Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 16.3.2024

Normüberschrift

Bekanntmachung
der Neufassung der Satzung
des LWL-Landesjugendamtes Westfalen

Vom 7. November 1991 (Fn 1, 5)

Die Landschaftsversammlung des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe hat aufgrund des § 70 Abs. 3 Sozialgesetzbuch (SGB), Achtes Buch (VIII): Kinder- und Jugendhilfe, in der Fassung des Gesetzes zur Neuordnung des Kinder- und Jugendhilferechts (Kinder- und Jugendhilfegesetz - KJHG) vom 26. Juni 1990 (BGBl. I S. 1163), des § 9 Abs. 2 des Ersten Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes - AG-KJHG - vom 12. Dezember 1990 (GV. NW. S. 664) (Fn 2) in Verbindung mit den §§ 6 und 7 der Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen - LVerbO - in der Fassung vom 27. August 1984 (GV. NW. S. 544) (Fn 3), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. Oktober 1987 (GV. NW. S. 342), in ihren Sitzungen am 13. Juni 1991 und 7. November 1991 folgende Satzung für das Landesjugendamt Westfalen-Lippe beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird:

1. LWL-Landesjugendamt Westfalen

§ 1
Zusammensetzung und Aufgabenstellung

(1) Das LWL-Landesjugendamt Westfalen besteht aus dem Landesjugendhilfeausschuß und der Verwaltung des LWL-Landesjugendamtes Westfalen.

(2) Das LWL-Landesjugendamt Westfalen soll Mittel- und Sammelpunkt aller Bestrebungen auf dem Gebiete der Kinder-, Jugend- und Familienhilfe (im folgenden: Jugendhilfe) im Bereich des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe sein.

(3) Das LWL-Landesjugendamt Westfalen führt nach Maßgabe

- des SGB VIII und der hierzu erlassenen Ausführungsgesetze in den jeweils gültigen Fassungen,

- des Gesetzes über die Vermittlung der Annahme als Kind und über das Verbot der Vermittlung von Ersatzmüttern (Adoptionsvermittlungsgesetz - AdVermiG),

- dieser Satzung

alle Aufgaben des Landschaftsverbandes im Bereich der Jugendhilfe aus. Insbesondere ist es zuständig für

1. die Beratung der Jugendämter und die Entwicklung von Empfehlungen zur Erfüllung der Aufgaben nach dem SGB VIII,

2. die Förderung der Zusammenarbeit zwischen den Jugendämtern und den anerkannten Trägern der freien Jugendhilfe, insbesondere bei der Planung und Sicherstellung eines bedarfsgerechten Angebotes an Hilfen zur Erziehung,

3. die Anregung oder Förderung von Einrichtungen, Diensten und Veranstaltungen sowie deren Schaffung und Betrieb, soweit sie den örtlichen Bedarf übersteigen; dazu gehören insbesondere Einrichtungen, die eine Schul- oder Berufsausbildung anbieten, sowie Jugendbildungsstätten,

4. Planung, Anregung, Förderung und Durchführung von Modellvorhaben zur Weiterentwicklung der Jugendhilfe,

5. die Beratung des Jugendamtes bei der Gewährung von Hilfen zur Erziehung nach den §§ 32-34 SGB VIII, insbesondere bei der Auswahl einer Einrichtung oder der Vermittlung einer Pflegeperson in schwierigen Einzelfällen,

6. die Wahrnehmung der Aufgaben zum Schutz von Kindern und Jugendlichen in Einrichtungen (§§ 45-48 SGB VIII), gemäß § 15 Abs. 1 AG-KJHG als Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung,

7. die Beratung der Träger von Einrichtungen während der Planung und Betriebsführung,

8. die Fortbildung von Mitarbeitern in der Jugendhilfe,

9. Leistungen für Deutsche außerhalb des Geltungsbereiches des SGB VIII (§ 6 Abs. 3 SGB VIII), soweit es sich nicht um die Weitergewährung einer Hilfe handelt,

10. die Erteilung der Erlaubnis zur Übernahme von Pflegschaften, Vormundschaften oder Beistandschaften durch einen rechtsfähigen Verein (§ 54 SGB VIII),

11. (gestrichen),

12. die Adoptionsvermittlung gemäß § 2 AdVermiG als Zentrale Adoptionsstelle.

