Historische SGV. NRW.

Mit Ablauf des 31. Dezember 2004 außer Kraft getreten ( Artikel 30 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306)).




Historisch:

Normüberschrift

Verordnung
über die Ausbildung und die
I. Fachprüfung für den Laufbahnabschnitt I
der Polizeivollzugsbeamten
des Landes Nordrhein-Westfalen
(Ausbildungs- und Prüfungsverordnung
Laufbahnabschnitt I - VAPPol I)

Vom 24. November 1995 (Fn 1)

Aufgrund des § 187 Abs. 2 des Landesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Mai 1981 (GV. NW. S. 234) (Fn 2), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. Februar 1995 (GV. NW. S. 102), wird im Einvernehmen mit dem Finanzministerium verordnet:

Übersicht

I.
Einleitende Vorschriften

§ 1

Geltungsbereich

II.
Einstellung

§ 2

Bewerbung

§ 3

Auswahlverfahren

§ 4

Zulassung zur Ausbildung und Einstellung

III.
Ausbildung

§ 5

Ziel der Ausbildung

§ 6

Vorzeitige Entlassung

§ 7

Dauer und Gliederung der Ausbildung

§ 8

Ausbildungsfächer und Ausbildungsgebiete

§ 9

Schriftliche Leistungsnachweise

§ 10

Verfahren bei der Fertigung schriftlicher Leistungsnachweise

§ 11

Mündliche Leistungsnachweise

§ 12

Sonstige Leistungsnachweise

§ 13

Befähigungsnachweise

§ 14

Hausarbeiten, Vorträge

§ 15

Noten, Punkte

§ 16

Fachnoten, Modulnoten, Praktikanoten

§ 17

Ausbildungskonferenz

§ 18

Nichterreichen von Zielen der Ausbildungsabschnitte

§ 19

Rechtsfolgen bei Nichterreichen von Zielen der Ausbildungsabschnitte

§ 20

Zeugnis

§ 21

Urlaub, Krankheit

IV.
Prüfung

§ 22

Zweck der Prüfung

§ 23

Gliederung der Prüfung

§ 24

Prüfungskommission

§ 25

Zulassung zur Prüfung

§ 26

Schriftliche Prüfung

§ 27

Bewertung der Prüfungsklausuren

§ 28

Nichtzulassung zur mündlich-praktischen Prüfung

§ 29

Mündlich-praktische Prüfung, Zuhörer

§ 30

Krankheit, Rücktritt, Versäumnis, Nichtabgabe von Prüfungsklausuren

§ 31

Täuschung, ordnungswidriges Verhalten

V.
Gesamtergebnis der Ausbildung, Rechtsfolgen

§ 32

Gesamtergebnis der Ausbildung

§ 33

Nichterreichen des Ausbildungsziels

§ 34

Rechtsfolgen bei Nichterreichen des Ausbildungsziels

§ 35

Bekanntgabe der Prüfungsleistung und des Gesamtergebnisses der Ausbildung

§ 36

Prüfungsniederschrift

§ 37

Abschlußzeugnis

§ 38

Inhalt und Verbleib der Prüfungsakten

§ 39

Einsichtnahme

VI.
Übergangs- und Schlußvorschriften

§ 40

Übergangsbestimmung

§ 41

Inkrafttreten und Außerkrafttreten

I.
Einleitende Vorschriften

§ 1
Geltungsbereich

Die Verordnung gilt für die Beamtinnen und Beamten des Laufbahnabschnitts I des Polizeivollzugsdienstes.

II.
Einstellung

§ 2 (Fn 8)
Bewerbung

(1) Bewerbungen für eine Einstellung in den Laufbahnabschnitt I sind an die Direktion für Ausbildung der Polizei Nordrhein-Westfalen zu richten.

(2) Der Bewerbung sind beizufügen:

1. ein Lebenslauf,

2. ein Lichtbild aus neuester Zeit,

3. eine Einverständniserklärung der gesetzlichen Vertreter, wenn die Bewerberin oder der Bewerber noch nicht volljährig ist,

4. eine Abschrift oder Kopie des letzten Schulzeugnisses vor der Bewerbung und von Zeugnissen über die Tätigkeiten seit der Schulentlassung. Sofern ein Zwischenzeugnis vorgelegt wird, ist das Abschlußzeugnis, das die geforderte Vorbildung nachweist, unverzüglich nachzureichen.

5. die Erklärung, daß die Bewerberin oder der Bewerber bisher nicht strafrechtlich verurteilt (auch Jugendstrafrecht) worden ist und keine bzw. folgende strafrechtliche Ermittlungsverfahren anhängig sind.

§ 3 (Fn 7)
Auswahlverfahren

(1) Der Entscheidung über die Einstellung als Polizeimeisteranwärterin oder Polizeimeisteranwärter geht ein Auswahlverfahren voraus.

