Historische SGV. NRW.

Aufgehoben durch VO v. 18.12.2007 (GV. NRW. 2008 S. 25), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2008.




Historisch:

Normüberschrift

Verordnung
über die Ausbildung und Prüfung
für die Laufbahn des gehobenen
feuerwehrtechnischen Dienstes
im Lande Nordrhein-Westfalen
(VAPgD-Feu)

Vom 25. Mai 1986 (Fn 1)

Aufgrund des § 16 des Landesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Mai 1981 (GV. NW. S. 234) (Fn 2), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. März 1986 (GV. NW. S. 110), wird verordnet:

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 (Fn 3)
Geltungsbereich und Einstellungsvoraussetzungen

(1) Diese Verordnung gilt für die Laufbahn des gehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes im Lande Nordrhein-Westfalen.

(2) In den Vorbereitungsdienst kann eingestellt werden, wer

1. die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ernennung insbesondere nach § 8 Abs. 1 der Verordnung über die Laufbahnen der Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes im Lande Nordrhein-Westfalen erfüllt,

2. aufgrund des durchzuführenden Auswahlverfahrens nach seinen charakterlichen, geistigen und körperlichen Anlagen für den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst geeignet erscheint.

(3) Der Bewerber soll bei Einstellung in den Vorbereitungsdienst nicht älter als 33 Jahre und sechs Monate sein.

§ 2 (Fn 4)
Bewerbungen

(1) Bewerbungen sind an die Gemeinden und Kreise sowie an die Landesfeuerwehrschule (Einstellungsbehörden) zu richten. Die Einstellungsbehörden sind zugleich Ausbildungsbehörden, wenn sie über das erforderliche Ausbildungspersonal (§ 7) verfügen.

(2) Der Bewerbung sind beizufügen:

1. ein eigenhändig geschriebener Lebenslauf,

2. ein Lichtbild aus neuester Zeit,

3. eine Abschrift des letzten Schulzeugnisses und des Abschlußzeugnisses einer Fachhochschule in einer technischen Fachrichtung oder des Abschlußzeugnisses eines entsprechenden Studienganges einer Gesamthochschule,

4. eine Erklärung des Bewerbers, ob er vorbestraft ist oder gegen ihn ein gerichtliches Strafverfahren oder ein Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft anhängig ist,

5. eine Erklärung des Bewerbers, ob er in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt.

(3) Ist die Einstellungsbehörde nicht zugleich Ausbildungsbehörde (Absatz 1 Satz 2), so ist vor der Einstellung das Einverständnis einer Ausbildungsbehörde, den Bewerber auszubilden, einzuholen.

§ 3
Einstellung

(1) Vor Beginn der Ausbildung müssen vorliegen:

1. ein Geburtsschein,

2. ein amtsärztliches Gesundheitszeugnis, das sich auf die besondere Tauglichkeit für den Feuerwehrdienst erstreckt,

3. eine beglaubigte Abschrift der nach § 2 Abs. 2 Nr. 3 geforderten Unterlagen.

(2) Der Bewerber hat rechtzeitig bei der für ihn zuständigen Meldebehörde ein Führungszeugnis zur Vorlage bei Behörden zu beantragen.

§ 4 (Fn 4)
Rechtsstellung des Beamten

Die Bewerber werden in das Beamtenverhältnis auf Widerruf berufen und führen die Dienstbezeichnung

,,Brandinspektoranwärter/Brandinspektoranwärterin".

II. Vorbereitungsdienst

1. Allgemeines

§ 5 (Fn 4)
Dauer

(1) Der Vorbereitungsdienst umfaßt die Ausbildung und Prüfung. An die Stelle der Ausbildung tritt bei Aufstiegsbeamten die Einführung.

(2) Der Vorbereitungsdienst endet mit der bestandenen Laufbahnprüfung, die Rechtsstellung bleibt unberührt.

