Historische SGV. NRW.

Obsolet durch Fristablauf.




Historisch:

Normüberschrift

Verordnung über das Verfahren zur Bildung und Einberufung
der Regionalräte sowie über die Entschädigung
der Mitglieder der Regionalräte und die Zuwendungen
für die im Regionalrat vorhandenen Gruppierungen
der Parteien und Wählergruppen
(Regionalräte-Verordnung)

Vom 10. Mai 2005 (Fn 1)
(Artikel 1 der Verordnung zur Neufassung der Verordnungen zum Landesplanungsgesetz v. 10. Mai 2005 (GV. NRW. S. 506))

Aufgrund des § 50 Abs. 1 Nr. 1 des Landesplanungsgesetzes (LPlG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Mai 2005 (GV. NRW. S. 430) wird im Einvernehmen mit dem Ausschuss für Umweltschutz und Raumordnung des Landtags verordnet:

1. Abschnitt
Bildung und Einberufung der Regionalräte

§ 1
Maßgebende Einwohnerzahl

Die Bezirksregierung soll den kreisfreien Städten und Kreisen spätestens zwei Wochen nach den Gemeindewahlen die aufgrund der maßgebenden Einwohnerzahl (§ 2 der Verordnung zur Bestimmung der maßgebenden Einwohnerzahl nach § 96 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 2. Oktober 1988 [GV. NRW. S. 408]) zu ermittelnde Zahl der von ihnen gemäß § 7 Abs. 2 LPlG zu wählenden Mitglieder des Regionalrates bekannt geben.

§ 2 (Fn 2)
Wahl der Mitglieder

(1) Die Mitglieder des Regionalrates sind innerhalb von zehn Wochen nach Beginn der Wahlzeit der Vertretungskörperschaften zu wählen.

(2) Zusätzliche Mitglieder nach § 7 Abs. 7 LPlG werden auf die den Parteien und Wählergruppen jeweils zustehenden Sitze der Reservelisten angerechnet.

§ 3
Einreichen der Reservelisten

(1) Die Reserveliste ist von der für den Regierungsbezirk zuständigen Leitung der Partei oder Wählergruppe bis spätestens zehn Wochen nach den Gemeindewahlen der Bezirksregierung einzureichen (§ 7 Abs. 9 Satz 1 LPlG). Nicht rechtzeitig eingehende Reservelisten können bei der Sitzverteilung nicht berücksichtigt werden.

(2) Die Reserveliste kann im Laufe der allgemeinen Wahlzeit des Regionalrates ergänzt oder geändert werden.

(3) Zuständige Parteileitung im Sinne von Absatz 1 ist die Leitung desjenigen Parteiverbandes, der mit dem jeweiligen Regierungsbezirk gebietlich deckungsgleich ist. Soweit solche Parteiverbände nicht bestehen, ist der nächsthöhere Parteiverband zuständig. Für die Leitungen von Wählergruppen gelten die Vorschriften der Sätze 1 und 2 entsprechend.

(4) Die Reservelisten dürfen nur Bewerberinnen und Bewerber enthalten, die ihre Wohnung, bei mehreren Wohnungen ihre Hauptwohnung, im Regierungsbezirk haben.

(5) Die Reservelisten müssen folgende Angaben enthalten:

1. Bezeichnung der einreichenden Partei oder Wählergruppe,

2. Familienname, Vorname, Geburtsdatum, Straße und Wohnort, Beruf oder Stand, Staatsangehörigkeit der Bewerberin oder des Bewerbers.

Die Reservelisten müssen von der zuständigen Leitung der Partei oder Wählergruppe unterzeichnet sein.

(6) Eine Verbindung der Reservelisten von Parteien oder Wählergruppen ist nicht zulässig.

§ 4
Vorschläge für beratende Mitglieder

(1) Die Vorschläge für die Wahl der beratenden Mitglieder nach § 8 Abs. 1 Satz 1 LPlG sind von den im Regierungsbezirk zuständigen Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern und Landwirtschaftskammern sowie den im Regierungsbezirk tätigen Gewerkschaften und Arbeitgeberverbänden spätestens zehn Wochen nach den Gemeindewahlen der Bezirksregierung einzureichen. Die Vorschläge können sich auf Vertreterinnen oder Vertreter sowohl der Arbeitgeber als auch der Arbeitnehmer beziehen; die Listen sind getrennt nach Arbeitgebern und Arbeitnehmern einzureichen.