(2) Das Auswahlverfahren dient dem Ziel, eine Aussage über die Eignung der Bewerberinnen und Bewerber für den Polizeivollzugsdienst im Laufbahnabschnitt I abzugeben.

(3) Die Auswahlmethode bestimmt das Innenministerium unter Berücksichtigung der in Wissenschaft und Praxis sich fortentwickelnden Erkenntnisse über Personalausleseverfahren. Die Auswahlmethode muß für Bewerberinnen und Bewerber desselben Einstellungstermins gleichbleiben.

(4) Für die Auswahlverfahren werden Auswahlkommissionen bei der Direktion für Ausbildung der Polizei Nordrhein-Westfalen gebildet. Sie sind in ihrer Kommissionsarbeit unabhängig.

§ 4 (Fn 7)
Zulassung zur Ausbildung und Einstellung

(1) Nach Abschluß des Auswahlverfahrens wird von der Direktion für Ausbildung der Polizei Nordrhein-Westfalen für jede Bewerberin und jeden Bewerber ein Rangordnungswert ermittelt.

(2) Über die Zulassung zur Ausbildung entscheidet die Direktion für Ausbildung der Polizei Nordrhein-Westfalen im Rahmen des Bedarfs an Nachwuchskräften für den Laufbahnabschnitt I des Polizeivollzugsdienstes unter Berücksichtigung der durch den Ordnungswert bestimmten Rangfolge.

(3) Die Direktion für Ausbildung der Polizei Nordrhein-Westfalen weist die Bewerberinnen und Bewerber zum 1. April bzw. zum 1. Oktober eines jeden Jahres den Ausbildungseinrichtungen zu. Bei den Ausbildungseinrichtungen werden die Bewerberinnen und Bewerber am ersten Ausbildungstag unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zu Polizeimeisteranwärterinnen und Polizeimeisteranwärtern ernannt.

III.
Ausbildung

§ 5
Ziel der Ausbildung

Ziel der Ausbildung für den Laufbahnabschnitt I ist, Beamtinnen und Beamte auszubilden, die nach ihrer Persönlichkeit, ihren Kenntnissen, Fähigkeiten und Fertigkeiten in der Lage sind, die Aufgaben des Laufbahnabschnittes I zu erfüllen.

§ 6
Vorzeitige Entlassung

Beamtinnen und Beamte auf Widerruf sind zu entlassen, wenn sie die geistigen und körperlichen Anforderungen nicht erfüllen oder sonst ein wichtiger Grund vorliegt.

§ 7
Dauer und Gliederung der Ausbildung

(1) Die Ausbildung dauert zwei Jahre und sechs Monate. Sie gliedert sich in zwei Ausbildungsabschnitte.

(2) Der Ausbildungsabschnitt I (Basisausbildung) dauert ein Jahr.

(3) Der Ausbildungsabschnitt II (Integrative Ausbildung) dauert einschließlich der I. Fachprüfung ein Jahr und sechs Monate.

(4) Die Ausbildung schließt mit der I. Fachprüfung (Laufbahnprüfung) ab.

§ 8
Ausbildungsfächer und Ausbildungsgebiete

(1) Ausbildungsfächer und Ausbildungsgebiete des Ausbildungsabschnittes I sind:

- Dienst- und Einsatzlehre

- Kriminalistik/Kriminologie

- Polizei- und Ordnungsrecht

- Straf-, Strafprozeß-, Ordnungswidrigkeiten- und Zivilrecht

- Verkehrsrecht

- Staats- und Verfassungsrecht

- Berufsethik

- Deutsch

- Eingriffstechniken

- Sport

- Schießen /Nichtschießen

- Informations- und Kommunikationstechnik/Textverarbeitung

- Öffentliches Dienstrecht

- Einführung in die Führungslehre

- Verhaltenstraining

- Erste Hilfe

- Foto- und Videotechnik

- Einführungspraktikum

(2) Ausbildungsfächer und Ausbildungsgebiete des Ausbildungsabschnittes II sind:

- Leitthemen/Module der Integrativen Ausbildung

- Fremdsprache

- Sport

- Schießen/Nichtschießen

- Verhaltenstraining

- Fahr- und Sicherheitstraining

- Berufspraktikum

§ 9
Schriftliche Leistungsnachweise

(1) Im Ausbildungsabschnitt I sind in den Ausbildungsfächern (Klausurfächer)

- Dienst- und Einsatzlehre

- Kriminalistik/Kriminologie

- Polizei- und Ordnungsrecht

- Straf-, Strafprozeß-, Ordnungswidrigkeiten- und Zivilrecht

- Verkehrsrecht

- Staats- und Verfassungsrecht

- Deutsch

je zwei schriftliche Leistungsnachweise (Klausuren) zu fertigen.

