Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

Normüberschrift

Betriebssatzung für das LWL-Jugendhilfezentrum Marl,
das LWL-Heilpädagogische Kinderheim Hamm und das LWL-Jugendheim Tecklenburg
des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe

Vom 11. Februar 1999 (Fn 1, 7)

Aufgrund der §§ 6 Abs. 1, 7 Abs. 1 Buchstabe d) und 23 Abs. 2 der Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 657) (Fn 2), zuletzt geändert am 17. Dezember 1997 (GV. NRW. S. 458), i.V.m. der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666) (Fn 3)und der Eigenbetriebsverordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Juni 1988 (GV. NRW. S 324) (Fn 4) hat die Landschaftsversammlung des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe am 11. Februar 1999 die nachfolgende Betriebssatzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird.

§ 1 (Fn 7)
Gegenstand des Eigenbetriebes

(1) Das LWL-Jugendhilfezentrum Marl, das LWL-Heilpädagogische Kinderheim Hamm und das LWL-Jugendheim Tecklenburg des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe (im Folgenden bezeichnet als Jugendheime) werden nach der Eigenbetriebsverordnung, der Landschaftsverbandsordnung und dieser Satzung als organisatorisch und finanzwirtschaftlich eigenständige Einrichtungen ohne Rechtspersönlichkeit wie Eigenbetriebe geführt.

(2) Die Jugendheime erfüllen Aufgaben des überörtlichen Trägers der Jugendhilfe im Sinne des § 85 Abs. 2 SGB VIII (KJHG).

§ 2 (Fn 10)
Gemeinnützigkeit

(1) Die Jugendheime verfolgen ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne von § 52 Abs. 2 Ziffer 1 und 2 Abgabenordnung "Bildung und Erziehung" und "Förderung der Jugendhilfe".

(2) Die Jugendheime sind selbstlos tätig. Sie verfolgen nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3) Die Mittel der Jugendheime dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Dies gilt auch für etwaige Überschüsse. Der Landschaftsverband Westfalen-Lippe erhält bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke nicht mehr als seine eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert seiner geleisteten Sacheinlagen zurück.

(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweckbetrieb der Jugendheime fremd sind, begünstigt werden.

(5) Im Falle der Auflösung oder Aufhebung der Jugendheime oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an den Landschaftsverband Westfalen-Lippe zurück, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

§ 3 (Fn 8, 9)
Betriebsleitung der Jugendheime

(1) Es wird für die Jugendheime je ein Betriebsleiter/eine Betriebsleiterin und je ein stellvertretender Betriebsleiter/eine stellvertretende Betriebsleiterin bestellt.

(2) Die Betriebsleitungen und in ihrer Abwesenheit die stellvertretenden Betriebsleitungen vertreten den Landschaftsverband Westfalen-Lippe jeweils in den Angelegenheiten ihres Jugendheimes, die ihrer eigenen Entscheidung oder der Entscheidung des Ausschusses Jugendheime unterliegen.

§ 4 (Fn 7)
Personalangelegenheiten

(1) Die Einstellung, Höhergruppierung und Entlassung der Beschäftigten in den

Jugendheimen ist den Betriebsleitungen übertragen mit Ausnahme

1. der Mitglieder der Betriebsleitung und deren Vertreter/innen,

2. der Beamtinnen/Beamten.

(2) Soweit für Entscheidungen in Personalangelegenheiten von Beschäftigten in den Jugendheimen der Träger zuständig ist, steht den Betriebsleitungen ein Vorschlagsrecht zu.

§ 5 (Fn 8)
Landschaftsversammlung

(1) Die Landschaftsversammlung beschließt über die Angelegenheiten, die sie nach der Landschaftsverbandsordnung nicht übertragen kann und über:

1. Feststellung und Änderung der Wirtschaftspläne,

2. Feststellung der Jahresabschlüsse und die Verwendung der Gewinne bzw. die Deckung von Verlusten und die Entlastung des Betriebsausschusses.

3. Die Rückzahlung von Eigenkapital an den Landschaftsverband.

(2) Der Landschaftsversammlung werden die Finanzpläne vorgelegt.

(3) Jahresabschluss, Lagebericht und ggf. die Erfolgsübersicht sind bis zum Ablauf von drei Monaten nach Ende des Wirtschaftsjahres aufzustellen.

