Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

Normüberschrift

Bekanntmachung
der Vereinbarung vom 21. November 1995
über die Beteiligung der Länder
an den Personal- und Sachkosten
des Landgerichts Berlin zur Bewältigung
der Regierungs- und Vereinigungskriminalität
und des Justizunrechts

Vom 30. April 1996 (Fn 1, 2)

Der Landtag Nordrhein-Westfalen hat in seiner Sitzung am 15. März 1996 gemäß Artikel 66 Satz 2 der Landesverfassung der Vereinbarung vom 21. November 1995 über die Beteiligung der Länder an den Personal- und Sachkosten des Landgerichts Berlin zur Bewältigung der Regierungs- und Vereinigungskriminalität und des Justizunrechts zugestimmt.

Die Vereinbarung wird nachfolgend bekanntgemacht.

Der Tag des Inkrafttretens der Vereinbarung wird gemäß Ziffer 6 gesondert bekanntgemacht.

Der Ministerpräsident
des Landes Nordrhein-Westfalen

Vereinbarung
vom 21. November 1995
über die Beteiligung der Länder
an den Personal- und Sachkosten
des Landgerichts Berlin zur Bewältigung
der Regierungs- und Vereinigungskriminalität
und des Justizunrechts

Das Land Baden-Württemberg, vertreten durch den Justizminister,

der Freistaat Bayern, vertreten durch den Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch den Staatsminister der Justiz,

das Land Berlin, vertreten durch den Regierenden Bürgermeister, dieser vertreten durch die Senatorin für Justiz,

das Land Brandenburg, vertreten durch den Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch den Minister der Justiz und für Bundes- und Europaangelegenheiten,

die Freie Hansestadt Bremen, vertreten durch den Senator für Justiz und Verfassung,

die Freie und Hansestadt Hamburg, vertreten durch die Justizbehörde,

das Land Hessen, vertreten durch den Hessischen Minister der Justiz und für Europaangelegenheiten,

das Land Mecklenburg-Vorpommern, vertreten durch den Minister der Justiz,

das Land Niedersachsen, vertreten durch den Niedersächsischen Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch das Niedersächsische Justizministerium,

das Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch den Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch den Justizminister,

das Land Rheinland-Pfalz, vertreten durch den Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch den Minister der Justiz,

das Saarland, vertreten durch den Minister der Justiz,

der Freistaat Sachsen, vertreten durch den Staatsminister der Justiz,

das Land Sachsen-Anhalt, vertreten durch den Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch die Ministerin der Justiz,

das Land Schleswig-Holstein, vertreten durch die Ministerpräsidentin, diese vertreten durch den Justizminister,

und der Freistaat Thüringen, vertreten durch den Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch den Minister für Justiz und Europaangelegenheiten,

haben - vorbehaltlich der im Einzelfall erforderlichen Zustimmung ihrer gesetzgebenden Körperschaften - folgendes vereinbart:

1 Zweck

Angesichts der nationalen Bedeutung der Bewältigung der Regierungs- und Vereinigungskriminalität und des Justizunrechts beteiligen sich die Länder nach Maßgabe der folgenden Regelungen an den Personal- und Sachkosten des Landgerichts Berlin, soweit diese durch Anklagen zur Verfolgung der Regierungskriminalität gegen Mitglieder der politischen Führung, gegen Mitglieder der militärischen Führung und gegen Angehörige der Grenztruppen, zur Verfolgung der Vereinigungskriminalität sowie zur Verfolgung des Justizunrechts gegen Angehörige des Obersten Gerichts und der Generalstaatsanwaltschaft der DDR verursacht sind.

2 Personal- und Sachkosten

Die gemeinsame Finanzierung umfaßt die Personalkosten der Richter und des nichtrichterlichen Personals, die Sachkosten sowie die Aufwendungen für Schöffen, Zeugen, Sachverständige und andere Auslagen auf Grund gesetzlicher Vorschriften.

3 Gemeinsame Finanzierung

3.1 Finanzbedarf

Der gemeinsam zu tragende Finanzbedarf ergibt sich aus einer Gegenüberstellung der nach Nrn. 3.2 und 3.3 ermittelten Personal- und Sachkosten mit den Einnahmen des Landes Berlin aus Gerichtskosten, Geldstrafen und -bußen sowie aus Bewährungsauflagen im Zusammenhang mit den unter Nr. 1 genannten strafgerichtlichen Verfahren.

3.2 Ermittlung der Personal- und Sachkosten

Die zur Bearbeitung der Anklagen nach Nr. 1 erforderliche Zahl von Richterstellen wird nach Abschluß des Haushaltjahres in der Weise ermittelt, daß je 26 erledigte erstinstanzliche Strafverfahren mit bis zu 10 Verhandlungstagen sowie für je 35 Verhandlungstage in Großverfahren (Verfahren mit mehr als 10 Verhandlungstagen) eine Richterstelle angesetzt wird. Je Richterstelle wird der für die Aufstellung des Haushaltes im Land Berlin für das jeweilige Haushaltsjahr vorgegebene Durchschnittssatz für eine Planstelle der Besoldungsgruppe R1 zuzüglich eines Drittels der Differenz zwischen den Durchschnittssätzen für Planstellen der Besoldungsgruppen R1 und R2 berechnet. Zur Abgeltung aller übrigen Kosten nach Nr. 2 wird der nach Satz 2 ermittelte Betrag pauschal um einen Zuschlag von 75 vom Hundert erhöht.

