Historische SGV. NRW.

Das Gesetz tritt zum 31. Dezember 2002 außer Kraft; § 2 Abs. 1 Nr. 8 wurde durch Artikel 5 des Gesetzes vom 29. April 2003 (GV. NRW. S. 254) aufgehoben, in Kraft getreten am 1. August 2003.




Historisch:

Normüberschrift

Gesetz
für ein Kommunalisierungsmodell
(Kommunalisierungsmodellgesetz - KommG)

Vom 25. November 1997 (Fn 1)

(Artikel 1 des Gesetzes zur Stärkung der Leistungsfähigkeit der Kreise, Städte und Gemeinden in NRW)

§ 1

Kommunalisierungsklausel

Zur Erprobung neuer Modelle der Aufgabenerledigung können Kreise, Städte und Gemeinden auf Antrag von gesetzlichen Vorschriften nach Maßgabe dieses Gesetzes befreit werden. Der Antrag ist an das Innenministerium zu richten. In dem Antrag sind die angestrebten Ziele und vorgesehenen Verfahrensweisen für den Modellversuch darzustellen; außerdem ist anzugeben, wie die übertragenen Aufgaben effizient, ohne Qualitätsabstriche und kostengünstiger erfüllt werden können.

§ 2 (Fn 2)

Sachlicher Geltungsbereich

Für die beteiligten Kreise, Städte und Gemeinden kann eine Befreiung von folgenden Vorschriften ausgesprochen werden:

1. § 6 Abs. 2 des Gesetzes über den Feuerschutz und die Hilfeleistung (FSHG) vom 10. Februar 1998 (GV. NW. S. 122) insoweit, als die dort vorgeschriebene Brandschau auf Kosten des Eigentümers, Besitzers oder sonst Nutzungsberechtigten von der Gebietskörperschaft geeigneten privaten Sachverständigen übertragen werden kann,

2. (aufgehoben)

3. § 2 Abs. 2 Lernmittelfreiheitsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 24.März 1982 (GV. NW. S. 165) mit der Maßgabe, daß von den Erziehungsberechtigten oder den volljährigen Schülerinnen und Schülern anstelle des von ihnen für die Beschaffung von Lernmitteln aufzubringenden Eigenanteils ein privatrechtliches Entgelt in Höhe von einem Drittel des in der Verordnung über die Durchschnittsbeträge und den Eigenanteil nach § 3 Abs. 1 Lernmittelfreiheitsgesetz festgesetzten Durchschnittsbetrags zu entrichten ist; wird ein derartiges Entgelt nicht entrichtet, wird eine Gebühr in derselben Höhe nach den Bestimmungen des Kommunalabgabengesetzes erhoben,

4. (aufgehoben)

5. § 21 Abs. 1 Nr. 2 Vermessungs- und Katastergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Mai 1990 (GV. NW. S. 360) insoweit, als Anträge Dritter, die eine kostenpflichtige Katastervermessung beantragen, abgelehnt und die Antragsteller an die in Nordrhein-Westfalen zugelassenen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure/Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen verwiesen werden können,

6. § 51 a Abs. 3 Satz 4 des Landeswassergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25.Juni 1995 (GV. NRW. S. 926) in Verbindung mit dem Verzeichnis III Nr. 23.1.59 der Anlage zur Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des technischen Umweltschutzes (ZustVOtU) vom 14. Juni 1994 (GV. NRW. S. 360), zuletzt geändert durch Verordnung vom 24. Juni 1997 (GV. NRW. S. 142), mit der Maßgabe, dass das Zustimmungserfordernis seitens des Staatlichen Umweltamtes entfällt, wenn die Festsetzungen Inhalt von Bebauungsplänen sind,

7. Gesetz über die Vergnügungssteuer vom 14. Dezember 1965 (GV. NW. S. 361), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Juni 1988 (GV. NW. S. 216).

