Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 1.10.2024
Normüberschrift
Gesetz
über die Kunsthochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen
(Kunsthochschulgesetz - KunstHG -)
Vom 13. März 2008 (Fn 1)
(Artikel 1 des Gesetzes zur
Neuregelung des Kunsthochschulrechts
vom 13. März 2008 (GV. NRW. S. 195))
Inhaltsübersicht (Fn 11) |
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§ 1 |
Geltungsbereich |
Erster Abschnitt |
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§ 2 |
Rechtsstellung |
§ 3 |
Aufgaben |
§ 4 |
Freiheit der Kunst und der Wissenschaft |
§ 5 |
Finanzierung und Globalhaushalt |
§ 6 |
Entwicklungsplanung; Hochschulverträge |
§ 7 |
Qualitätssicherung |
§ 8 |
Kunsthochschulbeirat |
§ 9 |
Berichtswesen, Datenschutz, Datenverarbeitung |
Zweiter Abschnitt |
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§ 10 |
Mitglieder und Angehörige |
§ 11 |
Rechte und Pflichten der Mitglieder und Angehörigen |
§ 12 |
Zusammensetzung der Gremien |
§ 12a |
Geschlechtergerechte Zusammensetzung von Gremien |
§ 13 |
Verfahrensgrundsätze |
§ 14 |
Wahlen zu den Gremien |
Dritter Abschnitt |
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1. Die zentrale Organisation der Kunsthochschule |
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§ 15 |
Zentrale Organe |
§ 16 |
Rektorat |
§ 17 |
Aufgaben und Befugnisse des Rektorats |
§ 18 |
Rektorin oder Rektor |
§ 19 |
Kanzlerin oder Kanzler |
§ 20 |
Senat |
§ 21 |
Kuratorium |
§ 22 |
Gleichstellungsbeauftragte; gleichstellungsbezogene Mittelvergabe |
§ 23 |
Hochschulverwaltung |
2. Die dezentrale Organisation der Kunsthochschule |
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§ 24 |
Regelungen betreffend die dezentrale Organisation |
§ 25 |
Die Organe des Fachbereichs |
§ 26 |
Einrichtungen; Bibliotheksgebühren |
Vierter Abschnitt |
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§ 27 |
Allgemeine Vorschriften für das Hochschulpersonal |
1. Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer |
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§ 28 |
Dienstaufgaben der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer |
§ 29 |
Einstellungsvoraussetzungen für Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer |
§ 30 |
Berufung von Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern |
§ 30a |
Gewährleistung der Chancengerechtigkeit von Frauen und Männern bei der Berufung von Professorinnen und Professoren |
§ 31 |
Berufungsverfahren |
§ 32 |
Dienstrechtliche Stellung der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer |
§ 32a |
Höchstaltersgrenze für die Einstellung in ein Beamtenverhältnis |
§ 33 |
Freistellung und Beurlaubung |
2. Das sonstige Personal der Kunsthochschule |
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§ 34 |
Honorarprofessur, Gastprofessur |
§ 35 |
Lehrkräfte für besondere Aufgaben |
§ 36 |
Lehrbeauftragte |
§ 37 |
Künstlerische und wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an Kunsthochschulen |
§ 38 |
Künstlerische und wissenschaftliche Hilfskräfte |
§ 39 |
Weitere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter |
Fünfter Abschnitt |
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1. Zugang und Einschreibung |
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§ 40 |
Einschreibung |
§ 41 |
Zugang zum Hochschulstudium |
§ 42 |
Einschreibungshindernisse |
§ 43 |
Exmatrikulation |
§ 43a |
Ordnungsverstöße; Ordnungsmaßnahmen |
§ 44 |
Zweithörerinnen und Zweithörer, Gasthörerinnen und Gasthörer |
2. Studierendenschaft |
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§ 45 |
Studierendenschaft |
§ 46 |
Studierendenparlament |
§ 47 |
Allgemeiner Studierendenausschuss |
§ 48 |
Fachschaften |
§ 49 |
Ordnung des Vermögens und des Haushalts |
Sechster Abschnitt |
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1. Lehre und Studium |
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§ 50 |
Ziel von Lehre und Studium, Lehrangebot, Studienberatung |
§ 51 |
Besuch von Lehrveranstaltungen |
§ 52 |
Studiengänge |
§ 53 |
Regelstudienzeit |
§ 54 |
Künstlerische und wissenschaftliche Weiterbildung |
§ 54a |
Studium in Teilzeit; Teilzeitstudium |
§ 54b |
Vertretung der Belange von Studierenden mit Behinderung oder chronischer Erkrankung |
2. Prüfungen |
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§ 55 |
Prüfungen |
§ 55a |
Anerkennung von Prüfungsleistungen und Studienabschlüssen |
§ 56 |
Prüfungsordnungen |
§ 57 |
Prüferinnen und Prüfer |
Siebter Abschnitt |
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§ 58 |
Hochschulgrade, Leistungszeugnis |
§ 59 |
Promotion |
§ 60 |
Habilitation |
Achter Abschnitt |
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§ 61 |
Kunstausübung; Künstlerische Entwicklungsvorhaben |
§ 62 |
Aufgaben und Koordinierung der Forschung, Veröffentlichung |
§ 63 |
Forschung mit Mitteln Dritter |
§ 63a |
Transparenz bei der Forschung mit Mitteln Dritter |
Neunter Abschnitt |
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§ 64 |
Anmeldung zum Haushalt |
§ 65 |
Verteilung der Haushaltsmittel |
§ 66 |
Bewirtschaftung der Haushaltsmittel |
§ 67 |
Körperschaftsvermögen und Körperschaftshaushalt |
Zehnter Abschnitt |
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§ 68 |
Aufsicht in Selbstverwaltungsangelegenheiten |
§ 69 |
Aufsicht in staatlichen Angelegenheiten |
Elfter Abschnitt |
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§ 70 |
Landesarbeitsgemeinschaft der Schwerbehindertenvertretungen |
§ 71 |
Zusammenwirken von Hochschulen |
§ 71a |
Errichtung juristischer Personen des öffentlichen Rechts durch Kunsthochschulen |
§ 71b |
Studium eines Erweiterungsfaches nach abgeschlossenem Lehramtsstudium |
§ 72 |
Vereinbarungen mit den Kirchen |
§ 73 |
Verwaltungsvorschriften, Ministerium, Gebühren für Amtshandlungen |
§ 73a |
Hochschulbetrieb im Falle einer Epidemie, einer Großeinsatzlage oder einer Katastrophe |
§ 74 |
Inkrafttreten, Übergangsregelungen |
§ 1 (Fn 14) Geltungsbereich
§ 1 (Fn 14)
Geltungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt für die Kunsthochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen im Sinne des Absatzes 2 und nach Maßgabe der Absätze 4 bis 6 für den Fachbereich Musikhochschule der Universität Münster. Für die Anerkennung von Bildungseinrichtungen als Kunsthochschulen, die Folgen und den Verlust dieser Anerkennung gilt das Hochschulgesetz nach Maßgabe seines § 1 Absatz 1. Das Gleiche gilt für die Anerkennung kirchlicher Bildungseinrichtungen als Kunsthochschule, den Betrieb staatlich anerkannter Kunsthochschulen und den Betrieb nichtstaatlicher Kunsthochschulen.
(2) Kunsthochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen sind:
1. die Hochschule für Musik Detmold,
2. die Kunstakademie Düsseldorf,
3. die Robert-Schumann Hochschule Düsseldorf,
4. die Folkwang Universität der Künste,
5. die Hochschule für Musik und Tanz Köln,
6. die Kunsthochschule für Medien Köln und
7. die Kunstakademie Münster.
(3) Es bestehen Standorte der Folkwang Universität der Künste in Essen, Duisburg und Bochum sowie der Hochschule für Musik und Tanz Köln in Aachen und Wuppertal; das Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Standorte zu schließen. Der Sitz der Folkwang Universität der Künste im Sinne der Vorschriften über den Gerichtsstand ist Essen. Das Orchesterzentrum NRW in Dortmund ist eine gemeinsame Einrichtung der Hochschule für Musik Detmold, der Robert-Schumann Hochschule Düsseldorf, der Folkwang Universität der Künste sowie der Hochschule für Musik und Tanz Köln mit der organisatorischen Anbindung an die Folkwang Universität der Künste.
(4) Der Fachbereich Musikhochschule der Universität Münster nimmt die in § 3 Absatz 1 beschriebenen Aufgaben der Kunsthochschulen auf dem Gebiet der Musik wahr. Für ihn gelten daher insoweit die für die Kunsthochschulen geltenden Bestimmungen dieses Gesetzes. Hierzu gehören insbesondere die künstlerische sowie die kunstpädagogische Ausbildung einschließlich des Zugangs und der Einschreibung in Bezug auf künstlerische Studiengänge und der Ausübung des Promotions- und des Habilitationsrechts, der Vergabe von Lehraufträgen sowie der Qualitätssicherung. Im Übrigen gelten für den Fachbereich Musikhochschule die Bestimmungen des Hochschulgesetzes. Das gilt insbesondere hinsichtlich der Verteilung der Kompetenzen zwischen den zentralen Organen der Universität und dem Fachbereich Musikhochschule und für die Verteilung der Kompetenzen zwischen den Organen des Fachbereichs sowie hinsichtlich der staatlichen Finanzierung, des Verhältnisses zwischen dem Land und dem Fachbereich, hinsichtlich der Berufung der Professorinnen und Professoren, hinsichtlich der Haushaltsführung, hinsichtlich der hochschulinternen Mittelverteilung und hinsichtlich der unternehmerischen Hochschultätigkeit; hinsichtlich des Berufungsverfahrens gilt § 31.
(5) Für die Dienstaufgaben und die Einstellungsvoraussetzungen des dem Fachbereich Musikhochschule der Universität Münster zugeordneten wissenschaftlichen und künstlerischen Personals gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes. Für die dienstrechtliche Stellung des Personals des Fachbereichs gelten im Übrigen die Bestimmungen des Hochschulgesetzes. Dabei gilt zusätzlich zu den allgemeinen Regeln: Für Professorinnen und Professoren am Fachbereich Musikhochschule der Universität Münster können im Dienstvertrag besondere Regelungen über die Anwendung der allgemeinen Vorschriften über Nebentätigkeit und Sonderurlaub getroffen werden.
(6) Die nebenberuflichen Professorinnen und Professoren sind als solche Mitglieder der Universität Münster. Hinsichtlich der Verleihung der mitgliedschaftlichen Rechtsstellung einer akademischen Mitarbeiterin oder eines akademischen Mitarbeiters gilt für Lehrbeauftragte des Fachbereichs Musikhochschule § 10 Absatz 2 Satz 2 und 3. Die Grundordnung der Universität Münster oder die Fachbereichsordnung kann vorsehen, dass die Mitglieder nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Hochschulgesetzes mit den Mitgliedern nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Hochschulgesetzes eine gemeinsame Gruppe bilden, wenn wegen ihrer geringen Anzahl die Bildung einer eigenen Gruppe nicht gerechtfertigt ist.
Erster Abschnitt
Rechtsstellung und Aufgaben der Kunsthochschulen
§ 2 (Fn 11) Rechtsstellung
§ 2 (Fn 11)
Rechtsstellung
(1) Die Kunsthochschulen nach § 1 Absatz 2 sind Körperschaften des öffentlichen Rechts und zugleich Einrichtungen des Landes. Durch Gesetz können sie auch in anderer Rechtsform errichtet oder in eine andere Rechtsform umgewandelt oder in die Trägerschaft einer Stiftung überführt werden. Sie haben das Recht der Selbstverwaltung im Rahmen der Gesetze (Artikel 16 Absatz 1 der Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen). Bei der Auslegung dieses Gesetzes ist auf die besonderen Aufgaben der Kunsthochschulen Rücksicht zu nehmen.
(2) Die Kunsthochschulen nehmen die ihnen obliegenden Aufgaben als Selbstverwaltungsangelegenheiten wahr, soweit sie ihnen nicht als staatliche Angelegenheiten zugewiesen sind. Der Erfüllung beider Aufgabenarten dient eine Einheitsverwaltung. Soweit dieses Gesetz nichts anderes zulässt, erledigen die Kunsthochschulen ihre Aufgaben in Forschung und Entwicklung, Kunst und Kunstausübung, Lehre und Studium in öffentlich-rechtlicher Weise; das Ministerium kann in besonderen Fällen Ausnahmen genehmigen. Die Kunsthochschulen nehmen ihre Aufgaben, insbesondere ihre Aufgaben der Weiterbildung, hoheitlich wahr.
(3) Das Personal der Kunsthochschulen steht im Landesdienst. Das Land stellt nach den Vorschriften der Landeshaushaltsordnung und nach Maßgabe des Landeshaushalts die Mittel zur Durchführung der Aufgaben der Kunsthochschulen bereit.
(4) Die Kunsthochschulen erlassen nach Maßgabe dieses Gesetzes und ausschließlich zur Regelung der dort bestimmten Fälle ihre Grundordnung und die sonstigen zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Ordnungen. Alle Ordnungen sowie zu veröffentlichenden Beschlüsse gibt die Kunsthochschule in einem Verkündungsblatt bekannt, dessen Erscheinungsweise in der Grundordnung festzulegen ist. Die Grundordnung kann bestimmen, dass das Verkündungsblatt zusätzlich oder ausschließlich in Gestalt einer elektronischen Ausgabe erscheint, die über öffentlich zugängliche Netze angeboten wird. In diesem Fall gilt § 19 Absatz 2 des E-Government-Gesetzes Nordrhein-Westfalen vom 8. Juli 2016 (GV. NRW. S. 551) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend. Die Grundordnung regelt auch das Verfahren und den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Ordnungen. Prüfungsordnungen sind vor ihrer Veröffentlichung vom Rektorat auf ihre Rechtmäßigkeit einschließlich ihrer Vereinbarkeit mit den Entwicklungszielen der Hochschule zu überprüfen.
