Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 16.3.2024

Normüberschrift

Verordnung über die Ausbildung und Prüfung
der Justizfachwirtinnen und Justizfachwirte des Landes Nordrhein-Westfalen
im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses
(Ausbildungsordnung Justizdienst 1.2 im öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis
– APO JFWörA NRW)

Vom 27. April 2018 (Fn 1)

Auf Grund von § 7 Absatz 2 Satz 1 und 2 des Landesbeamtengesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, ber. S. 642) verordnet das Ministerium der Justiz im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern und dem Ministerium der Finanzen:

§ 1
Regelungsbereich, Einstellungsvoraussetzungen

(1) Diese Verordnung regelt die Ausbildung, das Ausbildungsverhältnis und die Prüfung im Vorbereitungsdienst für die Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt des Justizdienstes für Bewerberinnen und Bewerber, die sich in einer förderlichen Berufstätigkeit bewährt haben.

(2) Soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt, gelten die Vorschriften über den Vorbereitungsdienst der Ausbildungsordnung der Justizfachwirtinnen und Justizfachwirte vom 12. September 2005 (GV. NRW. S. 804) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.

(3) Abweichend von §§ 2 und 4 der Ausbildungsordnung der Justizfachwirtinnen und Justizfachwirte kann im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses zum Land gemäß § 7 Absatz 1 des Landesbeamtengesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S.   310, ber. S. 642) in der jeweils geltenden Fassung in den Vorbereitungsdienst eingestellt werden, wer die Voraussetzungen des § 2 Absatz 1 Nummer 1, 3 und 4 der Ausbildungsordnung der Justizfachwirtinnen und Justizfachwirte erfüllt und zusätzlich

1. mindestens den mittleren Schulabschluss (Fachoberschulreife) oder einen gesetzlich als gleichwertig anerkannten Bildungsstand besitzt sowie

2. eine förderliche Berufsausbildung abgeschlossen und sich in einer für die Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt des Justizdienstes förderlichen Berufstätigkeit mindestens zwei Jahre bewährt hat.

§ 2
Dienstverhältnis

(1) Auf das öffentlich-rechtliche Ausbildungsverhältnis finden die für Beamtinnen und Beamte auf Widerruf geltenden Vorschriften mit Ausnahme des § 38 des Beamtenstatusgesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010) in der jeweils geltenden Fassung und der §§ 44, 63 bis 65, 75 und 79 des Landesbeamtengesetzes entsprechende Anwendung, soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt.

(2) Die eingestellten Bewerberinnen und Bewerber führen während des Vorbereitungsdienstes die Dienstbezeichnung „Justizsekretäranwärterin“ oder „Justizsekretäranwärter“.

§ 3 (Fn 2)
Unterhaltsbeihilfe

(1) Justizsekretäranwärterinnen und Justizsekretäranwärter erhalten eine Unterhaltsbeihilfe, die sich aus einem monatlichen Grundbetrag und einem Familienzuschlag zusammensetzt. Der monatliche Grundbetrag beträgt 2 432,32 Euro. Der Familienzuschlag wird in entsprechender Anwendung des nordrhein-westfälischen Landesbesoldungsrechts gewährt. Die Zahlung der Unterhaltsbeihilfe erfolgt jeweils am letzten Tag eines Monats für den laufenden Monat durch das Landesamt für Besoldung und Versorgung. Die Regelungen des Entgeltfortzahlungsgesetzes vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1014, 1065) in der jeweils geltenden Fassung sind entsprechend anzuwenden.

(2) Der Anspruch auf eine Unterhaltsbeihilfe entsteht mit dem Tag der Begründung des öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses, frühestens jedoch mit dem Tag des Dienstantritts. Die Unterhaltsbeihilfe entfällt mit Ablauf des Tages, an dem das öffentlich-rechtliche Ausbildungsverhältnis endet. Besteht der Anspruch auf Unterhaltsbeihilfe nicht für einen vollen Kalendermonat, so wird jeweils nur derjenige Teil gezahlt, der auf den Anspruchszeitraum entfällt.

(3) Die Rückforderung zu viel gezahlter Unterhaltsbeihilfe regelt sich nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung. Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung steht es gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Von einer Rückforderung kann aus Billigkeitsgründen ganz oder teilweise abgesehen werden. Zuständig ist das Landesamt für Besoldung und Versorgung.

(4) Bleibt die Justizsekretäranwärterin oder der Justizsekretäranwärter ohne Genehmigung schuldhaft dem Dienst fern, so führt dies für die Zeit des Fernbleibens zu einem Verlust der Unterhaltsbeihilfe. Dies gilt auch bei einem Fernbleiben vom Dienst für Teile eines Tages.

(5) Den Justizsekretäranwärterinnen und Justizsekretäranwärtern wird nach beamtenrechtlichen Vorschriften Anwartschaft auf Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter sowie auf Hinterbliebenenversorgung gewährleistet.

(6) Die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts kann den Grundbetrag um bis zu 15 Prozent herabsetzen, wenn die Justizsekretäranwärterin oder der Justizsekretäranwärter die vorgeschriebene Laufbahnprüfung nicht bestanden hat oder sich die Ausbildung aus einem von ihr oder ihm zu vertretenden Grund verzögert. Von der Kürzung ist abzusehen

1. bei Verlängerung des Vorbereitungsdienstes infolge genehmigten Fernbleibens oder Rücktritts von der Prüfung oder

2. in besonderen Härtefällen.

