Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 6.12.2024
Normüberschrift
Verordnung
über die Ausbildung und Prüfung
für die Ämtergruppe des ersten Einstiegsamtes der
Laufbahngruppe 2 des allgemeinen Verwaltungsdienstes
(Bachelor) des Landes Nordrhein-Westfalen
(Ausbildungsverordnung erstes Einstiegsamt Laufbahngruppe 2 allgemeiner
Verwaltungsdienst Land - VAP2.1)
Vom 5. August 2008 (Fn 1) (Fn 3)
Aufgrund des § 16 des Landesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Mai 1981 (GV. NRW. S. 234) (Fn 2), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Zweiten Gesetzes zum Bürokratieabbau (Bürokratieabbaugesetz II) vom 9. Oktober 2007 (GV. NRW. S. 393), wird im Einvernehmen mit dem Finanzministerium verordnet:
Teil I
Allgemeine Regelungen
§ 1 (Fn3) Geltungsbereich
§ 1 (Fn
3)
Geltungsbereich
Die Verordnung gilt für
1. die Laufbahn der Ämtergruppe des ersten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 des allgemeinen Verwaltungsdienstes im Land Nordrhein-Westfalen,
2. die Laufbahn der Ämtergruppe des ersten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 der Deutschen Rentenversicherung Rheinland und der Deutschen Rentenversicherung Westfalen und
3. die Laufbahn der Ämtergruppe des ersten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 des allgemeinen Verwaltungsdienstes in den Gemeinden und Gemeindeverbänden im Land Nordrhein-Westfalen.
§ 1a (Fn8) Anerkennung anderer Laufbahnen
§ 1a (Fn
8)
Anerkennung anderer Laufbahnen
(1) Mit dem Erwerb einer Laufbahnbefähigung für eine der in § 1 genannten Laufbahnen besteht zugleich eine Laufbahnbefähigung für alle dort genannten Laufbahnen.
(2) Mit dem Erwerb einer Laufbahnbefähigung für die Ämtergruppe des ersten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 in der Finanzverwaltung als Diplom-Finanzwirtin oder Diplom-Finanzwirt oder für die Ämtergruppe des ersten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 des Justizdienstes als Diplom-Rechtspflegerin (FH) oder Diplom-Rechtspfleger (FH) besteht zugleich eine Laufbahnbefähigung für alle in § 1 genannten Laufbahnen.
§ 2 (Fn11) Einstellungsvoraussetzungen
§ 2 (Fn
11)
Einstellungsvoraussetzungen
(1) Zur Ausbildung im Rahmen des Vorbereitungsdienstes (§ 7) für die Laufbahn gemäß § 1 kann zugelassen werden, wer
1. die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ernennung zur Beamtin oder zum
Beamten erfüllt,
2. nach den charakterlichen, geistigen und körperlichen Anlagen für die
Laufbahn geeignet ist; dabei darf von schwerbehinderten Menschen und ihnen
gleichgestellten behinderten Menschen nur das für die jeweilige Laufbahn
erforderliche Mindestmaß an körperlicher Eignung verlangt werden, und
3. eine zu einem Hochschulstudium berechtigende Schulbildung oder einen als
gleichwertig anerkannten Bildungsstand besitzt
(2) Zur Ausbildung kann auch zugelassen werden, wer die Voraussetzungen gemäß Absatz 1 Nummer 2 und 3 erfüllt und im Rahmen eines Vertrages für das Studium im Beschäftigungsverhältnis gemäß § 6 Abs. 2 für eine Tätigkeit auf der Funktionsebene des gehobenen Dienstes befähigt werden soll.
§ 3 (Fn15) Bewerbung
§ 3 (Fn
15)
Bewerbung
(1) Bewerbungen sind an die Einstellungsbehörde zu richten. Einstellungsbehörden sind
1. für die allgemeine Verwaltung in Nordrhein-Westfalen die Bezirksregierungen, die durch das für Inneres zuständige Ministerium bestimmten Polizeibehörden, die Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen, das Landesamt für Besoldung und Versorgung, das Landesamt für Finanzen, der Landesbetrieb Straßenbau Nordrhein-Westfalen, die Hochschule für Polizei und öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen sowie die Hochschulen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Hochschulgesetzes vom 16. September 2014 (GV. NRW. S. 547) in der jeweils geltenden Fassung, für den Studiengang Verwaltungsinformatik davon abweichend auch das Institut der Feuerwehr und die obersten Landesbehörden,
2. für die Gemeinden und Gemeindeverbände im Land Nordrhein-Westfalen die
Gemeinden, die Städte, die Kreise, die Landschaftsverbände, der Landesverband
Lippe, der Regionalverband Ruhr beziehungsweise die durch diese im
Kommunalverfassungsrecht bestimmte Stelle und
3. für die Rentenversicherungsträger die Deutsche Rentenversicherung Rheinland und die Deutsche Rentenversicherung Westfalen.
