Historische SGV. NRW.

Aufgehoben am 20.04.2004 16:16:37.




Historisch:

Normüberschrift

Ausbildungs- und Prüfungsordnung
für Familienpfleger(innen)

Vom 8. November 1991 (Fn 1)

Aufgrund des Gesetzes über die Ermächtigung zum Erlaß von Ausbildungs- und Prüfungsordnungen für Berufe des Gesundheitswesens und der Alten- und Familienpflege vom 6. Oktober 1987 (GV. NW. S. 347) (Fn 2), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. Oktober 1991 (GV. NW. S. 386), wird im Einvernehmen mit dem Innenministerium verordnet:

§ 1
Ausbildungsziel

(1) Ziel der Ausbildung der Familienpfleger/in ist es, Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln, die befähigen, selbständig und eigenverantwortlich die Hausfrau oder den Hausmann im hauswirtschaftlichen, erzieherischen oder pflegerischen Bereich vorübergehend zu vertreten, zu unterstützen oder anzuleiten und hilfsbedürftige Menschen jeden Alters in ihrer Wohnung zu betreuen und zu pflegen.

(2) Die Ausbildung bereitet insbesondere auf folgende Aufgaben vor:

1. Weiterführung des Haushalts in Vertretung oder Zusammenarbeit mit der Hausfrau oder dem Hausmann,

2. Wahrnehmung erzieherischer Aufgaben in Familien in Abstimmung mit den Personensorgeberechtigten,

3. pflegerische Grundversorgung kranker, pflegebedürftiger, behinderter und alter Menschen sowie Beratung derselben und deren Angehörigen,

4. Anleitung bei hauswirtschaftlichen, erzieherischen und pflegerischen Tätigkeiten,

5. Hilfe zur Erhaltung und Aktivierung der selbständigen Lebensführung,

6. Unterstützung bei der Inanspruchnahme anderer Stellen zur Lösung wirtschaftlicher, gesundheitlicher, erzieherischer und sozialer Probleme.

(3) Die Ausbildung zum/zur Familienpfleger/in in der Landwirtschaft umfaßt auch die Vorbereitung auf die Übernahme von spezifischen Aufgaben im landwirtschaftlichen Haushalt und Betrieb.

§ 2 (Fn 4)
Ausbildungsstätten

(1) Ausbildungsstätten sind die staatlich anerkannten Fachseminare für Familienpflege. Die Einrichtungen von Außenstellen bestehender Fachseminare bedarf gleichfalls der Anerkennung.

(2) Die Erteilung der staatlichen Anerkennung setzt voraus, daß das Fachseminar

1. von einer staatlich anerkannten Fachkraft mit Fachhochschulabschluss oder Hochschulabschluss auf den Gebieten Sozialarbeit/Sozialpädagogik/Pädagogik/Psychologie/Oecotrophologie oder von einer Fachkraft mit abgeschlossener Berufsausbildung im pflegerischen Bereich und mit zusätzlicher pädagogischer Qualifikation geleitet wird,

2. über die erforderliche Anzahl geeigneter, fachlich qualifizierter Lehrkräfte für den theoretischen und praktischen Unterricht verfügt,

3. die für die Erteilung des Unterrichts notwendigen Räume und Einrichtungen sowie ausreichende Lehrmittel vorhält,

4. selbst oder in Zusammenarbeit mit anderen Trägern über die notwendige Zahl geeigneter Plätze zur Durchführung der fachpraktischen Unterweisung in Einrichtungen der Familienpflege verfügt.

(3) Die staatliche Anerkennung ist zurückzunehmen, wenn eine der in Absatz 2 genannten Voraussetzungen nachträglich wegfällt. Sie kann widerrufen werden, wenn der Träger des Fachseminars trotz Abmahnung gegen Bestimmungen dieser Verordnung verstößt.

(4) Die Anerkennung erfolgt auf Antrag durch die Bezirksregierung. Dem Antrag ist eine Stellungnahme des zuständigen Kreises oder der zuständigen kreisfreien Stadt beizufügen; Anträge frei-gemeinnütziger Träger bedürfen darüber hinaus einer befürwortenden Stellungnahme des Spitzenverbandes.

