Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 1.10.2024
Normüberschrift
Bekanntmachung
der Neufassung der Betriebssatzung
für die Rheinischen Landeskliniken
des Landschaftsverbandes Rheinland
Vom 17. Februar 1994 (Fn 1)
Aufgrund von § 6 Abs. 1 und § 7 Abs. 1 Buchstabe d der Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 1984 (GV. NW. S. 544) (Fn 2), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Rechtsbereinigungsgesetzes 1987 für das Land Nordrhein-Westfalen vom 6. Oktober 1987 (GV. NW. S. 342), hat die Landschaftsversammlung Rheinland am 17. Februar 1994 folgende Änderungen der Betriebssatzung der Rheinischen Landeskliniken des Landschaftsverbandes Rheinland vom 5. Juni 1989 (GV. NW. S. 440), zuletzt geändert am 7. Oktober 1992 (GV. NW. S. 443), beschlossen, aus der sich folgende Neufassung der Betriebssatzung der Rheinischen Landeskliniken des Landschaftsverbandes Rheinland ergibt:
§ 1 Rechtsgrundlagen
§ 1
Rechtsgrundlagen
Die Klinik wird unter dem Namen
,,Rheinische Landesklinik
Bedburg-Hau
Bonn
Düren
Köln
Langenfeld
Mönchengladbach
Viersen
Rheinische Landes- und Hochschulklinik
Düsseldorf
Essen
Rheinische Orthopädische Landesklinik Viersen"
als wirtschaftlich und organisatorisch eigenständige Einrichtung wie ein Eigenbetrieb geführt.
§ 2 Gemeinnützigkeit
§ 2
Gemeinnützigkeit
(1) Die Klinik verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke gemäß den Bestimmungen der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.
(2) Etwaige Überschüsse dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
(3) Im Falle der Auflösung fällt das Vermögen an den Landschaftsverband.
§ 3 Aufgaben
§ 3
Aufgaben
(1) Aufgabe der Klinik ist es,
1. durch ärztliche, pflegerische und medizinisch-rehabilitative Hilfeleistungen Krankheiten, Leiden oder Körperschäden festzustellen, zu heilen oder zu lindern,
2. im Rahmen der Prüfung der Aufnahmenotwendigkeit vorstationäre Diagnostik und ambulante Vor- und Nachsorge zu betreiben, soweit hierfür besondere Entgeltregelungen bestehen,
3. im Rahmen gesetzlicher Verpflichtungen Gutachten anzufertigen.
(2) Weitere Aufgabe der Klinik ist es,
in Abteilungen oder Fachbereichen, die als Weiterbildungsstätten anerkannt sind, Ärzte in Gebieten, Teilgebieten und Bereichen gemäß der jeweils gültigen Weiterbildungsordnung NW weiterzubilden.
Sonderregelungen zu § 3 Abs. 2:
- Rheinische Landes- und Hochschulklinik Düsseldorf
(2) Weitere Aufgabe der Klinik ist es,
1. in Abteilungen, Fachbereichen oder Kliniken, die als Weiterbildungsstätten anerkannt sind, Ärzte in Gebieten, Teilgebieten und Bereichen gemäß der jeweils gültigen Weiterbildungsordnung NW weiterzubilden,
2. Forschung und Lehre nach Maßgabe der Verträge zwischen Land und Landschaftsverband in der jeweils gültigen Fassung auszuüben.
- Rheinische Landes- und Hochschulklinik Essen
(2) Weitere Aufgabe der Klinik ist es,
1. in Kliniken und einem Institut, die als Weiterbildungsstätten anerkannt sind, Ärzte in Gebieten, Teilgebieten und Bereichen gemäß der jeweils gültigen Weiterbildungsordnung NW weiterzubilden,
2. Forschung und Lehre nach Maßgabe des Vertrages zwischen Land und Landschaftsverband in der jeweils gültigen Fassung auszuüben.
- Rheinische Orthopädische Landesklinik Viersen
(2) Weitere Aufgabe der Klinik ist es,
als anerkannte Weiterbildungsstätte Ärzte in Gebieten, Teilgebieten und Bereichen gemäß der jeweils gültigen Weiterbildungsordnung NW weiterzubilden.
(3) Im übrigen können der Klinik zusätzliche Aufgaben auf anderen für die Versorgung wichtigen Gebieten übertragen werden, insbesondere zur Aus- und Fortbildung.
