Historische SGV. NRW.

Aufgehoben durch VO vom 18. Oktober 2008 (GV. NRW. S. 640), in Kraft getreten am 11. November 2008.




Historisch:

Normüberschrift

Verordnung
über beamtenrechtliche Zuständigkeiten
im Geschäftsbereich des Ministeriums
für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
(Beamtenzuständigkeitsverordnung MUNLV - BeamtZustV MUNLV)

Vom 8. März 1994 (Fn 1)

Aufgrund des § 3 Abs. 3 und des § 180 Satz 2 des Landesbeamtengesetzes (LBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Mai 1981 (GV. NW. S. 234) (Fn 2), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. Juli 1993 (GV. NW. S. 468), des § 126 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes (BRRG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 1985 (BGBl. I S. 462), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2136), sowie des § 3 Abs. 1 der Verordnung über die Ernennung, Entlassung und Zurruhesetzung der Beamten und Richter des Landes Nordrhein-Westfalen vom 27. Juni 1978 (Fn 3) (GV. NW. S. 286), zuletzt geändert durch Verordnung vom 30. November 1993 (GV. NW. S. 990), wird für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft verordnet:

§ 1 (Fn 6)
Allgemeines

(1) Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter und als solche oder solcher zuständig für beamtenrechtliche Entscheidungen über die persönlichen Angelegenheiten der ihr oder ihm nachgeordneten Beamtinnen und Beamten ist die Leiterin oder der Leiter der Behörde, Einrichtung oder des Landesbetriebes, bei der oder dem die Beamtin oder der Beamte ein Amt bekleidet. Das gilt entsprechend für Beamtinnen und Beamte ohne Amt.

(2) Absatz 1 gilt nicht, soweit nach Gesetz oder Verordnung eine andere Stelle zuständig ist oder in den §§ 2 bis 7 etwas anderes bestimmt ist.

§ 2 (Fn 6)
Beamtenverhältnis

(1) Die Ausübung der Befugnis zur Ernennung, Entlassung und Versetzung in den Ruhestand wird übertragen

1. für die Beamtinnen und Beamten des einfachen, des mittleren und des gehobenen Dienstes, denen ein Amt der Besoldungsgruppen A 1 bis A 13 verliehen ist oder wird, und für die entsprechenden Beamtinnen und Beamten ohne Amt bei

der Landesanstalt für Ökologie, Bodenordnung und Forsten
auf die Landesanstalt für Ökologie, Bodenordnung und Forsten,

dem Landesamt für Ernährungswirtschaft und Jagd
auf das Landesamt für Ernährungswirtschaft und Jagd,

dem Landesumweltamt
auf das Landesumweltamt,

dem Landesbetrieb Wald und Holz
auf den Landesbetrieb Wald und Holz,

den Bezirksregierungen und den Staatlichen Veterinäruntersuchungsämtern
auf die Bezirksregierungen,

dem Chemischen Landes- und Staatlichen Veterinäruntersuchungsamt
auf die Bezirksregierung Münster,

2. für die Beamtinnen und Beamten des mittleren und gehobenen Dienstes bei den Staatlichen Umweltämtern, denen ein Amt der Besoldungsgruppen A 6 bis A 12 verliehen ist oder wird, und für die entsprechenden Beamtinnen und Beamten ohne Amt

auf die Staatlichen Umweltämter,

3. für die Beamtinnen und Beamten des gehobenen Dienstes bei den Staatlichen Umweltämtern, denen ein Amt der Besoldungsgruppe A 13 verliehen ist oder wird, und für die entsprechenden Beamtinnen und Beamten ohne Amt

auf die Bezirkregierungen,

4. für die Beamtinnen und Beamten des gehobenen Dienstes bei den Ämtern für Agrarordnung, denen ein Amt der Besoldungsgruppen A 9 bis A 12 verliehen ist oder wird, und für die entsprechenden Beamtinnen und Beamten ohne Amt

