Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 1.10.2024

Normüberschrift

Prüfungsordnung
für die Durchführung der Fortbildungsprüfung zum anerkannten Abschluss
„Geprüfte Fachkraft zur Arbeits- und Berufsförderung in Werkstätten für behinderte Menschen“
in Nordrhein-Westfalen

Vom 18. März 2010 (Fn 1)

Auf Grund des Beschlusses des Berufsausbildungsausschusses vom 12. Dezember 2008 gemäß den Richtlinien des Bundesausschusses für Berufsbildung vom 18. April 1973 erlassen die Landschaftsverbände Rheinland und Westfalen-Lippe als zuständige Stellen nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112) in der jeweils geltenden Fassung die folgende Prüfungsordnung für die Durchführung der Fortbildungsprüfung zum anerkannten Abschluss „Geprüfte Fachkraft zur Arbeits- und Berufsförderung in Werkstätten für behinderte Menschen“:

I. Abschnitt
Zuständigkeit und Prüfungsausschüsse

§ 1
Sachliche und örtliche Zuständigkeit

(1) Die Landschaftsverbände Rheinland und Westfalen-Lippe sind nach § 1 Nr. 1 der Verordnung über die Bestimmung der zuständigen Stelle für die Durchführung der Prüfung zum anerkannten Abschluss „Geprüfte Fachkraft zur Arbeits- und Berufsförderung in Werkstätten für behinderte Menschen“ vom 24. Juni 2002 (BGBl. I S. 2281) in Verbindung mit Artikel 1 § 4 der Sechsten Verordnung zur Änderung des Zweiten Berufsbildungs-Zuständigkeitsverordnung vom 20. Januar 2004 (GV. NRW. S. 105) zuständige Stellen für die Durchführung der Fortbildungsprüfungen.

(2) Örtlich zuständig für die Durchführung der Fortbildungsprüfung ist der Landschaftsverband, in dessen Bezirk der/die Prüfungsbewerber/in an einer Maßnahme der Fortbildung im Direktunterricht teilgenommen hat oder, sofern solch eine Teilnahme nicht erfolgte, seinen Wohnsitz hat.

§ 2
Errichtung von Prüfungsausschüssen

(1) Die zuständige Stelle führt zum Nachweis der in § 3 der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss "Geprüfte Fachkraft zur Arbeits- und Berufsförderung in Werkstätten für behinderte Menschen" (Prüfungsverordnung) vom 25. Juni 2001 (BGBl. I S. 1239) aufgeführten Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen Fortbildungsprüfungen durch.

(2) Für die Abnahme der Abschlussprüfung errichtet die zuständige Stelle Prüfungsausschüsse.

§ 3
Zusammensetzung und Berufung

(1) Der Prüfungsausschuss besteht aus mindestens 3, in der Regel aus nicht mehr als 6 Mitgliedern.
Die Mitglieder müssen für die Prüfungsgebiete sachkundig und für die Mitwirkung im Prüfungswesen geeignet sein. Die Prüfer sollen insbesondere in der beruflichen Erwachsenenbildung erfahren sein.

(2) Dem Prüfungsausschuss müssen als Mitglieder Beauftragte der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer in gleicher Zahl sowie mindestens ein/e Dozent/in des Fortbildungsinstituts und ein/e Vertreter/in der zuständigen Stelle angehören.
Mindestens zwei Drittel der Gesamtzahl der Mitglieder müssen Beauftragte der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer sein.
Beauftragte der Arbeitgebenden werden auf Vorschlag der Landesarbeitsgemeinschaft der Werkstätten für behinderte Menschen (LAG WfbM) berufen.
Die Vertreter der Arbeitnehmenden werden vorrangig auf Vorschlag der im Bezirk der zuständigen Stelle bestehenden Gewerkschaften und selbständigen Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung berufen.
Die Berufung des Dozenten/der Dozentin erfolgt auf Vorschlag des Fortbildungsinstituts.
Die Mitglieder haben Stellvertreter/innen.
Von den Sätzen 1 bis 5 darf nur abgewichen werden, wenn andernfalls die erforderliche Zahl von Mitgliedern des Prüfungsausschusses nicht berufen werden kann. Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder werden von der zuständigen Stelle für die Dauer von höchstens 3 Jahren berufen.

(3) Werden Mitglieder oder stellvertretende Mitglieder nicht oder nicht in ausreichender Zahl innerhalb einer von der zuständigen Stelle gesetzten angemessenen Frist vorgeschlagen, so beruft die zuständige Stelle insoweit nach pflichtgemäßen Ermessen.