(5) Die Kunsthochschulen können sich in ihrer Grundordnung eigene Namen geben und Wappen und Siegel führen; die die Namensgebung regelnde Vorschrift der Grundordnung bedarf der Genehmigung des Ministeriums. Kunsthochschulen ohne eigene Wappen und Siegel führen das Landeswappen und das kleine Landessiegel.
(6) Auf Antrag einer Kunsthochschule kann die Bauherreneigenschaft und die Eigentümerverantwortung an Teilen oder der Gesamtheit der ihr seitens des Landes oder seitens des Bau- und Liegenschaftsbetriebs NRW überlassenen Liegenschaften zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben auf diese Kunsthochschule übertragen werden, soweit ihr dieses nicht bereits durch Gesetz zugewiesen ist; § 5 Absatz 2 bleibt unberührt. Die Übertragung der Bauherreneigenschaft kann insbesondere die Instandhaltung, die Sanierung und Modernisierung von Bestandsbauten und die Errichtung von Neubauten betreffen. Das Ministerium regelt im Einvernehmen mit dem für Finanzen und dem für Bauen zuständigen Ministerium das Nähere durch Rechtsverordnung. Zu dieser Rechtsverordnung kann das Ministerium im Einvernehmen mit dem für Finanzen und dem für Bauen zuständigen Ministerium Verwaltungsvorschriften erlassen.
§ 3 (Fn 11) Aufgaben
§ 3 (Fn 11)
Aufgaben
(1) Die Kunsthochschulen dienen der Pflege der Künste insbesondere auf den Gebieten der bildenden Kunst, der Musik, der darstellenden und der medialen Künste durch Lehre und Studium, Kunstausübung und künstlerische Entwicklungsvorhaben sowie Weiterbildung. Sie bereiten auf künstlerische Berufe und auf Berufe vor, deren Ausübung künstlerische Fähigkeiten erfordern. Im Rahmen der ihnen obliegenden Lehrerausbildung und anderer wissenschaftlicher Fächer nehmen sie darüber hinaus Aufgaben der Universitäten wahr. Sie fördern den künstlerischen Nachwuchs und im Rahmen ihrer Aufgaben den wissenschaftlichen Nachwuchs. Die Kunsthochschulen gewährleisten eine gute wissenschaftliche Praxis.
(2) Die Kunsthochschulen fördern bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern in der Kunsthochschule und wirken auf die Beseitigung der für Frauen bestehenden Nachteile hin. Bei allen Vorschlägen und Entscheidungen sind die geschlechtsspezifischen Auswirkungen zu beachten (Gender Mainstreaming). Die Kunsthochschulen tragen darüber hinaus der Vielfalt ihrer Mitglieder (Diversity Management) sowie den berechtigten Interessen ihres Personals auf gute Beschäftigungsbedingungen angemessen Rechnung.
(3) Die Kunsthochschulen unterrichten die Öffentlichkeit über die Erfüllung ihrer Aufgaben. Sie fördern den Transfer ihrer künstlerischen und wissenschaftlichen Leistungen. Zu diesem Zweck können sie sich im Rahmen der Gesetze auch privatrechtlicher Formen bedienen, die urheberrechtliche Verwertung sowie Patentierung und Verwertung von Forschungsergebnissen fördern und mit Dritten zusammenarbeiten.
(4) Die Kunsthochschulen wirken an der sozialen Förderung der Studierenden mit. Sie berücksichtigen mit angemessenen Vorkehrungen die besonderen Bedürfnisse Studierender und Beschäftigter mit Behinderung oder chronischer Erkrankung oder mit Verantwortung für nahe Angehörige mit Pflege- oder Unterstützungsbedarf sowie mit Kindern. Sie fördern die Vereinbarkeit von Studium, Beruf und Erziehung für die Studierenden und Beschäftigten mit Kindern, insbesondere durch eine angemessene Betreuung dieser Kinder.
(5) Die Kunsthochschulen fördern die regionale, europäische und internationale Zusammenarbeit und den Austausch zwischen deutschen und ausländischen Kunsthochschulen; sie berücksichtigen die besonderen Bedürfnisse ausländischer Studierender.
(6) Die Grundordnung kann mit Genehmigung des Ministeriums weitere Hochschulaufgaben vorsehen, soweit diese mit den gesetzlich bestimmten Aufgaben zusammenhängen und deren Erfüllung durch die Wahrnehmung der weiteren Aufgaben nicht beeinträchtigt wird.
(7) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben können die Kunsthochschulen Vereinbarungen mit Dritten treffen.
§ 4 (Fn 11) Freiheit der Kunst und der Wissenschaft
§ 4 (Fn 11)
Freiheit der Kunst und der Wissenschaft
(1) Die Freiheit der Kunstausübung umfasst die Herstellung, Verbreitung und Darbietung von Kunstwerken. Die Freiheit künstlerischer Entwicklungsvorhaben und der Forschung umfasst insbesondere Fragestellung, Methodik sowie Bewertung des Ergebnisses und dessen Verbreitung. Die Freiheit der Lehre umfasst insbesondere die Durchführung von Lehrveranstaltungen im Rahmen der zu erfüllenden Lehraufgaben und deren inhaltliche und methodische Gestaltung sowie das Recht auf Äußerung wissenschaftlicher oder künstlerischer Lehrmeinungen. Die Freiheit des Studiums umfasst, unbeschadet der Studien- und Prüfungsordnungen und des Klassenprinzips, insbesondere die freie Wahl von Lehrveranstaltungen, das Recht, innerhalb eines Studienganges Schwerpunkte nach eigener Wahl zu setzen, sowie die Erarbeitung und Äußerung künstlerischer oder wissenschaftlicher Meinungen auch zu Inhalt, Gestaltung und Durchführung von Lehrveranstaltungen.
(2) Die Freiheit der Kunstausübung, künstlerischer Entwicklungsvorhaben und der Forschung, der Lehre sowie des Studiums entbindet nicht von der Treue zur Verfassung. Entscheidungen der zuständigen Hochschulorgane sind zulässig, soweit sie sich auf die Organisation des jeweiligen Betriebes sowie dessen ordnungsgemäße Durchführung beziehen. Darüber hinaus sind sie zulässig, soweit sie sich auf die Förderung und Abstimmung von Entwicklungs- und Forschungsvorhaben, die Bildung von Schwerpunkten der Entwicklungsvorhaben und der Forschung sowie auf deren Bewertung gemäß § 7 Absatz 2, auf die Aufstellung und Einhaltung von Studien- und Prüfungsordnungen, die Erfüllung des Weiterbildungsauftrages und auf die Bewertung der Lehre gemäß § 7 Absatz 2 sowie auf die Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Studiums einschließlich des Klassenprinzips beziehen. Entscheidungen nach den Sätzen 2 und 3 dürfen die Freiheit der Kunstausübung, künstlerischer Entwicklungsvorhaben und der Forschung sowie der Lehre nicht beeinträchtigen.
(3) Alle an der Kunsthochschule wissenschaftlich Tätigen sowie die Studierenden sind zu wissenschaftlicher Redlichkeit verpflichtet. Hierzu sind die allgemein anerkannten Grundsätze guter wissenschaftlicher Praxis einzuhalten. Die Kunsthochschulen können das Nähere zu den Sätzen 1 und 2 durch Ordnung regeln. Die disziplinar-, arbeits- und prüfungsrechtlichen Bestimmungen bleiben unberührt. Die Kunsthochschulen können ihre Feststellungen im Einzelfall veröffentlichen, wenn das Fehlverhalten veröffentlichte Schriften oder Forschungsergebnisse betrifft.
§ 5 (Fn 5) Finanzierung und Globalhaushalt
§ 5 (Fn 5)
Finanzierung und Globalhaushalt
(1) Die staatliche Finanzierung der Kunsthochschulen orientiert sich an ihren Aufgaben, den hochschulvertraglich vereinbarten Verpflichtungen und den erbrachten Leistungen.
(2) Die Kunsthochschulen führen einen Globalhaushalt auf der Grundlage eines ganzheitlichen Controllings, das die Kosten- und Leistungsrechnung und ein Berichtswesen umfasst. Die Haushaltsmittel werden in Form von Zuschüssen für den laufenden Betrieb und für die Investitionen zur Verfügung gestellt.
(3) Die Kunsthochschulen dürfen ungeachtet der Rechtsform wirtschaftliche Unternehmen nur errichten, übernehmen, wesentlich erweitern oder sich daran beteiligen (unternehmerische Hochschultätigkeit), wenn
1. Zwecke von Kunst, Kunstausübung, künstlerischen Entwicklungsvorhaben, Forschung und Lehre sowie des Transfers ihrer künstlerischen und wissenschaftlichen Leistungen oder sonstige Zwecke im Umfeld der Aufgaben nach § 3 dies rechtfertigen,
2. die Einlage aus dem Körperschaftsvermögen der Kunsthochschule erfolgt und die Einlageverpflichtung und die Haftung der Kunsthochschule auf einen bestimmten und ihrer Leistungsfähigkeit angemessenen Betrag begrenzt werden.
Eine unternehmerische Hochschultätigkeit für sonstige Zwecke im Umfeld der Aufgaben nach § 3 ist darüber hinaus nur zulässig, wenn dieser Zweck durch andere Unternehmen nicht ebenso gut und wirtschaftlich erfüllt werden kann.
(4) Bei der Verteilung der Einnahmen aus den Studienbeiträgen können die Vertreterinnen und Vertreter der Gruppe der Studierenden im Senat hinsichtlich der Verteilung der Einnahmen durch das Rektorat und im Falle des Bestehens von Fachbereichen die Vertreterinnen und Vertreter der Gruppe der Studierenden im Fachbereichsrat hinsichtlich der Verteilung des dem Fachbereich zugewiesenen Anteils der Einnahmen durch die Fachbereichsleitung Empfehlungen und Stellungnahmen abgeben.
(5) Die Kunsthochschulen dürfen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben durch Sach-, Geld- oder Dienstleistungen Dritter unterstützt werden und auf diese Leistungen in geeigneter Weise hinweisen (Kunsthochschulsponsoring). Das Angebot von Dritten zur Bereitstellung von Mitteln ist dem Rektorat oder der von ihm beauftragten Stelle anzuzeigen. Die Annahme wird durch die Kunsthochschule erklärt; hierbei sind entstehende Folgelasten angemessen zu berücksichtigen. Nimmt die Kunsthochschule das Angebot an, stimmt sie damit zugleich der Inanspruchnahme der mit der Einwerbung verbundenen Vorteile für die beteiligten Mitglieder der Kunsthochschule zu.
(6) Die Kunsthochschulen können für die Inanspruchnahme von Personal, Sachmitteln und Einrichtungen im Falle einer wirtschaftlichen Verwertung von Studien- oder Prüfungsleistungen durch die Studierenden sowie der Ergebnisse der Kunstausübung oder der Ergebnisse künstlerischer Entwicklungsvorhaben durch das Personal von diesen ein Entgelt erheben.
§ 6 (Fn 6) Entwicklungsplanung; Hochschulverträge
§ 6 (Fn 6)
Entwicklungsplanung; Hochschulverträge
(1) Die Entwicklungsplanung des Kunsthochschulwesens erfolgt durch das Ministerium und die Kunsthochschulen unter der Gesamtverantwortung des Landes. Zur Steuerung des Kunsthochschulwesens entwickelt das Land strategische Ziele und kommt damit seiner Verantwortung für ein angemessenes Angebot an Hochschulleistungen nach. Auf der Grundlage dieser strategischen Ziele werden die hochschulübergreifenden Aufgabenverteilungen und Schwerpunktsetzungen und die kunsthochschulindividuelle Profilbildung unter Berücksichtigung der besonderen Aufgaben der Kunsthochschulen abgestimmt.
(2) Das Ministerium schließt mit jeder Kunsthochschule Vereinbarungen für mehrere Jahre über strategische Entwicklungsziele sowie konkrete Leistungsziele. Diese Hochschulverträge beinhalten auch Festlegungen über die Finanzierung der Kunsthochschulen nach Maßgabe des Haushalts; insbesondere kann ein Teil der Finanzierung nach Maßgabe der Zielerreichung zur Verfügung gestellt werden.
(3) Wenn und soweit ein Hochschulvertrag nicht zustande kommt, kann das Ministerium nach Anhörung der Hochschule und im Benehmen mit dem Kunsthochschulbeirat Vorgaben zu den von der Kunsthochschule zu erbringenden Leistungen festlegen, sofern dies zur Sicherstellung der Landesverantwortung, insbesondere eines angemessenen Studienangebotes erforderlich ist.
§ 7 (Fn 14) Qualitätssicherung
§ 7 (Fn 14)
Qualitätssicherung
(1) Die Besonderheiten der Kunsthochschulen erfordern Ausnahmen vom Grundsatz der Akkreditierung in künstlerischen Studiengängen. Die Studiengänge sind grundsätzlich nach Maßgabe des Studienakkreditierungsstaatsvertrags vom 12. Juni 2017 (GV. NRW. S. 806) und der auf seiner Grundlage erlassenen Vorschriften unter Berücksichtigung der besonderen Aufgaben der Kunsthochschulen zu akkreditieren und zu reakkreditieren. Die Aufnahme des Studienbetriebs setzt den erfolgreichen Abschluss der Akkreditierung voraus; die aus dem Akkreditierungsverfahren resultierenden Auflagen sind umzusetzen. Ausnahmen von den Sätzen 2 und 3 sind nach Maßgabe von Vereinbarungen zwischen dem Ministerium und der Kunsthochschule zulässig. Das Ministerium ist zuständige Landesbehörde im Sinne der Regelungen des Studienakkreditierungstaatsvertrags, insbesondere im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 bis 5 sowie 16 des Studienakkreditierungstaatsvertrags.
