Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 1.12.2024

Normüberschrift

Verwaltungsvollstreckungsgesetz
für das Land Nordrhein-Westfalen
(Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW - VwVG NRW),
Bekanntmachung der Neufassung

Vom 19. Februar 2003 (Fn 1)

Auf Grund des Artikels 4 des Gesetzes zur Änderung des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes und des Gebührengesetzes vom 18. Dezember 2002 (GV. NRW. 2003 S. 24) (Fn 2) wird nachstehend der Wortlaut des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW - VwVG NRW) in der vom 28. Januar 2003 an geltenden Fassung bekannt gemacht.

Die Neufassung berücksichtigt

1. die Fassung der Bekanntmachung des Gesetzes vom 13. Mai 1980 (GV. NRW. S. 510), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. März 1997 (GV. NRW. S. 50),

2. die Änderungen durch Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes und des Gebührengesetzes vom 18. Dezember 2002 (GV. NRW. 2003 S. 24).

Düsseldorf, den 19. Februar 2003

Der Innenminister
des Landes Nordrhein-Westfalen

Verwaltungsvollstreckungsgesetz
für das Land Nordrhein-Westfalen
(Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW - VwVG NRW)
in der Fassung der Bekanntmachung
vom 19. Februar 2003

Inhaltsverzeichnis (Fn 7)

Erster Abschnitt:
Vollstreckung von Geldforderungen

Erster Unterabschnitt:
Allgemeine Vorschriften

§ 1

Vollstreckbare Geldforderungen

§ 2

Vollstreckungsbehörden

§ 3

Vollstreckung durch Behörden der Finanzverwaltung

§ 3a

Vollstreckung durch Behörden der Justizverwaltung

§ 4

Vollstreckungsschuldner

§ 4a

Gläubigerfiktion, Aufrechnung

§ 5

Vermögensermittlung, Teilzahlungsvereinbarung

§ 5a

Vermögensauskunft des Vollstreckungsschuldners

§ 6

Voraussetzungen für die Vollstreckung

§ 6a

Einstellung und Beschränkung der Vollstreckung

§ 7

Einwendungen gegen den Anspruch; Erstattungsanspruch

§ 8

Widerspruch gegen die Pfändung

§ 9

Zwangsverfahren gegen Personenvereinigungen

§ 10

Vollstreckungsschuldner nach bürgerlichem Recht

§ 11

Vollziehungsbeamte

§ 12

Auftrag und Ausweis des Vollziehungsbeamten

§ 13

Angabe des Schuldgrundes

§ 14

Befugnisse des Vollziehungsbeamten

§ 15

Zuziehung von Zeugen

§ 16

Nachtzeit, Feiertage

§ 17

Niederschrift

§ 18

Mitteilungen des Vollziehungsbeamten

§ 19

Mahnung

§ 20

Kosten

Zweiter Unterabschnitt:
Zwangsvollstreckung in das
bewegliche Vermögen

1.
Allgemeine Vorschriften

§ 21

Pfändung

§ 22

Pfändungspfandrecht

§ 23

(aufgehoben)

§ 24

Klage auf bevorzugte Befriedigung

§ 25

Keine Gewährleistung

§ 26

Beschränkung der Zwangsvollstreckung, Aussetzen der Vollziehung

2.
Zwangsvollstreckung in Sachen

§ 27

Pfändungs- und Vollstreckungsschutz

§ 28

Verfahren bei der Pfändung

§ 29

Pfändung ungetrennter Früchte

§ 30

Öffentliche Versteigerung, gepfändetes Geld

§ 31

Versteigerungstermin

§ 32

Versteigerungsverfahren

§ 33

Gold- und Silbersachen

§ 34

Wertpapiere

§ 35

Früchte auf dem Halm

§ 36

Namenspapiere

§ 37

Andere Verwertung

§ 38

Anschlusspfändung

§ 39

Mehrfache Pfändung

3.
Zwangsvollstreckung in Forderungen
und andere Vermögensrechte

§ 40

Pfändung einer Geldforderung

§ 41

Pfändung einer Hypothekenforderung

§ 42

Pfändung einer Wechselforderung

§ 43

Pfändung fortlaufender Bezüge

§ 44

Einziehung der Forderung - Herausgabe der Urkunden

§ 44a

Nicht vertretbare Handlungen

§ 45

Erklärungspflicht des Drittschuldners

§ 46

Andere Art der Verwertung

§ 47

Ansprüche auf Herausgabe oder Leistung von Sachen

§ 48

Pfändungsschutz

§ 49

Mehrfache Pfändung

§ 50

Vollstreckung in andere Vermögensrechte

Dritter Unterabschnitt:
Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen

§ 51

Verfahren

§ 52

Zwangsvollstreckung gegen Rechtsnachfolger

Vierter Unterabschnitt:
Sicherungsverfahren

§ 53

Sicherung von Ansprüchen durch Arrestanordnung

Fünfter Unterabschnitt:
Befriedigung durch Verwertung von Sicherheiten

§ 54

Verwertung von Sicherheiten

Zweiter Abschnitt:
Verwaltungszwang

Erster Unterabschnitt:
Erzwingung von Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen

§ 55

Zulässigkeit des Verwaltungszwanges

§ 56

Vollzugsbehörden

§ 57

Zwangsmittel

§ 58

Verhältnismäßigkeit

§ 59

Ersatzvornahme

§ 60

Zwangsgeld

§ 61

Ersatzzwangshaft

§ 61a

Abgabe einer Erklärung

§ 62

Unmittelbarer Zwang

§ 62a

Zwangsräumung

§ 63

Androhung der Zwangsmittel

§ 64

Festsetzung der Zwangsmittel

§ 65

Anwendung der Zwangsmittel

Zweiter Unterabschnitt:
Anwendung unmittelbaren Zwanges

§ 66

Zulässigkeit des unmittelbaren Zwanges

§ 67

Begriffsbestimmungen, zugelassene Waffen

§ 68

Vollzugsdienstkräfte

§ 69

Androhung unmittelbaren Zwanges

§ 70

Anwendung unmittelbaren Zwanges in besonderen Fällen

§ 71

Handeln auf Anordnung

§ 72

Hilfeleistung für Verletzte

§ 73

Fesselung von Personen

§ 74

Zum Schusswaffengebrauch berechtigte Vollzugsdienstkräfte

§ 75

Notwehr und Notstand

Dritter Unterabschnitt:
Vollzug gegen Behörden

§ 76

Vollzug gegen Behörden

Dritter Abschnitt:
Kosten

§ 77

Kosten

Vierter Abschnitt:
Vollstreckung gegen juristische Personen
des öffentlichen Rechts

§ 78

Vollstreckung gegen juristische Personen des öffentlichen Rechts

Fünfter Abschnitt:
Übergangs- und Schlußvorschriften

§ 79

Einschränkung von Grundrechten

§ 80

Bezugnahme auf aufgehobene Vorschriften

§ 81

Durchführung

§ 82

Inkrafttreten

Erster Abschnitt
Vollstreckung von Geldforderungen

Erster Unterabschnitt
Allgemeine Vorschriften

§ 1 (Fn 23)
Vollstreckbare Geldforderungen

(1) Geldforderungen des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände, der sonstigen unter Landesaufsicht stehenden Körperschaften sowie Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die öffentlich-rechtlicher Natur sind oder deren Beitreibung nach Absatz 2 zugelassen ist, werden nach den Bestimmungen dieses Gesetzes im Verwaltungswege vollstreckt. Satz 1 gilt entsprechend für die Beitreibung von Forderungen öffentlich-rechtlicher Natur solcher Stellen und Personen, denen durch Gesetz hoheitliche Aufgaben übertragen sind.

(2) Das für Inneres zuständige Ministerium kann im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung die Beitreibung wegen Geldforderungen des bürgerlichen Rechts des Landes, der kommunalen Gebietskörperschaften und der sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Landes unterstehen, nach diesem Gesetz für zulässig erklären. Die Forderungen müssen entstanden sein aus:

a) der Inanspruchnahme öffentlicher Einrichtungen,

b) der Nutzung öffentlichen Vermögens oder dem Erwerb von Früchten des öffentlichen Vermögens oder

c) der Aufwendung öffentlicher Mittel für öffentlich geförderte, insbesondere soziale Zwecke.

Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für öffentlich-rechtliche Versicherungsunternehmen, die am Wettbewerb teilnehmen, und für öffentlich-rechtliche Bank- und Kreditinstitute einschließlich der Sparkassen, es sei denn, sie werden im Auftrag des Landes einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes tätig und nehmen mit der zu erbringenden Leistung nicht am Wettbewerb teil.

(3) Die Beitreibung nach Absatz 2 ist nur zulässig, wenn die Forderungen gesetzlich feststehen oder in Verträgen nach Grund und Höhe vereinbart oder auf Erstattung verauslagter Beträge gerichtet sind. Die Zahlungsaufforderung tritt dabei an die Stelle des Leistungsbescheides.

(4) Die Beitreibung nach Absatz 2 ist einzustellen, sobald der Vollstreckungsschuldner bei der Vollstreckungsbehörde schriftlich oder zu Protokoll Einwendungen gegen die Forderung geltend macht. Der Vollstreckungsschuldner ist über dieses Recht zu belehren. Im Fall des § 5 muss diese Belehrung eine Woche vor Beginn der Ermittlungen erfolgen. Bereits getroffene Vollstreckungsmaßnahmen sind unverzüglich aufzuheben, wenn der Gläubiger nicht binnen eines Monats nach Geltendmachung der Einwendungen wegen seiner Ansprüche vor den ordentlichen Gerichten Klage erhoben oder den Erlass eines Mahnbescheides beantragt hat oder der Gläubiger mit der Klage rechtskräftig abgewiesen worden ist. Ist die Beitreibung eingestellt worden, so kann die Vollstreckung nur nach Maßgabe der Zivilprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202; 2006 I S. 431; 2007 I S. 1781) in der jeweils geltenden Fassung fortgesetzt werden.

(5) Sind die Länder durch Bundesgesetz ermächtigt zu bestimmen, dass die landesrechtlichen Vorschriften über das Verwaltungszwangsverfahren anzuwenden sind, so findet die Vollstreckung nach diesem Gesetz statt.

(6) Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten auch für die Vollstreckung aus solchen schriftlichen öffentlich-rechtlichen Verträgen und gesetzlich zugelassenen schriftlichen Erklärungen, in denen der Schuldner sich zu einer Geldleistung verpflichtet und der Vollstreckung im Verwaltungswege unterworfen hat.

§ 2 (Fn 5)
Vollstreckungsbehörden

(1) Die Beitreibung von Geldforderungen der in § 1 genannten Art ist Aufgabe der Vollstreckungsbehörden. Vollstreckungsbehörden sind:

1. beim Land die staatlichen Kassen, die Vollstreckungsbehörden der Finanzverwaltung sowie die vom für Finanzen zuständigen Ministerium und vom für Inneres zuständigen Ministerium im Einvernehmen mit dem zuständigen Fachministerium bestimmten Landesbehörden und

2. bei den Gemeinden, Kreisen und Landschaftsverbänden, die jeweils für das Mahn- und Vollstreckungsverfahren bestimmte zentrale Stelle.

(2) Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts nehmen die Aufgaben der Vollstreckungsbehörden wahr, soweit gesetzliche Vorschriften dies vorsehen. Andernfalls bestimmt das für Inneres zuständige Ministerium durch Rechtsverordnung die Vollstreckungsbehörden für einzelne Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie für sonstige Stellen oder Personen, denen durch Gesetz hoheitliche Aufgaben übertragen sind, und den Kostenbeitrag, den diese Gläubiger an die in Anspruch genommene Vollstreckungsbehörde je Vollstreckungsersuchen zu zahlen haben. Soweit einzelne Regelungen Haushaltsinteressen des Landes berühren, ist das Einvernehmen des für Finanzen zuständigen Ministeriums erforderlich. Gesetzliche Vorschriften, welche die unmittelbare Inanspruchnahme bestimmter Vollstreckungsbehörden vorsehen, bleiben unberührt. Auch in diesen Fällen bestimmt das für Inneres zuständige Ministerium durch Rechtsverordnung den an diese zu zahlenden Kostenbeitrag. Sofern keine Vollstreckungsbehörde bestimmt ist, kann die Bezirksregierung dies für den Einzelfall entscheiden. Hinsichtlich des Kostenbeitrages gilt die in Satz 5 genannte Rechtsverordnung.

(3) Die Vollstreckungsbehörden können auch diejenigen Befugnisse wahrnehmen, die nach den Vorschriften dieses Gesetzes dem Vollstreckungsgläubiger zustehen.

§ 3 (Fn 29)
Vollstreckung durch Behörden der Finanzverwaltung

Wird die Vollstreckung von den Finanzämtern vorgenommen, ist sie nach den für die Finanzämter geltenden Bestimmungen durchzuführen.

§ 3a (Fn 29)
Vollstreckung durch Behörden der Justizverwaltung

(1) Die Vollstreckung von Forderungen nach § 1 kann im Wege der Amtshilfe durch Vollstreckungsbeamte der Justizverwaltung (Gerichtsvollzieher und Vollziehungsbeamte der Justiz) vorgenommen werden. Das Nähere bestimmt das für Justiz zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem für Inneres zuständigen Ministerium und dem zuständigen Fachministerium durch Verwaltungsvorschriften. Vollstreckungsbehörden, die ihren Sitz im Geltungsbereich des Grundgesetzes haben, jedoch nicht diesem Gesetz unterliegen, können die Vollstreckungsbeamten der Justizverwaltung um Beitreibung der in ihrer Zuständigkeit liegenden Forderungen ersuchen.