(4) Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder können nach Anhörung der an ihrer Berufung Beteiligten aus wichtigem Grund abberufen werden.

(5) Die Tätigkeit im Prüfungsausschuss ist ehrenamtlich. Für bare Auslagen und Zeitversäumnis ist, soweit eine Entschädigung nicht von anderer Seite gewährt wird, eine angemessene Entschädigung zu zahlen, deren Höhe von der zuständigen Stelle mit Genehmigung der obersten Landesbehörde festgesetzt wird.

§ 4
Ausgeschlossene Personen und
Besorgnis der Befangenheit

(1) Bei der Zulassung und bei der Fortbildungsprüfung darf nicht mitwirken, wer Angehöriger eines/r Prüfungsbewerbers/Prüfungsbewerberin ist. Angehörige im Sinne des Satz 1 sind:

1. Verlobte

2. Lebenspartner

3. Ehegatten

4. Verwandte und Verschwägerte gerader Linie,

5. Geschwister

6. Kinder der Geschwister

7. Ehegatten der Geschwister und Geschwister der Ehegatten

8. Geschwister der Eltern

9. Personen, die durch ein auf längere Dauer angelegtes Pflegeverhältnis mit häuslicher Gemeinschaft wie Eltern und Kinder miteinander verbunden sind (Pflegeeltern und Pflegekinder).

Angehörige sind die in Satz 2 aufgeführten Personen auch dann, wenn

a) in den Fällen der Nummern 3, 4 und 7 die die Beziehung begründende Lebenspartnerschaft oder Ehe nicht mehr besteht;

b) in den Fällen der Nummern 4 bis 8 die Verwandtschaft oder Schwägerschaft durch Annahme als Kind erloschen ist;

c) im Falle der Nummer 9 die häusliche Gemeinschaft nicht mehr besteht, sofern die Personen weiterhin wie Eltern und Kind miteinander verbunden sind.

(2) Hält sich ein Prüfungsausschussmitglied nach Absatz 1 für ausgeschlossen oder bestehen Zweifel, ob die Voraussetzungen des Absatzes 1 gegeben sind, ist dies der zuständigen Stelle mitzuteilen, während der Fortbildungsprüfung dem Prüfungsausschuss. Die Entscheidung über den Ausschluss von der Mitwirkung trifft die zuständige Stelle, während der Fortbildungsprüfung der Prüfungsausschuss.

(3) Liegt ein Grund vor, der geeignet ist, Misstrauen gegen eine unparteiische Ausübung des Prüfungsamtes zu rechtfertigen oder wird von einem/einer Prüfungsteilnehmenden das Vorliegen eines solchen Grundes behauptet, so hat der/die Betroffene dies der zuständigen Stelle mitzuteilen, während der Fortbildungsprüfung dem Prüfungsausschuss. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(4) Wenn infolge von Ausschluss oder Besorgnis der Befangenheit eine ordnungsgemäße Besetzung des Prüfungsausschusses nicht möglich ist, kann die zuständige Stelle die Durchführung der Fortbildungsprüfung einem anderen Prüfungsausschuss, erforderlichenfalls einer anderen zuständigen Stelle, übertragen. Das gleiche gilt, wenn eine objektive Durchführung der Fortbildungsprüfung aus anderen Gründen nicht gewährleistet erscheint.

(5) Sofern ein/e Prüfungsteilnehmer/in auch Mitarbeiter/in einer Werkstatt für behinderte Menschen ist, dürfen dem Prüfungsausschuss keine Mitarbeiter/innen dieser Werkstatt angehören.

§ 5
Vorsitz, Beschlussfähigkeit, Abstimmung

(1) Der Prüfungsausschuss wählt aus seiner Mitte eine/n Vorsitzende/n und dessen/deren Stellvertreter/in. Der/die Vorsitzende und sein/e/ihre Stellvertreter/in sollen nicht derselben Mitgliedergruppe angehören.

(2) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn zwei Drittel der Mitglieder, mindestens aber drei Mitglieder mitwirken. Er beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit oder fehlendem Einvernehmen gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

§ 6
Geschäftsführung

(1) Die zuständige Stelle regelt im Einvernehmen mit dem Prüfungsausschuss dessen Geschäftsführung, insbesondere Einladungen, Protokollführung und Durchführung der Beschlüsse.

