Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 14.12.2024

Normüberschrift

Gebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen
(Gebührengesetz NRW – GebG NRW)

Vom 23. August 1999 (Fn 1, 11)

Aufgrund des Artikels 18 Nr. 1 des Ersten Gesetzes zur Modernisierung von Regierung und Verwaltung in Nordrhein-Westfalen (Erstes Modernisierungsgesetz - 1. ModernG NRW) vom 15. Juni 1999 (GV. NRW. S. 386) wird nachstehend der Wortlaut des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (GebG NRW) vom 23. November 1971 (GV. NRW. S. 354) in der seit dem 14. Juli 1999 geltenden Fassung bekanntgemacht.

Die Neufassung berücksichtigt:

1. das am 29. Oktober 1977 in Kraft getretene Gesetz zur Änderung des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 11. Oktober 1977 (GV. NRW. S. 354),

2. das am 30. März 1985 in Kraft getretene Zweite Gesetz zur Änderung des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 19. März 1985 (GV. NRW. S. 256) und

3. Artikel 7 des am 14. Juli 1999 in Kraft getretenen Ersten Modernisierungsgesetzes.

Der Innenminister
des Landes Nordrhein-Westfalen

Gebührengesetz
für das Land Nordrhein-Westfalen
(Gebührengesetz NRW - GebG NRW)

vom 23. August 1999 (Fn 11)

Gliederung (Fn 11)

1. Abschnitt
Anwendungsbereich

§ 1

Gegenstand des Gesetzes, Umsatzsteuer

2. Abschnitt
Ermächtigung zum Erlass von Verwaltungsgebührenordnungen

§ 2

Gebührenordnungen

§ 3

Bemessung der Gebührensätze

§ 4

Gebührenbemessungsarten

§ 5

Pauschgebühren

§ 6

Ermäßigung und Befreiung

3. Abschnitt
Allgemeine Vorschriften zu den Verwaltungsgebühren

§ 7

Sachliche Gebührenfreiheit

§ 8

Persönliche Gebührenfreiheit

§ 9

Gebührenbemessung

§ 10

Auslagen

§ 11

Entstehung der Kostenschuld

§ 12

Kostengläubiger

§ 13

Kostenschuldner

§ 14

Kostenentscheidung

§ 15

Gebühren in besonderen Fällen

§ 16

Vorschusszahlung und Sicherheitsleistung

§ 17

Fälligkeit

§ 18

Säumniszuschlag und Entrichtung

§ 19

Stundung, Niederschlagung und Erlass

§ 20

Verjährung

§ 21

Erstattung

§ 22

Rechtsbehelf

§ 23

(weggefallen)

4. Abschnitt
Allgemeine Vorschriften zu den Benutzungsgebühren

§ 24

Gebührenordnung

§ 25

Gebührenbemessung

§ 26

Entstehung und Fälligkeit der Gebühr

§ 27

Kostengläubiger

§ 28

Kostenschuldner

5. Abschnitt
Schlußvorschriften

§ 29

Verwaltungsvorschriften

§ 30

Gegenstandslos; Aufhebungsvorschriften

§ 31

Gegenstandslos; Änderungsvorschriften

§ 32

Inkrafttreten

1. Abschnitt
Anwendungsbereich

§ 1 (Fn 7)
Gegenstand des Gesetzes, Umsatzsteuer

(1) Gegenstand dieses Gesetzes sind die Kosten, die als Gegenleistung

1. für die besondere öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit (Amtshandlung) einer Behörde des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen unter Aufsicht des Landes stehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts,

2. für die Benutzung öffentlicher Einrichtungen und Anlagen des Landes und der unter Aufsicht des Landes stehenden nicht kommunalen juristischen Personen des öffentlichen Rechts

in der Form von Verwaltungsgebühren (Nummer 1), Benutzungsgebühren (Nummer 2) und Auslagenerstattung erhoben werden.

(2) Dieses Gesetz gilt nicht,

1. soweit Kosten Gegenstand besonderer Regelung durch Gesetz, auf Grund eines Gesetzes oder durch öffentlich-rechtlichen Vertrag sind,

2. für die Kosten

a) der Gemeinden, Gemeindeverbände und der sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts in Angelegenheiten ihrer Selbstverwaltung,

b) der Gerichte,

c) der Behörden der Justizverwaltung und der Gerichtsverwaltung.

Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung gelten nicht als Angelegenheiten der Selbstverwaltung im Sinne von Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a.

(3) Soweit Amtshandlungen oder Umsätze von Einrichtungen und Anlagen der Umsatzsteuer unterliegen, ist die Umsatzsteuer dem Kostenschuldner zusammen mit den Kosten in Rechnung zu stellen.