(2) Wird die Vollstreckung durch Vollstreckungsbeamte der Justizverwaltung vorgenommen, ist sie nach den Vorschriften über die Zwangsvollstreckung in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten und den hierfür geltenden Kostenvorschriften durchzuführen, soweit nicht in diesem Gesetz für die Vollstreckung durch Vollstreckungsbeamte der Justizverwaltung etwas Anderes geregelt ist. Die Vorschriften über die Beitreibung von Ansprüchen, soweit sie von Behörden der Justizverwaltung einzuziehen sind, bleiben unberührt.

(3) An die Stelle der vollstreckbaren Ausfertigung des Schuldtitels tritt der Auftrag der Vollstreckungsbehörde, der eine Erklärung über die Vollstreckbarkeit, die Höhe und den Grund der Forderung enthalten muss. Umfasst der Auftrag mehrere Forderungen, soll die Erklärung nach Satz 1 um eine gesonderte Aufstellung ergänzt werden, aus der sich die Höhe, der Grund und die Fälligkeit der einzelnen Forderungen ergeben; die Erklärung über die Vollstreckbarkeit der einzelnen Forderungen erfolgt im Auftrag selbst.

(4) Der Auftrag nach Absatz 3 ist als elektronisches Dokument zu erstellen und zu übermitteln. Einer Unterschrift oder eines Siegels bedarf es nicht. Der Auftrag kann mit Hilfe automatischer oder vollständig durch automatische Einrichtungen erstellt werden. Im Fall des Satzes 3 findet für die Übermittlung des Auftrages § 130a Absatz 3 Satz 1 zweite Alternative der Zivilprozessordnung mit der Maßgabe Anwendung, dass eine Signatur nicht erforderlich ist.

(5) Richtet sich der Auftrag nach Absatz 3 alleine oder auch auf Erzwingungshaft oder Durchsuchung der Wohnung des Schuldners, darf dieser nicht vollständig durch automatische Einrichtungen erstellt werden. Absatz 4 Satz 4 findet keine Anwendung.

(6) Eine Pflicht zur Nutzung der Formulare nach der Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2368) in der jeweils geltenden Fassung besteht nicht.

§ 4
Vollstreckungsschuldner

(1) Als Vollstreckungsschuldner kann in Anspruch genommen werden,

a) wer eine Leistung als Selbstschuldner schuldet,

b) wer für die Leistung, die ein anderer schuldet, kraft Gesetzes persönlich haftet.

(2) Wer nach Vorschriften des öffentlichen Rechts die Schuld aus Mitteln, die seiner Verwaltung unterliegen, zu entrichten hat, ist verpflichtet, das Zwangsverfahren in dieses Vermögen zu dulden, und hat insoweit die Pflichten des Vollstreckungsschuldners.

(3) Wegen der dinglichen Haftung für eine öffentlich-rechtliche Abgabe, die als öffentliche Last auf Grundbesitz ruht, hat der Eigentümer des Grundbesitzes die Zwangsvollstreckung in den Grundbesitz zu dulden. Er hat insoweit die Pflichten des Vollstreckungsschuldners. Zugunsten des Vollstreckungsgläubigers gilt als Eigentümer, wer im Grundbuch als Eigentümer eingetragen ist.

§ 4a (Fn 13)
Gläubigerfiktion, Aufrechnung

(1) Im Vollstreckungsverfahren gilt diejenige Körperschaft als Gläubigerin der zu vollstreckenden Ansprüche, der die Vollstreckungsbehörde angehört.

(2) Im Falle der Aufrechnung in einem Vollstreckungsverfahren gilt als Schuldner der die Aufrechnung begründenden Forderung die Körperschaft, der die Vollstreckungsbehörde angehört. Das Recht der Abtretung zur Einziehung zwischen Hoheitsträgern, insbesondere der Schaffung einer Aufrechnungslage, bleibt unberührt.

§ 5 (Fn 14)
Vermögensermittlung, Teilzahlungsvereinbarung

(1) Zur Vorbereitung der Vollstreckung kann die Vollstreckungsbehörde die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Vollstreckungsschuldners ermitteln. Die Vollstreckungsbehörde darf ihr bekannte, nach § 30 der Abgabenordnung geschützte Daten, die sie bei der Vollstreckung wegen Steuern und steuerlicher Nebenleistungen im Sinne von § 3 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969 (GV. NRW. S. 712) in der jeweils geltenden Fassung verwenden darf, auch bei der Vollstreckung wegen anderer Leistungen als Steuern und steuerlichen Nebenleistungen im Sinne von § 3 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen verwenden. § 93 der Abgabenordnung findet Anwendung.

(2) Ergibt sich im Rahmen der Vermögensermittlung nach Absatz 1, dass der Schuldner die Forderung nicht in einer Summe begleichen kann, so kann die Vollstreckungsbehörde Teilzahlungen mit dem Schuldner vereinbaren. Die Teilzahlungsvereinbarung soll einen Zeitraum von zwölf Monaten nicht überschreiten.

§ 5a (Fn 16)
Vermögensauskunft des Vollstreckungsschuldners

(1) Der Vollstreckungsschuldner muss auf Verlangen der Vollstreckungsbehörde oder auf Verlangen des Vollstreckungsbeamten der Justizverwaltung für die Vollstreckung einer Forderung Auskunft über sein Vermögen erteilen. Die Vollstreckungsbehörde kann
1. die Vermögensauskunft selbst abnehmen oder
2. den Vollstreckungsbeamten der Justizverwaltung mit der Abnahme der Vermögensauskunft beauftragen.

(2) Das Verfahren richtet sich im Fall von Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 nach § 284 der Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I S. 61) in der jeweils geltenden Fassung sowie den Absätzen 3 bis 5. Im Fall von Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 gilt § 3a Absatz 2 bis 6; eine Anordnung der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis erfolgt insoweit durch die Vollstreckungsbehörde nach § 284 Absatz 9 der Abgabenordnung.

(3) Nimmt die Vollstreckungsbehörde die Vermögensauskunft nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 selbst ab, sind hierzu die Leiterin oder der Leiter der Vollstreckungsbehörde und die Bediensteten des öffentlichen Dienstes, die durch die Leiterin oder den Leiter der Vollstreckungsbehörde hierzu allgemein oder im Einzelfall beauftragt werden, befugt.

(4) Im Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft fertigt die Vollstreckungsbehörde eine Niederschrift an. § 17 findet entsprechende Anwendung.

(5) Erfolgt vor der Abnahme der Vermögensauskunft die Zwangsvollstreckung in Sachen, kann die Vermögensauskunft abweichend von § 284 Absatz 6 Satz 2 der Abgabenordnung durch den Vollziehungsbeamten sofort abgenommen werden, wenn

1. der Schuldner die Durchsuchung nach § 14 verweigert oder der Pfändungsversuch ergibt, dass eine Pfändung voraussichtlich nicht zu einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers führen wird, und

2. die Vollstreckungsbehörde ihn dazu beauftragt hat und der Schuldner der sofortigen Abnahme nicht widerspricht.

Die sofortige Abnahme kann in der Schuldnerwohnung erfolgen oder innerhalb von zehn Arbeitstagen, nachdem die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen, in den Geschäftsräumen des Vollziehungsbeamten. Widerspricht der Schuldner, verfährt die Vollstreckungsbehörde nach § 284 Absatz 6 der Abgabenordnung.

§ 6
Voraussetzungen
für die Vollstreckung

(1) Voraussetzungen für die Vollstreckung sind:

1. der Leistungsbescheid, durch den der Schuldner zur Leistung aufgefordert worden ist; dieser ist auch dann erforderlich, wenn er gegen den Schuldner wirkt, ohne ihm bekanntgegeben zu sein,

2. die Fälligkeit der Leistung,

3. der Ablauf einer Frist von einer Woche seit Bekanntgabe des Leistungsbescheides oder, wenn die Leistung erst danach fällig wird, der Ablauf einer Frist von einer Woche nach Eintritt der Fälligkeit, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist.

(2) Dem Leistungsbescheid stehen gleich

a) die vom Schuldner abgegebene Selbstberechnungserklärung, wenn der Schuldner die Höhe einer Abgabe auf Grund einer Rechtsvorschrift einzuschätzen hat,

b) die Beitragsnachweisung, wenn die vom Träger einer gesetzlichen Krankenversicherung einzuziehenden Beiträge zur Sozialversicherung oder zur Arbeitslosenversicherung nach dem wirklichen Arbeitsverdienst errechnet werden und die Satzung des Krankenversicherungsträgers die Abgabe einer Beitragsnachweisung durch den Arbeitgeber vorsieht.

(3) Vor Beginn der Vollstreckung soll der Schuldner nach § 19 gemahnt werden.

(4) Ohne Einhaltung der Schonfrist (Absatz 1 Nr. 3) und ohne Mahnung (Absatz 3) können beigetrieben werden

a) Zwangsgelder und Kosten einer Ersatzvornahme,

b) Säumniszuschläge, Zinsen, Kosten und andere Nebenforderungen, wenn im Leistungsbescheid über die Hauptforderung oder bei deren Anmahnung auf sie dem Grunde nach hingewiesen worden ist.

§ 6a
Einstellung und Beschränkung
der Vollstreckung

(1) Die Vollstreckung ist einzustellen oder zu beschränken, wenn

a) die Vollziehbarkeit des Leistungsbescheides gehemmt wurde,

b) der Verwaltungsakt, aus dem vollstreckt wird, bestands- oder rechtskräftig aufgehoben wurde und nicht auf Grund der Entscheidung ein neuer Verwaltungsakt zu erlassen ist oder der Verwaltungsakt nichtig ist,

c) der Anspruch auf die Leistung vom Schuldner durch die Vorlage von Urkunden nachweisbar erloschen ist,

d) die Leistung, vom Schuldner durch die Vorlage von Urkunden nachweisbar, gestundet worden ist,

e) eine Entscheidung nach § 26 vorliegt,

f) die Anordnungsbehörde um die Einstellung oder Beschränkung ersucht.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Buchstabe b) und c) sind bereits getroffene Vollstreckungsmaßnahmen aufzuheben. Im Übrigen bleiben die Vollstreckungsmaßnahmen bestehen, soweit nicht ihre Aufhebung ausdrücklich angeordnet worden ist.

§ 7
Einwendungen gegen den Anspruch;
Erstattungsanspruch

(1) Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit des den Anspruch vollziehenden Leistungsbescheids sind, auch wenn diese nach Eintritt der Bestandskraft entstanden sind, außerhalb des Zwangsverfahrens mit den hierfür zugelassenen Rechtsbehelfen zu verfolgen.

(2) Einwendungen gegen den der Vollstreckung zugrunde liegenden Anspruch, die nicht bereits nach § 6a zu beachten sind und eine Beschränkung oder die Einstellung der Vollstreckbarkeit des Leistungsbescheides oder eines nach § 1 Abs. 3 sofort vollstreckbaren öffentlich-rechtlichen Vertrages oder einer entsprechenden Erklärung zum Gegenstand haben, sind bei der Behörde geltend zu machen, die den Verwaltungsakt erlassen oder den Vertrag geschlossen hat oder vor der die Erklärung abgegeben wurde; in Fällen der Vollstreckungshilfe für Behörden außerhalb des Landes entscheidet die Vollstreckungsbehörde. Gegen einen durch Leistungsbescheid vollstreckten Anspruch sind nur die Einwendungen zulässig, die nicht im Wege der Anfechtung gegen den Leistungsbescheid geltend gemacht werden konnten. Die Behörde prüft im Rahmen ihrer Entscheidung über die Beschränkung oder Einstellung der Vollstreckung, ob vorläufige Maßnahmen anzuordnen sind; sie kann die Aufhebung bereits getroffener Vollstreckungsmaßnahmen verfügen.

(3) Die Erstattung eines in der Vollstreckung ohne Rechtsgrund gezahlten Betrages ist rechtzeitig schriftlich oder zur Niederschrift beim Vollstreckungsgläubiger oder bei der Vollstreckungsbehörde zu beantragen; dies gilt auch dann, wenn der rechtliche Grund für die Zahlung später wegfällt. Die Vollstreckungsbehörde leitet den bei ihr eingegangenen Antrag unverzüglich an den Vollstreckungsgläubiger weiter.

(4) Der Anspruch auf Erstattung erlischt, wenn er nicht bis zum Ablauf des zweiten Kalenderjahres, das auf die Entrichtung folgt, geltend gemacht wird. Wird eine Erstattung abgelehnt, so ist ein Bescheid zu erteilen. Der Bescheid soll eine Rechtsbehelfsbelehrung enthalten.

(5) Einreden des Erben aus den §§ 2014 und 2015 des Bürgerlichen Gesetzbuches stehen dem Zwangsverfahren in den Nachlass nicht entgegen, wenn es sich um Forderungen handelt, die nach Beginn des Kalenderjahres fällig geworden sind, das der Vollstreckungsmaßnahme vorausgegangen ist.

§ 8 (Fn 17)
Widerspruch gegen die Pfändung

(1) Behauptet ein Dritter, dass ihm am Gegenstand der Zwangsvollstreckung ein die Veräußerung hinderndes Recht zustehe, oder werden Einwendungen nach den §§ 772 bis 774 der Zivilprozessordnung erhoben, so ist der zunächst bei der Vollstreckungsbehörde zu erhebende Widerspruch gegen die Pfändung erforderlichenfalls durch Klage geltend zu machen. Als Dritter gilt auch, wer zur Duldung des Zwangsverfahrens in ein Vermögen, das von ihm verwaltet wird, verpflichtet ist, wenn er geltend macht, dass ihm gehörige Gegenstände von der Zwangsvollstreckung betroffen seien. Welche Rechte die Veräußerung hindern, bestimmt sich nach bürgerlichem Recht.