(2) Die Sitzungsprotokolle sind vom Protokollführenden und vom/von der Vorsitzenden zu unterschreiben. § 21 Abs. 3 der Prüfungsordnung bleibt unberührt.

§ 7
Verschwiegenheit

Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben über alle Prüfungsvorgänge gegenüber Dritten Verschwiegenheit zu wahren. Dies gilt nicht gegenüber dem Berufsbildungsausschuss. Ausnahmen bedürfen der Einwilligung der zuständigen Stelle.

II. Abschnitt
Vorbereitung der Prüfung

§ 8
Prüfungstermine

(1) Die Prüfungen finden nach Bedarf statt. Die Termine bestimmt die zuständige Stelle im Einvernehmen mit den im Bezirk der zuständigen Stelle vorhandenen Fortbildungseinrichtungen und dem Prüfungsausschuss.

(2) Die zuständige Stelle gibt die Anmeldefrist, Ort und Zeitpunkt der Fortbildungsprüfungen sowie die Höhe der Prüfungsgebühr in geeigneter Weise rechtzeitig bekannt, spätestens jedoch drei Monate vor der schriftlichen Aufsichtsarbeit gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 Prüfungsverordnung.

§ 9
Anmeldung

(1) Die Anmeldung zur Fortbildungsprüfung hat schriftlich auf den von der zuständigen Stelle vorgesehenen Vordrucken unter Beachtung der Anmeldefrist bei dieser oder der Fortbildungseinrichtung zu erfolgen.

(2) Der Anmeldung sind beizufügen

a) Angaben zur Person,

b) Angaben über die in § 1 Abs. 2 und § 10 Prüfungsordnung genannten Voraussetzungen.

§ 10
Zulassung zur Fortbildungsprüfung

(1) Zur Fortbildungsprüfung ist zuzulassen, wer die Voraussetzungen nach § 2 Prüfungsverordnung erfüllt, die nach § 9 Abs. 2 Prüfungsordnung erforderlichen Nachweise erbracht und die Prüfungsgebühr entrichtet hat.

(2) Über die Zulassung entscheidet die zuständige Stelle. Hält sie die Zulassungsvoraussetzungen für nicht gegeben, so entscheidet der Prüfungsausschuss.

(3) Die Entscheidung über die Zulassung ist dem/der Prüfungsbewerber/in rechtzeitig unter Angabe des Prüfungstages und - ortes einschließlich der erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel mitzuteilen. Auf Anfrage sind ihm/ihr die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Prüfungsausschusses bekannt zu geben sowie die Prüfungsordnung und die Prüfungsanforderungen auszuhändigen.

(4) Eine Nichtzulassung ist gegenüber dem/der Prüfungsbewerber/in unverzüglich schriftlich zu begründen.

§ 11
Prüfungsgebühr

Für die Fortbildungsprüfung werden Gebühren erhoben. Die Höhe der Gebühren richtet sich nach der Gebührenordnung der zuständigen Stelle.

III. Abschnitt
Durchführung der Fortbildungsprüfung

§ 12
Prüfungsinhalt und Gliederung
der Fortbildungsprüfung

Die Inhalte der Prüfung und die Gliederung der Fortbildungsprüfung richten sich nach §§ 3 bis 9 der Prüfungsverordnung.

§ 13
Prüfungsaufgaben

Der Prüfungsausschuss beschließt auf der Grundlage der Prüfungsanforderungen und Vorschläge der Fortbildungsinstitute die Prüfungsaufgaben sowie Lösungs- und Bewertungshinweise und die zulässigen Arbeits- und Hilfsmittel.

§ 14
Prüfung behinderter Menschen

Sofern behinderte Menschen an der Fortbildungsprüfung teilnehmen, sind deren besondere Bedürfnisse und Belange bei der Durchführung der Fortbildungsprüfung in gebührender Weise zu berücksichtigen.

§ 15
Öffentlichkeit

(1) Die Prüfungen sind nicht öffentlich.

(2) Vertreter/innen der obersten Bundes- und Landesbehörden, der zuständigen Stelle sowie die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Berufsbildungsausschusses sowie Vertreter/innen der Bundesagentur für Arbeit können anwesend sein. Der Prüfungsausschuss kann im Einvernehmen mit der zuständigen Stelle andere Personen als Gäste zulassen, sofern keiner der Prüfungsteilnehmenden dem widerspricht.

(3) Bei der Beratung über das Prüfungsergebnis dürfen nur die Mitglieder des Prüfungsausschusses anwesend sein.