(2) Der Bewerbung sind beizufügen:
1. ein Lebenslauf,
2. eine Einverständniserklärung der gesetzlichen Vertreter, wenn die Bewerberin
oder der Bewerber noch nicht volljährig ist,
3. eine Abschrift oder Kopie des letzten Schulzeugnisses vor der Bewerbung und
von Zeugnissen über die Tätigkeiten seit der Schulentlassung; sofern ein
Zwischenzeugnis vorgelegt wird, ist das Abschlusszeugnis, das die nach § 2 Abs.
1 Nr. 3 geforderte Vorbildung nachweist, unverzüglich nachzureichen.
(3) Bei Bewerbungen aus dem öffentlichen Dienst kann auf die Vorlage solcher Unterlagen verzichtet werden, die schon in der Personalakte enthalten sind.
§ 4 (Fn12) Auswahl
§ 4 (Fn
12)
Auswahl
(1) Der Entscheidung über die Zulassung zum Vorbereitungsdienst (§ 7) geht ein Auswahlverfahren voraus. Personen, die ausweislich der Bewerbungsunterlagen gemäß § 3 die Voraussetzungen für eine Zulassung offensichtlich nicht erfüllen, nehmen am Auswahlverfahren nicht teil.
(2) Die Auswahlmethode bestimmt die Einstellungsbehörde unter Berücksichtigung der in Wissenschaft und Praxis sich fortentwickelnden Erkenntnisse über Personalausleseverfahren. Die Auswahlmethode muss für Bewerberinnen und Bewerber desselben Zulassungstermins gleich bleiben. Beim Auswahlverfahren und bei der Auswahlmethode werden die besonderen Belange von schwerbehinderten Menschen und ihnen gleichgestellten behinderten Menschen berücksichtigt.
(3) Auf der Grundlage des Ergebnisses des Auswahlverfahrens entscheidet die Einstellungsbehörde über die Zulassung.
§ 5 Einstellungszeitpunkt, Zulassung
§ 5
Einstellungszeitpunkt, Zulassung
(1) Einstellungen erfolgen jeweils zum 1. September eines Jahres.
(2) Vor der Zulassungsentscheidung müssen vorliegen:
1. Geburtsurkunde oder Geburtsschein,
2. Gesundheitszeugnis,
3. Erklärung der Bewerberin oder des Bewerbers, ob sie oder er vorbestraft ist
und ob gegen sie oder ihn ein gerichtliches Strafverfahren oder ein
Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft anhängig ist,
4. Erklärung der Bewerberin oder des Bewerbers, ob sie oder er in geordneten
wirtschaftlichen Verhältnissen lebt.
Die Bewerber haben rechtzeitig bei der zuständigen Meldebehörde ein Führungszeugnis zur Vorlage bei Behörden zu beantragen.
§ 3 Abs. 3 gilt entsprechend.
§ 6 (Fn13) Rechtsstellung
§ 6 (Fn
13)
Rechtsstellung
(1) Zugelassene Personen werden für die Dauer der Ausbildung und Prüfung (Vorbereitungsdienst) in das Beamtenverhältnis auf Widerruf berufen. Die dienstrechtlichen Entscheidungen trifft die Einstellungsbehörde. Erholungsurlaub ist grundsätzlich in der lehrveranstaltungsfreien Studienzeit in Anspruch zu nehmen.
(2) Abweichend von Absatz 1 können zugelassene Personen, die für eine Tätigkeit auf der Funktionsebene der Ämtergruppe des ersten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 befähigt werden sollen, für die Dauer der Ausbildung und Prüfung mit der Einstellungsbehörde einen Vertrag für das Studium im Beschäftigungsverhältnis abschließen. In diesem Vertrag sind die beiderseitigen Rechte und Pflichten einschließlich der Vergütung zu regeln. Dies gilt auch für die Anwendung dieser Verordnung.
§ 7 (Fn 16) Vorbereitungsdienst
§ 7 (Fn 16)
Vorbereitungsdienst
Der Vorbereitungsdienst besteht aus dem auf drei Studienjahre ausgerichteten Bachelor-Studiengang an der Hochschule für Polizei und öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen, im Folgenden Hochschule genannt.
§ 8 (Fn17) Vorzeitige Entlassung
§ 8 (Fn
17)
Vorzeitige Entlassung
(1) Eine nicht bestandene Studienleistung kann einmal wiederholt werden. Wird auch die Wiederholungsprüfung schlechter als „ausreichend“ (4,0) bewertet, kann für bis zu zwei Modulprüfungen ab dem zweiten Studienjahr eine als Klausur oder Fachgespräch zu erbringende Studienleistung ein weiteres Mal wiederholt werden.
