Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 1.10.2024

Normüberschrift

Satzung
für das LVR-Landesjugendamt Rheinland

Vom 12. Dezember 2008 (Fn 1)

Die Landschaftsversammlung des Landschaftsverbandes Rheinland hat aufgrund des § 70 Absatz 3 des Achten Buches des Sozialgesetzbuchs (Kinder- und Jugendhilfe) – SGB VIII – in der Fassung des Gesetzes zur Neuordnung des Kinder- und Jugendhilferechts (Kinder- und Jugendhilfegesetz – KJHG) vom 26. Juni 1990 in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3134) zuletzt geändert durch Artikel 3 Absatz 3 des Gesetzes vom 31.Oktober 2008 (BGBl. S. 2149), § 9 Absatz 2 des Ersten Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes – AG-KJHG – vom 12. Dezember 1990 (GV. NRW. S. 664), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Oktober 2008 (GV. NRW. S. 644), in Verbindung mit den §§ 6 und 7 der Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 657), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 24. Juni 2008 (GV. NRW. S. 514), in der Sitzung am 12. Dezember 2008 folgende Satzung für das LVR-Landesjugendamt Rheinland beschlossen:

1. LVR-Landesjugendamt Rheinland

§ 1
Gliederung

Das LVR-Landesjugendamt Rheinland besteht aus dem Landesjugendhilfeausschuss und der Verwaltung des LVR-Landesjugendamtes Rheinland.

§ 2
Aufgaben

(1) Das LVR-Landesjugendamt Rheinland ist Mittel- und Sammelpunkt von Erfahrungen und überörtlichen Bestrebungen auf dem Gebiet der Kinder-, Jugend- und Familienhilfe im Bereich des LVR.

(2) Das LVR-Landesjugendamt Rheinland führt nach Maßgabe

– des SGB VIII und der hierzu der erlassenen Ausführungsgesetze in den jeweils gültigen Fassungen,

– des Gesetzes über die Vermittlung der Annahme als Kind und über das Verbot der Vermittlung von Ersatzmüttern - Adoptionsvermittlungsgesetz (AdVermiG),

– dieser Satzung

alle Aufgaben des Landschaftsverbandes Rheinland im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe aus.

(3) Insbesondere ist es zuständig für

1. die Beratung der Jugendämter und die Entwicklung von Empfehlungen zur Erfüllung der Aufgaben nach dem SGB VIII,

2. die Förderung der Zusammenarbeit zwischen den Jugendämtern und den anerkannten Trägern der freien Jugendhilfe, insbesondere bei der Planung und Sicherstellung eines bedarfsgerechten Angebotes an Hilfen zur Erziehung,

3. die Anregung oder Förderung von Einrichtungen, Diensten und Veranstaltungen sowie deren Schaffung und Betrieb, soweit sie den örtlichen Bedarf übersteigen; dazu gehören insbesondere Einrichtungen, die eine Schul- oder Berufsausbildung anbieten, sowie Jugendbildungsstätten,

4. Planung, Anregung, Förderung und Durchführung von Modellvorhaben zur Weiterentwicklung der Jugendhilfe,

5. die Beratung des Jugendamtes bei der Gewährung von Hilfen zur Erziehung nach den §§ 32 – 34 SGB VIII, insbesondere bei der Auswahl einer Einrichtung oder der Vermittlung einer Pflegeperson in schwierigen Einzelfällen,

6. die Wahrnehmung der Aufgaben zum Schutz von Kindern und Jugendlichen in Einrichtungen (§§ 45 – 48 SGB VIII), gemäß § 15 Absatz 1 AG-KJHG als Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung,

7. die Beratung der Träger von Einrichtungen während der Planung und Betriebsführung,

8. die Fortbildung von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen der Jugendhilfe,

9. Leistungen für Deutsche außerhalb des Geltungsbereiches des SGB VIII (§ 6 Absatz 3 SGB VIII), soweit es sich nicht um die Weitergewährung einer Hilfe handelt,

10. die Erteilung der Erlaubnis zur Übernahme von Pflegschaften, Vormundschaften oder Beistandschaften durch einen rechtsfähigen Verein (§ 54 SGB VIII),

11. die Adoptionsvermittlung gemäß § 2 AdVermiG als Zentrale Adoptionsstelle.