(2) Wegen Einstellung des Zwangsverfahrens und Aufhebung erfolgter Vollstreckungsmaßregeln gelten die §§ 769 und 770 der Zivilprozessordnung.

(3) Die Klage ist ausschließlich bei dem Amts- oder Landgericht zu erheben, in dessen Bezirk gepfändet ist. Wird sie gegen den Gläubiger und den Schuldner gerichtet, so sind diese Streitgenossen.

§ 9
Zwangsverfahren
gegen Personenvereinigungen

Bei Personenvereinigungen, die als solche leistungspflichtig sind, erfolgt das Zwangsverfahren in das Vermögen der Personenvereinigung. Entsprechendes gilt für Zweckvermögen und sonstige einer juristischen Person ähnlichen leistungspflichtigen Gebilde.

§ 10
Vollstreckungsschuldner
nach bürgerlichem Recht

(1) Die Vollstreckungsbehörde kann das Zwangsverfahren auch gegen Personen anordnen, die nach bürgerlichem Recht kraft Gesetzes verpflichtet sind, die Schuld zu erfüllen oder die Zwangsvollstreckung zu dulden. Der Anordnung des Zwangsverfahrens muss eine Entscheidung der Vollstreckungsbehörde voraufgehen, die nur nach vorherigem Gehör des Inanspruchgenommenen ergehen kann und als vollstreckbarer Titel gilt. Die Zwangsvollstreckung darf erst beginnen, wenn die Frist des § 6 Abs. 1 Nr. 3 verstrichen ist. Für die Anfechtung nach dem Anfechtungsgesetz durch Duldungsbescheid steht der Erlass des Duldungsbescheides der gerichtlichen Geltendmachung gleich; für die Berechnung der Fristen nach den §§ 3, 4 und 6 des Anfechtungsgesetzes ist der Zeitpunkt der Bekanntgabe des Duldungsbescheides maßgebend; § 7 Abs. 2 des Anfechtungsgesetzes findet Anwendung.

(2) Bestreiten die im ersten Absatz genannten Personen, zur Erfüllung der Schuld oder zur Duldung des Zwangsverfahrens verpflichtet zu sein, oder erheben sie Einwendungen nach den §§ 781 bis 784 und 786 der Zivilprozessordnung, so entscheidet die Vollstreckungsbehörde. Gegen eine Entscheidung, welche die Einwendungen zurückweist, ist die Klage vor dem ordentlichen Gericht gegeben. Die Klage ist innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Monat nach Zustellung der Entscheidung zu erheben und gegen den Gläubiger, vertreten durch die Vollstreckungsbehörde, zu richten. Wegen Einstellung des Zwangsverfahrens und Aufhebung erfolgter Vollstreckungsmaßregeln gelten die §§ 769 und 770 der Zivilprozessordnung.

(3) Wenn die im ersten Absatz bezeichneten Personen nach § 4 Abs. 2 aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften Vollstreckungsschuldner sind oder die Pflichten solcher haben, verbleibt es bei der Anwendung von § 7 und § 8 Abs. 1 Satz 2.

§ 11 (Fn 10)
Vollziehungsbeamte

(1) Die Vollstreckungsbehörde hat das Zwangsverfahren, soweit es ihr nicht selbst zugewiesen ist, durch besondere Beamte oder andere ausdrücklich dazu bestimmte Dienstkräfte (Vollziehungsbeamte) auszuführen.

(2) Die Vollziehungsbeamten müssen eidlich verpflichtet werden.

§ 12 (Fn 18)
Auftrag und Ausweis
des Vollziehungsbeamten

Dem Schuldner und Dritten gegenüber wird der Vollziehungsbeamte zur Zwangsvollstreckung durch schriftlichen oder elektronischen Auftrag der Vollstreckungsbehörde ermächtigt. Eine Kopie oder ein Ausdruck des Auftrages ist dem Schuldner oder Dritten auszuhändigen. Der Vollziehungsbeamte hat einen behördlichen Ausweis bei sich zu führen und ihn bei Ausübung seiner Tätigkeit auf Verlangen vorzuzeigen.

§ 13
Angabe des Schuldgrundes

Im Vollstreckungsauftrag oder in der Pfändungsverfügung ist für die beizutreibenden Geldbeträge der Schuldgrund anzugeben. Hat die Vollstreckungsbehörde den Vollstreckungsschuldner durch Kontoauszüge über Entstehung, Fälligkeit und Tilgung seiner Schulden fortlaufend unterrichtet, so genügt es, wenn die Vollstreckungsbehörde die Art der Forderung und die Höhe des beizutreibenden Betrages angibt und auf den Kontoauszug Bezug nimmt, der den Rückstand ausweist.

§ 14 (Fn 12)
Befugnisse des Vollziehungsbeamten

(1) Der Vollziehungsbeamte ist befugt, die Wohnung und die Behältnisse des Schuldners zu durchsuchen, soweit der Zweck der Vollstreckung dies erfordert.

(2) Er ist befugt, verschlossene Türen und Behältnisse öffnen zu lassen.

(3) Stößt der Vollziehungsbeamte bei Vollstreckungshandlungen nach Absatz 1 auf Widerstand, so kann er Gewalt anwenden und hierzu um Unterstützung der Polizei nachsuchen; er ist nicht berechtigt, bei der Ausübung unmittelbaren Zwangs (§ 62) ohne besondere gesetzliche Ermächtigung Waffengewalt anzuwenden.

(4) Die Wohnung des Schuldners darf ohne dessen Einwilligung nur auf Grund einer Anordnung des Richters bei dem Amtsgericht durchsucht werden, in dessen Bezirk die Durchsuchung erfolgen soll. Dies gilt nicht, wenn die Einholung der Anordnung den Erfolg der Durchsuchung gefährden würde. Die Anordnung ist von der Vollstreckungsbehörde zu beantragen. Der Antrag ist zu begründen. Die Anordnung ist bei der Zwangsvollstreckung vorzuzeigen.

(5) Willigt der Vollstreckungsschuldner in die Durchsuchung ein, oder ist eine Anordnung gegen ihn nach Absatz 4 Satz 1 ergangen oder nach Absatz 4 Satz 2 entbehrlich, so haben Personen, die Mitgewahrsam an den Wohn- und Geschäftsräumen des Vollstreckungsschuldners haben, die Durchsuchung zu dulden. Unbillige Härten gegenüber Mitgewahrsamsinhabern sind zu vermeiden. Für die Gewahrsamsvermutung bei der Zwangsvollstreckung gegen Ehegatten und Lebenspartner findet § 739 der Zivilprozessordnung Anwendung.

(6) Die Anordnung nach Absatz 4 ist bei der Vollstreckung vorzuzeigen.

§ 15
Zuziehung von Zeugen

Wird bei einer Vollstreckungshandlung Widerstand geleistet, oder ist bei einer Vollstreckungshandlung in der Wohnung des Schuldners weder der Schuldner noch eine Person, die zu seiner Familie gehört oder in ihr beschäftigt ist, gegenwärtig, so hat der Vollziehungsbeamte zwei Erwachsene oder einen Gemeindebediensteten oder Polizeibeamten als Zeugen zuzuziehen.

§ 16 (Fn 19)
Nachtzeit, Feiertage

(1) Zur Nachtzeit sowie an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen darf eine Vollstreckungshandlung nur mit schriftlicher oder elektronischer Erlaubnis der Vollstreckungsbehörde vorgenommen werden. Die Erlaubnis ist bei der Zwangsvollstreckung vorzuzeigen. Satz 1 gilt nicht für die Vollstreckung in Geschäftsräumen von Unternehmern und Unternehmen im Sinne des § 2 Absatz 1 des Umsatzsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 386), das zuletzt durch Artikel 11 und 12 des Gesetzes vom 2. November 2015 (BGBl. I S. 1834) geändert worden ist, die ihre geschäftlichen Tätigkeiten während der Nachtzeit oder an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen ausüben.

(2) Die Nachtzeit umfasst die Stunden von einundzwanzig bis sechs Uhr.

§ 17 (Fn 27)
Niederschrift

(1) Der Vollziehungsbeamte hat über jede Vollstreckungshandlung eine Niederschrift aufzunehmen.

(2) Die Niederschrift muss enthalten:

1. Ort und Zeit der Aufnahme,

2. den Gegenstand der Vollstreckungshandlung unter kurzer Erwähnung der Vorgänge,

3. die Namen der Personen, mit denen verhandelt worden ist,

4. die Unterschriften der Personen und die Bemerkung, dass nach Vorlesung oder Vorlegung zur Durchsicht und nach Genehmigung unterzeichnet sei,

5. die Unterschrift des Vollziehungsbeamten.

(3) Hat einem der Erfordernisse in Absatz 2 unter Nr. 4 nicht genügt werden können, so ist der Grund anzugeben.

(4) Die Niederschrift kann auch elektronisch erstellt werden. Absatz 2 Nummer 4 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass Unterschriften nicht erforderlich sind. Die erfolgte Vorlesung oder Vorlegung zur Durchsicht und die Genehmigung sind zu vermerken. Absatz 3 gilt entsprechend. Absatz 2 Nummer 5 sowie § 3a Absatz 2 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen gelten nicht.

(5) Auf Verlangen ist dem Schuldner eine Abschrift der Niederschrift zur Verfügung zu stellen; dies gilt auch, wenn die Niederschrift elektronisch erstellt wurde. Die Abschrift kann auch elektronisch übermittelt oder als Schriftstück übergeben werden. Soweit keine sofortige Übermittlung oder Übergabe erfolgt, soll diese unverzüglich nach Beendigung der Vollstreckungshandlung erfolgen.

§ 18
Mitteilungen des Vollziehungsbeamten

Die Aufforderungen und die sonstigen Mitteilungen, die zu den Vollstreckungshandlungen gehören, sind vom Vollziehungsbeamten mündlich zu erlassen und vollständig in die Niederschrift aufzunehmen; kann dies nicht geschehen, so hat die Vollstreckungsbehörde demjenigen, an den die Aufforderung oder Mitteilung zu richten ist, eine Abschrift der Niederschrift zu senden.

§ 19
Mahnung

Der Schuldner ist in der Regel vor der Vollstreckung mit Zahlungsfrist von einer Woche zu mahnen. Die Mahnung muss die Vollstreckungsbehörde bezeichnen. Die oberste Aufsichtsbehörde kann zulassen, dass statt der Mahnung allgemein öffentlich an die Zahlung erinnert wird. Einer Mahnung bedarf es nicht, wenn der Vollstreckungsschuldner in einem Zeitraum von zwei Wochen vor Eintritt der Fälligkeit an die Zahlung erinnert wird.

§ 20 (Fn 9)
Kosten

(1) Die Kosten der Mahnung und der Zwangsvollstreckung fallen dem Schuldner zur Last; sie sind mit dem Anspruch beizutreiben.

(2) Wird die Vollstreckungsbehörde für einen Gläubiger tätig, der selbst keine Vollstreckungen durchführt, so hat dieser der Vollstreckungsbehörde Ersatz der Kosten zu leisten, die beim Schuldner nicht beigetrieben werden können.

(3) Im Falle der Amtshilfe auf Ersuchen einer Vollstreckungsbehörde mit Sitz außerhalb des Landes gilt für die ersuchende Behörde das Gleiche, sofern in dem betreffenden Land eine von § 8 des Verwaltungsverfahrensgesetzes abweichende und für die nordrhein-westfälische Behörde nachteilige Kostenregelung gilt und die Kosten 25 Euro übersteigen.

Zweiter Unterabschnitt
Zwangsvollstreckung in das
bewegliche Vermögen

1. Allgemeine Vorschriften

§ 21 (Fn 28)
Pfändung

(1) Die Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen erfolgt durch Pfändung. Sie darf nicht weiter ausgedehnt werden, als zur Deckung der beizutreibenden Geldbeträge und der Kosten der Zwangsvollstreckung erforderlich ist. Die Pfändung hat zu unterbleiben, wenn sich von der Verwertung der zu pfändenden Gegenstände ein Überschuss über die Kosten der Zwangsvollstreckung nicht erwarten lässt.

(2) Der Vollziehungsbeamte soll in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche und zügige Erledigung hinwirken. Findet er pfändbare Gegenstände nicht vor, versichert der Vollstreckungsschuldner aber glaubhaft, die Schuld kurzfristig in Teilbeträgen zu tilgen, so zieht der Vollziehungsbeamte die Teilbeträge ein, wenn der Gläubiger hiermit einverstanden ist. Die Tilgung soll in der Regel innerhalb von zwölf Monaten erfolgen.

§ 22
Pfändungspfandrecht

(1) Durch die Pfändung erwirbt der Vollstreckungsgläubiger ein Pfandrecht am gepfändeten Gegenstand.

(2) Das Pfandrecht gewährt ihm im Verhältnis zu anderen Gläubigern dieselben Rechte wie ein Pfandrecht im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches; es geht Pfand- und Vorzugsrechten vor, die im Insolvenzverfahren diesem Pfandrecht nicht gleichgestellt sind.

(3) Das durch eine frühere Pfändung begründete Pfandrecht geht demjenigen vor, das durch eine spätere Pfändung begründet wird.

§ 23
(aufgehoben)

§ 24
Klage auf bevorzugte Befriedigung

(1) Der Pfändung einer Sache kann ein Dritter, der sich nicht im Besitze der Sache befindet, auf Grund eines Pfand- oder Vorzugsrechts nicht widersprechen. Er kann jedoch bevorzugte Befriedigung aus dem Erlös verlangen ohne Rücksicht darauf, ob seine Forderung fällig ist oder nicht.

