Historische SGV. NRW.

Aufgehoben durch Verordnung vom 20. Oktober 2015 (GV. NRW. S. 707), in Kraft getreten am 1. November 2015.




Historisch:

Normüberschrift

Verordnung
zur Durchführung des Meldegesetzes
für das Land Nordrhein-Westfalen
(DVO MG NRW)

Vom 30. Januar 2006 (Fn 1)

Aufgrund des § 11 Abs. 4, des § 18 Abs. 4, des § 22 Abs. 3 und des § 30 Abs. 4 des Meldegesetzes NRW in der Fassung vom 16. September 1997 (GV. NRW. S. 332) (Fn 2), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 263), wird verordnet:

§ 1 (Fn 3)
An- und Abmeldung in schriftlicher Form

(1) Für die Anmeldung nach § 13 Abs. 1 MG NRW ist ein Vordruck nach dem Muster der Anlage1 zu verwenden, zusätzlich ein Vordruck nach dem Muster der Anlage 2 (Beiblatt), soweit in diesem enthaltene Fragestellungen auf eine meldepflichtige Person zutreffen. Das Beiblatt kann auch zur Abgabe einer Erklärung zur Wahrnehmung des Widerspruchsrechts und zur Erteilung der Einwilligung in den gesetzlich vorgesehenen Fällen verwendet werden. Für die Abmeldung nach § 13 Abs. 2 MG NRW ist ein Vordruck nach dem Muster der Anlage 3 zu verwenden. Vor der Datenerfassung ist der meldepflichtigen Person ein Merkblatt nach dem Muster der Anlage 7 auszuhändigen.

(2) Für Änderungsmitteilungen nach § 16 Abs. 4 MG NRW ist ein Vordruck nach dem Muster der Anlage 4 zu verwenden.

(3) Für das Rückmeldeverfahren nach § 30 MG NRW kann ein Vordruck nach dem Muster der Anlage 1 verwendet werden.

(4) Für die amtliche Meldebestätigung nach § 17 Abs. 5 MG NRW ist eine Ausfertigung des für die jeweilige An- oder Abmeldung ausgefüllten Meldescheins zu verwenden. Soweit die zur Erfüllung der Meldepflicht erforderlichen Angaben nach § 17 Absatz 2 MG NRW durch einen vorausgefüllten Meldeschein übermittelt wurden, ist es zulässig, einen entsprechenden Datenausdruck als amtliche Meldebestätigung auszuhändigen.

(5) Ausfertigungen oder Durchschriften der Meldescheine und der Änderungsmitteilungen können auch zur Übermittlung der vom Landesbetrieb für Information und Technologie Nordrhein-Westfalen  (IT. NRW) nach dem Gesetz über die Statistik der Bevölkerungsbewegung und die Fortschreibung des Bevölkerungsstandes benötigten Daten verwendet werden. Die Ausfertigungen oder Durchschriften dürfen nur die für die statistischen Zwecke erforderlichen Daten enthalten.

§ 2
An- und Abmeldung mittels elektronischer Verfahren

Werden die Meldedaten gemäß § 17 Abs. 1 MG NRW bei der An- oder Abmeldung durch die Meldebehörde bei der meldepflichtigen Person zum Zwecke der Speicherung im automatisierten Verfahren erhoben, hat die Meldebehörde sämtliche Daten entsprechend den Vordrucken nach § 1 Abs. 1 Satz 1 bis 3 und Abs. 2 zu erheben. Vor der Datenerfassung ist der meldepflichtigen Person ein Merkblatt nach dem Muster der Anlage 7 auszuhändigen; dies gilt auch, wenn das Anmeldeverfahren bei persönlicher Anwesenheit und mit Zustimmung der meldepflichtigen Person mittels vorausgefüllten Meldescheins nach § 17 Abs. 2 Satz 1 und 2 und Abs.3 durchgeführt werden soll. Wird die Möglichkeit der Anmeldung über das Internet eröffnet, ist auch der Inhalt des Merkblattes zum Download bereit zu halten.