Erreichen Studierende in der Gesamtnote einer Studienleistung auch nach Inanspruchnahme der Wiederholungsmöglichkeiten nicht eine Bewertung von mindestens „ausreichend“ (4,0) oder „bestanden“, ist die Studienleistung endgültig nicht bestanden.
In diesem Fall kann das Studium nicht fortgesetzt werden. Dies ist auch der Fall, wenn eine Studienleistung nicht innerhalb eines in der Studienordnung geregelten Zeitraums erbracht wird.
(2) Beamtinnen und Beamte auf Widerruf sind entlassen, wenn
1. sie die Bachelorprüfung (§ 12) nicht bestanden haben und die Wiederholung
der zum Nichtbestehen führenden Studienleistung nicht wünschen, mit dem Tag der
Erklärung,
2. sie die Bachelorprüfung endgültig nicht bestanden haben, mit dem Tag der
Bekanntgabe,
3. sie eine Studienleistung nicht innerhalb eines in der Studienordnung
geregelten Zeitraums erbracht haben, mit Verstreichen der Frist oder
4. sie die maximale Zeitvorgabe des Studiums gemäß § 10a Absatz 1
überschreiten, mit dem Tag der Überschreitung.
(3) Für Studierende nach § 18 gilt Absatz 2 mit der Maßgabe, dass die Beamtin oder der Beamte aus der Ausbildung ausscheidet.
(4) Für Studierende gemäß § 6 Absatz 2 gelten die Absätze 1 und 2 mit der Maßgabe, dass das Vertragsverhältnis beendet ist.
(5) Über die Zuerkennung der Befähigung der Laufbahn derselben Fachrichtung in der Ämtergruppe des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 1 entscheidet nach Abschluss des dritten fachwissenschaftlichen Studienabschnitts im zweiten Studienjahr die Einstellungsbehörde.
Teil II
Ausbildung
§ 9 Ziel und Mindestinhalte der Ausbildung
§ 9
Ziel und Mindestinhalte der Ausbildung
(1) Ziel der Ausbildung ist es, den Studierenden einen Hochschulgrad „Bachelor“, und die Befähigung für die Laufbahn gemäß § 1 zu vermitteln. Die Ausbildung soll die Studierenden vor dem Hintergrund sich verändernder Qualifikations- und Kompetenzprofile durch die Vermittlung von grundlegendem Fachwissen, Methodenkompetenzen und Schlüsselqualifikationen zur Berufsfähigkeit führen.
(2) Die Ausbildung umfasst mindestens folgende Inhalte:
1. Rechtswissenschaften mit den Schwerpunkten Recht der gesetzlichen
Rentenversicherung, allgemeines und besonderes Verwaltungsrecht,
Verfassungsrecht, Europarecht, Grundlagen des Privatrechts,
2. Verwaltungswissenschaften mit den Schwerpunkten Verwaltungslehre,
Informations- und Kommunikationstechnologie,
3. Wirtschaftswissenschaften mit den Schwerpunkten
Verwaltungsbetriebswirtschaft und öffentliche Finanzwirtschaft,
4. Sozialwissenschaften mit den Schwerpunkten Soziologie, Politologie und
Sozialpsychologie.
§ 10 (Fn 5) Gliederung des Studiums
§ 10 (Fn 5)
Gliederung des Studiums
(1) Die Ausbildung erfolgt im Rahmen eines dualen Bachelor-Studiums. Sie gliedert sich in die fachwissenschaftliche Studienzeit an der Hochschule und in die fachpraktische Studienzeit bei den Einstellungsbehörden beziehungsweise ausbildenden Stellen. Die fachwissenschaftliche Studienzeit wird grundsätzlich als Präsenzstudium mit Selbststudienanteilen durchgeführt. Für die fachwissenschaftliche Studienzeit weisen die Einstellungsbehörden die Studierenden der Hochschule zu; für die fachpraktische Studienzeit weisen die Einstellungsbehörden die Studierenden den ausbildenden Stellen zu.
(2) Die Ausbildungsinhalte werden in Modulen (abgeschlossene Studien- bzw. Lerneinheiten) vermittelt, welche mit einer Studienleistung (Modulprüfung oder andere Studienleistung) abgeschlossen werden. Studienleistungen können auch aus mehreren Teilstudienleistungen bestehen. Die Gewichtung wird in der Studienordnung (§ 17) festgelegt. Jede Studienleistung wird mit einer Punktzahl und Note nach § 13 oder mit „bestanden“ bzw. „nicht bestanden“ bewertet.
(3) Die Studierenden werden unabhängig von den die Module abschließenden Studienleistungen während der fachpraktischen Zeit beurteilt.