auf die Ämter für Agrarordnung,

5. für die Beamtinnen und Beamten des gehobenen Dienstes bei den Ämtern für Agrarordnung, denen ein Amt der Besoldungsgruppe A 13 verliehen ist oder wird, und für die entsprechenden Beamtinnen und Beamten ohne Amt

auf die Bezirksregierung Münster und

6. für die Beamtinnen und Beamten des einfachen und mittleren Dienstes beim Nordrhein-Westfälischen Landgestüt, denen ein Amt der Besoldungsgruppen A 4 bis A 9 verliehen ist oder wird, und für die entsprechenden Beamtinnen und Beamten ohne Amt

auf das Nordrhein-Westfälische Landgestüt.


(2) Die Ausübung der Befugnis zur Ernennung und Entlassung der Landwirtschaftsreferendarinnen und Landwirtschaftsreferendare übertrage ich für die Regierungsbezirke Düsseldorf und Köln auf die Bezirksregierung Köln und für die Regierungsbezirke Arnsberg, Detmold und Münster auf die Bezirksregierung Münster.

(3) Für

1. andere als die in den Absätzen 1 und 2 genannten Entscheidungen nach den §§ 8 bis 14 a und 30 bis 54 LBG,

2. die Verlängerung der Probezeit (§ 23 Abs. 6 LBG),

3. Beförderungen im Sinne des § 25 Abs. 1 Nr. 2 und 3 LBG,

4. die Übernahme nach § 128 Abs. 2 bis 4 BRRG,

5. die Versetzung in ein Amt mit geringerem Endgrundgehalt (§ 28 Abs. 2 LBG, § 130 Abs. 1 BRRG) sowie

6. die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand nach § 130 Abs. 2 BRRG

sind Dienstvorgesetzte die Leiterinnen und Leiter der nach den Absätzen 1 und 2 zuständigen Behörden und Einrichtungen in dem dort genannten Umfang.

(4) Für Entscheidungen über Anträge von Beamtinnen und Beamten des höheren Dienstes über Teilzeitbeschäftigung (§ 78b LBG), Teilzeitbeschäftigung und Urlaub aus familienpolitischen Gründen (§ 85a LBG), Sonderurlaub und Elternzeit sind Dienstvorgesetzte die Leiterin oder der Leiter der Bezirksregierung, der Landesanstalt für Ökologie, Bodenordnung und Forsten, des Landesumweltamtes, des Landesamtes für Ernährungswirtschaft und Jagd und des Landesbetriebes Wald und Holz. Für Entscheidungen über Anträge auf Altersteilzeit (§ 78d LBG) sind die in Satz 1 bestimmten Dienstvorgesetzten vorbehaltlich meiner Zustimmung zuständig. Entscheidungen über Anträge auf Urlaub aus arbeitsmarktpolitischen Gründen nach § 78e LBG sowie auf vorzeitiges Ausscheiden aus dem Dienst werden von mir getroffen.

Für alle Entscheidungen über Anträge nach Absatz 1 der Beamtinnen und Beamten des einfachen, mittleren und gehobenen Dienstes sind Dienstvorgesetzte die Leiterinnen und Leiter der in § 2 Abs. 1 genannten Dienststellen.

(5) Soweit die Ausübung der Befugnis zur Ernennung, Entlassung und Versetzung in den Ruhestand nicht der Landesregierung vorbehalten und nicht nach den Absätzen 1 und 2 übertragen ist, wird diese Befugnis von mir wahrgenommen. Das gilt entsprechend für Entscheidungen nach den Absätzen 3 und 4.

(6) Das Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (Ministerium) kann Zuständigkeiten im Einzelfall an sich ziehen.

§ 3 (Fn 6)
Versetzung, Abordnung, Zuweisung
gemäß § 123 a BRRG

(1) Für die Erklärung des Einverständnisses zu einer Versetzung oder Abordnung in den Landesdienst und die Versetzung oder Abordnung zu einem anderen Dienstherrn (§ 28, 29 LBG; § 123 BRRG) sind Dienstvorgesetzte die Leiterinnen und Leiter der nach § 2 Abs. 1 und 2 zuständigen Behörden, Einrichtungen und Landesbetriebe in dem dort genannten Umfang.