2. Landesjugendhilfeausschuß

§ 2
Zuständigkeit des Landesjugendhilfeausschusses

(1) Der Landesjugendhilfeausschuß befaßt sich anregend, fördernd und ggf. beschließend mit allen dem Landschaftsverband Westfalen-Lippe als überörtlichem Träger der öffentlichen Jugendhilfe obliegenden Aufgaben. Er hat Beschlußrecht im Rahmen dieser Satzung, der von der Landschaftsversammlung bereitgestellten Mittel und der von ihr gefaßten Beschlüsse zu den genannten Jugendhilfeaufgaben. Der Landesjugendhilfeausschuß soll in Fragen der Jugendhilfe vor jeder Beschlußfassung der Landschaftsversammlung gehört werden und hat das Recht, Anträge an sie zu stellen.

(2) Der Landesjugendhilfeausschuß beschließt in folgenden Angelegenheiten:

1. Verwendung der vom Landschaftsverband, Land und Bund für die Jugendhilfe bereitgestellten Mittel.

Bei der Beschlußfassung über Landes- und Bundesmittel ist der Landesjugendhilfeausschuß an die von der zuständigen obersten Landesjugendbehörde bzw. der zuständigen Bundesbehörde erlassenen Richtlinien und Weisungen gebunden.

Der Landesjugendhilfeausschuß kann die Entscheidung für bestimmte Zuschüsse und Darlehen oder bis zu einer bestimmten Bewilligungssumme auf die Verwaltung des LWL-Landesjugendamtes Westfalen übertragen und das Verfahren darüber näher regeln.

2. Öffentliche Anerkennung von Trägern der freien Jugendhilfe.

3. Richtlinien und Grundsätzefür die Wahrnehmung der Aufgaben des LWL-Landesjugendamtes Westfalen und seiner Einrichtungen.

4. Empfehlungen für die Tätigkeit der Jugendämter und Träger der freien Jugendhilfe und für deren Zusammenarbeit untereinander.

5. Empfehlungen für die Bildung, Zusammensetzung und Aufgabenstellung von Arbeitsgemeinschaften gemäß § 78 SGB VIII.

(3) Der Landesjugendhilfeausschuß hat beratende Befugnis insbesondere in folgenden Angelegenheiten:

1. Bestellung des Leiters des LWL-Landesjugendamtes Westfalen;

2. Bestellung der stimmberechtigten Mitglieder des Landesjugendhilfeausschusses, die von den anerkannten Trägern der freien Jugendhilfe vorgeschlagen sind;

3. Aufstellung des Stellenplans der Verwaltung des LWL-Landesjugendamtes Westfalen und der von ihr betreuten Jugendhilfe-Einrichtungen des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe;

4. Aufstellung des Jugendhilfeetats des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe;

5. Abgrenzung der Aufgaben des LWL-Landesjugendamtes Westfalen von denen anderer Stellen der Verwaltung;

6. Bearbeitung von Beschwerden über Entscheidungen, bei denen er beteiligt ist;

7. Belange von Einrichtungen der Jugendhilfe in Trägerschaft des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe.

§ 3
Stimmberechtigte Mitglieder

(1) Dem Landesjugendhilfeausschuß gehören 20 stimmberechtigte Mitglieder einschließlich der/des Vorsitzenden an. Für jedes Mitglied ist eine persönliche Stellvertreterin/ein persönlicher Stellvertreter zu wählen oder zu ernennen.

(2) Die Landschaftsversammlung wählt 12 Mitglieder und deren Stellvertreterinnen/Stellvertreter, darunter

1. Mitglieder der Landschaftsversammlung

2. Mitglieder von Jugendhilfeausschüssen im Gebiet des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe

3. andere Frauen und Männer, die in der Jugendhilfe erfahren oder tätig sind.

Bei der Wahl sind Frauen angemessen zu berücksichtigen. Für die Wahl ist die jeweilige Regelung in der Geschäftsordnung der Landschaftsversammlung des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe in der aktuellen Fassung anzuwenden.

