Historische SGV. NRW.

Aufgehoben durch Artikel 3 der Verordnung vom 4. Juni 2013 (GV. NRW. S. 320), in Kraft getreten am 1. Juli 2013.




Historisch:

Normüberschrift

Verordnung
über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahnen
des allgemeinen Vollzugsdienstes und des Werkdienstes
bei Justizvollzugseinrichtungen
des Landes Nordrhein-Westfalen (VAPaVollzd/WD)

Vom 27. Mai 2009 (Fn 1)

Aufgrund des § 6 des Landesbeamtengesetzes vom 21. April 2009 (GV. NRW. S. 224) wird im Einvernehmen mit dem Innenministerium und dem Finanzministerium verordnet:

Teil 1
Einstellung und Zulassung

§ 1 (Fn 2)
Einstellungsvoraussetzungen

(1) Zur Ausbildung für die Laufbahnen des allgemeinen Vollzugsdienstes und des Werkdienstes bei Justizvollzugsanstalten des Landes Nordrhein-Westfalen kann zugelassen werden, wer

1. die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ernennung zur Beamtin oder zum Beamten erfüllt,

2. nach charakterlichen, geistigen und körperlichen Anlagen sowie in gesundheitlicher Hinsicht für die Laufbahn geeignet ist,

3. mindestens

a) eine Realschule mit Erfolg besucht hat oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand besitzt,

b) eine Hauptschule mit Erfolg besucht hat oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand besitzt sowie

aa) eine förderliche abgeschlossene Berufsausbildung oder

bb) eine abgeschlossene Ausbildung in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis

nachweist,

4. im Zeitpunkt der Einstellung das 20. Lebensjahr vollendet und das 38., als schwerbehinderter Mensch oder als gleichgestellter behinderter Mensch (§ 2 Abs. 3 Sozialgesetzbuch IX) das 41. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Sofern die Bewerberin oder der Bewerber älter ist, darf sie oder er nur eingestellt werden, wenn für die spätere Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe die insoweit maßgebliche Altersgrenze (§§ 6 Abs. 1, 22 Abs. 1 Laufbahnverordnung - LVO) gemäß § 6 Abs. 2 Sätze 1 bis 4 LVO oder § 6 Abs. 4 LVO überschritten werden darf oder eine Ausnahme gemäß § 84 Abs. 2 LVO in Aussicht gestellt oder erteilt worden ist.

(2) Zur Ausbildung für die Laufbahn des Werkdienstes kann nur zugelassen werden, wer zusätzlich die Meisterprüfung der geforderten Fachrichtung bestanden hat.

§ 2 (Fn 3)
Bewerbung

(1) Das Bewerbungsgesuch ist an die Justizvollzugsanstalt zu richten, bei der die Einstellung gewünscht wird.

(2) Der Bewerbung sind beizufügen:

1. ein selbst verfasster und eigenhändig geschriebener Lebenslauf,

2. eine beglaubigte Ablichtung des Schulzeugnisses und/oder beglaubigte Ablichtungen der Zeugnisse und Bescheinigungen, durch die die Voraussetzungen des § 1 Nummern 3 und 4 dieser Verordnung nachgewiesen werden,

3. beglaubigte Ablichtungen von Zeugnissen über die Tätigkeiten seit der Schulentlassung,

4. eine Erklärung, ob eine gerichtliche Vorstrafe vorliegt und ob ein gerichtliches Strafverfahren oder ein Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft anhängig ist,

5. eine Erklärung, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse geordnet sind,

6. eine Geburtsurkunde oder ein Geburtsschein oder ein Auszug aus dem Familienbuch der Eltern, bei Verheirateten auch die Heiratsurkunde oder ein Auszug aus dem für die Ehe geführten Familienbuch, bei Lebenspartnern auch die Lebenspartnerschaftsurkunde oder ein Auszug aus dem für die Lebenspartnerschaft geführten Lebenspartnerschaftsbuch und,

7. sofern vorhanden, eine Bescheinigung über den Erwerb des Deutschen Sportabzeichens, das nicht älter als ein Jahr sein soll.

8. Anwärterinnen und Anwärter des Werkdienstes haben zusätzlich beglaubigte Ablichtungen von Fachschul- und Lehrzeugnissen sowie eine beglaubigte Ablichtung des Zeugnisses oder der Bescheinigung, durch die die Voraussetzung des § 1 Absatz 2 dieser Verordnung nachgewiesen wird, beizufügen.

(3) Besteht bereits ein Dienstverhältnis im Justizdienst, ist das Gesuch auf dem Dienstweg einzureichen. Soweit die erforderlichen Unterlagen in den Personalakten enthalten sind, kann auf sie Bezug genommen werden. Die Leitung der Beschäftigungsbehörde hat sich eingehend zu der Bewerbung zu äußern.

(4) Eine Bewerbung, bei der nach den eingereichten Unterlagen die Einstellungsvoraussetzungen offensichtlich nicht erfüllt sind, ist unter Rückgabe der Bewerbungsunterlagen zu bescheiden. Die übrigen Bewerberinnen und Bewerber nehmen an dem Verfahren der Personalauswahl teil.

§ 3
Eignungsfeststellungsverfahren

(1) Der Entscheidung über die Zulassung geht ein Verfahren zur Feststellung der für die angestrebte Laufbahn erforderlichen Eignung voraus, in dem die körperliche, geistige und charakterliche Eignung für die Laufbahn festgestellt werden soll.

