Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 6.12.2024
Normüberschrift
Gesetz über das Portal für wirtschaftsbezogene
Verwaltungsleistungen
(Wirtschafts-Portal-Gesetz Nordrhein-Westfalen – WiPG NRW)1
Vom 30. Juni 2020 (Fn 1)
(Artikel 1 des Gesetzes vom 30. Juni 2020 (GV. NRW. S. 456a))
§ 1 Errichtung und Betrieb des Portals
§ 1
Errichtung und Betrieb des Portals
(1) Das Land Nordrhein-Westfalen errichtet und betreibt ein elektronisches, über allgemein zugängliche Netze aufrufbares Verwaltungsportal, das die landesweite, elektronische Abwicklung wirtschaftsbezogener Verwaltungsleistungen ermöglicht (Portal).
(2) Das Portal übernimmt alle Aufgaben, die nach bestehenden und zukünftigen Rechtsakten der Europäischen Union von einem Einheitlichen Ansprechpartner zu erbringen sind. Es ist einheitliche Stelle im Sinne der §§ 71a bis 71e des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen.
§ 2 Geschäftsstelle
§ 2
Geschäftsstelle
Zur Erfüllung der Aufgaben des Einheitlichen Ansprechpartners wird für das Portal eine Geschäftsstelle bei der Bezirksregierung Detmold eingerichtet.
§ 3 Begriffsbestimmungen
§ 3
Begriffsbestimmungen
(1) Verwaltungsleistungen im Sinne dieses Gesetzes umfassen die elektronische Abwicklung von Verwaltungsverfahren, die Kommunikation zwischen Behörden und Nutzern sowie die Bereitstellung von Informationen durch Behörden für die Öffentlichkeit oder einzelne Nutzer. Die Regelungen dieses Gesetzes für das Verwaltungsverfahren gelten für den Erlass sonstiger verfahrensabschließender Erklärungen entsprechend. Dies betrifft nach außen gerichtete behördliche Erklärungen ohne unmittelbare Regelungswirkung, insbesondere aufgrund von Anzeigen erteilte behördliche Bescheinigungen. Nicht erfasst sind Verwaltungsleistungen, bei denen Landesfinanzbehörden Rechtsvorschriften der Abgabenordnung anwenden.
(2) Wirtschaftsbezogen im Sinne dieses Gesetzes sind Verwaltungsleistungen, die im Zusammenhang mit einer auf wirtschaftlichen Erwerb gerichteten Tätigkeit stehen. Dies umfasst alle Leistungen, die für die Aufnahme, Führung und Beendigung einer wirtschaftlichen Betätigung erforderlich sind, insbesondere Anzeigen, Anträge, Willenserklärungen oder Anmeldungen, einschließlich der Beantragung von Eintragungen in Register, Berufsrollen oder Datenbanken oder der Registrierung bei Berufsverbänden oder Berufsorganisationen (Erklärungen).
(3) Vertrauensniveau im Sinne dieses Gesetzes ist das Sicherheitsniveau im Sinne der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1502 der Kommission vom 8. September 2015 zur Festlegung von Mindestanforderungen an technische Spezifikationen und Verfahren für Sicherheitsniveaus elektronischer Identifizierungsmittel gemäß Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt (ABl. L 235 vom 9.9.2015, S. 7).
(4) Ein Antragsassistent im Sinne dieses Gesetzes ist eine im Portal integrierte Einrichtung, mit deren Hilfe der Nutzer durch eine schrittweise geführte Eingabe von Daten ein Verwaltungsverfahren elektronisch über das Portal abwickeln kann.
§ 4 Bereitgestellte Verfahren
§ 4
Bereitgestellte Verfahren
(1) Über das Portal werden alle Verwaltungsverfahren bereitgestellt, die nach einem Rechtsakt der Europäischen Union über den Einheitlichen Ansprechpartner oder aufgrund Anordnung in einer Rechtsvorschrift über die einheitliche Stelle abgewickelt werden können.
(2) Nicht unter Absatz 1 fallende Verwaltungsverfahren können mit Einwilligung des für Wirtschaft zuständigen Ministeriums von dem Ministerium, in dessen Geschäftsbereich das wirtschaftsbezogene Verwaltungsverfahren fällt, im Portal bereitgestellt werden. Die Bereitstellung wird durch Runderlass geregelt.
§ 5 Arten der Verfahrensabwicklung
§ 5
Arten der Verfahrensabwicklung
(1) Die Abwicklung von Verwaltungsverfahren über einen Antragsassistenten richtet sich nach § 7.
(2) Die Abwicklung wirtschaftsbezogener Verwaltungsverfahren über das Portal in sonstigen Fällen richtet sich nach § 8.
(3) Die Abwicklung wirtschaftsbezogener Verwaltungsverfahren, die ohne Nutzung des Portals eingeleitet werden, richtet sich nach § 9.