§ 3
Zulassung zur Ausbildung

(1) Zur Ausbildung kann zugelassen werden, wer

1. körperlich, geistig und persönlich für die Familienpflege geeignet ist und

2. das 17. Lebensjahr vollendet hat und

3.

a) den Hauptschulabschluss oder einen entsprechenden Bildungsstand besitzt oder

b) eine abgeschlossene Ausbildung und eine mindestens einjährige Tätigkeit im hauswirtschaftlichen, pflegerischen oder pädagogischen Bereich oder

c) die Vollendung des fünfundzwanzigsten Lebensjahres und eine mindestens sechsjährige Führung eines Mehrpersonenhaushaltes oder

d) eine mindestens sechsjährige Führung eines Mehrpersonenhaushaltes und eine abgeschlossene Ausbildung zum ,,Familienhelfer/zur Familienhelferin" hat.

(2) Über die Zulassung entscheidet die Leitung des Fachseminars. Bei der Auswahl der Bewerber/innen dürfen über die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen hinaus keine weiteren Zulassungsanforderungen gestellt werden.

(3) Dem Zulassungsantrag sind beizufügen:

1. eine Geburtsurkunde,

2. ein tabellarischer Lebenslauf,

3. ein Lichtbild (nicht älter als ein Jahr),

4. eine beglaubigte Ausfertigung des Schulabschlusszeugnisses oder andere Nachweise über die schulische Vorbildung,

5. Ausbildungs- und Tätigkeitsnachweise (soweit nach Absatz 1 erforderlich),

6. ein polizeiliches Führungszeugnis, dessen Ausstellung nicht mehr als drei Monate zurückliegt, und

7. ein ärztliches Zeugnis, das die Eignung für den Familienpflegeberuf aus medizinischer Sicht bestätigt und dessen Ausstellung nicht mehr als drei Monate zurückliegt.

§ 4 (Fn 4)
Dauer und Gliederung der Ausbildung

(1) Die Ausbildung besteht aus einem grundsätzlich entgeltfreien Lehrgang am Fachseminar. Für Teilnehmer/innen, die keine Ansprüche nach dem Arbeitsförderungsgesetz haben, werden die Teilnehmerkosten vom Land getragen. Der Lehrgang dauert 24 Monate und umfaßt 1800 Stunden Unterricht sowie 1200 Stunden fachpraktische Unterweisung. Die Ausbildung endet mit der Abschlußprüfung. Die ersten sechs Monate gelten als Probezeit. Die Ausbildung zum Familienpfleger/zur Familienpflegerin in der Landwirtschaft umfaßt zusätzlich 100 Unterrichtsstunden gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2.

(2) Der gemäß dem Ausbildungsvertrag zu gewährende Urlaub wird auf die Ausbildungszeit angerechnet. Unterbrechungen durch Schwangerschaft, Krankheit oder aus anderen, von dem/der Lehrgangsteilnehmer/in nicht zu vertretenden Gründen, können bis zu einer Gesamtdauer von acht Wochen je Ausbildungsjahr angerechnet werden. Auf Antrag können auch darüber hinausgehende Fehlzeiten angerechnet werden, soweit eine besondere Härte vorliegt und das Ausbildungsziel durch die Anrechnung nicht gefährdet wird. Über die Anrechnung entscheidet die Bezirksregierung.

§ 5
Inhalt der Ausbildung

(1) Dem theoretischen Unterricht ist folgende Stundentafel zugrunde zu legen:

1.

Hauswirtschaft

360

- Wirtschaftslehre des Haushalts/Betriebs- und Organisationslehre

70

- Ernährungs- und Lebensmittellehre/Diätetik

70

- Nahrungszubereitung

120

- Textilverarbeitung

50

- Haus- und Wäschepflege

50

2.

Pädagogik und Psychologie

470

- Pädagogik

100

- Psychologie

100

- Soziologie

60

- Beschäftigungslehre und -anleitung

140

- Methodenlehre

70

3.

Säuglings-, Kranken- und Altenpflege

490

- Gesundheits- und Krankheitslehre

130

- Psychopathologie

70

- Säuglings- und Wöchnerinnenpflege

80

- häusliche Kranken- und Altenpflege

180

- Erste Hilfe

30

4.

Sozialkunde

280

- Berufskunde/Berufsethik

60

- Sozialkunde

140

- Rechtskunde

40

- Politische Bildung

40

5.