(2) Die Durchführung des Verfahrens obliegt den bei ausgewählten Justizvollzugsanstalten eingerichteten Kommissionen zur Eignungsfeststellung.

(3) Der Kommission gehören neben der Anstaltsleiterin oder dem Anstaltsleiter vier weitere Mitglieder an, die von der Anstaltsleitung bestellt werden. Den Vorsitz hat die Anstaltsleitung oder die stellvertretende Anstaltsleitung. Im Übrigen gehören der Kommission eine Psychologin oder ein Psychologe, die Leitung des allgemeinen Vollzugsdienstes oder des Werkdienstes, die Ausbildungsleitung und die Gleichstellungsbeauftragte an.

(4) Soweit Eignungsfeststellungsverfahren für andere Einstellungsbehörden durchgeführt werden, können im Einvernehmen der Anstaltsleitungen an die Stelle von Kommissionsmitgliedern aus der das Verfahren durchführenden Behörde Bedienstete aus den Einstellungsbehörden treten.

(5) Das Verfahren wird nach einheitlichen Untersuchungsmethoden durchgeführt. Es umfasst pädagogische und psychologische Testuntersuchungen sowie Gespräche mit der Kommission.

(6) Die körperliche Leistungsfähigkeit wird durch den Erwerb des Deutschen Sportabzeichens nachgewiesen. Alternativ ist der von der Justizvollzugsschule Nordrhein-Westfalen – Josef-Neuberger-Haus – festgelegte Fitness-Test erfolgreich zu absolvieren.

(7) Die Kommission beurteilt die Bewerberin oder den Bewerber als für die angestrebte Laufbahn „geeignet“ oder „nicht geeignet“.

(8) Als Verfahren zur Eignungsfeststellung im Sinne des Absatzes 1 gilt auch das Verfahren vor Eintritt in das Justizvollzugsbeschäftigtenverhältnis, das den Vorschriften der Absätze 3 und 4 entsprechend durchzuführen ist.

§ 4
Zulassung

(1) Die Einstellungsbehörde lässt im Rahmen der ihr zugewiesenen Einstellungsermächtigungen Bewerberinnen und Bewerber in der Regel zum 1. Juli eines jeden Jahres zum Vorbereitungsdienst zu.

(2) Vor Beginn der Ausbildung muss ein amtsärztliches Gesundheitszeugnis vorliegen. Zur Vorlage bei der Einstellungsbehörde ist rechtzeitig bei der zuständigen Meldebehörde ein Führungszeugnis zu beantragen. § 2 Absatz 3 Satz 2 dieser Verordnung gilt entsprechend.

§ 5
Rechtsstellung

Die Einstellung erfolgt als Beamtin bzw. Beamter auf Widerruf in den Vorbereitungsdienst mit der Dienstbezeichnung „Justizvollzugsobersekretäranwärterin“ bzw. „Justizvollzugsobersekretäranwärter“ oder „Oberwerkmeisteranwärterin“ bzw. „Oberwerkmeisteranwärter“. Bei Dienstantritt wird der Diensteid abgeleistet. Über die Vereidigung ist eine Niederschrift aufzunehmen und zu den Personalakten zu nehmen.

Teil 2
Ausbildung

§ 6
Ausbildungsziel

(1) Ziel der Ausbildung ist es, in einem Theorie und Praxis verbindenden Ausbildungsgang Beamtinnen und Beamte heranzubilden, die nach ihrer Persönlichkeit und nach ihren fachlichen Kenntnissen und Fähigkeiten in der Lage sind, im Aufgabengebiet ihrer Laufbahn selbstständig und mit sozialem Verständnis an der Erfüllung der Vollzugsaufgaben mitzuwirken.

(2) Die Ausbildung ist so zu gestalten, dass die Beamtin oder der Beamte sich der freiheitlichen demokratischen Grundordnung unseres Staates verpflichtet fühlt und den Beruf als Dienst für das allgemeine Wohl auffasst.

§ 7
Dauer der Ausbildung und des Vorbereitungsdienstes

(1) Die Ausbildung gliedert sich in eine einjährige Grundausbildung und eine einjährige Fachausbildung.

(2) Bei einer notwendig werdenden Verlängerung von Ausbildungszeiten und beim erstmaligen Nichtbestehen der Laufbahnprüfung kann die Einstellungsbehörde die Ausbildung um insgesamt höchstens ein Jahr verlängern. Der Vorbereitungsdienst soll insgesamt höchstens drei Jahre dauern.

(3) Über die Verlängerung aus Anlass von Sonderurlaubs- und Krankheitszeiten entscheidet die Einstellungsbehörde.

§ 8
Vorzeitige Entlassung

(1) Eine Entlassung erfolgt, wenn

1. die zu stellenden Anforderungen in körperlicher, geistiger oder charakterlicher Hinsicht nicht erfüllt werden oder ein sonstiger wichtiger Grund vorliegt,

2. die Ausbildung bereits einmal verlängert worden ist und gegen eine Fortsetzung der Ausbildung erneut Bedenken erhoben werden,

3. die in § 16 Absatz 3 oder Absatz 6 dieser Verordnung geforderte Leistungsbewertung endgültig nicht erreicht wird.

(2) Die Entscheidung trifft die Einstellungsbehörde.