§ 10a (Fn 10) Dauer des Studiums
§ 10a (Fn 10)
Dauer des Studiums
(1) Die Ausbildung dauert unbeschadet des § 8 drei Jahre. Die Ausbildung endet mit dem Bestehen der Bachelorprüfung, die zugleich Laufbahnprüfung ist. Die Ausbildungszeit ist auf höchstens fünf Jahre begrenzt.
(2) Beurlaubungszeiten ohne Dienstbezüge, Zeiten des Mutterschutzes für Beamtinnen oder Krankheitszeiten werden nicht auf die Ausbildungszeit nach Absatz 1 angerechnet, wenn insgesamt die Dauer von mehr als drei Monaten überschritten wird. Hiervon kann auf Antrag abgesehen werden.
(3) In den Fällen, in denen die
Einhaltung der Studienzeitbegrenzung nach Absatz 1 eine unzumutbare Härte für
die Studierenden darstellen würde und die dazu führenden Umstände nicht von
ihnen zu vertreten sind, kann das für Inneres zuständige Ministerium im
Einzelfall eine Ausnahme von der Ausbildungszeitbegrenzung nach Absatz 1
zulassen.
(4) Für Studierende, die einem
olympischen, paralympischen oder deaflympischen
Bundes- oder Landeskader angehören oder Mitglied einer entsprechenden
Auswahlmannschaft sind und eine Empfehlung des Sportfachverbandes vorlegen,
kann die Ausbildung, um die mit dem Sportfachverband abgestimmte Trainings- und
Wettkampfzeit bis zur Höchstausbildungszeit nach Absatz 1 verlängert werden.
(5) Zeiten eines
Vorbereitungsdienstes für eine entsprechende Laufbahn können von dem für
Inneres zuständigen Ministerium bis zur Dauer eines Jahres auf den
Vorbereitungsdienst angerechnet werden. Dem Antrag ist ein Votum der Hochschule
beizufügen.
§ 10b (Fn 18) Teilzeitstudium und Teilzeitmodell-Praxis
§ 10b (Fn 18)
Teilzeitstudium und Teilzeitmodell-Praxis
(1) Bei einem Studium in Teilzeit werden die fachtheoretischen
sowie die fachpraktischen Studienzeiten zeitlich reduziert (Teilzeitstudium).
Dadurch verlängert sich die Ausbildungsdauer gemäß § 10a auf regelmäßig vier
bis höchstens sechs Jahre. Im Rahmen dieses Studiums absolvieren die
Studierenden regelmäßig 30 Wochenstunden. Das Nähere regelt die Hochschule in
einer entsprechenden Studienordnung.
(2) Zum Teilzeitstudium kann zugelassen werden, wer sich
entsprechend der gesetzlichen Regelungen in Elternzeit befindet oder andere
Voraussetzungen des § 64 Absatz 1 des Landesbeamtengesetzes vom 14. Juni 2016
(GV NRW. S 310, ber. S. 642), in der jeweils
geltenden Fassung, erfüllt. Gleiches gilt entsprechend § 164 Absatz 5 des
Neunten Buches Sozialgesetzbuch vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234), in der
jeweils geltenden Fassung, für schwerbehinderte Studierende sowie ihnen
gleichgestellte Personen im Sinne des § 2 Absatz 2 und 3 des Neunten Buches
Sozialgesetzbuch.
(3) Zur Förderung der Vereinbarkeit von Familie und Beruf
sowie in sonstigen Fällen steht die Zulassung von weiteren Studierenden zu
einem Teilzeitstudium nach Absatz 1 im Ermessen der jeweiligen
Einstellungsbehörde.
(4) Studierende, die
1. die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllen, für deren
Studiengang jedoch kein Teilzeitstudium nach Absatz 1 angeboten wird,
2. die das Studium bereits in Vollzeit begonnen haben oder
3. die einem olympischen, paralympischen
oder deaflympischen Bundes- oder Landeskader angehören oder Mitglied
einer entsprechenden Auswahlmannschaft sind und eine Empfehlung des
Sportfachverbandes vorlegen,
können alternativ lediglich die fachpraktischen Studienzeiten
in Teilzeit absolvieren (Teilzeitmodell-Praxis). Die fachtheoretischen
Studienzeiten erfolgen gemäß Studienverlauf in Vollzeit. Im Teilzeitmodell-Praxis
können die fachpraktischen Studienzeiten um bis zur Hälfte der regelmäßigen
Arbeitszeit reduziert werden. Die fachpraktischen Studienzeiten können bis zum
entsprechenden Umfang der Reduzierung in einem der nächsten fachpraktischen
Studienabschnitte nachgeholt werden. Sie müssen bis zum summarischen Erreichen
einer regelmäßigen Arbeitszeit im Umfang von 30 Wochenstunden nachgeholt
werden, wenn die individuelle regelmäßige Arbeitszeit in der Fachpraxis zuvor
weniger als 30 Wochenstunden betragen hat.