§ 4 Gliederung
§ 4
Gliederung
Die Klinik ist in Abteilungen gegliedert. Abteilungen gleicher Fachrichtung bilden einen Fachbereich.
Sonderregelung zu § 4:
- Rheinische Landesklinik Bedburg-Hau
Die Klinik ist in Abteilungen gegliedert. Abteilungen gleicher Fachrichtung bilden einen Fachbereich. Die Abteilungen des KHG-Bereiches bilden den Fachbereich Psychiatrie 1, die Abteilungen für Rehabilitation den Fachbereich Psychiatrie 2.
§ 5 Betriebsleitung
§ 5
Betriebsleitung
(1) Der Betriebsleitung gehören an
- der Leitende Arzt,
- die Leitende Pflegekraft,
- der Leiter des Wirtschafts- und Verwaltungsdienstes.
Der Leitende Arzt ist aus dem Kreis der Abteilungsärzte zu berufen. Die Mitglieder der Betriebsleitung werden auf die Dauer von fünf Jahren bestellt.
Sonderregelung zu § 5 Abs. 1:
Rheinische Landes- und Hochschulklinik Düsseldorf
(1) Der Betriebsleitung gehören an
- der Leitende Arzt,
- die Leitende Pflegekraft,
- der Leiter des Wirtschafts- und Verwaltungsdienstes.
Der Leitende Arzt wird aus dem Kreis der Hochschullehrer, die zugleich Leiter einer Abteilung der ,,Klinik der Universität Düsseldorf" sind, auf die Dauer von drei Jahren bestellt. Die Bestellung alterniert.
Die übrigen Mitglieder der Betriebsleitung werden auf die Dauer von fünf Jahren bestellt.
Rheinische Landes- und Hochschulklinik Essen
(1) Der Betriebsleitung gehören an
- der Leitende Arzt,
- die Leitende Pflegekraft,
- der Leiter des Wirtschafts- und Verwaltungsdienstes.
Der Leitende Arzt wird im Wechsel auf die Dauer von drei Jahren aus dem Kreis der Lehrstuhlinhaber bestellt.
Die übrigen Mitglieder der Betriebsleitung werden auf die Dauer von fünf Jahren bestellt.
Rheinische Landesklinik Bedburg-Hau
(1) Der Betriebsleitung gehören an:
- der Fachbereichsarzt Psychiatrie 1,
- der Fachbereichsarzt Psychiatrie 2,
- die Leitende Pflegekraft,
- der Leiter des Wirtschafts- und Verwaltungsdienstes.
Der Fachbereichsarzt Psychiatrie 1 wird zum Leitenden Arzt bestellt. Die Fachbereichsärzte sind aus dem Kreis der Abteilungsärzte zu berufen. Die Mitglieder der Betriebsleitung werden auf die Dauer von fünf Jahren bestellt.
(2) Für die Mitglieder der Betriebsleitung sind Stellvertreter zu bestellen. Soweit dies aus betrieblichen Gründen erforderlich ist, kann für jedes Betriebsleitungsmitglied auch ein weiterer Stellvertreter bestellt werden. Die Stellvertreter sind auf die Dauer von fünf Jahren zu bestellen.
(3) Die Betriebsleitung hat die Stellung der Werkleitung nach Eigenbetriebsverordnung. Sie ist in ihrer Gesamtheit für die wirtschaftliche Betriebsführung verantwortlich.
(4) Die Betriebsleitung entscheidet eigenverantwortlich in allen zur laufenden Betriebsführung sowie allen zum Betrieb der Klinik gehörenden Angelegenheiten, die nicht in die Zuständigkeit der Landschaftsversammlung, eines ihrer Ausschüsse oder des Direktors des Landschaftsverbandes fallen; sie führt insbesondere den Wirtschaftsplan aus.
(5) Jedes Mitglied der Betriebsleitung handelt in seinem Aufgabengebiet alleinverantwortlich. Entscheidungen von übergreifender Bedeutung sind grundsätzlich gemeinsam zu treffen. Wird Einvernehmen nicht erzielt, so entscheidet die Mehrheit. Die abweichende Meinung kann im Krankenhausausschuß und dem Direktor des Landschaftsverbandes vorgetragen werden.