3.3 Obergrenze

Die Obergrenze für die Ermittlung der Personal- und Sachkosten wird auf 28 Richterstellen festgesetzt. Überschreitungen in einzelnen Haushaltsjahren können mit Unterschreitungen des vorhergehenden oder nachfolgenden Haushaltsjahres verrechnet werden. Übersteigen die Abrechnungen nach Nr. 3.5 drei Jahre hintereinander die Obergrenze um mehr als 15 vom Hundert, werden die Länder über die Obergrenze für die folgenden Jahre neu verhandeln.

3.4 Aufteilung der Kosten

Die anderen Länder erstatten dem Land Berlin die Hälfte des Finanzbedarfs, wobei die Anteilsbeträge der Länder nach dem jeweils aktuellen sogenannten Königsteiner Schlüssel ermittelt werden. Sofern der Bund dem Land Berlin die verbleibende Hälfte des Finanzbedarfs erstattet, wird Berlin in die Kostenaufteilung nach Satz 1 einbezogen.

Soweit einzelne Länder in Absprache mit Berlin die Arbeit des Landgerichts Berlin durch Abordnung von Personal unterstützen, wird ihr Anteilsbetrag entsprechend verringert, wobei jede Abordnung mit dem Durchschnittssatz für die entsprechende Besoldungsgruppe angerechnet wird.

3.5 Abrechnung

Das Land Berlin wird den anderen Ländern bis zum 31. März jeden Jahres unter Darlegung des Finanzbedarfs für das abgeschlossene Haushaltsjahr die sich daraus ergebenden Anteilsbeträge mitteilen.

3.6 Fälligkeit der Anteilsbeträge

Die Anteilsbeträge werden zum 1. Mai jeden Jahres fällig. Zugleich leisten die Länder eine Abschlagszahlung für das laufende Jahr in Höhe von 80 vom Hundert des Anteilsbetrages für das Vorjahr.

3.7 Zahlung

Die Anteilsbeträge sind unmittelbar an die Landeshauptkasse Berlin zu Kapitel 06 80 Titel 232 04 zu leisten.

4 Vertragsdauer

Die Vereinbarung gilt für die in der Zeit vom 1. April 1995 bis zum 31. Dezember 2004 entstehenden Kosten nach Nr. 2.

5 Rechnungsprüfung

Die Abrechnung unterliegt der Prüfung des Rechnungshofes des Landes Berlin. Prüfberichte sind der Senatsverwaltung für Justiz des Landes Berlin sowie den Justizministern/-senatoren der übrigen Länder zuzuleiten. Dem Rechnungshof des Landes Berlin steht es frei, Prüfberichte den Finanzministern/-senatoren der Länder oder den jeweiligen Landesrechnungshöfen der Länder zuzuleiten.

6 Inkrafttreten

Die Vereinbarung tritt am ersten Tage des Monats, der dem Monat folgt, in dem die letzte der von den Ländern ausgefertigten Ratifikationsurkunden hinterlegt wird oder mitgeteilt wird, daß eine Ratifizierung nicht erforderlich ist, in Kraft. Die Zustimmungserklärungen sind gegenüber der Senatsverwaltung für Justiz des Landes Berlin abzugeben.

Magdeburg, den 21. November 1995

Für das Land Baden-Württemberg:

Der Justizminister

Dr. Thomas Schäuble

Für den Freistaat Bayern:

Für den Ministerpräsidenten

Der Staatsminister der Justiz

Hermann Leeb

Für das Land Berlin:

Für den Regierenden Bürgermeister

Die Senatorin für Justiz

Dr. Lore Maria Peschel-Gutzeit

Für das Land Brandenburg:

Der Ministerpräsident,
vertreten durch den Minister der Justiz
und für Bundes- und Europaangelegenheiten

Dr. Hans Otto Bräutigam

Für die Freie Hansestadt Bremen:

Der Senator für Justiz und Verfassung

In Vertretung

Michael Göbel
Staatsrat

Für die Freie und Hansestadt Hamburg:

Für die Justizbehörde

Prof. Dr. Wolfgang Hoffmann-Riem
Senator

Für das Land Hessen:

Der Hessische Minister der Justiz
und für Europaangelegenheiten

Rupert von Plottnitz

Für das Land Mecklenburg-Vorpommern:

Der Minister der Justiz

Prof. Dr. Rolf Eggert

Für das Land Niedersachsen:

Für den Niedersächsischen Ministerpräsidenten

Niedersächsisches Justizministerium

Heidrun Alm-Merk
Ministerin

Für das Land Nordrhein-Westfalen:

Namens des Ministerpräsidenten

Der Justizminister

Dr. Fritz Behrens

Für das Land Rheinland-Pfalz:

Für den Ministerpräsidenten

Der Minister der Justiz

Peter Caesar

Für das Saarland:

Der Minister der Justiz

Dr. Arno Walter

Für den Freistaat Sachsen:

Der Staatsminister der Justiz

Steffen Heitmann

Für das Land Sachsen-Anhalt:

Für den Ministerpräsidenten

Die Ministerin der Justiz

Karin Schubert

Für das Land Schleswig-Holstein:

Für die Ministerpräsidentin

Der Justizminister

In Vertretung

Dr. Stefan Pelny
Staatssekretär

Für den Freistaat Thüringen:

Der Minister für Justiz
und Europaangelegenheiten

Otto Kretschmer




Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1996 S. 190.

Fn2

Inkrafttretung siehe Bek. vom 12. 11. 1996 (GV. NW. S. 460).