Musisch-kultureller Bereich

200

- Religionslehre

80

- Musik

40

- Sport/Bewegungserziehung

40

- Ergänzung der Allgemeinbildung

40

1 800

In der Ausbildung zum/zur Familienpfleger/in in der Landwirtschaft wird die Stundentafel wie folgt ergänzt:

-

landwirtschaftliche Betriebslehre

20

100

-

Gartenbau (Lehrgangsteilnehmer/innen mit einer Ausbildung als Hauswirtschafter/in mit dem Schwerpunkt ländliche Hauswirtschaft können im Fach Gartenbau freigestellt werden)

40

-

Tierproduktion, das Fach Tierproduktion kann durch den Besuch eines einwöchigen Lehrgangs an den Lehr- und Versuchsanstalten der Landwirtschaftskammern abgeleistet werden. (Lehrgangsteilnehmer/innen mit einer Ausbildung als Hauswirtschafter/in mit dem Schwerpunkt ländliche Hauswirtschaft können vom Fach Tierproduktion freigestellt werden).

40

(2) Die fachpraktische Unterweisung soll den theoretischen Unterricht praxisnah ergänzen und vertiefen. Sie umfaßt mindestens 1200 Stunden und soll in Einrichtungen der häuslichen Pflegedienste sowie stationären und teilstationären Einrichtungen der Familien-, Alten-, Behinderten- oder Jugendhilfe erfolgen. Das Stundenkontingent für die fachpraktische Unterweisung in diesen Einrichtungen und Diensten wird unter Berücksichtigung der regionalen Angebote, der fachpraktischen Erfordernisse und entsprechend den Vorkenntnissen der Lehrgangsteilnehmer/innen verteilt. Für die Ausbildung zum/zur Familienpfleger/in in der Landwirtschaft ist es erforderlich, daß rd. 400 Stunden in anerkannten Ausbildungsstätten der ländlichen Hauswirtschaft abgeleistet werden. Für Teilnehmer/innen mit der abgeschlossenen Berufsausbildung zum/zur Hauswirtschafter/in mit dem Schwerpunkt ,,ländliche Hauswirtschaft" kann die fachpraktische Unterweisung in ländlichen Familienhaushalten erfolgen, deren Auswahl in Abstimmungen mit der zuständigen Landwirtschaftskammer erfolgt.

(3) Während des Unterrichts unterstehen die Lehrgangsteilnehmer/innen den Weisungen des Fachseminars. Während der fachpraktischen Unterweisung unterstehen sie den Weisungen der für diese Arbeit in den jeweiligen Einrichtungen und Diensten Verantwortlichen.

§ 6
Anrechenbare Zeiten auf die Dauer der Ausbildung

(1) Bewerbern/Bewerberinnen mit einer abgeschlossenen Ausbildung in staatlich anerkannten Berufen des hauswirtschaftlichen, pflegerischen oder pädagogischen Bereiches können bis zu 12 Monate (600 Stunden fachpraktischer Unterricht und 900 Stunden theoretischer Unterricht) auf die Ausbildung zum Familienpfleger/zur Familienpflegerin angerechnet werden.

(2) Bewerbern/Bewerberinnen, die mindestens 25 Jahre alt sind und mindestens sechs Jahre einen Mehrpersonenhaushalt geführt haben, können bis zu 12 Monate (900 Stunden theoretischer und 600 Stunden fachpraktischer Unterricht) auf die Ausbildung zum Familienpfleger/zur Familienpflegerin angerechnet werden.

(3) Für Bewerber/innen, die mindestens sechs Jahre einen Mehrpersonenhaushalt geführt haben und die die Ausbildung zum/zur Familienpflegehelfer/in im ländlichen Raum erfolgreich abgeschlossen haben, beträgt die Ausbildungsdauer 600 Stunden Unterricht und 200 Stunden fachpraktische Unterweisung.

Der Unterricht umfaßt:

Hauswirtschaftliche Fächer

50 Std.

Pädagogisch-psychologische Fächer

215 Std.

Medizinisch-pflegerische Fächer

225 Std.

Sozialkundliche Fächer

110 Std.

(4) Die Entscheidung über die Anrechnung trifft die Leitung des Fachseminars entsprechend der jeweiligen Vorkenntnisse.