Sonderregelung zu § 5 Abs. 5:
- Rheinische Landesklinik Bedburg-Hau
Jedes Mitglied der Betriebsleitung handelt in seinem Aufgabengebiet alleinverantwortlich. Entscheidungen von übergreifender Bedeutung sind gemeinsam zu treffen. Wird Einvernehmen nicht erzielt, so entscheidet die Mehrheit, wobei die Fachbereichsärzte gemeinsam nur eine Stimme abgeben können.
Die abweichende Meinung kann im Krankenhausausschuß vorgetragen werden.
(6) Führt eine Entscheidung zu Ausgaben, die ein Defizit verursachen, das vom Träger zu finanzieren wäre, muß der Leiter des Wirtschafts- und Verwaltungsdienstes den Krankenhausausschuß und den Direktor des Landschaftsverbandes unverzüglich unterrichten. Bis zur Entscheidung des Trägers darf der Beschluß nicht umgesetzt werden. Das weitere Verfahren richtet sich nach § 14 Abs. 3.
§ 6 Vertretung
§ 6
Vertretung
(1) In den Angelegenheiten der Klinik, die der Entscheidung der Betriebsleitung unterliegen, wird der Landschaftsverband durch den Leiter des Wirtschafts- und Verwaltungsdienstes und ein weiteres Mitglied der Betriebsleitung gemeinschaftlich vertreten. Die Einzelheiten regelt die Dienstanweisung.
(2) Der Kreis der Vertretungsberechtigten und der Beauftragten sowie der Umfang ihrer Vertretungsbefugnisse werden öffentlich bekanntgegeben. Die Vertretungsberechtigten und die Beauftragten unterzeichnen unter dem Namen der Klinik.
(3) Bei verpflichtenden Erklärungen für die Klinik ist nach § 21 LVerbO zu verfahren. Auf Verpflichtungen, die zur Durchführung der laufenden Betriebsführung eingegangen werden, findet § 21 Abs. 1 LVerbO keine Anwendung.
§ 7 Ärztlicher Vorstand
§ 7
Ärztlicher Vorstand
(1) Der ärztliche Vorstand richtet seine Beschlüsse und Empfehlungen an die Betriebsleitung.
(2) Mitglieder des ärztlichen Vorstandes sind die Leiter der Abteilungen im Sinne von § 4 sowie die zu wählenden weiteren Vertreter der Ärzte entsprechend der Wahlordnung für die Wahl des ärztlichen Vorstandes.
§ 8 Zuständigkeit der Landschaftsversammlung
§ 8
Zuständigkeit der Landschaftsversammlung
(1) Die Landschaftsversammlung entscheidet über
a) Erlaß, Änderung und Aufhebung der Betriebssatzung
b) Feststellung und Änderung des Wirtschaftsplans einschließlich des Investitionsprogramms
c) Feststellung des Jahresabschlusses und Verwendung eines Gewinns oder Behandlung eines Verlustes
d) Rückzahlung von Eigenkapital an den Landschaftsverband.
(2) Sie berät über den Finanzplan der Klinik.
§ 9 Zuständigkeit des Landschaftsausschusses
§ 9
Zuständigkeit des Landschaftsausschusses
Der Landschaftsausschuß entscheidet über alle Angelegenheiten der Klinik, soweit sie nicht der Landschaftsversammlung, ihren Fachausschüssen, dem Direktor des Landschaftsverbandes oder der Betriebsleitung vorbehalten sind.
Er entscheidet insbesondere über
1. Aufgabenstellung und Zielplanung der Klinik,
2. Grundsatzfragen bei der Übernahme von Lehr- und Forschungsaufgaben,
3. Zurverfügungstellung der Klinik für Zwecke der Lehre und Forschung,
4. Auflösung der Klinik oder wesentlicher Teile,
5. Rahmenvorgaben, Meßziffern, Richtzahlen einschließlich Stellenschlüssel,
6. Bestellung und Abberufung der Mitglieder der Betriebsleitung und ihrer Vertreter,
7. Bestellung und Abberufung der Abteilungsärzte und der Fachbereichsärzte,
8. Allgemeine Vertrags-/Anstellungsbedingungen oder Musterverträge für die Mitglieder der Betriebsleitung, deren Vertreter und für die Abteilungsärzte, Abteilungsärztinnen,
9. Mittel- und langfristige Investitionen, soweit die Gesamtkosten der Maßnahme 1 000 000,00 DM überschreiten,
10. Planungsvorgaben zur Energieversorgung,
11. Zuordnung von Grundstücken zum Sondervermögen,
12. An- und Verkauf von Grundstücken sowie die Bestellung dinglicher Rechte an Grundstücken,
13. Stellungnahmen des Landschaftsverbandes zu öffentlichen Planungsvorhaben, soweit das Sondervermögen betroffen ist, ausgenommen Flächennutzungspläne und Bebauungspläne; die Betriebsleitung ist vor Abgabe der Stellungnahme anzuhören,
