Historische SGV. NRW.

Außer Kraft getreten am 19. April 2020 (Befristung).




Historisch:

Normüberschrift

Verordnung
zur Regelung von Neu- und Wiederaufnahmen in vollstationären
Dauer- und Kurzzeitpflegeeinrichtungen sowie besonderen Wohnformen
für Menschen mit Behinderungen einschließlich Kurzzeitwohneinrichtungen
der Eingliederungshilfe zur Verhinderung der weiteren Ausbreitung von SARS-CoV-2
(CoronaAufnahmeVO)

Vom 3. April 2020 (Fn 1)

Auf Grund der §§ 32, 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl I S. 1045), von denen § 28 Absatz 1 durch Artikel 1 Nummer 6 des Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 587) neu gefasst worden ist, sowie des § 10 der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz vom 28. November 2000 (GV. NRW. S. 701), der durch Artikel 3 der Verordnung vom 21. Januar 2017 (GV. NRW. S. 219) geändert worden ist, wird verordnet:

§ 1
Grundsatz

Um die aus Infektionsschutzgründen notwendige Verfügbarkeit freier Krankenhauskapazitäten während der aktuellen epidemischen Lage zu gewährleisten, haben alle vollstationären Dauer- und Kurzzeitpflegeeinrichtungen sowie besonderen Wohnformen für Menschen mit Behinderungen einschließlich Kurzzeitwohneinrichtungen der Eingliederungshilfe, sofern bisher kein ausdrückliches Belegungsverbot nach § 15 Absatz 2 des Wohn- und Teilhabegesetzes vom 2. Oktober 2014 (GV. NRW. S. 625), das zuletzt durch Gesetz vom 11. April 2019 (GV. NRW. S. 210) geändert worden ist, für eine Einrichtung oder Wohnform erlassen wurde oder die Aufnahmekapazität erschöpft ist, Neuaufnahmen vorzunehmen und aus einer Krankenhausbehandlung zurückkehrende Bewohnerinnen und Bewohner wiederaufzunehmen.

§ 2
Durch Krankenhäuser zu treffende Maßnahmen

Krankenhäuser haben zu gewährleisten, dass bei Personen, die aus dem Krankenhaus entlassen werden und anschließend in eine vollstationäre Dauer- oder Kurzzeitpflegeeinrichtung beziehungsweise besondere Wohnform für Menschen mit Behinderungen einschließlich Kurzzeitwohneinrichtungen der Eingliederungshilfe zurückkehren oder dort neu aufgenommen werden, zum Zeitpunkt der Entlassung eine Testung auf eine Infektion mit dem SARS-CoV-2 Virus vorgenommen wird. Durch eine entsprechende Kennzeichnung ist für eine prioritäre Analyse dieser Probe zu sorgen. Sofern Anzeichen für einen Atemwegsinfekt oder eine andere Infektionskrankheit vorliegen, ist die aufnehmende Einrichtung schriftlich darauf hinzuweisen.

§ 3
Durch behandelnde Ärztinnen und Ärzte sowie die Kassenärztlichen Vereinigungen in Nordrhein-Westfalen zu treffende Maßnahmen

Bei allen Neuaufnahmen in vollstationären Dauer- und Kurzzeitpflegeeinrichtungen sowie besonderen Wohnformen für Menschen mit Behinderungen ist unverzüglich durch die behandelnde Ärztin beziehungsweise den behandelnden Arzt eine Testung der aufzunehmenden Person auf eine Infektion mit dem SARS-CoV-2 Virus vorzunehmen oder zu veranlassen. Um dies zu gewährleisten, fordern die Kassenärztlichen Vereinigungen ihre Mitglieder auf, durch eine entsprechende Kennzeichnung für eine prioritäre Analyse dieser Probe zu sorgen.

§ 4
Durch Pflegeeinrichtungen und Wohnformen der Eingliederungshilfe zu treffende Maßnahmen

(1) Alle vollstationären Dauer- oder Kurzzeitpflegeeinrichtungen beziehungsweise besonderen Wohnformen für Menschen mit Behinderungen einschließlich Kurzzeitwohneinrichtungen der Eingliederungshilfe haben unverzüglich Isolations- und Quarantänebereiche in einer für die Bewohnerzahl angemessenen Größe vorzubereiten. Diese sind unverzüglich bei einer Neuaufnahme von Menschen, die bisher häuslich versorgt wurden, oder bei Neu- oder Wiederaufnahme einer aus einer Krankenhausbehandlung entlassenen Bewohnerin oder eines Bewohners in Betrieb zu nehmen.

(2) Dabei ist eine getrennte Unterbringung für Menschen, die bereits infiziert und daher isoliert unterzubringen sind, und den Menschen, die keine Symptome einer Erkrankung an COVID-19 zeigen, aber von denen noch kein negatives Testergebnis vorliegt, zu gewährleisten. Dabei bedarf es für die isolierte Unterbringung nicht zwingend einer Anordnung durch die untere Gesundheitsbehörde. Sie kann auch durch die Einrichtungsleitung auf der Basis des § 2 Absatz 1 der Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vom 22. März 2020 (GV. NRW. S. 178a), die zuletzt durch Verordnung vom 30. März 2020 (GV. NRW. S. 202) geändert worden ist, verfügt werden.

(3) Bei der Einrichtung der Isolations- und Quarantänebereiche sind – sobald diese benötigt werden – auch Verlegungen von gesunden und nicht-infizierten Bewohnerinnen und Bewohnern innerhalb der Einrichtung zulässig, wenn dies erforderlich ist.