§ 9
Ausbildungsgang

(1) Die Ausbildung umfasst praktische und theoretische (= schulische) Ausbildungsabschnitte. Die praktische Ausbildung erfolgt in Justizvollzugsanstalten; die schulische Ausbildung wird in Lehrgängen an der Justizvollzugsschule durchgeführt.

(2) Die einjährige Grundausbildung befähigt die Anwärterinnen und Anwärter, die im mittleren Dienst anfallenden Aufgaben in allen Vollzugsformen zu erfüllen.

(3) Die anschließende einjährige Fachausbildung befähigt die Anwärterinnen und Anwärter besonders, ihren Aufgaben in ihrem künftigen Einsatzgebiet nachzukommen. Das künftige Einsatzgebiet wird von der Einstellungsbehörde bestimmt und der Leitung der Justizvollzugsschule während der Grundausbildung mitgeteilt. Die Anwärterinnen und Anwärter werden entsprechenden Lehrgängen zugeteilt.

(4) Die Fachausbildung Erwachsenenvollzug dient Anwärterinnen und Anwärtern, die künftig im geschlossenen oder offenen Erwachsenenvollzug oder in der Untersuchungshaft für weibliche und männliche erwachsene Inhaftierte sowie in der Abschiebungshaft arbeiten werden.

(5) Die Fachausbildung Jugendvollzug dient Anwärterinnen und Anwärtern, die künftig im geschlossenen oder offenen Jugendvollzug oder in der Untersuchungshaft für weibliche und männliche jugendliche Inhaftierte sowie im Arrestvollzug arbeiten werden.

(6) Die Fachausbildung Werkdienst dient Anwärterinnen und Anwärtern, die künftig im Werkdienst des geschlossenen oder offenen Erwachsenen- oder Jugendvollzugs für weibliche und männliche Inhaftierte arbeiten werden.

(7) Die Reihenfolge und die Dauer der Ausbildungsabschnitte werden wie folgt festgelegt:

Ausbildungsabschnitt

Dauer

1. Praktische Grundausbildung:

2 Monate,

2. Schulische Grundausbildung:

2 Monate,

3. Praktische Grundausbildung:

2 Monate,

4. Schulische Grundausbildung:

3 Monate,

5. Praktische Grundausbildung:

3 Monate,

6. Praktische Fachausbildung:

4 Monate,

7. Schulische Fachausbildung:

2 Monate,

8. Praktische Fachausbildung:

3 Monate,

9. Schulische Fachausbildung:

3 Monate.

§ 10
Verantwortung für die Ausbildung, Ausbildungsleitung,
Lehrkräfte und Praxisanleitung

(1) Für die praktische Ausbildung ist die Anstaltsleitung der Einstellungsbehörde, für die schulische Ausbildung die Leitung der Justizvollzugsschule verantwortlich.

(2) Die Leitung jeder ausbildenden Justizvollzugsanstalt bestellt mindestens eine Ausbildungsleiterin oder einen Ausbildungsleiter aus der Laufbahn des allgemeinen Vollzugsdienstes und / oder des Werkdienstes.

(3) Die Anstaltsleitung bestimmt geeignete Anstaltsbedienstete, die während der praktischen Grund- und Fachausbildung Unterricht erteilen (Lehrkräfte) und die Ausbildung am Arbeitsplatz vornehmen (Praxisanleitung).

(4) Die Ausbildungsleitung trägt dafür Sorge, dass die praktische Ausbildung ordnungsgemäß durchgeführt wird.

(5) Die Praxisanleiterin oder der Praxisanleiter nimmt die Unterweisung am Arbeitsplatz sowie die Anleitung vor und macht die Anwärterin oder den Anwärter möglichst mit allen an dem Arbeitsplatz zu erfüllenden Aufgaben vertraut.

§ 11
Praktische Grundausbildung

(1) Die praktische Grundausbildung dauert 7 Monate. In ihr lernen die Anwärterinnen und Anwärter alle Aufgaben des mittleren Dienstes in Justizvollzugsanstalten kennen. Sie sollen einen Einblick in die Aufgaben der Laufbahnen des mittleren Dienstes, in den inneren Aufbau von Justizvollzugsanstalten, in die Vollzugsformen und in die Aufgaben der anderen in der Justizvollzugsanstalt tätigen Berufsgruppen erhalten.

(2) Einzelheiten der praktischen Grundausbildung regelt das Justizministerium in Abstimmung mit der Leitung der Justizvollzugsschule und den Leitungen der Justizvollzugsanstalten in einem Ausbildungsplan.

(3) Die praktische Grundausbildung wird von Unterrichtsveranstaltungen begleitet. Die Zahl, die Dauer und den Inhalt der Unterrichtsveranstaltungen bestimmt der Ausbildungsplan.

(4) Die Anwärterinnen und Anwärter lernen in der Grundausbildung die verschiedenen Vollzugsformen in ihren Grundzügen kennen. Sie sind dabei jeweils mindestens

1. 4 Wochen im Jugendvollzug oder im Jugendarrestvollzug, wenn die Einstellungsbehörde eine Anstalt des Erwachsenenvollzugs ist, oder 4 Wochen im Erwachsenenvollzug, wenn die Einstellungsbehörde eine Anstalt des Jugendvollzugs ist,

2. 4 Wochen im offenen Vollzug,

3. 3 Wochen im Untersuchungshaftvollzug,

4. 2 Wochen im Werkdienst und

5. 3 Wochen in der Verwaltung

in mindestens zwei Justizvollzugsanstalten eingesetzt. Die genannten Ausbildungsstationen können kombiniert werden. Die übrige Zeit verbringen sie in ihrer Einstellungsbehörde (= eine Ausbildungsstation). Eine Abweichung von der Ausbildung in einer der genannten Vollzugsformen bedarf der Zustimmung des Justizministeriums.