§ 16
Leitung und Aufsicht

(1) Die Präsentation der praxisbezogenen Projektarbeit und das Fachgespräch werden unter Leitung des/der Vorsitzenden vom gesamten Prüfungsausschuss abgenommen.

(2) Bei der schriftlichen Aufsichtsarbeit regelt die zuständige Stelle im Einvernehmen mit dem Prüfungsausschuss die Aufsicht, die sicherstellen soll, dass der/die Prüfungsteilnehmende selbständig und nur mit den erlaubten Arbeits- und Hilfsmitteln arbeitet.

(3) Der praxisbezogenen Projektarbeit muss der/die Prüfungsteilnehmende auf einem gesonderten Blatt die mit seiner/ihrer Unterschrift versehene Versicherung beifügen, dass er/sie die Arbeit ohne fremde Hilfe angefertigt und sich anderer als der von ihm/ihr angegebenen Hilfsmittel nicht bedient hat.

§ 17
Ausweispflicht und Belehrung

Die Prüfungsteilnehmenden haben sich auf Verlangen des/der Vorsitzenden oder Aufsichtsführenden auszuweisen. Sie sind vor Beginn der Fortbildungsprüfung über deren Ablauf, die zur Verfügung stehende Zeit, die erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel sowie über die Folgen von Täuschungshandlungen und Ordnungsverstößen zu belehren.

§ 18
Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße

(1) Prüfungsteilnehmende, die eine Täuschungshandlung begehen, kann der/die Aufsichtsführende die weitere Teilnahme an der Fortbildungsprüfung unter Vorbehalt gestatten. Bei einer erheblichen Störung des Prüfungsablaufs kann der/die Aufsichtsführende den Prüfungsteilnehmenden von der weiteren Teilnahme an der Fortbildungsprüfung ausschließen.

(2) Über die Folgen einer Täuschungshandlung oder eines Ordnungsverstoßes entscheidet der Prüfungsausschuss nach Anhörung des/der Prüfungsteilnehmenden. Der Prüfungsausschuss kann je nach Schwere der Täuschungshandlung oder des Ordnungsverstoßes die Wiederholung der schriftlichen Aufsichtsarbeit anordnen oder die Prüfung für nicht bestanden erklären. Das gleiche gilt bei innerhalb eines Jahres nachträglich festgestellten Täuschungen.

(3) Absatz 2 gilt für Täuschungshandlungen bei der Anfertigung der praxisbezogenen Projektarbeit entsprechend.

§ 19
Rücktritt und Nichtteilnahme

(1) Der/Die Prüfungsbewerber/in kann nach erfolgter Anmeldung vor Beginn der Prüfung durch schriftliche Erklärung zurücktreten. In diesem Fall gilt die Prüfung als nicht abgelegt. Das gleiche gilt, wenn der/die Prüfungsbewerber/in zur Prüfung nicht erscheint.

(2) Erscheint der/die Prüfungsteilnehmende zu einem Prüfungsteil nicht oder tritt er/sie nach Beginn der Prüfung zurück, so können bereits erbrachte, in sich abgeschlossene Prüfungsleistungen bei Vorliegen eines wichtigen Grundes anerkannt werden. Für die Wiederaufnahme der Prüfung gilt § 12 Abs. 2 Prüfungsverordnung entsprechend.

(3) Erfolgt die Nichtteilnahme oder der Rücktritt nach Beginn der Prüfung, ohne dass ein wichtiger Grund vorliegt, so gilt die Prüfung als nicht bestanden.

(4) Über das Vorliegen eines wichtigen Grundes befindet die zuständige Stelle. Hält sie den wichtigen Grund nicht für gegeben, so entscheidet der Prüfungsausschuss.

IV. Abschnitt
Bewertung der Prüfungsleistung, Feststellung
und Beurkundung des Prüfungsergebnisses

§ 20
Bewertung

(1) Die schriftliche Aufsichtsarbeit ist von mindestens einem Mitglied des Prüfungsausschusses zu beurteilen und mit einer nach Absatz 4 festgelegten Note zu bewerten.

(2) Die Leistungen der praxisbezogenen Projektarbeit mit Präsentation und des Fachgesprächs sind von allen Mitgliedern des Prüfungsausschusses selbständig zu beurteilen und zu bewerten.

(3) Das Endergebnis beschließt der Prüfungsausschuss nach vorheriger Beratung in einer ganzen Note. Die Noten der praxisbezogenen Projektarbeit mit Präsentation und des Fachgesprächs sollen dabei im Verhältnis 2 : 1 gewichtet werden. Dezimalstellen ab 0,50 sind aufzurunden und unter 0,50 abzurunden.

