Historische SGV. NRW.

Aufgehoben durch Verordnung vom 6. Mail 2014 (GV. NRW. S. 278), in Kraft getreten am 24. Mai 2014.




Historisch:

Normüberschrift

Verordnung
über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten
des feuerwehrtechnischen Dienstes
im Lande Nordrhein-Westfalen (LVOFeu)

Vom 1. Dezember 1985 (Fn 1)

Auf Grund des § 38 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes über den Feuerschutz und die Hilfeleistung bei Unglücksfällen und öffentlichen Notständen (FSHG) vom 25. Februar 1975 (GV. NW. S. 182) (Fn 2), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. November 1984 (GV. NW. S. 663), wird verordnet:

I. Gemeinsame Vorschriften

§ 1 (Fn 12)
Allgemeine Laufbahnverordnung, Beschäftigung
von Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes

(1) Für die Beamtinnen und Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes gilt die Laufbahnverordnung (LVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. November 1995 (GV. NW. 1996 S. 1) in der jeweils gültigen Fassung, soweit im folgenden nichts Abweichendes bestimmt ist.

(2) Beamtinnen und Beamte des feuerwehrtechnischen Dienstes dürfen beschäftigt werden

  1. in den Feuerwehren einschließlich der Leitstellen der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie in den Feuerwehren des Landes,
  2. in den Kreisen für die diesen beim vorbeugenden Brandschutz, bei der Ausbildung im Feuerschutz, bei der Gefahrenabwehr und deren Vorbereitung nach dem Gesetz über den Feuerschutz und die Hilfeleistung (FSHG) vom 10. Februar 1998 (GV. NW. S. 122) obliegenden Aufgaben,
  3. bei den Aufsichtsbehörden gemäß § 32 FSHG,
  4. bei dem Institut der Feuerwehr.

II. Mittlerer Dienst

§ 2 (Fn 10)
Voraussetzungen für die
Einstellung in den Vorbereitungsdienst

(1) In den Vorbereitungsdienst kann eingestellt werden, wer

1. mindestens eine Hauptschule mit Erfolg besucht hat oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand besitzt,

2. eine Gesellenprüfung in einem für den feuerwehrtechnischen Dienst brauchbaren Handwerk (§ 31 der Handwerksordnung) abgelegt hat oder eine entsprechende förderliche abgeschlossene Berufsausbildung nachweist,

3. nach amtsärztlichem Gutachten für den Dienst in der Feuerwehr geeignet ist.

(2) Vor der Einstellung hat die Bewerberin oder der Bewerber an einem Auswahlverfahren teilzunehmen, das hinsichtlich der körperlichen Eignung auf Sportübungen zu beschränken ist.

§ 3 (Fn 8)
Vorbereitungsdienst

(1) Der Vorbereitungsdienst dauert ein Jahr und sechs Monate. Die Bewerberin oder der Bewerber wird im Beamtenverhältnis auf Widerruf mit der Dienstbezeichnung "Brandmeisteranwärterin" oder "Brandmeisteranwärter" in den Vorbereitungsdienst eingestellt.

(2) Auf den Vorbereitungsdienst kann eine ehrenamtliche Tätigkeit in einer freiwilligen Feuerwehr oder eine nebenberufliche Tätigkeit in einer Werkfeuerwehr bis zur Hälfte, jedoch nicht über drei Monate hinaus, angerechnet werden.

§ 4 (Fn 8)
Laufbahnprüfung

Der Vorbereitungsdienst schließt mit der Laufbahnprüfung für den mittleren feuerwehrtechnischen Dienst ab. Wird die Prüfung endgültig nicht bestanden, so endet das Beamtenverhältnis an dem Tage, an dem das Prüfungsergebnis der Brandmeisteranwärterin oder dem Brandmeisteranwärter bekanntgegeben wird.

§ 5
Probezeit

Auf die Probezeit kann eine ehrenamtliche Tätigkeit in einer freiwilligen Feuerwehr oder eine nebenberufliche Tätigkeit in einer Werkfeuerwehr bis zur Hälfte angerechnet werden, soweit sie nach Art und Bedeutung mindestens der Tätigkeit in einem Amt des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes entsprochen hat und nicht bereits auf den Vorbereitungsdienst angerechnet worden ist.