(3) Bei einer notwendig werdenden Verlängerung von Ausbildungszeiten (§ 9 Abs. 2), bei Nichtzulassung zur Prüfung (§ 14) und beim erstmaligen Nichtbestehen der Laufbahnprüfung (§ 23 Abs. 1 Satz 2) kann die Ausbildung um insgesamt höchstens ein Jahr durch die Einstellungsbehörde verlängert werden.

(4) Über die Verlängerung aus Anlaß von Sonderurlaubs- und Krankheitszeiten entscheidet die Einstellungsbehörde. Eine solche Verlängerung ist auf die Höchstgrenze nach Absatz 3 nicht anzurechnen.

§ 6
Ziel

(1) Ziel des Vorbereitungsdienstes ist es, den Beamten für seine Laufbahn zu befähigen.

(2) Der Beamte ist so auszubilden, daß er sich der freiheitlich demokratischen Grundordnung unseres Staates verpflichtet fühlt und seinen Beruf als Dienst für das allgemeine Wohl auffaßt.

2. Ausbildung

§ 7 (Fn 8)
Ausbildungsleiter, Ausbilder

(1) Bei den Ausbildungsbehörden ist ein Beamter des höheren oder des gehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes zum Ausbildungsleiter zu bestellen. Der Ausbildungsleiter hat die Aufgabe, die praktische Ausbildung und die theoretische Unterweisung zu ordnen und zu leiten. Er beurteilt die Anwärter einen Monat vor dem ersten Prüfungstermin abschließend unter Berücksichtigung der Leistungen in den einzelnen Ausbildungsabschnitten (§ 9) und der Noten der schriftlichen Übungsarbeiten (§ 11 Abs. 2).

(2) Für die fachpraktische Ausbildung sind Beamte des gehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes als Ausbilder zu bestellen.

(3) Der Ausbilder unterweist den Anwärter am Arbeitsplatz und leitet ihn an. Er informiert ihn über den Stand seiner Ausbildung und wirkt bei der Beurteilung mit.

§ 8
Bewertung der Leistungen

Die Leistungen während der Ausbildung dürfen nur wie folgt bewertet werden:

sehr gut

(1)

=

eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung;

gut

(2)

=

eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung;

befriedigend

(3)

=

eine im allgemeinen den Anforderungen entsprechende Leistung;

ausreichend

(4)

=

eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im ganzen den Anforderungen noch entspricht;

mangelhaft

(5)

=

eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, die jedoch erkennen läßt, daß die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten;

ungenügend

(6)

=

eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, daß die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten.

§ 9
Praktische Ausbildung

(1) Die praktische Ausbildung umfaßt mehrere Ausbildungsabschnitte sowie die Teilnahme an Übungen und Einsätzen. Sport ist regelmäßiger Bestandteil der Ausbildung; das Nähere regelt die Ausbildungsbehörde.

(2) Einem späteren Ausbildungsabschnitt darf der auszubildende Beamte überwiesen werden, wenn die Beurteilung des vorhergehenden Abschnitts mindestens mit der Note ausreichend abschließt.

(3) Umfang und Inhalt der praktischen Ausbildung ergeben sich aus der Anlage 1, für die Aufstiegsbeamten aus der Anlage 2. Die Reihenfolge der Ausbildungsabschnitte mit Ausnahme der Grundausbildung (Ausbildungsabschnitt 1) kann im Einzelfall geändert werden. Bei Beginn der Ausbildung ist dem auszubildenden Beamten ein Ausbildungsplan auszuhändigen, aus dem sich die zeitliche Folge der Ausbildung ergibt. (Anlage 1, 2)

§ 10
Beurteilung

Über die Leistungen in den einzelnen Ausbildungsabschnitten ist spätestens am letzten Tage des jeweiligen Ausbildungsabschnittes eine Beurteilung (Anlage 3) zu fertigen und zur Ausbildungsakte zu nehmen. (Anlage 3)