(2) Im Ausbildungsabschnitt II sind

- im Ausbildungsfach (Klausurfach) Fremdsprache

drei schriftliche Leistungsnachweise und

- in den Leitthemen/Modulen der Integrativen Ausbildung

je ein schriftlicher Leistungsnachweis zu fertigen.

(3) Die Fertigung von schriftlichen Arbeiten in anderen Ausbildungsfächern oder die Erbringung sonstiger Leistungsnachweise richtet sich nach den jeweils gültigen Ausbildungsplänen.

(4) Die Aufgaben für die in den Absätzen 1 und 2 genannten Klausuren bestimmt die Ausbildungseinrichtung, bei der die Ausbildung durchgeführt wird.

§ 10 (Fn 7)
Verfahren bei der Fertigung
schriftlicher Leistungsnachweise

(1) Klausuren sind unter Kennziffern zu schreiben, die für jede Klausur gesondert auszulosen sind. Die Entschlüsselung darf erst nach Bewertung der Klausuren vorgenommen werden. An einem Tag darf nur eine Klausur gefertigt werden.

(2) Für die Bearbeitung einer Klausur sind mindestens eine und höchstens vier Unterrichtsstunden anzusetzen. Die Bearbeitungszeit und die zugelassenen Hilfsmittel sind in derKlausuraufgabe anzugeben.

(3) Die Leiterin oder der Leiter der Ausbildungseinrichtung bestimmt, wer die Aufsicht führt. Die Aufsicht fertigt eine Niederschrift und vermerkt in ihr jede Unterbrechung und jede Unregelmäßigkeit.

(4) Die Klausuren werden von den Lehrkräften in den betreffenden Ausbildungsfächern oder Leitthemen/Modulen mit einer Note und einem Punktwert bewertet. Die Leiterin oder der Leiter der Ausbildungseinrichtung kann eine andere Lehrkraft mit der Bewertung beauftragen.

(5) Bei der Bewertung der Klausuren sind nicht nur der sachliche Inhalt, sondern auch die äußere Form, die Rechtschreibung, der Stil und der Ausdruck angemessen zu berücksichtigen.

(6) Erscheint die Anwärterin oder der Anwärter nicht zum Klausurtermin oder wird die Lösung nicht oder nicht rechtzeitig abgegeben, ohne daß ein ausreichender Entschuldigungsgrund vorliegt, ist die Klausur mit ,,ungenügend" (0 Punkte) zu bewerten. Die Entscheidung, ob ein ausreichender Entschuldigungsgrund vorliegt, trifft die Leiterin oder der Leiter der Ausbildungseinrichtung.

(7) Wer aus nicht selbst zu vertretenden Gründen gehindert ist, die Klausur zu fertigen, hat eine entsprechende Klausur nachzuschreiben. Absatz 1 Satz 1 und 2 finden keine Anwendung. Über Ausnahmen von der Verpflichtung zum Nachschreiben entscheidet die Leiterin oder der Leiter der Ausbildungseinrichtung.

(8) Wer bei der Anfertigung einer Klausur erheblich gegen die Ordnung verstößt, kann durch die Aufsicht von der Fortsetzung dieser Klausur ausgeschlossen werden. Eine Täuschungshandlung wird von der Aufsicht auf der Klausur vermerkt. Über die Folgen einer Täuschungshandlung oder eines erheblichen Verstoßes gegen die Ordnung entscheidet die Leiterin oder der Leiter der Ausbildungseinrichtung. Je nach Schwere der Verfehlung ist die Klausur mit ,,ungenügend" (0 Punkte) zu bewerten oder das Nachschreiben einer entsprechenden Klausur anzuordnen.

§ 11
Mündliche Leistungsnachweise

(1) In den Klausurfächern des Ausbildungsabschnittes I sind die mündlichen Leistungen je zweimal und im Klausurfach des Ausbildungsabschnittes II dreimal in etwa gleichen Abständen zu bewerten.

(2) Die Bewertungen sind der Anwärterin oder dem Anwärter bekanntzugeben.

(3) Die Anwärterin oder der Anwärter ist auf Wunsch jederzeit über den Leistungsstand zu unterrichten.

§ 12
Sonstige Leistungsnachweise

Die Leistungen in den Ausbildungsfächern

- Eingriffstechniken

- Sport

- Schießen/Nichtschießen

und in dem Ausbildungsgebiet

- Berufspraktikum

werden benotet.

§ 13 (Fn 7)
Befähigungsnachweise

(1) Im Ausbildungsabschnitt I ist im Ausbildungsfach Informations- und Kommunikationstechnik/Textverarbeitung ein Befähigungsnachweis zu erbringen. Wer den Befähigungsnachweis bis zum Zeitpunkt der Ausbildungskonferenz I nicht erbracht hat, muß diesen spätestens drei Monate nach Beendigung des Ausbildungsabschnittes I nachweisen. Anwärterinnen und Anwärter, die den Befähigungsnachweis innerhalb der Dreimonatsfrist nicht erbracht haben, sind zu entlassen.