(4) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt.

2. Abschnitt
Ermächtigung zum Erlass von
Verwaltungsgebührenordnungen

§ 2 (Fn 10)
Gebührenordnungen

(1) Die einzelnen Amtshandlungen, für die Gebühren erhoben werden, und die Gebührensätze sind unter Beachtung der §§ 3 bis 6 in Gebührenordnungen zu bestimmen.

(2) Die Gebührenordnungen erlässt die Landesregierung. Sie kann diese Befugnis für bestimmte Bereiche der Verwaltung auf das dafür zuständige Ministerium übertragen. In diesem Falle hat das zuständige Ministerium das Einvernehmen des für Inneres zuständigen Ministeriums und des für Finanzen zuständigen Ministeriums herbeizuführen.

(3) Die Gemeinden und Gemeindeverbände können in ihrem Aufgabenbereich für Amtshandlungen, die in Gebührenordnungen im Sinne des Absatzes 2 erfasst sind, eigene Gebührenordnungen (Satzungen) mit abweichenden Gebührensätzen erlassen. Dies gilt nicht, wenn Amtshandlungen mit gleicher rechtlicher Wirkung von Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen beziehungsweise Öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren ausgeführt werden können oder wenn Amtshandlungen in gleicher Weise auch von privaten Sachverständigen für die Grundstückswertermittlung erbracht werden können. Dies gilt auch nicht für Amtshandlungen im Gesundheitswesen und bei Auskünften nach dem Umweltinformationsgesetz, soweit sie in den in Absatz 2 genannten Gebührenordnungen ausdrücklich ausgenommen sind.

§ 3 (Fn 7)
Bemessung der Gebührensätze

(1) Zwischen der den Verwaltungsaufwand berücksichtigenden Höhe der Gebühr einerseits und der Bedeutung, dem wirtschaftlichen Wert oder dem sonstigen Nutzen der Amtshandlung für den Kostenschuldner andererseits hat ein angemessenes Verhältnis zu bestehen. Ist für eine Amtshandlung ein elektronisches Verfahren eröffnet, kann in den Gebührenordnungen nach § 2 eine Ermäßigung der Gebühr vorgesehen werden, wenn sich der Verwaltungsaufwand durch das elektronische Verfahren verringert. Die Ermäßigung darf 100 Euro nicht überschreiten.

(2) Enthält ein Rechtsakt der Europäischen Union Vorgaben für die Bemessung von Gebühren, so sind die Gebühren nach Maßgabe dieses Rechtsakts festzusetzen.

§ 4
Gebührenbemessungsarten

Die Gebühren sind durch feste Sätze, nach dem Wert des Gegenstandes, nach der Dauer der Amtshandlung oder durch Rahmensätze zu bestimmen.

§ 5
Pauschgebühren

Zur Abgeltung mehrfacher, gleichartiger, denselben Gebührenschuldner betreffender Amtshandlungen können für einen im Voraus bestimmten Zeitraum, der ein Jahr nicht überschreiten darf, Pauschgebühren vorgesehen werden. Ist zu erwarten, dass die Pauschgebühr den Verwaltungsaufwand verringert, so ist dies bei der Bemessung des Gebührensatzes zu berücksichtigen.

§ 6
Ermäßigung und Befreiung

Aus Gründen der Billigkeit, insbesondere zur Vermeidung sozialer Härten, kann Gebührenermäßigung und Auslagenermäßigung sowie Gebührenbefreiung und Auslagenbefreiung vorgesehen und zugelassen werden. Dasselbe gilt für Amtshandlungen, die einem von der handelnden Behörde wahrzunehmenden öffentlichen Interesse dienen.

3. Abschnitt
Allgemeine Vorschriften zu den Verwaltungsgebühren

§ 7
Sachliche Gebührenfreiheit

(1) Verwaltungsgebühren werden nicht erhoben für

1. mündliche und einfache schriftliche Auskünfte, soweit nicht durch Gebührenordnung etwas anderes bestimmt ist,

2. Amtshandlungen in Gnadensachen und bei Dienstaufsichtsbeschwerden,

3. Amtshandlungen, die sich aus einem bestehenden oder früheren Dienst- oder Arbeitsverhältnis von Bediensteten im öffentlichen Dienst oder aus einem bestehenden oder früheren öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis ergeben,

4. Amtshandlungen, die sich aus einer bestehenden oder früheren gesetzlichen Dienstpflicht oder einer Tätigkeit ergeben, die anstelle der gesetzlichen Dienstpflicht geleistet werden kann.

