Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 16.3.2024

Normüberschrift

Verordnung
über beamtenrechtliche und disziplinarrechtliche Zuständigkeiten im
Geschäftsbereich des Ministeriums für Familie, Kinder, Jugend, Kultur und Sport
(Beamten- und Disziplinarzuständigkeitsverordnung MFKJKS – BeamtDiszZustVO MFKJKS)

Vom 20. März 2013 (Fn 1)

Auf Grund

- des § 2 Absatz 3 und des § 105 Satz 2 des Landesbeamtengesetzes vom 21. April 2009 (GV. NRW. S. 224),

- des § 54 Absatz 3 Satz 2 des Beamtenstatusgesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010),

- des § 3 Absatz 1 und § 5 der Verordnung über die Ernennung, Entlassung und Zurruhesetzung der Beamten und Richter des Landes Nordrhein-Westfalen vom 27. Juni 1978 (GV. NRW. S. 286),

- der §§ 17 Absatz 5 Satz 2, 32 Absatz 2 Satz 2, 76 Absatz 5 und 81 Satz 2 des Landesdisziplinargesetzes vom 16. November 2004 (GV. NRW. S. 624), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Oktober 2009 (GV. NRW. S. 530),

- des § 15 Absatz 2 Satz 2 und des § 66 Absatz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3020), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. August 2006 (BGBl. I S. 2039)

wird verordnet:

§ 1
Allgemeines

(1) Dienstvorgesetzte Stelle und als solche zuständig für beamtenrechtliche Entscheidungen über die persönlichen Angelegenheiten der ihr nachgeordneten Beamtinnen und Beamten ist jeweils die Leitung der Behörde, bei der die Beamtin oder der Beamte beschäftigt ist. Dies gilt entsprechend für Beamtinnen und Beamte ohne Amt. Zuständig ist danach

1. für das Landesarchiv Nordrhein-Westfalen die Präsidentin oder der Präsident und

2. für die Beamtinnen und Beamten des Geschäftsbereiches des Ministeriums für Familie, Kinder Jugend, Kultur und Sport (Ministerium) bei den Bezirksregierungen die jeweilige Bezirksregierung.

(2) Für dienstvorgesetzte Stellen nach Absatz 1 Satz 1 ist dienstvorgesetzte Stelle das Ministerium. Dies gilt nicht für Regierungspräsidentinnen und Regierungspräsidenten.

(3) Im Einzelfall kann das Ministerium delegierte Zuständigkeiten wieder an sich ziehen oder beim Ministerium verbleibende Zuständigkeiten der nachgeordneten Behörde zur Aufgabenwahrnehmung übertragen.

(4) Absatz 1 gilt nicht, soweit nach Gesetz oder Verordnung eine andere Stelle zuständig oder in den §§ 2 bis 5 etwas anderes bestimmt ist.

§ 2
Beamtenverhältnis

(1) Die Ausübung der Befugnis zur Ernennung, Entlassung und Versetzung in den Ruhestand sowie Entscheidungen über Anträge auf Hinausschieben der Altersgrenze wird für die Beamtinnen und Beamten, denen ein Amt der Besoldungsgruppen A 1 bis A 15 Bundesbesoldungsordnung (BBesO) verliehen ist oder wird, und für Beamtinnen und Beamte ohne Amt bei den Bezirksregierungen und dem Landesarchiv Nordrhein-Westfalen auf die jeweilige Behörde übertragen. Dem Ministerium vorbehalten bleiben Entscheidungen, die folgende Funktionsstellen betreffen:

1. Leitung, stellvertretende Leitung und Abteilungsleitungen des Landesarchivs Nordrhein-Westfalen oder

2. Hauptdezernentinnen/ Hauptdezernenten bei den Bezirksregierungen im Geschäftsbereich des Ministeriums.

(2) Für

1. andere als die in Absatz 1 genannten Entscheidungen nach den §§ 8 bis 12 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) in Verbindung mit §§ 15 bis 19 Landesbeamtengesetz (LBG), §§ 21 bis 32 BeamtStG in Verbindung mit §§ 27 bis 41, 49 Absatz 2 Satz 4 LBG, § 39 BeamtStGund § 78 Absatz 4 LBG,

2. Entscheidungen über die Dauer der hauptberuflichen Tätigkeit und der Probezeit nach §§ 11, 14 LBG,

3. Beförderungen im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 2 und 3, § 22 LBG,

4. die Übernahme nach § 16 Absatz 2 bis 4 BeamtStG,

5. die Versetzung in ein Amt mit geringerem Endgrundgehalt nach § 18 Absatz 1 BeamtStGund § 26 Absatz 2 LBG und

6. die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand nach § 18 Absatz 2 BeamtStGin Verbindung mit § 26 Absatz 1 LBG

ist dienstvorgesetzte Stelle die jeweilige Leitung der nach Absatz 1 zuständigen Behörden in dem dort genannten Umfang.

