Historische SGV. NRW.
Aufgehoben d. Verordnung v. 29. Februar 2012 (GV. NRW. S. 142), in Kraft getreten mit Wirkung v. 1. Januar 2012.
Historisch:
Normüberschrift
Verordnung des Landes
Nordrhein-Westfalen
über die Finanzierungsbeteiligung an den Kosten der
allgemeinen Beratungsstellen gemäß § 3 Schwangerschaftskonfliktgesetz
(SchKG)
sowie Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen gemäß § 8 SchKG
(Verordnung zum Ausführungsgesetz zum Schwangerschaftskonfliktgesetz - VO AG
SchKG -)
Vom 23. Mai 2006 (Fn 1)
(Artikel 2 des
Gesetzes zur Neuordnung der Finanzierungsbeteiligung
zum Schwangerschaftkonfliktgesetz (Neufin SchKG))
Aufgrund des § 9 des Ausführungsgesetzes zum Schwangerschaftskonfliktgesetz (Schwangerschaftskonfliktausführungsgesetz NRW - AG SchKG) vom 23. Mai 2006 (GV. NRW. S. 268) wird verordnet:
§ 1 Sachlicher Geltungsbereich
§ 1
Sachlicher Geltungsbereich
Die Verordnung gilt für die Finanzierungsbeteiligung des Landes Nordrhein-Westfalen an den Kosten der Beratungsstellen nach § 3 SchKG sowie der Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen nach § 8 SchKG gemäß dem Ausführungsgesetz zum Schwangerschaftskonfliktgesetz (AG SchKG).
§ 2 Zuständige Behörde
§ 2
Zuständige Behörde
Zuständige Behörden sind die Landschaftsverbände.
§ 3 (Fn 3) Verfahren
§ 3 (Fn 3)
Verfahren
(1) Die Anträge auf Finanzierungsbeteiligung für das Vorjahr sind jährlich zu einem von den zuständigen Behörden zu bestimmenden Termin zu stellen. Durch einen Festsetzungsbescheid wird deren Höhe für das vorausgegangene Kalenderjahr bestimmt. Im laufenden Jahr erfolgen Abschlagszahlungen bemessen an der zu erwartenden Finanzierungsbeteiligung.
(2) Die Leistungsempfänger haben die für das Berichtswesen erforderliche Jahreserhebung den zuständigen Behörden zu einem von diesen festgelegten Termin vorzulegen. Das zuständige Ministerium setzt unter Beteiligung der Trägerverbände fest, welche Informationen die Jahreserhebung erfasst.
(3) Haben Leistungsempfänger Mittel auf Aufforderung der zuständigen Behörde an die Landeskasse zurückzuzahlen, sind diese ab dem Zeitpunkt der Auszahlung mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen.
(4) Der Landesrechnungshof ist berechtigt, bei den Leistungsempfängern zu prüfen, ob die Mittel bestimmungsgemäß verwendet wurden.
§ 4 Angemessenheit der Sachkosten
§ 4
Angemessenheit der Sachkosten
Die angemessenen Sachkosten gemäß § 5 Schwangerschaftskonfliktausführungsgesetz werden auf Grundlage des erforderlichen sachlichen Bedarfs in Abstimmung mit den in § 6 AG SchKG genannten Trägergruppen bzw. einzelner Träger als Pauschale bestimmt. Sie wird für die Beschäftigten einer Beratungsstelle pro Vollzeitäquivalent (Addition der Stellenanteile mit dem jeweiligen Stundenumfang im Jahr – VZÄ) bestimmt.
§ 5 (Fn 2) Angemessenheit der Personalkosten
§ 5 (Fn 2)
Angemessenheit der Personalkosten
(1) Die Personalkosten sind in Höhe der tarifvertraglichen Regelungen des Trägers angemessen. Bestehen keine tarifvertraglichen Regelungen, sind die im jeweiligen Arbeitsvertrag vereinbarten Personalkosten angemessen, sofern sie nicht höher sind als es in anderen einschlägigen tarifvertraglichen Regelungen für diesen Personenkreis vorgesehen ist. Dies gilt analog für die Arbeitszeit.
Bei Verwaltungskräften sind höchstens die der Entgeltgruppe 6 TV/L entsprechenden Personalkosten angemessen.
Bei ab dem Inkrafttreten des AG SchKG neu
eingestellten Beratungsfachkräften sind höchstens die der Entgeltgruppe 9 TV/L
entsprechenden Personalkosten angemessen. Wenn sie eine Einrichtung mit
insgesamt mindestens drei vollen Stellen für Beratungskräfte leiten, sind die
der Entgeltgruppe 10 entsprechenden Personalkosten angemessen.