(5) Die Anwärterinnen und Anwärter sollen während der Grundausbildung möglichst an einer Unterweisung für Ersthelfer und einer Unterrichtung im Brandschutz teilnehmen.

(6) Durch die Zuteilung praktischer Arbeiten und schriftlicher Aufgaben aus dem jeweiligen Ausbildungsgebiet soll die Anwärterin oder der Anwärter angehalten werden, sich mit den einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften vertraut zu machen, sich ein eigenes Urteil zu bilden und frühzeitig an ein selbstständiges Arbeiten zu gewöhnen.

(7) Eine Beschäftigung im Nachtdienst, Wochenend- und Feiertagsdienst sowie mit regelmäßig wiederkehrenden Aufgaben darf nur zugelassen werden, soweit dies der Ausbildung dient. Eine Beschäftigung auf einzelnen Dienstposten nur aus Entlastungsgründen ist unzulässig.

(8) Die Ausbildung am Arbeitsplatz wird durch mindestens ein wöchentliches Auswertungsgespräch mit der Ausbildungsleitung ergänzt.

(9) Die Anwärterinnen und Anwärter sind verpflichtet, den Lehrstoff durch Selbststudium zu vervollständigen sowie ihre körperliche Leistungsfähigkeit zu erhalten und zu stärken.

§ 12
Schulische Grundausbildung

(1) Die schulische Grundausbildung dauert 5 Monate. Sie dient der Vorbereitung und der Vertiefung der praktischen Ausbildung. Es sollen Verhaltensweisen und Einstellungen gefördert werden, die der Aufgabenerfüllung dienen.

(2) Innerhalb der schulischen Grundausbildung wird Unterricht zu folgenden Fachthemen erteilt:

1. Organisatorische Zusammenhänge einer Justizvollzugsanstalt,

2. Betreuung und Behandlung der Gefangenen,

3. Beaufsichtigung und Versorgung der Gefangenen sowie

4. Deeskalation und Gewaltschutz.

(3) Der Unterricht wird fachlich und methodisch nach zeitgemäßen wissenschaftlichen Erkenntnissen gestaltet. Die Fachthemen sollen von hauptamtlichen Lehrkräften und von Fachkräften aus der Vollzugspraxis unterrichtet werden.

(4) Der Unterricht soll mindestens 30 Stunden in der Woche umfassen. Nach Bedarf können zusätzlich zum Unterricht Arbeitsgemeinschaften und Projektgruppen eingerichtet werden. Es soll hinreichend Zeit verbleiben, erlerntes Wissen zu verarbeiten sowie im Selbststudium zu erweitern und zu vertiefen.

(5) Der Umfang des Unterrichts und die Unterrichtsinhalte sowie die Verteilung des Unterrichtsstoffes auf die Lehrgänge werden durch die Lehr- und Stoffverteilungspläne für die einzelnen Fachthemen geregelt. Die Lehr- und Stoffverteilungspläne werden von der Justizvollzugsschule aufgestellt. Sie bedürfen der Zustimmung des Justizministeriums.

(6) Die Anwärterinnen und Anwärter haben während der schulischen Ausbildung und nach Maßgabe näherer Regelung durch die Lehr- und Stoffverteilungspläne schriftliche Arbeiten unter Aufsicht zu fertigen. Die Bearbeitungszeit einer Aufgabe soll zwei Zeitstunden nicht überschreiten.

(7) Ferner können in diesen Fachthemen Aufgaben zur schriftlichen Bearbeitung ohne Aufsicht gestellt werden. Sämtliche Arbeiten sind durch die zuständige Lehrkraft zu bewerten und unter Hinweis auf Vorzüge und Mängel in Form und Inhalt mit den Anwärterinnen und Anwärtern zu besprechen. Die Arbeiten sind bis zur Prüfung in einem Sonderheft zu den Personalakten zu nehmen und später bei den Prüfungsakten aufzubewahren.

§ 13
Praktische Fachausbildung

(1) Die praktische Fachausbildung dauert 7 Monate. In der praktischen Fachausbildung werden Kenntnisse und Fertigkeiten für die Aufgaben der Laufbahn im künftigen Einsatzgebiet, das Wissen um den inneren Aufbau der eigenen Justizvollzugsanstalt sowie die Zusammenarbeit mit den anderen in der Justizvollzugsanstalt tätigen Berufsgruppen vermittelt.

(2) § 11 Absatz 2 und Absatz 3 dieser Verordnung gilt entsprechend.

(3) Die Fachausbildung erfolgt durchgehend im künftigen Einsatzgebiet der oder des Bediensteten in der Einstellungsbehörde.

§ 14
Schulische Fachausbildung

(1) Die schulische Fachausbildung dauert 5 Monate und richtet sich nach dem künftigen Einsatzgebiet. Es werden die Einsatzgebiete Erwachsenenvollzug, Jugendvollzug und Werkdienst unterschieden.