§ 6 Portalnutzung
§ 6
Portalnutzung
(1) Für die Abwicklung von Verwaltungsverfahren über das Portal ist die Einrichtung eines Nutzerkontos im Servicekonto.NRW oder eines Nutzerkontos gemäß § 3 Absatz 2 des Onlinezugangsgesetzes vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3122, 3138) in der jeweils geltenden Fassung durch den Nutzer erforderlich. Die Abwicklung bestimmter Verfahren kann von der dauerhaften Speicherung der Identitätsdaten nach Maßgabe von § 8 Absatz 4 Satz 2 des Onlinezugangsgesetzes abhängig gemacht werden.
(2) Die Abwicklung von Verwaltungsverfahren für und im Namen einer Organisation erfordert die Einrichtung eines Kontos für diese Organisation.
(3) Die Einzelheiten zur für die Abwicklung von Verwaltungsverfahren über das Portal erforderlichen Identifizierung des Nutzers werden in einer aufgrund von § 15 erlassenen Rechtsverordnung bestimmt.
§ 7 Verfahrensabwicklung über den Antragsassistenten
§ 7
Verfahrensabwicklung über den Antragsassistenten
(1) Wird ein Verwaltungsverfahren über einen Antragsassistenten eingeleitet, werden die hierfür vom Nutzer bereitgestellten Daten und Dokumente über das Portal an die zuständige Behörde weitergeleitet. Die Abwicklung kann von der Begleichung einer Gebührenforderung abhängig gemacht werden.
(2) Soll die verfahrensabschließende Erklärung zum Abruf über das Portal übermittelt werden, ist im Vorfeld eine den Anforderungen des § 41 Absatz 2a des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen entsprechende Einwilligung des Nutzers in die auf diese Weise erfolgende Übermittlung der verfahrensabschließenden Erklärung einschließlich des Gebührenbescheids sowie die elektronische Zahlungsabwicklung einzuholen.
(3) Die für die Abwicklung erforderlichen Nachweise sollen unmittelbar bei den zuständigen öffentlichen Stellen vollständig automatisiert und elektronisch durch das Portal eingeholt und an die zuständige Behörde weitergeleitet werden. Ist eine vollständig automatisierte und elektronische Einholung durch das Portal nicht möglich, soll die Einholung durch die zuständige Behörde erfolgen. In beiden Fällen ist § 8 Absatz 2 des E-Government-Gesetzes Nordrhein-Westfalen zu beachten.
(4) Soweit nichts anderes bestimmt ist, erfolgt die Übermittlung der verfahrensabschließenden Erklärung und der abschließenden Gebührenfestsetzung durch die zuständige Behörde über das Portal. Sind die gesetzlichen Voraussetzungen für den vollständig automatisierten Erlass einer verfahrensabschließenden Erklärung erfüllt, kann dieser im Namen der zuständigen Behörde unmittelbar durch das Portal erfolgen. In beiden Fällen kann die verfahrensabschließende Erklärung durch den Nutzer erst nach Bezahlung der im Gebührenbescheid festgesetzten abschließenden Gebühr eingesehen und abgerufen werden.
(5) Die Einzelheiten der Abwicklung werden in den auf Grundlage von § 15 erlassenen Rechtsverordnungen geregelt.
§ 8 Sonstige Verfahrensabwicklung über das Portal
§ 8
Sonstige Verfahrensabwicklung über das Portal
(1) In den Fällen des § 5 Absatz 2 kann der Nutzer nach erfolgter Identifizierung die Abwicklung des Verwaltungsverfahrens im Portal durch Eingabe von Daten und Hochladen von Dokumenten einleiten.
(2) Die vom Nutzer bereitgestellten Daten und Dokumente werden durch die Geschäftsstelle unverzüglich entgegengenommen und an die zuständige Behörde weitergeleitet. Die anschließende Abwicklung erfolgt zwischen der Behörde und dem Nutzer über das Portal.
(3) § 7 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 und 4 gilt entsprechend.
§ 9 Verfahrensabwicklung über die Geschäftsstelle
§ 9
Verfahrensabwicklung über die Geschäftsstelle
(1) In den Fällen des § 5 Absatz 3 kann die Geschäftsstelle Erklärungen und Dokumente entgegennehmen. Dies gilt insbesondere, wenn die Abwicklung von Verfahren von einem Antragsteller oder Anzeigepflichtigen auf nicht-elektronischem Wege eingeleitet wird. Die Weiterleitung an die zuständige Behörde soll über das Portal erfolgen. Im Übrigen richtet sich die Verfahrensabwicklung nach den §§ 71a bis 71e des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen.
(2) Die Geschäftsstelle weist auf die Möglichkeit der Verfahrensabwicklung nach § 5 Absatz 1 und 2 hin.