§ 7
Berufsbegleitende Ausbildung

Für Bewerber/Bewerberinnen, denen eine Teilnahme an einer Ausbildung gemäß § 4 aus persönlichen oder wirtschaftlichen Gründen nicht möglich oder unzumutbar ist, kann die Ausbildung berufsbegleitend durchgeführt werden. Die berufsbegleitende Ausbildung dauert in der Regel 36 Monate, sie umfaßt den gleichen Stoffplan und die gleiche Mindeststundenzahlen wie der Lehrgang nach dem § 4.

§ 8 (Fn 4)
Prüfungsausschuß

(1) Bei jedem Fachseminar für Familienpflege wird ein Prüfungsausschuß gebildet.

(2) Dem Prüfungsausschuß gehören als stimmberechtigte Mitglieder an:

1. der/die Leiter/in des Sozialdezernates der Bezirksregierung als Vorsitzende/r,

2. der/die Leiter/in des Fachseminars als stellvertretende/r Vorsitzende/r;

3. mindestens drei Lehrkräfte des Fachseminars;

4. ein Vertreter der zuständigen Gewerkschaft und ein Vertreter des zuständigen Arbeitgeberverbandes; falls der Träger einem Spitzenverband der Freien Wohlfahrtspflege NRW angeschlossen ist, ein Vertreter des zuständigen Verbandes und ein Vertreter aus dessen Betriebsrat bzw. Mitarbeitervertretung;

5. bei der Prüfung zum/zur Familienpfleger/in in der Landwirtschaft außerdem ein/e für die ländlich-hauswirtschaftliche Berufsausbildung verantwortliche/r Vertreter/in der jeweiligen Landwirtschaftskammer.

Die Bezirksregierung bestellt die Mitglieder des Prüfungsausschusses zu 3. auf Vorschlag der Leitung des Fachseminars, zu 4. auf Vorschlag der zuständigen Gewerkschaft und auf Vorschlag des zuständigen Arbeitgeberverbandes und zu 5. auf Vorschlag der zuständigen Landwirtschaftskammer. Darüber hinaus sind für jedes Mitglied ein oder mehrere Stellvertreter/innen zu bestellen. Als nicht stimmberechtigte Mitglieder können auch diejenigen Lehrkräfte an der Abschlußprüfung teilnehmen, die in dem jeweiligen Prüfungsfach überwiegend unterrichtet haben.

(3) Der Prüfungsausschuß ist beschlußfähig, wenn mindestens vier Mitglieder, darunter der/die Vorsitzende oder ihre Stellvertreter anwesend sind. Der Prüfungsausschuß beschließt mit Stimmenmehrheit. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden.

(4) Der/die Vorsitzende kann im Einvernehmen mit dem/der Leiter/in des Fachseminars weiteren Personen gestatten, an der Abschlußprüfung teilzunehmen.

(5) Die bei der Abschlußprüfung anwesenden Personen sind zur Verschwiegenheit über den Prüfungsablauf und das Ergebnis der Prüfung verpflichtet.

§ 9
Abschlußprüfung

(1) Die Abschlußprüfung besteht aus einem schriftlichen, einem mündlichen und einem fachpraktischen Teil. Sie ist gebührenfrei.

(2) Der Antrag auf Zulassung zur Abschlußprüfung ist mindestens acht Wochen vor Beendigung des Lehrgangs über die Leitung des Fachseminars an den/die Vorsitzende/n des Prüfungsausschusses zu richten. Dem Antrag auf Zulassung zur Abschlußprüfung sind von der Seminarleitung beizufügen:

1. die in § 3 Abs. 3 aufgeführten Unterlagen,

2. eine Beurteilung der theoretischen und praktischen Leistungen während der Ausbildungszeit entsprechend § 12.

§ 10
Zulassung zur Abschlußprüfung

(1) Über die Zulassung zur Abschlußprüfung entscheidet der/die Vorsitzende des Prüfungsausschusses auf Vorschlag der Leitung des Fachseminars.

(2) Die Zulassung zur Abschlußprüfung setzt voraus, daß der/die Antragsteller/in regelmäßig am Unterricht und an der fachpraktischen Unterweisung teilgenommen hat. Die Zulassung kann versagt werden, wenn die Lehrgangsleistungen erwarten lassen, daß der/die Antragsteller/in die Prüfung nicht bestehen wird, oder Tatsachen bekannt geworden sind, die erhebliche Zweifel an der persönlichen oder fachlichen Eignung für den Familienpflegeberuf rechtfertigen.