14. Durchführung einer Weisung des Direktors des Landschaftsverbandes nach § 8 Abs. 2 Satz 4 GemKHBVO.
§ 10 Zuständigkeit des Gesundheitsausschusses
§ 10
Zuständigkeit des Gesundheitsausschusses
(1) Der Ausschuß berät über alle gesundheitspolitischen Aufgaben des Landschaftsverbandes, insbesondere über
1. Aufgabenstellung, Zielplanung und Aufgabenerfüllung der Krankenhauseinrichtungen des Landschaftsverbandes
2. Grundsatzfragen bei der Übernahme von Lehr- und Forschungsaufgaben
3. Fortentwicklung und Ziele der Versorgung psychisch Kranker im Rheinland sowie Errichtung neuer Einrichtungen des Landschaftsverbandes und Übernahme bestehender Einrichtungen anderer Träger
4. Auflösung oder Zweckänderung von Einrichtungen des Landschaftsverbandes
5. Einrichtung oder Auflösung von ambulanten Diensten
6. Rahmenvorgaben, Meßziffern, Richtzahlen einschließlich Stellenschlüssel
7. Satzungen und Richtlinien.
(2) Er entscheidet über
1. die Abteilungsgliederung der Kliniken
2. Rangfolge mittel- und langfristiger Investitionen im Rahmen der Förderung aus öffentlichen Mitteln und aus Haushaltsmitteln des Landschaftsverbandes
3. Gründung oder Auflösung von Ausbildungs- und Weiterbildungseinrichtungen
4. Festlegung oder Änderung von Versorgungsbereichen
5. Festlegung von Behandlungsstandards
6. Aufstellung von Grundsätzen über die Verteilung von Nebeneinnahmen.
§ 11 Zuständigkeit des Krankenhausausschusses
§ 11
Zuständigkeit des Krankenhausausschusses
(1) Der Krankenhausausschuß ist Fachausschuß im Sinne der LVerbO. Seine Rechte und Pflichten regelt die GemKHBVO, soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist. Seine Zusammensetzung regelt die Hauptsatzung. Er berät über alle Angelegenheiten der Klinik, die der Entscheidung der Landschaftsversammlung, des Landschaftsausschusses oder eines anderen Fachausschusses vorbehalten sind, insbesondere über
1. Entwürfe des Wirtschafts- und Finanzplanes, des Jahresabschlusses sowie des Jahresberichtes und des Investitionsprogramms,
2. Bestellung und Abberufung der Mitglieder der Betriebsleitung und ihrer Vertreter,
3. Bestellung und Abberufung der Abteilungsärzte und der Fachbereichsärzte,
4. Einrichtung oder Auflösung von Abteilungen,
5. Festlegung oder Änderung von Versorgungsbereichen,
6. Einrichtung oder Auflösung von ambulanten Diensten,
7. Zurverfügungstellung der Klinik für Zwecke der Lehre und Forschung,
8. Allgemeine Vertrags-/Anstellungsbedingungen oder Musterverträge für die Mitglieder der Betriebsleitung, deren Vertreter und die Abteilungsärzte, Abteilungsärztinnen,
9. Zuordnung von Grundstücken zum Sondervermögen,
10. An- und Verkauf von Grundstücken sowie Bestellung dinglicher Rechte an Grundstücken,
11. Stellungnahmen des Landschaftsverbandes zu öffentlichen Planungsvorhaben, soweit die Klinik als Sondervermögen betroffen ist, ausgenommen Flächennutzungspläne und Bebauungspläne; die Betriebsleitung ist vor Abgabe der Stellungnahme anzuhören,