(2) Zur Qualitätsentwicklung und -sicherung überprüfen und bewerten die Kunsthochschulen unter Berücksichtigung ihrer besonderen Aufgaben regelmäßig die Erfüllung ihrer Aufgaben, insbesondere im Bereich der Lehre. Die Überprüfung und Bewertung nach Satz 1 unterliegt insbesondere hinsichtlich der Lehre den besonderen Gegebenheiten der Kunst. Die Evaluationsverfahren berücksichtigen diese besonderen Gegebenheiten; die Kunsthochschulen regeln die Evaluationsverfahren in Ordnungen, die auch Bestimmungen über Art, Umfang und Behandlung der zu verarbeitenden personenbezogenen Daten der Mitglieder und Angehörigen enthalten, die zur Bewertung notwendig sind. Die Evaluation soll auf der Basis geschlechtsdifferenzierter Daten erfolgen. Die Ergebnisse der Evaluation sind zu veröffentlichen.
(3) Das Ministerium kann unter Berücksichtigung der besonderen Aufgaben der Kunsthochschulen hochschulübergreifende, vergleichende Begutachtungen der Qualitätssicherungssysteme der Kunsthochschulen (Informed Peer Review) sowie Strukturevaluationen und sonstige Evaluationen veranlassen; die besonderen Gegebenheiten der Kunst sind zu berücksichtigen. Die Evaluationsberichte werden veröffentlicht.
(4) Alle Mitglieder und Angehörigen der Kunsthochschule haben die Pflicht, an Akkreditierung und Evaluation mitzuwirken.
§ 8 (Fn 5) Kunsthochschulbeirat
§ 8 (Fn 5)
Kunsthochschulbeirat
(1) Der Kunsthochschulbeirat berät das Land und die Kunsthochschulen des Landes. Er hat insbesondere die Aufgabe, die Qualität der Studienangebote zu prüfen sowie Empfehlungen für die Einrichtung, Ausgestaltung und Verbesserung der Studienangebote sowie zur Entwicklung im Kunsthochschulbereich auszusprechen.
(2) Der Kunsthochschulbeirat besteht aus zehn bis zwölf Mitgliedern, die vom Ministerium im Benehmen mit den Kunsthochschulen für eine Amtszeit von fünf Jahren bestellt werden. Die Kunsthochschulen können hierzu Vorschläge machen.
(3) Der Kunsthochschulbeirat ist mindestens einmal im Jahr einzuberufen und immer dann, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder dies verlangt. § 11 Absatz 3 gilt für die Mitglieder des Kunsthochschulbeirats entsprechend. Das Ministerium unterstützt den Kunsthochschulbeirat bei der Erfüllung seiner Aufgaben.
(4) Die Kunsthochschulen und das Land entscheiden auf der Grundlage der Vorschläge des Kunsthochschulbeirats.
§ 9 (Fn 14) Berichtswesen, Datenschutz, Datenverarbeitung
§ 9 (Fn 14)
Berichtswesen, Datenschutz, Datenverarbeitung
(1) Das Ministerium kann insbesondere für Zwecke des Controllings, der Finanzierung, der Planung, der Evaluierung und der Statistik anonymisierte Daten bei den Kunsthochschulen anfordern. Personenbezogene Daten der Studierenden und des Hochschulpersonals dürfen nach Maßgabe der allgemeinen datenschutzrechtlichen Vorschriften angefordert werden. § 68 Absatz 4 bleibt jeweils unberührt.
(2) Daten, die Kunsthochschulen an andere Einrichtungen übermitteln, und Daten mit Kunsthochschulbezug, die andere Einrichtungen des Landes, insbesondere staatliche Prüfungsämter, direkt erheben, sind auf Anforderung auch dem Ministerium zur Verfügung zu stellen. Soweit die Daten an Einrichtungen des Landes übermittelt werden und dort verarbeitet werden, sind die diesbezüglichen Ergebnisse von diesen Einrichtungen ebenfalls uneingeschränkt und, soweit der Verarbeitung kein besonderer Auftrag des Ministeriums zugrunde lag, kostenfrei dem Ministerium auf dessen Anforderung zur Verfügung zu stellen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Das Ministerium kann veranlassen, dass Daten mit Kunsthochschulbezug im Sinne des Satzes 1, insbesondere die von den staatlichen Prüfungsämtern erhobenen Daten, zur Qualitätsentwicklung und -sicherung sowie zur Überprüfung des Studienerfolgs unmittelbar auch oder nur den Kunsthochschulen zur Verfügung gestellt werden und dort zu diesen Zwecken verarbeitet werden dürfen; das Nähere kann das Ministerium im Einvernehmen mit dem für die jeweilige Ausbildung zuständigen Fachministerium durch Rechtsverordnung regeln.
(3) Unter der Verantwortung des Rektorats können die Kunsthochschulen die Öffentlichkeit über die Wahrnehmung ihrer Aufgaben und ihre Veranstaltungen, auch durch die Dokumentation durch und die Veröffentlichung von Bild- und Tonaufnahmen, informieren und insbesondere über ihr Informations- und Bildungsangebot unterrichten (Bildungsmarketing). Sie können die Presseberichterstattung in geeigneter Weise unterstützen.
(4) Die Kunsthochschulen dürfen personenbezogene Daten ihrer ehemaligen Mitglieder und Angehörigen verwenden, soweit dies zum Zwecke der Befragung im Rahmen der Qualitätssicherung und von Evaluationen nach § 7 Absatz 2 oder zur Pflege der Verbindung mit diesen Personen erforderlich ist und diese nicht widersprechen. Die Befragten sind auf die Freiwilligkeit ihrer Angaben und ihre Widerspruchsmöglichkeit hinzuweisen. Das Nähere wird durch Ordnung geregelt.
(5) Soweit dieses Gesetz keine besonderen Regelungen enthält, erfolgt die Verarbeitung personenbezogener Daten nach Maßgabe der allgemeinen datenschutzrechtlichen Vorschriften.
Zweiter Abschnitt
Mitgliedschaft und Mitwirkung
§ 10 (Fn 14) Mitglieder und Angehörige
§ 10 (Fn 14)
Mitglieder und Angehörige
(1) Mitglieder der Kunsthochschule sind die Rektorin oder der Rektor, die Kanzlerin oder der Kanzler, das an ihr nicht nur vorübergehend oder gastweise hauptberuflich tätige Hochschulpersonal einschließlich der Gastprofessorinnen und Gastprofessoren, die nebenberuflichen Professorinnen und Professoren, die Doktorandinnen und Doktoranden und die eingeschriebenen Studierenden. Hauptberuflich ist die Tätigkeit, wenn die Arbeitszeit oder der Umfang der Dienstaufgaben mindestens die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit umfasst oder der Hälfte des durchschnittlichen Umfangs der Dienstaufgaben des entsprechenden vollbeschäftigten Personals entspricht. Nicht nur vorübergehend ist eine Tätigkeit, die auf mehr als sechs Monate innerhalb eines Jahres angelegt ist. Eine Verringerung dieser Arbeitszeit oder des Umfangs der Dienstaufgaben auf der Grundlage des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Januar 2015 (BGBl. I S. 33), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Mai 2020 (BGBl. I S. 1061) geändert worden ist, und eine auf dessen Grundlage erfolgte Freistellung von der Beschäftigung sowie eine Verringerung oder Freistellung auf der Grundlage der entsprechenden beamtenrechtlichen Bestimmungen bleiben außer Betracht. Die Kunsthochschule kann in ihrer Grundordnung vorsehen, dass Zweithörerinnen und Zweithörer im Sinne des § 44 Absatz 2 auf ihren Antrag hin als eingeschriebene Studierende der Kunsthochschule gelten.
(2) Einer Person, die die Einstellungsvoraussetzungen nach § 29 erfüllt, kann die Kunsthochschule die mitgliedschaftliche Rechtsstellung einer Professorin oder eines Professors einräumen, wenn sie Aufgaben der Kunsthochschule in Kunstausübung, künstlerischen Entwicklungsvorhaben oder Forschung sowie in der Lehre selbständig wahrnimmt. Die Kunsthochschule kann zudem einer Person, die die Einstellungsvoraussetzungen nach § 37 erfüllt, die mitgliedschaftliche Rechtsstellung einer akademischen Mitarbeiterin oder eines akademischen Mitarbeiters einräumen, wenn sie Aufgaben der Kunsthochschule in Kunstausübung, künstlerischen Entwicklungsvorhaben oder Forschung sowie in der Lehre wahrnimmt. Ist die Person, der die mitgliedschaftliche Rechtsstellung nach Satz 1 oder 2 eingeräumt worden ist, außerhalb der Kunsthochschule tätig, wird hierdurch kein Dienstverhältnis begründet.
(3) Professorenvertreterinnen oder Professorenvertreter (§ 32 Absatz 2) und Professorinnen oder Professoren, die an der Kunsthochschule Lehrveranstaltungen mit einem Anteil ihrer Lehrverpflichtungen gemäß § 28 Absatz 2 Satz 4 abhalten, nehmen die mit der Aufgabe verbundenen Rechte und Pflichten eines Mitglieds wahr. Sie nehmen an Wahlen nicht teil.
(4) Ohne Mitglieder zu sein, gehören der Kunsthochschule die entpflichteten oder in den Ruhestand versetzten Professorinnen und Professoren, die außerplanmäßigen Professorinnen und Professoren, die Honorarprofessorinnen und Honorarprofessoren, die Privatdozentinnen und Privatdozenten, die Lehrbeauftragten, die nebenberuflich mit Ausnahme der nebenberuflichen Professorinnen und Professoren, vorübergehend oder gastweise an der Kunsthochschule Tätigen, die künstlerischen und wissenschaftlichen Hilfskräfte, sofern sie nicht Mitglieder nach den Absätzen 1 oder 2 sind, die Ehrenbürgerinnen und Ehrenbürger, Ehrensenatorinnen und Ehrensenatoren sowie die Zweithörerinnen und Zweithörer und Gasthörerinnen und Gasthörer an. Sie nehmen an Wahlen nicht teil. Die Grundordnung kann weitere Personen, insbesondere ehemalige Studierende, zu Angehörigen bestimmen. Die Grundordnung kann zudem bestimmen, dass außerplanmäßige Professorinnen und Professoren, Honorarprofessorinnen und Honorarprofessoren oder die Privatdozentinnen und Privatdozenten Mitglieder der Hochschule sind; soweit diese nicht aus anderen Gründen Mitglieder der Hochschule sind, nehmen sie an Wahlen und Abstimmungen nicht teil.
§ 11 (Fn 14) Rechte und Pflichten der Mitglieder und Angehörigen
§ 11 (Fn 14)
Rechte und Pflichten der Mitglieder und Angehörigen
(1) Die Mitwirkung an der Selbstverwaltung der Kunsthochschule gehört zu den Rechten und Pflichten der Mitglieder. Die Übernahme einer Funktion in der Selbstverwaltung kann nur aus wichtigem Grund abgelehnt werden. Entsprechendes gilt für den Rücktritt. Die Inhaberinnen und Inhaber von Ämtern in der Selbstverwaltung mit Leitungsfunktion sind im Falle ihres Rücktritts oder nach Ablauf ihrer Amtszeit verpflichtet, ihr Amt bis zur Bestellung einer Nachfolgerin oder eines Nachfolgers weiterzuführen, es sei denn, das Gremium, welches sie oder ihn gewählt hat, entscheidet, von der Weiterführung abzusehen. Die Tätigkeit in der Selbstverwaltung ist ehrenamtlich, soweit nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Während einer Beurlaubung für mehr als sechs Monate ruhen die Mitgliedschaftsrechte und -pflichten.
(2) Die Mitglieder der Kunsthochschule dürfen wegen ihrer Tätigkeit in der Selbstverwaltung nicht benachteiligt werden. Die gewählten Mitglieder sind als solche an Weisungen nicht gebunden. Mitglieder der Kunsthochschule, die Aufgaben der Personalvertretung wahrnehmen, können nicht die Funktion der Gleichstellungsbeauftragten wahrnehmen; im Senat oder im Fachbereichsrat haben sie in Personalangelegenheiten kein Stimmrecht.
(3) Die Mitglieder der Kunsthochschule sind zur Verschwiegenheit in Angelegenheiten verpflichtet, die ihnen als Trägerin oder Träger eines Amtes oder einer Funktion bekannt geworden sind und deren Vertraulichkeit sich aus Rechtsvorschriften, auf Grund besonderer Beschlussfassung des zuständigen Gremiums oder aus der Natur des Gegenstandes ergibt.
(4) Die Rechte und Pflichten der Angehörigen der Kunsthochschule regelt die Kunsthochschule. Die Grundordnung kann bestimmen, dass sich Hochschulmitglieder der Gruppen nach § 12 Absatz 1 zur Wahrnehmung ihrer Angelegenheiten zusammenschließen und Sprecherinnen oder Sprecher wählen.
(5) Verletzen Mitglieder oder Angehörige der Kunsthochschule ihre Pflichten nach den Absätzen 3 oder 4, kann die Kunsthochschule Maßnahmen zur Wiederherstellung der Ordnung treffen. Das Nähere regelt die Kunsthochschule durch eine Ordnung.