(2) Eine Klage ist ausschließlich bei dem Amts- oder Landgericht zu erheben, in dessen Bezirk gepfändet ist. Wird die Klage gegen den Gläubiger und den Schuldner gerichtet, so sind diese Streitgenossen.

§ 25
Keine Gewährleistung

Wer etwas im Zwangsverfahren erwirbt, hat keinen Anspruch wegen eines Mangels im Recht oder wegen eines Mangels der erworbenen Sache.

§ 26 (Fn 11)
Beschränkung der Zwangsvollstreckung,
Aussetzen der Vollziehung

(1) Auf Antrag des Schuldners hat die Vollstreckungsbehörde eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung ganz oder teilweise aufzuheben, zu untersagen oder einstweilen einzustellen, wenn die Maßnahme unter voller Würdigung des Schutzbedürfnisses des Gläubigers wegen ganz besonderer Umstände eine Härte bedeutet, die mit den guten Sitten nicht vereinbar ist. Betrifft die Maßnahme ein Tier, so hat die Vollstreckungsbehörde bei ihrer Entscheidung auch die Verantwortung des Menschen für das Tier zu berücksichtigen. § 361 Absatz 2 Abgabenordnung gilt entsprechend; erworbene Pfändungspfandrechte bleiben bestehen. Die Vollstreckungsbehörde kann anordnen, dass der Schuldner über den gepfändeten Gegenstand oder die gepfändete Forderung verfügen kann. Hierdurch dürfen nachrangige Gläubiger nicht benachteiligt werden.

(2) Eine Maßnahme zur Erwirkung der Herausgabe von Sachen kann der Vollziehungsbeamte bis zur Entscheidung der Vollstreckungsbehörde, jedoch nicht länger als eine Woche, aufschieben, wenn ihm die Voraussetzungen des Absatzes 1 glaubhaft gemacht werden und dem Schuldner die rechtzeitige Anrufung der Vollstreckungsbehörde nicht möglich war.

(3) Die Vollstreckungsbehörde hebt ihren Beschluss auf Antrag auf oder ändert ihn, wenn dies mit Rücksicht auf eine Änderung der Sachlage geboten ist.

2. Zwangsvollstreckung in Sachen

§ 27 (Fn 12)
Pfändungs- und Vollstreckungsschutz

Die §§ 811 bis 813 der Zivilprozessordnung gelten auch für das Zwangsverfahren. Die Befugnisse des Vollstreckungsgerichts nimmt die Vollstreckungsbehörde wahr.

§ 28
Verfahren bei der Pfändung

(1) Sachen, die im Gewahrsam des Schuldners sind, pfändet der Vollziehungsbeamte dadurch, dass er sie in Besitz nimmt.

(2) Andere Sachen als Geld, Kostbarkeiten und Wertpapiere sind im Gewahrsam des Schuldners zu lassen, wenn die Befriedigung des Gläubigers hierdurch nicht gefährdet wird. Bleiben die Sachen im Gewahrsam des Schuldners, so ist die Pfändung nur wirksam, wenn sie durch Anlegung von Siegeln oder in sonstiger Weise ersichtlich gemacht ist.

(3) Der Vollziehungsbeamte hat dem Schuldner die Pfändung mitzuteilen.

(4) Diese Vorschriften gelten auch für die Pfändung von Sachen im Gewahrsam eines Dritten, der zu ihrer Herausgabe bereit ist.

§ 29
Pfändung ungetrennter Früchte

(1) Früchte, die vom Boden noch nicht getrennt sind, können gepfändet werden, solange sie nicht durch Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen in Beschlag genommen worden sind. Sie dürfen nicht früher als einen Monat vor der gewöhnlichen Zeit der Reife gepfändet werden.

(2) Ein Gläubiger, der ein Recht auf Befriedigung aus dem Grundstück hat, kann der Pfändung nach § 8 widersprechen, wenn nicht für einen Anspruch gepfändet ist, der bei der Zwangsvollstreckung in das Grundstück vorgeht.

§ 30
Öffentliche Versteigerung, gepfändetes Geld

Die gepfändeten Sachen sind auf schriftliche Anordnung der Vollstreckungsbehörde öffentlich zu versteigern, und zwar in der Regel durch den Vollziehungsbeamten. Kostbarkeiten sind vor der Versteigerung durch einen Sachverständigen abzuschätzen. Gepfändetes Geld hat der Vollziehungsbeamte an die Vollstreckungsbehörde abzuliefern. Die Wegnahme des Geldes durch ihn gilt als Zahlung des Schuldners.

§ 31
Versteigerungstermin

(1) Die gepfändeten Sachen dürfen nicht vor Ablauf einer Woche seit dem Tag der Pfändung versteigert werden, sofern sich nicht der Schuldner mit einer früheren Versteigerung einverstanden erklärt oder diese erforderlich ist, um die Gefahr einer beträchtlichen Wertverringerung abzuwenden oder unverhältnismäßige Kosten längerer Aufbewahrung zu vermeiden.

(2) Zeit und Ort der Versteigerung sind öffentlich bekanntzumachen; dabei sind die Sachen, die versteigert werden sollen, im Allgemeinen zu bezeichnen. Auf Ersuchen der Vollstreckungsbehörde hat ein Bediensteter der Gemeinde der Versteigerung beizuwohnen.

§ 32
Versteigerungsverfahren

Bei der Versteigerung ist nach § 1239 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches und nach § 817 Abs. 1 bis 3 und § 818 der Zivilprozessordnung zu verfahren. Die Empfangnahme des Erlöses durch den versteigernden Beamten gilt als Zahlung des Schuldners, es sei denn, dass der Erlös hinterlegt wird (§ 39 Abs. 4).

§ 33
Gold- und Silbersachen

Gold- und Silbersachen dürfen nicht unter ihrem Gold- oder Silberwert zugeschlagen werden. Wird kein Gebot abgegeben, das den Zuschlag erlaubt, so kann aus freier Hand zu dem Preis verkauft werden, der den Gold- oder Silberwert erreicht.

§ 34
Wertpapiere

Gepfändete Wertpapiere, die einen Börsen- oder Marktpreis haben, sind aus freier Hand zum Tageskurs zu verkaufen; andere Wertpapiere sind nach den allgemeinen Vorschriften zu versteigern.

§ 35
Früchte auf dem Halm

Gepfändete Früchte, die vom Boden noch nicht getrennt sind, dürfen erst nach der Reife versteigert werden. Der Vollziehungsbeamte hat sie abernten zu lassen, wenn er sie nicht vor der Trennung versteigert.

§ 36
Namenspapiere

Lautet ein gepfändetes Wertpapier auf Namen, so ist die Vollstreckungsbehörde berechtigt, die Umschreibung auf den Namen des Käufers oder, wenn es sich um ein auf Namen umgeschriebenes Inhaberpapier handelt, die Rückverwandlung in ein Inhaberpapier zu erwirken und die hierzu erforderlichen Erklärungen an Stelle des Schuldners abzugeben.

§ 37
Andere Verwertung

Auf Antrag des Schuldners oder aus besonderen Zweckmäßigkeitsgründen kann die Vollstreckungsbehörde anordnen, dass eine gepfändete Sache in anderer Weise oder an einem anderen Ort, als in den vorstehenden Paragraphen bestimmt ist, zu verwerten oder durch eine andere Person als den Vollziehungsbeamten zu versteigern sei.

§ 38 (Fn 9)
Anschlusspfändung

(1) Zur Pfändung bereits gepfändeter Sachen genügt die Erklärung des Vollziehungsbeamten, dass er die Sachen zur Deckung der ihrer Art und Höhe nach zu bezeichnenden Beträge pfände. Die Erklärung ist in die Niederschrift aufzunehmen. Dem Schuldner ist die weitere Pfändung mitzuteilen.

(2) Ist die erste Pfändung im Auftrage einer anderen Vollstreckungsbehörde oder durch einen Vollstreckungsbeamten der Justizverwaltung erfolgt, so ist dieser Vollstreckungsbehörde oder dem Vollstreckungsbeamten der Justizverwaltung eine Abschrift der Niederschrift zu übersenden. Die gleiche Pflicht hat ein Vollstreckungsbeamter der Justizverwaltung, der eine Sache pfändet, die bereits im Auftrage einer Vollstreckungsbehörde gepfändet ist.

§ 39 (Fn 9)
Mehrfache Pfändung

(1) Wenn dieselbe Sache im Auftrage verschiedener Vollstreckungsbehörden oder im Auftrage einer Vollstreckungsbehörde und durch Vollstreckungsbeamte der Justizverwaltung mehrfach gepfändet ist, so begründet ausschließlich die erste Pfändung die Zuständigkeit zur Versteigerung.

(2) Versteigert wird für alle beteiligten Gläubiger auf Betreiben eines jeden von ihnen.

(3) Der Erlös wird nach der Reihenfolge der Pfändungen oder bei abweichender Vereinbarung der Beteiligten nach ihrer Vereinbarung verteilt.

(4) Reicht der Erlös zur Deckung der Forderungen nicht aus und verlangt der Gläubiger, für den die zweite oder eine spätere Pfändung erfolgt ist, ohne Zustimmung der übrigen beteiligten Gläubiger eine andere Verteilung als nach der Reihenfolge der Pfändungen, so ist die Sachlage unter Hinterlegung des Erlöses dem Amtsgericht, in dessen Bezirk gepfändet ist, anzuzeigen. Der Anzeige sind die Schriftstücke, die sich auf das Verfahren beziehen, beizufügen. Verteilt wird nach den §§ 873 bis 882 der Zivilprozessordnung.

(5) Ebenso ist zu verfahren, wenn für mehrere Gläubiger gleichzeitig gepfändet ist.

3. Zwangsvollstreckung in Forderungen und
andere Vermögensrechte

§ 40 (Fn 20)
Pfändung einer Geldforderung

(1) Soll eine Geldforderung gepfändet werden, so hat die Vollstreckungsbehörde dem Drittschuldner schriftlich zu verbieten, an den Schuldner zu zahlen, und dem Schuldner schriftlich zu gebieten, sich jeder Verfügung über die Forderung, insbesondere ihrer Einziehung, zu enthalten. In der Verfügung ist auszusprechen, dass der Vollstreckungsgläubiger, für den gepfändet ist, die Forderung einziehen kann. Die Pfändung ist bewirkt, wenn die Verfügung dem Drittschuldner zugestellt ist. Die Zustellung ist dem Schuldner mitzuteilen. Die an den Drittschuldner zuzustellende Pfändungsverfügung soll den beizutreibenden Geldbetrag in einer Summe ohne Angabe des Schuldgrundes bezeichnen.

(2) Wird die Einziehung eines bei einem Kreditinstitut gepfändeten Guthabens eines Schuldners angeordnet, so gelten § 833a und § 907 der Zivilprozessordnung entsprechend. § 907 der Zivilprozessordnung gilt mit der Maßgabe, dass Anträge bei dem nach § 828 Absatz 2 der Zivilprozessordnung zuständigen Vollstreckungsgericht zu stellen sind.

(3) Wird die Einziehung einer gepfändeten nicht wiederkehrend zahlbaren Vergütung eines Vollstreckungsschuldners, der eine natürliche Person ist, für persönlich geleistete Arbeiten oder Dienste oder sonstige Einkünfte, die kein Arbeitslohn sind, angeordnet, so gilt § 835 Absatz 4 der Zivilprozessordnung entsprechend.

(4) Die Vollstreckungsbehörde kann die Verfügung ohne Rücksicht auf den Wohnsitz, Sitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort des Schuldners und Drittschuldners selbst erlassen und auch ihre Zustellung im Wege der Postzustellung selbst bewirken. Sie kann auch eine Vollstreckungsbehörde desjenigen Bezirks, in dem die Maßnahme durchgeführt werden soll, um die Zustellung der Verfügung ersuchen.

(5) Absatz 4 gilt auch, wenn

a) die Vollstreckungsbehörde ihren Sitz außerhalb des Landes, jedoch innerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes hat,

b) der Schuldner oder Drittschuldner außerhalb des Landes, jedoch innerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes seinen Wohnsitz, Sitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort hat und das dort geltende Recht dies zulässt.

(6) Hat der Schuldner seinen Wohnsitz außerhalb des Geltungsbereiches des Grundgesetzes und der Drittschuldner seinen Sitz innerhalb des Geltungsbereiches des Grundgesetzes, so ist die Pfändung am inländischen Hauptsitz des Drittschuldners auszubringen.

§ 41
Pfändung einer Hypothekenforderung

(1) Zur Pfändung einer Forderung, für die eine Hypothek besteht, ist außer dem Pfändungsbeschluss die Aushändigung des Hypothekenbriefes an die Vollstreckungsbehörde erforderlich. Wird die Übergabe im Zwangsverfahren erwirkt, so gilt sie als erfolgt, wenn der Vollziehungsbeamte den Brief zur Ablieferung an die Vollstreckungsbehörde wegnimmt. Ist die Erteilung des Hypothekenbriefes ausgeschlossen, so muss die Pfändung in das Grundbuch eingetragen werden; die Eintragung erfolgt auf Grund des Pfändungsbeschlusses auf Ersuchen der Vollstreckungsbehörde.

(2) Wird der Pfändungsbeschluss vor der Übergabe des Hypothekenbriefes oder der Eintragung der Pfändung dem Drittschuldner zugestellt, so gilt die Pfändung diesem gegenüber mit der Zustellung als bewirkt.