(4) Die einzelnen Prüfungsleistungen sind wie folgt zu bewerten:

Eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung
= Note 1 = sehr gut; 100 – 92 Punkte

eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung
= unter 92 - 81 Punkte = Note 2 = gut;

eine den Anforderungen im allgemeinen entsprechende Leistung
= unter 81 – 67 Punkte = Note 3 = befriedigend;

eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im ganzen den Anforderungen entspricht
= unter 67 – 50 Punkte = Note 4 = ausreichend;

eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse Grundkenntnisse noch vorhanden sind
= unter 50 – 30 Punkte = Note 5 = mangelhaft;

eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen
= unter 30 bis 0 Punkte = Note 6 = ungenügend.

§ 21
Feststellung und Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses

(1) Der Prüfungsausschuss stellt gemeinsam das Gesamtergebnis fest. Ob die Prüfung bestanden ist, richtet sich nach § 11 Abs. 2 Prüfungsverordnung.

(2) Die Entscheidung über das Bestehen der Prüfung ist den Prüfungsteilnehmenden unmittelbar nach Abschluss der Prüfung mitzuteilen.

(3) Über den Verlauf der Präsentation und des Fachgesprächs einschließlich der Beratung und des Beschlusses der einzelnen Prüfungsergebnisse und des Gesamtergebnisses ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen.

§ 22
Prüfungszeugnis

(1) Bei bestandener Prüfung erhält der/die Prüfungsteilnehmende von der Fortbildungseinrichtung im Auftrag der zuständigen Stelle zwei Prüfungszeugnisse.

(2) Der Inhalt der Zeugnisse richtet sich nach der Anlage 1 und 2 zu § 11 Abs. 3 Prüfungsverordnung.

(3) Wurde der/die Prüfungsteilnehmende gemäß § 10 Prüfungsverordnung von der Prüfung befreit, richtet sich der Inhalt des Zeugnisses nach § 11 Abs. 3 Satz 2 Prüfungsverordnung.

§ 23
Nichtbestandene Prüfung

(1) Bei nicht bestandener Prüfung erhält der/die Prüfungsteilnehmende eine schriftliche Mitteilung von der zuständigen Stelle. Darin ist anzugeben, welche Ergebnisse in den einzelnen Prüfungen erzielt wurden und welche Prüfungsleistungen bei einer Wiederholung nicht wiederholt zu werden brauchen.

(2) Auf die Bedingungen der Wiederholungsprüfung gemäß § 24 ist hinzuweisen.

§ 24
Wiederholungsprüfung

(1) Die Zulassungsvoraussetzungen und der Inhalt der Wiederholungsprüfung richten sich nach § 12 Prüfungsverordnung.

(2) Für die Anmeldung zur Wiederholungsprüfung finden die §§ 1 Abs. 2 und 9, 10 Prüfungsordnung Anwendung.

V. Abschnitt
Schlussbestimmungen

§ 27
Rechtsbehelfsbelehrung

Belastende Entscheidungen des Prüfungsausschusses sind bei ihrer schriftlichen Bekanntgabe an den/die Prüfungsbewerber/in oder den/die Prüfungsteilnehmende/n mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Diese richtet sich im einzelnen nach der Verwaltungsgerichtsordnung und den Ausführungsbestimmungen des Landes Nordrhein-Westfalen.

§ 28
Prüfungsunterlagen

Auf schriftlichen Antrag ist dem/der Prüfungsteilnehmenden nach Abschluss der Prüfung Einsicht in seine/ihre Prüfungsunterlagen zu gewähren. Die schriftlichen Prüfungsarbeiten sind 2 Jahre, die Anmeldung nach § 9 und die Niederschrift nach § 21 Abs. 3 Prüfungsordnung sind 10 Jahre nach Abschluss der Prüfung aufzubewahren.

§ 29
Inkrafttreten

Diese Prüfungsordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Die Prüfungsordnung wurde am 18. September 2008 gemäß § 47 Abs. 1 Satz 2 Berufsbildungsgesetz (BBiG) von der obersten Landesbehörde genehmigt.

Köln, den 18. März 2010

Der Direktor
des Landschaftsverbandes Rheinland

Harry K.  V o i g t s b e r g e r

Münster, den 18. März 2010

Der Direktor
des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe

D r. Wolfgang  K i r s c h




Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 224, in Kraft getreten am 14. April 2010.