(3) Der/die Vorsitzende des Prüfungsausschusses setzt die Prüfungstermine und die Prüfungsfächer nach Absprache mit der Leitung des Fachseminars fest. Die Prüfungstermine sollen allen Beteiligten mindestens zwei Wochen vor Beginn der Prüfung schriftlich bekanntgegeben werden. Antragstellern/Antragstellerinnen, die nicht zur Prüfung zugelassen wurden, ist die mit der Begründung und Rechtsmittelbelehrung versehene Entscheidung spätestens zwei Wochen vor dem festgesetzten Prüfungstermin schriftlich mitzuteilen.

§ 11
Rücktritt von der Abschlußprüfung

(1) Weist ein Prüfling nach, daß er aus zwingenden Gründen verhindert war, an der Abschlußprüfung oder an Teilen der Abschlußprüfung teilzunehmen, oder sie aus zwingenden Gründen abbrechen mußte, so ist ihm Gelegenheit zu geben, die Abschlußprüfung zum nächstmöglichen Zeitpunkt, unter Anrechnung bereits abgeschlossener Teile, nachzuholen. Die Entscheidung trifft der/die Vorsitzende des Prüfungsausschusses.

(2) Nimmt ein Prüfling an Teilen der Abschlußprüfung aus Gründen, die er zu vertreten hat, nicht teil oder erledigt er eine der vorgeschriebenen Prüfungsaufgaben nicht, so wird dieser Teil der Abschlußprüfung als ,,ungenügend" gewertet.

§ 12
Prüfungsnoten

(1) Die einzelnen Prüfungsleistungen sind wie folgt zu bewerten:

eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung
= 100 bis 92 Punkte = Note 1 = sehr gut

eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung
= unter 92 bis 81 Punkte = Note 2 = gut

eine den Anforderungen im allgemeinen entsprechende Leistung
= unter 81 bis 67 Punkte = Note 3 = befriedigend

eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im ganzen den Anforderungen noch entspricht
= unter 67 bis 50 Punkte = Note 4 = ausreichend

eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen läßt, daß die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind
= unter 50 bis 30 Punkte = Note 5 = mangelhaft

eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, daß die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können
= unter 30 bis 0 Punkte = Note 6 = ungenügend.

(2) Zwischennoten sind nicht zulässig.

§ 13
Schriftlicher Teil der Abschlußprüfung

(1) Die schriftliche Prüfung umfaßt zwei Klausurarbeiten aus folgenden Fachbereichen:

- Hauswirtschaft

- Pädagogik und Psychologie

- Säuglings-, Kranken- und Altenpflege

- Sozialkunde

Für die Klausurarbeiten sind insgesamt fünf Zeitstunden vorzusehen.

(2) Die Fachseminare reichen dem/der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses für jeden der vorgesehenen Fachbereiche Aufgabenvorschläge mit Angabe der Bearbeitungsdauer und der zulässigen Hilfsmittel ein. Der Prüfungsausschuß beschließt die Prüfungsaufgaben, die dem Fachseminar in geschlossenen Umschlägen zugeleitet werden. Die Umschläge dürfen erst unmittelbar vor Beginn der jeweiligen Klausurarbeit im Prüfungsraum in Anwesenheit der Prüflinge geöffnet werden.

(3) Als Prüfungsaufgabe sind entweder ein Thema abzuhandeln oder eine stichwortartige Beantwortung von Fragen vorzusehen, oder beides.

(4) In den Fällen des § 11 Abs. 2 wird der/die Prüfungsteilnehmer/in von der mündlichen Prüfung ausgeschlossen. Gleiches gilt, wenn ein/eine Antragsteller/in ohne zwingenden Grund nicht zur schriftlichen Prüfung erschienen ist. § 11 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(5) Die Klausurarbeiten sind von den jeweiligen Lehrkräften des Fachseminars und einem Mitglied des Prüfungsausschusses unabhängig voneinander zu benoten. Bei voneinander abweichenden Urteilen entscheidet der/die Vorsitzende des Prüfungsausschusses.

