Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 16.3.2024

Normüberschrift

Verordnung
über die Abrechnung der fallbezogenen
Krebsregisterpauschalen und Meldevergütungen
(Landeskrebsregister-Abrechnungs-Verordnung)

Vom 12. Juli 2016 (Fn 1)

Auf Grund des § 26 Absatz 1 Nummer 5 bis 7 des Landeskrebsregistergesetzes vom 2. Februar 2016 (GV. NRW. S. 94) verordnet das Ministerium für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter, insoweit auf Grund des § 26 Absatz 1 Nummer 6 im Einvernehmen mit dem Finanzministerium, dem Justizministerium und dem Ministerium für Inneres und Kommunales und insoweit auf Grund des § 26 Absatz 1 Nummer 7 nach Anhörung der Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit:

§ 1
Zweck der Verordnung

Diese Verordnung regelt das Verfahren der Gewährung und der Abrechnung von Krebsregisterpauschalen und Meldevergütungen nach Maßgabe der Vorschrift des § 65c des Fünften Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 30. Mai 2016 (BGBl. I S. 1254) geändert worden ist, zwischen den Kostenträgern nach § 2, meldepflichtigen Personen nach § 3 und der juristischen Person des Privatrechts, der gemäß § 4 des Landeskrebsregistergesetzes vom 2. Februar 2016 (GV. NRW. S. 94) die Aufgaben der klinischen Krebsregistrierung übertragen worden sind (Landeskrebsregister).

§ 2
Kostenträger

(1) Kostenträger sind die Krankenkassen und Ersatzkassen, die Knappschaft und die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau.

(2) Verpflichten sich Unternehmen der privaten Krankenversicherungen, die Beihilfeträger auf Bundes-, Landes- oder kommunaler Ebene oder andere vergleichbare Einrichtungen zur Kostentragung gemäß § 65c Absatz 3 und Absatz 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, gelten diese ebenfalls als Kostenträger im Sinne dieser Verordnung. Mit ihnen können von dieser Verordnung abweichende Abrechnungsverfahren im Wege einer Vereinbarung abgestimmt werden.

§ 3
Meldepflichtige Personen

Meldepflichtige Personen sind Ärztinnen und Ärzte sowie Zahnärztinnen und Zahnärzte sowie unter Beachtung des § 12 Absatz 3 und 4 des Landeskrebsregistergesetzes die dort genannten Personen.

§ 4 (Fn 2)
Krebsregisterpauschale

(1) Krebsregisterpauschale ist die fallbezogene Pauschale gemäß § 65c Absatz 4 Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch in Höhe von 119 Euro, die dem Landeskrebsregister einmalig für jede verarbeitete Meldung zur Neuerkrankung an einem Tumor gemäß § 65c Absatz 1 Nummer 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zu zahlen ist. 

(2) Ab dem Jahr 2015 tritt an die Stelle des Betrages von 119 Euro jeweils der entsprechend der prozentualen Veränderung der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung – in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 2009 (BGBl. I S. 3710, 3973; 2011 I S. 363), das zuletzt durch Artikel 28 des Gesetzes vom 20. November 2015 (BGBl. I S. 2010) geändert worden ist, erhöhte Betrag oder der nach § 65c Absatz 4 Satz 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch angepasste Betrag.

(3) Vereinbaren die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen gemeinsam und einheitlich mit Wirkung für ihre Mitgliedskassen mit dem Land eine von § 65c Absatz 4 Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch abweichende Höhe der Krebsregisterpauschale in einer Vereinbarung gemäß § 65c Absatz 4 Satz 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, gilt abweichend von den Absätzen 1 und 2 dieser Betrag.

§ 5
Zahlung der Krebsregisterpauschale

(1) Für die Abrechnung der Krebsregisterpauschale werden der Datenannahmestelle des Kostenträgers, bei dem die Patientin oder der Patient versichert ist, die Daten gemäß § 2 Absatz 4 Nummer 1 bis 6, Absatz 5 Nummer 5 sowie die Daten gemäß § 12 Absatz 5 des Landeskrebsregistergesetzes übermittelt. Die Daten nach Satz 1 können ergänzt werden durch organisatorische und technische Angaben, soweit diese in der jeweils geltenden in den Fördervoraussetzungen gemäß § 65c Absatz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vorgesehenen Technischen Anlage bestimmt sind.

(2) Für die Übermittlung der Daten wird das in den Förderkriterien gemäß § 65c Absatz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vorgesehene bundesweit einheitliche elektronische Datenaustauschverfahren genutzt.

(3) Die Kostenträger prüfen die übermittelten Daten und geben dem Landeskrebsregister Rückmeldungen sowie Beanstandungen hierzu innerhalb von 31 Kalendertagen nach Eingang der Daten.

(4) Die Zahlung der Krebsregisterpauschale an das Landeskrebsregister erfolgt spätestens innerhalb von 45 Tagen ab Eingang der Daten nach Absatz 1, sofern die Abrechnung nicht innerhalb dieser Frist beanstandet worden ist.

(5) Die Datenübermittlung hat ausschließlich verschlüsselt nach dem jeweils geltenden Stand der Technik zu erfolgen.

§ 6 (Fn 3)
Meldevergütung

(1) Für jede gemäß § 14 Absatz 1 des Landeskrebsregistergesetzes vorgesehene Meldung an das Landeskrebsregister ist dem Leistungserbringer eine Meldevergütung zu zahlen, wenn die zu übermittelnden Daten vollständig und unter Beachtung der Maßgaben von § 15 Absatz 1 des Landeskrebsregistergesetzes gemeldet wurden. Für Meldungen, die unter Verstoß gegen § 15 Absatz 1 Satz 2 des Landeskrebsregistergesetzes erfolgen, kann eine Meldevergütung gezahlt werden, wenn die Verzögerung nicht auf einem Verschulden der meldepflichtigen Person beruht.