(2) Die Vorschläge für die Wahl der beratenden Mitglieder nach § 8 Abs. 1 Satz 3 LPlG sind vom Landessportbund Nordrhein-Westfalen e. V. für seine im Regierungsbezirk tätigen selbständigen Untergliederungen, von den Landesvorständen der nach Naturschutzrecht durch das zuständige Landesministerium anerkannten Naturschutzverbände für ihre im Regierungsbezirk tätigen Naturschutzverbände, vom zuständigen Landesministerium für die im Regierungsbezirk tätigen Regionalstellen Frau und Beruf sowie von den Kommunen des Regierungsbezirks für ihre kommunalen Gleichstellungsstellen der Bezirksregierung ebenfalls spätestens zehn Wochen nach den Gemeindewahlen einzureichen.

(3) Innerhalb einer Woche nach Ablauf dieser Frist stellt die Bezirksregierung die Vorschläge in zwei Listen für die Mitglieder nach § 8 Abs. 1 LPlG, getrennt nach Arbeitgebern und Arbeitnehmern, und je eine Liste für die Mitglieder aus dem Bereich der Sportverbände, der nach Naturschutzrecht durch das zuständige Landesministerium anerkannten Naturschutzverbände, der Regionalstellen Frau und Beruf und der kommunalen Gleichstellungsstellen zusammen. Die Listen sind der bisherigen Vorsitzenden oder dem bisherigen Vorsitzenden des Regionalrates zuzuleiten. In die Listen sind die Bewerberinnen oder Bewerber in alphabetischer Reihenfolge unter Angabe von Familienname, Vorname, Wohnsitz, Berufsbezeichnung und Beschäftigungsstelle aus den Wahlvorschlägen zu übernehmen; weitere Angaben dürfen die Listen nicht enthalten. Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Regionalrates übersendet die Listen bei der Einberufung des neuen Regionalrates dessen Mitgliedern.

§ 5
Konstituierende Sitzung

(1) Zur ersten Sitzung des Regionalrates sind auch die beratenden Mitglieder gemäß § 8 Abs. 3 und 4 LPlG zu laden.

(2) Der Regionalrat wählt zu Beginn seiner ersten Sitzung nach der Neuwahl aus seiner Mitte unter Leitung des lebensältesten Mitgliedes ohne Aussprache seine Vorsitzende oder seinen Vorsitzenden und deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter. Gewählt ist diejenige Bewerberin oder derjenige Bewerber, für den in geheimer Abstimmung mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen abgegeben worden ist. Wird diese Mehrheit nicht erreicht, so findet in derselben Sitzung unverzüglich und in gleicher Weise ein zweiter Wahlgang statt. In diesem Wahlgang ist derjenige gewählt, der die meisten Stimmen auf sich vereinigt hat; bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

(3) Anschließend wird unter Leitung der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden die Wahl der beratenden Mitglieder nach § 8 Abs. 1 LPlG durchgeführt.

§ 6
Wahl der beratenden Mitglieder

(1) Die Berufung der beratenden Mitglieder wird für die Arbeitgeber, Arbeitnehmer, Mitglieder der Sportverbände, der nach Naturschutzrecht durch das zuständige Landesministerium anerkannten Naturschutzverbände, der kommunalen Gleichstellungsstellen und der Regionalstellen Frau und Beruf in geheimen und getrennten Wahlgängen ohne Aussprache nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl (Personenwahl) durchgeführt.

(2) Jedes stimmberechtigte Mitglied des Regionalrates hat bei der Berufung der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer in beiden Wahlgängen je drei Stimmen; es kann nur eine Stimme für eine Bewerberin oder einen Bewerber abgeben. Berufen sind je Wahlgang die drei Bewerberinnen oder Bewerber, die die meisten gültigen Stimmen erhalten haben. Bei der Berufung der Mitglieder der Sportverbände, der nach Naturschutzrecht durch das zuständige Landesministerium anerkannten Naturschutzverbände, der kommunalen Gleichstellungsstellen und der Regionalstellen Frau und Beruf hat jedes abstimmungsberechtigte Mitglied des Regionalrates im jeweiligen Wahlgang je eine Stimme; berufen ist bei mehreren Bewerberinnen oder Bewerbern je Wahlgang die Bewerberin oder der Bewerber, die oder der die meisten gültigen Stimmen erhalten hat. Bei Stimmengleichheit entscheidet jeweils das Los.

(3) Scheidet ein beratendes Mitglied aus dem Regionalrat aus oder ist seine Berufung rechtsunwirksam, so findet insoweit unverzüglich eine Ersatzberufung statt. Die Fehlerhaftigkeit der Berufung einzelner Mitglieder berührt nicht die Wirksamkeit der Berufung der übrigen Mitglieder.