§ 6 (Fn 9)
Experimentierklausel

Abweichend von § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 kann in den Vorbereitungsdienst eingestellt werden, wer

1. mindestens die Fachoberschulreife oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand besitzt und

2. eine achtzehnmonatige handwerkliche Vorausbildung gemäß der Verordnung über ein öffentlich-rechtliches Ausbildungsverhältnis für den Zugang zur Ausbildung zur Brandmeisterin oder zum Brandmeister vom 3. November 2005 (GV. NRW. S. 845) erfolgreich absolviert hat und

3. volljährig ist.

§ 7 (Fn 8)
Übernahme von
hauptberuflichen Angehörigen freiwilliger
Feuerwehren und Werkfeuerwehren

(1) In das Beamtenverhältnis auf Probe kann übernommen werden, wer

  1. als Angestellte oder Angestellter oder Arbeiterin oder Arbeiter eine mindestens zweijährige hauptberufliche Tätigkeit im feuerwehrtechnischen Dienst freiwilliger Feuerwehren oder Werkfeuerwehren abgeleistet hat,
  2. die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 erfüllt,
  3. die Laufbahnprüfung (§ 4) abgelegt hat.

(2) Die Probezeit kann auf ein Jahr herabgesetzt werden.

III. Gehobener Dienst

§ 8 (Fn 10)
Voraussetzungen für die
Einstellung in den Vorbereitungsdienst

(1) In den Vorbereitungsdienst kann eingestellt werden, wer

  1. mindestens das Abschlußzeugnis einer Fachhochschule oder in einem entsprechenden Studiengang einer Gesamthochschule in einer technischen Fachrichtung erworben hat,
  2. nach amtsärztlichem Gutachten für den Dienst in der Feuerwehr geeignet ist.

(2) Vor der Einstellung hat die Bewerberin oder der Bewerber an einem Auswahlverfahren teilzunehmen, das hinsichtlich der körperlichen Eignung auf Sportübungen zu beschränken ist.

§ 9 (Fn 12)
Vorbereitungsdienst

(1) Der Vorbereitungsdienst dauert drei Jahre. Auf den Vorbereitungsdienst werden Studienzeiten angerechnet, die zum Erwerb der in § 8 Abs. 1 Nr. 1 geforderten Vorbildungsvoraussetzungen geführt haben; anrechenbare Studienzeiten von mehr als zwölf Monaten bleiben unberücksichtigt. Die Bewerberin oder der Bewerber wird im Beamtenverhältnis auf Wideruf mit der Dienstbezeichnung "Brandoberinspektoranwärterin" oder "Brandoberinspektoranwärter" in den Vorbereitungsdienst eingestellt.

(2) Während des Vorbereitungsdienstes ist der Führungslehrgang für den mittleren feuerwehrtechnischen Dienst zu absolvieren. Beamtinnen und Beamte, die den Lehrgang nicht erfolgreich abschließen, sind zu entlassen.

(3) Während des Vorbereitungsdienstes nehmen die Anwärter nach Maßgabe der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des gehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes im Lande Nordrhein-Westfalen (VAPgD-Feu) an Laufbahnlehrgängen des Instituts der Feuerwehr für den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst teil.

§ 10 (Fn 8)
Laufbahnprüfung

Der Vorbereitungsdienst schließt mit der Laufbahnprüfung für den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst ab; sie wird am Institut der Feuerwehr abgelegt. Wird die Prüfung bestanden oder endgültig nicht bestanden, endet das Beamtenverhältnis an dem Tag, an dem der Brandoberinspektoranwärterin oder dem Brandoberinspektoranwärter das Prüfungsergebnis bekanntgegeben wird.