(2) Im Ausbildungsabschnitt II ist die Teilnahme am Fahr- und Sicherheitstraining nachzuweisen.

§ 14
Hausarbeiten, Vorträge

Im Rahmen der Ausbildung ist die Anwärterin oder der Anwärter verpflichtet, Hausarbeiten zu fertigen und Vorträge zu halten.

§ 15
Noten, Punkte

(1) Die Leistungen während der Ausbildung und in der Prüfung dürfen nur unter Verwendung von folgenden Noten und Punkten bewertet werden:

sehr gut (1)

15-14 Punkte
eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung;

gut (2)

13-11 Punkte
eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung;

befriedigend (3)

10-8 Punkte
eine im allgemeinen den Anforderungen entsprechende Leistung;

ausreichend (4)

7-5 Punkte
eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im ganzen den Anforderungen noch entspricht;

mangelhaft (5)

4-2 Punkte
eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, die jedoch erkennen läßt, daß die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten;

ungenügend (6)

1-0 Punkte
eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, daß die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten.

(2) Setzt sich eine Note aus gleichwertigen Teilnoten zusammen, ergibt sich deren Punktwert aus dem arithmetischen Mittel der einzubeziehenden Punktzahlen. Die so zu ermittelnden Punktwerte sind bis auf zwei Stellen hinter dem Komma zu berechnen. Bei der Ermittlung des Ergebnisses bleiben Bruchwerte, die sich bei Abschluß des Rechenganges ergeben, unter einem Wert von 5,00 Punkten unberücksichtigt und werden ab 5,00 Punkten wie folgt auf- oder abgerundet:

5,00

bis unter

5,50

=

ausreichend

(5)

5,50

bis unter

6,50

=

ausreichend

(6)

6,50

bis unter

7,50

=

ausreichend

(7)

7,50

bis unter

8,50

=

befriedigend

(8)

8,50

bis unter

9,50

=

befriedigend

(9)

9,50

bis unter

10,50

=

befriedigend

(10)

10,50

bis unter

11,50

=

gut

(11)

11,50

bis unter

12,50

=

gut

(12)

12,50

bis unter

13,50

=

gut

(13)

13,50

bis unter

14,50

=

sehr gut

(14)

14,50

bis

15,00

=

sehr gut

(15)

(3) Die Leistungen in den Leitthemen/Modulen innerhalb der Integrativen Ausbildung (Modulnote) sind unter Einbeziehung des schriftlichen Leistungsnachweises zu bewerten.

(4) Befähigungsnachweise werden nicht benotet.

§ 16(Fn 9)
Fachnoten, Modulnoten, Praktikanoten

(1) Jedes abgeschlossene Ausbildungsfach mit Leistungsnachweis wird mit einer Fachnote, jedes Leitthema/Modul mit einer Modulnote bewertet. Die während des Berufspraktikums erbrachten Leistungsnachweise werden zu einer Note zusammengefaßt; dabei sind die einzelnen Leistungsnachweise gleichwertig.

(2) Die schriftlichen und mündlichen Leistungsnachweise in dem jeweiligen Klausurfach sind als Teilnoten gleichwertig.

(3) Im Ausbildungsfach Schießen/Nichtschießen sind die Teilnoten der Ausbildungsabschnitte I und II gleichwertig.

§ 17 (Fn 9)
Ausbildungskonferenz

(1) Die Ausbildungskonferenz entscheidet, ob das Ziel des jeweiligen Ausbildungsabschnittes erreicht ist, und stellt das Ergebnis für diesen Ausbildungsabschnitt (Ausbildungsnote) fest. Grundlage der Entscheidung der Ausbildungskonferenz sind im Ausbildungsabschnitt I die Ausbildungsfächer:

- Dienst- und Einsatzlehre

- Kriminalistik/Kriminologie

- Polizei- und Ordnungsrecht

- Straf-, Strafprozeß-, Ordnungswidrigkeiten- und Zivilrecht

- Verkehrsrecht

- Staats- und Verfassungsrecht

- Deutsch

- Eingriffstechniken

- Sport

und im Ausbildungsabschnitt II die Ausbildungsfächer und Ausbildungsgebiete:

- Fremdsprache

- Leitthemen/Module der Integrativen Ausbildung

- Sport

- Schießen/Nichtschießen

(2) Die Ausbildungskonferenz besteht aus einer Beamtin oder einem Beamten des Laufbahnabschnittes III als der oder dem Vorsitzenden und den Lehrkräften, die die Anwärterin oder den Anwärter in den in Absatz 1 genannten Ausbildungsfächern und Ausbildungsgebieten unterrichtet haben. Die Leiterin oder der Leiter der Ausbildungseinrichtung beruft die Mitglieder der Ausbildungskonferenz.