(3) Die im Bezirk des Landschaftsverbandes wirkenden und anerkannten Träger der freien Jugendhilfe schlagen mindestens weitere 16 Frauen und Männer als stimmberechtigte Mitglieder und deren Stellvertreterinnen/Stellvertreter vor. Aus diesen Vorschlägen ernennt die oberste Landesjugendbehörde 8 stimmberechtigte Mitglieder und ihre Stellvertreterinnen/Stellvertreter für die Wahlzeit der Landschaftsversammlung nach Einholung einer Stellungnahme des Landschaftsausschusses. Bei der Ernennung sind die Vorschläge der Wohlfahrtsverbände und der Jugendverbände entsprechend der Bedeutung ihrer Arbeit für die Jugendhilfe im Bezirk des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe angemessen zu berücksichtigen.

§ 4
Beratende Mitglieder

(1) Beratende Mitglieder des Landesjugendhilfeausschusses sind gemäß § 12 AG-KJHG

1. die Direktorin/der Direktor des Landschaftsverbandes oder eine von ihr/ihm bestellte Vertretung,

2. die Leiterin/der Leiter der Verwaltung des LWL-Landesjugendamtes Westfalen oder deren Stellvertretung,

3. eine Vertreterin/ein Vertreter der Gesundheitsverwaltung, die/der von der obersten Landesgesundheitsbehörde bestellt wird,

4. eine Richterin/ein Richter oder eine Beamtin/ein Beamter der Justizverwaltung, die/der von der obersten Justizverwaltung bestellt wird,

5. eine Vertreterin/ein Vertreter der Schulverwaltung, die/der von der obersten Landesschulbehörde bestellt wird,

6. eine Vertreterin/ein Vertreter der Arbeitsverwaltung, die/der vom Präsidenten des Landesarbeitsamtes bestellt wird,

7. je eine Vertreterin/ein Vertreter der Katholischen und der Evangelischen Kirche und der Jüdischen Kultusgemeinde; sie werden von den zuständigen Stellen der Religionsgemeinschaften bestellt,

8. eine Vertreterin/ein Vertreter des Landesintegrationsrates, die/der durch dieses Gremium gewählt wird,

9. eine Vertreterin/ein Vertreter aus dem Landeselternbeirat, die/der durch dieses Gremium gewählt wird.

(2) Für jedes beratende Mitglied nach Absatz 1 Nummern 3 bis 9 ist eine persönliche Stellvertreterin oder ein persönlicher Stellvertreter zu bestellen.

(3) Fraktionen, die im Landesjugendhilfeausschuss nicht vertreten sind, sind berechtigt, für den Landesjugendhilfeausschuss ein Mitglied der Landschaftsversammlung oder eine sachkundige Bürgerin/einen sachkundigen Bürger, welche(r) der Landschaftsversammlung angehören kann, zu benennen. Das benannte Mitglied der Landschaftsversammlung oder die/der benannte sachkundige Bürger/in wird von der Landschaftsversammlung zum Mitglied des Landesjugendhilfeausschusses bestellt. Sie wirken in dem Ausschuss mit beratender Stimme mit. Bei der Zusammensetzung und der Berechnung der Beschlussfähigkeit des Ausschusses werden sie nicht mitgezählt.

§ 5
Voraussetzung der Mitgliedschaft

Alle stimmberechtigten Mitglieder einschließlich der Stellvertreterinnen/Stellvertreter müssen die Voraussetzungen für eine Wahl in eine örtliche Gemeindevertretung im Gebiet des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe erfüllen. Die beratenden Mitglieder müssen das 18. Lebensjahr vollendet und sollen ihren Wohnsitz oder Dienstsitz im Gebiet des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe haben.

§ 6
Ende der Mitgliedschaft, Ersatzmitglieder

(1) Die Mitgliedschaft im Landesjugendhilfeausschuß endet grundsätzlich mit der Wahlzeit der Landschaftsversammlung. Die stimmberechtigten Mitglieder und ihre Stellvertreterinnen/Stellvertreter üben jedoch ihre Tätigkeit nach Ablauf der Wahlzeit bis zum ersten Zusammentreten des neugebildeten Landesjugendhilfeausschusses weiter aus.