(5) Unabhängig vom summarischen Erreichen einer regelmäßigen
Arbeitszeit im Umfang von 30 Wochenstunden trifft die Hochschule im Rahmen des
Teilzeitmodells-Praxis nach Absatz 4 im Benehmen mit der jeweiligen
Einstellungsbehörde die Entscheidung, ob das Ausbildungsziel durch die
Reduzierung der fachpraktischen Studienzeit gefährdet ist und ob und inwieweit
aus diesem Grund eine Verlängerung der fachpraktischen Studienzeit bis zum
summarischen Erreichen einer regelmäßigen Arbeitszeit eines Vollzeitstudierenden
im Einzelfall erforderlich ist.
(6) Im Falle einer Verlängerung der fachpraktischen Studienzeit nach den Absätzen 4 und 5 verlängert sich das Studium entsprechend. Eine Anrechnung auf die Ausbildungszeitbegrenzung nach § 10a Absatz 1 erfolgt in diesem Fall nicht.
§ 10c (Fn 8) Regelungen für Prüflinge mit Behinderungen
§ 10c (Fn 8)
Regelungen für Prüflinge mit Behinderungen
Prüflingen mit Behinderungen sowie Prüflingen, die eine krankheitsbedingte Beeinträchtigung zum Zeitpunkt der Prüfung aufweisen, ohne prüfungsunfähig zu sein, ist für die Teilnahme an der Bachelorprüfung (§ 12 Absatz 1) auf Antrag von der Prüfungsbehörde der ihrer Behinderung oder krankheitsbedingten Beeinträchtigung angemessene Nachteilsausgleich zu gewähren. Prüflinge mit Behinderungen legen die erforderlichen Bescheinigungen über Art und Umfang ihrer Behinderung vor, sofern sie Erleichterungen im Rahmen der Prüfung in Anspruch nehmen wollen. Prüflinge, die eine krankheitsbedingte Beeinträchtigung zum Zeitpunkt der Prüfung aufweisen, legen ein ärztliches Zeugnis vor. Art und Umfang des Nachteilsausgleichs sind mit ihnen zu erörtern. Der Nachteilsausgleich darf nicht zu einer qualitativen Herabsetzung der Prüfungsanforderungen insgesamt führen. Der Antrag soll zu Beginn eines jeden Studienjahres gestellt werden. Die Schwerbehindertenvertretung hat bei mündlichen und fachpraktischen Prüfungen von Prüflingen mit Behinderungen ein Teilnahmerecht. Das Teilnahmerecht erstreckt sich nicht auf die Beratung über das Prüfungsergebnis. Die Schwerbehindertenvertretung ist im Einvernehmen mit dem Prüfling zur unverzüglichen Rüge von Verfahrensfehlern gegenüber der Prüfungsbehörde berechtigt. § 178 SGB IX bleibt unberührt.
Teil III
Prüfungsangelegenheiten
§ 11 (Fn6) Prüfungsausschuss
§ 11 (Fn
6)
Prüfungsausschuss
(1) Es wird ein Prüfungsausschuss eingerichtet, der sich paritätisch aus Vertreterinnen und Vertretern der Hochschule und der Fachpraxis zusammensetzt.
(2) Den Vorsitz im Prüfungsausschuss hat die Präsidentin oder der Präsident der Hochschule.
(3) Der Prüfungsausschuss trifft alle Entscheidungen in Prüfungsangelegenheiten einschließlich der Entscheidungen über Rechtsbehelfe.
(4) Zur Unterstützung der Aufgaben des Prüfungsausschusses wird bei der Präsidentin oder beim Präsidenten der Hochschule ein Prüfungsamt eingerichtet.
§ 12 (Fn4) Bachelorprüfung, Gesamtnote
§ 12 (Fn
4)
Bachelorprüfung, Gesamtnote
(1) Die Bachelorprüfung besteht aus den Studienleistungen während des Studiums und der Bachelorarbeit einschließlich eines Kolloquiums.
(2) Das Studium ist erfolgreich abgeschlossen, wenn die Leistungen gemäß Absatz 1 jeweils mindestens mit der Note „ausreichend“ (4,0) oder „bestanden“ bewertet wurden. Die Bachelorprüfung ist nicht bestanden, wenn eine Studienleistung oder die Bachelorarbeit einschließlich des Kolloquiums endgültig nicht bestanden ist.
(3) Für die Berechnung der Gesamtnote werden die Studienleistungen während des Studiums mit 80 Prozent und die Bachelorarbeit einschließlich eines Kolloquiums mit 20 Prozent gewichtet.