(2) Absatz 1 Nr. 3 und 4 gilt nicht für Amtshandlungen der Gesundheitsämter.

§ 8 (Fn 9)
Persönliche Gebührenfreiheit

(1) Von Verwaltungsgebühren sind befreit

1. die Bundesrepublik Deutschland und die bundesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Ausgaben ganz oder teilweise auf Grund gesetzlicher Verpflichtung aus dem Haushalt des Bundes getragen werden,

2. das Land und die juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die nach dem Haushaltsplan des Landes für Rechnung des Landes verwaltet werden, sowie die Hochschulen in der Trägerschaft des Landes, soweit die Amtshandlung unmittelbar der Durchführung der Aufgaben im Sinne des § 3 Hochschulgesetz dient,

3. die anderen Länder, soweit Gegenseitigkeit gewährleistet ist,

4. die Gemeinden und Gemeindeverbände, sofern die Amtshandlung nicht ihre wirtschaftlichen Unternehmen betrifft,

5. die Kirchen und die Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts, soweit die Amtshandlung unmittelbar der Durchführung kirchlicher Zwecke im Sinne des § 54 der Abgabenordnung dient.

(2) Die Befreiung tritt nicht ein, soweit die in Absatz 1 Genannten berechtigt sind, von ihnen zu zahlende Gebühren Dritten aufzuerlegen, oder wenn sonstwie Dritte mit dem betreffenden Betrag belastet werden können.

(3) Eine dem Absatz 1 Nr.1 bis 3 entsprechende Gebührenfreiheit besteht nicht für Sondervermögen und Bundesbetriebe im Sinne des Artikels 110 Abs. 1 des Grundgesetzes, für gleichartige Einrichtungen eines Landes sowie für öffentlich-rechtliche Unternehmen, an denen der Bund oder ein Land beteiligt ist. Satz 1 gilt nicht, soweit Sondervermögen des Landes oder Landesbetriebe im Rahmen eines Kontrahierungszwanges oder sonstiger öffentlich-rechtlicher Bindungen für das Land Nordrhein-Westfalen, den Bund oder für landes- oder bundesunmittelbare juristische Personen des öffentlichen Rechts tätig werden. Hierzu erlässt die jeweils zuständige Aufsichtsbehörde des Sondervermögens oder des Landesbetriebes Ausführungsbestimmungen.

(4) Zur Zahlung von Gebühren bleiben die in Absatz 1 genannten Rechtsträger für Amtshandlungen folgender Behörden verpflichtet:

1. Der Geologische Dienst NRW - Landesbetrieb -,

2. die Prüfämter für Baustatik,

3. das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz,

4. das Landesinstitut für Arbeitsgestaltung,

5. die unteren Gesundheitsbehörden,

6. das Landeszentrum Gesundheit Nordrhein-Westfalen,

7. die Vermessungs- und Katasterbehörden,

8. Gutachterausschüsse und der Obere Gutachterausschuss nach §§ 192 ff. Baugesetzbuch und deren Geschäftsstellen,

9. der Landesbetrieb Mess- und Eichwesen NRW,

10. die Zentralstelle der Länder für Gesundheitsschutz bei Arzneimitteln und Medizinprodukten.

Durch Gebührenordnung der Landesregierung oder des zuständigen Ministeriums können die hiernach gebührenpflichtigen Amtshandlungen eingeschränkt werden.

§ 9 (Fn 7)
Gebührenbemessung

(1) Sind Rahmensätze für Gebühren vorgesehen, so sind bei der Festsetzung der Gebühr im Einzelfall zu berücksichtigen

1. der mit der Amtshandlung verbundene Verwaltungsaufwand, soweit Aufwendungen nicht als Auslagen gesondert berechnet werden, und

2. die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert oder der sonstige Nutzen der Amtshandlung für den Gebührenschuldner sowie auf Antrag dessen wirtschaftliche Verhältnisse.

Sofern ein Rechtsakt der Europäischen Union vorschreibt, dass eine Gebühr nicht den Verwaltungsaufwand übersteigen darf, findet in seinem Anwendungsbereich Satz 1 Nr. 2 keine Anwendung.

(2) Ist eine Gebühr nach dem Wert des Gegenstandes zu berechnen, so ist der Wert zum Zeitpunkt der Beendigung der Amtshandlung maßgebend, soweit die Gebührenordnung nichts anderes bestimmt.

(3) Pauschgebühren sind nur auf Antrag und im Voraus festzusetzen.

(4) Wird eine Amtshandlung vollständig durch automatische Einrichtungen im Sinne des § 35a des Verwaltungsverfahrensgesetzes NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 1999 (GV. NRW. S. 602) in der jeweils geltenden Fassung durchgeführt, so ist die jeweilige Gebühr durch feste Sätze zu bestimmen.