(2) Die schulische Fachausbildung für den Erwachsenenvollzug umfasst folgende Fachthemen:

1. Werte von Gemeinschaften,

2. Behandlung und Betreuung im Erwachsenenvollzug,

3. Sicherheit und Ordnung im Erwachsenenvollzug,

4. Gewaltschutz,

5. Kommunikation im Erwachsenenvollzug,

6. Dienstleistung und Ethik,

7. Spezielle Behandlungsformen im Erwachsenenvollzug und

8. Gesundheitsförderung.

Die Ausbildung soll auf die Anforderungen im geschlossenen und offenen Vollzug für weibliche und männliche erwachsene Straftäter sowie die Untersuchungshaft für Erwachsene und die Abschiebehaft ausgerichtet werden.

(3) Die schulische Fachausbildung für den Jugendvollzug umfasst folgende Fachthemen:

1. Werte von Gemeinschaften,

2. Erziehung und Behandlung im Jugendvollzug,

3. Sicherheit und Ordnung im Jugendvollzug,

4. Gewaltschutz,

5. Kommunikation im Jugendvollzug,

6. Dienstleistung und Ethik,

7. Erziehung und spezielle Behandlungsformen im Jugendvollzug und

8. Gesundheitsförderung.

Die Ausbildung soll auf die Anforderungen im geschlossenen und offenen Vollzug für weibliche und männliche jugendliche und heranwachsende Straftäter sowie die Untersuchungshaft für Jugendliche und den Arrestvollzug ausgerichtet werden.

(4) Die schulische Fachausbildung für den Werkdienst umfasst folgende Fachthemen:

1. Werte von Gemeinschaften,

2. Aufgaben des Werkdienstes,

3. Ausbildung und Arbeitstherapie im Werkdienst,

4. Betriebsführung,

5. Sicherheit und Ordnung im Werkbereich,

6. Gewaltschutz,

7. Kommunikation im Werkbereich,

8. Dienstleistung und Ethik sowie

9. Gesundheitsförderung und Arbeitsschutz.

Die Ausbildung soll auf die Anforderungen im Werkbereich des geschlossenen und offenen Vollzugs für weibliche und männliche jugendliche und erwachsene Straftäter sowie der Untersuchungshaft ausgerichtet werden.

(5) § 12 Absatz 3 bis Absatz 7 dieser Verordnung gilt entsprechend.

§ 15
Bewertung der Leistungen

(1) Die Leistungen im Vorbereitungsdienst und in der Laufbahnprüfung sind anhand der folgenden Noten und Punktzahlen zu bewerten:

18-16 Punkte - eine besonders hervorragende Leistung = sehr gut,

15-13 Punkte - eine erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegende Leistung = gut,

12-10 Punkte - eine über den durchschnittlichen Anforderungen liegende Leistung = vollbefriedigend,

9-7 Punkte - eine Leistung, die in jeder Hinsicht durchschnittlichen Anforderungen entspricht = befriedigend,

6-4 Punkte - eine Leistung, die trotz ihrer Mängel durchschnittlichen Anforderungen noch entspricht = ausreichend,

3-1 Punkt - eine an erheblichen Mängeln leidende, im Ganzen nicht mehr brauchbare Leistung = mangelhaft,

0 Punkte - eine völlig unbrauchbare Leistung = ungenügend.

Zwischennoten und von vollen Zahlenwerten abweichende Punktzahlen dürfen nicht verwendet werden.

(2) Soweit aus mehreren Noten das Mittel zu bilden ist, wird das Ergebnis auf zwei Stellen hinter dem Komma ohne Auf- und Abrundung errechnet.

§ 16
Voraussetzungen für die Laufbahnprüfung

(1) Nach jeder Ausbildungsstation in der praktischen Grundausbildung erstellen die Anstaltsleitungen der Ausbildungsanstalten Leistungseinschätzungen, die über die Stärken und Schwächen der Anwärterinnen und Anwärter Auskunft geben. Am Ende der praktischen Grundausbildung erstellt die Anstaltsleitung der Einstellungsbehörde eine Beurteilung, in die die Leistungseinschätzungen der Anstaltsleitungen der Ausbildungsstationen einfließen. Die Beurteilung schließt mit einer Note gemäß § 15 Absatz 1 dieser Verordnung ab und fließt zu 10% in die Gesamtnote der Laufbahnprüfung ein.

(2) Die Anwärterinnen und Anwärter fertigen während der schulischen Grundausbildung unter Aufsicht schriftliche Arbeiten nach Maßgabe näherer Regelung durch die Lehr- und Stoffverteilungspläne. Aus der Benotung der Klausuren und der mündlichen Leistung wird eine Gesamtnote für die schulische Grundausbildung gemäß § 15 dieser Verordnung gebildet. Hierfür fließen die jeweiligen Noten für die Klausuren und die Note für die mündliche Leistung zu je gleichen Teilen ein. Die Gesamtnote der schulischen Grundausbildung fließt zu 10% in die Gesamtnote der Laufbahnprüfung ein.

(3) Die Grundausbildung ist abgeschlossen und berechtigt zur Fachausbildung, wenn

1. die Gesamtnote der schulischen Grundausbildung und die Note der Abschlussbeurteilung der praktischen Grundausbildung jeweils nicht unter 4 Punkten (ausreichend gem. § 15 dieser Verordnung) liegen,

2. die Anstaltsleitung der Einstellungsbehörde die Fortsetzung der Ausbildung für unbedenklich hält und

3. das Deutsche Sportabzeichen nachgewiesen wird, das nicht älter als 1 Jahr ist.