(3) Die Möglichkeit, ein Verfahren ohne Einbindung des Einheitlichen Ansprechpartners abzuwickeln, bleibt unberührt.
§ 10 Zahlungsabwicklung
§ 10
Zahlungsabwicklung
(1) Der Einheitliche Ansprechpartner erhebt für seine Tätigkeit keine Kosten. Davon unberührt bleibt die Erhebung von Kosten für die Durchführung der Verwaltungsleistungen durch die zuständigen Behörden. Zur Erhebung der Kosten nach Satz 2 kann der Gebührenbescheid im Namen und für Rechnung der zuständigen Behörde vollständig automatisiert durch das Portal erlassen werden, soweit kein Anlass besteht, den Einzelfall durch einen Amtsträger zu bearbeiten.
(2) In den Fällen des § 5 Absatz 1 und 2 erfolgt die Zahlungsabwicklung über einen elektronisch medienbruchfrei eingebundenen Bezahldienst.
(3) Die Transaktionskosten für die Nutzung einzelner Zahlungsverfahren trägt das Land Nordrhein-Westfalen.
§ 11 Zuständigkeiten
§ 11
Zuständigkeiten
(1) Das für Wirtschaft zuständige Ministerium ist für die Errichtung und den technischen Betrieb des Portals zuständig. Hierfür ist die Einbindung Dritter zulässig. Die datenschutzrechtliche Verantwortlichkeit bleibt davon unberührt.
(2) Die Zuständigkeit nach Absatz 1 Satz 1 umfasst nicht die Errichtung und den Betrieb der vom Portal genutzten externen Dienste.
(3) Die Ministerien tragen die Verantwortung für die Bereitstellung der aus ihrem Geschäftsbereich stammenden Verwaltungsleistungen im Portal.
§ 12 Mitwirkung der Behörden
§ 12
Mitwirkung der Behörden
(1) Die zuständigen Behörden sind zur elektronischen Abwicklung der im Portal bereitgestellten wirtschaftsbezogenen Verwaltungsleistungen verpflichtet, die der Nutzer über das Portal einleitet oder anfordert.
(2) Die Behörden müssen die für die Abwicklung erforderlichen technischen und organisatorischen Voraussetzungen einrichten und unterhalten. Sie sollen der effizienten Verfahrensgestaltung dienende technische Einrichtungen, technische Kommunikationsstandards und Möglichkeiten zur medienbruchfreien Datenübermittlung nutzen.
(3) Die zuständige Behörde gewährt dem Einheitlichen Ansprechpartner Einsicht in die das Verfahren betreffende Akte, wenn dies zur Erfüllung seiner gesetzlichen Pflichten erforderlich ist.
§ 13 Bereitstellung technischer Strukturen des Portals
§ 13
Bereitstellung technischer Strukturen des Portals
Hat ein anderer Träger der öffentlichen Verwaltung für die Abwicklung von in seinen Zuständigkeitsbereich fallenden wirtschaftsbezogenen Verwaltungsleistungen ein eigenes Verwaltungsportal eingerichtet, kann er auf Grundlage einer mit dem Land getroffenen Vereinbarung die technischen Strukturen des Portals nutzen.
§ 14 Datenverarbeitung
§ 14
Datenverarbeitung
(1) Das für Wirtschaft zuständige Ministerium ist für die Verarbeitung personenbezogener Daten innerhalb des Portals, das aus unterschiedlichen Datenverarbeitungssystemen bestehen kann, im Sinne des Artikels 4 Nummer 7 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1, L 314 vom 22.11.2016, S. 72, L 127 vom 23.5.2018, S. 2) verantwortlich. Die datenschutzrechtliche Verantwortlichkeit der Stellen, an die zum Zwecke der Abwicklung einer Verwaltungsleistung personenbezogene Daten übermittelt werden, bleibt unberührt.
(2) Über Zwecke und Mittel der Verarbeitung personenbezogener Daten innerhalb des Portals, auf die auch die Geschäftsstelle Zugriff erhält, entscheidet das für Wirtschaft zuständige Ministerium. Die Geschäftsstelle wird insoweit weisungsgebunden als Auftragsverarbeiter im Sinne des Artikels 28 der Verordnung (EU) 2016/679 tätig. Eine Offenlegung personenbezogener Daten erfolgt zum Zwecke der Unterstützung und Koordination nur insoweit, wie es für die Wahrnehmung der gesetzlichen Aufgaben des Einheitlichen Ansprechpartners erforderlich ist.