(3) Diese Vorschriften gelten nicht, soweit Ansprüche auf die in dem § 1159 des Bürgerlichen Gesetzbuches bezeichneten Leistungen gepfändet werden. Das Gleiche gilt bei einer Sicherungshypothek im Fall des § 1187 des Bürgerlichen Gesetzbuches von der Pfändung der Hauptforderung.

§ 42
Pfändung einer Wechselforderung

Forderungen aus Wechseln und anderen Papieren, die durch Indossament übertragen werden können, werden dadurch gepfändet, dass der Vollziehungsbeamte die Papiere in Besitz nimmt.

§ 43 (Fn 20)
Pfändung fortlaufender Bezüge

(1) Das Pfandrecht, das durch die Pfändung einer Gehaltsforderung oder einer ähnlichen in fortlaufenden Bezügen bestehenden Forderung erworben wird, erstreckt sich auch auf die Beträge, die später fällig werden.

(2) Die Pfändung eines Diensteinkommens betrifft auch das Einkommen, das der Schuldner bei Versetzung in ein anderes Amt, Übertragung eines neuen Amtes oder einer Gehaltserhöhung zu beziehen hat. Dies gilt nicht bei Wechsel des Dienstherrn.

(3) Sind nach dem Leistungsbescheid wiederkehrende Leistungen zu erbringen, so kann eine Forderung im Sinne des Absatzes 1 zugleich mit der Pfändung wegen einer fälligen Leistung auch wegen künftig fällig werdender Leistungen gepfändet werden (Dauerpfändung). Insoweit wird die Pfändung jeweils am Tage nach der Fälligkeit der Leistungen wirksam und bedarf keiner vorausgehenden Mahnung.

(4) Endet das Arbeits- oder Dienstverhältnis und begründen der Vollstreckungsschuldner und der Drittschuldner innerhalb von neun Monaten ein solches neu, so erstreckt sich die Pfändung auf die Forderung aus dem neuen Arbeits- oder Dienstverhältnis.

(5) Wegen Ansprüchen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz findet die Absenkung der Pfändungsfreigrenzen entsprechend § 850d Absatz 1 der Zivilprozessordnung und die Vorratspfändung entsprechend § 850d Absatz 3 der Zivilprozessordnung Anwendung, wenn diese Ansprüche nach § 1 Absatz 2 im Verwaltungswege vollstreckt werden. Zuständig für Entscheidungen nach Satz 1 ist die Vollstreckungsbehörde, wenn sie Ansprüche im Sinne von § 1 Absatz 2 im Verwaltungswege vollstreckt. Die Zuständigkeit des Vollstreckungsgerichts im Übrigen bleibt unberührt.

§ 44 (Fn 9)
Einziehung der Forderung - Herausgabe
der Urkunden

(1) Die Pfändung und die Erklärung, dass der Vollstreckungsgläubiger die Forderung einziehen könne, ersetzen die förmlichen Erklärungen des Schuldners, von denen nach dem bürgerlichen Recht die Berechtigung zur Einziehung abhängt. Sie genügen auch bei einer Forderung, für die eine Hypothek besteht. Sie gelten, auch wenn sie zu Unrecht erfolgt sind, zugunsten des Drittschuldners dem Schuldner gegenüber so lange als rechtsbeständig, bis sie aufgehoben sind und der Drittschuldner die Aufhebung erfährt.

(2) Der Schuldner ist verpflichtet, die zur Geltendmachung der Forderung nötige Auskunft zu erteilen und die über die Forderung vorhandenen Urkunden herauszugeben. Erteilt der Schuldner die Auskunft nicht, so ist er auf Verlangen der Vollstreckungsbehörde verpflichtet, die Auskunft zu Protokoll zu geben und seine Angaben an Eides statt zu versichern. Die Vollstreckungsbehörde kann die eidesstattliche Versicherung der Lage der Sache entsprechend ergänzen. § 5a gilt entsprechend. Die Vollstreckungsbehörde kann die Urkunden durch den Vollstreckungsbeamten der Justizverwaltung oder den Vollziehungsbeamten wegnehmen lassen oder ihre Herausgabe nach den §§ 55 bis 75 erzwingen.

(3) Werden die Urkunden nicht vorgefunden, so hat der Schuldner auf Verlangen des Vollstreckungsgläubigers zur Niederschrift an Eides statt zu versichern, dass er die Urkunden nicht besitze, auch nicht wisse, wo sie sich befinden. Absatz 2 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(4) Hat ein Dritter die Urkunde, so kann der Vollstreckungsgläubiger den Anspruch des Schuldners auf die Herausgabe geltend machen.

§ 44a (Fn 13)
Nicht vertretbare Handlungen

Kann eine Handlung des Schuldners nicht durch den Gläubiger vorgenommen werden, so kann, wenn sie ausschließlich vom Willen des Schuldners abhängt, die Vollstreckungsbehörde auf Antrag des Gläubigers den Schuldner zur Vornahme der Handlung durch Zwangsgeld anhalten. Ist das Zwangsgeld uneinbringlich oder droht wegen gesetzlicher Fristen der Untergang der gepfändeten Forderung, so findet § 888 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung entsprechende Anwendung.

§ 45 (Fn 20)
Erklärungspflicht des Drittschuldners

(1) Auf Verlangen des Vollstreckungsgläubigers hat ihm der Drittschuldner binnen zwei Wochen, von der Zustellung der im § 40 bezeichneten Verfügung an gerechnet, zu erklären:

1. ob und inwieweit er die Forderung als begründet anerkenne und bereit sei, zu zahlen,

2. ob und welche Ansprüche andere Personen an die Forderung erheben,

3. ob und wegen welcher Ansprüche die Forderung bereits für andere Gläubiger gepfändet sei,

4. ob innerhalb der letzten zwölf Monate im Hinblick auf das Konto, dessen Guthaben gepfändet worden ist, eine Pfändung nach § 40 Absatz 2, § 907 der Zivilprozessordnung oder nach § 309 Absatz 3 der Abgabenordnung aufgehoben oder die Unpfändbarkeit des Guthabens festgesetzt worden ist, und

5. ob es sich bei dem Konto, dessen Guthaben gepfändet worden ist, um ein Pfändungsschutzkonto im Sinne des § 850k der Zivilprozessordnung oder um ein Gemeinschaftskonto im Sinne des § 850l der Zivilprozessordnung handelt; bei einem Gemeinschaftskonto ist zugleich anzugeben, ob der Schuldner nur gemeinsam mit einer oder mehreren anderen Personen verfügungsberechtigt ist.

Die Erklärung des Drittschuldners zu Nummer 1 gilt nicht als Schuldanerkenntnis.

(2) Die Aufforderung zur Abgabe dieser Erklärung kann in die Pfändungsverfügung aufgenommen werden. Der Drittschuldner haftet dem Vollstreckungsgläubiger für den Schaden, der aus der Nichterfüllung seiner Verpflichtung entsteht. Der Drittschuldner kann zur Abgabe dieser Erklärung durch ein Zwangsgeld angehalten werden. § 61 ist nicht anzuwenden.

(3) Die §§ 841 bis 843 der Zivilprozessordnung gelten auch für das Zwangsverfahren.

§ 46
Andere Art der Verwertung

Ist die gepfändete Forderung bedingt oder betagt oder ihre Einziehung schwierig, so kann die Vollstreckungsbehörde anordnen, dass sie in anderer Weise zu verwerten sei. § 44 Abs. 1 gilt entsprechend.

§ 47
Ansprüche auf Herausgabe oder
Leistung von Sachen

(1) Für die Zwangsvollstreckung in Ansprüche auf Herausgabe oder Leistung von Sachen gelten außer den §§ 40 bis 46 folgende Vorschriften.

(2) Bei der Pfändung eines Anspruches auf eine bewegliche Sache ordnet die Vollstreckungsbehörde an, dass die Sache an den Vollziehungsbeamten herauszugeben sei. Die Sache wird wie eine gepfändete Sache verwertet.

(3) Bei Pfändung eines Anspruchs, der eine unbewegliche Sache betrifft, ordnet die Vollstreckungsbehörde an, dass die Sache an einen Treuhänder herauszugeben sei, den das Amtsgericht der belegenen Sache auf ihren Antrag bestellt. Ist der Anspruch auf Übertragung des Eigentums an einer unbeweglichen Sache gerichtet, so ist dem Treuhänder als Vertreter des Schuldners aufzulassen. Mit dem Übergang des Eigentums auf den Schuldner erlangt der Vollstreckungsgläubiger eine Sicherungshypothek für seine Forderung. Der Treuhänder hat die Eintragung der Sicherungshypothek zu bewilligen. Die Zwangsvollstreckung in die herauszugebende Sache geschieht nach den Vorschriften über die Zwangsvollstreckung in unbewegliche Sachen.

§ 48 (Fn 20)
Pfändungsschutz

(1) Beschränkungen und Verbote, die nach den §§ 850 bis 852 sowie den §§ 899 bis 909 der Zivilprozessordnung und anderen gesetzlichen Bestimmungen für die Pfändung von Forderungen und Ansprüchen bestehen, gelten auch für das Zwangsverfahren. Satz 1 gilt auch dann, wenn die Beschränkungen und Verbote, wie insbesondere die Regelungen in § 850h der Zivilprozessordnung, den Interessen des Vollstreckungsgläubigers dienen. Wird die Vollstreckung nach Satz 1 wegen Zwangsgeldern, Bußgeldern einschließlich der Nebenfolgen, Gebühren und Auslagen, Ordnungsgeldern, Schadensersatzforderungen der öffentlichen Hand wegen vorsätzlicher unerlaubter Handlungen oder wegen Nutzungsentschädigungen wegen Obdachlosigkeit betrieben, so kann die Vollstreckungsbehörde den pfändbaren Teil des Arbeitseinkommens ohne Rücksicht auf die in § 850c der Zivilprozessordnung vorgesehenen Beschränkungen bestimmen. In den Fällen des Satzes 3 ist dem Schuldner jedoch so viel zu belassen, wie er für seinen notwendigen Unterhalt und zur Erfüllung seiner laufenden gesetzlichen Unterhaltspflichten bedarf.

(2) Die in Absatz 1 vorgesehenen Befugnisse des Vollstreckungsgerichts nimmt die Vollstreckungsbehörde für ihre eigenen Forderungen wahr. Die Zuständigkeit des Amtsgerichts als Vollstreckungsgericht gemäß § 905 Satz 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt.

§ 49
Mehrfache Pfändung

(1) Ist eine Forderung auf Anordnung mehrerer Vollstreckungsbehörden oder auf Anordnung einer Vollstreckungsbehörde und eines Gerichts gepfändet, so gelten die §§ 853 bis 856 der Zivilprozessordnung.

(2) Fehlt es an einem Amtsgericht, das nach den §§ 853 und 854 der Zivilprozessordnung zuständig wäre, so ist bei der Hinterlegungsstelle des Amtsgerichts zu hinterlegen, in dessen Bezirk die Vollstreckungsbehörde ihren Sitz hat, deren Pfändungsverfügung dem Drittschuldner zuerst zugestellt worden ist.

§ 50
Vollstreckung in andere
Vermögensrechte

(1) Für die Zwangsvollstreckung in andere Vermögensrechte, die nicht Gegenstand der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen sind, gelten die vorstehenden Vorschriften entsprechend.

(2) Ist kein Drittschuldner vorhanden, so ist die Pfändung bewirkt, wenn dem Schuldner das Gebot, sich jeder Verfügung über das Recht zu enthalten, zugestellt ist.

(3) Ein unveräußerliches Recht ist, wenn nichts anderes bestimmt ist, insoweit pfändbar, als die Ausübung einem anderen überlassen werden kann.

(4) Die Vollstreckungsbehörde kann bei der Zwangsvollstreckung in unveräußerliche Rechte, deren Ausübung einem anderen überlassen werden kann, besondere Anordnungen erlassen, insbesondere bei der Zwangsvollstreckung in Nutzungsrechte eine Verwaltung anordnen; in diesem Falle wird die Pfändung durch Übergabe der zu benutzenden Sache an den Verwalter bewirkt, sofern sie nicht durch Zustellung der Pfändungsverfügung schon vorher bewirkt ist.

(5) Ist die Veräußerung des Rechts zulässig, so kann die Vollstreckungsbehörde die Veräußerung anordnen.

(6) Für die Zwangsvollstreckung in eine Reallast, eine Grundschuld oder eine Rentenschuld gelten die Vorschriften über die Zwangsvollstreckung in eine Forderung, für die eine Hypothek besteht.

(7) Die §§ 858 bis 860 und 863 der Zivilprozessordnung gelten auch für das Zwangsverfahren.

Dritter Unterabschnitt
Zwangsvollstreckung in das
unbewegliche Vermögen

§ 51
Verfahren

(1) Die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen erfolgt nach den Vorschriften für gerichtliche Zwangsvollstreckungen. Die Anträge des Gläubigers stellt die für die Beitreibung der Forderung zuständige Vollstreckungsbehörde; sie kann die entsprechende Behörde am Sitz des Gerichts oder Grundbuchamts darum ersuchen. Soweit der zu vollstreckende Anspruch gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung den Rechten am Grundstück im Range vorgeht, kann eine Sicherungshypothek unter der aufschiebenden Bedingung in das Grundbuch eingetragen werden, dass das Vorrecht wegfällt. Für die Eintragung der Sicherungshypothek gilt § 866 Abs. 3 der Zivilprozessordnung entsprechend.

(2) Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung soll die Vollstreckungsbehörde nur beantragen, wenn festgestellt ist, dass der Geldbetrag durch Vollstreckung in das bewegliche Vermögen nicht beigetrieben werden kann.