§ 11 (Fn 11)
Übernahme von Angestellten
freiwilliger Feuerwehren und Werkfeuerwehren

(1) In das Beamtenverhältnis auf Probe kann übernommen werden, wer

1. die Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 erfüllt,

2. an Stelle des Vorbereitungsdienstes eine mindestens dreijährige hauptberufliche Tätigkeit als Angestellte oder Angestellter im feuerwehrtechnischen Dienst nach Erwerb des Abschlußzeugnisses gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 1 abgeleistet hat, die geeignet ist, die für den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst erforderlichen Fähigkeiten zu vermitteln,

3. den Führungslehrgang für den mittleren feuerwehrtechnischen Dienst (§ 9 Abs. 2) abgelegt sowie die Laufbahnprüfung (§ 10) bestanden hat,

4. das 40. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. In das Beamtenverhältnis auf Probe kann ausnahmsweise auch übernommen werden, wer das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, wenn an der Übernahme ein besonderes dienstliches Interesse besteht. Über Ausnahmen entscheidet die Aufsichtsbehörde.

(2) Angehörige von Werkfeuerwehren können auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 Nr. 1 übernommen werden, wenn sie die Voraussetzungen des § 12 Abs. 1 oder 5 (Aufstieg für Angehörige des mittleren Dienstes) erfüllen und die nach der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des gehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes im Lande Nordrhein-Westfalen (VAPgD-Feu) vorgeschriebene Ausbildung und Prüfung erfolgreich abgeschlossen haben.

§ 12 (Fn 13)
Aufstieg

(1) Beamtinnen und Beamte des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes können zur Ausbildung für die Laufbahn des gehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes zugelassen werden, wenn sie

  1. eine Dienstzeit von vier Jahren zurückgelegt haben,
  2. am Führungslehrgang für den mittleren feuerwehrtechnischen Dienst mit Erfolg teilgenommen oder die Gruppenführerprüfung bestanden haben und
  3. nach ihrer Persönlichkeit und ihren Leistungen für den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst geeignet sind.

Für Beamtinnen und Beamte des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes, die die Laufbahnprüfung mindestens mit "gut" bestanden haben, kann die Dienstzeit nach Satz 1 Nr. 1 um ein Jahr gekürzt werden. Die Beamtinnen und Beamten bleiben bis zur Verleihung eines Amtes der neuen Laufbahn in ihrer Rechtsstellung. Die Tätigkeit bei einer Werkfeuerwehr kann auf die Dienstzeit gemäß Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 in vollem Umfang angerechnet werden, sofern die hauptberufliche Tätigkeit bei der Werkfeuerwehr nach entsprechender Laufbahn- oder vergleichbarer Prüfung in Art und Bedeutung der Ausübung einem Amt im mittleren feuerwehrtechnischen Dienst vergleichbar ist.

(2) Die Beamtinnen und Beamten werden aufgrund eines vom Dienstherrn vorzunehmenden schriftlichen und praktischen Leistungs- und Eignungsnachweises zum Aufstieg zugelassen und in die Aufgaben der neuen Laufbahn eingeführt. Die Einführungszeit dauert zwölf Monate.

(3) Nach erfolgreicher Einführung ist die Aufstiegsprüfung, die der Laufbahnprüfung (§ 10) entspricht, abzulegen. Beamtinnen und Beamte, die die Prüfung endgültig nicht bestehen, verbleiben in ihrer bisherigen Laufbahn.

(4) Beim Aufstieg brauchen die Ämter des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes nicht durchlaufen zu werden.

(5) Beamtinnen und Beamte des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes, die nach ihren Leistungen und nach ihrer Persönlichkeit für den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst geeignet sind, können abweichend von den Absätzen 1 und 2 zu einer neunmonatigen Ausbildung für den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst zugelassen werden, wenn sie

  1. das 45, aber noch nicht das 53. Lebensjahr vollendet haben und
  2. am Führungslehrgang für den mittleren feuerwehrtechnischen Dienst mit Erfolg teilgenommen oder die Gruppenführerprüfung bestanden und seit mindestens zwei Jahren eine entsprechende Funktion wahrgenommen haben.