§ 13 (Fn5) Bewertung von Studienleistungen
§ 13 (Fn
5)
Bewertung von Studienleistungen
Studienleistungen, die nicht mit „bestanden“ oder „nicht bestanden“ bewertet werden, sind mit einer der folgenden Noten des Bachelor-Bewertungssystems zu bewerten:
Laufbahnrechtliches Bewertungssystem |
Bachelor-Bewertungssystem |
||
in Noten |
in Worten |
in Noten |
in Worten |
sehr gut (1) |
eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung |
sehr gut |
eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung |
gut (2) |
eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung |
gut |
eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung |
befriedigend (3) |
eine im Allgemeinen den Anforderungen entsprechende Leistung |
befriedigend |
eine im Allgemeinen den Anforderungen entsprechende Leistung |
ausreichend (4) |
eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht |
ausreichend |
eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht |
mangelhaft (5) |
eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, die jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten |
nicht ausreichend |
eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung |
ungenügend (6) |
eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten |
Satz 1 gilt auch für die Bachelorarbeit einschließlich des Kolloquiums.
§ 14 (Fn20) Hochschulgrad, Laufbahnprüfung
§ 14 (Fn
20)
Hochschulgrad, Laufbahnprüfung
(1) Mit Bestehen der Hochschulprüfung verleiht die Hochschule einen Hochschulgrad „Bachelor of Laws“ beziehungsweise „Bachelor of Arts“.
(2) Die erfolgreich abgeleistete Hochschulprüfung gilt zugleich als Laufbahnprüfung für die in § 1 genannte Laufbahn. Bei Studierenden gemäß § 6 Abs. 2 gilt die Hochschulprüfung als der Laufbahnprüfung gleichwertig.
(3) Prüfungsakten sind mindestens vier Jahre aufzubewahren.
Teil IV
Evaluierung, Hochschulregelungen
§ 15 (Fn 19) Evaluierung
§ 15 (Fn 19)
Evaluierung
Studium und Prüfung im Sinne dieser Verordnung sind regelmäßig zu evaluieren. In die Evaluierung sollten unter Leitung und Organisation der Hochschule Einstellungs- und Ausbildungsbehörden, Studierende, Prüflinge, Lehrende und das für Inneres zuständige Ministerium einbezogen werden. Über den Stand der Evaluierung ist dem für Inneres zuständigen Ministerium jeweils bis zum 31. Oktober eines Jahres zu berichten.
§ 16 (Fn9) Datenerhebung, Datenverarbeitung, Datenübermittlung
§ 16 (Fn
9)
Datenerhebung, Datenverarbeitung, Datenübermittlung
(1) Die Hochschule kann für Zwecke der Verwaltung Stammdatensätze der Studierenden erheben und speichern. Ein Stammdatensatz besteht aus Matrikelnummer, Name, Vorname, Geburtsdatum, Geschlecht, Kontaktdaten (Telefonnummer, E-Mail-Adresse), Art des zum Hochschulstudium berechtigenden Bildungsstandes und Einstellungsbehörde; der zugehörige Wohnsitz kann bei Bedarf mit erhoben werden. Die Hochschule darf die Stammdatensätze zur Durchführung eines ordnungsgemäßen Studiums weiter verarbeiten. Insbesondere dürfen die Bewertungen der während des Studiums zu erbringenden Prüfungs- oder Studienleistungen im Stammdatensatz erfasst werden. Die Stammdatensätze dürfen für die Durchführung des Prüfungsverfahrens sowie zur Auswertung der Prüfungsergebnisse weiter verarbeitet werden. Zulässig ist insoweit auch eine Merkmalvergabe zum Nichtbestehen in Bachelorarbeit oder Kolloquium, erstmalig oder endgültig, zur Aufnahme in den Stammdatensatz.
(2) Die Hochschule darf den dienstaufsichtführenden Einstellungsbehörden die Stammdatensätze zur Wahrnehmung der Dienstaufsicht zur Verfügung stellen.
(3) Die gemäß Absatz 1 erhobenen und gemäß Absatz 2 übermittelten Daten sind spätestens vier Jahre nach Beendigung des Studiums zu löschen. Bereits bestehende Regelungen für statistische Zwecke bleiben unberührt.