§ 12 (Fn 14) Zusammensetzung der Gremien
§ 12 (Fn 14)
Zusammensetzung der Gremien
(1) Für die Vertretung in den Gremien bilden
1. die Professorinnen und Professoren, Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren (Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer),
2. die künstlerischen und wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an Kunsthochschulen sowie die Lehrkräfte für besondere Aufgaben sowie an den Musikhochschulen die Lehrbeauftragten, denen nach Maßgabe des § 10 Absatz 2 Satz 2 die mitgliedschaftliche Rechtsstellung einer akademischen Mitarbeiterin oder eines akademischen Mitarbeiters verliehen worden ist (Gruppe der akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter),
3. die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Technik und Verwaltung (Gruppe der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Technik und Verwaltung) und
4. die Doktorandinnen und Doktoranden, soweit sie nicht Beschäftigte im Sinne Nummer 2 sind, und die Studierenden (Gruppe der Studierenden)
jeweils eine Gruppe. Die Grundordnung, die Fachbereichsordnung oder die Ordnung der jeweiligen Organisationseinheit im Sinne des § 24 Absatz 4 kann vorsehen, dass die Mitglieder nach Satz 1 Nummer 2 mit den Mitgliedern nach Satz 1 Nummer 3 eine gemeinsame Gruppe bilden, wenn wegen ihrer geringen Anzahl die Bildung einer eigenen Gruppe nicht gerechtfertigt ist.
(2) Soweit dieses Gesetz keine andere Regelung enthält, müssen in den Gremien mit Entscheidungsbefugnissen alle Mitgliedergruppen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 vertreten sein; sie wirken nach Maßgabe des Satzes 2 grundsätzlich stimmberechtigt an den Entscheidungen der Gremien mit. Art und Umfang der Mitwirkung der einzelnen Mitgliedergruppen und innerhalb dieser Mitgliedergruppen der Kunsthochschule sowie die zahlenmäßige Zusammensetzung der Gremien bestimmen sich nach deren Aufgabe sowie nach der fachlichen Gliederung der Hochschule und der Qualifikation, Funktion, Verantwortung und Betroffenheit der Mitglieder der Kunsthochschule; die Grundordnung kann die Bildung von Untergruppen vorsehen.
In Gremien mit Entscheidungsbefugnissen in Angelegenheiten, die die Lehre mit Ausnahme ihrer Bewertung (§ 7) unmittelbar betreffen, verfügen die Vertreterinnen oder Vertreter der Gruppe nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 mindestens über die Hälfte der Stimmen, in Angelegenheiten, die die Kunst, künstlerische Entwicklungsvorhaben, Forschung und Berufung von Professorinnen und Professoren unmittelbar betreffen, über die Mehrheit der Stimmen der Mitglieder des Gremiums; in Gremien mit Beratungsbefugnissen bedarf es dieser Stimmenverhältnisse in der Regel nicht. Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, sind die entsprechenden Regelungen durch die Grundordnung oder nach Maßgabe der Grundordnung zu treffen.
(3) In Angelegenheiten der Lehre, Forschung und Kunst mit Ausnahme der Berufung von Professorinnen und Professoren haben die einem Gremium angehörenden Mitglieder der Gruppe nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Stimmrecht, soweit sie entsprechende Funktionen in der Kunsthochschule wahrnehmen und über besondere Erfahrungen im jeweiligen Bereich verfügen. Über das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 entscheidet die oder der Vorsitzende des Gremiums zu Beginn der Amtszeit des Gremienmitgliedes und in Zweifelsfällen das Rektorat.
§ 12a (Fn 7) Geschlechtergerechte Zusammensetzung von Gremien
§ 12a (Fn 7)
Geschlechtergerechte Zusammensetzung von Gremien
(1) Die Gremien der Kunsthochschule müssen geschlechtsparitätisch besetzt werden, es sei denn, im Einzelfall liegt eine sachlich begründete Ausnahme vor. Bei der Aufstellung von Listen und Kandidaturen für Wahlgremien soll auf die paritätische Repräsentanz geachtet werden. Soweit Gremien nach Gruppen getrennt besetzt werden, ist dem Gebot der geschlechtsparitätischen Besetzung im Sinne des Satzes 1 dann entsprochen, wenn der Frauenanteil in der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer mindestens dem Frauenanteil entspricht, der in der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer ausgewiesen ist, aus deren Kreis die Gremienbesetzung erfolgt, und hinsichtlich der weiteren Gruppen eine geschlechtsparitätische Besetzung nach Satz 1 vorliegt.
(2) Werden bei mehreren Kunsthochschulen Gremien gebildet oder wiederbesetzt, müssen die entsendenden Kunsthochschulen ebenso viele Frauen wie Männer benennen, es sei denn, im Einzelfall liegt eine sachlich begründete Ausnahme vor. Besteht das Benennungsrecht nur für eine Person, müssen Frauen und Männer alternierend berücksichtigt werden, es sei denn, im Einzelfall liegt eine sachlich begründete Ausnahme vor. Bei ungerader Personenzahl gilt Satz 2 entsprechend für die letzte Position. Die Sätze 1 bis 3 gelten für die Begründung der Mitgliedschaft in einem Gremium durch Berufungsakt einer Hochschule entsprechend. Weitergehende Vorschriften bleiben unberührt.
(3) Absatz 2 gilt entsprechend für die Entsendung von Vertreterinnen und Vertretern durch Kunsthochschulen in Gremien außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes.
§ 13 (Fn 10) Verfahrensgrundsätze
§ 13 (Fn 10)
Verfahrensgrundsätze
(1) Die Organe haben Entscheidungsbefugnisse. Sonstige Gremien, Funktionsträgerinnen und Funktionsträger haben Entscheidungsbefugnisse nur, soweit es in diesem Gesetz bestimmt ist. Gremien, Funktionsträgerinnen und Funktionsträger mit Entscheidungsbefugnissen können zu ihrer Unterstützung beratende Gremien (Kommissionen) bilden. Gremien mit Entscheidungsbefugnissen können darüber hinaus Untergremien mit jederzeit widerruflichen Entscheidungsbefugnissen für bestimmte Aufgaben (Ausschüsse) einrichten. Die stimmberechtigten Mitglieder eines Ausschusses werden nach Gruppen getrennt von ihren jeweiligen Vertreterinnen oder Vertretern im Gremium aus dessen Mitte gewählt. Die Grundordnung kann Kommissionen und Ausschüsse vorsehen. Bei der Wahrnehmung von Entscheidungsbefugnissen ist § 4 zu beachten.
(2) Die Sitzungen des Senats und des Fachbereichsrates sind öffentlich. Das Nähere bestimmen die jeweiligen Geschäftsordnungen. Personalangelegenheiten und Prüfungssachen sowie Habilitationsleistungen werden in nichtöffentlicher Sitzung behandelt. Entscheidungen in Personalangelegenheiten erfolgen in geheimer Abstimmung. Die übrigen Gremien tagen nichtöffentlich. Für diese Gremien kann durch Ordnung oder in der Geschäftsordnung des Gremiums vorgesehen werden, dass die Sitzungen in elektronischer Kommunikation stattfinden dürfen und Beschlüsse in elektronischer Kommunikation oder im Umlaufverfahren gefasst werden dürfen.
(3) Jedes überstimmte Mitglied kann einen abweichenden Standpunkt in einem schriftlichen Sondervotum darlegen, sofern dieses in der Sitzung vorbehalten worden ist. Das Sondervotum ist in die Niederschrift aufzunehmen. Beschlüssen, die anderen Stellen vorzulegen sind, ist das Sondervotum beizufügen.
(4) Sitzungen der Gremien finden in regelmäßigen Abständen und nach Bedarf auch innerhalb der vorlesungsfreien Zeiten statt. In unaufschiebbaren Angelegenheiten, in denen ein Beschluss des an sich zuständigen Gremiums nicht rechtzeitig herbeigeführt werden kann, entscheidet die oder der Vorsitzende des Gremiums. Das gilt nicht für Wahlen. Die oder der Vorsitzende des Gremiums hat dem Gremium unverzüglich die Gründe für die getroffene Entscheidung und die Art der Erledigung mitzuteilen.
(5) Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes
oder des Ordnungs- oder des sonstigen autonomen Rechts der Hochschule kann
gegen eine Ordnung der Hochschule nach Ablauf eines Jahres seit ihrer
Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,
1. die Ordnung ist nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht worden,
2. das Rektorat hat den Beschluss des die Ordnung beschließenden Gremiums
vorher beanstandet,
3. der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Hochschule vorher
gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet
worden, die den Mangel ergibt, oder
4. bei der öffentlichen Bekanntmachung der Ordnung ist auf die Rechtsfolge
des Rügeausschlusses nicht hingewiesen worden.
Die aufsichtsrechtlichen Befugnisse nach den §§ 68 und 69 bleiben unberührt.
(6) Die Kunsthochschule stellt zur Gewährleistung einer sachgerechten Transparenz sicher, dass ihre Mitglieder und Angehörigen in angemessenem Umfang über die Tätigkeit der Gremien unterrichtet werden.
§ 14 (Fn 10) Wahlen zu den Gremien
§ 14 (Fn 10)
Wahlen zu den Gremien
(1) Die Vertreterinnen und Vertreter der Mitgliedergruppen im Senat und im Fachbereichsrat werden in unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl von den jeweiligen Mitgliedergruppen getrennt gewählt; Satz 3 und 4 bleiben unberührt. Das Nähere zur Wahl und zur Stellvertretung der gewählten Vertreterinnen und Vertreter regelt die Wahlordnung. Die Wahlordnung kann Briefwahl zulassen oder Regelungen treffen, dass schriftliche Erklärungen in Wahlangelegenheiten durch einfache elektronische Übermittlung, durch mobile Medien oder in elektronischer Form abgegeben werden können. Zur Sicherung der Grundsätze nach Satz 1 regelt das Ministerium durch Rechtsverordnung das Nähere zur Stimmabgabe in elektronischer Form. Sieht die Rechtsverordnung nach Satz 4 die Möglichkeit der Stimmabgabe in elektronischer Form oder die Wahlordnung nach Satz 2 die Möglichkeit der Briefwahl vor, hat die wählende Person oder deren Hilfsperson bei der Stimmabgabe in elektronischer Form oder bei der Briefwahl auf dem Wahlschein zu versichern, dass sie die Stimme persönlich oder als Hilfsperson gemäß dem erklärten Willen der wählenden Person gekennzeichnet habe. Wer die Versicherung nach Satz 5 falsch abgibt, handelt ordnungswidrig. Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach Satz 6 ist die Kanzlerin oder der Kanzler.
(2) Treffen bei einem Mitglied eines Gremiums Wahlmandat und Amtsmandat zusammen, so ruht für die Amtszeit das Wahlmandat. Während dieser Zeit finden die Stellvertretungsregeln für Wahlmitglieder entsprechende Anwendung.
(3) Ist bei Ablauf einer Amts- oder Wahlzeit noch kein neues Mitglied bestimmt, so übt das bisherige Mitglied sein Amt weiter aus. Das Ende der Amtszeit des nachträglich gewählten Mitgliedes bestimmt sich so, als ob es sein Amt rechtzeitig angetreten hätte.
(4) Wird die Wahl eines Gremiums oder einzelner Mitglieder eines Gremiums nach Amtsantritt für ungültig erklärt, so berührt dieses nicht die Rechtswirksamkeit seiner vorher gefassten Beschlüsse und Amtshandlungen; dies gilt bei einer fehlerhaften Besetzung von Gremien entsprechend.
(5) Gremien sind auch dann gesetzmäßig zusammengesetzt, wenn bei einer ordnungsgemäßen Wahl weniger Gremienmitglieder gewählt werden, als der jeweiligen Mitgliedergruppe Sitze zustehen. Gleiches gilt, wenn wahlberechtigte Mitglieder einer Mitgliedergruppe nicht vorhanden sind. Verfügt die Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer im Fachbereichsrat nach der Wahl nicht über die Mehrheit der Stimmen der Mitglieder des Gremiums, bestellt das Rektorat die erforderliche Zahl von Vertreterinnen und Vertretern, es sei denn, die Grundordnung sieht eine Nachwahl vor; dies gilt auch, wenn bei Ausscheiden einer Vertreterin oder eines Vertreters der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer wegen des Fehlens eines gewählten Ersatzmitglieds diese Gruppe nicht mehr über die Mehrheit der Stimmen der Mitglieder des Fachbereichsrats verfügen würde.
Dritter Abschnitt
Aufbau und Organisation der Kunsthochschule
1. Die zentrale Organisation der Kunsthochschule
§ 15 Zentrale Organe
§ 15
Zentrale Organe
(1) Zentrale Organe der Kunsthochschule sind
1. die Rektorin oder der Rektor,
2. das Rektorat,
3. der Senat.
(2) Sofern die Grundordnung bestimmt, dass die Kunsthochschule an Stelle des Rektorats von einem Präsidium geleitet wird, gelten die in diesem Gesetz getroffenen Bestimmungen über die Rektorin oder den Rektor für die Präsidentin oder den Präsidenten, über das Rektorat für das Präsidium, über die Kanzlerin oder den Kanzler für die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten für den Bereich der Wirtschafts- und Personalverwaltung und über die Prorektorinnen und Prorektoren für die sonstigen Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten entsprechend.
§ 16 (Fn 14) Rektorat
§ 16 (Fn 14)
Rektorat
(1) Das Rektorat besteht aus der Rektorin oder dem Rektor als Vorsitzende oder Vorsitzenden, der nach Maßgabe der Grundordnung bestimmten Anzahl der Prorektorinnen oder Prorektoren und der Kanzlerin oder dem Kanzler. Die Prorektorinnen oder Prorektoren werden vom Senat auf Vorschlag der Rektorin oder des Rektors mit der Mehrheit der Stimmen der Mitglieder des Gremiums aus dem Kreis der Professorinnen und Professoren innerhalb der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer für die Dauer von sechs Jahren gewählt und von der Rektorin oder vom Rektor bestellt. Die Grundordnung kann eine geringere Amtszeit von mindestens zwei Jahren vorsehen und bestimmen, dass eine Prorektorin oder ein Prorektor aus der Gruppe der akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gewählt werden kann, wenn die Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer über die Mehrheit der Stimmen im Rektorat verfügt; Prorektorinnen oder Prorektoren, die die Rektorin oder den Rektor vertreten, müssen der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer angehören. Die Amtszeit der Prorektorinnen und Prorektoren endet spätestens mit der Amtszeit der Rektorin oder des Rektors. Wiederwahl ist zulässig.