2. Landesjugendhilfeausschuss

§ 3 (Fn 3)
Aufgaben

(1) Der Landesjugendhilfeausschuss befasst sich anregend, fördernd und ggf. beschließend mit den Aufgaben des LVR in der Kinder-, Jugend- und Familienhilfe (§ 10 AG-KJHG).

(2) Er berät insbesondere über:

1. Haushaltsplan und Investitionsprogramm,

2. den Stellenplan für das LVR-Landesjugendamt Rheinland,

3. Stellungnahme vor Bestellung (Wahl) der Leiterin/des Leiters der Verwaltung des LVR-Landesjugendamtes Rheinland,

4. die Ausstattung und Struktur des LVR-Landesjugendamtes Rheinland und die Stellungnahme zur Abgrenzung der Aufgaben des LVR-Landesjugendamtes Rheinland von den Aufgaben anderer Stellen der Verwaltung des LVR,

5. Fachplanungen und Einzelprojekte.

(3) Er entscheidet über:

1. Zuschüsse und Darlehen für Einrichtungen und Maßnahmen der Kinder-, Jugend- und Familienhilfe im Rahmen der von der Landschaftsversammlung bereitgestellten Mittel. Soweit die zuständige oberste Landesjugendbehörde bzw. die zuständige Bundesbehörde keine Richtlinien und Weisungen erlassen hat, beschließt er auch über Landes- und Bundesmittel. Er kann das Beschlussrecht über bestimmte Zuschüsse und Darlehen oder bis zu einer bestimmten Bewilligungssumme auf die Verwaltung des LVR-Landesjugendamtes Rheinland übertragen und das Verfahren dafür näher regeln.

2. Richtlinien, Grundsätze und Empfehlungen für die

a) Tätigkeit der Jugendämter und die Zusammenarbeit mit den Trägern der freien Jugendhilfe,

b) erzieherische Hilfe und Heimaufsicht,

c) Förderung von Einrichtungen und Maßnahmen der Kinder-, Jugend- und Familienhilfe,

d) Wahrnehmung der Aufgaben des LVR-Landesjugendamtes Rheinland.

3. Die öffentliche Anerkennung von Trägern der freien Jugendhilfe nach § 25 Absatz 1 Nummer 2 AG-KJHG.

4. Die Bildung von beratenden Unterausschüssen für einzelne Angelegenheiten des LVR-Landesjugendamtes Rheinland.

5. Die Verleihung des LVR-Prädikates Kinderfreundlich.

(4) Vor jeder Entscheidung der Landschaftsversammlung oder des Landschaftsausschusses zu Angelegenheiten der Kinder-, Jugend- und Familienhilfe soll er gehört werden. Er hat das Recht, dort Anträge zu stellen.

(5) Er nimmt zugleich die Aufgaben eines Fachausschusses im Sinne der Landschaftsverbandsordnung wahr.

§ 4 (Fn 3)
Stimmberechtigte Mitglieder

(1) Dem Landesjugendhilfeausschuss gehören 20 stimmberechtigte Mitglieder einschließlich der/des Vorsitzenden an. Für jedes stimmberechtigte Mitglied ist eine persönliche Stellvertreterin/ein persönlicher Stellvertreter zu wählen oder zu ernennen.

(2) Die Landschaftsversammlung wählt 12 Mitglieder und deren Stellvertreter. Auf die Wahl ist § 18 der Geschäftsordnung der Landschaftsversammlung des Landschaftsverbandes Rheinland und ihrer Ausschüsse in der aktuellen Fassung anzuwenden. Unter den Mitgliedern und deren Stellvertreter sollen sich befinden:

1. Mitglieder der Landschaftsversammlung,

2. Mitglieder von Jugendhilfeausschüssen im Bezirk des LVR,

3. Frauen und Männer, die in der Jugendhilfe erfahren oder tätig sind.

(3) Die im Bezirk des LVR wirkenden und anerkannten Träger der freien Jugendhilfe schlagen mindestens 16 weitere Personen als stimmberechtigte Mitglieder und deren Stellvertreter vor. Aus diesen Vorschlägen ernennt die oberste Landesjugendbehörde 8 stimmberechtigte Mitglieder und ihre Stellvertreter für die Wahlzeit der Landschaftsversammlung nach Einholung einer Stellungnahme des Landschaftsausschusses. Bei der Ernennung sind Vorschläge der Wohlfahrtsverbände und der Jugendverbände entsprechend der Bedeutung ihrer Arbeit für die Jugendhilfe im Bezirk des LVR angemessen zu berücksichtigen.