- bei Beratungsstellen mit 2
oder weniger VZÄ-Beratungsfachkräften im Umfang von 0,5 Stellen je
VZÄ-Beratungsfachkraft,
- bei Beratungsstellen mit mehr
als 2 VZÄ-Beratungsfachkräften im Umfang von 0,5 Stellen je
VZÄ-Beratungsfachkraft für bis zu 2 VZÄ-Beratungsfachkräfte und für die
weiteren VZÄ-Beratungsfachkräfte im Umfang von 0,3 Stellen. Für Außenstellen
von Beratungsstellen erfolgt diese Berechnung der angemessenen Personalkosten
getrennt. Beratungsfachkräfte von Nebenstellen werden bei der Hauptstelle
berücksichtigt.
(4) Die Regelungen des Absatzes 1 Sätze 5 und 6 gelten analog für die
Personalkosten der Beratungsfachkräfte, die in den Bereich der Schwangeren-
oder Schwangerschaftskonfliktberatung umgesetzt oder mit einer höheren
Stundenzahl beschäftigt werden. Bei einer Verlängerung der Arbeitszeit bezieht
sich die Angemessenheit lediglich auf den nach Inkrafttreten dieser Verordnung
erhöhten Beschäftigungsumfang. Davon ausgenommen sind Beratungsfachkräfte, die
durch einen vor Inkrafttreten des AG SchKG geschlossenen Arbeitsvertrag einen
Rechtsanspruch auf Arbeitszeitverlängerung haben.
§ 6 Grundlagen für die Berechnung des Versorgungsschlüssels
§ 6
Grundlagen für die Berechnung des Versorgungsschlüssels
(1) Der Versorgungsschlüssel gemäß § 3 Abs. 1 Schwangerschaftskonfliktausführungsgesetz wird auf Grundlage der jeweils aktuellen Bevölkerungsstatistik des Landesamtes für Datenverarbeitung und Statistik Nordrhein-Westfalen berechnet. Die Anzahl der Beratungsfachkraftstellen, die nach dem Versorgungsschlüssel zu fördern sind, wird auf eine Dezimalstelle hinter dem Komma gerundet.
(2) Für die Feststellung, ob der Versorgungsschlüssel in den einzelnen Versorgungsgebieten erfüllt ist, wird die Anzahl der in den Förderanträgen beantragten Vollzeitstellen zusammen mit den Anteilen der beantragten Teilzeitstellen mit dem Kontingent (§ 5 Schwangerschaftskonfliktausführungsgesetz) verglichen.
§ 7 In-Kraft-Treten, Berichtspflicht
§ 7
In-Kraft-Treten, Berichtspflicht
Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden Monats in Kraft. Das Ministerium für Generationen, Familie, Frauen und Integration berichtet dem Landtag bis zum 1. Juli 2011 über die Erfahrungen mit dieser Verordnung.
Hinweis:
(Artikel 3 des Gesetzes zur Neuordnung der Finanzierungsbeteiligung
zum Schwangerschaftkonfliktgesetz (Neufin SchKG))
Wiederherstellung des Verordnungsranges
Die in diesem Gesetz erlassene Rechtsverordnung kann aufgrund der einschlägigen Verordnungsermächtigung durch Rechtsverordnung geändert werden.
Hinweis:
(Artikel 2 der Verordnung vom 30. Januar 2009 (GV. NRW. S. 83))
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Das Ministerium berichtet dem Landtag bis zum 1. Juli 2011 und danach alle fünf Jahre über die Erfahrungen mit dieser Verordnung.
GV. NRW. S. 267, in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Juli 2006; geändert durch VO v. 14. Januar 2008 (GV. NRW. S. 136), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2007; 2. ÄndVO vom 30. Januar 2009 (GV. NRW. S. 83, ber. S. 419), in Kraft getreten am 28. Februar 2009. Aufgehoben d. Verordnung v. 29. Februar 2012 (GV. NRW. S. 142), in Kraft getreten mit Wirkung v. 1. Januar 2012. |
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§ 5 zuletzt geändert durch 2. ÄndVO vom 30. Januar 2009 (GV. NRW. S. 83, ber. S. 419), in Kraft getreten am 28. Februar 2009. |
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§ 3 Abs. 1 bis 3 neu gefasst durch 2. ÄndVO vom 30. Januar 2009 (GV. NRW. S. 83), in Kraft getreten am 28. Februar 2009. |