(3) Soweit die Zuständigkeit für die in den Absätzen 1 und 2 genannten beamtenrechtlichen Entscheidungen nicht der Landesregierung vorbehalten ist und nicht nach Absatz 1 und 2 übertragen worden ist, werden diese Befugnisse vom Ministerium wahrgenommen.

§ 3
Versetzung, Abordnung, Zuweisung

(1) Für die Erklärung des Einverständnisses zu einer Abordnung oder Versetzung in den Landesdienst und die Abordnung oder Versetzung zu einem anderen Dienstherrn (§§ 14, 15 BeamtStG; § 123 Beamtenrechtsrahmengesetz) ist dienstvorgesetzte Stelle die jeweilige Leitung der nach § 2 Absatz 1 zuständigen Behörde in dem dort genannten Umfang.

(2) Für die Abordnung oder Versetzung von Beamtinnen und Beamten innerhalb des Landesdienstes (§§ 24, 25 LBG) ist dienstvorgesetzte Stelle die jeweilige Leitung der nach § 2 Absatz 1 zuständigen Behörde in dem dort genannten Umfang; dies gilt nicht für die Versetzung oder Abordnung an eine oberste Landesbehörde.

(3) Für die Abordnung der Beamtinnen und Beamten zu Ausbildungs-, Schulungs- und Fortbildungsveranstaltungen ist dienstvorgesetzte Stelle die jeweilige Leitung der nach § 2 Absatz 1 zuständigen Behörde.

(4) In anderen als den in den Absätzen 1 und 2 genannten Fällen ist für die Versetzung oder Abordnung beziehungsweise die Erklärung des Einverständnisses das Ministerium zuständig.

§ 4
Klagen aus dem Beamtenverhältnis

(1) Die Befugnis, im Vorverfahren zu Klagen aus dem Beamtenverhältnis über den Widerspruch zu entscheiden, wird auf die in § 1 genannte dienstvorgesetzte Stelle übertragen. Entsprechendes gilt für die Befugnis, das Land bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis sowie in Verfahren nach §§ 80, 80a und 123 Verwaltungsgerichtsordnung vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit zu vertreten.

(2) In anderen als den in Absatz 1 genannten Fällen entscheidet das Ministerium.

§ 5
Disziplinarbefugnisse

(1) Soweit sich die Eigenschaft als dienstvorgesetzte Stelle nicht bereits aus § 17 Absatz 5 Satz 1 Landesdisziplinargesetz (LDG) ergibt, sind die Leitungen der in § 2 Absatz 1 genannten Stellen, bei der die Beamtinnen oder Beamten beschäftigt sind, dienstvorgesetzte Stellen.

(2) Die Disziplinarbefugnis für Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte wird auf die letzte vor dem Eintritt in den Ruhestand zuständige dienstvorgesetzte Stelle übertragen.

(3) Soweit sich die Befugnis zur Festsetzung der Kürzung der Dienstbezüge sowie zur Erhebung der Disziplinarklage nicht bereits aus § 32 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, Absatz 3 LDG ergibt, wird diese gemäß § 32 Absatz 2 Satz 2 LDG auf die in § 1 Absatz 1 genannte dienstvorgesetzte Stelle übertragen.

§ 6
Inkrafttreten, Berichtspflicht

(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung über beamtenrechtliche und disziplinarrechtliche Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Mittelstand und Energie vom 4. November 2009 (GV. NRW. S. 622) außer Kraft.

(3) Das Ministerium wird der Landesregierung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2018 über die Zweckmäßigkeit dieser Verordnung berichten.

Die Ministerin
für Familie, Kinder, Jugend,
Kultur und Sport
des Landes Nordrhein-Westfalen




Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 27. April 2013 (GV. NRW. S. 197).