(4) Die nach Absatz 3 vorschlagsberechtigten Träger der freien Jugendhilfe werden von der Direktorin/dem Direktor des Landschaftsverbandes durch öffentliche Bekanntmachung auf die Neubildung des Landesjugendhilfeausschusses und ihr Vorschlagsrecht hingewiesen. Dabei ist eine Frist anzugeben, in der die Vorschläge eingegangen sein sollen. Die Frist beginnt mit dem Tage der Bekanntmachung und soll mindestens 1 Monat betragen.

§ 5 (Fn 2, 4)
Beratende Mitglieder

(1) Dem Landesjugendhilfeausschuss gehören als beratende Mitglieder an:

1. die Direktorin/der Direktor des Landschaftsverbandes oder eine von ihr/ihm bestellte Vertretung,

2. die Leiterin/der Leiter des LVR- Landesjugendamtes Rheinland oder deren Stellvertretung,

3. eine Vertreterin/ein Vertreter der Gesundheitsverwaltung, die/der von der obersten Landesgesundheitsbehörde bestellt wird,

4. eine Richterin/ein Richter oder eine Beamtin/ein Beamter der Justizverwaltung, die/der von der obersten Landesjustizbehörde bestellt wird,

5. eine Vertreterin/ein Vertreter der Schulverwaltung, die/der von der obersten Landesschulbehörde bestellt wird,

6. eine Vertreterin/ein Vertreter der Regionaldirektion NRW der Bundesagentur für Arbeit, die/der vom Direktor der Regionaldirektion NRW bestellt wird,

7. je eine Vertretung der katholischen und evangelischen Kirche und der jüdischen Kultusgemeinde; sie werden von der zuständigen Stelle dieser Religionsgemeinschaften bestellt,

8. eine Vertreterin/ein Vertreter des Landesintegrationsrates, die/der durch dieses Gremium gewählt wird,

9. eine Vertreterin/ein Vertreter aus dem Landeselternbeirat, die/der durch dieses Gremium gewählt wird.

(2) Für jedes beratende Mitglied nach Absatz 1 Nummer 3 bis 9 ist eine persönliche Stellvertreterin oder ein persönlicher Stellvertreter zu bestellen.

(3) Fraktionen, die im Landesjugendhilfeausschuss nicht vertreten sind, sind berechtigt, für den Landesjugendhilfeausschuss ein Mitglied der Landschaftsversammlung oder eine sachkundige Bürgerin/einen sachkundigen Bürger, welche der Landschaftsversammlung angehören kann, zu benennen. Das benannte Mitglied der Landschaftsversammlung oder die/der benannte sachkundige Bürger/in wird von der Landschaftsversammlung zum Mitglied des Landesjugendhilfeausschusses bestellt. Sie wirken in dem Ausschuss mit beratender Stimme mit. Bei der Zusammensetzung und der Berechnung der Beschlussfähigkeit des Ausschusses werden sie nicht mitgezählt.

§ 6 (Fn 3)
Voraussetzungen der Mitgliedschaft

Die stimmberechtigten Mitglieder einschließlich der Stellvertreterinnen und Stellvertreter müssen die Voraussetzungen für die Wahl in eine örtliche Gemeindevertretung im Bezirk des LVR erfüllen.

§ 7 (Fn 4)
Ende der Mitgliedschaft, Ersatzmitglieder

(1) Die Mitgliedschaft im Landesjugendhilfeausschuss endet mit Ablauf der Wahlzeit der Landschaftsversammlung. Die Mitglieder und ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter üben jedoch ihre Tätigkeit nach Ablauf der Wahlzeit bis zum ersten Zusammentretendes neu gebildeten Landesjugendhilfeausschusses weiter aus.