12. Durchführung einer Weisung des Direktors des Landschaftsverbandes nach § 8 Abs. 2 Satz 4 GemKHBVO.
(2) Er entscheidet über
1. die Festlegung der Allgemeinen Vertragsbedingungen (AVB),
2. Festsetzung des Umfangs und der Entgelte der Wahlleistungen,
3. die Annahme der Budgetvereinbarung nach Krankenhausfinanzierungsgesetz,
4. erfolgsgefährdende Mehraufwendungen, sofern sie nicht unabweisbar und nicht eilbedürftig sind,
5. nicht eilbedürftige Mehrausgaben von mehr als 100 000,00 DM oder 30% des Ansatzes für Einzelvorhaben des Vermögensplanes, mindestens jedoch 50 000,00 DM,
6. Miet- und Pachtverträge über Grundstücke und Räume des Sondervermögens - außer zu Wohnzwecken - und mit einer Monatsmiete/-pacht von mehr als 3 000,00 DM,
7. Stundung von Forderungen von mehr als 50 000,00 DM sowie Erlaß/Niederschlagung von Forderungen von mehr als 20 000,00 DM,
8. Benennung des Prüfers für den Jahresabschluß,
9. Grundsätze des Einsatzes der pauschalen Fördermittel nach dem Krankenhausgesetz NW,
10. Aufträge nach VOL bei einem Vergabewert von mehr als 200 000,00 DM,
11. Aufträge nach VOB mit einem Vergabewert von mehr als 200 000,00 DM bei kurzfristigen Investitionen sowie mittel- und langfristigen Investitionen, soweit die Gesamtkosten der Maßnahme 1 000 000,00 DM nicht überschreiten,
12. Maßnahmen des Umweltschutzes von grundsätzlicher Bedeutung.
§ 12 Direktor des Landschaftsverbandes
§ 12
Direktor des Landschaftsverbandes
(1) Der Direktor des Landschaftsverbandes ist Dienstvorgesetzter aller Dienstkräfte der Klinik. Er übt die Dienst- und Fachaufsicht aus. Er achtet darauf, daß die Tätigkeit der Betriebsleitung mit dem geltenden Recht und den allgemeinen Zielen des Landschaftsverbandes im Einklang steht. Im Interesse der Einheitlichkeit der Verwaltungsführung kann er entsprechend § 8 Abs. 2 der GemKHBVO der Betriebsleitung Weisungen erteilen.
(2) Die Betriebsleitung hat den Direktor des Landschaftsverbandes über alle wichtigen Angelegenheiten zu unterrichten und ihm auf Verlangen Auskunft zu erteilen. Sie hat ihn - ebenso wie den Krankenhausausschuß - vierteljährlich über die Entwicklung der Aufwendungen und Erträge sowie über die Abwicklung des Vermögensplanes schriftlich zu unterrichten. Im zweiten Halbjahr des Wirtschaftsjahres erfolgt die Unterrichtung monatlich mit einer Hochrechnung auf das voraussichtliche Betriebsergebnis.
(3) Wird die Wahrnehmung von wesentlichen Aufgaben der Klinik durch die Betriebsleitung nicht sichergestellt oder einigen sich die Betriebsleitungen mehrerer Kliniken über die Zuständigkeit zur Wahrnehmung einer Aufgabe nicht, trifft der Direktor des Landschaftsverbandes die erforderlichen Anordnungen. Über die getroffenen Anordnungen ist der Krankenhausausschuß unverzüglich zu unterrichten.