(3) Die Ausbildungskonferenz ist beschlußfähig, wenn drei Viertel der Mitglieder anwesend sind. Sie entscheidet mit einfacher Mehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag.

(4) Die Sitzungen der Ausbildungskonferenz sind nicht öffentlich.

(5) Über die Entscheidung der Ausbildungskonferenz ist für jede Anwärterin und jeden Anwärter eine Niederschrift zu fertigen. Die Niederschrift ist von allen Konferenzteilnehmern zu unterzeichnen.

§ 18 (Fn 9)
Nichterreichen von Zielen der Ausbildungsabschnitte

(1) Das Ziel des Ausbildungsabschnittes I ist nicht erreicht, wenn

a) zwei Fachnoten ,,mangelhaft" sind, ohne daß in einem anderen Ausbildungsfach ein Ausgleich durch eine mindestens ,,befriedigende" Fachnote besteht oder

b) mehr als zwei Fachnoten ,,mangelhaft" sind oder

c) eine Fachnote ,,ungenügend" ist,

d) die Fachnote Sport "mangelhaft" oder "ungenügend" ist.

Hiervon abweichend kann die Ausbildungskonferenz ausnahmsweise das Ziel des Ausbildungsabschnittes I für erreicht erklären, wenn zu erwarten ist, daß die festgestellten Mängel im Ausbildungsabschnitt II ausgeglichen werden. Die Entscheidung ist schriftlich zu begründen.

(2) Das Ziel des Ausbildungsabschnittes II ist nicht erreicht, wenn

a) mehr als eine Modulnote der Leitthemen/Module der Integrativen Ausbildung schlechter als ,,ausreichend" ist

oder

b) eine Modulnote der Leitthemen / Module der Integrativen Ausbildung und die Fachnote Sport schlechter als "ausreichend" sind

oder

c) die Fachnote Schießen/Nichtschießen schlechter als ,,ausreichend" ist

oder

d) die Fahrerlaubnis der Klasse B für Fahrzeuge mit Schaltgetriebe nicht nachgewiesen ist.

(3) Ist das Ziel eines Ausbildungsabschnittes nicht erreicht und sind die Kenntnisse, Fähigkeiten oder Fertigkeiten der Anwärterin oder des Anwärters so lückenhaft, daß auch nach Verlängerung oder Wiederholung von Teilen der Ausbildung nicht damit gerechnet werden kann, daß das Ziel des Ausbildungsabschnittes erreicht wird, stellt die Ausbildungskonferenz die fehlende Eignung fest. Die Entscheidung ist schriftlich zu begründen.

§ 19 (Fn 9)
Rechtsfolgen bei Nichterreichen
von Zielen der Ausbildungsabschnitte

(1) Wer das Ziel des Ausbildungsabschnittes I nicht erreicht hat, setzt die Ausbildung im gleichen Ausbildungsabschnitt des nachfolgenden Einstellungstermins fort, sofern die Ausbildungskonferenz nicht die fehlende Eignung festgestellt hat. Bei Verlängerung der Ausbildung sind bei der Festsetzung der Fachnoten nur die Leistungen zu berücksichtigen, die während der Wiederholung erbracht worden sind.

(2) Wer das Ziel des Ausbildungsabschnittes I nicht erreicht hat, weil die Fachnote Sport "mangelhaft" oder "ungenügend" ist, setzt die Ausbildung im Ausbildungsabschnitt II fort, sofern die Ausbildungskonferenz nicht die fehlende Eignung festgestellt hat.

Innerhalb von drei Monaten sind im Ausbildungsfach Sport Leistungen zu erbringen, die eine Fachnote von mindestens "ausreichend" ergeben.

(3) Wer das Ziel des Ausbildungsabschnittes II nicht erreicht hat, kann nur die Teile der Ausbildung wiederholen, die mit ,,ungenügend" oder ,,mangelhaft" bewertet worden sind, sofern die Ausbildungskonferenz nicht die fehlende Eignung festgestellt hat. Die Leiterin oder der Leiter der Ausbildungseinrichtung legt fest, bis zu welchem Termin die Leistungsnachweise der zu wiederholenden Teile zu erbringen sind. Hierbei dürfen 3 Monate nicht überschritten werden. Ist das Ziel des Ausbildungsabschnittes II nach Verlängerung erreicht, bestimmt die Leiterin oder der Leiter der Ausbildungseinrichtung den Prüfungstermin.

(4) Anwärterinnen und Anwärter, die das Ausbildungsziel auch nach Verlängerung oder Wiederholung von Teilen der Ausbildung nicht erreichen oder die die Leistungen im Fach Sport nach Absatz 2 Satz 2 nicht erbringen oder bei denen die Ausbildungskonferenz die fehlende Eignung festgestellt hat, sind zu entlassen.