(2) Für die Abordnung von Beamtinnen und Beamten des höheren Dienstes innerhalb der Einführungszeit sowie für die Versetzung oder Abordnung von Beamtinnen und Beamten des einfachen, des mittleren und des gehobenen Dienstes ihres Geschäftsbereichs innerhalb des Landesdienstes sind Dienstvorgesetzte die Regierungspräsidentinnen und Regierungspräsidenten, die Präsidentin oder der Präsident der Landesanstalt für Ökologie, Bodenordnung und Forsten sowie des Landesumweltamtes und die Leiterinnen oder Leiter des Landesamtes für Ernährungswirtschaft und Jagd, der Ämter für Agrarordnung, der Staatlichen Umweltämter und des Landesbetriebes Wald und Holz in dem in § 2 Abs. 1 genannten Umfang; das gilt nicht für die Versetzung oder Abordnung an eine oberste Landesbehörde.

(3) In anderen als den in den Absätzen 1 und 2 genannten Fällen wird die Versetzung oder Abordnung von mir verfügt oder das Einverständnis von mir erklärt. Das gilt auch für die Zuweisung einer Tätigkeit gemäß § 123a BRRG.

(4) Für Abordnungen zu Ausbildungs- und Fortbildungsveranstaltungen sowie Abordnungen oder Zuweisungen an eine auswärtige Ausbildungsstelle sind die in § 2 Abs. 1 und 2 genannten Behörden, Einrichtungen und Landesbetriebe zuständig.

§ 4 (Fn 6)
Nebentätigkeit

(1) Für Entscheidungen nach den §§ 67 bis 75 a LBG sind Dienstvorgesetzte für die Beamtinnen und Beamten bei

der Landesanstalt für Ökologie, Bodenordnung und Forsten,

die Präsidentin oder der Präsident der Landesanstalt für Ökologie, Bodenordnung und Forsten,

dem Landesbetrieb Wald und Holz
die Leiterin oder der Leiter des Landesbetriebes Wald und Holz,

den Bezirksregierungen, den Staatlichen Umweltämtern, den Staatlichen Veterinäruntersuchungsämtern, dem Chemischen Landes- und Staatlichen Veterinäruntersuchungsamt

die Regierungspräsidentin oder der Regierungspräsident, in deren oder dessen Bezirk die Behörde oder Einrichtung ihren Sitz hat,

den Ämtern für Agrarordnung

die Regierungspräsidentin oder der Regierungspräsident in Münster,

dem Landesamt für Ernährungswirtschaft und Jagd und dem Landesumweltamt

die Leiterin oder der Leiter der jeweiligen Dienststelle.

(2) Die Ausübung der in Absatz 1 genannten Befugnisse wird für die Beamtinnen und Beamten des einfachen und mittleren Dienstes beim Nordrhein-Westfälischen Landgestüt übertragen auf die Leiterin oder den Leiter des Nordrhein-Westfälischen Landgestüts.

(3) In anderen als den in den Absätzen 1 und 2 genannten Fällen wird die Entscheidung von mir getroffen.

§ 5 (Fn 6)
Klagen aus dem Beamtenverhältnis

(1) Die Befugnis, im Vorverfahren zu Klagen aus dem Beamtenverhältnis über den Widerspruch zu entscheiden, wird übertragen auf

das Landesumweltamt, die Landesanstalt für Ökologie, Bodenordnung und Forsten, das Landesamt für Ernährungswirtschaft und Jagd, die Bezirksregierungen, den Landesbetrieb Wald und Holz,

soweit diese oder eine der ihnen nachgeordneten Behörden oder Einrichtungen den mit dem Widerspruch angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder die Handlung vorgenommen haben, gegen die sich der Widerspruch richtet.