§ 10 (Fn 8)
Auslagen

(1) Werden im Zusammenhang mit der Amtshandlung Auslagen notwendig, die nicht bereits in die Gebühr einbezogen sind, so hat der Gebührenschuldner sie zu ersetzen. Als nicht bereits in die Gebühr einbezogen gelten, soweit die Gebührenordnung nichts anderes bestimmt, insbesondere:

1. Aufwendungen für weitere Ausfertigungen, Abschriften und Auszüge, die auf besonderen Antrag erteilt werden; für die Berechnung der als Auslagen zu erhebenden Dokumentenpauschale gelten die Vorschriften nach Nummer 31000 des Teil 3 Auslagen, Hauptabschnitt 1, der Anlage 1 (zu § 3 Absatz 2) zum Gerichts- und Notarkostengesetz vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586),

2. Aufwendungen für Übersetzungen, die auf besonderen Antrag gefertigt werden,

3. Kosten, die durch öffentliche Bekanntmachung entstehen, mit Ausnahme der hierbei erwachsenden Postgebühren,

4. die in entsprechender Anwendung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes zu zahlenden Beträge; erhält ein Sachverständiger auf Grund des § 1 Abs. 2 Satz 2 jenes Gesetzes keine Entschädigung, so ist der Betrag zu erheben, der ohne diese Vorschrift nach dem Gesetz zu zahlen wäre,

5. die bei Geschäften außerhalb der Dienststelle den Verwaltungsangehörigen auf Grund gesetzlicher oder vertraglicher Bestimmung gewährten Vergütungen (Reisekostenvergütung, Auslagenersatz) und die Kosten für die Bereitstellung von Räumen,

6. die Beträge, die anderen in- und ausländischen Behörden, öffentlichen Einrichtungen oder Bediensteten zustehen, und zwar auch dann, wenn aus Gründen der Gegenseitigkeit, der Verwaltungsvereinfachung und dergleichen an die Behörden, Einrichtungen oder Bediensteten keine Zahlungen zu leisten sind,

7. die Kosten für die Beförderung von Sachen, mit Ausnahme der hierbei erwachsenden Postgebühren, und die Verwahrung von Sachen.

(2) Soweit die Gebührenordnung nichts anderes bestimmt, kann die Erstattung der in Absatz 1 aufgeführten Auslagen auch verlangt werden, wenn für eine Amtshandlung Gebührenfreiheit besteht oder von der Gebührenerhebung abgesehen wird.

§ 11 (Fn 11)
Entstehung der Kostenschuld

(1) Soweit ein Antrag notwendig ist, entsteht die Gebührenschuld dem Grunde nach mit dessen Eingang bei der zuständigen Behörde, der Höhe nach mit Beendigung der gebührenpflichtigen Amtshandlung. Im Übrigen entsteht die Gebührenschuld dem Grunde und der Höhe nach mit Beendigung der gebührenpflichtigen Amtshandlung.
Sofern eine Amtshandlung vollständig durch automatische Einrichtungen im Sinne des § 35a des Verwaltungsverfahrensgesetzes NRW oder über ein Verwaltungsportal durchgeführt wird, kann in den Gebührenordnungen nach § 2 bestimmt werden, dass die Gebührenschuld abweichend von Satz 1 und 2 dem Grunde und der Höhe nach mit der Antragstellung entsteht.

(2) Die Verpflichtung zur Erstattung von Auslagen entsteht mit der Aufwendung des zu erstattenden Betrages, in den Fällen des § 10 Abs. 1 Nr. 4 zweiter Halbsatz und Nr. 6 zweiter Halbsatz mit der Beendigung der kostenpflichtigen Amtshandlung.

§ 12
Kostengläubiger

Kostengläubiger ist der Rechtsträger, dessen Behörde eine kostenpflichtige Amtshandlung vornimmt.

§ 13
Kostenschuldner

(1) Zur Zahlung der Kosten ist verpflichtet,

1. wer die Amtshandlung zurechenbar verursacht oder zu wessen Gunsten sie vorgenommen wird,

2. wer die Kosten durch eine vor der zuständigen Behörde abgegebene oder ihr mitgeteilte Erklärung übernommen hat,

3. wer für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.

(2) Mehrere Kostenschuldner sind Gesamtschuldner.