(4) Am Ende der praktischen Fachausbildung erstellt die Anstaltsleitung der Einstellungsbehörde eine Beurteilung. Die Beurteilung schließt mit einer Note gemäß § 15 Absatz 1 dieser Verordnung ab. Die Note fließt zu 10% in die Gesamtnote der Laufbahnprüfung ein.

(5) Die Anwärterinnen und Anwärter fertigen während der schulischen Fachausbildung schriftliche Arbeiten unter Aufsicht nach Maßgabe näherer Regelung durch die Lehr- und Stoffverteilungspläne. Aus der Benotung der Klausuren und der mündlichen Leistung wird eine Gesamtnote für die schulische Fachausbildung gemäß § 15 dieser Verordnung gebildet. Hierfür fließen die jeweiligen Noten für die Klausuren und die Note für die mündliche Leistung zu je gleichen Teilen ein. Die Gesamtnote der schulischen Fachausbildung fließt zu 10% in die Gesamtnote der Laufbahnprüfung ein.

(6) Die Fachausbildung ist abgeschlossen und berechtigt zur Teilnahme an der Laufbahnprüfung, wenn

1. die Gesamtnote der schulischen Fachausbildung und der Abschlussbeurteilung der praktischen Fachausbildung jeweils nicht unter 4 Punkten (ausreichend gem. § 15 dieser Verordnung) liegen und

2. ein weiteres Deutsches Sportabzeichen nachgewiesen wird, das nicht älter als 1 Jahr ist.

(7) Der Erwerb des Deutschen Sportabzeichens im ersten und im zweiten Jahr der Ausbildung ist Voraussetzung für das Bestehen der Laufbahnprüfung. Werden die erforderlichen Sportabzeichen nicht fristgerecht erbracht, hat die Anwärterin oder der Anwärter 6 Monate Zeit, dies nachzuholen, sofern nicht aufgrund besonderer Umstände eine Verlängerung der Frist unter Berücksichtigung eines amtsärztlichen Zeugnisses angezeigt ist. Nach Fristablauf gilt die Leistung als nicht erbracht.

(8) Die Leistungseinschätzungen der ausbildenden Anstalten und alle Beurteilungen sind der Anwärterin oder dem Anwärter zur Kenntnisnahme vorzulegen und jeweils zu besprechen. Die Beurteilungen sind - ggf. mit einer Gegenäußerung - in einem Sonderheft zu den Personalakten zu nehmen.

Teil 3
Prüfung

§ 17
Zweck und Art der Laufbahnprüfung

(1) Die Laufbahnprüfung dient der Feststellung, ob die Anwärterin oder der Anwärter nach Fähigkeiten, Kenntnissen und Leistungen für die Laufbahn des allgemeinen Vollzugsdienstes oder des Werkdienstes bei Justizvollzugsanstalten geeignet ist.

(2) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Die schriftliche Prüfung geht der mündlichen Prüfung voraus.

§ 18
Prüfungsausschuss

(1) Die Prüfung wird vor einem Prüfungsausschuss abgelegt, der bei der Justizvollzugsschule gebildet wird. Bei Bedarf können weitere Prüfungsausschüsse eingerichtet werden.

(2) Der Prüfungsausschuss besteht aus vier Mitgliedern. Den Vorsitz hat eine Beamtin oder ein Beamter des höheren Vollzugs- und Verwaltungsdienstes. Eines der drei anderen Mitglieder ist eine im Justizvollzugsdienst tätige Fachkraft der Pädagogik, Psychologie, Soziologie, des Sozialdienstes oder des gehobenen Vollzugs- und Verwaltungsdienstes, ein weiteres Mitglied ist eine Beamtin oder ein Beamter des allgemeinen Vollzugsdienstes oder des Werkdienstes.

(3) Das Justizministerium bestellt die Vorsitzende oder den Vorsitzenden, die übrigen Mitglieder des Prüfungsausschusses und die erforderlichen Stellvertreterinnen oder Stellvertreter widerruflich für die Dauer von fünf Jahren; die Wiederbestellung ist zulässig. Die Bestellung erlischt mit dem Ausscheiden aus dem Beamten- oder dem Beschäftigtenverhältnis.

(4) Alle Entscheidungen über Prüfungsleistungen fällt der Prüfungsausschuss mit Stimmenmehrheit.

(5) Der Prüfungsausschuss untersteht der Aufsicht des Justizministeriums. Die Prüfungstätigkeit wird unabhängig ausgeübt.

(6) Die Justizvollzugsschule wirkt bei der organisatorischen Abwicklung des Prüfungsverfahrens mit.

§ 19
Prüfungsverfahren

(1) Die schriftliche und die mündliche Prüfung werden am Ende der Fachausbildung bis spätestens zum 30. Juni des Prüfungsjahres abgenommen.

(2) Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses setzt die Termine für die schriftliche und für die mündliche Prüfung im Einvernehmen mit der Leiterin oder dem Leiter der Justizvollzugsschule fest und veranlasst die Ladung zur Prüfung.

§ 20
Schriftliche Laufbahnprüfung

(1) Die schriftliche Prüfung dauert drei Tage. Unter Aufsicht sind drei Aufgaben aus den Bereichen der Fachthemen der Grundlagen- und der jeweiligen Fachausbildung der Anwärterin oder des Anwärters zu bearbeiten. Für die Bearbeitung jeder Aufgabe stehen drei Stunden zur Verfügung. In jeder Aufgabe sind die Hilfsmittel, die benutzt werden dürfen, anzugeben.