(4) Der Direktor des Landschaftsverbandes bereitet die Beschlüsse des Landschaftsausschusses und des Gesundheitsausschusses vor. Er ist, unbeschadet der Zuständigkeit des Landschaftsausschusses und der Fachausschüsse, zuständig für
1. Rahmenvorgaben für die Organisation der Klinik,
2. Grundsatzfragen in Aus-, Fort- und Weiterbildungsangelegenheiten für den ärztlichen und sonstigen therapeutischen und pflegerischen Dienst sowie Durchführung zentraler Maßnahmen,
3. Grundsatzfragen der Aufnahme und Unterbringung der Patienten,
4. Einweisung und Verlegung von Patienten, die aufgrund einer strafgerichtlichen Entscheidung unterzubringen sind,
5. Widerspruchsbescheide nach Vorschaltverfahrensgesetz NW,
6. Förderung von Investitionen,
7. Angelegenheiten des Leistungs-, Pflegekosten- und Gebührenrechts einschließlich ambulanter Dienste, soweit für alle Kliniken eine einheitliche Regelung erforderlich ist,
8. Pflegesatzverhandlungen im Einvernehmen und unter grundsätzlicher Beteiligung der Betriebsleitung,
9. Steuerangelegenheiten,
10. Versicherungsverträge, einschließlich Schadensregulierung,
11. Rechtsstreitigkeiten aller Gerichtsbarkeiten ab der 2. Instanz,
12. Miet- und Pachtverträge über Grundstücke und Räume - außer zu Wohnzwecken - außerhalb des Sondervermögens,
13. Systeme der automatisierten Datenverarbeitung und deren Verbund,
14. Stellungnahmen des Landschaftsverbandes zu Flächennutzungsplänen und Bebauungsplänen; die Betriebsleitung ist vor Abgabe der Stellungnahme anzuhören.
(5) Der Direktor des Landschaftsverbandes regelt mit Zustimmung des Krankenhausausschusses in einer Dienstanweisung die Geschäftsverteilung innerhalb der Betriebsleitung sowie ihre Zuständigkeit im einzelnen.
(6) In Fällen äußerster Dringlichkeit kann der Direktor des Landschaftsverbandes Anordnungen, die einen Beschluß des Landschaftsausschusses, des Gesundheitsausschusses oder des Krankenhausausschusses erfordern, ohne eine solche Entscheidung im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden des Landschaftsausschusses treffen. Der Landschaftsausschuß, der Gesundheitsausschuß und der Krankenhausausschuß sind unverzüglich zu unterrichten.
(7) Der Direktor des Landschaftsverbandes entscheidet bei Ausführung des Erfolgsplans über erfolgsgefährdende Mehraufwendungen, wenn Eile geboten ist, es sei denn, die Aufwendungen sind unabweisbar. Der Krankenhausausschuß ist danach unverzüglich zu unterrichten.
(8) Der Direktor des Landschaftsverbandes entscheidet bei Ausführung des Vermögensplanes, wenn Mehrausgaben für das Einzelvorhaben anfallen, die den Betrag von 100 000,00 DM oder 30% des Ansatzes, mindestens jedoch 50 000,00 DM, überschreiten und Eile geboten ist. Der Krankenhausausschuß ist danach unverzüglich zu unterrichten.
§ 13 Personalangelegenheiten
§ 13
Personalangelegenheiten
(1) Die Mitglieder der Betriebsleitung, deren Vertreter und die Abteilungsärzte werden aufgrund eines Beschlusses des Landschaftsausschusses vom Direktor des Landschaftsverbandes eingestellt.
(2) Angestellte als Leiter besonderer Aufgabenbereiche (Vergütungsgruppe BAT II oder höher) werden aufgrund eines Beschlusses des Krankenhausausschusses eingestellt. Die übrigen Angestellten und Arbeiter werden von der Betriebsleitung eingestellt.
(3) Für Entlassungen, Kündigungen und andere arbeitsrechtliche Maßnahmen der in Absatz 2 genannten Angestellten und Arbeiter ist die Betriebsleitung zuständig, im übrigen der Direktor des Landschaftsverbandes.
(4) Vor Eingruppierungen, Kündigungen oder Entlassungen durch den Direktor des Landschaftsverbandes ist die Betriebsleitung zu hören.
§ 14 Stellung des Kämmerers
§ 14
Stellung des Kämmerers
(1) Die Betriebsleitung hat dem Kämmerer den Entwurf des Wirtschaftsplanes, des Finanzplanes und des Jahresabschlusses zuzuleiten. Sie hat dem Kämmerer ferner die vierteljährlichen Zwischenberichte sowie die Ergebnisse der geführten Statistiken und der Kosten- und Leistungsrechnungen zur Verfügung zu stellen. Auf Verlangen hat sie darüber hinaus alle sonstigen finanzwirtschaftlichen Auskünfte sowie Zwischenberichte auch in kürzeren Zeitabständen zu erteilen.
(2) Tritt der Kämmerer einem nach Absatz 1 Satz 1 vorgelegten Entwurf nicht bei, so ist der Entwurf den Einwendungen entsprechend zu ändern, soweit der Direktor des Landschaftsverbandes dies verlangt. In diesem Fall ist der Krankenhausausschuß zu unterrichten.