§ 14 (Fn 11)
Kostenentscheidung

(1) Die Kosten werden von Amts wegen festgesetzt. Die Entscheidung über die Kosten soll, soweit möglich, zusammen mit der Sachentscheidung ergehen. Aus der schriftlichen, elektronischen, elektronisch bestätigten oder schriftlich bestätigten Kostenentscheidung müssen mindestens hervorgehen

1. die kostenerhebende Behörde,

2. der Kostenschuldner,

3. die kostenpflichtige Amtshandlung,

4. die als Gebühren und Auslagen zu zahlenden Beträge,

5. wo, wann und wie die Gebühren und Auslagen zu zahlen sind,

6. die Rechtsgrundlage für die Erhebung der Kosten sowie deren Berechnung.

Ergeht die Kostenentscheidung mündlich oder in sonstiger Weise, so genügt es, wenn sich die Angaben zu Nummern 1 bis 5 aus den Umständen ergeben; die Angaben zu Nummer 6 können entfallen. Die mündliche Entscheidung ist auf Antrag schriftlich oder elektronisch zu bestätigen.

(2) Gebühren und Auslagen, die bei richtiger Behandlung der Sache durch die Behörde nicht entstanden wären, werden nicht erhoben. Das Gleiche gilt für Auslagen, die durch eine von Amts wegen veranlasste Verlegung eines Termins oder Vertagung einer Verhandlung entstanden sind.

(3) Sind Gemeinden, Gemeindeverbände oder andere, mit dem Recht der Selbstverwaltung ausgestattete juristische Personen des öffentlichen Rechts Kostengläubiger, so handeln sie auch bei der Kostenentscheidung nicht im Rahmen der Selbstverwaltung.

(4) Eine Gebühr für die Kostenentscheidung wird nicht erhoben.

§ 15 (Fn 4)
Gebühren in besonderen Fällen

(1) Wird ein Antrag ausschließlich wegen Unzuständigkeit der Behörde abgelehnt, so werden weder Gebühren noch Auslagen erhoben. Dasselbe gilt bei Rücknahme eines Antrages, wenn mit der sachlichen Bearbeitung noch nicht begonnen ist.

(2) Wird ein Antrag auf Vornahme einer Amtshandlung zurückgenommen, nachdem mit der sachlichen Bearbeitung begonnen, die Amtshandlung aber noch nicht beendet ist, oder wird ein Antrag aus anderen Gründen als wegen Unzuständigkeit abgelehnt oder wird eine Amtshandlung zurückgenommen oder widerrufen, so ermäßigt sich die vorgesehene Gebühr um ein Viertel; sie kann bis zu einem Viertel der vorgesehenen Gebühr ermäßigt oder es kann von ihrer Erhebung abgesehen werden, wenn dies der Billigkeit entspricht.

(3) Wird gegen eine gebührenpflichtige Sachentscheidung Widerspruch erhoben, so sind für den Erlass des Widerspruchsbescheides Gebühren und Auslagen zu erheben, wenn und soweit der Widerspruch zurückgewiesen wird. In diesem Falle ist die gleiche Gebühr wie für die Sachentscheidung zu erheben. Richtet sich der Widerspruch nur gegen einen Teil der Entscheidung, so ermäßigt sich die Gebühr entsprechend. Das Vorstehende gilt nicht, wenn der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift geheilt wurde oder unbeachtlich ist. Wird der Widerspruchsbescheid der nächsthöheren Behörde von einem Verwaltungsgericht ganz oder teilweise aufgehoben, so sind die für den Widerspruchsbescheid bereits gezahlten Gebühren und Auslagen der Behörde, die die Kosten des Verfahrens einschließlich des Vorverfahrens zu tragen hat, auf Antrag zu erstatten.

(4) Für die Erteilung des Bescheides über Widersprüche Dritter, die sich durch die Sachentscheidung beschwert fühlen, und über Widersprüche, die sich ausschließlich gegen die Kostenentscheidung richten, sind, wenn und soweit die Widersprüche zurückgewiesen werden, Gebühren und Auslagen zu erheben. Die Gebühren sind in den nach § 2 zu erlassenden Gebührenordnungen zu bestimmen. Absatz 3 Satz 3 und 5 findet Anwendung. Für die Erteilung des Bescheides über Widersprüche gegen Kostenentscheidungen gemäß Satz 1 werden keine Gebühren und Auslagen erhoben.

§ 16
Vorschusszahlung und Sicherheitsleistung

Eine Amtshandlung, die auf Antrag vorzunehmen ist, kann von der Zahlung eines angemessenen Vorschusses oder von einer angemessenen Sicherheitsleistung bis zur voraussichtlichen Höhe der Kosten abhängig gemacht werden.

§ 17
Fälligkeit

Kosten werden mit der Bekanntgabe der Kostenentscheidung an den Kostenschuldner fällig, wenn nicht die Behörde einen späteren Zeitpunkt bestimmt.