§ 7
Vertreterin oder Vertreter der Landschaftsverbände
und des Kommunalverbandes Ruhrgebiet

Die Landschaftsverbände und der Regionalverband Ruhr haben ihre Vertreterin oder ihren Vertreter unverzüglich nach der konstituierenden Sitzung der jeweiligen Verbandsversammlung zu benennen.

§ 8
Vertretung der kreisfreien Städte und der Kreise

Die kreisfreien Städte und Kreise nehmen ihre Beratungsfunktion durch die Hauptverwaltungsbeamtin oder den Hauptverwaltungsbeamten oder eine von ihr oder ihm beauftragte Person wahr.

§ 9
Bekanntgabe des Wahlergebnisses
und der Zusammensetzung des Regionalrates

Die Bezirksregierung stellt das Ergebnis der Wahlen fest und macht das Wahlergebnis und die Zusammensetzung des Regionalrates in ihrem Amtsblatt bekannt.

2. Abschnitt
Regelungen für Entschädigungen und Zuwendungen

§ 10
Arten der Entschädigung

Die Mitglieder der Regionalräte nach §§ 7 und 8 LPlG erhalten - soweit sie nicht nach § 8 Abs. 4 LPlG die Mitgliedschaft als Teil eines Hauptamtes wahrnehmen - nach näherer Bestimmung der §§ 11 bis 15 dieser Verordnung im Rahmen der im Haushalt des Landes Nordrhein Westfalen bereitgestellten Mittel

1. Aufwandsentschädigung,

2. Ersatz für Verdienstausfall,

3. Fahrkostenerstattung aus Anlass von Sitzungen,

4. Übernachtungsgelder aus Anlass von Sitzungen und

5. Reisekostenvergütung aus Anlass von Dienstreisen.

§ 11 (Fn 3)
Aufwandsentschädigung

(1) Die Mitglieder der Regionalräte erhalten als Aufwandsentschädigung einen Pauschalbetrag von monatlich 83 € sowie für die Teilnahme an den Sitzungen der Regionalräte und den zu ihrer Vorbereitung erforderlichen Sitzungen der dort vorhandenen Gruppierungen der Parteien und Wählergruppen ein Sitzungsgeld von je 43 €. Die Teilnahme an den Sitzungen ist durch eine Anwesenheitsliste nachzuweisen.

(2) Der in Absatz 1 genannte Betrag für das Sitzungsgeld gilt für eine Sitzung. Wird eine Sitzungsdauer von insgesamt sechs Stunden überschritten, kann höchstens ein weiteres Sitzungsgeld gewährt werden. Bei mehreren Sitzungen an einem Tag dürfen nicht mehr als zwei Sitzungsgelder gewährt werden.

§ 12
Ersatz für Verdienstausfall

(1) Mitglieder, die einen Verdienstausfall nachweisen oder glaubhaft machen, erhalten eine Entschädigung in Höhe dieses Ausfalls, höchstens jedoch in Höhe des in § 22 Satz 1 des Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung festgesetzten Betrages. Die letzte Stunde wird voll gerechnet.

(2) Ist ein Verdienstausfall für die Mitglieder nicht eingetreten, gelten §§ 20 und 21 des Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.

§ 13
Fahrkostenerstattung

(1) Mitgliedern der Regionalräte werden die Fahrkosten nach Maßgabe des Landesreisekostengesetzes erstattet, die ihnen durch Fahrten zum Sitzungsort und zurück entstehen, höchstens jedoch in Höhe der Kosten der Fahrten von der Wohnung zum Sitzungsort und zurück.

(2) Für die Benutzung privateigener Fahrzeuge im Sinne des § 6 Abs. 1 des Landesreisekostengesetzes darf höchstens eine Wegstreckenentschädigung in Höhe der Sätze nach § 6 Abs. 1 Satz 2 des Landesreisekostengesetzes gewährt werden.

§ 14
Übernachtungsgeld

Den Mitgliedern der Regionalräte wird ein Übernachtungsgeld nach Maßgabe des Landesreisekostengesetzes gewährt, wenn die An- oder Abreise am Sitzungstag nicht möglich oder zumutbar war.

§ 15
Reisekostenvergütung

(1) Für Dienstreisen erhalten die Mitglieder der Regionalräte Reisekostenvergütung nach Maßgabe des Landesreisekostengesetzes. Die Genehmigung erteilt die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Regionalrates im Einvernehmen mit der Bezirksregierung; die Prüfung der Bezirksregierung beschränkt sich auf die haushaltsrechtliche Vertretbarkeit.

