilfeplanung gefördert werden. Die Förderung soll sich insbesondere auf die entstehenden Personal- und Sachkosten beziehen.
(3) Im Rahmen ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit haben die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe dafür Sorge zu tragen, dass die erforderlichen Haushaltsmittel bereitgestellt werden. Sie müssen in einem angemessenen Verhältnis zu den für die Jugendhilfe insgesamt bereitgestellten Mittel stehen.
(4) Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe erstellt auf der Grundlage der kommunalen Jugendhilfeplanung einen Förderplan, der für jeweils eine Wahlperiode der Vertretungskörperschaft festgeschrieben wird.
§ 16 (Fn 2) Landesförderung
§ 16 (Fn 2)
Landesförderung
(1) Das Ministerium fördert die Kinder- und Jugendarbeit, die Jugendsozialarbeit und den erzieherischen Kinder- und Jugendschutz auf der Grundlage des Kinder- und Jugendförderplans nach Maßgabe des Haushalts. Jährlich sind hierfür Mittel in Höhe von 120.225.700 Euro, zunächst befristet bis zum 31. Dezember 2022, bereit zu stellen. Über eine Dynamisierung des in Satz 2 genannten Jahresansatzes entsprechend dem im Kinder- und Jugendförderplan der 17. Legislaturperiode für Nordrhein-Westfalen vom 08. Mai 2018 (MBl. NRW, S. 357-360) vorgesehenen Schlüssel entscheidet der Landtag im Rahmen der jährlichen Haushaltsgesetzgebung.
(2) Der Kinder- und Jugendförderplan soll die Förderung der in den Bereichen dieses Gesetzes auf Landesebene tätigen Träger der freien Jugendhilfe, die bestehenden landeszentralen Zusammenschlüsse der freien Jugendhilfe sowie der örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe umfassen. Gefördert werden insbesondere Maßnahmen, Einrichtungen sowie projektbezogene pädagogische Ansätze.
(3) Soweit die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe Zuwendungen für Maßnahmen auf kommunaler Ebene oder in eigener Trägerschaft erhalten, haben sie sicher zu stellen, dass ihr Finanzanteil in einem angemessenen Verhältnis zu den Landesmitteln steht, die Landesmittel nicht zur Haushaltskonsolidierung verwendet werden und die Maßnahmen Bestandteil der örtlichen Jugendhilfeplanung sind. Soweit dies nicht sicher gestellt ist, entfällt der Anspruch auf Förderung.
(4) Die Förderung projektbezogener Maßnahmen kann das Ministerium im Einzelfall an den Abschluss von Zielvereinbarungen binden. Die Förderung setzt die Bereitschaft des Trägers zur Mitwirkung an einer Qualitätsentwicklung im Rahmen des Wirksamkeitsdialogs voraus.
(5) Das Nähere regelt das Ministerium im Einvernehmen mit dem Finanzministerium durch Verwaltungsvorschriften.
§ 17 Förderung der Träger der freien Jugendhilfe
§ 17
Förderung der Träger der freien Jugendhilfe
(1) Die Förderung der Träger der freien Jugendhilfe umfasst insbesondere Zuwendungen zu den Personal- und Sachkosten der in der kommunalen Jugendhilfeplanung oder im Kinder- und Jugendförderplan des Landes aufgenommenen Einrichtungen, Angebote und Projekte. Die Förderung soll 85 % der Gesamtaufwendungen nicht überschreiten.
(2) Soweit landeszentrale Träger der freien Jugendhilfe gefördert werden, erhalten diese Zuwendungen zu den Personal- und Sachkosten, die durch landeszentrale Steuerungsaufgaben entstehen.
(3) Zusammenschlüsse von Trägern der freien Jugendhilfe auf Landesebene sind, soweit sie im Einvernehmen mit dem Ministerium erfolgt sind, gesondert zu fördern. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(4) Zur Entwicklung von Handlungskonzepten zum erzieherischen Kinder- und Jugendschutz wird eine Landesstelle gefördert, die insbesondere den erzieherischen Kinder- und Jugendschutz auf Landesebene koordiniert und Anregungen für den Umgang mit Risiken und Gefährdungen entwickelt. Dabei soll sie insbesondere mit den Trägern der öffentlichen und freien Jugendhilfe, den Schulen, den Polizei- und Ordnungsbehörden sowie mit anderen auf dem Gebiet des Kinder- und Jugendschutzes tätigen Trägern zusammenwirken.
(5) Das Nähere über Inhalt und Umfang der Förderung regelt das Ministerium durch Verwaltungsvorschriften.