IV. Höherer Dienst

§ 13 (Fn 3)
Voraussetzungen für die Einstellung
in den Vorbereitungsdienst

In den Vorbereitungsdienst kann eingestellt werden, wer

1.

a) an einer Universität, einer technischen Hochschule oder einer anderen gleichstehenden Hochschule das Studium mit der Prüfung zum Diplom-Ingenieur, Diplom-Chemiker, Diplom-Physiker, Master in Chemie, Physik oder einer ingenieurwissenschaftlichen Fachrichtung oder

b) ein in einem Akkreditierungsverfahren als für den höheren Dienst geeignet eingestuftes Fachhochschulstudium mit einem Mastergrad in einer der unter Buchstabe a) genannten Fachrichtungen abgeschlossen hat,

2. nach amtsärztlichem Gutachten für den Dienst in der Feuerwehr geeignet ist.

§ 14 (Fn 5)
Vorbereitungsdienst

(1) Der Vorbereitungsdienst umfaßt Ausbildung und Prüfung. Die Bewerberin oder der Bewerber wird im Beamtenverhältnis auf Widerruf mit der Dienstbezeichnung ,,Brandreferendarin" oder "Brandreferendar" in den Vorbereitungsdienst eingestellt.

(2) Die Ausbildung dauert zwei Jahre. Ihr hat sich unverzüglich die Laufbahnprüfung anzuschließen. Zeiten einer beruflichen Tätigkeit nach bestandener Hochschulprüfung, die geeignet sind, die Ausbildung in einzelnen Ausbildungsabschnitten ganz oder teilweise zu ersetzen, können auf Antrag bis zu sechs Monaten auf den Vorbereitungsdienst angerechnet werden.

§ 15 (Fn 8)
Laufbahnprüfung

Die Laufbahnprüfung ist vor dem Prüfungsausschuß des Landes Nordrhein-Westfalen für den höheren feuerwehrtechnischen Dienst abzulegen. Wird die Prüfung bestanden oder endgültig nicht bestanden, endet das Beamtenverhältnis an dem Tage, an dem das Prüfungsergebnis der Brandreferendarin oder dem Brandreferendar durch den Dienstherrn bekanntgegeben wird.

§ 16 (Fn 13)
Aufstiegsbeamte

(1) Beamtinnen und Beamte des gehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes können zur Laufbahn des höheren feuerwehrtechnischen Dienstes zugelassen werden, wenn sie

1. eine Dienstzeit von mindestens zwölf Jahren zurückgelegt haben, auf die vier Jahre der im mittleren feuerwehrtechnischen Dienst zurückgelegten Dienstzeit angerechnet werden können,

2. nach ihrer Persönlichkeit und ihren Leistungen für den höheren Dienst geeignet erscheinen und

3. das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

Beamtinnen und Beamte, die die Voraussetzung des § 8 Abs. 1 Nr. 1 erfüllen, können abweichend von Satz 1 Nr. 1 nach einer Dienstzeit von mindestens acht Jahren zur Laufbahn des höheren feuerwehrtechnischen Dienstes zugelassen werden. Die Beamtinnen und Beamten verbleiben bis zur Verleihung eines Amtes der neuen Laufbahn in ihrer Rechtsstellung. Die Tätigkeit bei einer Werkfeuerwehr kann auf die Dienstzeit gemäß Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 in vollem Umfang angerechnet werden, sofern die hauptberufliche Tätigkeit bei der Werkfeuerwehr nach entsprechender Laufbahn- oder vergleichbarer Prüfung in Art und Bedeutung der Ausübung einem Amt im gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst vergleichbar ist.

(2) Die Beamtinnen und Beamten werden in die Aufgaben der neuen Laufbahn eingeführt. Die Einführungszeit dauert zwölf Monate; davon sind neun Monate bei Berufsfeuerwehren außerhalb des Bereichs des Dienstherrn und drei Monate bei einer für die Aufsicht über den Feuerschutz zuständigen Dienststelle des Landes abzuleisten.

(3) Nach erfolgreicher Einführung ist die Aufstiegsprüfung, die der Laufbahnprüfung (§ 15) entspricht, abzulegen. Beamtinnen und Beamte, die die Prüfung endgültig nicht bestehen, verbleiben in ihrer bisherigen Laufbahn.