(2) Die Grundordnung kann vorsehen,
1. dass die Rektorin oder der Rektor unbeschadet des § 19 Absatz 1 die Richtlinien für die Erledigung der Aufgaben des Rektorats festlegen kann,
2. dass das Rektorat auf Vorschlag der Rektorin oder des Rektors eine ständige Vertretung und feste Geschäftsbereiche für seine Mitglieder bestimmen kann, in denen sie unbeschadet des § 19 die Geschäfte der laufenden Verwaltung in eigener Zuständigkeit erledigen,
3. dass Beschlüsse des Rektorats nicht gegen die Stimme der Rektorin oder des Rektors gefasst werden können.
§ 17 (Fn 5) Aufgaben und Befugnisse des Rektorats
§ 17 (Fn 5)
Aufgaben und Befugnisse des Rektorats
(1) Das Rektorat leitet die Kunsthochschule. In Ausübung dieser Aufgabe obliegen ihm alle Angelegenheiten und Entscheidungen der Kunsthochschule, für die in diesem Gesetz nicht ausdrücklich eine andere Zuständigkeit festgelegt ist. Es entscheidet in Zweifelsfällen über die Zuständigkeit der Gremien, Funktionsträgerinnen und Funktionsträger. Das Rektorat kann einen Hochschulentwicklungsplan beschließen; dieser stellt, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, einen verbindlichen Rahmen für die Entscheidungen der übrigen Gremien, Funktionsträgerinnen und Funktionsträger dar. Bestehen Fachbereiche, berücksichtigt das Rektorat bei der Beschlussfassung des Hochschulentwicklungsplans deren Entwicklungspläne, soweit solche vorhanden sind. Es ist für die Durchführung der Evaluation nach § 7 und für die Ausführung des Hochschulentwicklungsplans verantwortlich. Es ist im Benehmen mit dem Senat für den Abschluss von Hochschulverträgen gemäß § 6 Absatz 2 zuständig. Es bereitet die Sitzungen des Senats vor und führt dessen Beschlüsse aus. Das Rektorat ist dem Senat gegenüber auskunftspflichtig und hinsichtlich der Ausführung von Senatsbeschlüssen rechenschaftspflichtig.
(2) Das Rektorat wirkt darauf hin, dass die übrigen Organe, Gremien, Funktionsträgerinnen und Funktionsträger ihre Aufgaben wahrnehmen und die Mitglieder und die Angehörigen der Kunsthochschule ihre Pflichten erfüllen.
(3) Hält das Rektorat Beschlüsse, Maßnahmen oder Unterlassungen der übrigen Organe, Gremien, Funktionsträgerinnen und Funktionsträger für rechtswidrig oder nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit für nicht vertretbar, hat es diese zu beanstanden und auf Abhilfe zu dringen. Die Beanstandung hat aufschiebende Wirkung. Wird keine Abhilfe geschaffen, so hat das Rektorat das Ministerium zu unterrichten.
(4) Die übrigen Organe, Gremien, Funktionsträgerinnen und Funktionsträger haben dem Rektorat Auskunft zu erteilen. Die Mitglieder des Rektorats können an allen Sitzungen der übrigen Organe und Gremien mit beratender Stimme teilnehmen und sich jederzeit über deren Arbeit unterrichten; im Einzelfall können sie sich dabei durch vom Rektorat benannte Mitglieder der Kunsthochschule vertreten lassen. Das Rektorat kann von allen übrigen Organen, Gremien, Funktionsträgerinnen und Funktionsträgern verlangen, dass sie innerhalb einer angemessenen Frist über bestimmte Angelegenheiten im Rahmen ihrer Zuständigkeit beraten und entscheiden.
(5) Das Rektorat gibt den Vertreterinnen oder Vertretern der Gruppe der Studierenden im Senat einmal im Semester Gelegenheit zur Information und Beratung in Angelegenheiten des Studiums.
§ 18 (Fn 14) Rektorin oder Rektor
§ 18 (Fn 14)
Rektorin oder Rektor
(1) Die Rektorin oder der Rektor vertritt die Kunsthochschule nach außen. Sie oder er wird durch eine Prorektorin oder einen Prorektor oder mehrere Prorektorinnen oder Prorektoren vertreten. In Rechts- und Verwaltungsangelegenheiten wird sie oder er durch die Kanzlerin oder den Kanzler vertreten. Die Rektorin oder der Rektor übt das Hausrecht aus. Sie oder er kann die Ausübung dieser Befugnis nach Maßgabe der Grundordnung anderen Mitgliedern oder Angehörigen der Kunsthochschule übertragen.
(2) Die Rektorin oder der Rektor wirkt darauf hin, dass die zur Lehre verpflichteten Personen ihre Lehr- und Prüfungsverpflichtungen ordnungsgemäß erfüllen; ihr oder ihm steht insoweit gegenüber der Fachbereichsleitung ein Aufsichts- und Weisungsrecht zu.
(3) Die Rektorin oder der Rektor wird vom Senat aus dem Kreis der an der Kunsthochschule tätigen Professorinnen und Professoren, die im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis stehen, mit der Mehrheit der Stimmen der Mitglieder des Gremiums gewählt. Die Grundordnung kann vorsehen, dass zur Rektorin oder zum Rektor auch eine Person gewählt werden kann, die weder Mitglied noch Angehörige der Kunsthochschule ist; diese Wahl setzt voraus, dass die zu besetzende Stelle zuvor öffentlich ausgeschrieben worden ist. Im Falle des Satzes 2 muss die Bewerberin oder der Bewerber grundsätzlich eine abgeschlossene Hochschulausbildung und eine der Aufgabenstellung angemessene Leitungserfahrung besitzen. Die Amtszeit beträgt sechs Jahre, soweit die Grundordnung keine geringere Amtszeit von mindestens zwei Jahren vorsieht. Wiederwahl ist zulässig.
(4) Die oder der Gewählte wird dem Ministerium zur Ernennung oder Bestellung durch die Landesregierung vorgeschlagen.
(5) Die Rektorin oder der Rektor wird in ein Beamtenverhältnis auf Zeit berufen oder in einem befristeten privatrechtlichen Dienstverhältnis beschäftigt; die Vorschriften über die Laufbahnen sind nicht anzuwenden. Steht die oder der Gewählte in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zum Land oder zu einer vom Land getragenen Hochschule, ruhen die Rechte und Pflichten aus dem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit; die Berechtigung zur Forschung, Lehre und künstlerischen Betätigung bleibt unberührt. Steht sie oder er in einem unbefristeten privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Land oder einer Hochschule in Trägerschaft des Landes, dauert auch dieses Beschäftigungsverhältnis fort; § 16 Absatz 4 des Landesbeamtengesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, ber. S. 642), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 17. Mai 2018 (GV. NRW. S. 244) geändert worden ist, ist nicht anwendbar. Die Rechte und Pflichten aus dem privatrechtlichen Dienstverhältnis ruhen; Satz 2 Halbsatz 2 findet entsprechende Anwendung.
§ 19 (Fn 14) Kanzlerin oder Kanzler
§ 19 (Fn 14)
Kanzlerin oder Kanzler
(1) Die Kanzlerin oder der Kanzler ist Beauftragte oder Beauftragter für den Haushalt. Sie oder er kann in ihrer oder seiner Eigenschaft als Haushaltsbeauftragte oder Haushaltsbeauftragter Entscheidungen des Rektorats mit aufschiebender Wirkung widersprechen. Kommt keine Einigung zustande, so berichtet das Rektorat dem Ministerium.
(2) Die Kanzlerin oder der Kanzler wird vom Senat mit der Mehrheit der Stimmen der Mitglieder des Gremiums gewählt und für die Dauer von sechs Jahren zur Beamtin oder zum Beamten auf Zeit ernannt; die Kunsthochschule hat ein Vorschlagsrecht. Die Ernennung setzt voraus, dass die zu besetzende Stelle zuvor öffentlich ausgeschrieben worden ist. Im Falle der ersten Wiederwahl erfolgt die Ernennung auf Lebenszeit; die Kanzlerin oder der Kanzler ist verpflichtet, das Amt aufgrund eines zweiten Ernennungsvorschlags der Kunsthochschule weiterzuführen. Wer vor der Ernennung auf Zeit im öffentlichen Dienst beschäftigt war, ist nach Ablauf der Amtszeit und ohne Ernennung auf Lebenszeit auf Antrag, der binnen drei Monaten nach Ablauf der Amtszeit beim Ministerium gestellt werden muss, in eine Rechtsstellung zu übernehmen, die der früheren vergleichbar ist. Die Kanzlerin oder der Kanzler muss eine abgeschlossene Hochschulausbildung und eine der Aufgabenstellung angemessene Berufserfahrung besitzen; die Vorschriften über die Laufbahnen sind nicht anzuwenden. Wiederernennung ist zulässig.
(3) Wer vor der Ernennung im öffentlichen Dienst beschäftigt war, ist nach Ablauf der Amtszeit als Kanzlerin oder Kanzler auf Antrag, der binnen drei Monaten nach Ablauf der Amtszeit beim Ministerium gestellt werden muss, in eine Rechtsstellung zu übernehmen, die der früheren vergleichbar ist. Steht die Gewählte oder der Gewählte in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zu einer der Hochschulen nach § 1 Absatz 2 Hochschulgesetz oder zum Land, ruhen die Rechte und Pflichten aus dem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit für die Dauer des Zeitbeamtenverhältnisses; die Berechtigung zur Kunst, Forschung und Lehre bleibt unberührt. Steht sie oder er in einem unbefristeten privatrechtlichen Dienstverhältnis zu einer der Hochschulen nach § 1 Absatz 2 des Hochschulgesetzes oder zum Land, dauert auch dieses Beschäftigungsverhältnis während der Dauer des Zeitbeamtenverhältnisses fort; § 16 Absatz 4 des Landesbeamtengesetzes ist nicht anwendbar. Die Rechte und Pflichten aus dem privatrechtlichen Dienstverhältnis ruhen; Satz 2 Halbsatz 2 findet entsprechende Anwendung.
§ 20 (Fn 14) Senat
§ 20 (Fn 14)
Senat
(1) Der Senat ist unbeschadet anderer in diesem Gesetz vorgesehenen Befugnisse für die folgenden Angelegenheiten zuständig:
1. Wahl der Rektorin oder des Rektors und der Prorektorinnen oder Prorektoren;
2. Erlass und Änderung von Rahmenordnungen und Ordnungen der Kunsthochschule, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt;
3. Vorschlag zur Ernennung der Kanzlerin oder des Kanzlers;
4. Empfehlungen und Stellungnahmen in Angelegenheiten der Kunst, Lehre, künstlerischen Entwicklungsvorhaben, Forschung, Kunstausübung und des Studiums, die die gesamte Kunsthochschule oder zentrale Einrichtungen betreffen oder von grundsätzlicher Bedeutung sind.
Die Grundordnung wird vom Senat mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen beschlossen.
(2) Das Nähere zur Zusammensetzung, zur Amtszeit und zum Vorsitz regelt die Grundordnung. Wenn die Dekanin oder der Dekan mit der doppelten Mehrheit nach § 25 Absatz 2 Satz 3 Halbsatz 1 gewählt worden ist, besetzt sie oder er vorbehaltlich einer anderen Regelung in der Grundordnung als Vertreterin oder Vertreter der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer jeweils einen Sitz der für diese Gruppe vorgesehenen Sitze im Senat; das Nähere regelt, insbesondere hinsichtlich der Abstimmung der Amtszeiten der Dekaninnen und Dekane mit den Amtszeiten der sonstigen Mitglieder des Senats, die Grundordnung, die zudem eine Auswahl vorsehen kann, welche Dekanin oder welcher Dekan welchen Fachbereichs einen Sitz im Sinne des Halbsatzes 1 besetzt. Im Falle eines Dekanats gilt Satz 2 nur für die Dekanin oder den Dekan. Nichtstimmberechtigte Mitglieder des Senats sind die Rektorin oder der Rektor, die Prorektorinnen oder Prorektoren, soweit Fachbereiche bestehen und vorbehaltlich Satz 2 die Fachbereichsleitungen, die Kanzlerin oder der Kanzler, die Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen, die oder der Beauftragte für Studierende mit Behinderung oder chronischer Erkrankung, der Vorsitz des Personalrats und des Personalrats nach § 105 des Landespersonalvertretungsgesetzes und der Vorsitz des Allgemeinen Studierendenausschusses. Die Grundordnung kann weitere nichtstimmberechtigte Mitglieder und ein Stimmrecht des Rektors oder der Rektorin, vorbehaltlich Satz 2 ein Stimmrecht der Fachbereichsleitungen sowie ein Stimmrecht des Vorsitzes des Allgemeinen Studierendenausschusses vorsehen.
(3) Soweit der Senat nach diesem Gesetz an Entscheidungen des Rektorats mitwirkt, können die dem Senat angehörenden Vertreterinnen oder Vertreter einer Gruppe gemäß § 12 Absatz 1 dem Rektorat ein vom Senatsbeschluss abweichendes einstimmiges Votum vorlegen, über welches das Rektorat vor seiner Entscheidung zu beraten hat. Auf Verlangen ist das Votum gemeinsam mündlich zu erörtern.
