Historische SGV. NRW.

Obsolet durch Fristablauf.




Historisch:

Normüberschrift

Verordnung
über das Verfahren zur Personalisierung,
zu Richtlinien über die personelle Auswahl und
den Sitz des Landesamtes für Personaleinsatzmanagement
(PEMG-PersonalisierungsVO)

Vom 7. August 2007 (Fn 1)

Aufgrund der § 1 Abs. 3, § 4 Abs. 2 Satz 1 des Personaleinsatzmanagementgesetzes NRW vom 19. Juni 2007 (GV. NRW. S. 242) wird unter Mitwirkung der Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften und Berufsverbände gemäß § 106 des Landesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Mai 1981 (GV. NRW. S. 234, ber. 1982 S. 256) (Fn 2), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 19. Juni 2007 (GV. NRW. S. 242), verordnet:

§ 1
Sitz des Landesamtes für Personaleinsatzmanagement

Das Landesamt für Personaleinsatzmanagement hat seinen Sitz in Düsseldorf.

§ 2
Sachlicher Anwendungsbereich

Die Verordnung regelt das Verfahren der Personalisierung im Sinne des § 4 des Personaleinsatzmanagementgesetzes vom 19. Juni 2007 (GV. NRW. S. 242) und legt Richtlinien für die personelle Auswahl fest. Sie findet Anwendung auf alle Dienststellen, die verpflichtet sind, den Abbau der im Haushaltsgesetz des Landes in seiner jeweils geltenden Fassung als künftig wegfallend bezeichneten Planstellen und solcher Stellen, für deren Wegfall die Voraussetzungen eingetreten sind, zu realisieren.

§ 3
Personalisierung und Zuordnung der Beschäftigten

Die Personalisierung erfolgt unter den vergleichbaren Beschäftigten einer Dienststelle. Die nachfolgend genannten besonders geschützten Beschäftigten werden für die Dauer des besonderen Schutzes nicht berücksichtigt, sofern sie sich nicht durch Abgabe einer schriftlichen Erklärung mit einer Zuordnung einverstanden erklärt haben:

1. Mitglieder der Personalvertretungen und Jugend- und Auszubildendenvertretungen,

2. Mitglieder von Wahlvorständen,

3. Wahlbewerberinnen und Wahlbewerber,

4. Mitglieder der Schwerbehindertenvertretung im Sinne des § 94 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch – Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen – (Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2001, BGBl. I S. 1046), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1897),

5. die Gleichstellungsbeauftragte und deren Vertreterin,

6. Beschäftigte während des Kündigungsschutzes nach § 9 des Mutterschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juni 2002 (BGBl. I S. 2318) oder Beamtinnen in vergleichbarer Situation,

7. Beschäftigte während des Kündigungsschutzes nach § 18 des Bundeserziehungsgeldgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Februar 2004 (BGBl. I S. 206) bzw. nach § 18 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz vom 5. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2748) oder Beamtinnen und Beamte in vergleichbarer Situation,

8. Beschäftigte während der Erfüllung der Wehrpflicht bzw. des Zivildienstes,

9. schwerbehinderte Menschen im Sinne des § 2 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch mit einem Grad der Behinderung von mindestens 80,

10. Beschäftigte, die bereits einmal aus dem Landesamt für Personaleinsatzmanagement heraus in eine andere Dienststelle versetzt worden sind.

§ 4
Richtlinien für die personelle Auswahl

Übersteigt die Zahl der von vergleichbaren Beschäftigten in Anspruch genommenen Planstellen oder Stellen oder Stellenanteile die Zahl der zu personalisierenden Stellen, sind unter Berücksichtigung dienstlicher Belange zunächst diejenigen zu benennen, die sich freiwillig gemeldet haben. Im Übrigen erfolgt die Personalisierung nach folgenden Kriterien:

Beschäftigungszeiten

Maximal 40 Punkte

1. Beschäftigungszeiten beim

Land Nordrhein-Westfalen im Sinne des

§ 34 Abs. 3 des Tarifvertrages für

den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L)

in der jeweils geltenden Fassung in

Verbindung mit § 14 des Tarifvertrages

zur Überleitung der Beschäftigten der

Länder in den TV -L und zur Regelung des

Übergangsrechts (TVÜ-Länder) sowie

entsprechende Zeiten im Beamtenverhältnis

ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Ernennung

pro Jahr:

1 Punkt

Lebensalter

maximal 20 Punkte

2. Lebensalter

ab Vollendung des 20. Lebensjahres

für je 2 volle Jahre :

1 Punkt

Unterhaltsverpflichtungen

maximal 60 Punkte

3. Familienstand

verheiratet oder eingetragene

Lebenspartnerschaft:

5 Punkte

4. unterhaltsberechtigte oder

tatsächlich unterhaltene

Kinder, sofern im gemeinsamen

Haushalt lebend, bis zum vollendeten

18. Lebensjahr pro Kind:

15 Punkte

5. zusätzlich Alleinerziehende mit Kindern

bis zur Vollendung des 18.

Lebensjahres, sofern im gemeinsamen

Haushalt lebend, einmalig:

15 Punkte

6. sonstige, aufgrund rechtlicher oder

sittlicher Verpflichtung unterhaltene

Haushaltsangehörige, insbesondere

Pflege einer unterhaltsberechtigten

Person, sofern es sich um Eltern,

Ehegatten oder Kinder der/des Beschäftigten

oder dessen/deren Ehegatten bzw.

Lebenspartners handelt und eine

Pflegebedürftigkeit der Pflegestufe 1

anerkannt ist:

10 Punkte

je weiterer Pflegestufe:

10 Punkte

Teilzeitbeschäftigung

7. Teilzeitbeschäftigte mit mindestens einem Kind unter 18 Jahren im eigenen Haushalt oder einem pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen ab Pflegestufe 1 im Falle einer tatsächlichen Betreuung oder Pflege durch die Teilzeitbeschäftigte oder den Teilzeitbeschäftigten bei einer Reduzierung der Arbeitszeit

- um 20 Prozent und mehr:

5 Punkte

- um 50 Prozent und mehr:

10 Punkte

Schwerbehinderung

8. schwerbehinderte Menschen im Sinne
des § 2 Abs. 2 des Neunten Buches
Sozialgesetzbuch und ihnen nach
§ 2 Abs. 3 des Neunten Buches
Sozialgesetzbuch gleichgestellte
behinderte Menschen


15 Punkte

je Erhöhung des Grades ab 50
um10:


5 Punkte

Die Beschäftigten mit der geringsten Punktzahl und unter Beschäftigten mit gleicher Punktzahl der oder die jeweils jüngere werden benannt.

Nicht zu personalisieren sind Beschäftigte, deren Verbleib in der Dienststelle, insbesondere wegen ihrer Kenntnisse, Fähigkeiten oder Leistungen, zur Aufrechterhaltung des ordnungsgemäßen Dienstbetriebes zwingend erforderlich ist.

Ergeben sich nach Anhörung des oder der Beschäftigten bei der Gesamtwürdigung aller Kriterien besondere Härtefälle, ist von einer Personalisierung der oder des Beschäftigten abzusehen, wenn andernfalls das Gesamtergebnis sozial unausgewogen wäre.

§ 5
Stichtagsregelung

Für die Berechnung der Punktwerte ist der Zeitpunkt der Versetzung ausschlaggebend.

§ 6
In-Kraft-Treten; Außer-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft; sie tritt mit Ablauf des 30. Juni 2012 außer Kraft.

Die Verordnung wird erlassen

a) von der Landesregierung aufgrund des § 4 Abs. 2 Satz 1 des Personaleinsatzmanagementgesetzes NRW vom 19. Juni 2007 (GV. NRW. S. 242)

b) vom Finanzministerium aufgrund des § 1 Abs. 3 des Personaleinsatzmanagementgesetzes NRW vom 19. Juni 2007 (GV. NRW. S. 242).

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

Der Ministerpräsident

Der Finanzminister




Fußnoten:

Fn1

GV. NRW. S. 320, in Kraft getreten am 1. September 2007. Obsolet durch Fristablauf.

Fn 2

SGV. NRW. 2030