§ 6 (Fn 7)
Landschaftsausschuss

(1) Der Landschaftsausschuss beschließt über alle Angelegenheiten der Jugendheime, soweit sie nicht

- der Landschaftsversammlung vorbehalten sind,

- dem Ausschuss Jugendheime zur Entscheidung zugewiesen sind,

- dem Direktor / der Direktorin des Landschaftsverbandes übertragen sind,

- Geschäfte der laufenden Betriebsführung sind.

(2) Der Landschaftsausschuss beschließt ferner über die Bestellung und Abberufung der Mitglieder der Betriebsleitungen und deren Vertreter/innen. In dringenden Fällen kann der Direktor / die Direktorin des Landschaftsverbandes Beschäftigte vorübergehend mit der Wahrnehmung der Aufgaben der Betriebsleitungen oder deren Vertreter/innen beauftragen.

(3) Der Landschaftsausschuss bereitet die Beschlüsse der Landschaftsversammlung vor. Er berät insbesondere die Entwürfe der Wirtschafts- und Finanzpläne sowie die Jahresabschlüsse nach Vorberatung im Ausschuss Jugendheime und im Finanzausschuss vor der Beschlussfassung in der Landschaftsversammlung.

§ 7 (Fn 8)
Ausschuss Jugendheime, Landesjugendhilfeausschuss

(1) Betriebsausschuss im Sinne des § 5 Eigenbetriebsverordnung ist der Ausschuss Jugendheime. Er ist gemeinsamer Ausschuss für die Eigenbetriebe

- LWL-Jugendhilfezentrum Marl

- LWL-Heilpädagogisches Kinderheim Hamm

- LWL-Jugendheim Tecklenburg.

(2) Der Ausschuss Jugendheime besteht aus zwölf Mitgliedern. Die stimmberechtigten Mitglieder und ihre Stellvertreter/innen üben ihre Tätigkeit nach Ablauf der Wahlzeit bis zum ersten Zusammensetzen des neu gebildeten Ausschusses Jugendheime weiter aus.

Die stimmberechtigten Mitglieder und ihre Stellvertreter/innen üben ihre Tätigkeit nach Ablauf der Wahlzeit bis zum ersten Zusammentreten des neu gebildeten Ausschusses Jugendheime weiter aus.

(3) § 18 Landschaftsverbandsordnung gilt entsprechend.

(4) Der Ausschuss Jugendheime entscheidet in den Angelegenheiten, die ihm durch die Eigenbetriebsverordnung übertragen sind. Darüber hinaus entscheidet der Ausschuss Jugendheime in den ihm vom Landschaftsausschuss ausdrücklich übertragenen Aufgaben sowie in den folgenden Fällen:

a) Konzeptionelle Grundlagen der Arbeit der Jugendheime;

b) Zustimmung zu erfolgsgefährdenden Mehraufwendungen i. S. v. § 15 EigVO, es sei denn, daß sie unabweisbar sind;

c) Zustimmung zu Mehrausgaben i. S. v. § 16 EigVO, wenn der Wert im Einzelfall den Betrag von 50.000 Euro übersteigt; ausgenommen sind die Geschäfte der lfd. Betriebsführung und Angelegenheiten, die der Zuständigkeit anderer Organe vorbehalten sind;

d) Vorschlag der Wirtschaftsprüferin oder der Wirtschaftsprüfers oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft an die Gemeindeprüfungsanstalt;

e) Entlastung der Betriebsleitungen.

(5) Der Ausschuss Jugendheime berät die Beschlüsse der Landschaftsversammlung und des Landschaftsausschusses vor.

(6) Die Rechte des Landesjugendhilfeausschusses nach der Satzung des Landesjugendamtes bleiben unberührt.

(7) Die vierteljährlichen Zwischenberichte der Betriebsleitungen sind dem Ausschuss Jugendheime und dem Direktor oder der Direktorin des Landschaftsverbandes innerhalb von einem Monat nach Quartalsende schriftlich vorzulegen.

§ 8 (Fn 7)
Direktor / Direktorin des Landschaftsverbandes

(1) Der Direktor / die Direktorin des Landschaftsverbandes ist Dienstvorgesetzter / Dienstvorgesetzte aller Dienstkräfte der Jugendheime.