(4) Falls auf der Grundlage einer Regelung in der Grundordnung die
Vertreterinnen und Vertreter der Gruppe der Hochschullehrerinnen und
Hochschullehrer im Senat nicht über die Mehrheit der Stimmen verfügen, verfügen
diese Vertreterinnen und Vertreter gleichwohl über die Mehrheit der Stimmen der
Mitglieder des Senats
1. bei dem Erlass von Ordnungen, die inhaltliche Rahmenbedingungen der Kunst
und der Forschung regeln,
2. bei der Beschlussfassung in den Angelegenheiten, bei denen der Senat die
Aufgaben und Befugnisse des Fachbereichsrats wahrnimmt und
3. bei den Wahlen nach § 16 Absatz 1 Satz 2, nach § 18 Absatz 3 Satz 1 und
nach § 19 Absatz 2 Satz 1.
Sie verfügen mindestens über die Hälfte der Stimmen beim Erlass von Rahmenprüfungsordnungen oder, soweit der Senat die Aufgaben und Befugnisse des Fachbereichsrats wahrnimmt, von Prüfungsordnungen. Die entsprechenden Regelungen zu der Stimmverteilung sind durch die Grundordnung oder nach Maßgabe der Grundordnung zu treffen.
§ 21 Kuratorium
§ 21
Kuratorium
Die Grundordnung kann zur Beratung der Hochschulen ein Kuratorium vorsehen. Dem Kuratorium sollen insbesondere Persönlichkeiten aus der Berufspraxis und dem öffentlichen Leben angehören. Das Nähere über die Aufgaben und die Zusammensetzung sowie die Amtszeit seiner Mitglieder bestimmt die Grundordnung.
§ 22 (Fn 6) Gleichstellungsbeauftragte; gleichstellungsbezogene Mittelvergabe
§ 22 (Fn 6)
Gleichstellungsbeauftragte; gleichstellungsbezogene Mittelvergabe
(1) Die zentrale Gleichstellungsbeauftragte hat die Belange der Frauen, die Mitglieder oder Angehörige der Kunsthochschule sind, wahrzunehmen. Sie wirkt auf die Erfüllung des Gleichstellungsauftrages der Kunsthochschule hin. Sie kann hierzu an den Sitzungen des Senats, des Rektorats, soweit Fachbereiche bestehen, der Fachbereichsräte, der Berufungskommissionen und anderer Gremien mit Antrags- und Rederecht teilnehmen; sie ist wie ein Mitglied zu laden und zu informieren.
(2) Die Kunsthochschule regelt in ihrer Grundordnung insbesondere Wahl, Bestellung und Amtszeit der zentralen Gleichstellungsbeauftragten und ihrer Stellvertretungen. Wählbar sind alle weiblichen Mitglieder der Kunsthochschule. Die fachliche Qualifikation der Gleichstellungsbeauftragten soll den umfassenden Anforderungen ihrer Aufgaben gerecht werden; dies setzt entweder ein abgeschlossenes Hochschulstudium oder eine im Einzelfall nachgewiesene andere fachliche Qualifikation voraus. Die Funktion ist hochschulöffentlich auszuschreiben.
(3) Soweit Fachbereiche bestehen, bestellen die Fachbereiche Gleichstellungsbeauftragte des Fachbereichs und ihre Stellvertretungen. Die Gleichstellungsbeauftragte des Fachbereichs wirkt auf die Einbeziehung gleichstellungsrelevanter Aspekte bei der Erfüllung der Aufgaben des Fachbereichs hin. Sie kann in Stellvertretung der zentralen Gleichstellungsbeauftragten an Sitzungen der Fachbereichsräte und der Berufungskommissionen und anderer Gremien der Fachbereiche teilnehmen. Die Grundordnung kann vorsehen, dass für mehrere Fachbereiche auf der Grundlage einer Ordnung dieser Fachbereiche eine gemeinsame Gleichstellungsbeauftragte bestellt werden kann, wenn diese Bestellung mit Rücksicht auf die Aufgaben und Größe dieser Fachbereiche zweckmäßig ist und im Benehmen mit der Gleichstellungsbeauftragten erfolgt.
(4) Die Kunsthochschule kann eine Gleichstellungskommission einrichten. Diese berät und unterstützt die Kunsthochschule und die Gleichstellungsbeauftragte bei der Erfüllung des Gleichstellungsauftrages. Das Nähere zur Gleichstellungskommission regelt die Kunsthochschule in ihrer Grundordnung.
(5) Bei der Mittelvergabe an die Kunsthochschulen und in den Kunsthochschulen ist der Gleichstellungsauftrag angemessen zu berücksichtigen. Dies gilt insbesondere für die Ausstattung und Entlastung der Gleichstellungsbeauftragten.
(6) Im Übrigen finden die Vorschriften des Landesgleichstellungsgesetzes Anwendung.“
§ 23 (Fn 5) Hochschulverwaltung
§ 23 (Fn 5)
Hochschulverwaltung
(1) Die Hochschulverwaltung sorgt für die Erfüllung der Aufgaben der Kunsthochschule in Planung, Verwaltung und Rechtsangelegenheiten. Dabei hat sie auf eine wirtschaftliche Verwendung der Haushaltsmittel und auf eine wirtschaftliche Nutzung der Hochschuleinrichtungen hinzuwirken. Auch die Verwaltungsangelegenheiten der Organe und Gremien der Kunsthochschule werden ausschließlich durch die Hochschulverwaltung wahrgenommen. Sie unterstützt insbesondere die Mitglieder des Rektorats sowie die Fachbereichsleitungen bei ihren Aufgaben.
(2) Als Mitglied des Rektorats leitet die Kanzlerin oder der Kanzler die Hochschulverwaltung. In Angelegenheiten der Hochschulverwaltung von grundsätzlicher Bedeutung kann das Rektorat entscheiden; das Nähere regelt das Rektorat. Falls das Rektorat auf der Grundlage einer Regelung nach § 16 Absatz 2 Nummer 2 feste Geschäftsbereiche für seine Mitglieder bestimmt hat, kann die Geschäftsordnung insbesondere vorsehen, dass und in welcher Weise die Hochschulverwaltung sicherstellt, dass die Verantwortung der Mitglieder des Rektorats für ihre Geschäftsbereiche wahrgenommen werden kann.
2. Die dezentrale Organisation der Kunsthochschule
§ 24 (Fn 5) Regelungen betreffend die dezentrale Organisation
§ 24 (Fn 5)
Regelungen betreffend die dezentrale Organisation
(1) Die Grundordnung kann regeln, dass sich die Kunsthochschule in Fachbereiche als organisatorische Grundeinheiten gliedert. In diesem Falle regelt sie zugleich das Nähere zur Mitgliedschaft im Fachbereich. Bestehen an der Kunsthochschule keine Fachbereiche, nimmt das Rektorat die in diesem Gesetz genannten Aufgaben und Befugnisse des Fachbereichs oder der Fachbereichsleitung und der Senat die in diesem Gesetz genannten Aufgaben und Befugnisse des Fachbereichsrats vorbehaltlich einer anderweitigen Regelung nach Absatz 4 wahr.
(2) Gliedert sich die Kunsthochschule in Fachbereiche, erfüllen diese unbeschadet der Gesamtverantwortung der Kunsthochschule und der Zuständigkeiten der zentralen Hochschulorgane und Gremien für ihr Gebiet die Aufgaben der Kunsthochschule. Der Fachbereich hat die Vollständigkeit und Ordnung des Lehrangebots unter Berücksichtigung hochschuldidaktischer Erkenntnisse entsprechend den Erfordernissen der Studien- und Prüfungsordnungen sowie die Wahrnehmung der innerhalb der Kunsthochschule zu erfüllenden weiteren Aufgaben zu gewährleisten. Die weiteren Aufgaben des Fachbereichs regelt die Grundordnung.
(3) Der Fachbereich kann seine Organisation durch eine Fachbereichsordnung regeln und erlässt die sonstigen zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Ordnungen. Erlässt der Fachbereich keine Fachbereichsordnung, regelt die Grundordnung die Organisation des Fachbereichs.
(4) Die Grundordnung kann regeln, dass sich die Kunsthochschule neben oder anstelle einer Gliederung in Fachbereiche in sonstige Organisationseinheiten gliedert und dass Aufgaben der Fachbereiche auf diese Organisationseinheiten oder auf zentrale Organe verlagert werden können. Das Nähere zu den Aufgaben und Befugnissen dieser Organisationseinheiten und ihrer Organe regelt die Grundordnung. Für die Organisationseinheit gilt Absatz 3. Absatz 2 Satz 2 gilt für die Organisationseinheit oder die zentralen Organe entsprechend, falls sie für die Kunsthochschule Aufgaben in Lehre und Studium erfüllt.
(5) Wird ein Fachbereich neu gegründet, bestellt das Rektorat im Einvernehmen mit dem Senat und zeitlich auf die Gründungsphase begrenzt in der Regel eine Gründungsfachbereichsleitung, die übergangsweise auch die Aufgaben des jeweiligen Fachbereichsrates wahrnimmt. Das Gleiche gilt für Organisationseinheiten im Sinne des Absatzes 4.“
§ 25 (Fn 10) Die Organe des Fachbereichs
§ 25 (Fn 10)
Die Organe des Fachbereichs
(1) Gliedert sich die Kunsthochschule in Fachbereiche, sind dessen Organe die Fachbereichsleitung und der Fachbereichsrat. Die Grundordnung regelt, welchem Organ die Beschlussfassung über diejenigen Angelegenheiten des Fachbereichs obliegt, für die keine besondere Zuständigkeit bestimmt ist.
(2) Die Fachbereichsleitung leitet den Fachbereich und vertritt ihn innerhalb der Kunsthochschule. Das Nähere zur Wählbarkeit oder zu ihrer Zusammensetzung sowie zur Vertretung, zu ihrer Amtszeit und zu ihrer Bezeichnung regelt die Grundordnung. Die Dekanin oder der Dekan bedarf zu ihrer oder seiner Wahl vorbehaltlich einer anderen Regelung in der Grundordnung der Mehrheit der Stimmen des Fachbereichsrates und zugleich der Mehrheit der Vertreterinnen und Vertreter der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer im Fachbereichsrat (doppelte Mehrheit). Die Fachbereichsleitung kann im Benehmen mit dem Fachbereichsrat den Entwicklungsplan des Fachbereichs erstellen; dieser dient zugleich als Beitrag zum Hochschulentwicklungsplan, falls ein solcher bestehen soll. Die Fachbereichsleitung ist insbesondere verantwortlich für die Durchführung der Evaluation nach § 7, für die Vollständigkeit des Lehrangebotes und die Einhaltung der Lehrverpflichtungen sowie für die Studien- und Prüfungsorganisation; sie gibt die hierfür erforderlichen Weisungen. Sie entscheidet über den Einsatz der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Fachbereichs und wirkt unbeschadet der Aufsichtsrechte des Rektorats darauf hin, dass die Funktionsträgerinnen und Funktionsträger, die Gremien und Einrichtungen des Fachbereichs ihre Aufgaben wahrnehmen und die Mitglieder und Angehörigen des Fachbereichs ihre Pflichten erfüllen. Hält sie einen Beschluss für rechtswidrig, so führt sie eine nochmalige Beratung und Beschlussfassung herbei; das Verlangen nach nochmaliger Beratung und Beschlussfassung hat aufschiebende Wirkung. Wird keine Abhilfe geschaffen, so unterrichtet sie unverzüglich das Rektorat. Sie erstellt die Entwürfe der Studien- und Prüfungsordnungen. Sie bereitet die Sitzungen des Fachbereichsrates vor und führt dessen Beschlüsse aus. Hinsichtlich der Ausführung von Beschlüssen des Fachbereichsrates ist sie diesem gegenüber rechenschaftspflichtig. Ihr kann durch die Grundordnung oder durch Beschluss des Fachbereichsrates weitere Aufgaben übertragen werden. Die Fachbereichsleitung gibt den Vertreterinnen oder Vertretern der Gruppe der Studierenden im Fachbereichsrat einmal im Semester Gelegenheit zur Information und zur Beratung in Angelegenheiten des Studiums.
(3) Hinsichtlich des Fachbereichsrates regelt die Grundordnung das Nähere zu seinen Aufgaben und Befugnissen, seiner Zusammensetzung, seiner Amtszeit und seinem Vorsitz. Dekaninnen oder Dekane, die nach Maßgabe des Absatzes 2 Satz 3 mit doppelter Mehrheit gewählt worden sind, besetzen vorbehaltlich einer anderen Regelung in der Grundordnung im Fachbereichsrat als Vertreterin oder Vertreter der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer jeweils einen Sitz der für diese Gruppe vorgesehenen Sitze; das Nähere regelt, insbesondere hinsichtlich der Abstimmung der Amtszeiten der Dekaninnen und Dekane mit den Amtszeiten der sonstigen Mitglieder des Fachbereichsrates, die Grundordnung. Im Falle eines Dekanats gilt Satz 2 vorbehaltlich einer anderen Regelung in der Grundordnung nur für die Dekanin oder den Dekan.
§ 26 (Fn 14) Einrichtungen; Bibliotheksgebühren
§ 26 (Fn 14)
Einrichtungen; Bibliotheksgebühren
(1) Unter der Verantwortung eines Fachbereichs oder mehrerer Fachbereiche können künstlerische oder wissenschaftliche Einrichtungen errichtet werden, soweit dies zweckmäßig ist. Soweit die Zuordnung zu Fachbereichen nicht zweckmäßig ist, können zentrale künstlerische oder wissenschaftliche Einrichtungen errichtet werden.
