Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 1.10.2024
Normüberschrift
Satzung
des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe
über die Zuweisung von Mitteln des LWL-Integrationsamtes Westfalen
aus der Ausgleichsabgabe nach § 77 Sozialgesetzbuch IX (SGB IX)
an die örtlichen Träger bei den kreisfreien Städten,
Großen kreisangehörigen Städten und Kreisen in Westfalen-Lippe
für das Haushaltsjahr 2009
Vom 26. Februar 2009 (Fn 1)
Die Landschaftsversammlung des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe hat aufgrund des § 9 des Gesetzes zur Durchführung der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechtes (DG-KoFSchwbR) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. November 1987 (GV. NRW. S. 401), zuletzt geändert durch den Artikel 5 des Zweiten Gesetzes zur Straffung der Behördenstruktur in Nordrhein-Westfalen vom 30. Oktober 2007 (GV. NRW. S. 482), in Verbindung mit den §§ 6 Absatz 1 und 7 Absatz 1 Buchstabe d der Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 657), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Juni 2008 (GV. NRW. S. 514), am 26. Februar 2009 folgende Satzung beschlossen:
§ 1
§ 1
Für das Haushaltsjahr 2009 werden den kreisfreien Städten, Großen kreisangehörigen Städten und Kreisen als örtlichen Trägern zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 102 Absatz 1 Nummer 3 SGB IX in Verbindung mit § 1 Absatz 1 Nummer 6 der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem SGB IX (ZustVO SGB IX), zuletzt geändert durch den Artikel 23 des Zweiten Gesetzes zur Straffung der Behördenstruktur in Nordrhein-Westfalen vom 30. Oktober 2007 (GV. NRW. S. 482),
20,05 vom Hundert
des Aufkommens an Ausgleichsabgabe zugewiesen.
§ 2
§ 2
Aufkommen an Ausgleichsabgabe im Sinne dieser Satzung sind die Einnahmen des LWL-Integrationsamtes Westfalen im Haushaltsjahr 2008 aus den Ausgleichsabgabezahlungen der Arbeitgeber gemäß § 77 SGB IX unter Berücksichtigung des Finanzausgleichs zwischen den Integrationsämtern für das Jahr 2008 abzüglich der Abführung an den Ausgleichsfonds gemäß § 77 Absatz 6 SGB IX.
§ 3
§ 3
(1) 17,55 vom Hundert des Aufkommens an Ausgleichsabgabe werden auf die örtlichen Träger aufgeteilt nach einem Verteilungsschlüssel, der sich je zur Hälfte errechnet aus dem Durchschnitt der tatsächlichen Zuweisungen an den jeweiligen örtlichen Träger in den Jahren 2005 bis 2007 und der Zahl der schwerbehinderten Menschen, die nach den letztverfügbaren Daten der Bundesagentur für Arbeit in seinem Zuständigkeitsbereich auf Arbeitsplätzen von beschäftigungspflichtigen Arbeitgebern (§ 71 Absatz 1 SGB IX) beschäftigt wurden.
(2) Die durch die örtlichen Träger bis zum Ende des Haushaltsjahres 2008 nicht verausgabten und nicht gebundenen Mittel an Ausgleichsabgabe werden auf den nach Absatz 1 errechneten Betrag angerechnet.
(3) Das LWL-Integrationsamt Westfalen kann einzelnen örtlichen Trägern zur Durchführung ihrer Aufgaben über die ihnen nach Absatz 1 und 2 zustehenden Beträge hinaus Ausgleichsabgabemittel zur Verfügung stellen, soweit dadurch der Gesamtbetrag nach § 1 nicht überschritten wird.
(4) Die örtlichen Träger berichten dem LWL-Integrationsamt Westfalen bis zum 31. Januar des Folgejahres über die Verwendung der Ausgleichsabgabe per Vordruck.
Münster, den 26. Februar 2009
Maria S e i f e r t
Vorsitzende
der Landschaftsversammlung
Dr. Wolfgang K i r s c h
Schriftführer
der Landschaftsversammlung
Die vorstehende Satzung des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe wird gemäß § 6 Absatz 2 der Landschaftsverbandsordnung in der z. Zt. geltenden Fassung bekannt gemacht.
Nach § 6 Absatz 3 Landschaftsverbandsordnung kann die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Landschaftsverbandsordnung gegen Satzungen nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Direktor des Landschaftsverbandes hat den Beschluss der Landschaftsversammlung vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem Landschaftsverband vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Münster, den 26. Februar 2009
Der Direktor
des Landschaftsverbandes
Westfalen-Lippe
Dr. Wolfgang K i r s c h
GV. NRW. S. 161. |
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