§ 11 (Fn 5)
Theoretische Ausbildung

(1) Die theoretische Ausbildung dient der Vorbereitung, der Ergänzung und der Vertiefung der praktischen Ausbildung. Das Unterrichtsvolumen und die Unterrichtsinhalte für die Grundausbildung und die Ausbildungs- und Prüfungsinhalte für die Gruppenführerprüfung bestimmen sich nach den Anlagen 1 und 6 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes im Lande Nordrhein-Westfalen (VAPmDFeu). Das Unterrichtsvolumen und die Unterrichtsinhalte für den Brandinspektorlehrgang ergeben sich aus der Anlage 4. (Anlage 4)

(2) Im 2. und 3. Ausbildungsabschnitt hat der Anwärter, mit Ausnahme des nach § 12 Abs. 6 LVOFeu zum Aufstieg zugelassenen Beamten, je eine Hausarbeit zu fertigen, die sich mit dem Arbeitsgebiet der Abteilung, in der der Anwärter tätig war, befaßt. Der Umfang der Hausarbeit soll einen angemessenen Rahmen nicht überschreiten. Die Arbeit wird von dem Ausbilder vorbeurteilt und vom Ausbildungsleiter abschließend bewertet. Die Bewertung fließt in die Beurteilung über die Leistungen in dem Ausbildungsabschnitt ein. Konnte der auszubildende Beamte an einzelnen Übungsarbeiten aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, nicht teilnehmen, soll ihm Gelegenheit gegeben werden, sie möglichst bald nachzuschreiben. Ist dies in besonderen Fällen nicht möglich, kann im Einvernehmen mit dem Ausbildungsleiter und dem auszubildenden Beamten darauf verzichtet werden.

3. Prüfung

§ 12
Zweck

Die Prüfung dient der Feststellung, ob der Beamte für seine Laufbahn befähigt ist. Er soll nachweisen, daß er die erforderlichen Fachkenntnisse erworben hat und in der Lage ist, diese Kenntnisse in den Aufgaben seiner Laufbahn praxisbezogen anzuwenden.

§ 13 (Fn 5)
Prüfungsausschuß

(1) Die Prüfung wird vor einem Prüfungsausschuß für die Laufbahn des gehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes an der Landesfeuerwehrschule abgelegt.

(2) Der Prüfungsausschuß besteht aus

1. dem Direktor der Landesfeuerwehrschule oder einem von ihm bestimmten Beamten des höheren feuerwehrtechnischen Dienstes, der Bediensteter der Landesfeuerwehrschule ist, als Vorsitzendem,

2. einem Beamten des höheren feuerwehrtechnischen Dienstes, der Bediensteter der Landesfeuerwehrschule ist,

3. zwei Beamten des gehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes und einem Beamten des höheren feuerwehrtechnischen Dienstes als Beisitzern.

(3) Die Beisitzer und die erforderlichen Stellvertreter werden von der Landesfeuerwehrschule des Landes Nordrhein-Westfalen auf die Dauer von vier Jahren berufen. Zu Stellvertretern können auch Beamte der Landesfeuerwehrschule bestellt werden. Die Wiederberufung ist zulässig. Bei der Auswahl der Stellvertreter für eine Prüfung ist der Vorsitzende des Prüfungsausschusses an eine Reihenfolge nicht gebunden.

(4) Wenn Angehörige der Werkfeuerwehren geprüft werden, kann ein Vertreter der Werkfeuerwehren als Beisitzer eingesetzt werden. Für das Verfahren der Berufung und Zuordnung gilt Absatz 3.

(5) Die Berufung zum Beisitzer oder zum Stellvertreter kann widerrufen werden, wenn die Gründe, die für die Berufung maßgebend waren, weggefallen sind. Scheidet ein Mitglied oder ein Stellvertreter aus dem Prüfungsausschuß aus, so ist für den Rest der Zeit, für die der Prüfungsausschuß bestellt worden ist, ein Nachfolger zu berufen.