§ 18 (Fn 5)
Säumniszuschlag und Entrichtung

(1) Werden die Kosten nicht bis zum Ablauf eines Fälligkeitstages entrichtet, ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von einem Prozent des auf volle fünfzig Euro abgerundeten Kostenbetrages zu erheben. In den Fällen, in denen Zinsen nach § 59 Absatz 3 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2003 (GV. NRW. S. 156, ber. 2005 S. 818) in der jeweils geltenden Fassung berechnet werden, fällt ein Säumniszuschlag nicht an. Ein Säumniszuschlag wird bei einer Säumnis bis zu drei Tagen nicht erhoben; dies gilt nicht bei einer Entrichtung nach Absatz 4 Nummer 1.

(2) Absatz 1 gilt nicht für Säumniszuschläge, die nicht rechtzeitig entrichtet werden.

(3) In den Fällen der Gesamtschuld entstehen Säumniszuschläge gegenüber jedem säumigen Gesamtschuldner. Insgesamt ist jedoch kein höherer Säumniszuschlag zu entrichten als verwirkt wäre, wenn die Säumnis nur bei einem Gesamtschuldner eingetreten wäre.

(4) Die Kosten können insbesondere entrichtet werden durch

1. Übergabe oder Übersendung von Zahlungsmitteln,

2. Überweisung oder Einzahlung auf ein Konto der zuständigen Kasse,

3. Abbuchung bei Vorliegen einer Lastschrifteinzugsermächtigung oder

4. ein im elektronischen Geschäftsverkehr gängiges und hinreichend sicheres Zahlungsverfahren, das der Art des Verwaltungsverfahrens entspricht.

(5) Die Kosten gelten als entrichtet im Fall von Absatz 4

1. Nummer 1 am Tage des Eingangs bei der zuständigen Kasse,

2. Nummer 2 an dem Tag, an dem der Betrag dem Konto der Kasse endgültig gutgeschrieben wird,

3. Nummer 3 am Fälligkeitstag, sofern die Gutschrift auf dem Konto der zuständigen Kasse endgültig erfolgt, und

4. Nummer 4 an dem Tag, an dem der Betrag dem Konto der zuständigen Kasse endgültig gutgeschrieben wird.

§ 19
Stundung, Niederschlagung und Erlass

Für die Stundung, die Niederschlagung und den Erlass von Forderungen auf Zahlung von Gebühren, Auslagen und sonstigen Nebenleistungen gelten die Vorschriften der Landeshaushaltsordnung. In Fällen, in denen ein anderer Rechtsträger als das Land Kostengläubiger ist, gelten die für ihn verbindlichen entsprechenden Vorschriften.

§ 20 (Fn 5)
Verjährung

(1) Eine Kostenfestsetzung, ihre Aufhebung oder ihre Änderung ist nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist (Festsetzungsverjährung). Die Festsetzungsfrist beträgt vier Jahre; sie beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Kostenanspruch entstanden ist. Wird vor Ablauf der Frist ein Antrag auf Aufhebung oder Änderung der Festsetzung gestellt, ist die Festsetzungsfrist solange gehemmt, bis über den Antrag unanfechtbar entschieden worden ist.

(2) Ein festgesetzter Kostenanspruch erlischt durch Verjährung (Zahlungsverjährung). Die Verjährungsfrist beträgt fünf Jahre; sie beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch erstmals fällig geworden ist.

(3) Die Festsetzungs- und die Zahlungsverjährung sind gehemmt, solange der Anspruch wegen höherer Gewalt innerhalb der letzten sechs Monate der Verjährungsfrist nicht verfolgt werden kann.

(4) Die Zahlungsverjährung wird unterbrochen durch schriftliche Zahlungsaufforderung sowie durch Stundung, Aussetzung der Vollziehung, durch Sicherheitsleistung, durch eine einstweilige Einstellung der Vollstreckung, durch eine Vollstreckungsmaßnahme, durch Anmeldung im Insolvenzverfahren, durch die Aufnahme in einen Insolvenzplan oder einen gesetzlichen Schuldenbereinigungsplan, durch Einbeziehung oder durch Ermittlung der Behörde über Wohnsitz oder Aufenthaltsort des Zahlungspflichtigen. Die Unterbrechung der Verjährung durch eine der in Satz 1 genannten Maßnahmen dauert fort, bis die Stundung oder die Aussetzung der Vollziehung abgelaufen, die Sicherheit oder, falls eine Vollstreckungsmaßnahme dazu geführt hat, das Pfändungspfandrecht, die Sicherungshypothek oder ein sonstiges Vorzugsrecht auf Befriedigung erloschen oder das Insolvenzverfahren oder die Ermittlungen beendet sind. Die Verjährung wird nur bis zur Höhe des Betrages unterbrochen, auf den sich die Unterbrechungshandlung bezieht. Mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Unterbrechung geendet hat, beginnt eine neue Verjährungsfrist.