§ 14
Fachpraktischer Teil der Abschlußprüfung

(1) Die Aufgaben für den fachpraktischen Teil der Abschlußprüfung sind den folgenden Bereichen zu entnehmen:

Kinderbetreuung, Nahrungszubereitung, häusliche Behindertenbetreuung, häusliche Kranken- und Altenpflege oder Säuglings- und Wöchnerinnenpflege oder Erste Hilfe. Die Aufgaben aus den genannten Bereichen können kombiniert werden mit Aufgaben aus den Bereichen:

Haus- und Wäschepflege, Textilverarbeitung, Beschäftigungslehre und -anleitung. Die Aufgabenkombination soll drei Bereiche nicht übersteigen.

(2) Die Prüfungsdauer ist jeweils der gestellten Aufgabe anzupassen. Der fachpraktische Teil der Abschlußprüfung darf insgesamt fünf Zeitstunden nicht überschreiten.

§ 15
Mündlicher Teil der Abschlußprüfung

(1) Prüfungsfächer der mündlichen Abschlußprüfung sind alle Lehrfächer. Dabei soll jeder Prüfling in bis zu drei Fächern geprüft werden. Für die Anerkennung als Familienpfleger/in in der Landwirtschaft ist in jedem Fall ein Prüfungsfach die ,,ländliche Hauswirtschaft".

(2) Die Prüfungsdauer soll für jeden Prüfling insgesamt nicht mehr als 30 Minuten betragen. Es dürfen nicht mehr als fünf Prüflinge gleichzeitig geprüft werden.

§ 16
Ordnungsverstöße

(1) Stört ein Prüfling den ordnungsgemäßen Ablauf einer Prüfung in erheblichem Maße oder versucht er eine Täuschung, so kann die betreffende Prüfungsleistung oder die ganze Prüfung mit der Note sechs bewertet werden. Die Entscheidung trifft der Prüfungsausschuß, bei Störungen oder Täuschungsversuchen außerhalb der mündlichen Prüfung der/die Vorsitzende nach Anhörung des/der Aufsichtsführenden.

(2) Hat der Prüfling bei der Prüfung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Prüfungszeugnisses bekannt, so kann der Prüfungsausschuß nachträglich innerhalb einer Frist von drei Jahren nach dem Tage der mündlichen Prüfung die Prüfung für nicht bestanden erklären.

(3) Die Prüflinge sind vor Bekanntgabe der ersten Prüfungsaufgabe auf die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 hinzuweisen.

§ 17
Ergebnis der Abschlußprüfung

(1) Der Prüfungsausschuß ermittelt das Gesamtergebnis der Prüfung nach den Ergebnissen des schriftlichen, fachpraktischen und mündlichen Teils der Prüfung.

(2) Das Gesamtergebnis der Abschlußprüfung lautet ,,bestanden" oder ,,nicht bestanden". Die Prüfung ist bestanden, wenn das Gesamtergebnis mindestens mit ,,ausreichend" bewertet ist.

(3) Im Anschluß an die Beratung des Prüfungsausschusses teilt der/die Vorsitzende den Prüflingen das Gesamtergebnis mit.

(4) Nach bestandener Abschlußprüfung erhält der Prüfling ein Abschlußzeugnis nach dem Muster der Anlage 1. Absolventen der Ausbildung zum/zur Familienpfleger/in in der Landwirtschaft erhalten ein Abschlußzeugnis nach dem Muster der Anlage 2. (Anlage 1, 2)

(5) Wer die Prüfung nicht bestanden hat, erhält einen entsprechenden Bescheid; soweit die Voraussetzungen vorliegen, ist gleichzeitig auf die Möglichkeit einer Wiederholung der Prüfung oder von Teilen der Prüfung hinzuweisen.

§ 18
Niederschriften über die Abschlußprüfung

(1) Über die einzelnen Teile der Abschlußprüfung sind Niederschriften mit folgenden Angaben zu fertigen:

1. Ort, Tag und Dauer der Prüfung,

2. Namen der Mitglieder des Prüfungsausschusses,

3. Name des Prüflings,

4. Prüfungsfächer und Prüfungsaufgaben,

5. Dauer der Prüfung in den einzelnen Prüfungsfächern,

6. Prüfungsergebnisse,

7. sonstige Beschlüsse des Prüfungsausschusses sowie

8. etwaige besondere Vorkommnisse.

