Historische SGV. NRW.

Aufgehoben durch VO vom 9. Dezember 2009 (GV. NRW. 2010 S. 16), in Kraft getreten am 21. Januar 2010.




Historisch:

Normüberschrift

Verordnung
über beamtenrechtliche Zuständigkeiten
im Geschäftsbereich des Landesrechnungshofs
(Beamtenzuständigkeitsverordnung LRH - BeamtZustV LRH)

Vom 9. Juli 1997 (Fn 1)

Aufgrund des § 3 Abs. 3 und der §§ 184, 180 Satz 2 des Landesbeamtengesetzes (LBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1.Mai 1981 (GV. NW. S. 234)(Fn 2), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29.April 1997 (GV. NW. S. 82), des § 126 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes (BRRG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.Februar 1985 (BGBl. I S. 462), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.Juli 1995 (BGBl. I S. 962), sowie der Verordnung über die Ernennung, Entlassung und Zurruhesetzung von Beamten des Landesrechnungshofs vom 9.Januar 1973 (GV. NW. S. 49), zuletzt geändert durch Verordnung vom 19.Dezember 1995 (GV. NW. 1996 S. 42), wird für den Geschäftsbereich des Landesrechnungshofs verordnet:

§ 1
Allgemeines

® (1) Dienstvorgesetzte(r) und als solche(r) zuständig für beamtenrechtliche Entscheidungen über die persönlichen Angelegenheiten der Beamtinnen/der Beamten der Staatlichen Rechnungsprüfungsämter ist die Präsidentin/der Präsident des Landesrechnungshofs.

(2) Absatz 1 gilt nicht, soweit nach Gesetzt oder Verordnung eine andere Stelle zuständig oder in §§ 2 und 3 etwas anderes bestimmt ist.

§ 2
Zuständigkeiten der Leiterin/des Leiters
eines Staatlichen Rechnungsprüfungsamtes

Der Leiterin/dem Leiter eines Staatlichen Rechnungsprüfungsamtes werden folgende Befugnisse übertragen:

1. Verbot der Führung der Dienstgeschäfte nach § 63 LBG,

2. Genehmigung als Zeugin oder Zeuge auszusagen oder ein Gutachten zu erstatten nach § 65 LBG,

3. Zustimmung zur Annahme von Belohnungen und Geschenken nach § 76 LBG,

4. Entscheidungen nach § 85 LBG,

5. Ersatzleistungen nach § 91 LBG,

6. Entscheidungen über Urlaub nach § 101 LBG,

7. Führung der Personalnebenakten nach § 102 Abs. 2 Satz 3 LBG,

8. Erteilung von Dienstzeugnissen nach § 104 Abs. 2 LBG,

9. Gewährung von Unterstützungen und Gehaltsvorschüssen,

10.Zuwendungen nach der Jubiläumszuwendungsverordnung,

11. Anordnung und Genehmigung von Dienstreisen sowie Festsetzung und Zahlbarmachung von Reisekosten (ausgenommen die Anordnung und Genehmigung von Dienstreisen der Leiterin/des Leiters),

12. Abordnung zu Ausbildungs-, Schulungs- und Fortbildungsveranstaltungen,

13. Bewilligung und Festsetzung von Trennungsentschädigungen,

14. Festsetzung nach dem Landesumzugskostengesetz/Bundesumzugskostengesetz,

15. Änderungsdienst zum LBV.

§ 3
Klagen aus dem Beamtenverhältnis

(1) Die Befugnis, im Vorverfahren zu Klagen aus dem Beamtenverhältnis über den Widerspruch zu entscheiden, wird auf die Staatlichen Rechnungsprüfungsämter übertragen, soweit diese den mit dem Widerspruch angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder die Handlung vorgenommen haben, gegen die sich der Widerspruch richtet.

(2) Die Befugnis, das Land bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis vor den Gerichten der allgemeinen Gerichtsbarkeit zu vertreten, wird auf die Staatlichen Rechnungsprüfungsämter in dem in Absatz 1 genannten Umfang übertragen. Satz 1 ist auf Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entsprechend anzuwenden.

§ 4 (Fn 3)
In-Kraft-Treten, Berichtspflicht

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft (Fn 4). Die Präsidentin/Der Präsident berichtet der Landesregierung bis zum 31. Dezember 2009 über die Notwendigkeit dieser Verordnung.

Die Präsidentin des Landesrechnungshofs
Nordrhein-Westfalen

Hinweis

Wiederherstellung des Verordnungsranges
(Artikel 170 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332))

Die in diesem Gesetz erlassenen oder geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Verordnungsermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.




Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. S. 230; geändert durch Artikel 19 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332), in Kraft getreten am 30. April 2005.

Aufgehoben durch VO vom 9. Dezember 2009 (GV. NRW. 2010 S. 16), in Kraft getreten am 21. Januar 2010.

Fn 2

SGV. NW. 2030.

Fn 3

§ 4 Überschrift geändert und Satz 2 neu angefügt durch Artikel 19 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332); in Kraft getreten am 30. April 2005.

Fn 4

GV. NW. ausgegeben am 4. August 1997.