§ 17 (Fn14) Studienordnung
§ 17 (Fn
14)
Studienordnung
(1) Die Hochschule wird ermächtigt, ergänzende Regelungen zur Durchführung der Ausbildung und Prüfung im Bachelor-Studiengang in einer Studienordnung zu treffen. Insbesondere sind Regelungen zu treffen zu
1. den Folgen der Nichterbringung von Prüfungsleistungen und des Rücktritts
von einer Prüfung,
2. den Folgen von Verstößen gegen Prüfungsvorschriften, insbesondere
ordnungswidrigen Verhaltens,
3. der Anrechnung von in anderen Studiengängen oder an anderen Hochschulen
erbrachten Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen,
4. die Einsicht in die Prüfungsakten nach den einzelnen Prüfungen oder einer
abgeschlossenen Teilprüfung und
5. gutachterlichen Stellungnahmen, Bescheinigungen nach § 19 des Gesetzes über
den öffentlichen Gesundheitsdienst des Landes Nordrhein-Westfalen.
(2) Die Studienordnung bedarf der Genehmigung durch das für Inneres zuständige Ministerium.
Teil V (Fn
6)
Regelaufstieg, Polizeidienstunfähigkeit
§ 18 (Fn6) Regelaufstieg
§ 18 (Fn
6)
Regelaufstieg
Beamtinnen und Beamte der Ämtergruppe des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 1 erwerben die Befähigung für die Laufbahn der Ämtergruppe des ersten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 derselben Fachrichtung nach Maßgabe der Regelungen für den Aufstieg von der Laufbahngruppe 1 in die Laufbahngruppe 2 der Laufbahnverordnung vom 21. Juni 2016 (GV. NRW. S. 461).
§ 19 (Fn6) Laufbahnwechsel von polizeidienstunfähigen
Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten
§ 19 (Fn
6)
Laufbahnwechsel von polizeidienstunfähigen
Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten
(1) Polizeidienstunfähige Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte erwerben die Befähigung für eine andere Laufbahn nach Maßgabe des § 115 des Beamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen. Die Zulassungsentscheidung zum Laufbahnwechsel trifft die zuständige Bezirksregierung nach Durchführung eines Personalgesprächs.
(2) Die erforderliche Unterweisungszeit dauert bei Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten für die Ämtergruppe des ersten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 ohne Laufbahnprüfung drei Jahre. Sie ist sowohl an der Hochschule als Gaststudierende oder Gaststudierender als auch bei einer Ausbildungsbehörde abzuleisten. Für die erfolgreiche Ableistung der Unterweisungszeit und damit zum Erwerb der Befähigung für die Ämtergruppe des ersten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 des allgemeinen Dienstes sind grundsätzlich im Studiengang Staatlicher Verwaltungsdienst oder Verwaltungsinformatik fachwissenschaftliche und fachpraktische Ausbildungsabschnitte zu absolvieren und mit Leistungsnachweisen abzuschließen. Generelle Prüfungserleichterungen können gewährt werden.
(3) Zum Laufbahnwechsel in die Ämtergruppe des ersten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 des allgemeinen Verwaltungsdienstes zugelassene Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte der Ämtergruppe des ersten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 mit Laufbahnprüfung können die Befähigung durch eine zweijährige Unterweisungszeit erwerben (erstes und zweites Studienjahr an der Hochschule). Hierfür sind fachwissenschaftliche Veranstaltungen und fachpraktische Ausbildungsabschnitte erfolgreich abzuschließen.
(4) Für die Unterweisungszeit gelten die jeweils aktuellen Regelungen der Studienordnung (§ 17). Die näheren Einzelheiten zu Inhalt und Ausgestaltung der Unterweisungszeit regelt das für Inneres zuständige Ministerium durch Erlass.
Teil VI (Fn
7)
Übergangs- und Schlussregelungen, Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 20 (Fn7, 3) Vorbereitungsdienst nach bisherigen Regelungen
§ 20 (Fn
7, 3)
Vorbereitungsdienst nach bisherigen Regelungen
Für Studierende, die im September 2022 oder früher mit dem Vorbereitungsdienst im Bachelor-Studiengang begonnen haben, findet weiterhin diese Verordnung in der bis zum 31. Dezember 2022 geltenden Fassung Anwendung. Die Verlängerungszeit des Vorbereitungsdienstes wird durch Hochschule und Einstellungsbehörde im Einzelfall geregelt.
§ 21 (Fn7, 11) Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. September 2008 in Kraft.