§ 4
Dauer des Vorbereitungsdienstes

(1) Die Dauer des Vorbereitungsdienstes beträgt gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1 der Ausbildungsordnung der Justizfachwirtinnen und Justizfachwirte zwei Jahre. Die Berufsausbildung und die für die Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt des Justizdienstes förderliche Berufstätigkeit werden mit einer Dauer von zwölf Monaten angerechnet.

(2) Im Übrigen gilt § 6 Absatz 2 bis 4 der Ausbildungsordnung der Justizfachwirtinnen und Justizfachwirte entsprechend.

§ 5
Gliederung des Vorbereitungsdienstes

Der Vorbereitungsdienst gliedert sich wie folgt:

1. erster Abschnitt:

sechs Monate praktische Ausbildung bei einem Gericht oder einer Staatsanwaltschaft,

2. zweiter Abschnitt:

sechs Monate fachtheoretische Ausbildung.

§ 6
Gestaltung der praktischen Ausbildung

(1) Die praktische Ausbildung richtet sich unter Berücksichtigung der Vorkenntnisse der Justizsekretäranwärterinnen und Justizsekretäranwärter nach den §§ 8 bis 10 der Ausbildungsordnung der Justizfachwirtinnen und Justizfachwirte. Die Ausbildung hat ihre Kenntnisse derart zu ergänzen und zu festigen, dass sie am Ende der Ausbildung alle Aufgaben der Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt des Justizdienstes erfüllen können.

(2) Urlaub soll während des Vorbereitungsdienstes nur während der unterrichtsfreien Tage gewährt werden. Andere Unterbrechungen, insbesondere Krankheitszeiten werden angerechnet, soweit sie zusammen während der Ausbildung 15 Arbeitstage nicht überschreiten. Die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts kann Ausnahmen von Satz 2 zulassen. Der Erfolg der Ausbildung darf nicht beeinträchtigt werden.

§ 7
Fachlehrgang

Während des zweiten Ausbildungsabschnitts nehmen die Justizsekretäranwärterinnen und Justizsekretäranwärter an dem im Rahmen des verkürzten Vorbereitungsdienstes durchgeführten Fachlehrgang teil. § 18 der Ausbildungsordnung der Justizfachwirtinnen und Justizfachwirte gilt entsprechend. Es ist sicherzustellen, dass dieser Ausbildungsabschnitt unmittelbar an den vorhergehenden anschließt.

§ 8
Zeugnisse

Für die Beurteilung der Justizsekretäranwärterinnen und Justizsekretäranwärter findet § 12 der Ausbildungsordnung der Justizfachwirtinnen und Justizfachwirte mit der Maßgabe Anwendung, dass Ausbildungsabschnitte im Sinne von § 12 Absatz 1 der Ausbildungsordnung der Justizfachwirtinnen und Justizfachwirte der Fachlehrgang, die Zeiten der praktischen Ausbildung und der Begleitunterricht sind. Für Zeiten der praktischen Ausbildung von bis zu vier Wochen wird statt einer Beurteilung eine Teilnahmebescheinigung ausgestellt.

§ 9
Prüfung

Die Prüfung soll am Ende des Vorbereitungsdienstes abgenommen werden. Die mündliche Prüfung wird sobald wie möglich nach der schriftlichen Prüfung abgeschlossen.

§ 10 (Fn 3)
Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Übergangsregelung

(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2028 außer Kraft.

(2) Bewerberinnen und Bewerber, die aufgrund der bis zum 31. Dezember 2028 geltenden Vorschriften dieser Verordnung in den Vorbereitungsdienst eingestellt worden sind, setzen ihren Vorbereitungsdienst nach den Vorschriften dieser Verordnung fort und legen die Prüfung nach den bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Vorschriften ab. Bei Wiederholungsprüfungen ist das beim ersten Prüfungsversuch geltende Recht anzuwenden.

Der Minister der Justiz

des Landes Nordrhein-Westfalen




Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 17. Mai 2018 (GV. NRW. S. 212); geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 26. Juni 2019 (GV. NRW. S. 305), in Kraft getreten am 17. Juli 2019; Artikel 9 und 10 des Gesetzes vom 12. Juli 2019 (GV. NRW. S. 378), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2019 (Artikel 9) und am 1. Januar 2020 (Artikel 10); Artikel 4 des Gesetzes vom 25. März 2022 (GV. NRW. S. 377), in Kraft getreten am 1. Dezember 2022; Verordnung vom 16. Februar 2023 (GV. NRW. S. 152), in Kraft getreten am 1. März 2023.

Fn 2

§ 3 Absatz 1 geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 12. Juli 2019 (GV. NRW. S. 378), in Kraft getreten am 1. Januar 2020; Absatz 4 eingefügt und Absatz 4 (alt) und 5 (alt) umbenannt in Absätze 5 und 6 durch Artikel 3 der Verordnung vom 26. Juni 2019 (GV. NRW. S. 305), in Kraft getreten am 17. Juli 2019; Absatz 1 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 25. März 2022 (GV. NRW. S. 377), in Kraft getreten am 1. Dezember 2022.

Fn 3

§ 10 Absatz 1 und 2 geändert durch Verordnung vom 16. Februar 2023 (GV. NRW. S. 152), in Kraft getreten am 1. März 2023.