(2) Die Höhe der Meldevergütung ergibt sich aus den Vorgaben der Krebsregister-Meldevergütung-Vereinbarung vom 15. Dezember 2014 in der jeweils geltenden Fassung zwischen dem GKV-Spitzenverband, der Deutschen Krankenhausgesellschaft e.V., der Kassenärztlichen Bundesvereinigung und der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung gemäß § 65c Absatz 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (www.gkv-spitzenverband.de).

(3) Zum Zweck der Festlegung der jeweiligen Meldevergütung nimmt die Datenannahmestelle des Landeskrebsregisters Kontakt mit der Datenvalidierungs- und -speicherstelle auf, die den Meldeanlass anhand der verknüpften Daten im Landeskrebsregister bestimmt. Die Datenannahmestelle übermittelt die Daten gemäß § 2 Absatz 4 Nummer 1 bis 6, Absatz 5 Nummer 5, Absatz 7 Nummer 2 und § 12 Absatz 5 zwecks Prüfung an die Datenannahmestellen der Kostenträger, sofern nach § 2 Absatz 2 nicht von dieser Verordnung abweichende Abrechnungsverfahren im Wege einer gesonderten Vereinbarung abgestimmt wurden.

(4) Gegenüber dem Landeskrebsregister ist derjenige Kostenträger, bei der die Patientin oder der Patient zum Zeitpunkt der Übermittlung der Meldung ihrer oder seiner Daten versichert ist, zur Zahlung verpflichtet.

§ 7
Zahlung der Meldevergütung

(1) Die Kostenträger prüfen die übermittelten Daten und geben dem Landeskrebsregister Rückmeldungen sowie Beanstandungen hierzu innerhalb von 31 Kalendertagen nach Eingang der Daten.

(2) Für die Übermittlung der Daten wird das in den Förderkriterien gemäß § 65c Absatz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vorgesehene bundesweit einheitliche elektronische Datenaustauschverfahren genutzt.

(3) Die Zahlung der Meldevergütung an das Landeskrebsregister erfolgt spätestens innerhalb von 45 Tagen ab Eingang der Daten nach § 6 Absatz 3 Satz 2, sofern die Abrechnung nicht innerhalb dieser Frist beanstandet worden ist. Fällt für die Meldevergütung Umsatzsteuer an, ist diese von den Kostenträgern zusätzlich zu erstatten.

(4) Der Anspruch der meldepflichtigen Person auf die Zahlung der Meldevergütung entsteht erst zu dem Zeitpunkt, in dem der jeweilige Erstattungsbetrag von den Kostenträgern beim Landeskrebsregister eingegangen ist. Er entsteht in der Höhe, in der er beanstandungsfrei geblieben ist und wird vom Landeskrebsregister innerhalb von spätestens 45 Tagen nach Eingang der Zahlung nach Absatz 3 an die meldepflichtige Person ausgezahlt.

§ 8
Auskunftsrecht der Kostenträger

Hat die Patientin oder der Patient zwischen dem Zeitpunkt, zu dem die Meldung beim Landeskrebsregister eingeht, der Verarbeitung der Meldung durch das Landeskrebsregister und der Übermittlung der Daten gemäß § 6 Absatz 3 Satz 2 die Versicherung gewechselt, sind die Datenannahmestellen der Kostenträger berechtigt und verpflichtet, dem Landeskrebsregister den zutreffenden Kostenträger mitzuteilen.

§ 9
Löschung

In der Datenannahmestelle des Landeskrebsregisters werden die Identitätsdaten von Patientinnen und Patienten nach Abrechnung der Krebsregisterpauschale und der Meldevergütung mit den Kostenträgern (§§ 5 und 7) gelöscht.

§ 10
Datenverarbeitung durch das Landeskrebsregister

Das Landeskrebsregister gewährleistet, dass die Datenübermittlung den Grundsätzen des § 9 des Landeskrebsregistergesetzes sowie der Anlage zu § 9 des Landeskrebsregistergesetzes genügt. Sieht die Technische Anlage zum bundesweiten einheitlichen elektronischen Austauschverfahren ergänzend weitere Maßgaben vor, sind diese ebenfalls zu beachten.

§ 11
Datenannahme und Datenverarbeitung durch die Kostenträger

Die Kostenträger sind für den Zweck der Abrechnung von Krebsregisterpauschalen und Meldevergütungen berechtigt, Daten anzunehmen und diese für Zwecke der Abrechnung zu verarbeiten.

§ 12
Inkrafttreten, Befristung

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Das für Gesundheit zuständige Ministerium berichtet der Landesregierung bis zum 1. Juli 2021 über die Erfahrungen mit dieser Verordnung.

Die Ministerin
für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter
des Landes Nordrhein-Westfalen




Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 11. August 2016 (GV. NRW. S. 671); geändert durch Verordnung vom 22. März 2023 (GV. NRW. S. 233), in Kraft getreten am 5. Mai 2023.

Fn 2

§ 4 Absatz 1 geändert durch Verordnung vom 22. März 2023 (GV. NRW. S. 233), in Kraft getreten am 5. Mai 2023.

Fn 3

§ 6 Absatz 1 geändert durch Verordnung vom 22. März 2023 (GV. NRW. S. 233), in Kraft getreten am 5. Mai 2023.