(2) Die Aufgaben werden von den Vorsitzenden der Prüfungsausschüsse in Abstimmung mit der Leitung der Justizvollzugsschule gestellt.

(3) Die Aufsicht bei den schriftlichen Prüfungen führen Lehrkräfte der Justizvollzugsschule

(4) Die Aufsichtskraft fertigt eine Niederschrift über die schriftliche Prüfung mit Angabe des Prüfungszeitraums, in der jede Unregelmäßigkeit verzeichnet ist. Sie übermittelt der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses die Prüfungsarbeiten in einem verschlossenen Umschlag.

§ 21
Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistungen

(1) Jede Arbeit wird von zwei von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden bestimmten Mitgliedern des Prüfungsausschusses selbstständig begutachtet und - gegebenenfalls nach Beratung - bewertet.

(2) Wird eine Arbeit unterschiedlich bewertet und kommt eine Einigung nicht zustande, so entscheidet der Prüfungsausschuss gemeinsam. Die Bewertung ist für das weitere Prüfungsverfahren bindend.

(3) Aus den Noten der Prüfungsarbeiten bildet der Prüfungsausschuss unter Beachtung von § 15 Absatz 2 dieser Verordnung eine Note, die zu 30% in die Gesamtnote der Laufbahnprüfung eingeht. Liegt die Note bei weniger als 3 Punkten, ist die Teilnahme an der mündlichen Prüfung ausgeschlossen und die Prüfung nicht bestanden.

(4) Der Anwärterin oder dem Anwärter wird die Bewertung der Arbeiten mindestens zwei Wochen vor der mündlichen Prüfung schriftlich mitgeteilt. Auf Antrag, der spätestens innerhalb einer Woche nach der letzten schriftlichen Prüfung bei der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses schriftlich zu stellen ist, unterbleibt die Mitteilung.

§ 22
Mündliche Laufbahnprüfung

(1) In der mündlichen Prüfung sollen bis zu sechs Anwärterinnen und Anwärter der selben Laufbahn gleichzeitig geprüft werden.

(2) Vor der Prüfung führt die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses mit den Anwärterinnen und Anwärtern ein Einzelgespräch, um ein Bild von ihrer Persönlichkeit zu gewinnen. Die weiteren Mitglieder des Prüfungsausschusses können zu diesem Gespräch hinzugezogen werden.

(3) Die Dauer der mündlichen Prüfung soll so bemessen sein, dass auf jede Anwärterin und jeden Anwärter mindestens 30 Minuten entfallen; die Prüfung kann durch eine angemessene Pause unterbrochen werden.

(4) Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf das gesamte Ausbildungsgebiet. Sie ist eine Verständnisprüfung, die sich auf Situationen richtet, welche im Dienstalltag des allgemeinen Vollzugsdienstes oder des Werkdienstes auftreten.

(5) Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann Bediensteten, die ein dienstliches Interesse nachweisen, sowie Anwärterinnen und Anwärtern, die noch nicht im Prüfungsverfahren stehen, die Anwesenheit in der mündlichen Prüfung gestatten.

§ 23
Bewertung der mündlichen Prüfungsleistungen

Die mündliche Prüfungsleistung wird von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses unter Beachtung von § 15 dieser Verordnung mit einer Note bewertet, die zu 30% in die Gesamtnote der Laufbahnprüfung eingeht.

§ 24
Schlussentscheidung

(1) Nach Abschluss aller Prüfungen und einer Schlussberatung bewertet der Prüfungsausschuss die erbrachten Leistungen und setzt unter Beachtung von § 15 dieser Verordnung nach der Punktzahl eine Gesamtnote der Laufbahnprüfung fest.

(2) Entsprechen die Leistungen insgesamt den Anforderungen, so wird die Prüfung für bestanden erklärt, und zwar als „ausreichend“, „befriedigend“, „vollbefriedigend“, „gut“ oder „sehr gut“.

(3) Liegt die Gesamtnote der Laufbahnprüfung unter 4 Punkten, so ist die Prüfung für nicht bestanden zu erklären.

(4) Die Schlussentscheidung gibt die Vorsitzende oder der Vorsitzende der Anwärterin oder dem Anwärter mündlich bekannt.

§ 25
Niederschrift über den Prüfungshergang und
Erteilung des Zeugnisses

(1) Über den Prüfungshergang ist eine Niederschrift anzufertigen, in die aufgenommen werden:

1. Ort und Zeit der Prüfung,

2. Zusammensetzung des Prüfungsausschusses,

3. die Namen und die Anwesenheit der Anwärterinnen und Anwärter,

4. die Bewertung der schriftlichen Arbeiten,

5. die Gegenstände und das Ergebnis der mündlichen Prüfung,

6. die Schlussentscheidung des Prüfungsausschusses,

7. alle sonstigen Entscheidungen des Prüfungsausschusses und

8. die Verkündung der Entscheidung des Prüfungsausschusses.

(2) Die Niederschrift wird von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnet und mit den sonstigen Prüfungsvorgängen und den Personalakten der Einstellungsbehörde übersandt.

(3) Die Einstellungsbehörde erteilt der Anwärterin oder dem Anwärter bei bestandener Prüfung ein Zeugnis über das Ergebnis.