Die Niederschrift über die schriftliche Abschlußprüfung muß darüber hinaus folgende Angaben enthalten:

Name der aufsichtsführenden Lehrkraft und die Zeiten der Aufsicht,

Art der zugelassenen Hilfsmittel,

Beginn der Bearbeitungszeit,

den Zeitpunkt, an dem der Prüfling seine Arbeit abgegeben hat,

die Zeiten, während denen einzelne Prüflinge den Prüfungsraum verlassen haben sowie

einen Vermerk über den erfolgten Hinweis nach § 16 Abs. 3.

(2) Die Niederschriften über den praktischen und den mündlichen Teil der Abschlußprüfung sind vom/von der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und von dem/der Schriftführer/in, die des schriftlichen Teils von der aufsichtsführenden Lehrkraft zu unterzeichnen.

(3) Die Klausurarbeiten sind der Niederschrift über die schriftliche Abschlußprüfung beizufügen.

(4) Die Unterlagen sind vier Jahre - gerechnet vom Tage der schriftlichen Prüfung an - aufzubewahren. Die Prüflinge haben das Recht, innerhalb eines Jahres nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses ihre Prüfungsarbeiten und die Niederschriften einzusehen.

§ 19
Wiederholung der Abschlußprüfung

Eine nicht bestandene Abschlußprüfung kann einmal wiederholt werden. Umfang und Zeitpunkt der Wiederholung sowie Auflagen im Hinblick auf die Wiederholung von Lehrgangsteilen werden vom Prüfungsausschuß festgelegt.

§ 20 (Fn 4)
Berufspraktikum

(1) Die staatliche Anerkennung als Familienpfleger/in setzt neben der erfolgreichen Abschlußprüfung ein einjähriges Berufspraktikum in einem Arbeitsverhältnis in Einrichtungen der Familienpflege oder in anderen Bereichen, in denen Kenntnisse und Fertigkeiten des Berufsfeldes eingeübt werden können, voraus. Das Berufspraktikum ist spätestens ein Jahr nach der Abschlußprüfung anzutreten. Diese Frist kann durch die Bezirksregierung um bis zu einem Jahr verlängert werden, wenn dem rechtzeitigen Antritt des Berufspraktikums Krankheit, Schwangerschaft oder sonstige von dem/der Familienpfleger/in nicht zu vertretende zwingende Gründe entgegenstehen.

(2) Das Berufspraktikum soll Gelegenheit zur fachlichen und persönlichen Bewährung in der Praxis der künftigen Berufsarbeit geben. Dabei muß in den jeweiligen Ausbildungsstätten eine fachgerechte Anleitung durch staatlich anerkannte Familienpfleger/innen oder eine Fachkraft mit gleichwertiger Ausbildung sichergestellt sein. Berufspraktikantinnen und Berufspraktikanten, die die staatliche Anerkennung als Familienpfleger/in in der Landwirtschaft anstreben und die keine abgeschlossene Berufsausbildung als Hauswirtschafter/in mit dem Schwerpunkt ländliche Hauswirtschaft oder Landwirt/in nachweisen, sollen vier bis sechs Monate ihres Berufspraktikums in landwirtschaftlichen Haushalten ableisten.

(3) Die Berufspraktikanten/Berufspraktikantinnen werden während des Praktikums von dem zuvor besuchten Fachseminar fachlich begleitet. Die fachliche Begleitung erstreckt sich auf Praktikumbesuche, Veranstaltungen zur Vertiefung der Kenntnisse und zum Erfahrungsaustausch sowie ein Abschlusskolloquium.

(4) Nach erfolgreicher Ableistung des Berufspraktikums kann die staatliche Anerkennung bei der für das Fachseminar zuständigen Bezirksregierung unter Beifügung einer Bescheinigung des Leiters/der Leiterin des Fachseminars nach dem Muster der Anlage 3 beantragt werden. (Anlage 3)

(5) Wird das Berufspraktikum ohne Erfolg abgeleistet, kann es einmal wiederholt werden.

§ 21 (Fn 4)
Staatliche Anerkennung

(1) Der Antrag auf staatliche Anerkennung soll spätestens sechs Monate nach der Ableistung des Berufspraktikums über das Fachseminar für Familienpflege bei der Bezirksregierung gestellt werden.