(2) Die Befugnis, das Land bei Rechtsstreitigkeiten aus dem Beamtenverhältnis vor den Gerichten der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit zu vertreten, wird auf die in Absatz 1 genannten Behörden, Einrichtungen und Landesbetriebe in dem dort genannten Umfang übertragen. Satz 1 ist im Verfahren auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung (§ 123 der Verwaltungsgerichtsordnung) entsprechend anzuwenden. Dies gilt auch für Verfahren nach den §§ 80, 80a VwGO.

(3) In anderen als den in den Absätzen 1 und 2 genannten Fällen entscheide ich über den Widerspruch und vertrete das Land.

§ 6 (Fn 6)
Sonstige Zuständigkeiten

(1) Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter für die Bewilligung und Festsetzung von Trennungsentschädigung aus Anlaß der Abordnung aus dienstlichen Gründen und deren Aufhebung (§ 1 Abs. 2 Nrn. 6, 10 TEVO) ist die Leiterin oder der Leiter der Behörde, Einrichtung oder des Landesbetriebes, bei der oder dem die Beamtin oder der Beamte beschäftigt ist.

(2) Die Entscheidungen nach den §§ 64 und 65 LBG werden von der oder dem nach § 1 Abs. 1 zuständigen Dienstvorgesetzten getroffen. Hat sich der Vorgang, der den Gegenstand der Äußerung bildet, bei einer anderen Behörde oder Einrichtung ereignet, so darf die Aussagegenehmigung nur mit deren Zustimmung erteilt werden; mit Zustimmung der oder des zuständigen Dienstvorgesetzten kann die Entscheidung in diesen Fällen auch von der Behörde, Einrichtung oder dem Landesbetrieb getroffen werden, bei der oder dem sich der betreffende Vorgang ereignet hat.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 hinsichtlich der Bewilligung von Trennungsentschädigung sowie in den Fällen des Absatzes 2, des § 1 Abs. 1, des § 2 Abs. 3 und des § 4 Abs. 1 sind Dienstvorgesetzte der Leiterinnen und Leiter von Behörden, Einrichtungen und Landesbetrieben die Leiterin oder der Leiter der unmittelbar übergeordneten Behörde, soweit sich nicht aus § 1 Abs. 2, § 2 Abs. 5 Satz2 oder § 4 Abs. 3 etwas anderes ergibt.

§ 7 (Fn 5)
Übergangsvorschrift

Die §§ 4 und 6 gelten nicht für den derzeitigen ständigen Vertreter der Präsidentin oder des Präsidenten des Landesumweltamtes; über die Gewährung von deren Erholungsurlaub und Sonderurlaub entscheide ebenfalls ich.

§ 8 (Fn 4)
In-Kraft-Treten, Berichtspflicht

Diese Verordnung tritt am 1. April 1994 in Kraft. Über die Erfahrungen mit dieser Verordnung ist der Landesregierung bis zum 31. Dezember 2009 zu berichten.

Der Minister für Umwelt
Raumordnung und Landwirtschaft
des Landes Nordrhein-Westfalen

Hinweis

Wiederherstellung des Verordnungsranges
(Artikel 196 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306))

Die in diesem Gesetz erlassenen oder geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Verordnungsermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.




Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. S. 116, geändert durch VO v.21.8.2001 (GV. NRW. S. 656; ber. S. 770); Artikel 23 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306), in Kraft getreten am 28. April 2005; 2. ÄndVO v. 22.5.2005 (GV. NRW. S. 634), in Kraft getreten am 1.7.2005.

Aufgehoben durch VO vom 18. Oktober 2008 (GV. NRW. S. 640), in Kraft getreten am 11. November 2008.

Fn 2

SGV. NW. 2030.

Fn 3

SGV. NW. 20300.

Fn 4

§ 8 neu gefasst durch Artikel 23 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306); in Kraft getreten am 28. April 2005.

Fn 5

§ 7 geändert durch VO v. 21.8.2001 (GV. NRW. S. 656); in Kraft getreten am 28. September 2001.

Fn 6

§§ 1-6 zuletzt geändert durch VO v. 22.5.2005 (GV. NRW. S. 634); in Kraft getreten am 1.7.2005.