(2) Im Interesse der Einheitlichkeit der Verwaltungsführung kann der Direktor / die Direktorin des Landschaftsverbandes den Betriebsleitungen Weisungen erteilen. Glaubt ein Betriebsleiter / eine Betriebsleiterin nach pflichtgemäßem Ermessen die Verantwortung für die Durchführung einer Weisung des Direktors / der Direktorin des Landschaftsverbandes nicht übernehmen zu können, so hat er / sie sich an den Betriebsausschuss zu wenden. Wird keine Übereinstimmung zwischen dem Betriebsausschuss und dem Direktor / der Direktorin des Landschaftsverbandes erzielt, so ist die Entscheidung des Landschaftsausschusses herbeizuführen.

(3) Der Direktor / die Direktorin des Landschaftsverbandes ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:

1. Einstellung, Beförderung und Entlassung der Beamtinnen / Beamten der Besoldungsgruppen A 1 - A 12;

2. für alle Beamten / Beamtinnen die Verleihung der Eigenschaft eines Beamten / einer Beamtin auf Probe oder auf Lebenszeit, Entlassung auf Antrag, Versetzung in den Ruhestand sowie Versetzung in den Geschäftsbereich eines anderen Dienstherrn;

3. Nebentätigkeiten für Beamte / Beamtinnen;

4. allgemeine Regelungen des Einstellungsverfahrens, der Anstellungs- und Vertragsbedingungen für alle Beschäftigten;

5. Angelegenheiten des Datenschutzes von grundsätzlicher Bedeutung;

6. Stundung, Niederschlagung und Erlaß von Forderungen gegenüber dem Personal der Jugendheime;

7. Führung von arbeits-, dienst- und beamtenrechtlichen Streitigkeiten;

8. Erstellung des Gleichstellungsplans des LWL und grundsätzliche Angelegenheiten der Gleichstellung.

9. Rahmenbedingungen für die Qualitätssicherung in den Jugendheimen, einschließlich der Grundsatzfragen in Aus-, Fort- und Weiterbildungsangelegenheiten aller Beschäftigten;

10. Grundlagen der Energieversorgung und Energieeinsparung;

11. Maßnahmen des Umweltschutzes von grundsätzlicher Bedeutung.

(4) Der Direktor / die Direktorin des Landschaftsverbandes kann den Jugendheimen im Rahmen ihres Personalbedarfs Dienstkräfte anderer Dienststellen zur Vermeidung von Personalüberhängen abordnen oder versetzen.

§ 9 (Fn 8)
Kämmerer / Kämmerin des Landschaftsverbandes

Die Betriebsleitung hat dem Kämmerer/der Kämmerin oder dem/der sonst für das Finanzwesen zuständigen Beamten/Beamtin den Entwurf der Wirtschaftsplans und des Jahresabschlusses, die Zwischenberichte, die Ergebnisse der Betriebsstatistik und die Kostenrechnungen zuzuleiten; sie hat ihm / ihr ferner auf Anfordern alle sonstigen finanzwirtschaftlichen Auskünfte zu erteilen.

§ 10 (Fn 10)
Stammkapital

Das Stammkapital der Jugendheime besteht jeweils aus den Anlagegütern mit einer Nutzungsdauer bis zu 15 Jahren (Ausstattungsgegenstände) sowie den Gebäuden und Grundstücken, die auf Dauer genutzt werden und im Eigentum des Landschaftsverbandes stehen. Das Stammkapital entspricht jeweils den in den Bilanzen enthaltenen Werten (LWL-Jugendhilfezentrum Marl: 67 214,47 Euro, LWL-Heilpädagogisches Kinderheim Hamm: 270 473,41 Euro, LWL-Jugendheim Tecklenburg: 1 801 171,91 Euro).

§ 11 (Fn 5)
Inkrafttreten

Die Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft (Fn 6).

Münster, den 11. Februar 1999

Wendzinski
Vorsitzende der Schriftführer der
10. Landschaftsversammlung

Schäfer
Schriftführer der
10. Landschaftsversammlung

Die vorstehende Satzung wird gemäß § 6 Abs.2 der Landschaftsverbandsordnung in der z. Zt. geltenden Fassung bekannt gemacht.