(4) Beim Aufstieg brauchen die Ämter der Besoldungsgruppen A 12 und A 13 (gehobener Dienst) nicht durchlaufen zu werden.

V. Übergangs- und Schlußvorschriften

§ 17 (Fn 10)
Übergangsregelung

Die Befähigung der Beamtinnen und Beamten der Laufbahn des mittleren technischen Dienstes, die am Tag vor dem Inkrafttreten der Verordnung vom 30. März 1990 (GV. NW. S. 245) einer Werkfeuerwehr des Landes angehören, wird als Befähigung für den mittleren feuerwehrtechnischen Dienst anerkannt; die nach aufgehobenen Bestimmungen erworbene Befähigung für den höheren feuerschutztechnischen Dienst des Landes wird als Befähigung für den höheren feuerwehrtechnischen Dienst anerkannt; § 83 Abs. 2 bis 5 LVO findet Anwendung.

§ 18 (Fn 7)
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1986 in Kraft.

Der Innenminister
des Landes Nordrhein-Westfalen

Hinweis

Wiederherstellung des Verordnungsranges
(Artikel 270 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274))

Die in diesem Gesetz erlassenen oder geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Verordnungsermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.




Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1985 S. 744, geändert durch VO v. 21.5.1987 (GV. NW. S. 180), 30.3.1990 (GV. NW. S. 245), 15.9.1998 (GV. NW. S. 562); Artikel 39 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274), in Kraft getreten am 28. April 2005; 4. ÄndVO v. 3.11.2005 (GV. NRW. S. 844), in Kraft getreten am 26.11.2005; 5. ÄndVO v. 18.12.2007 (GV. NRW. 2008 S. 41), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2008; 6. ÄndVO v. 12.2.2009 (GV. NRW. S. 78), in Kraft getreten am 21. Februar 2009; Artikel 3 der VO vom 16. Juli 2013 (GV. NRW. S. 483), in Kraft getreten am 27. Juli 2013;

Aufgehoben durch Verordnung vom 6. Mai 2014 (GV. NRW. S. 278), in Kraft getreten am 24. Mai 2014.

Fn 2

SGV. NW. 213.

Fn 3

§ 13 neu gefasst durch 4. ÄndVO v. 3.11.2005 (GV. NRW. S. 844); in Kraft getreten am 26.11.2005.

Fn 4

SGV. NW. 2030.

Fn 5

§ 14 geändert durch VO v. 21.5.1987 (GV. NW. S. 180); in Kraft getreten am 24. Juni 1987.

Fn 6

§ 17 neu gefasst durch VO v. 30.3.1990 (GV. NW. S. 245); in Kraft getreten am 27. April 1990.

Fn 7

§ 18 zuletzt neu gefasst durch Artikel 3 der VO vom 16. Juli 2013 (GV. NRW. S. 483), in Kraft getreten am 27. Juli 2013.

Fn 8

§ 3, § 4, § 7, § 10 und § 15 geändert durch VO v. 15.9.1998 (GV. NW. S. 562); in Kraft getreten am 20. Oktober 1998.

Fn 9

§ 6 eingefügt durch 4. ÄndVO v. 3.11.2005 (GV. NRW. S. 844); in Kraft getreten am 26.11.2005.

Fn 10

§ 2, § 8 und § 17 zuletzt geändert durch 4. ÄndVO v. 3.11.2005 (GV. NRW. S. 844); in Kraft getreten am 26.11.2005.

Fn 11

§ 11 geändert durch 4. ÄndVO v. 3.11.2005 (GV. NRW. S. 844); in Kraft getreten am 26.11.2005.

Fn 12

§ 1 und § 9 zuletzt geändert durch 5. ÄndVO v. 18.12.2007 (GV. NRW. 2008 S. 41), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2008.

Fn 13

§ 12 und § 16 zuletzt geändert durch 6. ÄndVO v. 12.2.2009 (GV. NRW. S. 78), in Kraft getreten am 21. Februar 2009.