(6) Die Prüfung ist nicht öffentlich. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann dem Ausbildungsleiter und anderen Personen, bei denen ein dienstliches Interesse vorliegt, gestatten, als Beobachter bei der mündlichen und praktischen Prüfung zugegen zu sein. Beauftragte des Regierungspräsidenten und des Innenministers sind berechtigt, den Prüfungen als Beobachter beizuwohnen.

(7) Das Prüfungsergebnis wird durch den Prüfungsausschuß in nichtöffentlicher Sitzung festgelegt.

§ 14 (Fn 5)
Zulassung zur Prüfung

Zur Prüfung ist zugelassen, wer die vorgeschriebene Ausbildung in der abschließenden Beurteilung ordnungsgemäß abgeleistet hat. Dies ist der Fall, wenn der Beamte in der abschließenden Beurteilung mit mindestens ,,ausreichend" beurteilt ist (§ 7 Abs. 1). Die Einstellungsbehörden melden der Landesfeuerwehrschule den Beginn des Vorbereitungsdienstes und bei Aufstiegsbeamten den Beginn der Einführungszeit.

§ 15
Durchführung der Prüfung

(1) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen, einem praktischen und einem mündlichen Teil. Die schriftliche Prüfung geht der praktischen und der mündlichen Prüfung voraus. Die Prüfungsgebiete ergeben sich aus Anlage 5. (Anlage 5)

(2) Ist ein Beamter durch Krankheit oder sonstige von ihm nicht zu vertretende Umstände an der Ablegung der Prüfung oder einzelner Prüfungsabschnitte verhindert, so hat er dies in geeigneter Form nachzuweisen.

(3) Ein Beamter kann in besonderen Fällen mit Genehmigung des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses von der Prüfung zurücktreten.

(4) Bricht ein Beamter aus den in Absatz 2 und 3 genannten Gründen die Prüfung ab, so wird die Prüfung an einem vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu bestimmenden Termin fortgesetzt. Dabei ist zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die bereits abgelieferten Arbeiten als Prüfungsarbeiten anzurechnen sind.

(5) Schriftliche Aufgaben, zu denen ein Beamter ohne ausreichende Entschuldigung nicht erscheint oder deren Lösung er ohne ausreichende Entschuldigung nicht abgibt, werden mit ,,ungenügend" bewertet.

(6) Erscheint ein Beamter ohne ausreichende Entschuldigung nicht zur praktischen oder mündlichen Prüfung oder tritt er ohne Genehmigung zurück, so gilt die Prüfung als nicht bestanden.

(7) Über die Folgen eines Täuschungsversuches oder eines erheblichen Verstoßes gegen die Ordnung entscheidet der Prüfungsausschuß. Er kann nach der Schwere der Verfehlung die Wiederholung einzelner oder mehrerer Prüfungsleistungen anordnen oder die Prüfung für nicht bestanden erklären.

§ 16
Schriftliche Prüfung

(1) Die Aufgaben für die schriftliche Prüfung bestimmt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. Sie sind den in Anlage 5 aufgeführten Stoffgebieten zu entnehmen.

(2) Es sind zwei Aufgaben zu je drei Zeitstunden und eine Aufgabe zu fünf Zeitstunden zu stellen.

§ 17 (Fn 6)
Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeiten

(1) Jede Prüfungsarbeit wird vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses oder einem von ihm beauftragten Beamten des gehobenen oder des höheren feuerwehrtechnischen Dienstes der Landesfeuerwehrschule, die nicht Mitglieder des Prüfungsausschusses sein müssen, beurteilt. Danach wird jede Prüfungsarbeit von zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses in der vom Vorsitzenden bestimmten Reihenfolge beurteilt. Bei abweichender Beurteilung bewertet der Prüfungsausschuß die Arbeit endgültig. Nach Begutachtung stehen die Prüfungsarbeiten allen Mitgliedern des Prüfungsausschusses zur Einsichtnahme zur Verfügung.

(2) Vor der mündlichen Prüfung sind dem Beamten auf Antrag die Ergebnisse der schriftlichen Prüfung bekanntzugeben.