(5) Für Erstattungsansprüche gilt Absatz 3 entsprechend.

§ 21
Erstattung

(1) Überzahlte oder zu Unrecht erhobene Kosten sind unverzüglich zu erstatten, zu Unrecht erhobene Kosten jedoch nur, soweit eine Kostenentscheidung noch nicht unanfechtbar geworden ist; nach diesem Zeitpunkt können zu Unrecht erhobene Kosten nur aus Billigkeitsgründen erstattet werden.

(2) Der Erstattungsanspruch entsteht mit der Zahlung des Kostenschuldners.

(3) Der Erstattungsanspruch verjährt nach drei Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch entstanden ist, jedoch nicht vor der Unanfechtbarkeit der Kostenentscheidung. Mit dem Ablauf dieser Frist erlischt der Anspruch. § 20 Abs. 2 bis 6 gilt sinngemäß.

(4) Wird die Erstattung nach unanfechtbarer Entscheidung bewirkt, so ist der zu erstattende Betrag vom Tage der Rechtshängigkeit an zu verzinsen. Die Zinsen betragen für jeden vollen Monat einhalb vom Hundert. Angefangene Monate bleiben außer Ansatz.

§ 22
Rechtsbehelf

(1) Die Kostenentscheidung kann zusammen mit der Sachentscheidung oder selbständig angefochten werden; der Rechtsbehelf gegen eine Sachentscheidung erstreckt sich auch auf die Kostenentscheidung.

(2) Wird eine Kostenentscheidung selbständig angefochten, so ist das Rechtsbehelfsverfahren kostenrechtlich als selbständiges Verfahren zu behandeln.

§ 23 (Fn 7)
(weggefallen)

4. Abschnitt
Allgemeine Vorschriften zu den
Benutzungsgebühren

§ 24
Gebührenordnung

(1) Die öffentlichen Einrichtungen und Anlagen, für deren Benutzung Gebühren erhoben werden, die gebührenpflichtigen Benutzungsarten und die Gebührensätze sind in Gebührenordnungen zu bestimmen.

(2) § 2 Abs. 2 und § 6 gelten sinngemäß.

(3) Bei Erlass einer Benutzungsgebührenordnung hat sich der Verordnungsgeber im Rahmen des § 25 zu halten.

§ 25 (Fn 11)
Gebührenbemessung

(1) Zwischen der Höhe der Gebühr einerseits und der Bedeutung, dem wirtschaftlichen Wert oder dem sonstigen Nutzen der Benutzung für den Kostenschuldner andererseits hat ein angemessenes Verhältnis zu bestehen.

(2) Im Rahmen von Absatz 1 ist der Gebührensatz für die Benutzung so zu bemessen, dass das veranschlagte Gebührenaufkommen die voraussichtlichen Kosten der Einrichtung oder Anlage nicht übersteigt und in der Regel deckt. Dabei ist von der Inanspruchnahme der Einrichtung oder der Anlage auszugehen (Wirklichkeitsmaßstab). Wenn das besonders schwierig oder wirtschaftlich nicht vertretbar ist, kann ein Wahrscheinlichkeitsmaßstab gewählt werden, der nicht in einem offensichtlichen Mißverhältnis zu der Inanspruchnahme stehen darf. Die Erhebung einer Grundgebühr neben der Gebühr nach Satz 2 oder 3 sowie die Erhebung einer Mindestgebühr ist zulässig.

(3) Kosten im Sinne des Absatzes 2 sind die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen Kosten. Dazu gehören auch Entgelte für in Anspruch genommene Fremdleistungen, Abschreibungen, die nach der mutmaßlichen Nutzungsdauer oder der Leistungsmenge gleichmäßig zu bemessen sind, sowie eine angemessene Verzinsung des aufgewendeten Kapitals; bei der Verzinsung bleibt der aus Beiträgen und Zuschüssen Dritter aufgebrachte Eigenkapitalanteil außer Betracht.

§ 26
Entstehung und Fälligkeit der Gebühr

(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Erteilung der Benutzungserlaubnis.

(2) Die Gebührenschuld wird bei Erlaubniserteilung festgesetzt und ist vor Beginn der Benutzung zu entrichten. Die Gebührenordnung kann anordnen oder zulassen, dass die Kosten mit der Bekanntgabe der Gebührenentscheidung an den Gebührenschuldner oder zu einem späteren Zeitpunkt fällig werden. Die §§ 14, 18 bis 21 finden sinngemäß Anwendung.