(3) Zum Zwecke der Identifizierung und Authentifizierung eines Nutzers werden an das für Wirtschaft zuständige Ministerium die personenbezogenen Daten übermittelt, die auf Grundlage von § 6 Absatz 1 und 2 der Servicekonto.NRW-Verordnung vom 30. März 2017 (GV. NRW. S. 382), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom [einsetzen: Änderungsdatum und Fundstelle des zweiten Gesetzes zur Änderung des E-Government-Gesetzes Nordrhein-Westfalen und zur Änderung weiterer Vorschriften] geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, oder auf Grundlage einer anderen die Datenverarbeitung eines Nutzerkontos gemäß § 3 Absatz 2 des Onlinezugangsgesetzes regelnden Rechtsgrundlage verarbeitet werden. Die datenschutzrechtliche Verantwortlichkeit der jeweils für die Bereitstellung von Nutzerkonten und für die zulässige Übermittlung der Identitätsdaten zuständigen Stellen gemäß § 7 Absatz 1 des Onlinezugangsgesetzes bleibt unberührt.
(4) Die für die Durchführung der jeweiligen Verwaltungsleistung erforderlichen Daten können zum Zwecke der Übermittlung an die zuständige Behörde sowie zur Bereithaltung für die Betroffenen im Portal gespeichert werden. Die Datenverarbeitung im Portal erfolgt insoweit unabhängig von der Datenverarbeitung in den in § 6 Absatz 1 und 2 geregelten Konten. Nach Bekanntgabe der verfahrensabschließenden Erklärung sind die Daten im Portal spätestens nach drei Monaten zu löschen. Die Zulässigkeit der darüberhinausgehenden Speicherung der Daten zu Dokumentationszwecken in anderen Systemen bleibt unberührt.
(5) Nutzt der Betroffene die im Portal verarbeiteten Daten länger als sechs Monate nicht, sind seine Daten zu löschen. Die jederzeit bestehende Möglichkeit einer selbstständigen Löschung der Daten durch den Betroffenen bleibt davon unberührt.
(6) Für die übrige zum Zwecke der technischen Bereitstellung, einer bedarfsgerechten Nutzung und einer Einbindung Dritter erforderliche Verarbeitung personenbezogener Daten gelten die allgemeinen datenschutzrechtlichen Vorschriften.
§ 15 Verordnungsermächtigung und Verwaltungsvorschriften
§ 15
Verordnungsermächtigung und Verwaltungsvorschriften
(1) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Einzelheiten zur Abwicklung wirtschaftsbezogener Verwaltungsleistungen über das Portal zu regeln. Sie bestimmt
1. die Einzelheiten der Abwicklung von Verwaltungsleistungen über das Portal, insbesondere die Festlegung der erforderlichen Vertrauensniveaus,
2. die Einzelheiten zum technischen Betrieb des Portals, zur Bereitstellung von und Anbindung an dessen technische Schnittstellen sowie zur Nutzung technischer Standards, insbesondere von Kommunikationsstandards,
3. die Einzelheiten zu den Kommunikationswegen, der technischen Bereitstellung von Informationen durch die Behörden sowie zur Zahlungsabwicklung,
4. die Einzelheiten zur Festlegung von IT-Interoperabilitäts- und Sicherheitsstandards sowie
5. die verbindliche Verwendung bestimmter IT-Komponenten.
(2) Das für Wirtschaft zuständige Ministerium erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften. Wird die Durchführung von Verwaltungsleistungen geregelt, die von den Gemeinden und den Gemeindeverbänden vollzogen werden, sind vor Erlass die kommunalen Spitzenverbände anzuhören. Wird die Durchführung von Verwaltungsleistungen geregelt, die in den Geschäftsbereich eines anderen Ministeriums fallen, bedarf es dessen Zustimmung.
§ 16 Inkrafttreten und Berichtspflicht
§ 16
Inkrafttreten und Berichtspflicht
(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Die Landesregierung berichtet dem Landtag bis zum 1. Juli 2025 über die Erfahrungen mit diesem Gesetz und die Notwendigkeit seines Fortbestehens.
Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen
Der Ministerpräsident
Der Minister für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration
Der Minister der Finanzen
Der Minister des Innern
Der Minister für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie
Der Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales
Die Ministerin für Schule und Bildung
Die Ministerin für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung
Der Minister der Justiz
Der Minister für Verkehr
Die Ministerin für
Kultur und Wissenschaft
Zugleich für die Ministerin für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und
Verbraucherschutz
Der Minister für Bundes- und Europaangelegenheiten sowie Internationales
[1] Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36) und der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.09.2005, S. 22, 2007, L 271 vom 16.10.2007, S. 18, L 93 vom 4.4.2008, S. 28, L 33 vom 3.2.2009, S. 49, L 305 vom 24.10.2014, S. 115, L 177 vom 8.7.2015, S. 60, L 268 vom 15.10.2015, S. 35, L 95 vom 9.4.2016, S. 20).
In Kraft getreten am 1. Juli 2020 (GV. NRW. S. 456a). |