 (4) Im Fall einer Neuaufnahme oder Wiederaufnahme einer aus einer Krankenhausbehandlung zurückkehrenden Bewohnerin oder eines Bewohners ist diese oder dieser für 14 Tage innerhalb des Quarantäne- beziehungsweise Isolationsbereichs von allen anderen Bewohnerinnen und Bewohnern einschließlich der in den Quarantäne- und Isolationsbereichen befindlichen getrennt unterzubringen, zu pflegen, zu betreuen und zu versorgen. Die getrennte Unterbringung von infizierten Bewohnerinnen und Bewohnern ist für die gesamte Dauer der durch die untere Gesundheitsbehörde angeordneten Isolierung zu gewährleisten. Bewohnerinnen und Bewohner, die in den Quarantäne- und Isolationsbereichen untergebracht sind, dürfen die Einrichtung unter den Voraussetzungen des § 2a Coronaschutzverordnung nur mit der weiteren Einschränkung verlassen, dass sie beim Verlassen der Einrichtung von Beschäftigten begleitet werden, die ausschließlich im Quarantäne- und Isolationsbereich eingesetzt werden oder durch entsprechende Schutzausrüstung sicher vor einer Infektion geschützt sind.

(5) Der Aufenthalt im Quarantänebereich beträgt im Regelfall 14 Tage. In den Fällen, in denen eine Isolierung aufgrund einer Infektion mit dem SARS-CoV-2 Virus verfügt wurde, ist die Aufhebung der Isolierung durch die untere Gesundheitsbehörde abzuwarten.

(6) Im Falle von Neu- und Wiederaufnahmen ist das Infektionsrisiko für die anderen Bewohnerinnen und Bewohner im höchsten Maße zu reduzieren. Dazu gehört insbesondere die Bestimmung von Personal, das ausschließlich die Versorgung, Betreuung und Pflege der in den Quarantäne- beziehungsweise Isolationsbereichen befindlichen Personen übernimmt. Für den Personenkreis, der ausschließlich in Quarantäne- und Isolationsbereichen tätig ist, stellt der zuständige Betriebsarzt sicher, dass dieser risikoabhängig auf eine Infektion mit dem SARS-CoV-2 Virus getestet wird. Dabei ist ebenfalls die prioritäre Analyse der Proben zu veranlassen. Darüber hinaus sind die jeweils aktuellen Empfehlungen des Robert Koch Instituts für die Pflege und Betreuung in Einrichtungen mit infizierten Personen zu berücksichtigen.

(7) Die in den Absätzen 1 bis 6 enthaltenen Regelungen gelten auch sinngemäß für anbieterverantwortete Wohngemeinschaften im Sinne des § 24 Absatz 3 Wohn- und Teilhabegesetzes sowie für Angebote des Servicewohnens im Sinne des § 31 des Wohn- und Teilhabegesetzes.

§ 5
Durch Kreise und kreisfreie Städte zu treffende Maßnahmen

(1) Kreise und kreisfreie Städte sollen unverzüglich mit der Vorbereitung von Quarantäne- und Isolationseinrichtungen beginnen, die in Betrieb genommen werden können, wenn die Kapazitäten der bereits vorhandenen Einrichtungen oder Wohnformen für die Versorgung pflegebedürftiger Menschen nicht mehr ausreichen oder die Pflege und Betreuung pflegebedürftiger Menschen in der eigenen Häuslichkeit nicht mehr gewährleistet werden kann.

(2) Bei der Auswahl der Gebäude ist zu berücksichtigen, dass in diesen Einrichtungen zwingend Einzelzimmerunterbringung zu erfolgen hat. In Fällen der Aufnahme von infizierten Personen mit leichten Krankheitssymptomen soll eine Kohortenisolierung in Zimmern erfolgen, die nicht mit mehr als zwei Personen belegt werden dürfen. Alle Bewohnerinnen- beziehungsweise Bewohnerzimmer sollen außerdem über eigene zumindest in räumlicher Nähe befindliche Sanitärräume verfügen.

(3) Die dauerhafte Anwesenheit mindestens einer Fachkraft für Pflege beziehungsweise soziale Betreuung bei Einrichtungen, die für die Aufnahme von Menschen mit Behinderungen bestimmt sind, ist zu gewährleisten. Im Übrigen ist die Personalausstattung auf der Grundlage des § 150 Absatz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch in der Fassung des Gesetzes zum Ausgleich COVID-19 bedingter finanzieller Belastungen der Krankenhäuser und weiterer Gesundheitseinrichtungen (COVID-19-Krankenhausentlastungsgesetz) vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 580) zu vereinbaren.

§ 6
Zuständige Behörden

Die Beachtung der vorstehenden Regelungen ist von den nach der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz vom 28. November 2000 (GV. NRW. S. 701), die zuletzt durch Verordnung vom 21. Januar 2017 (GV. NRW. S. 219) geändert worden ist, zuständigen Behörden sowie den zuständigen Behörden nach § 43 Absätze 1 und 2 des Wohn- und Teilhabegesetzes im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgabenwahrnehmung sicherzustellen.

§ 7
Vorrang, Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Die Bestimmungen dieser Verordnung gehen widersprechenden und inhaltsgleichen Allgemeinverfügungen der nach dem Landesrecht für Schutzmaßnahmen nach § 28 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes zuständigen Behörden vor. Unbeschadet davon bleiben die nach dem Landesrecht für Schutzmaßnahmen nach § 28 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes zuständigen Behörden befugt, im Einzelfall zur Abwehr einer konkreten Gefahr auch von dieser Verordnung abweichende Anordnungen zu treffen.

(2) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft und mit Ablauf des 19. April 2020 außer Kraft.

 

Der Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales

des Landes Nordrhein-Westfalen




Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 4. April 2020 (GV. NRW. S. 212a).
Außer Kraft getreten am 19. April 2020.