(2) Mitgliedschaft und stellvertretende Mitgliedschaft erlöschen:

1. durch Verlust der Wählbarkeit in einer örtlichen Gemeindevertretung im Gebiet des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe,

2. durch Verlust des Wahlrechts infolge Richterspruchs,

3. durch Verlust oder Einschränkung der Geschäftsfähigkeit,

4. durch Niederlegung des Mandates,

5. bei den Mitgliedern nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 durch Ausscheiden aus der Landschaftsversammlung,

6. bei den Mitgliedern nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 durch Ausscheiden aus dem örtlichen Jugendhilfeausschuß.

7. bei den Mitgliedern nach § 4 Absatz 1 Nummern 3 bis 9, wenn das Mitglied von der Stelle, die es vorgeschlagen oder gewählt hat, abberufen wird.

(3) Scheidet ein stimmberechtigtes Mitglied (Stellvertreterin/Stellvertreter) aus, so ist ein Ersatzmitglied (Ersatzstellvertreterin/Ersatzstellvertreter) für den Rest der Wahlzeit auf Vorschlag der Stelle, die das ausgeschiedene Mitglied (Stellvertreterin/Stellvertreter) vorgeschlagen hatte, zu wählen oder zu ernennen. Die Stelle, die das ausgeschiedene Mitglied (Stellvertreterin/Stellvertreter) vorgeschlagen hatte, ist - wenn der Vorschlag auf einem einstimmigen Votum eines Zusammenschlusses vorschlagsberechtigter Träger der freien Jugendhilfe beruhte - dieser Zusammenschluß, in anderen Fällen der jeweilige Träger unmittelbar, der das ausgeschiedene Mitglied benannt hatte. Bis zur Wahl oder Ernennung werden die Rechte des ausgeschiedenen Mitglieds vom stellvertretenden Mitglied ausgeübt.

§ 7
Vorsitz

Die/der Vorsitzende des Landesjugendhilfeausschusses und ihre/seine Stellvertreterin/ihr/sein Stellvertreter werden von den stimmberechtigten Mitgliedern des Ausschusses aus den dem Ausschuß angehörenden Mitgliedern der Landschaftsversammlung in einem Wahlgang gewählt. Die/der Vorsitzende muß dem Landschaftsausschuß angehören.

§ 8
Verfahren

(1) Soweit gesetzlich oder in dieser Satzung für das Verfahren nichts anderes bestimmt ist, sind für den Landesjugendhilfeausschuß und seine Unterausschüsse die Geschäftsordnung der Landschaftsversammlung des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe und ihrer Ausschüsse sowie die Satzung über die Entschädigung der Mitglieder der Landschaftsversammlung und der sachkundigen Bürger in den Ausschüssen sowie über Zuschüsse an die Fraktionen (Entschädigungssatzung) entsprechend anzuwenden.

(2) Die/der Vorsitzende lädt zu den Sitzungen des Landesjugendhilfeausschusses unter Angabe der Tagesordnung ein. Die Sitzungen werden von der/dem Vorsitzenden und im Fall ihrer/seiner Verhinderung von ihrer/seiner Stellvertreterin/ihrem/seinem Stellvertreter geleitet.

(3) Die Sitzungen des Landesjugendhilfeausschusses sind öffentlich. Die Öffentlichkeit ist ausgeschlossen bei

- Angelegenheiten, deren Geheimhaltung gesetzlich vorgeschrieben ist;

- sonstigen Angelegenheiten, durch deren Beratung in öffentlicher Sitzung das öffentliche Wohl oder schutzwürdige Interessen des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe oder einzelner Personen oder Gruppen gefährdet werden könnten.

(4) Die Mitglieder des Landesjugendhilfeausschusses sind zur Verschwiegenheit besonders über solche Angelegenheiten, deren Geheimhaltung ihrer Natur nach erforderlich, besonders vorgeschrieben oder beschlossen ist, verpflichtet; sie dürfen die Kenntnis vertraulicher Angelegenheiten auch nach Beendigung ihrer Mitgliedschaft nicht unbefugt verwerten (§ 15 LVerbO).

§ 9
Unterausschüsse

(1) Bei Bedarf können für einzelne Aufgaben der Jugendhilfe Unterausschüsse des Landesjugendhilfeausschusses gebildet werden, die Empfehlungen für den Landesjugendhilfeausschuß erarbeiten können.