(2) Mitgliedschaft und stellvertretende Mitgliedschaft erlöschen

1. durch Verlust der Wählbarkeit in eine örtliche Gemeindevertretung im Bezirk des LVR;

2. durch Niederlegung des Mandates;

3. bei den Mitgliedern nach § 4 Absatz 2 Nummer 1 durch Ausscheiden aus der Landschaftsversammlung;

4. bei den Mitgliedern nach § 4 Absatz 2 Nummer 2 durch Ausscheiden aus dem örtlichen Jugendhilfeausschuss;

5. bei den Mitgliedern nach § 5 Absatz 1 Nummer 3 bis 9, wenn das Mitglied von der Stelle, die es vorgeschlagen oder gewählt hat, abberufen wird.

(3) Scheidet ein Mitglied (Stellvertreterin oder Stellvertreter) vor Ablauf der Wahlzeit aus, so ist ein Ersatzmitglied (Ersatzstellvertreterin oder Ersatzstellvertreter) für den Rest der Wahlzeit auf Vorschlag derjenigen Stelle, die das ausgeschiedene Mitglied (die ausgeschiedene Stellvertreterin/den ausgeschiedenen Stellvertreter) vorgeschlagen hatte, zu ernennen oder zu wählen. Bis zur Ernennung oder Wahl werden die Rechte des ausgeschiedenen Mitglieds vom stellvertretenden Mitglied ausgeübt.

§ 8
Vorsitz

Die stimmberechtigten Mitglieder wählen die Vorsitzende/den Vorsitzenden des Landesjugendhilfeausschusses und deren Stellvertretung aus den dem Ausschuss angehörenden Mitgliedern der Landschaftsversammlung. Die/Der Vorsitzende muss dem Landschaftsausschuss angehören.

§ 9
Verfahren des Landesjugendhilfeausschusses

(1) Für das Verfahren gelten die Vorschriften der Geschäftsordnung der Landschaftsversammlung und ihrer Ausschüsse entsprechend, soweit nicht in Bundes- oder Landesgesetzen oder in dieser Satzung abweichende Bestimmungen für den Landesjugendhilfeausschuss getroffen sind.

(2) Die/Der Vorsitzende lädt zu den Sitzungen unter Angabe der Tagesordnung ein und leitet die Sitzung.

(3) Die Sitzungen des Landesjugendhilfeausschusses sind öffentlich, soweit nicht das Wohl der Allgemeinheit, berechtigte Interessen einzelner Personen oder schutzbedürftiger Gruppen entgegenstehen.

§ 10
Unterausschüsse

(1) Der Landesjugendhilfeausschuss kann für einzelne Aufgaben des LVR-Landesjugendamtes Rheinland beratende Unterausschüsse aus seinen Mitgliedern bilden.

(2) Die Unterausschüsse wählen die Vorsitzende/den Vorsitzenden und deren Stellvertretung, falls nicht der Landesjugendhilfeausschuss die Vorsitzende/den Vorsitzenden gewählt hat.

(3) Alle Mitglieder des Landesjugendhilfeausschusses erhalten die Niederschriften über die Sitzungen der Unterausschüsse.

(4) Im Übrigen gilt das Verfahren gemäß § 9 entsprechend.

3. Die Verwaltung des LVR-Landesjugendamts Rheinland

§ 11
Organisation, Aufgaben

(1) Die Verwaltung des LVR-Landesjugendamtes Rheinland ist eine Abteilung innerhalb der Verwaltung des LVR. Sie wird durch eine Landesrätin/einen Landesrat geleitet.

(2) Die Leiterin/Der Leiter der Verwaltung des LVR-Landesjugendamtes Rheinland führt die laufenden Geschäfte des LVR-Landesjugendamtes Rheinland. Sie/Er bereitet die Beschlüsse des Landesjugendhilfeausschusses vor und führt sie aus. Sie/Er unterrichtet die Vorsitzende/den Vorsitzenden des Landesjugendhilfeausschusses über alle wichtigen Angelegenheiten der Verwaltung des LVR-Landesjugendamtes Rheinland.

(3) Leitende Funktionen des LVR-Landesjugendamtes Rheinland sollen in der Regel nur Fachkräften übertragen werden.