§ 27
Kostengläubiger

Kostengläubiger ist der Rechtsträger, dessen Behörde die Benutzung erlaubt.

§ 28
Kostenschuldner

(1) Zur Zahlung der Kosten ist der Benutzer oder derjenige verpflichtet, der

a) die Kosten durch eine vor der zuständigen Behörde abgegebene oder ihr mitgeteilte Erklärung übernommen hat,

b) für die Kostenschuld des Benutzers kraft Gesetzes haftet.

(2) Mehrere Kostenschuldner sind Gesamtschuldner.

5. Abschnitt
Schlußvorschriften

§ 29 (Fn 10)
Verwaltungsvorschriften

Das für Inneres zuständige Ministerium erlässt im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium allgemeine Verwaltungsvorschriften zur Durchführung des Gesetzes.

§ 30

(Gegenstandslos; Aufhebungsvorschriften)

§ 31

(Gegenstandslos; Änderungsvorschriften)

§ 32
Inkrafttreten (Fn 3) (Fn 6)

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1972 in Kraft. Die §§ 1 bis 6 treten am Tage nach der Verkündung in Kraft (Fn 2).




Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 1999 S. 524; geändert durch Art 2 d. Gesetzes zur Änderung des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes u. d. Gebührengesetzes v. 18.12.2002 (GV. NRW. 2003 S. 24), in Kraft getreten am 28. Januar 2003; Artikel 15 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332), in Kraft getreten am 30. April 2005; Art. II des Gesetzes v. 5.4.2005 (GV. NRW. S. 408), in Kraft getreten am 5. Mai 2005; Artikel 5 Nr. 5 des Hochschulfreiheitsgesetzes vom 31.10.2006 (GV. NRW. S. 474), in Kraft getreten am 1. Januar 2007; Artikel 3 des Gesetzes vom 12. Mai 2009 (GV. NRW. S. 296), in Kraft getreten am 21. Mai 2009; Artikel 4 des Gesetzes vom 1. Oktober 2013 (GV. NRW. S. 566), in Kraft getreten am 19. Oktober 2013; Artikel 5 des Gesetzes vom 2. Oktober 2014 (GV. NRW. S. 622), in Kraft getreten am 16. Oktober 2014; Gesetz vom 8. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 836), in Kraft getreten am 19. Dezember 2015; Artikel 4 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (GV. NRW. S. 762), in Kraft getreten am 1. Juli 2021; Artikel 2 des Gesetzes vom 25. April 2023 (GV. NRW. S. 230), in Kraft getreten am 5. Mai 2023.

Fn 2

GV. NRW. ausgegeben am 13.7.1999.

Fn 3

Die Vorschrift betrifft das Inkrafttreten des Gesetzes in der ursprünglichen Fassung vom 23. November 1971 (GV. NRW. S. 354). Der Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderungen ergibt sich aus der vorangestellten Bekanntmachung.

Fn 4

§ 15 Abs. 4 Satz 4 geändert durch Art. 2 d. Gesetzes v. 18.12.2002 (GV. NRW. 2003 S. 24), in Kraft getreten am 28. Januar 2003.

Fn 5

§§ 18 und 20 neu gefasst durch Art. 2 d. Gesetzes v. 18.12.2002 (GV. NRW. 2003 S. 24), in Kraft getreten am 28. Januar 2003; § 18 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. April 2023 (GV. NRW. S. 230), in Kraft getreten am 5. Mai 2023.

Fn 6

§ 32 Überschrift geändert und Satz 2 angefügt durch Artikel 15 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332); in Kraft getreten am 30. April 2005; § 32 zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 1. Oktober 2013 (GV. NRW. S. 566), in Kraft getreten am 19. Oktober 2013.

Fn 7

§§ 1, 3 und 9 zuletzt geändert sowie § 23 aufgehoben durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. April 2023 (GV. NRW. S. 230), in Kraft getreten am 5. Mai 2023.

Fn 8

§ 10 zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 2. Oktober 2014 (GV. NRW. S. 622), in Kraft getreten am 16. Oktober 2014.

Fn 9

§ 8 zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 836), in Kraft getreten am 19. Dezember 2015.

Fn 10

§ 2 Absatz 2 und 3 sowie § 29 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (GV. NRW. S. 762), in Kraft getreten am 1. Juli 2021.

Fn 11

Überschrift neu gefasst, Gliederung sowie §§ 11, 14 und 25 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. April 2023 (GV. NRW. S. 230), in Kraft getreten am 5. Mai 2023.