§ 18 Förderung des ehrenamtlichen Engagements
§ 18
Förderung des ehrenamtlichen Engagements
Das ehrenamtliche Engagement ist ein unverzichtbarer Bestandteil der Kinder- und Jugendarbeit. Dieses Engagement soll von den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe und vom Ministerium unterstützt und gefördert werden.
Das Ministerium gewährt Zuwendungen für
1. die Aus- und Fortbildung der ehrenamtlich in der Kinder- und Jugendarbeit tätigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und
2. ehrenamtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Jugendarbeit nach Maßgabe des Gesetzes zur Gewährung von Sonderurlaub für ehrenamtliche Mitarbeiter in der Jugendhilfe (Sonderurlaubsgesetz) vom 31. Juli 1974 (GV. NRW. S. 768), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. September 2001 (GV. NRW. S. 708).
§ 19 Qualitätsentwicklung, Modellförderung
§ 19
Qualitätsentwicklung, Modellförderung
Zur Reflexion und Fortentwicklung der Angebote und Strukturen in der Kinder- und Jugendarbeit, der Jugendsozialarbeit und des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes fördert das Ministerium insbesondere
1. auf Landesebene jugendpolitisch bedeutsame Veranstaltungen, Veröffentlichungen und Untersuchungen,
2. Maßnahmen zur Erprobung zukunftsweisender Initiativen, die nach ihrer Zielvorstellung, nach Inhalt und Methode der Durchführung geeignet sind, Anregungen und Anstöße zu geben sowie
3. neue Projekte an der Schnittstelle von Jugendarbeit und Jugendsozialarbeit zu anderen Politikfeldern und Modelle zur Schaffung von Ganztagsangeboten für Kinder im schulpflichtigen Alter, insbesondere in der Altersgruppe der 10 - 14-Jährigen.
V.
Schlussvorschriften; In-Kraft-Treten
§ 20 (Fn5) Durchführungsvorschriften
§ 20 (Fn
5)
Durchführungsvorschriften
(1) Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, gelten für seine Durchführung die Vorschriften des Sozialgesetzbuches - Verwaltungsverfahren - (SGB X) entsprechend.
(2) Das Ministerium erlässt die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften.
(3) Ministerium im Sinne dieses Gesetzes ist das für Kinder und Jugend zuständige Ministerium.
§ 21 Übergangsvorschriften
§ 21
Übergangsvorschriften
Zur Sicherung der kinder- und jugendpolitischen Infrastruktur soll für das Jahr 2005 der Kinder- und Jugendförderplan so gestaltet werden, dass die in diesem Gesetz normierten Fördergrundsätze Berücksichtigung finden und die Träger in ihrer Arbeit nicht weiter eingeschränkt werden.
§ 22 In-Kraft-Treten
§ 22
In-Kraft-Treten
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2005 in Kraft. Abweichend von Satz 1 treten §§ 15, 16 und 17 am 1. Januar 2006 in Kraft.
Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
Der Ministerpräsident
Der
Innenminister
zugleich für
den Finanzminister
Die
Ministerin
für Gesundheit, Soziales,
Frauen und Familie
Die
Ministerin
für Schule, Jugend und Kinder
zugleich für
den Minister
für Wirtschaft und Arbeit
GV. NRW. 2004 S. 572; geändert durch Artikel 2 Nr. 5 des Gesetzes v. 23.5.2006 (GV. NRW. S. 197), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2006; Artikel 5 des Gesetzes vom 14. Februar 2012 (GV. NRW. S. 97), in Kraft getreten am 25. Februar 2012; Gesetz vom 25. Februar 2014 (GV. NRW. S. 200), in Kraft getreten am 15. März 2014; Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Januar 2018 (GV. NRW. S. 90), in Kraft getreten am 2. Februar 2018; Gesetz vom 26. Februar 2019 (GV. NRW. S. 151), in Kraft getreten am 13. März 2019. |
|
§ 16 Absatz 1 zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. Februar 2019 (GV. NRW. S. 151), in Kraft getreten am 13. März 2019. |
|
§ 10 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 14. Februar 2012 (GV. NRW. S. 97), in Kraft getreten am 25. Februar 2012. |
|
§ 3 Absatz 2, § 4 und § 9 geändert durch Gesetz vom 25. Februar 2014 (GV. NRW. S. 200), in Kraft getreten am 15. März 2014. |
|
§ 20 Absatz 3 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Januar 2018 (GV. NRW. S. 90), in Kraft getreten am 2. Februar 2018. |