(2) Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:

1. je eine beglaubigte Abschrift oder Ablichtung des Abschlusszeugnisses nach § 17 Abs. 4 und der Bescheinigung über die erfolgreiche Ableistung des Berufspraktikums nach § 20;

2. ein polizeiliches Führungszeugnis, das bei Beantragung der staatlichen Anerkennung nicht älter als drei Monate sein darf sowie eine Erklärung darüber, ob gegen den/die Antragsteller/in wegen eines Verbrechens oder Vergehens ein gerichtliches Strafverfahren oder ein staatsanwaltliches Ermittlungsverfahren anhängig ist.

(3) Die Anerkennung wird durch die Bezirksregierung mit einer Urkunde nach dem Muster der Anlage 4 für Familienpfleger/innen und nach dem Muster der Anlage 5 für Familienpfleger/innen in der Landwirtschaft erteilt. (Anlage 4, 5)

(4) Die staatliche Anerkennung ist zu versagen, wenn

a) Tatsachen bekannt sind, aus denen sich die Unzuverlässigkeit des Antragstellers/der Antragstellerin zur Berufsausübung oder dauernde Ungeeignetheit wegen körperlicher oder geistiger Mängel ergibt,

b) der Antragsteller/die Antragstellerin infolge strafgerichtlichen Urteils die Wählbarkeit oder Fähigkeit zur Bekleidung von öffentlichen Ämtern nicht besitzt.

Zweifel an der körperlichen oder geistigen Eignung für den Familienpflegeberuf können nur durch ein amtsärztliches Zeugnis, das diese Eignung aus medizinischer Sicht ausdrücklich bestätigt, ausgeräumt werden.

§ 22 (Fn 4)
Rücknahme der staatlichen Anerkennung

Die staatliche Anerkennung ist durch die Bezirksregierung zurückzunehmen und die Urkunde einzuziehen, wenn eine der Voraussetzungen für die staatliche Anerkennung nicht vorgelegen hat oder nachträglich Tatsachen bekannt werden, aus denen sich die fehlende Eignung zur Ausübung des Berufs der Familienpflege ergibt.

§ 23 (Fn 4)
Gleichstellung der staatlichen Anerkennung

(1) Eine im übrigen Geltungsbereich des Grundgesetzes erteilte Anerkennung wird einer nach diesen Bestimmungen erteilten Anerkennung gleichgestellt, wenn sie gleichwertig ist.

(2) Entsprechende ausländische Qualifikationen können durch die Bezirksregierung als gleichwertig anerkannt werden, wenn die gegenseitige Anerkennung durch EG-Richtlinien oder internationale Vereinbarungen geregelt ist.

§ 24
Schulversuche

(1) Die Ausbildung zum/zur Familienpfleger/in kann mit Genehmigung des Kultusministeriums nach § 4b Abs. 1 Satz 2 des Schulverwaltungsgesetzes auch als Schulversuch in Berufsbildenden Schulen und Kollegschulen durchgeführt werden. In ihm soll insbesondere die Vermittlung des Berufsabschlusses in Verbindung mit einem weiteren allgemeinbildenden Abschluß erprobt werden.

(2) Schulstrukturbedingte Abweichungen von der Ausbildungs- und Prüfungsordnung werden im Rahmen des Versuchsauftrages festgelegt.

§ 25 (Fn 4)
Übergangsbestimmungen

Die Prüfung und die staatliche Anerkennung nach den bisher geltenden Richtlinien werden der Prüfung und der staatlichen Anerkennung nach dieser Verordnung gleichgestellt.

§ 26
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft (Fn 3).

Der Minister für Arbeit,
Gesundheit und Soziales
des Landes Nordrhein-Westfalen




Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1991 S. 392, geändert durch Artikel 23 d. EuroAnpG NRW v. 25.9.2001 (GV. NRW. S. 708).Aufgehoben durch VO v. 2.4.2004 (GV. NRW. S. 184); in Kraft getreten am 21. April 2004. Sie bleibt jedoch im Rahmen des § 26 der VO v. 2.4.2004 weiter anwendbar.

Fn 2

SGV. NW. 2120.

Fn 3

GV. NW. ausgegeben am 22. November 1991.

Fn 4

§§ 2 Abs. 4, § 4 Abs. 2, § 8 Abs. 2, § 20 Abs. 1 und Abs. 4, § 21 Abs. 1 und Abs. 3, § 22, 23 und § 25 geändert durch Artikel 23 d. Gesetzes v. 25.9.2001 (GV. NRW. S. 708); in Kraft getreten am 1. Januar 2002.