(2) Die Unterausschüsse wählen ihre Vorsitzende/ihren Vorsitzenden und deren/dessen Stellvertreterin/Stellvertreter aus ihrer Mitte.

(3) Die Niederschriften über die Sitzungen der Unterausschüsse sind allen Mitgliedern des Landesjugendhilfeausschusses baldigst zuzuleiten.

3. Verwaltung des LWL-Landesjugendamtes Westfalen

§ 10
Organisation

Die Verwaltung des LWL-Landesjugendamtes Westfalen ist eine Abteilung innerhalb der Verwaltung des Landschaftsverbandes. Sie wird durch eine Landesrätin/einen Landesrat geleitet.

4. Schlußbestimmungen

§ 11
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntgabe anstelle der Satzung vom 9. Juli 1975 (GV. NW. S. 505) in Kraft (Fn 4).

Vorsitzende der
9. Landschaftsversammlung

Schriftführer der
9. Landschaftsversammlung

Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekanntgemacht.

Es wird darauf hingewiesen, daß die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt,

b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,

c) der Direktor des Landschaftsverbandes hat den Beschluß der Landschaftsversammlung vorher beanstandet oder

d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem Landschaftsverband vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Direktor
des Landschaftsverbandes
Westfalen-Lippe

Zusatz:

Bekanntmachungsanordnung

Die vorstehende Satzung zur Änderung der Satzung für das Landesjugendamt Westfalen-Lippe wird gemäß § 6 Abs. 2 der Landschaftsverbandsordnung in der z. Zt. geltenden Fassung bekannt gemacht.

Nach § 6 Abs. 3 Landschaftsverbandsordnung kann die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Landschaftsverbandsordnung gegen Satzungen nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,

b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,

c) der Direktor des Landschaftsverbandes hat den Beschluss der Landschaftsversammlung vorher beanstandet oder

d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem Landschaftsverband vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

 Münster, den 22. Februar 2007

Zusatz:

(Satzungsänderung vom 22. November 2012 (GV. NRW. S. 667))

Die vorstehende Satzung des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe wird gemäß § 6 Absatz 2 der Landschaftsverbandsordnung in der zurzeit geltenden Fassung bekannt gemacht.

Nach § 6 Absatz 3 Landschaftsverbandsordnung kann die Verletzung von Verfahrens-oder Formvorschriften der Landschaftsverbandsordnung gegen Satzungen nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,

b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,

c) der Direktor des Landschaftsverbandes hat den Beschluss der Landschaftsversammlung vorher beanstandet oder

d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem Landschaftsverband vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Münster, den 22. November 2012

Der Direktor
des Landschaftsverbandes
Westfalen-Lippe

Dr. Wolfgang   K i r s c h

Zusatz:
Bekanntmachungsanordnung

Die vorstehende Satzung des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe wird gemäß § 6 Absatz 2 der Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 657) in der zurzeit geltenden Fassung bekannt gemacht.

Nach § 6 Absatz 3 Landschaftsverbandsordnung kann die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Landschaftsverbandsordnung gegen Satzungen nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,

b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,

c) der Direktor des Landschaftsverbandes hat den Beschluss der Landschaftsversammlung vorher beanstandet oder

d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem Landschaftsverband vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Münster, den 20. November 2014

Der Direktor
des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe

Matthias  L ö b




Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1991 S. 434; geändert durch  SatzÄnd. v. 16.12.2004 (GV. NRW. 2005 S. 4), in Kraft getreten mit Wirkung vom 16. Dezember 2004; SatzÄnd. v. 22.2.2007 (GV. NRW. S. 116), in Kraft getreten am 14. März 2007; SatzÄnd. v. 22.11.2012 (GV. NRW. S. 667), in Kraft getreten am 20. Dezember 2012; Satzung vom 20. November 2014 (GV. NRW. S. 864), in Kraft getreten am 9. Dezember 2014.

Fn 2

SGV. NW. 216.

Fn 3

SGV. NW. 2022.

Fn 4

GV. NRW. ausgegeben am 4.12.1991.

Fn 5

In Überschrift und Text "Landesjugendamt Westfalen-Lippe" geändert in "LWL-Landesjugendamt Westfalen" durch SatzÄnd. v. 22.2.2007 (GV. NRW. S. 116), in Kraft getreten am 14. März 2007.