(2) Neben Reisekostenvergütung dürfen Sitzungsgelder nicht gewährt werden.

§ 16 (Fn 3)
Kommissionen der Regionalräte

Die Mitglieder von Kommissionen der Regionalräte nach § 10 Abs. 5 LPlG erhalten für die Teilnahme an den Sitzungen der Kommissionen als Aufwandsentschädigung ein Sitzungsgeld von je 43 €. Werden die Mitglieder von Kommissionen, die nicht Mitglieder der Regionalräte sind, wegen der Bedeutung des Beratungsgegenstandes zu den zur Vorbereitung der Sitzungen der Regionalräte erforderlichen Sitzungen der in den Regionalräten vorhandenen Gruppierungen der Parteien und Wählergruppen hinzugezogen, erhalten diese Mitglieder für die Teilnahme ein Sitzungsgeld von je 43 €. Die Regelungen der Sätze 1 und 2 gelten nicht für Mitglieder, die die Mitgliedschaft nach § 8 Abs. 4 LPlG als Teil eines Hauptamtes wahrnehmen. Im Übrigen gelten für die Entschädigungen der Mitglieder der Kommissionen der Regionalräte die §§ 12 bis 15 dieser Verordnung entsprechend.

§ 17 (Fn 3)
Besondere Entschädigung für den Vorsitz des Regionalrates,
dessen Stellvertretung und die Sprecherin oder
den Sprecher der im Regionalrat vertretenen Parteien und Wählergruppen

Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Regionalrates, deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter und die Sprecherin oder der Sprecher der im Regionalrat vertretenden Parteien und Wählergruppen erhalten neben den Entschädigungen, die den Mitgliedern der Regionalräte nach den §§ 11 bis 16 dieser Verordnung zustehen, eine besondere Aufwandsentschädigung. Diese beträgt für die Vorsitzende oder den Vorsitzenden 166 €, für deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter (höchstens zwei Stellvertreter) und für die Sprecherin oder den Sprecher der jeweiligen Parteien und Wählergruppen je 83 € monatlich. Die Sprecherin oder der Sprecher der jeweiligen Parteien und Wählergruppen erhalten keine besondere Aufwandsentschädigung, wenn sie gleichzeitig Vorsitzende oder Vorsitzender oder stellvertretende Vorsitzende oder stellvertretender Vorsitzender des Regionalrates sind und als solche bereits eine besondere Aufwandsentschädigung erhalten.

§ 18
Zuwendungen für die im Regionalrat vorhandenen Gruppierungen
der Parteien und Wählergruppen

(1) Die Gruppierungen der Parteien und Wählergruppen des Regionalrates erhalten zur Erfüllung ihrer Aufgaben Geld- und Sachleistungen aus dem Landeshaushalt.

(2) Die Geldleistungen, deren Höhe im Landeshaushalt festgelegt wird, berechnen sich aus einem gestaffelten Grundbetrag pro Gruppierung und Gruppe und einem Pauschalbetrag pro Mitglied. Über die Verwendung der Zuwendungen ist ein Nachweis in einfacher Form zu führen, der der Bezirksregierung zuzuleiten ist.

(3) Leistungen nach Absatz 1 dürfen die dort genannten Empfänger nur für Aufgaben verwenden, die ihnen nach dem Gesetz obliegen.

Zusatz
(Artikel 7 der Verordnung zur Neufassung der Verordnungen zum Landesplanungsgesetz v. 10. Mai 2005 (GV. NRW. S. 506))

Artikel 7
In-Kraft-Treten und Befristung

Die Verordnung zur Neufassung der Verordnungen zum Landesplanungsgesetz tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.

Die Artikel 1 bis 5 treten fünf Jahre nach ihrem In-Kraft-Treten außer Kraft.




Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 506, in Kraft getreten am 26. Mai 2005; geändert durch Artikel 8 des Gesetzes über die Zusammenlegung der allgemeinen Kommunalwahlen mit den Europawahlen vom 24. Juni 2008 (GV. NRW. S. 514), in Kraft getreten am 16. Juli 2008; Artikel 1 der VO vom 17. März 2009 (GV. NRW. S. 182), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2009.

Obsolet durch Fristablauf.

Fn 2

§ 2 Abs. 1 neu gefasst durch Artikel 8 des Gesetzes vom 24. Juni 2008 (GV. NRW. S. 514), in Kraft getreten am 16. Juli 2008.

Fn 3

§ 11 Abs. 1, § 16 und § 17 geändert durch Artikel 1 der VO vom 17. März 2009 (GV. NRW. S. 182), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2009.