Nach § 6 Abs. 3 Landschaftsverbandsordnung kann die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Landschaftsverbandsordnung gegen Satzungen nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,

b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,

c) der Direktor des Landschaftsverbandes hat den Beschluß der Landschaftsversammlung vorher beanstandet oder

d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem Landschaftsverband vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Münster, den 11. Februar 1999

S c h ä f e r
Direktor des Landschaftsverbandes
Westfalen-Lippe

Zusatz:
Bekanntmachungsanordnung

Die vorstehende Satzung zur Änderung der Betriebssatzung für das Westfälische Jugendhilfezentrum, das Westfälische Heilpädagogische Kinderheim Hamm und Westfälische Jugendheim Tecklenburg des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe wird gemäß § 6 Abs. 2 der Landschaftsverbandsordnung in der z. Zt. geltenden Fassung bekannt gemacht.

Nach § 6 Abs. 3 Landschaftsverbandsordnung kann die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Landschaftsverbandsordnung gegen Satzungen nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,

b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,

c) der Direktor des Landschaftsverbandes hat den Beschluss der Landschaftsversammlung vorher beanstandet oder

d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem Landschaftsverband vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Münster, den 22. Februar 2007

Zusatz:
Bekanntmachungsanordnung 

Die vorstehende Satzung des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe wird gemäß § 6 Absatz 2 der Landschaftsverbandsordnung in der z. Zt. geltenden Fassung bekannt gemacht.

Nach § 6 Absatz 3 Landschaftsverbandsordnung kann die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Landschaftsverbandsordnung gegen Satzungen nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,

b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,

c) der Direktor des Landschaftsverbandes hat den Beschluss der Landschaftsversammlung vorher beanstandet oder

d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem Landschaftsverband vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Münster, den 22. April 2010

Der Direktor
des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe

Dr. Wolfgang  K i r s c h

Zusatz:
Bekanntmachungsanordnung 

Die vorstehende Satzung des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe wird gemäß § 6 Absatz 2 der Landschaftsverbandsordnung in der z. Zt. geltenden Fassung bekannt gemacht.

Nach § 6 Absatz 3 Landschaftsverbandsordnung kann die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Landschaftsverbandsordnung gegen Satzungen nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,

b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,

c) der Direktor des Landschaftsverbandes hat den Beschluss der Landschaftsversammlung vorher beanstandet oder

d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem Landschaftsverband vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Münster, den 26. November 2010

Der Direktor
des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe

Dr. Wolfgang  K i r s c h




Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 1999 S. 72, geändert durch Artikel 5 der Bek. v. 15.11.2001 (GV. NRW. S. 809); SatzÄnd. v. 16.12.2004 (GV. NRW. 2005 S. 3), in Kraft getreten mit Wirkung vom 16. Dezember 2004; SatzÄnd. v. 22.2.2007 (GV. NRW. S. 120), in Kraft getreten am 14. März 2007; SatzÄnd. vom 22. April 2010 (GV. NRW. S. 264), in Kraft getreten am 8. Mai 2010; SatzÄnd. vom 26. November 2010 (GV. NRW. S. 686), in Kraft getreten am 29. Dezember 2010; SatzÄnd. vom 30. Januar 2014 (GV. NRW. S. 198), in Kraft getreten am 15. März 2014.

Fn 2

SGV. NRW. 2022.

Fn 3

SGV. NRW. 2023.

Fn 4

SGV. NRW. 641.

Fn 5

§ 11 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.

Fn 6

GV. NRW. ausgegeben am 9. April 1999.

Fn 7

Überschrift und §§ 1, 4, 6 und 8 geändert durch SatzÄnd. v. 22.2.2007 (GV. NRW. S. 120), in Kraft getreten am 14. März 2007.

Fn 8

§ 3, § 5, § 7 und § 9 zuletzt geändert durch SatzÄnd. vom 22. April 2010 (GV. NRW. S. 264), in Kraft getreten am 8. Mai 2010.

Fn 9

§ 3 Absatz 1 Satz 2 aufgehoben durch SatzÄnd. vom 26. November 2010 (GV. NRW. S. 686), in Kraft getreten am 29. Dezember 2010.

Fn 10

§§ 2 und 10 geändert durch SatzÄnd. vom 30. Januar 2014 (GV. NRW. S. 198), in Kraft getreten am 15. März 2014.