§ 3
Meldeschein für Seeleute

Für die Anmeldung nach § 22 Abs. 2 Satz 1 MG NRW ist der Vordruck nach dem Muster der Anlage 5, für die Abmeldung nach § 22 Abs. 2 Satz 2 MG NRW der Vordruck nach dem Muster der Anlage 6 zu verwenden.

§ 4
Aufbewahrung der Meldescheine

Die bei den Meldebehörden verbleibenden Ausfertigungen der Meldescheine sowie die Änderungsmitteilungen nach § 1 Abs. 2 hat die Meldebehörde mindestens für die Dauer eines Jahres nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Meldung erstattet worden ist, aufzubewahren, vor unbefugter Einsichtnahme zu sichern und nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist zu vernichten.

§ 5
Aufbewahrung, Sicherung und Löschung
von Daten nach § 11 Abs. 3 MG NRW

(1) Die nach § 11 Abs. 2 Satz 2 und 3 MG NRW gespeicherten Daten und Hinweise sind nach Ablauf der in § 11 Abs. 3 Satz 1 MG NRW genannten Frist aus dem aktuellen Melderegisterbestand in einen gesonderten Bestand zu überführen und im aktuellen Bestand zu löschen. Der gesonderte Bestand kann in einem anderen Speicherbereich oder auf einem anderen Datenträger geführt werden und ist gegen unbefugten Zugriff zu schützen. Durch technische und organisatorische Maßnahmen entsprechend § 10 des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen (DSG NRW) ist sicherzustellen, dass die gesondert aufbewahrten Daten nur unter den in § 11 Abs. 3 Satz 2 MG NRW genannten Voraussetzungen verarbeitet oder sonst genutzt werden.

(2) Die Löschung von Daten (§ 3 Abs. 2 Satz 2 Nr. 6 DSG NRW) in Speichern oder auf magnetischen Datenträgern kann erfolgen durch Überschreiben der Daten mit Leerzeichen oder nach einem anderen Verfahren, das die Daten unkenntlich macht. Daten auf anderen Datenträgern, insbesondere Karteikarten, können durch Schwärzen, Ausradieren oder durch Vernichten des Datenträgers gelöscht werden; bei verfilmten Beständen ist der Datenträger nach Übernahme der weiterhin aufzubewahrenden Daten in einen neuen Bestand zu vernichten.

(3) Bei automatisiert veränderbaren Sicherungs- und sonstigen Beständen ist entsprechend Absatz 1 und 2 zu verfahren.

(4) Bei nicht automatisiert veränderbaren Beständen bleibt die Möglichkeit, unter den Voraussetzungen des § 11 Abs. 5 MG NRW von der Löschung abzusehen, unberührt.

§ 6
Vordruckgestaltung

Bei der drucktechnischen Gestaltung der Vordrucke nach dieser Verordnung kann von den vorgesehenen Mustern unwesentlich abgewichen werden.

§ 7
Bisherige Vordrucke

Die bisher für die An- und Abmeldung verwendeten Vordrucke, die den neuen Vordrucken nicht entsprechen, dürfen noch bis zum 30. Juni 2006 mit der Maßgabe verwendet werden, dass den Meldepflichtigen ein Merkblatt nach dem Muster des Vordrucks nach Anlage 7 ausgehändigt wird.

§ 8 (Fn 3)
In-und Außer-Kraft-Treten

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung zur Durchführung des Meldegesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (DVO MG NRW) vom 16. September 1997 (GV. NRW. S. 341), außer Kraft.

(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft.

Der Innenminister
des Landes Nordrhein-Westfalen


Anlagen:




Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 76, in Kraft getreten am 1. März 2006, geändert durch Artikel 2 der VO vom 10. Dezember 2010 (GV. NRW. S. 662), in Kraft getreten am 22. Dezember 2010.

Aufgehoben durch Verordnung vom 20. Oktober 2015 (GV. NRW. S. 707), in Kraft getreten am 1. November 2015.

Fn 2

SGV. NRW. 210.

Fn 3

§ 1 und § 8 geändert durch Artikel 2 der VO vom 10. Dezember 2010 (GV. NRW. S. 662), in Kraft getreten am 22. Dezember 2010.