(2) Für Dienstleistungen, insbesondere in den Bereichen Medien-, Informations- und Kommunikationsmanagement und -technik, für die in größerem Umfang Personal und Sachmittel ständig bereitgestellt werden müssen, können Betriebseinheiten errichtet werden, soweit dies zweckmäßig ist. Betriebseinheiten können im Rahmen ihrer Fachaufgaben mit Dritten auch in privatrechtlicher Form zusammenarbeiten.
(3) Der Leitung einer künstlerischen oder wissenschaftlichen Einrichtung müssen mehrheitlich an ihr tätige Vertreterinnen oder Vertreter der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer angehören. Die künstlerischen oder wissenschaftlichen Einrichtungen und Betriebseinheiten entscheiden über den Einsatz ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, soweit sie nicht einer Professorin oder einem Professor zugeordnet sind, und über die Verwendung der ihnen zugewiesenen Mittel.
(4) Für Verwaltungstätigkeiten und Arten der Benutzung der Einrichtungen für medien-, informations- oder kommunikationstechnische Dienstleistungen nach Absatz 2 können Gebühren erhoben werden. Besondere Auslagen sind zu erstatten. Das Ministerium kann im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium für Verwaltungstätigkeiten und Benutzungsarten nach Satz 1 die Gebührentatbestände, die Gebührensätze sowie Ermäßigungs- und Erlasstatbestände durch Rechtsverordnung regeln. Das Ministerium kann im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung die Kunsthochschulen ermächtigen, durch eigene Gebührenordnungen Gebührentatbestände, Gebührensätze sowie Ermäßigungs- und Erlasstatbestände zu regeln. Für die Rechtsverordnung nach den Sätzen 3 und 4 und die Gebührenordnungen nach Satz 4 finden die §§ 3 bis 22, 25 Absatz 1 und 26 bis 28 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen entsprechende Anwendung, soweit gesetzlich oder in der Rechtsverordnung nichts anderes bestimmt ist.
(5) Das Rektorat kann eine außerhalb der Kunsthochschule befindliche Einrichtung, die künstlerische oder wissenschaftliche Aufgaben erfüllt, als Einrichtung an der Kunsthochschule anerkennen. Die Anerkennung soll nur ausgesprochen werden, wenn die Aufgaben nicht von einer Einrichtung der Kunsthochschule erfüllt werden können. Die anerkannte Einrichtung wirkt mit der Kunsthochschule zusammen. Die rechtliche Selbständigkeit der Einrichtung und die Rechtsstellung der Bediensteten in der Einrichtung werden dadurch nicht berührt.
Vierter Abschnitt
Das Hochschulpersonal
§ 27 (Fn 5) Allgemeine Vorschriften für das Hochschulpersonal
§ 27 (Fn 5)
Allgemeine Vorschriften für das Hochschulpersonal
(1) Auf das beamtete Hochschulpersonal finden die Vorschriften des Landesbeamtengesetzes und dieses Gesetzes Anwendung.
(2) Dienstvorgesetzte Stelle der Rektorin oder des Rektors und der Kanzlerin oder des Kanzlers ist das Ministerium. Dienstvorgesetzte Stelle der Professorinnen und Professoren, der Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren, der Mitglieder der Fachbereichsleitung, der künstlerischen und wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, der Lehrkräfte für besondere Aufgaben und der wissenschaftlichen Hilfskräfte ist die Rektorin oder der Rektor. Dienstvorgesetzte Stelle anderer als der in Satz 2 genannten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ist die Kanzlerin oder der Kanzler. Anderweitig geregelte Zuständigkeiten für dienstrechtliche Entscheidungen bleiben unberührt.
(3) Das Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu regeln, in welchem Umfang hauptberufliches Personal im Rahmen seiner Dienstaufgaben zur Lehrtätigkeit verpflichtet ist (individuelle Lehrverpflichtung). In der Rechtsverordnung kann auch die Möglichkeit vorgesehen werden, die Regellehrverpflichtung einer Gruppe von Professorinnen und Professoren zusammenzufassen und nach Entscheidung der Fachbereichsleitung abweichend von der Regellehrverpflichtung des einzelnen zu verteilen (institutionelle Lehrverpflichtung).
1. Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer
§ 28 (Fn 14) Dienstaufgaben der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer
§ 28 (Fn 14)
Dienstaufgaben der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer
(1) Die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer nehmen die ihrer Kunsthochschule obliegenden Aufgaben in Kunst, künstlerischen Entwicklungsvorhaben, Lehre, Kunstausübung, Forschung und Weiterbildung nach näherer Ausgestaltung ihres Dienstverhältnisses in ihren Fächern selbständig wahr und wirken an der Studienberatung mit. Zu ihren hauptberuflichen Aufgaben gehört es auch, an der Verwaltung der Kunsthochschule mitzuwirken, Prüfungen abzunehmen und weitere Aufgaben ihrer Kunsthochschule nach § 3 wahrzunehmen. Kunstausübung im Auftrag Dritter zählt nicht zu den Aufgaben nach Satz 1.
(2) Die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer sind im Rahmen der für ihr Dienstverhältnis geltenden Regelungen berechtigt und verpflichtet, in ihren Fächern in allen Studiengängen und Studienabschnitten zu lehren und Prüfungen abzunehmen. Zur Lehre zählen auch die Erfüllung des Weiterbildungsauftrages und die Beteiligung an den in der Prüfungsordnung vorgesehenen berufspraktischen Studienphasen. Die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer sind im Rahmen der Sätze 1 und 2 verpflichtet, Entscheidungen des Fachbereichs die zur Sicherstellung und Abstimmung des Lehrangebots gefasst werden, auszuführen. Mit Zustimmung des Fachbereichs können sie Lehrveranstaltungen in ihren Fächern zu einem Anteil ihrer Lehrverpflichtungen auch an einer anderen Hochschule des Landes abhalten und die entsprechenden Prüfungen abnehmen.
(3) Die Professorinnen und Professoren sind berechtigt und verpflichtet, künstlerische Entwicklungsvorhaben zu betreiben oder zu forschen und die Forschungsergebnisse unbeschadet des § 4 öffentlich zugänglich zu machen. Für die Veröffentlichung von Forschungsergebnissen oder für künstlerische oder andere wissenschaftliche Veröffentlichungen dürfen Vergütungen angenommen werden.
(4) Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren haben neben und im Rahmen ihrer Aufgaben nach Absatz 1 bis 3 die Aufgabe, sich durch die selbstständige Wahrnehmung der ihrer Kunsthochschule obliegenden Aufgaben in Kunst, Forschung, Lehre und Weiterbildung für die Berufung auf eine Professur an einer Kunsthochschule oder einer Universität zu qualifizieren. Dies ist bei der Ausgestaltung ihres Dienstverhältnisses und der Funktionsbeschreibung ihrer Stelle zu gewährleisten.
(5) Art und Umfang der Aufgaben einer Hochschullehrerin oder eines Hochschullehrers bestimmen sich unbeschadet einer Rechtsverordnung gemäß § 27 Absatz 3 nach der Regelung, die die zuständige Stelle bei der Ernennung schriftlich getroffen hat. Die Aufgabenbestimmung steht unter dem Vorbehalt einer Überprüfung in angemessenen Abständen.
§ 29 (Fn 14) Einstellungsvoraussetzungen für Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer
§ 29 (Fn 14)
Einstellungsvoraussetzungen für Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer
(1) Einstellungsvoraussetzungen für Professorinnen und Professoren sind neben den allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen:
1. abgeschlossenes Hochschulstudium,
2. pädagogische Eignung, die durch eine entsprechende Vorbildung nachgewiesen oder ausnahmsweise im Berufungsverfahren festgestellt wird; § 123 Absatz 3 Landesbeamtengesetz bleibt unberührt,
3. herausragende künstlerische Leistungen, deren Nachweis in der Regel durch künstlerische Arbeiten und Werke während einer fünfjährigen künstlerischen Tätigkeit, von der mindestens drei Jahre außerhalb des Hochschulbereichs ausgeübt worden sein müssen, oder im Rahmen einer Juniorprofessur erbracht wird; die Frist nach Halbsatz 1 kann verkürzt werden, wenn im Berufungsverfahren festgestellt wird, dass die Bewerberin oder der Bewerber den anderen sich bewerbenden Personen in ihren oder seinen künstlerischen Leistungen überlegen ist.
Einstellungsvoraussetzungen für Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren, deren Aufgaben auf künstlerischem Gebiet liegen, sind neben den allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen und den Voraussetzungen nach Satz 1 Nummer 1 und 2 die besondere künstlerische Befähigung, deren Nachweis in der Regel durch künstlerische Arbeiten und Werke während einer dreijährigen künstlerischen Tätigkeit erbracht wird, von der mindestens zwei Jahre außerhalb des Hochschulbereichs ausgeübt worden sein müssen; Satz 1 Nummer 3 Halbsatz 2 gilt entsprechend.
(2) Einstellungsvoraussetzungen für Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer, deren Aufgaben auf wissenschaftlichem Gebiet liegen, sind neben den Voraussetzungen nach Absatz 1 Nummer 1 und 2:
1. besondere Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit, die in der Regel durch die Qualität einer Promotion nachgewiesen wird und
2. für Professorinnen und Professoren zusätzliche wissenschaftliche Leistungen, die ausschließlich und umfassend im Berufungsverfahren bewertet werden; diese Leistungen werden im Rahmen einer Juniorprofessur, einer Habilitation oder einer Tätigkeit als wissenschaftliche Mitarbeiterin oder als wissenschaftlicher Mitarbeiter an einer Hochschule oder einer außeruniversitären Forschungseinrichtung oder im Rahmen einer wissenschaftlichen Tätigkeit in Wirtschaft, Verwaltung oder in einem anderen gesellschaftlichen Bereich im In- oder Ausland erbracht; Halbsatz 2 gilt nur bei der Berufung in ein erstes Professorenamt.
(3) Soweit es der Eigenart des Faches und den Anforderungen der Stelle entspricht, kann abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 3 und Satz 2 hinsichtlich des Nachweises des Vorliegens der besonderen künstlerischen Befähigung, soweit eine besondere Befähigung zu künstlerischer Arbeit vorliegt, oder abweichend von Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und von Absatz 2 Nummer 1 und 2 auch eingestellt werden, wer hervorragende fachbezogene Leistungen in der Praxis nachweist.
§ 30 (Fn 10) Berufung von Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern
§ 30 (Fn 10)
Berufung von Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern
(1) Die Rektorin oder der Rektor beruft die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer auf Vorschlag des Fachbereichs; besteht kein Fachbereich, schlägt der Senat oder das in der Berufungsordnung benannte Gremium vor. Sie oder er kann eine Professorin oder einen Professor abweichend von der Reihenfolge des Vorschlages berufen oder einen neuen Vorschlag anfordern. Ohne Vorschlag kann sie oder er eine Professorin oder einen Professor berufen, wenn acht Monate nach Einrichtung, Zuweisung oder Freiwerden der Stelle, bei Freiwerden durch Erreichen der Altersgrenze drei Monate nach dem Freiwerden der Stelle, kein Vorschlag vorgelegt worden ist, wenn der Aufforderung zur Vorlage eines neuen Vorschlages bis zum Ablauf von sechs Monaten nicht nachgekommen worden ist oder wenn in dem neuen Vorschlag keine geeigneten Personen benannt sind, deren Qualifikation den Anforderungen der Stelle entspricht. In den Fällen der Sätze 3 und 4 ist der Fachbereich oder das vorschlagende Gremium zu hören.
(2) Bei der Berufung auf eine Professur können Juniorprofessorinnen oder Juniorprofessoren der eigenen Kunsthochschule in der Regel nur berücksichtigt werden, wenn sie nach ihrer Promotion die Kunsthochschule gewechselt haben oder mindestens zwei Jahre außerhalb der berufenden Kunsthochschule wissenschaftlich tätig waren; für Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren, deren Aufgaben auf künstlerischem Gebiet liegen, tritt dabei an die Stelle der Promotion die besondere künstlerische Befähigung. Wissenschaftliche oder künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der eigenen Kunsthochschule können nur in begründeten Ausnahmefällen und wenn zusätzlich die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen, berücksichtigt werden; für künstlerische Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter tritt dabei an die Stelle der Promotion die besondere Befähigung zu künstlerischer Arbeit.
(3) Bei einer Berufung dürfen Zusagen über die Ausstattung des vorgesehenen Aufgabenbereiches nur befristet im Rahmen bereiter Haushaltsmittel erteilt werden.
§ 30a (Fn 7) Gewährleistung der Chancengerechtigkeit von Frauen und Männern bei der Berufungvon Professorinnen und Professoren
§ 30a (Fn 7)
Gewährleistung der Chancengerechtigkeit von Frauen und Männern bei der Berufung
von Professorinnen und Professoren
(1) Das Rektorat setzt für die in den Fachbereichen, soweit solche bestehen, ansonsten für die in der Kunsthochschule vertretenen Fächergruppen im Einvernehmen mit der Fachbereichsleitung ein Gleichstellungsziel fest, welches auf das Erreichen eines angemessenen Verhältnisses zwischen Professorinnen und Professoren in dem Fachbereich oder der Fächergruppe ausgerichtet ist; der Beschluss ist im Verkündungsblatt zu veröffentlichen.
(2) Die Kunsthochschule strebt ein Erreichen des Gleichstellungsziels an. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der Ausgestaltung des Verfahrens zur Vorbereitung der Berufungsvorschläge, der Beschlussfassungen der Berufungskommissionen und des Fachbereichsrats über den Berufungsvorschlag sowie hinsichtlich der Berufungen durch die Rektorin oder den Rektor.
(3) Die Kunsthochschule wirkt darauf hin, dass innerhalb der Mitglieder der Gruppen nach § 12 Absatz 1, insbesondere innerhalb der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer, das Verhältnis zwischen Frauen und Männern angemessen ist.