§ 18
Praktische Prüfung

(1) Die praktische Prüfung besteht aus einem Planspiel. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann Beamte, die im Lehrgang unterrichtet haben und die dem Prüfungsausschuß nicht angehören, zur gutachtlichen Vorbeurteilung heranziehen.

(2) Die praktische Prüfung findet vor der mündlichen Prüfung statt.

§ 19
Mündliche Prüfung und Bewertung
der Prüfungsleistungen

(1) Der Beamte ist zur mündlichen Prüfung zugelassen, wenn die Summe der Noten aus den schriftlichen Prüfungsarbeiten 13 nicht überschreitet und das Ergebnis der praktischen Prüfung mindestens mit ,,ausreichend" bewertet wurde. Der Prüfungsausschuß soll einen Beamten auch dann zur mündlichen Prüfung zulassen, wenn die Summe seiner Noten aus den schriftlichen Prüfungsarbeiten 14 nicht überschreitet und das Ergebnis der praktischen Prüfung mindestens mit der Note ,,befriedigend" bewertet wurde. Wer zur mündlichen Prüfung nicht zugelassen ist oder zugelassen wird, hat die Prüfung nicht bestanden.

(2) Die mündliche Prüfung soll vor Ablauf der regelmäßigen oder im Einzelfall festgesetzten Dauer des Vorbereitungsdienstes stattfinden. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt die Gebiete, auf die sich die mündliche Prüfung erstreckt. Die Prüfung ist auf drei der in Anlage 5 aufgeführten Gebiete zu begrenzen.

(3) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses leitet die mündliche Prüfung. Er hat darauf hinzuwirken, daß der Kandidat in geeigneter Weise befragt wird.

(4) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann Beamte, die unterrichtet haben und nicht Mitglieder des Prüfungsausschusses sind, beauftragen, Prüfungsfragen zu stellen.

(5) In der mündlichen Prüfung sollen nicht mehr als vier Kandidaten gleichzeitig geprüft werden. Die durchschnittliche Dauer für jeden Kandidaten soll in der Regel nicht mehr als 30 Minuten betragen.

(6) Die Entscheidungen des Prüfungsausschusses werden mit Stimmenmehrheit getroffen. Stimmenthaltung ist unzulässig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses.

§ 20
Gesamtergebnis

(1) Nach der Prüfung stellt der Prüfungsausschuß entsprechend den Ergebnissen der schriftlichen, praktischen und mündlichen Prüfung unter angemessener Berücksichtigung der Leistungen in der Ausbildung das Gesamtergebnis der Prüfung fest und gibt es dem Beamten bekannt.

(2) Der Beamte hat die Prüfung bestanden, wenn er in mindestens zwei Prüfungsteilen (§ 15 Abs. 1 Satz 1) mindestens die Note ,,ausreichend" (4) erreicht hat und die Summe der Noten aller Prüfungsteile 12 nicht übersteigt.

(3) Der Vorbereitungsdienst gilt mit dem Bestehen der Prüfung als abgeleistet.

§ 21
Niederschrift

Über den Prüfungshergang ist für jeden Anwärter eine Niederschrift zu fertigen. Die Niederschrift ist mindestens fünf Jahre aufzubewahren. Eine Zweitausfertigung der Niederschrift ist in die Personalakten zu nehmen.

§ 22
Prüfungszeugnis

Über das Ergebnis der bestandenen Prüfung erhält der Beamte ein Prüfungszeugnis. Wer die Prüfung nicht bestanden hat, erhält eine schriftliche Mitteilung durch den Prüfungsausschuß. Eine Zweitausfertigung des Zeugnisses oder der Mitteilung ist in die Personalakten zu nehmen.

§ 23
Wiederholung der Prüfung

(1) Wer die Prüfung nicht bestanden hat, kann sie einmal wiederholen. Die Frist, nach deren Ablauf die Prüfung wiederholt werden kann, bestimmt der Prüfungsausschuß. § 5 Abs. 3 ist hierbei zu beachten.