§ 26
Nichtablieferung von Prüfungsarbeiten und
Versäumung der Prüfungstermine

(1) Die Prüfung gilt als nicht bestanden, wenn die Anwärterin oder der Anwärter ohne genügende Entschuldigung

1. eine oder mehr Aufsichtsarbeiten nicht oder nicht rechtzeitig abliefert,

2. zur mündlichen Prüfung nicht oder nicht rechtzeitig erscheint oder

3. von der Prüfung zurücktritt.

(2) Liefert die Anwärterin oder der Anwärter ohne genügende Entschuldigung eine Aufsichtsarbeit nicht oder nicht rechtzeitig ab, so gilt sie als „ungenügend“.

(3) Liefert die Anwärterin oder der Anwärter mit genügender Entschuldigung eine Aufsichtsarbeit nicht oder nicht rechtzeitig ab, so hat sie oder er in einem neuen Prüfungstermin alle Aufsichtsarbeiten neu anzufertigen.

(4) Ist die Anwärterin oder der Anwärter für ein Nichterscheinen oder nicht rechtzeitiges Erscheinen zur mündlichen Prüfung genügend entschuldigt, so hat sie oder er in einem neuen Prüfungstermin den mündlichen Teil der Prüfung abzulegen.

(5) Von einer Anwärterin oder einem Anwärter, die oder der sich mit Krankheit entschuldigt, kann die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses verlangt werden.

(6) Entschuldigungsgründe sind nur zu berücksichtigen, wenn sie unverzüglich gegenüber der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses geltend gemacht werden.

§ 27
Verstöße gegen die Prüfungsbestimmungen

(1) Einer Anwärterin oder einem Anwärter, die oder der im Prüfungsverfahren zu täuschen versucht oder sich in anderer Weise ordnungswidrig verhält, kann der Prüfungsausschuss die Wiederholung der schriftlichen, der mündlichen oder sämtlicher Prüfungsleistungen aufgeben. Einzelne Prüfungsleistungen, bei denen die oder der Auszubildende zu täuschen versucht hat, kann der Prüfungsausschuss mit "ungenügend" bewerten. Der Prüfungsausschuss kann die Anwärterin oder den Anwärter auch von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausschließen; die Prüfung gilt dann als nicht bestanden. Ist die Prüfung bereits beendet, so kann der Prüfungsausschuss sie für nicht bestanden erklären.

(2) Über eine erst nach der Schlussentscheidung entdeckte Täuschung hat der Prüfungsausschuss zu befinden, wenn die Prüfung nicht bestanden war. War sie bestanden, so ist an die Einstellungsbehörde zu berichten. Diese kann die Prüfung nachträglich für nicht bestanden erklären, jedoch nur innerhalb einer Frist von fünf Jahren seit dem Tage der mündlichen Prüfung.

§ 28
Wiederholung der Prüfung

(1) Hat die Anwärterin oder der Anwärter die Prüfung nicht bestanden oder gilt sie als nicht bestanden, darf sie einmal wiederholt werden. Die Prüfung ist vollständig zu wiederholen; einzelne Prüfungsleistungen können nicht erlassen werden.

(2) Der weitere Vorbereitungsdienst beträgt maximal 12 Monate. Art und Dauer der weiteren Ausbildung bestimmt die Einstellungsbehörde.

(3) Hat die Anwärterin oder der Anwärter die Prüfung endgültig nicht bestanden, so endet das Beamtenverhältnis an dem Tage, an dem ihm das Prüfungsergebnis mitgeteilt wird.

§ 29
Einsichtnahme in die Prüfungsarbeiten

Die Beamtin oder der Beamte kann nach Abschluss des Prüfungsverfahrens innerhalb eines Jahres Einsicht in die eigenen Prüfungsarbeiten - einschließlich ihrer Bewertung - nehmen.

Teil 4
Schluss- und Übergangsvorschriften

§ 30
Aufhebungs- und Übergangsregelung

(1) Die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des allgemeinen Vollzugsdienstes bei Justizvollzugsanstalten des Landes Nordrhein-Westfalen sowie die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des Werkdienstes bei Justizvollzugsanstalten des Landes Nordrhein-Westfalen, jeweils vom 4. September 2000, werden aufgehoben.

(2) Die bisherigen Vorschriften gelten fort für Anwärterinnen und Anwärter, deren Ausbildung im Jahre 2008 oder früher begonnen hat.

(3) § 3 Absatz 6 dieser Verordnung gilt nicht für Anwärterinnen und Anwärter, die im Jahr 2009 zum Vorbereitungsdienst zugelassen werden.

§ 31 (Fn 3)
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2009 in Kraft und mit Ablauf des 30. Juni 2014 außer Kraft.

Die Justizministerin
des Landes Nordrhein-Westfalen




Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 328, in Kraft getreten am 1. Juli 2009; geändert durch Artikel 21 der VO vom 8. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 837), in Kraft getreten am 22. Dezember 2009; VO vom 11. April 2012 (GV. NRW. S. 166), in Kraft getreten am 1. Mai 2012.
Aufgehoben durch Artikel 3 der Verordnung vom 4. Juni 2013 (GV. NRW. S. 320), in Kraft getreten am 1. Juli 2013.

Fn 2

§ 1 geändert durch Artikel 21 der VO vom 8. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 837), in Kraft getreten am 22. Dezember 2009.

Fn 3

§§ 2 und 31 geändert durch VO vom 11. April 2012 (GV. NRW. S. 166), in Kraft getreten am 1. Mai 2012.