§ 3

Auswahl der beteiligten Kreise,
Städte und Gemeinden und Begleitung des Modells

(1) Das Innenministerium bestimmt durch Rechtsverordnung, für welche Kreise, Städte und Gemeinden eine Befreiung nach § 2 ausgesprochen wird. In der Rechtsverordnung sind die einzelnen Vorschriften im Sinne des § 2, von der die Befreiung erfolgt, zu bezeichnen. Die Rechtsverordnung bedarf der Zustimmung des für kommunale Angelegenheiten zuständigen Ausschusses des Landtags.

(2) Die Auswahlentscheidung richtet sich nach der aufgrund der Beschreibung im Antrag zu erwartenden Übertragbarkeit der durch das Experiment gewonnenen Erfahrungen auf die übrigen Gebietskörperschaften des Landes. Sie soll nach einem Schlüssel getroffen werden, der Kreise, kreisfreie Städte, Große kreisangehörige Städte, Mittlere kreisangehörige Städte und sonstige kreisangehörige Gemeinden möglichst einerseits ihren Einwohnerzahlen und andererseits der Zahl der jeweiligen Gebietskörperschaften entsprechend berücksichtigt und regional ausgewogen ist. Zugleich soll die Zahl der Einwohner derjenigen Kreise, Städte und Gemeinden, die einen gleichartigen Modellversuch durchfuhren, nicht mehr als ein Viertel der Einwohner des Landes Nordrhein-Westfalen betragen.

(3) Die Befreiung erfolgt für die Dauer von höchstens fünf Jahren. Sie ist auf Antrag der Gebietskörperschaft oder wenn der Zweck des Modellversuches vorzeitig erreicht ist oder eine Aufhebung aus Gründen des öffentlichen Interesses erforderlich ist, aufzuheben. Nach Abschluß des Modellversuchs ist ein Erfahrungsbericht, der sich insbesondere auch auf die erreichten Zielsetzungen erstrecken muß, vorzulegen. Das Innenministerium kann Zwischenberichte verlangen.

(4) Das Innenministerium begleitet die Modellversuche unter Beteiligung der Fachressorts. Es kann die näheren Einzelheiten zur Durchführung der Modellversuche allgemein oder für den Einzelfall regeln.

§ 4

Befreiung von organisationsrechtlichen Vorschriften

Soweit Rechtsansprüche von Bürgern nicht berührt sind, kann die oberste Kommunalaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit dem für kommunale Angelegenheiten zuständigen Ausschuß des Landtags durch Rechtsverordnung darüber hinaus außerhalb des in § 3 vorgesehenen Verfahrens im Benehmen mit der zuständigen obersten Fachaufsichtsbehörde Kreise, Städte und Gemeinden von organisationsrechtlichen Vorschriften des Landes befreien, wenn und solange die grundsätzliche Erfüllung des Gesetzesauftrages sichergestellt ist.

§ 5 (Fn 2)

Außerkrafttreten

§ 2 Abs. 1 Nr. 8 tritt am 31. Dezember 2004 außer Kraft; im übrigen tritt das Gesetz zum 31. Dezember 2002 außer Kraft.




Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1997 S. 430; geändert durch Artikel III d. Zweiten Gesetzes zur Änderung des Kommunalwahlgesetzes v. 12.5.1998 (GV. NW. S. 384; ber. S. 198), Artikel 4 d. 1. ModernG NRW v. 15.6.1999 (GV. NRW. S. 386), Art. 3 d. Gesetzes zur Modernisierung der Weiterbildung v. 19.10.1999 (GV. NRW. S. 574); Art. 5 d. Gesetzes v. 29. 4. 2003 (GV. NRW. S. 254); in Kraft getreten am 1. August 2003. Das Gesetz tritt zum 31. Dezember 2002 außer Kraft; § 2 Abs. 1 Nr. 8 wurde durch Artikel 5 des Gesetzes vom 29. April 2003 (GV. NRW. S. 254) aufgehoben, in Kraft getreten am 1. August 2003.

Fn 2

§ 2 zuletzt geändert durch Art. 5 d. Gesetzes v. 29. 4. 2003 (GV. NRW. S. 254); in Kraft getreten am 1. August 2003

Fn 3

§ 3 Abs. 2 geändert durch Artikel 4 d. Gesetzes v. 15.6.1999 (GV. NRW. S. 386); in Kraft getreten am 14. Juli 1999.