§ 20
Zeugnis

Die in den Ausbildungsabschnitten erreichten Leistungen werden in einem Zeugnis nachgewiesen. In diesem Zeugnis ist festzustellen, ob das Ziel des Ausbildungsabschnittes erreicht oder nicht erreicht ist.

§ 21 (Fn 7)
Urlaub, Krankheit

(1) Im Ausbildungsabschnitt I werden Ausbildungsversäumnisse durch Urlaub aus besonderen Anlässen und Krankheit regelmäßig auf die Ausbildung angerechnet, soweit sie zusammen vier Ausbildungswochen nicht überschreiten.

(2) Im Ausbildungsabschnitt II werden Ausbildungsversäumnisse durch Urlaub aus besonderen Anlässen und Krankheit regelmäßig auf die Ausbildung angerechnet, soweit sie zusammen

a) in den Ausbildungsfächern

- Schießen/Nichtschießen
- Sport
- Fremdsprache

ein Viertel der vorgesehenen Unterrichts-/Ausbildungsstunden

b) im Ausbildungsgebiet

- Berufspraktikum

ein Viertel der vorgesehenen Ausbildungstage (Arbeitstage)

c) im Ausbildungsgebiet

- Integrative Ausbildung

je Leitthema/Modul ein Viertel der vorgesehenen Unterrichtsstunden/Ausbildungsstunden

nicht überschreiten.

(3) Eine weitergehende Anrechnung gemäß Absatz 1 und 2 ist nur zulässig, wenn dadurch das Ausbildungsziel nicht gefährdet ist.

IV. Prüfung

§ 22
Zweck der Prüfung

Die Prüfung dient der Feststellung, ob das Ziel der Ausbildung erreicht ist.

§ 23
Gliederung der Prüfung

Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlich-praktischen Teil; der schriftliche Teil geht dem mündlich-praktischen Teil voraus.

§ 24
Prüfungskommission

(1) Die Prüfung wird vor einer Prüfungskommission abgelegt. Die Prüfungskommission besteht aus einer Beamtin oder einem Beamten des Laufbahnabschnittes III des Polizeivollzugsdienstes als der oder dem Vorsitzenden und vier Beamtinnen oder Beamten des Laufbahnabschnittes II oder des Laufbahnabschnittes III als Beisitzerinnen oder Beisitzer. Eine Beisitzerin oder ein Beisitzer muß dem Einzeldienst (Ausbildungsbehörde für das Berufspraktikum) angehören. Die anderen Beisitzerinnen und Beisitzer müssen aus der Integrativen Ausbildung kommen. Die Leiterin oder der Leiter der Ausbildungseinrichtung beruft die Mitglieder der Prüfungskommission.

(2) Die Prüfungskommission ist beschlußfähig, wenn alle Mitglieder anwesend sind. Sie beschließt mit Stimmenmehrheit; Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Die Mitglieder der Prüfungskommission sind in dieser Eigenschaft nicht an Aufträge und Weisungen gebunden.

(3) Für eine Prüfung können mehrere Prüfungskommissionen berufen werden.

§ 25
Zulassung zur Prüfung

Wer das Ausbildungsziel des Ausbildungsabschnittes II erreicht hat, ist zur Prüfung zugelassen.

§ 26 (Fn 7)
Schriftliche Prüfung

(1) Die schriftliche Prüfung umfaßt drei Klausuren aus dem Bereich der Integrativen Ausbildung. Die Bearbeitungszeit beträgt für jede Klausur vier Zeitstunden. Die Klausuraufgaben bestimmt die Direktion für Ausbildung der Polizei Nordrhein-Westfalen.

(2) Die Regelungen des § 10 Absätze 1 bis 5 über das Verfahren bei der Fertigung schriftlicher Leistungsnachweise gelten entsprechend.

§ 27
Bewertung der Prüfungsklausuren

(1) Die Prüfungsklausuren sind nacheinander von einer Erstkorrektorin oder einem Erstkorrektor und einer Zweitkorrektorin oder einem Zweitkorrektor, die Mitglieder der Prüfungskommission sein müssen, mit einer Note und einem Punktwert zu bewerten. Die Korrektorinnen oder Korrektoren werden von der Leiterin oder dem Leiter der Ausbildungseinrichtung bestimmt, bei der die Prüfung durchgeführt wird.

(2) Bei unterschiedlicher Bewertung ist eine Einigung der an dieser Korrektur beteiligten Lehrkräfte im Rahmen der Noten der Erst- und Zweitkorrektur anzustreben. Kommt sie nicht zustande, entscheidet die Prüfungskommission. Bewertungen der Prüfungsklausuren dürfen nach der Entschlüsselung nicht mehr geändert werden.