(2) Die Prüfung ist vollständig zu wiederholen; einzelne Prüfungsleistungen können nicht erlassen werden.

(3) Wer die Prüfung endgültig nicht bestanden hat, ist mit Ablauf des Tages, an dem das Prüfungsergebnis bekanntgegeben wird, aus dem Beamtenverhältnis entlassen. Aufstiegsbeamte, die die Prüfung endgültig nicht bestanden haben, verbleiben in ihrer bisherigen Laufbahn.

III. Aufstieg

§ 24 (Fn 6)
Aufstiegsbeamte

(1) Der Dienstherr kann Beamte des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes unter den Voraussetzungen des § 12 LVOFeu zum Aufstieg in die Laufbahn des gehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes zulassen. Für die Ausbildung der Aufstiegsbeamten in der Einführungszeit gelten die §§ 5 bis 11, für die Prüfung die §§ 12 bis 23 entsprechend.

(2) Bei Beamten, die auf ihren Antrag nach § 12 Abs. 6 LVOFeu zum Aufstieg zugelassen werden, beschränkt sich die Einführung in die Aufgaben der neuen Laufbahn nach Anlage 2 auf die Ausbildungsabschnitte 1 und 2. Abschnitt II Unterabschnitt 3 ist mit folgender Maßgabe anzuwenden:

1. in der schriftlichen Prüfung ist eine Aufgabe zu drei Zeitstunden oder in zwei Teilaufgaben zu je 1 1/2 Stunden, die den in Anlage 5 aufgeführten Stoffgebieten zu entnehmen ist, zu stellen,

2. die mündliche Prüfung ist auf zwei der in Anlage 5 aufgeführten Gebiete zu begrenzen. Die durchschnittliche Dauer für jeden Kandidaten soll in der Regel 15 Minuten nicht überschreiten,

3. der Beamte ist zur mündlichen Prüfung zugelassen, wenn die schriftliche Übungsarbeit und die praktische Prüfung mit mindestens ,,ausreichend" (4) bewertet werden.

IV. Übergangs- und Schlußvorschriften

§ 25 (Fn 7)
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 31. Dezember 1985 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2008 außer Kraft.

Der Innenminister
des Landes Nordrhein-Westfalen

Hinweis

Wiederherstellung des Verordnungsranges
(Artikel 270 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274))

Die in diesem Gesetz erlassenen oder geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Verordnungsermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.


Anlagen:




Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1986 S. 497, geändert durch VO v. 2. 2. 1991 (GV. NW. S. 147), Artikel 12 des Gesetzes zur Stärkung der Leistungsfähigkeit der Kreise, Städte und Gemeinden in NRW v. 25.11.1997 (GV. NW. S. 430); Artikel 40 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274), in Kraft getreten am 28. April 2005.

Aufgehoben durch VO v. 18.12.2007 (GV. NRW. 2008 S. 25), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2008.

Fn 2

SGV. NW. 2030.

Fn 3

§ 1 Abs. 1 und 2 geändert durch VO v. 2. 2. 1991 (GV. NW. S. 147); In Kraft getreten am 16. März 1991.

Fn 4

§§ 2, 4 und § 5 Abs. 3 und 4 geändert durch VO v. 2. 2. 1991 (GV. NW. S. 147); in Kraft getreten am 16. März 1991.

Fn 5

§§ 11, 13 und 14 geändert durch VO v. 2. 2. 1991 (GV. NW. S. 147); in Kraft getreten am 16. März 1991.

Fn 6

§ 17 Abs. 1 und § 24 Abs. 2 geändert durch VO v. 2. 2. 1991 (GV. NW. S. 147); in Kraft getreten am 16. März 1991.

Fn 7

§ 25 neu gefasst durch Artikel 40 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274); in Kraft getreten am 28. April 2005.

Fn 8

§ 7 Abs. 1 geändert durch Art. 12 d. Gesetzes v. 25.11.1997 (GV. NW. S. 430); in Kraft getreten am 1. Januar 1998.