Der Innenminister
des Landes Nordrhein-Westfalen
Der Minister
für Innovation, Wissenschaft,
Forschung und Technologie
des Landes Nordrhein-Westfalen
Der Minister
für Arbeit, Gesundheit und Soziales
des Landes Nordrhein-Westfalen
GV. NRW. S. 572, in Kraft getreten am 1. September 2008; geändert durch VO vom 6. August 2009 (GV. NRW. S. 433), in Kraft getreten am 29. August 2009; VO vom 30. Juli 2010 (GV. NRW. S. 502), in Kraft getreten am 14. September 2010; VO vom 17. August 2013 (GV. NRW. S. 551, ber. S. 574), in Kraft getreten am 12. September 2013; Verordnung vom 21. August 2014 (GV. NRW. S. 477), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. September 2014; Verordnung vom 14. August 2017 (GV. NRW. S. 702), in Kraft getreten am 24. August 2017; Verordnung vom 16. August 2019 (GV. NRW. S. 533), in Kraft getreten am 31. August 2019; Verordnung vom 20. August 2021 (GV. NRW. S. 1046), in Kraft getreten am 7. September 2021; Verordnung vom 31. Januar 2023 (GV. NRW. S. 147), in Kraft getreten am 14. Februar 2023. |
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SGV. NRW. 2030. |
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Überschrift, § 1, § 20 (früher § 18) neu gefasst durch Verordnung vom 14. August 2017 (GV. NRW. S. 702), in Kraft getreten am 24. August 2017. |
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§ 12 zuletzt geändert durch VO vom 17. August 2013 (GV. NRW. S. 551), in Kraft getreten am 12. September 2013. |
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§ 10 und § 13 neu gefasst durch VO vom 17. August 2013 (GV. NRW. S. 551), in Kraft getreten am 12. September 2013; § 10 geändert durch Verordnung vom 31. Januar 2023 (GV. NRW. S. 147), in Kraft getreten am 14. Februar 2023. |
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§ 11 geändert sowie Teil V mit den §§ 18 und 19 neu eingefügt durch VO vom 30. Juli 2010 (GV. NRW. S. 502), in Kraft getreten am 14. September 2010; § 18 neu gefasst durch Verordnung vom 14. August 2017 (GV. NRW. S. 702), in Kraft getreten am 24. August 2017; §§ 11 und 19 zuletzt geändert durch Verordnung vom 31. Januar 2023 (GV. NRW. S. 147), in Kraft getreten am 14. Februar 2023. |
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Teil V und §§ 18 u. 19 (alt) umbenannt in Teil VI mit den §§ 20 und 21 (neu) durch VO vom 30. Juli 2010 (GV. NRW. S. 502), in Kraft getreten am 14. September 2010; § 20 geändert durch Verordnung vom 31. Januar 2023 (GV. NRW. S. 147), in Kraft getreten am 14. Februar 2023. |
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§§ 1a und 10b eingefügt durch Verordnung vom 21. August 2014 (GV. NRW. S. 477), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. September 2014; § 1a Absatz 2 und § 10b neu gefasst durch Verordnung vom 14. August 2017 (GV. NRW. S. 702), in Kraft getreten am 24. August 2017; § 10b geändert durch Verordnung vom 20. August 2021 (GV. NRW. S. 1046), in Kraft getreten am 7. September 2021; § 10b (alt) umbenannt in §10c (neu) durch Verordnung vom 31. Januar 2023 (GV. NRW. S. 147), in Kraft getreten am 14. Februar 2023. |
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§ 16 zuletzt geändert durch Verordnung vom 31. Januar 2023 (GV. NRW. S. 147), in Kraft getreten am 14. Februar 2023. |
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§ 10a eingefügt durch VO vom 17. August 2013 (GV. NRW. S. 551), in Kraft getreten am 12. September 2013; zuletzt geändert durch Verordnung vom 31. Januar 2023 (GV. NRW. S. 147), in Kraft getreten am 14. Februar 2023. |
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§ 2 zuletzt geändert und § 21 neu gefasst durch Verordnung vom 21. August 2014 (GV. NRW. S. 477), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. September 2014. |
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§ 4 geändert durch Verordnung vom 21. August 2014 (GV. NRW. S. 477), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. September 2014. |
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§ 6 geändert durch Verordnung vom 14. August 2017 (GV. NRW. S. 702), in Kraft getreten am 24. August 2017. |
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§ 17 zuletzt geändert durch Verordnung vom 31. Januar 2023 (GV. NRW. S. 147), in Kraft getreten am 14. Februar 2023. |
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§
3 zuletzt geändert durch Verordnung vom 31. Januar 2023 (GV. NRW. S. 147), in
Kraft getreten am 14. Februar 2023. |
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§
7 geändert durch Verordnung vom 31. Januar 2023 (GV. NRW. S. 147), in Kraft
getreten am 14. Februar 2023. |
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§
8 zuletzt geändert durch Verordnung vom 31. Januar 2023 (GV. NRW. S. 147), in
Kraft getreten am 14. Februar 2023. |
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§
10b eingefügt durch Verordnung vom 31. Januar 2023 (GV. NRW. S. 147), in
Kraft getreten am 14. Februar 2023. |
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§
15 geändert durch Verordnung vom 31. Januar 2023 (GV. NRW. S. 147), in Kraft
getreten am 14. Februar 2023. |
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§
14 zuletzt geändert durch Verordnung vom 31. Januar 2023 (GV. NRW. S. 147),
in Kraft getreten am 14. Februar 2023. |