§ 28 (Fn 7)
Nichtzulassung zur mündlich-praktischen Prüfung

Die Anwärterin oder der Anwärter ist zur mündlich-praktischen Prüfung nicht zugelassen, wenn

a) eine Prüfungsklausur ,,ungenügend" ist

oder

b) zwei Prüfungsklausuren "mangelhaft" sind.

§ 29 (Fn 7)
Mündlich-praktische Prüfung, Zuhörer

(1) Die mündlich-praktische Prüfung wird als fächerübergreifende Prüfung im Rahmen der Leitthemen/Module der Integrativen Ausbildung durchgeführt. Sie dauert für jeden Prüfling in der Regel fünfundvierzig Minuten. Sie dient insbesondere der Feststellung, ob die Anwärterin oder der Anwärter befähigt ist, polizeiliche Sachverhalte zu analysieren und einer Lösung zuzuführen.

(2) Die Leistungen in der mündlich-praktischen Prüfung werden von der Prüfungskommission mit einer Note und einem Punktwert bewertet. Wer die Note ,,ungenügend" erhält, hat die Prüfung nicht bestanden.

(3) Die Prüfung ist nicht öffentlich. Die Prüfungskommission kann im Einzelfall Zuhörer bei der mündlichpraktischen Prüfung zulassen. Vertreterinnen und Vertretern des Innenministeriums, der Direktion für Ausbildung der Polizei Nordrhein-Westfalen und der Leiterin oder dem Leiter der Ausbildungseinrichtung ist die Anwesenheit gestattet. Bei den Beratungen der Prüfungskommission sind Zuhörer nicht zugelassen. Die Anwesenheit und die Rechte der Mitglieder der Personalvertretungen regelt das Landespersonalvertretungsgesetz.

§ 30
Krankheit, Rücktritt, Versäumnis,
Nichtabgabe von Prüfungsklausuren

(1) Wer durch Krankheit oder sonstige nicht selbst zu vertretende Umstände verhindert ist, die Prüfung oder einen Teil der Prüfung abzulegen, hat dies bei Erkrankung in der Regel durch ein polizeiärztliches oder amtsärztliches Zeugnis, im übrigen in sonst geeigneter Form nachzuweisen.

(2) Die Anwärterin oder der Anwärter kann in besonderen Fällen mit Genehmigung der oder des Vorsitzenden der Prüfungskommission von der Prüfung zurücktreten.

(3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 wird die Prüfung an einem von der oder dem Vorsitzenden der Prüfungskommission zu bestimmenden Termin durchgeführt oder fortgesetzt. Die Prüfungskommission entscheidet, in welchem Umfang bereits erbrachte Prüfungsleistungen anzurechnen sind.

(4) Wer ohne ausreichende Entschuldigung an einem Prüfungstage nicht erscheint oder ohne Genehmigung der oder des Vorsitzenden der Prüfungskommission von der Prüfung zurücktritt, hat das Ausbildungsziel nicht erreicht.

(5) Gibt eine Anwärterin oder ein Anwärter eine Prüfungsklausur ohne ausreichende Entschuldigung nicht oder nicht rechtzeitig ab, wird die Note ,,ungenügend" (0 Punkte) festgesetzt.

(6) Ob in den Fällen der Absätze 4 und 5 eine ausreichende Entschuldigung vorliegt, entscheidet die Prüfungskommission.

§ 31
Täuschung, ordnungswidriges Verhalten

(1) Über die Folgen einer Täuschungshandlung oder eines erheblichen Verstoßes gegen die Ordnung entscheidet die Prüfungskommission. Sie kann je nach Schwere der Verfehlung die Wiederholung einzelner oder mehrerer Prüfungsleistungen anordnen oder die Prüfungsleistung für ,,ungenügend" (0 Punkte) erklären.

(2) Wird die Täuschungshandlung erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so kann die Prüfungskommission auch nachträglich eine der in Absatz 1 genannten Entscheidungen treffen, jedoch nur innerhalb einer Frist von drei Jahren nach Abschluß der Prüfung. Kann die Prüfungskommission, vor der die Prüfung abgelegt worden ist, nicht mehr zusammentreten, entscheidet eine andere Prüfungskommission.

V. Gesamtergebnis der Ausbildung, Rechtsfolgen

§ 32
Gesamtergebnis der Ausbildung

Nach bestandener mündlich-praktischer Prüfung stellt die Prüfungskommission das Gesamtergebnis der Ausbildung (Abschlußnote) fest und bewertet es mit einer Note und einem Punktwert. Für die Ermittlung des Gesamtergebnisses werden die während der Ausbildung und der Prüfung erbrachten Leistungen berücksichtigt, und zwar

-

das Ergebnis des

mit 15 Prozent

Ausbildungsabschnittes I

-

das Ergebnis des

mit 40 Prozent

Ausbildungsabschnittes II

-

das Berufspraktikum

mit 5 Prozent

-

die schriftliche Prüfung

mit 25 Prozent

-

die mündlich-praktische Prüfung

mit 15 Prozent

§ 33
Nichterreichen des Ausbildungsziels

Das Ausbildungsziel hat nicht erreicht, wer

a) zur mündlich-praktischen Prüfung nicht zugelassen ist

oder

b) die mündlich-praktische Prüfung nicht bestanden hat

oder

c) nicht mindestens ein mit ,,ausreichend" bewertetes Gesamtergebnis der Ausbildung erreicht hat.