(3) Die Vollstreckbarkeit der Forderung unterliegt nicht der Beurteilung des Gerichts oder Grundbuchamts.

(4) Die besonderen Rechte der bestehenden Kreditverbände bei der Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung der zu ihnen gehörigen oder von ihnen beliehenen Güter bleiben unberührt.

§ 52
Zwangsvollstreckung gegen
Rechtsnachfolger

Ist eine Sicherungshypothek im Zwangsverfahren eingetragen, so ist bei Veräußerung des belasteten Grundstücks die Zwangsvollstreckung in das Grundstück gegen den Rechtsnachfolger zulässig. § 10 gilt entsprechend.

Vierter Unterabschnitt
Sicherungsverfahren

§ 53 (Fn 9)
Sicherung von Ansprüchen
durch Arrestanordnung

(1) Zur Sicherung von Ansprüchen, die im Zwangsverfahren beitreibbar sind, kann das Amtsgericht, in dessen Bezirk sich der mit Arrest zu belegene Gegenstand befindet, auf Antrag des Vollstreckungsgläubigers den Arrest in das bewegliche oder unbewegliche Vermögen des Pflichtigen anordnen, wenn zu befürchten ist, dass sonst die Erzwingung vereitelt oder wesentlich erschwert wird. Es kann den Arrest auch dann anordnen, wenn der Anspruch noch nicht zahlenmäßig feststeht. In der Arrestanordnung ist ein Geldbetrag zu bestimmen, bei dessen Hinterlegung die Vollziehung des Arrestes gehemmt und der vollzogene Arrest aufzuheben ist. Die Entscheidung des Arrestgerichts ergeht ohne mündliche Verhandlung und ist nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung anfechtbar.

(2) Die Vollstreckungsbehörde kann ebenfalls den Arrest anordnen; Absatz 1 Satz 1 bis 3 gilt sinngemäß.

(3) Die Arrestanordnung ist zu begründen und zuzustellen.

(4) Die Vollziehung der Arrestanordnung ist unzulässig, wenn seit dem Tag, an dem die Anordnung zugestellt worden ist, ein Monat verstrichen ist. Auf die Vollziehung des Arrestes finden die §§ 930 bis 932 der Zivilprozessordnung sowie § 99 Abs. 2 und § 106 Abs. 1, 3 und 5 des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen entsprechende Anwendung; an die Stelle des Arrestgerichtes tritt die Vollstreckungsbehörde, an die Stelle des Vollstreckungsbeamten der Justizverwaltung der Vollziehungsbeamte. Soweit auf die Vorschriften über die Pfändung verwiesen wird, sind die entsprechenden Vorschriften dieses Gesetzes anzuwenden.

(5) Die Arrestanordnung ist aufzuheben, wenn nach ihrem Erlass Umstände bekannt werden, welche die Arrestanordnung nicht mehr gerechtfertigt erscheinen lassen.

Fünfter Unterabschnitt
Befriedigung durch Verwertung
von Sicherheiten

§ 54
Verwertung von Sicherheiten

Zur Befriedigung von Ansprüchen, die im Zwangsverfahren beitreibbar sind und bei Fälligkeit nicht erfüllt werden, kann der Vollstreckungsgläubiger Sicherheiten, die ihm gestellt sind oder die er sonst erlangt hat (§ 53 und ähnliche Fälle), durch die Vollstreckungsbehörde verwerten. Soweit dazu Erklärungen des Pflichtigen nötig sind, ersetzt der Ausspruch der Vollstreckungsbehörde diese Erklärung. Die Verwertung darf erst erfolgen, wenn dem Vollstreckungsschuldner die Verwertungsabsicht bekanntgegeben und seit der Bekanntgabe mindestens eine Woche verstrichen ist.

Zweiter Abschnitt
Verwaltungszwang

Erster Unterabschnitt
Erzwingung von Handlungen, Duldungen
oder Unterlassungen

§ 55
Zulässigkeit des Verwaltungszwanges

(1) Der Verwaltungsakt, der auf die Vornahme einer Handlung oder auf Duldung oder Unterlassung gerichtet ist, kann mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden, wenn er unanfechtbar ist oder wenn ein Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung hat.

(2) Der Verwaltungszwang kann ohne vorausgehenden Verwaltungsakt angewendet werden, wenn das zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr notwendig ist und die Vollzugsbehörde hierbei innerhalb ihrer Befugnisse handelt.

(3) Ist der Verwaltungsakt auf Herausgabe einer Sache gerichtet und bestreitet der Betroffene, sie zu besitzen, so findet § 44 Abs. 3 und 4 sinngemäß Anwendung.

§ 56 (Fn 24)
Vollzugsbehörden

(1) Ein Verwaltungsakt wird von der Behörde vollzogen, die ihn erlassen hat; sie vollzieht auch Widerspruchsentscheidungen.

(2) Die obersten Landesbehörden können im Benehmen mit dem für Inneres zuständigen Ministerium im Einzelfall bestimmen, durch welche Behörde ihre Verwaltungsakte zu vollziehen sind. Im Übrigen kann das für Inneres zuständige Ministerium im Benehmen mit dem zuständigen Fachministerium allgemein oder für den Einzelfall bestimmen, dass Verwaltungsakte einer Landesoberbehörde, einer Landesmittelbehörde, eines Landschaftsverbandes und des Kommunalverbandes Ruhrgebiet durch eine andere Behörde zu vollziehen sind. Satz 2 gilt entsprechend für Verwaltungsakte des Westdeutschen Rundfunks Köln.

§ 57
Zwangsmittel

(1) Zwangsmittel sind:

1. Ersatzvornahme (§ 59),

2. Zwangsgeld (§ 60),

3. unmittelbarer Zwang (§ 62) einschließlich Zwangsräumung (§ 62a).

(2) Sie sind nach Maßgabe des § 63 und § 69 anzudrohen.

(3) Die Zwangsmittel können auch neben einer Strafe oder Geldbuße angewandt und solange wiederholt und gewechselt werden, bis der Verwaltungsakt befolgt worden ist oder sich auf andere Weise erledigt hat. Bei Erzwingung einer Duldung oder Unterlassung können die Zwangsmittel für jeden Fall der Nichtbefolgung festgesetzt werden.

§ 58
Verhältnismäßigkeit

(1) Das Zwangsmittel muss in einem angemessenen Verhältnis zu seinem Zweck stehen. Dabei ist das Zwangsmittel möglichst so zu bestimmen, dass der Einzelne und die Allgemeinheit am wenigsten beeinträchtigt werden.

(2) Ein durch ein Zwangsmittel zu erwartender Schaden darf nicht erkennbar außer Verhältnis zu dem beabsichtigten Erfolg stehen.

(3) Unmittelbarer Zwang darf nur angewendet werden, wenn andere Zwangsmittel nicht zum Ziele führen oder untunlich sind. Bei der Anwendung unmittelbaren Zwanges sind unter mehreren möglichen und geeigneten Maßnahmen diejenigen zu treffen, die den Einzelnen und die Allgemeinheit am wenigsten beeinträchtigen.

§ 59 (Fn 20)
Ersatzvornahme

(1) Wird die Verpflichtung, eine Handlung vorzunehmen, deren Vornahme durch einen anderen möglich ist (vertretbare Handlung), nicht erfüllt, so kann die Vollzugsbehörde auf Kosten des Betroffenen die Handlung selbst ausführen oder einen anderen mit der Ausführung beauftragen. Entsprechende Kostenanforderungen sind sofort vollziehbar.

(2) Es kann bestimmt werden, dass der Betroffene die voraussichtlichen Kosten der Ersatzvornahme im Voraus zu zahlen hat. Zahlt der Betroffene die Kosten der Ersatzvornahme oder die voraussichtlich entstehenden Kosten der Ersatzvornahme nicht fristgerecht, so können sie im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben werden. Die Beitreibung der voraussichtlichen Kosten unterbleibt, sobald der Betroffene die gebotene Handlung ausführt.

(3) Zahlt der Betroffene die Kosten der Ersatzvornahme nicht bis zu dem Tag, der sich aus der Fristsetzung ergibt, so hat er für den Kostenbetrag von diesem Tage an bis zum Tage der Erstattung Zinsen zu entrichten. Der Zinssatz für das Jahr beträgt drei Prozentpunkte über dem Basiszinssatz des § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuches. Liegt der Gesamtbetrag der Zinsen unter 50 Euro, ist von der Erhebung abzusehen. Die Zinsforderung kann im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben werden.

(4) Grundstücksbezogene Kosten der Ersatzvornahme ruhen als öffentliche Last auf dem Grundstück beziehungsweise auf den grundstücksgleichen Rechten.

§ 60
Zwangsgeld

(1) Das Zwangsgeld wird auf mindestens zehn und höchstens hunderttausend Euro schriftlich festgesetzt. Bei der Bemessung des Zwangsgeldes ist auch das wirtschaftliche Interesse des Betroffenen an der Nichtbefolgung des Verwaltungsaktes zu berücksichtigen. Das Zwangsmittel kann beliebig oft wiederholt werden.

(2) Mit der Festsetzung des Zwangsgeldes ist dem Betroffenen eine angemessene Frist zur Zahlung einzuräumen.

(3) Zahlt der Betroffene das Zwangsgeld nicht fristgerecht, so wird es im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben. Die Beitreibung unterbleibt, sobald der Betroffene die gebotene Handlung ausführt oder die zu duldende Maßnahme gestattet; ein Zwangsgeld ist jedoch beizutreiben, wenn der Duldungs- oder Unterlassungspflicht zuwidergehandelt worden ist, deren Erfüllung durch die Androhung des Zwangsgeldes erreicht werden sollte; § 26 findet entsprechend Anwendung.

§ 61 (Fn 14)
Ersatzzwangshaft

(1) Ist das Zwangsgeld uneinbringlich, so kann das Verwaltungsgericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Ersatzzwangshaft anordnen, wenn bei Androhung des Zwangsgeldes oder nachträglich hierauf hingewiesen worden ist. Die Ersatzzwangshaft beträgt mindestens einen Tag, höchstens zwei Wochen.

(2) Die Ersatzzwangshaft ist auf Antrag der Vollzugsbehörde von der Justizverwaltung nach den Bestimmungen der §§ 802g bis 802j der Zivilprozessordnung zu vollstrecken.

§ 61a (Fn 22)
Abgabe einer Erklärung

(1) Ist jemand durch Verwaltungsakt verpflichtet, eine Erklärung bestimmten Inhaltes abzugeben, so gilt die Erklärung als abgegeben, sobald der Verwaltungsakt, der die Verpflichtung begründet, unanfechtbar geworden ist. Voraussetzung ist, dass die oder der Pflichtige auf diese Rechtsfolge hingewiesen worden ist und die Erklärung im Zeitpunkt des Eintritts der Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes rechtswirksam abgeben konnte.

(2) Die Vollzugsbehörde teilt den Beteiligten mit, zu welchem Zeitpunkt der Verwaltungsakt unanfechtbar geworden ist. Sie ist berechtigt, die zur Wirksamkeit der abzugebenden Erklärung notwendigen Genehmigungen einzuholen sowie Anträge auf Eintragungen in öffentliche Bücher und Register zu stellen. Bedarf die Vollzugsbehörde eines Erbscheins oder einer anderen Urkunde, die dem Betroffenen auf Antrag von einer Behörde, einem Gericht oder einer Notarin oder einem Notar zu erteilen ist, so kann sie die Erteilung an Stelle des Betroffenen verlangen.

§ 62
Unmittelbarer Zwang

(1) Die Vollzugsbehörde kann unmittelbaren Zwang anwenden, wenn andere Zwangsmittel nicht in Betracht kommen oder keinen Erfolg versprechen oder unzweckmäßig sind. Für die Art und Weise der Anwendung unmittelbaren Zwanges gelten die §§ 66 bis 75.

(2) Unmittelbarer Zwang zur Abgabe einer Erklärung ist ausgeschlossen.

§ 62a
Zwangsräumung

(1) Hat der Vollstreckungsschuldner eine unbewegliche Sache, einen Raum oder ein Schiff herauszugeben, zu überlassen oder zu räumen, so kann er aus dem Besitz gesetzt werden. Der Zeitpunkt der Zwangsräumung soll dem Vollstreckungsschuldner angemessene Zeit vorher mitgeteilt werden.

(2) Bewegliche Sachen, die nicht Gegenstand der Vollstreckung sind, werden dem Vollstreckungsschuldner oder im Falle seiner Abwesenheit seinem Vertreter oder einer zu seinem Haushalt oder Geschäftsbetrieb gehörenden erwachsenen Person übergeben oder zur Verfügung gestellt.

(3) Konnte die Vollzugsbehörde nicht nach Absatz 2 verfahren, so hat sie die Sachen zu verwahren oder anderweitig in Verwahrung zu geben. Der Vollstreckungsschuldner ist aufzufordern, die Sachen binnen einer bestimmten Frist abzuholen. Kommt er dieser Aufforderung nicht nach, so kann die Vollzugsbehörde die Sachen in entsprechender Anwendung der §§ 30 bis 37 dieses Gesetzes verwerten und den Erlös bei dem für den Sitz der Vollzugsbehörde örtlich zuständigen Amtsgericht hinterlegen. Unverwertbare Gegenstände kann die Vollzugsbehörde auf Kosten des Betroffenen vernichten, falls sie ihn auf diese Möglichkeit hingewiesen hat.