§ 12
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Gesetz- und Verordnungsblatt NRW in Kraft. Gleichzeitig wird die Satzung für das Landesjugendamt Rheinland vom 28. September 2001 (GV. NRW. S. 756) aufgehoben.

Der Vorsitzende
der Landschaftsversammlung Rheinland
Dr.  W i l h e l m

Der Schriftführer
der Landschaftsversammlung Rheinland
V o i g t s b e r g e r

Die vorstehende Satzung für das Landesjugendamt Rheinland wird gemäß § 6 Absatz 2 Landschaftsverbandsordnung in der z.Zt. geltenden Fassung bekannt gemacht.

Nach § 6 Absatz 3 Landschaftsverbandsordnung kann die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Landschaftsverbandsordnung gegen die Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündigung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,

– eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,

– die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,

– der Direktor des Landschaftsverbandes hat den Beschluss der Landschaftsversammlung vorher beanstandet oder

– der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem Landschaftsverband vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Köln, den 14. Januar 2009

Der Direktor
des Landschaftsverbandes Rheinland

V o i g t s b e r g e r

Die vorstehende Satzung des Landschaftsverbandes Rheinland wird gemäß § 6 Abs. 2 Landschaftsverbandsordnung in der zurzeit geltenden Fassung bekannt gemacht.

Nach § 6 Abs. 3 der Landschaftsverbandsordnung kann die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Landschaftsverbandsordnung gegen die Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,

– eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,

– die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,

– der Direktor des Landschaftsverbandes hat den Beschluss der Landschaftsversammlung vorher beanstandet oder

– der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem Landschaftsverband vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Köln, den 22. Februar 2010

Der Direktor
des Landschaftsverbandes Rheinland

V o i g t s b e r g e r

Die vorstehende Satzung des Landschaftsverbandes Rheinland wird gemäß § 6 Absatz 2 Landschaftsverbandsordnung in der zurzeit geltenden Fassung bekannt gemacht.

Nach § 6 Absatz 3 der Landschaftsverbandsordnung kann die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Landschaftsverbandsordnung gegen die Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,

– eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,

– die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,

– der Direktor des Landschaftsverbandes hat den Beschluss der Landschaftsversammlung vorher beanstandet oder

– der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem Landschaftsverband vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Köln, den 8. Oktober 2010

Der Direktor
des Landschaftsverbandes Rheinland

In Vertretung

H ö t t e

Die vorstehende Satzung des Landschaftsverbandes Rheinland wird gemäß § 6 Absatz 2 Landschaftsverbandsordnung in der zurzeit geltenden Fassung bekannt gemacht.

Nach § 6 Absatz 3 der Landschaftsverbandsordnung kann die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Landschaftsverbandsordnung gegen die Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,

– eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,

– die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,

– der Direktor des Landschaftsverbandes hat den Beschluss der Landschaftsversammlung vorher beanstandet oder

– der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem Landschaftsverband vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Köln, den 28. September 2012

Die Direktorin
des Landschaftsverbandes Rheinland

Ulrike   L u b e k




Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2009 S. 30, in Kraft getreten am 7. Februar 2009; geändert durch ÄndSatz vom 22. Februar 2010 (GV. NRW. S. 229), in Kraft getreten am 14. April 2010; ÄndSatz vom 8. Oktober 2010 (GV. NRW. S. 594), in Kraft getreten am 27. November 2010; ÄndSatz vom 28. September 2012 (GV. NRW. S. 475), in Kraft getreten am 31. Oktober 2012; Satzung vom 29. September 2014 (GV. NRW. S. 678), in Kraft getreten am 8. November 2014.

Fn 2

§ 5 Absatz 3 angefügt durch ÄndSatz vom 22. Februar 2010 (GV. NRW. S. 229), in Kraft getreten am 14. April 2010.

Fn 3

§ 3 und § 4 geändert sowie § 6 neu gefasst durch ÄndSatz vom 8. Oktober 2010 (GV. NRW. S. 594), in Kraft getreten am 27. November 2010.

Fn 4

§ 5 und § 7 zuletzt geändert durch Satzung vom 29. September 2014 (GV. NRW. S. 678), in Kraft getreten am 8. November 2014.