§ 34
Rechtsfolgen bei Nichterreichen des Ausbildungsziels

(1) Wer das Ausbildungsziel nicht erreicht hat, kann die Prüfung einmal wiederholen. Die Prüfungskommission kann bestimmen, daß nur der mündlich-praktische Teil der Prüfung zu wiederholen ist.

(2) Die Wiederholung eines Prüfungsteils gilt als Wiederholung der Prüfung.

(3) Ist das Ausbildungsziel auch nach Wiederholung der Prüfung nicht erreicht, endet das Beamtenverhältnis mit dem Tage der Bekanntgabe des Beschlusses der Prüfungskommission.

§ 35
Bekanntgabe der Prüfungsleistung
und des Gesamtergebnisses der Ausbildung

Nach Abschluß der mündlich-praktischen Prüfung gibt die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission der Anwärterin oder dem Anwärter die Prüfungsleistung und das Gesamtergebnis der Ausbildung bekannt.

§ 36
Prüfungsniederschrift

Über den Verlauf der mündlich-praktischen Prüfung ist für jede Anwärterin und jeden Anwärter eine Niederschrift zu fertigen; sie ist von allen Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterzeichnen. Der Niederschrift sind die Notenübersichten

- der Ausbildungsabschnitte I und II

- des Berufspraktikums

- der schriftlichen Prüfung und

- der mündlich-praktischen Prüfung

beizufügen.

§ 37
Abschlußzeugnis

Die in der Ausbildung und Prüfung erbrachten Leistungen (Gesamtergebnis der Ausbildung) werden in einem Zeugnis nachgewiesen. In diesem Zeugnis ist festzustellen, ob das Ziel der Ausbildung erreicht oder nicht erreicht ist.

§ 38
Inhalt und Verbleib der Prüfungsakten

(1) In die Prüfungsakte sind die Prüfungsklausuren und die Prüfungsniederschrift mit ihren Anlagen aufzunehmen.

(2) Prüfungsakten sind fünf Jahre bei der Ausbildungseinrichtung aufzubewahren, die die Prüfung durchgeführt hat.

§ 39
Einsichtnahme

(1) Die Prüfungsakte kann innerhalb eines Jahres, frühestens zwei Wochen nach Abschluß der Prüfung, auf Antrag eingesehen werden; das gilt entsprechend bei Nichtbestehen des schriftlichen Teils der Prüfung nach Bekanntgabe der Nichtzulassung zur mündlich-praktischen Prüfung für die Einsichtnahme in die Prüfungsklausuren.

(2) Die Einsichtnahme ist in der Prüfungsakte zu vermerken.

VI. Übergangs- und Schlußvorschriften

§ 40 (Fn 9)
Übergangsbestimmung

Für die vor dem 1.10.2000 eingestellten Polizeimeisteranwärterinnen und Polizeimeisteranwärter gilt diese Verordnung in der Fassung vom 24. November 1995 (GV. NRW.S. 1188) (Fn 3), geändert durch Verordnung vom 26. Juni 1998 (GV. NRW.S. 466).

§ 41 (Fn 5)
Inkrafttreten und Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft (Fn 6).

Der Innenminister
des Landes Nordrhein-Westfalen




Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1995 S. 1188, geändert durch Erste VO v. 26.6.1998 (GV. NW. S. 466), Zweite VO v. 1.12.2000 (GV. NRW. S. 716).
Mit Ablauf des 31. Dezember 2004 außer Kraft getreten (Artikel 30 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306)).

Fn 2

SGV. NW. 2030.

Fn 3

entfallen

Fn 4

entfallen

Fn 5

§ 41 Abs. 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschriften.

Fn 6

GV. NW. ausgegeben am 13. Dezember 1995.

Fn 7

§§ 3, 4, 10, 13, 21, 26, 28 und 29 geändert durch VO v. 26.6.1998 (GV. NW. S. 466); in Kraft getreten am 28. Juli 1998.

Fn 8

§ 2 zuletzt geändert durch VO v. 1.12.2000 (GV. NRW. S. 716); in Kraft getreten am 23. Dezember 2000.

Fn 9

§§ 16, 17, 18, 19 und 40 geändert durch VO v. 1.12.2000 (GV. NRW. S. 716); in Kraft getreten am 23. Dezember 2000.