§ 63
Androhung der Zwangsmittel

(1) Zwangsmittel sind schriftlich anzudrohen. Dem Betroffenen ist in der Androhung zur Erfüllung der Verpflichtung eine angemessene Frist zu bestimmen; eine Frist braucht nicht bestimmt zu werden, wenn eine Duldung oder Unterlassung erzwungen werden soll. Ist der Verwaltungsakt nicht bestandskräftig und nicht sofort vollziehbar, darf die Frist nach Satz 2 die Rechtsbehelfsfrist nicht unterschreiten. Ist als Fristbeginn die Zustellung oder ein anderer Zeitpunkt bestimmt, tritt an dessen Stelle der Eintritt der Bestandskraft, sofern ein Rechtsbehelf mit aufschiebender Wirkung eingelegt wird. Von der Androhung kann abgesehen werden, wenn die Umstände sie nicht zulassen, insbesondere wenn die sofortige Anwendung des Zwangsmittels zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr notwendig ist (§ 55 Abs. 2).

(2) Die Androhung kann mit dem Verwaltungsakt verbunden werden, durch den die Handlung, Duldung oder Unterlassung aufgegeben wird. Sie soll mit ihm verbunden werden, wenn ein Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung hat.

(3) Die Androhung muss sich auf bestimmte Zwangsmittel beziehen. Werden mehrere Zwangsmittel angedroht, ist anzugeben, in welcher Reihenfolge sie angewendet werden sollen.

(4) Wird eine Ersatzvornahme angedroht, so sollen in der Androhung die voraussichtlichen Kosten angegeben werden.

(5) Das Zwangsgeld ist in bestimmter Höhe anzudrohen.

(6) Die Androhung ist zuzustellen. Das gilt auch dann, wenn sie mit dem zugrunde liegenden Verwaltungsakt verbunden ist und für ihn keine Zustellung vorgeschrieben ist.

§ 64
Festsetzung der Zwangsmittel

Wird die Verpflichtung innerhalb der Frist, die in der Androhung bestimmt ist, nicht erfüllt, so setzt die Vollzugsbehörde das Zwangsmittel fest. Bei sofortigem Vollzug (§ 55 Abs. 2) fällt die Festsetzung weg.

§ 65
Anwendung der Zwangsmittel

(1) Das Zwangsmittel wird der Festsetzung gemäß angewendet.

(2) Leistet der Betroffene bei der Ersatzvornahme oder bei unmittelbarem Zwang Widerstand, so kann dieser mit Gewalt gebrochen werden. Die Polizei leistet auf Verlangen der Vollzugsbehörde Vollzugshilfe. Dabei kann die Polizei die nach dem Polizeigesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (PolG NRW) vorgesehenen Hilfsmittel der körperlichen Gewalt (§ 58 Abs. 3 PolG NRW) anwenden und die zugelassenen Waffen (§ 58 Abs. 4 PolG NRW) unter Beachtung der §§ 61, 63 bis 65 PolG NRW gebrauchen.

(3) Der Vollzug ist einzustellen,

a) sobald sein Zweck erreicht ist,

b) dem Betroffenen die Erfüllung der zu erzwingenden Leistung unmöglich geworden ist oder

c) die Vollstreckungsvoraussetzungen nachträglich weggefallen sind. § 60 Abs. 3 bleibt unberührt.

Zweiter Unterabschnitt
Anwendung unmittelbaren Zwanges

§ 66
Zulässigkeit des
unmittelbaren Zwanges

(1) Unmittelbarer Zwang kann von Vollzugsdienstkräften in rechtmäßiger Ausübung öffentlicher Gewalt angewendet werden,

1. soweit die Anwendung gesetzlich zugelassen ist;

2. zur Ausführung von Vollzugs-, Vollstreckungs- und Sicherungsmaßnahmen der Gerichte und Staatsanwaltschaften;

3. zur Durchführung von Vollstreckungs-, Aufsichts-, Pflege- oder Erziehungsaufgaben gegenüber Personen, deren Unterbringung in einer Heil- und Pflegeanstalt, einer Entziehungsanstalt für Suchtkranke oder in einer abgeschlossenen Krankenanstalt oder in einem abgeschlossenen Teil einer Krankenanstalt angeordnet ist.

(2) Gesetzliche Vorschriften, nach denen unmittelbarer Zwang nur unter Beachtung weiterer Erfordernisse ausgeübt werden darf, bleiben unberührt.

§ 67
Begriffsbestimmungen,
zugelassene Waffen

(1) Unmittelbarer Zwang ist die Einwirkung auf Personen oder Sachen durch körperliche Gewalt, ihre Hilfsmittel und durch Waffen.

(2) Körperliche Gewalt ist jede unmittelbare körperliche Einwirkung auf Personen oder Sachen.

(3) Hilfsmittel der körperlichen Gewalt sind insbesondere Fesseln, technische Sperren, Diensthunde, Dienstfahrzeuge, Reiz- und Betäubungsstoffe.

(4) Als Waffen sind Schlagstock, Pistole und Revolver zugelassen.

§ 68 (Fn 15)
Vollzugsdienstkräfte

(1) Vollzugsdienstkräfte im Sinne dieses Gesetzes sind:

1. die Vollziehungsbeamten bei der Ausübung ihrer Befugnisse nach § 14,

2. die Dienstkräfte der Ordnungsbehörden und der Sonderordnungsbehörden im Sinne des Ordnungsbehördengesetzes,

3. die Ärzte und Beauftragten der unteren Gesundheitsbehörde und ihre Aufsichtsbehörden bei der Durchführung von Aufgaben nach dem Infektionsschutzgesetz – IfSG – vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045) in der jeweils geltenden Fassung,

4. die beamteten Tierärzte und an ihre Stelle tretende andere approbierte Tierärzte im Sinne des § 2 des Tierseuchengesetzes (TierSG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Dezember 1995 (BGBl. I S. 2038) in der jeweils geltenden Fassung,

5. (weggefallen)

6. (weggefallen)

7. die Vollzugsdienstkräfte der Eichbehörden (Landesbetrieb Mess- und Eichwesen) im Sinne des § 16 des Eichgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. März 1992 (BGBl. I S. 711) in der jeweils geltenden Fassung,

8. die nach dem Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1997 (BGBl. I S. 2296) in der jeweils geltenden Fassung zuständigen Sachverständigen sowie Lebensmittelkontrolleure im Sinne des § 41 Abs. 2 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes und der Lebensmittelkontrolleur-Verordnung vom 16. Juni 1977 (BGBl. I S. 1002) in der jeweils geltenden Fassung,

9. Weinkontrolleure im Sinne des § 31 Abs. 3 des Weingesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juli 1994 (BGBl. I S. 1467) in der jeweils geltenden Fassung,

10. die Fleischkontrolleure im Sinne des § 22b des Fleischhygienegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juli 1993 (BGBl. I S. 1189) in der jeweils geltenden Fassung,

11. die bei Einsätzen zur Brandbekämpfung und bei der Hilfeleistung bei Unglücksfällen oder solchen öffentlichen Notständen, die durch Naturereignisse, Explosionen oder ähnliche Vorkommnisse verursacht werden, dienstlich tätigen Personen sowie die in ihrem Auftrag handelnden Personen nach den §§ 27 und 43 Absatz 1 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz vom 17. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 886) in der jeweils geltenden Fassung.

12. die gemäß § 29 des Luftverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Mai 2007 (BGBl. I S. 698) und § 5 des Luftsicherheitsgesetzes vom 11. Januar 2005 (BGBl. I S. 78) jeweils in der jeweils geltenden Fassung mit der Wahrnehmung der Luftaufsicht und des Schutzes vor Angriffen auf die Sicherheit des Luftverkehrs beauftragten oder die als Hilfsorgane in bestimmten Fällen herangezogenen Personen,

13. die mit Vollzugs-, Vollstreckungs- und Sicherungsmaßnahmen beauftragten Personen der Gerichte und Staatsanwaltschaften, jedoch nicht die Gerichtsvollzieher und die Vollziehungsbeamten der Justiz,

14. die Personen, die der Dienstgewalt von Behörden des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie sonstiger der Aufsicht des Landes unterliegender Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts unterstehen, soweit sie kraft Gesetzes Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft sind oder soweit sie nach den §§ 1 und 2 der Verordnung über die Hilfsbeamten der Staatsanwaltschaft vom 30. April 1996 (GV. NRW. S. 180) in der jeweils geltenden Fassung zu Hilfsbeamten der Staatsanwaltschaft bestellt sind und als solche handeln,

15. die mit der Durchführung von Vollstreckungs-, Aufsichts-, Pflege- oder Erziehungsaufgaben beauftragten Dienstkräfte in Heil- und Pflegeanstalten, Entziehungsanstalten für Suchtkranke, abgeschlossenen Krankenanstalten und abgeschlossenen Teilen von Krankenanstalten,

16. die Fischereiaufseher im Sinne des § 54 des Landesfischereigesetzes (LFischG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juni 1994 (GV. NRW. S. 516, ber. S. 864) in der jeweils geltenden Fassung,

17. die bestätigten Jagdaufseher im Sinne des § 25 des Bundesjagdgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. September 1976 (BGBl. I S. 2849) in der jeweils geltenden Fassung; die Jagdausübungsberechtigten sind hinsichtlich des Jagdschutzes den Vollzugsdienstkräften gleichgestellt,

18. die mit dem Forstschutz beauftragten Vollzugsdienstkräfte im Sinne des § 53 des Landesforstgesetzes (LFoG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. April 1980 (GV. NRW. S. 546) in der jeweils geltenden Fassung,

19. die Dienstkräfte der Kfz-Innungen in Ausübung ihrer Befugnisse nach § 47a und b und nach § 29 Anlage VIII c der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vom 28. September 1988 (BGBl. I S. 1793) in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Vollzugsdienstkräfte müssen einen behördlichen Ausweis bei sich führen. Sie müssen den Ausweis bei Anwendung unmittelbaren Zwanges auf Verlangen vorzeigen. Das gilt nicht, wenn

a) die Umstände es nicht zulassen oder

b) unmittelbarer Zwang innerhalb der Dienstgebäude der Gerichte und Staatsanwaltschaften oder innerhalb der in § 66 Abs. 1 Nr. 3 genannten Anstalten ausgeübt wird.

(3) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Verzeichnis der Vollzugsdienstkräfte zu ändern und zu ergänzen, soweit das durch bundesgesetzliche Regelungen erforderlich wird.

(4) Die Dienstkräfte der Vollzugsbehörden sind nicht berechtigt, bei der Anwendung unmittelbaren Zwanges ohne besondere gesetzliche Ermächtigung Waffengewalt anzuwenden.

§ 69
Androhung unmittelbaren Zwanges

(1) Unmittelbarer Zwang ist vor seiner Anwendung anzudrohen. Von der Androhung kann abgesehen werden, wenn die Umstände sie nicht zulassen, insbesondere wenn die sofortige Anwendung des Zwangsmittels zur Abwehr einer Gefahr notwendig ist.

(2) Unmittelbarer Zwang ist schriftlich anzudrohen, wenn dies gesetzlich vorgeschrieben ist.

§ 70 (Fn 8)
Anwendung unmittelbaren Zwanges
in besonderen Fällen

(1) Die körperliche Untersuchung darf unbeschadet abweichender bundesrechtlicher Regelungen zwangsweise nur von Vollzugsdienstkräften im Sinne des § 68 Abs. 1 Nrn. 3 und 15 durchgeführt werden.

(2) Zur Ernährung und gesundheitlichen Betreuung von Anstaltsinsassen erforderliche Maßnahmen dürfen zwangsweise nur in den in § 66 Abs. 1 Nr. 3 genannten Anstalten durchgeführt werden. Diese Maßnahmen dürfen nur durch Ärzte in eigener Verantwortung angeordnet werden. Sie sind von Ärzten auch vorzunehmen, wenn das nach den Regeln der ärztlichen Kunst erforderlich ist.

(3) Unbeschadet der Regelung in Absatz 2 dürfen Mittel zur Beruhigung zwangsweise nur Kranken und nur dann gegeben werden, wenn das zur Abwendung einer Gefahr für Leben oder Gesundheit des Kranken oder seiner Umgebung notwendig ist. Absatz 2 Satz 2 und 3 finden Anwendung.

§ 71
Handeln auf Anordnung

(1) Vollzugsdienstkräfte sind verpflichtet, unmittelbaren Zwang anzuwenden, der von einem Weisungsberechtigten angeordnet wird. Das gilt nicht, wenn die Anordnung die Menschenwürde verletzt oder nicht zu dienstlichen Zwecken erteilt worden ist.

(2) Eine Anordnung darf nicht befolgt werden, wenn dadurch eine Straftat begangen würde. Befolgt die Vollzugsdienstkraft die Anordnung trotzdem, so trifft sie eine Schuld nur, wenn sie erkennt oder wenn es nach den ihr bekannten Umständen offensichtlich ist, dass dadurch eine Straftat begangen wird.

(3) Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Anordnung hat die Vollzugsdienstkraft dem Anordnenden gegenüber vorzubringen, soweit das nach den Umständen möglich ist.

(4) § 59 Abs. 2 und 3 des Landesbeamtengesetzes ist nicht anzuwenden.

§ 72
Hilfeleistung für Verletzte

Wird unmittelbarer Zwang angewendet, ist Verletzten, soweit es nötig ist und die Lage es zulässt, Beistand zu leisten und ärztliche Hilfe zu verschaffen.

§ 73
Fesselung von Personen

Eine Person, die nach diesem Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften festgehalten wird, kann gefesselt werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie

1. Vollzugsdienstkräfte oder Dritte angreifen, Widerstand leisten oder Sachen von nicht geringem Wert beschädigen wird,

2. fliehen wird oder befreit werden soll oder

3. sich töten oder verletzten wird.