(3) Vor Entscheidungen über erfolgsgefährdende Mehraufwendungen und sonstige finanzwirtschaftliche Angelegenheiten, die den Haushalt des Landschaftsverbandes berühren, ist der Kämmerer im Krankenhausausschuß zu hören. Wird dort kein Einvernehmen erzielt, ist die Angelegenheit über den Finanz- und Wirtschaftsausschuß dem Landschaftsausschuß zur Entscheidung vorzulegen.
(4) Die Betriebsleitung hat dem Kämmerer Zuschußanträge gemäß KHG zuzuleiten. Tritt der Kämmerer nicht bei, entscheidet der Direktor des Landschaftsverbandes. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
§ 15 Wirtschaftsführung und Rechnungswesen
§ 15
Wirtschaftsführung und Rechnungswesen
(1) Die Klinik ist sparsam und wirtschaftlich im Rahmen des festzulegenden Behandlungsstandards und unter Einhaltung des flexiblen Budgets zu führen.
(2) Die Klinik ist als Sondervermögen zu verwalten und nachzuweisen. Auf die Erhaltung des Sondervermögens ist Bedacht zu nehmen.
(3) Das Wirtschaftsjahr der Klinik entspricht dem Haushaltshaltsjahr des Landschaftsverbandes.
(4) Für die Klinik ist ein Wirtschaftsplan, bestehend aus Erfolgsplan, Vermögensplan und Stellenübersicht nach den Vorschriften der GemKHBVO und unter Beachtung sonstiger bundes- und landesrechtlicher Regelungen, aufzustellen.
(5) Der Erfolgsplan ist zu ändern, wenn von veranschlagten Erträgen und Aufwendungen in erheblichem Umfang abgewichen werden muß.
(6) Der Vermögensplan ist insbesondere zu ändern, wenn die Gesamtsumme der Ausgaben wesentlich erhöht werden soll oder zusätzliche Deckungsmittel aus dem Haushalt des Landschaftsverbandes zum Ausgleich des Plans notwendig werden.
(7) Die Buchführung der Klinik wird nach den Regeln der kaufmännischen doppelten Buchführung geführt.
(8) Der Jahresabschluß ist durch einen Wirtschaftsprüfer zu prüfen.
(9) Für die Prüfung der Wirtschaftsführung und des Rechnungswesens durch das Rechnungsprüfungsamt gelten die Vorschriften der Rechnungsprüfungsordnung des Landschaftsverbandes.
§ 16 Gewinnverwendung
§ 16
Gewinnverwendung
Ein etwaiger Gewinn darf nur entnommen werden, wenn er in einem Bereich erzielt wurde, der nicht nach dem KHG gefördert wird und Kapitalausstattung und Finanzlage der Klinik die Entnahme gestatten.
§ 17 Kassenführung
§ 17
Kassenführung
Für die Kassenführung der Klinik ist eine Sonderkasse eingerichtet, die organisatorisch Teil der Verwaltung der Klinik ist. Die Einzelheiten regelt eine Dienstanweisung des Direktors des Landschaftsverbandes.
§ 18 Inkrafttreten
§ 18
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit Veröffentlichung im Gesetz- und Verordnungsblatt NW in Kraft.
Der Vorsitzende
der Landschaftsversammlung Rheinland
Dr. Wilhelm
Klien |
Zylajew |
Schriftführer der Landschaftsversammlung
Rheinland
Die vorstehende Neufassung der Betriebssatzung der Rheinischen Landeskliniken des Landschaftsverbandes Rheinland wird gemäß § 6 Abs. 2 der Landschaftsverbandsordnung in der z.Zt. geltenden Fassung bekanntgemacht.
Nach § 6 Abs. 3 Landschaftsverbandsordnung kann die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Landschaftsverbandsordnung gegen Satzungen nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,
- eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt,
- die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,
- der Direktor des Landschaftsverbandes hat den Beschluß der Landschaftsversammlung vorher beanstandet oder
- der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem Landschaftsverband vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Köln, den 20. April 1994
Der Direktor
des Landschaftsverbandes Rheinland
Dr. Fuchs
Fn1 | GV. NW. 1994 S. 194. |
SGV. NW. 2022. |