Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 16.3.2024

Normüberschrift

Verordnung
über die Gewährung der Pauschale zur Beteiligung
an den Schulkosten für die Ausbildung
von Altenpflegerinnen und Altenpflegern
(AltPflSchulkoVO)

Vom 27. Februar 2015 (Fn 1)

Auf Grund des § 5 Absatz 6 des Landesaltenpflegegesetzes vom 27. Juni 2006 (GV. NRW. S. 290), das zuletzt durch Gesetz vom 18. Dezember 2014 (GV. NRW. S. 930) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter mit Zustimmung des Finanzministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen:

§ 1
Zuständigkeit

Zuständige Behörde für die Gewährung der Schulkostenpauschale und zur Durchführung des Verfahrens ist die Bezirksregierung, in deren Zuständigkeitsbereich sich das Fachseminar befindet.

§ 2
Elektronisches Verwaltungsverfahren

Die Abwicklung des Verwaltungsverfahrens kann durch den Einsatz eines Verfahrens zur elektronischen Datenverarbeitung unterstützt werden. Das für die Ausbildung in der Altenpflege zuständige Ministerium kann die Verwendung dieses Verfahrens für das Antrags-, Bewilligungs-, Neuberechnungs-, Schlussrechnungs-, Melde- sowie Nachweisverfahren vorgeben.

§ 3
Kursplanung

(1) Die Träger der Fachseminare für Altenpflege sind verpflichtet, der zuständigen Behörde jährlich bis zum 15. Juni eine Kursplanung für das folgende Kalenderjahr vorzulegen.

(2) Die Kursplanung muss folgende Angaben enthalten:

1. Anzahl, Bezeichnung und Laufzeit der Kurse,

2. Anzahl der Schülerinnen und Schüler pro Kurs, für die eine Schulkostenpauschale beantragt werden soll,

3. Anzahl der Schülerinnen und Schüler pro Kurs, die eine Förderung auf Grund anderer Rechtsvorschriften erhalten,

4. Anzahl der Schülerinnen und Schüler pro Kurs, für die weder eine Schulkostenpauschale beantragt noch eine Förderung auf Grund anderer Rechtsvorschriften gezahlt werden soll und

5. Ausbildungszeitraum der jeweiligen Schülerinnen und Schüler nach den Nummern 2 bis 4.

§ 4 (Fn 2)
Antragstellung

(1) Der Antrag auf Gewährung der Schulkostenpauschale für Schülerinnen und Schüler, die sich in der ersten Jahreshälfte in Ausbildung befinden, ist bis zum 1. November des jeweils vorhergehenden Jahres einzureichen. Der Antrag auf Gewährung der Schulkostenpauschale für Schülerinnen und Schüler, die sich in der zweiten Jahreshälfte in Ausbildung befinden, ist bis zum 1. Juni des laufenden Jahres einzureichen.

(2) Der Antrag auf Gewährung der Schulkostenpauschale ist bei der zuständigen Behörde schriftlich oder elektronisch zu stellen. Der Antrag muss enthalten:

1. Kursbezeichnung und Kursdauer sowie Anzahl und Ausbildungszeiträume der Schülerinnen und Schüler im Kurs,

2. Anzahl der Schülerinnen und Schüler, für die eine Schulkostenpauschale beantragt wird, sowie die Zeiträume, für die die Schulkostenpauschale beantragt wird und

3. Anzahl der Schülerinnen und Schüler, die eine Förderung auf Grund anderer Rechtsvorschriften erhalten.

Sofern kein elektronisches Verwaltungsverfahren gemäß § 2 zur Anwendung kommt, stellt das für die Ausbildung in der Altenpflege zuständige Ministerium einheitliche Antragsunterlagen zur Verfügung.

§ 5
Berechnung und Auszahlung der Schulkostenpauschale

(1) Die Schulkostenpauschalen je Fachseminar errechnen sich aus der Anzahl der Plätze in den jeweiligen Kursen pro Monat und der Höhe der Schulkostenpauschale gemäß § 5 Absatz 4 Landesaltenpflegegesetz vom 27. Juni 2006 (GV. NRW. S. 290), das zuletzt durch Gesetz vom 18. Dezember 2014 (GV. NRW. S. 930) geändert wurde. Die Schulkostenpauschale wird durch zwei Bescheide im Jahr festgesetzt und durch Abschlagszahlungen quartalsweise, spätestens zum 15. März, 15. Mai, 30. August und 15. November ausgezahlt.

(2) Sofern Kurse im Laufe eines Monats beginnen oder enden, werden diese Monate anteilig ab dem ersten und bis zum letzten Tag des Kurses berücksichtigt. Schülerinnen und Schüler, deren Ausbildung später beginnt oder vorzeitig endet, werden anteilig ab dem ersten und bis zum letzten Tag ihrer Teilnahme an der Ausbildung berücksichtigt.

(3) Für Auszubildende, die die Abschlussprüfung nicht bestanden haben, erhält der Träger im Rahmen der Vorbereitung auf die Wiederholungsprüfung für bis zu sechs Monate eine Schulkostenpauschale.

(4) Die Gesamtsumme der Schulkostenpauschale wird für die erste Jahreshälfte auf der Grundlage des Antrags nach § 4 Absatz 1 Satz 1 berechnet und durch Bescheid festgesetzt.