§ 74 (Fn 4) (Fn 8)
Zum Schusswaffengebrauch berechtigte
Vollzugsdienstkräfte

Bei der Anwendung unmittelbaren Zwangs ist der Gebrauch von Schusswaffen nur den in § 68 Abs. 1 Nr. 13 bezeichneten Dienstkräften der Gerichte und Staatsanwaltschaften gestattet. Die Vorschriften des Polizeigesetzes über den Schußwaffengebrauch (§§ 61, 63 bis 65 PolG NRW) finden entsprechend Anwendung.

§ 75
Notwehr und Notstand

Die Vorschriften über Notwehr und Notstand bleiben unberührt.

Dritter Unterabschnitt
Vollzug gegen Behörden

§ 76
Vollzug gegen Behörden

Gegen Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts sind Zwangsmittel unzulässig, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.

Dritter Abschnitt
Kosten

§ 77 (Fn 25)
Kosten

(1) Für Amtshandlungen nach diesem Gesetz werden nach näherer Bestimmung einer Ausführungsverordnung VwVG von dem Vollstreckungsschuldner oder dem Pflichtigen Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben. Kostengläubiger ist der Rechtsträger, dessen Behörde die Amtshandlung vornimmt, bei Auslagen auch der Rechtsträger, bei dessen Behörde die Auslagen entstanden sind.

(2) Das für Inneres zuständige Ministerium und das für Finanzen zuständige Ministerium werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Ausführungsverordnung VwVG zu erlassen. In der Ausführungsverordnung VwVG sind die gebührenpflichtigen Tatbestände zu bestimmen.
Bei der Vollstreckung von Geldforderungen können Mahn-, Pfändungs-, Wegnahme-, Versteigerungs-, Verwertungs- und Schreibgebühren sowie Gebühren für die Abnahme der Vermögensauskunft vorgesehen werden. Für diese sind feste Gebührensätze und Vomhundertsätze festzulegen.
Für Amtshandlungen im Zusammenhang mit dem Verwaltungszwang, einschließlich der Sicherstellung und Verwahrung, können Verwaltungsgebühren vorgesehen werden. Die Gebühren sind durch feste Sätze oder Rahmensätze zu bestimmen. Im Falle der Ersatzvornahme kann auch eine Pauschale vorgesehen werden.
Die Pauschale beträgt zehn vom Hundert des Betrages, der aufgrund des § 59 Abs. 1 dieses Gesetzes vom Pflichtigen zu zahlen ist. Soweit der zu zahlende Betrag über 2500,-- Euro hinausgeht, beträgt die Pauschale für den Mehrbetrag fünf vom Hundert. Für den über 25000,-- Euro hinausgehenden Mehrbetrag beträgt die Pauschale drei vom Hundert und für den über 50000,-- Euro hinausgehenden Mehrbetrag eins vom Hundert.

(3) Bei der Vollstreckung von Geldforderungen sind die Gebührensätze so zu bemessen, dass zwischen der den Verwaltungsaufwand berücksichtigenden Höhe der Gebühr einerseits und der Höhe der Forderung oder anderer Vermögensrechte oder des Wertes der Sachen, die gepfändet oder versteigert werden sollen, andererseits ein angemessenes Verhältnis besteht. In den Fällen des Verwaltungszwangs einschließlich der Sicherstellung und Verwahrung berücksichtigen die Gebührentatbestände und die Gebührenfestsetzungen den durchschnittlichen Verwaltungsaufwand.

(4) Die §§ 10, 11, 14, 17 bis 22 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 23. August 1999 (GV. NRW. S. 524), in der jeweils geltenden Fassung, finden Anwendung. In der Ausführungsverordnung VwVG können abweichend der Umfang der zu erstattenden Auslagen, die Entstehung und Fälligkeit des Gebührenanspruchs oder die Fälligkeit des Auslagenersatzes, die Gebührenberechnung, -befreiung und -ermäßigung, die Kostenhaftung und der Gebührenerlass geregelt werden.

(5) Bei einer Ersatzvornahme, Sicherstellung oder Verwahrung kann in der Ausführungsverordnung VwVG die Herausgabe der Sache von der Zahlung eines Vorschusses oder einer Sicherheitsleistung bis zur voraussichtlichen Höhe der noch festzusetzenden Kosten abhängig gemacht und hierfür die Fälligkeit vorgesehen werden.

Vierter Abschnitt
Vollstreckung gegen juristische Personen
des öffentlichen Rechts

§ 78 (Fn 28)
Vollstreckung gegen juristische Personen
des öffentlichen Rechts

(1) Das Zwangsverfahren wegen einer Geldforderung wird auch gegen Gemeinden, Gemeindeverbände sowie Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die der Landesaufsicht unterstehen, nach diesem Gesetz, jedoch nach Maßgabe folgender Vorschriften durchgeführt.

(2) Zur Einleitung der Zwangsvollstreckung bedarf es - soweit nicht dingliche Rechte verfolgt werden - einer Zulassungsverfügung der Aufsichtsbehörde. Darin hat diese auf Antrag der Vollstreckungsbehörde die Vermögensgegenstände zu bestimmen, in die eine Zwangsvollstreckung zugelassen wird, und über den Zeitpunkt zu befinden, zu dem sie stattfinden soll.

(3) Die Aufsichtsbehörde darf die Zwangsvollstreckung in Vermögensgegenstände des Schuldners nicht zulassen, wenn dadurch die Erfüllung der öffentlich-rechtlichen Aufgaben des Schuldners gefährdet würde, bei einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband auch dann nicht, wenn der geordnete Gang der Verwaltung oder die Versorgung der Bevölkerung gefährdet würde. Ein Insolvenzverfahren findet nicht statt.

(4) Die besonderen Vorschriften der Absätze 2 und 3 gelten nicht für das Zwangsverfahren gegen Kreditanstalten und Versicherungsanstalten des öffentlichen Rechts. Hinsichtlich des Zwangsverfahrens gegen Gemeinden und Gemeindeverbände bleibt § 128 der Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 14. April 2020 (GV. NRW. S. 218b, ber. S. 304a) geändert worden ist, unberührt.

(5) Wegen eines Zwangsverfahrens gegen das Land trifft im Einzelfall das zuständige Fachministerium im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium auf Antrag der Vollstreckungsbehörde die näheren Bestimmungen, es sei denn, dass es sich um die Verfolgung dinglicher Rechte handelt.

Fünfter Abschnitt
Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 79
Einschränkungen von Grundrechten

Durch dieses Gesetz werden die Grundrechte auf körperliche Unversehrtheit (Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes), Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes) und auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) eingeschränkt.

§ 80 (Fn 21)
Bezugnahme auf aufgehobene
Vorschriften

(1) Soweit die Vollstreckung in Landesgesetzen abweichend von diesem Gesetz geregelt ist, sind die Bestimmungen dieses Gesetzes anzuwenden; die §§ 3 und 3a bleiben unberührt.

(2) Soweit in Gesetzen und Verordnungen auf Vorschriften Bezug genommen ist, die durch dieses Gesetz außer Kraft gesetzt werden, tritt an ihre Stelle die Bezugnahme auf die entsprechenden Vorschriften dieses Gesetzes.

§ 81 (Fn 26)
Durchführung

Die erforderlichen Verwaltungsvorschriften erlassen, soweit es sich um die Beitreibung von Geldbeträgen handelt, das für Finanzen zuständige Ministerium und das für Inneres zuständige Ministerium, im Übrigen das für Inneres zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem zuständigen Fachministerium.

§ 82 (Fn 6)
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1958 in Kraft. Die Änderung durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 2002 sowie diese Neufassung treten am Tag nach der Verkündung in Kraft (Fn 3).




Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 156, ber. 2005 S. 818, geändert durch Ergänzung v. 12.9.2003 (GV. NRW. S. 570), ausgegeben am 30. September 2003; Art. 11 des Gesetzes v. 16.11.2004 (GV. NRW.S. 644), in Kraft getreten am 1. Januar 2005; Artikel 10 des Fünften Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 351), in Kraft getreten am 30. April 2005; Artikel 1 des Gesetzes zur Vereinfachung des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes und zur Evaluierung weiterer Gesetze vom 9. Oktober 2007 (GV. NRW. S. 379), in Kraft getreten am 1. November 2007; Artikel 8 des Gesetzes vom 8. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 765), in Kraft getreten am 16. Dezember 2009; Artikel 1 des Gesetzes vom 13. November 2012 (GV. NRW. S. 508), in Kraft getreten am 22. November 2012 und 1. Januar 2013; Artikel 3 des Gesetzes vom 2. Oktober 2014 (GV. NRW. S. 622), in Kraft getreten am 16. Oktober 2014; Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 886), in Kraft getreten am 1. Januar 2016; Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Juli 2016 (GV. NRW. S. 557), in Kraft getreten am 16. Juli 2016; Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (GV. NRW. S. 762), in Kraft getreten am 1. Juli 2021; Artikel 1 des Gesetzes vom 25. April 2023 (GV. NRW. S. 230), in Kraft getreten am 5. Mai 2023.

Fn 2

SGV. NRW. 2010, 2011.

Fn 3

GV. NRW. ausgegeben am 28.3.2003.

Fn 4

§ 74 geändert durch Ergänzung v. 12.9.2003 (GV. NRW. S. 570), ausgegeben am 30. September 2003.

Fn 5

§ 2 (Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, Absatz 2 Satz 2 sowie neuer Satz 3 und neuer Satz 7) zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (GV. NRW. S. 762), in Kraft getreten am 1. Juli 2021.

Fn 6

§ 82 zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. April 2023 (GV. NRW. S. 230), in Kraft getreten am 5. Mai 2023.

Fn 7

Inhaltsverzeichnis zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. April 2023 (GV. NRW. S. 230), in Kraft getreten am 5. Mai 2023.

Fn 8

§ 70 Abs. 1 und § 74 Satz 1 berichtigt am 21. September 2005 (GV. NRW. S. 818).

Fn 9

§ 20, § 38, § 39, § 44 und § 53 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Oktober 2007 (GV. NRW. S. 379), in Kraft getreten am 1. November 2007.

Fn 10

§ 11: (Absatz 3 Satz 1) zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Juli 2016 (GV. NRW. S. 557), in Kraft getreten am 16. Juli 2016; Absatz 3 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. April 2023 (GV. NRW. S. 230), in Kraft getreten am 5. Mai 2023.

Fn 11

§ 26 geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 8. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 765), in Kraft getreten am 16. Dezember 2009.

Fn 12

§ 14 und § 27 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. November 2012 (GV. NRW. S. 508), in Kraft getreten am 22. November 2012.

Fn 13

§ 4a und § 44a neu eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. November 2012 (GV. NRW. S. 508), in Kraft getreten am 22. November 2012.

Fn 14

§§ 5 und 61 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. November 2012 (GV. NRW. S. 508), in Kraft getreten am 1. Januar 2013; § 5 Absatz 1 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (GV. NRW. S. 762), in Kraft getreten am 1. Juli 2021.

Fn 15

§ 68 zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (GV. NRW. S. 762), in Kraft getreten am 1. Juli 2021.

Fn 16

§ 5a: zuletzt geändert (Absatz 1 neu gefasst, Absatz 3 Satz 2 eingefügt und Satz 3 geändert, Absatz 4 Satz 1 geändert und Sätze 2 bis 6 angefügt) durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Juli 2016 (GV. NRW. S. 557), in Kraft getreten am 16. Juli 2016; neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. April 2023 (GV. NRW. S. 230), in Kraft getreten am 5. Mai 2023.

Fn 17

§ 8 (Absatz 1 Satz 1) geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Juli 2016 (GV. NRW. S. 557), in Kraft getreten am 16. Juli 2016.

Fn 18

§ 12: Satz 1 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Juli 2016 (GV. NRW. S. 557), in Kraft getreten am 16. Juli 2016; neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. April 2023 (GV. NRW. S. 230), in Kraft getreten am 5. Mai 2023.

Fn 19

§ 16 zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. April 2023 (GV. NRW. S. 230), in Kraft getreten am 5. Mai 2023.

Fn 20

§§ 40, 43, 45, 48 und 59 zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. April 2023 (GV. NRW. S. 230), in Kraft getreten am 5. Mai 2023.

Fn 21

§ 80 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. April 2023 (GV. NRW. S. 230), in Kraft getreten am 5. Mai 2023.

Fn 22

§ 61a eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Juli 2016 (GV. NRW. S. 557), in Kraft getreten am 16. Juli 2016.

Fn 23

§ 1 zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. April 2023 (GV. NRW. S. 230), in Kraft getreten am 5. Mai 2023.

Fn 24

§ 56 (Absatz 2 Satz 1 und 2) geändert durch Artikel 1 des Gesetzes 8. Juli 2016 (GV. NRW. S. 557), in Kraft getreten am 16. Juli 2016.

Fn 25

§ 77 (Absatz 2 Satz 1) zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (GV. NRW. S. 762), in Kraft getreten am 1. Juli 2021.

Fn 26

§ 81 zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (GV. NRW. S. 762), in Kraft getreten am 1. Juli 2021.

Fn 27

§ 17: Absatz 4 angefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (GV. NRW. S. 762), in Kraft getreten am 1. Juli 2021; Absatz 2 geändert, Absatz 4 neu gefasst und Absatz 5 angefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. April 2023 (GV. NRW. S. 230), in Kraft getreten am 5. Mai 2023.

Fn 28

§ 21 Absatz 2 sowie § 78 Absatz 4 und 5 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (GV. NRW. S. 762), in Kraft getreten am 1. Juli 2021.

Fn 29

§ 3 neu gefasst und § 3a eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. April 2023 (GV. NRW. S. 230), in Kraft getreten am 5. Mai 2023.