(5) Die Träger der Fachseminare sind verpflichtet, der zuständigen Behörde bis zum 10. Juli eine kursbezogene Gesamtübersicht für das erste Halbjahr vorzulegen. Diese muss enthalten:

1. Kursbezeichnung und Kursdauer,

2. Angaben zu den Schülerinnen und Schülern im Kurs mit der Angabe, ob eine Schulkostenpauschale oder eine Förderung auf Grund anderer Rechtsvorschriften gezahlt wurde und

3. Beginn und Ende der Kursteilnahme für jede Schülerin und jeden Schüler.

Auf der Grundlage der Übersicht wird die Gesamtsumme der Schulkostenpauschalen für die erste Jahreshälfte neu berechnet.

(6) Für die Berechnung der für die zweite Jahreshälfte zu zahlenden Summe der Schulkostenpauschalen wird zunächst auf der Grundlage der Neuberechnung nach Absatz 5 Satz 3 und des Antrags für die zweite Jahreshälfte nach § 4 Absatz 1 Satz 2 eine Jahressumme ermittelt. Von dieser Jahressumme wird der Betrag in Abzug gebracht, der in der ersten Jahreshälfte bereits ausgezahlt wurde. Die sich ergebende Summe an Schulkostenpauschale für die zweite Jahreshälfte wird durch Bescheid festgesetzt.

§ 6
Änderungsmitteilung

(1) Die Träger der Fachseminare sind zur Mitteilung gegenüber der zuständigen Behörde verpflichtet, sofern ein Kurs, für den eine Schulkostenpauschale beantragt wurde, nicht wie im Antrag angegeben durchgeführt wird. Die Mitteilung nach Satz 1 hat innerhalb von 14 Tagen nach dem im Antrag vorgesehenen Kursbeginn zu erfolgen. §§ 48, 49 und 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 12. November 1999 (GV. NRW. S. 602) finden in der jeweils geltenden Fassung Anwendung.

(2) Die zuständige Behörde kann in begründeten Ausnahmefällen auf Antrag eine Verlegung des Kursbeginns um bis zu zwei Monate genehmigen.

§ 7
Schlussrechnung

(1) Die Träger der Fachseminare für Altenpflege legen der zuständigen Behörde bis zum 15. Februar eine § 5 Absatz 5 Satz 2 entsprechende kursbezogene Gesamtübersicht für das gesamte zurückliegende Jahr (1. Januar bis 31. Dezember) vor.

(2) Auf dieser Grundlage berechnet die zuständige Behörde bis zum 30. Juni des Folgejahres die endgültige Gesamtsumme der Schulkostenpauschale für das Vorjahr und setzt diese durch Bescheid fest (Schlussrechnung).

(3) Ergibt die Schlussrechnung eine Überzahlung des jeweiligen Gesamtanspruchs durch die Abschlagszahlungen oder einen Nachzahlungsanspruch, so ist diese beziehungsweise dieser grundsätzlich mit der nächst fälligen Abschlagszahlung zu verrechnen beziehungsweise auszuzahlen.

§ 8
Nachweise

(1) Die Träger der Fachseminare für Altenpflege sind verpflichtet, der zuständigen Behörde Nachweise vorzulegen, die den Anspruch auf Erhalt der Schulkostenpauschale begründen.

(2) Auf Verlangen der zuständigen Behörde haben die Träger der Fachseminare geeignete Nachweise wie Ausbildungsverträge, Kooperationsvereinbarungen mit Einrichtungen oder Klassenlisten sowie Nachweise über den Ort der praktischen Ausbildung der Auszubildenden vorzulegen beziehungsweise zur Einsichtnahme bereitzuhalten.

(3) Die zuständige Behörde und der Landesrechnungshof sind berechtigt, die Prüfung der Unterlagen im Fachseminar, für das Schulkostenpauschalen beantragt wurden, vorzunehmen. Hierzu sind sämtliche Unterlagen für einen Zeitraum von zehn Jahren nach Ende des Kurses aufzubewahren. Die Prüfung kann sich auch auf die sonstige Haushalts- und Wirtschaftsführung der Fachseminare erstrecken, soweit dies für notwendig gehalten wird.

§ 9
Datenerhebung, -speicherung und -nutzung

(1) Die zuständige Behörde ist berechtigt, folgende Daten bei den antragsstellenden Trägern der Fachseminare zu erheben, zu speichern und zu nutzen:

1. Name und Anschrift des Trägers beziehungsweise der Inhaberin oder des Inhabers des Fachseminars,

2. Bankverbindung des antragstellenden Trägers des Fachseminars.

Die beteiligten Träger der Fachseminare sind verpflichtet, die entsprechenden Daten an die zuständige Behörde zu übermitteln.

(2) Die zuständige Behörde ist berechtigt, im Rahmen der Neuberechnung und der Schlussrechnung zur Prüfung der Gesamtübersicht und der Ausbildungsverträge folgende personenbezogene Daten zu erheben:

1. Namen der Schülerinnen und Schüler sowie Geschlecht,

2. Beginn und Ende der einzelnen Ausbildungsverhältnisse und

3. Dauer der Teilnahme der Schülerinnen und Schüler am Kurs.

(3) Personenbezogene Daten dürfen nur erhoben, gespeichert, genutzt oder in sonstiger Weise verarbeitet werden, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben nach dieser Verordnung erforderlich ist. Im Übrigen gilt das Datenschutzgesetz Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Juni 2000 (GV. NRW. S. 542) in der jeweils geltenden Fassung.

§ 10
Berichtspflicht

Das für die Altenpflege zuständige Ministerium berichtet der Landesregierung zum 31. Dezember 2017 über die Notwendigkeit des Fortbestehens dieser Verordnung.

§ 11
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Die Ministerin

für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter

des Landes Nordrhein-Westfalen




Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 14. März 2015 (GV. NRW. S. 246); geändert durch Artikel 65 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022.

Fn 2

§ 4 Absatz 2 geändert durch Artikel 65 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022.