§ 31 (Fn 14) Berufungsverfahren
§ 31 (Fn 14)
Berufungsverfahren
(1) Die Stellen für Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer sind vom
Rektorat auf Vorschlag des Fachbereichs öffentlich auszuschreiben; § 30 Absatz
1 Satz 1 Halbsatz 2 gilt entsprechend. Die Ausschreibung muss Art und Umfang
der zu erfüllenden Aufgaben angeben. Von der Ausschreibung einer Professur kann
in den folgenden Fällen ausnahmsweise abgesehen werden:
1. wenn eine Professorin oder ein Professor in einem Beamtenverhältnis auf
Zeit oder einem befristeten Beschäftigungsverhältnis auf dieselbe Professur in
einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder einem unbefristeten
Beschäftigungsverhältnis berufen werden soll,
2. in begründeten Fällen, wenn eine Juniorprofessorin oder ein
Juniorprofessor auf eine Professur in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit
oder einem unbefristeten Beschäftigungsverhältnis berufen werden soll,
3. wenn eine nebenberufliche Professorin oder ein nebenberuflicher Professor
in ein hauptberufliches Dienstverhältnis berufen werden soll,
4. wenn durch das Angebot der Professur die Abwanderung einer Professorin
oder eines Professors verhindert werden kann; dies setzt voraus, dass ein
mindestens gleichwertiger Ruf einer anderen Hochschule vorliegt,
5. wenn eine Nachwuchswissenschaftlerin oder ein Nachwuchswissenschaftler
oder eine Künstlerin oder ein Künstler, bei denen die
Einstellungsvoraussetzungen einer Juniorprofessorin oder eines Juniorprofessors
nach § 29 vorliegen und die oder der in besonderer Weise fachlich sowohl
qualifiziert als auch mit der berufungswilligen Kunsthochschule verbunden ist,
auf eine Professur in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder einem
unbefristeten Beschäftigungsverhältnis berufen werden soll; dabei muss die
Nachwuchswissenschaftlerin oder der Nachwuchswissenschaftler ihre oder seine Funktion
nach externer Begutachtung, welche dem Berufungsverfahren auf eine
Juniorprofessor gleichwertig ist, erhalten haben, oder
6. wenn die Professur, auf die berufen werden soll, aus einem hochschulübergreifenden Förderprogramm finanziert wird, dessen Vergabebestimmungen eine Ausschreibung und ein Auswahlverfahren mit externer Begutachtung vorsehen, welches einem Berufungsverfahren auf eine Professur gleichwertig ist.
Die Entscheidung über den Verzicht auf die Ausschreibung nach Satz 3 trifft das Rektorat auf Vorschlag des Fachbereichs und nach Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten; § 30 Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 2 gilt entsprechend. In den Fällen der Wiederbesetzung entscheidet das Rektorat nach Anhörung der betroffenen Fachbereiche, ob die Aufgabenumschreibung der Stelle geändert, die Stelle einem anderen Fachbereich zugewiesen oder nicht wieder besetzt werden soll.
(2) Die vorschlagende Stelle hat der Rektorin oder dem Rektor ihren Berufungsvorschlag zum frühestmöglichen Zeitpunkt, spätestens innerhalb der in § 30 Absatz 1 Satz 4 genannten Fristen, vorzulegen. Wird eine Stelle frei, weil die Inhaberin oder der Inhaber die Altersgrenze erreicht, soll der Berufungsvorschlag sechs Monate vor diesem Zeitpunkt vorgelegt werden.
(3) Der Berufungsvorschlag zur Besetzung einer Professur soll drei Einzelvorschläge in bestimmter Reihenfolge enthalten und muss diese insbesondere im Hinblick auf die von der Stelleninhaberin oder dem Stelleninhaber zu erfüllenden Lehr- und künstlerischen Aufgaben oder Forschungsaufgaben ausreichend begründen. Ihm sollen für jeden Einzelvorschlag zwei Gutachten auswärtiger Professorinnen und Professoren oder in geeigneten Fächern von künstlerisch ausgewiesenen Persönlichkeiten außerhalb des Kunsthochschulbereichs beigefügt werden.
(4) Das Verfahren zur Vorbereitung der Berufungsvorschläge zur Besetzung einer Professur einschließlich der Hinzuziehung auswärtiger Sachverständiger sowie das Verfahren zur Berufung der Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren regelt die Berufungsordnung; die Schwerbehindertenvertretung ist zu beteiligen. Die Berufungsordnung soll hierbei zur Qualitätssicherung nach Satz 1 insbesondere Regelungen über Verfahrensfristen, über die Art und Weise der Ausschreibung, über die Funktion der oder des Berufungsbeauftragten, über die Zusammensetzung der Berufungskommissionen einschließlich auswärtiger Gutachterinnen und Gutachter, über die Entscheidungskriterien einschließlich der Leistungsbewertung in den Bereichen Lehre und Forschung sowie über den vertraulichen Umgang mit Bewerbungsunterlagen treffen. Der Berufungskommission sollen auswärtige Mitglieder angehören; ihre Mitglieder werden vom Rektorat ernannt. Der Fachbereich kann hierzu Vorschläge unterbreiten; § 30 Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 2 gilt entsprechend. Die Rektorin oder der Rektor kann der Berufungskommission Vorschläge unterbreiten. Die Berufung von Nichtbewerberinnen und -bewerbern ist zulässig.
(5) Die Bewerberin oder der Bewerber hat kein Recht auf Einsicht in die Akten des Berufungsverfahrens, soweit sie Gutachten über die fachliche Eignung enthalten oder wiedergeben.
§ 32 (Fn 14) Dienstrechtliche Stellung der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer
§ 32 (Fn 14)
Dienstrechtliche Stellung der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer
(1) Professorinnen und Professoren können in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis beschäftigt werden. In diesem Falle gelten § 122 Absatz 2, § 123 Absatz 2 und 3, § 124 Absatz 1 Satz 1 bis 3, Absatz 2 bis 4 sowie § 126 des Landesbeamtengesetzes und die Vorschriften über den Sonderurlaub entsprechend. Für Professorinnen und Professoren an Kunsthochschulen können im Dienstvertrag besondere Regelungen über die Anwendung der allgemeinen Vorschriften über Nebentätigkeit und Sonderurlaub getroffen werden.
(2) Die Kunsthochschule kann übergangsweise bis zur Besetzung der Stelle für eine Professorin oder einen Professor eine Vertreterin oder einen Vertreter, die oder der die Einstellungsvoraussetzungen nach § 29 erfüllt, mit der Wahrnehmung der Aufgaben aus der Stelle beauftragen. Die Professurvertretung ist ein öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis eigener Art; sie begründet kein Dienstverhältnis.
(3) Professorinnen und Professoren können im Zusammenhang mit dem Hauptamt stehende Lehrtätigkeiten im Bereich der Weiterbildung als Tätigkeit im Nebenamt übertragen werden, wenn die entsprechende Lehrtätigkeit der Professorin oder des Professors nicht auf ihre oder seine Lehrverpflichtung angerechnet wird. Die Kunsthochschulen setzen die Höhe der Vergütung für Lehraufgaben nach Satz 1 im Rahmen der erzielten Einnahmen aus Gebühren und privatrechtlichen Entgelten fest.
(4) Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren werden für die Dauer von drei Jahren zu Beamtinnen oder Beamten auf Zeit ernannt. Das Beamtenverhältnis der Juniorprofessorin oder des Juniorprofessors soll mit ihrer oder seiner Zustimmung im Laufe des dritten Jahres um weitere drei Jahre verlängert werden, wenn sie oder er sich als Hochschullehrerin oder Hochschullehrer bewährt hat; anderenfalls kann das Beamtenverhältnis mit Zustimmung der Juniorprofessorin oder des Juniorprofessors um bis zu einem Jahr verlängert werden. Im Laufe des sechsten Jahres kann das Beamtenverhältnis der Juniorprofessorin oder des Juniorprofessors mit ihrer oder seiner Zustimmung um ein Jahr verlängert werden, wenn sie oder er sich als Hochschullehrerin oder als Hochschullehrer bewährt hat. Satz 3 gilt auch für eine Juniorprofessorin oder einen Juniorprofessor, der oder dem ein Tenure Track im Sinne des § 38a Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 1 des Hochschulgesetzes erteilt wurde, wenn sie oder er sich als Hochschullehrerin oder als Hochschullehrer nicht bewährt hat. Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren können auch in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis beschäftigt werden. In diesem Falle gelten Sätze 1 bis 4 sowie § 121 Absatz 2, § 124 Absatz 1 Sätze 2 und 3 und Absatz 2, § 125 Landesbeamtengesetz und die Vorschriften über den Sonderurlaub entsprechend.
(4a) Abweichend von Absatz 4 Satz 1 bis 3 soll das Beamtenverhältnis der Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren nach Ablauf der jeweils insgesamt zulässigen Amtszeit im Einvernehmen mit der Beamtin oder dem Beamten um weitere sechs Monate verlängert werden, wenn das Beamtenverhältnis in dem Zeitraum zwischen dem 1. März 2020 und dem 30. September 2020 besteht. Das Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Verlängerung des Beamtenverhältnisses um höchstens weitere sechs Monate zu regeln, soweit dies aufgrund fortbestehender Auswirkungen der SARS-CoV-2-Pandemie in Nordrhein-Westfalen geboten erscheint; die Verlängerungsmöglichkeit ist auch auf die Zeitbeamtenverhältnisse zu erstrecken, die nach dem 30. September 2020 und vor Ablauf des in der Rechtsverordnung genannten Verlängerungszeitraums begründet werden. Für Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren, die in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis beschäftigt werden, gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.
(5) Personen mit der Qualifikation zur Professur nach § 29 können nebenberuflich als Professorinnen oder Professoren in einem privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis eingestellt werden. Auf sie finden die für die Einstellung, die Dienstaufgaben und die sonstigen für hauptberufliche Professorinnen und Professoren geltenden Regelungen Anwendung. Eine Nebenberuflichkeit liegt nur vor, wenn der Professorin oder dem Professor weniger als die Hälfte der regelmäßigen Dienstaufgaben einer vollbeschäftigten Professorin oder eines vollbeschäftigten Professors übertragen wird. Die für die Teilzeitbeschäftigung allgemein geltenden Vorschriften bleiben unberührt.
§ 32a (Fn 9) Höchstaltersgrenze für die Einstellung in ein Beamtenverhältnis
§ 32a (Fn 9)
Höchstaltersgrenze für die Einstellung in ein Beamtenverhältnis
(1) Als Hochschullehrerin oder Hochschullehrer darf in ein Beamtenverhältnis eingestellt oder übernommen werden, wer das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
(2) Die Höchstaltersgrenze des Absatzes 1 erhöht sich um Zeiten
1. der Ableistung einer Dienstpflicht nach Artikel 12a des Grundgesetzes,
2. der Teilnahme an Maßnahmen im Sinne des § 34 Absatz 2 der Freistellungs- und
Urlaubsverordnung NRW vom 10. Januar 2012 (GV. NRW. S. 2, ber. S. 92) in der
jeweils geltenden Fassung,
3. der tatsächlichen Betreuung eines minderjährigen Kindes oder
4. der tatsächlichen Pflege eines nach § 7 Absatz 3 des Pflegezeitengesetzes
vom 28. Mai 2008 (BGBl. I S. 874, 896) in der jeweils geltenden Fassung pflegebedürftigen
nahen Angehörigen, dessen Pflegebedürftigkeit nach § 3 Absatz 2 des
vorgenannten Gesetzes nachgewiesen ist.
In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 und 4 erhöht sich die Höchstaltersgrenze um jeweils bis zu drei Jahre, bei mehreren Kindern oder Angehörigen um bis zu sechs Jahre.
(3) Schwerbehinderte Menschen und ihnen gemäß § 2 Absatz 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch – Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen – vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1046, 1047) in der jeweils geltenden Fassung gleichgestellte behinderte Menschen dürfen auch dann eingestellt werden, wenn sie das 53. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Absatz 2 findet keine Anwendung
(4) Die jeweilige Höchstaltersgrenze erhöht sich, wenn die Bewerberin oder der Bewerber an dem Tage, an dem sie oder er den Antrag gestellt hat, die Höchstaltersgrenze nicht überschritten hatte und die Einstellung oder Übernahme innerhalb eines Jahres nach der Antragstellung erfolgt.
(5) Ausnahmen von der jeweiligen Höchstaltersgrenze können zugelassen
werden, wenn
1. der Dienstherr ein erhebliches dienstliches Interesse (insbesondere
wissenschaftliches oder künstlerisches Interesse) daran hat, Bewerberinnen oder
Bewerber zu gewinnen oder zu behalten oder
2. sich nachweislich der berufliche Werdegang aus von der Bewerberin oder dem
Bewerber nicht zu vertretenden Gründen in einem Maß verzögert hat, welches die
Anwendung der Höchstaltersgrenze unbillig erscheinen ließe.
Über Ausnahmen nach Satz 1 entscheidet die Hochschule mit Zustimmung des für Wissenschaft zuständigen Ministeriums.
§ 33 Freistellung und Beurlaubung
§ 33
Freistellung und Beurlaubung
(1) Die Kunsthochschule kann Professorinnen und Professoren von ihren Aufgaben in der Lehre und der Verwaltung zugunsten der Durchführung künstlerischer Entwicklungsvorhaben oder der Dienstaufgaben in der Forschung freistellen, wenn die ordnungsgemäße Vertretung des Faches in der Lehre während dieser Zeit gewährleistet ist. Dem Land sollen keine zusätzlichen Kosten aus der Freistellung entstehen.
(2) Die Kunsthochschule kann Professorinnen und Professoren für die Anwendung und Erprobung künstlerischer oder wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden in der beruflichen Praxis sowie zur Gewinnung oder Erhaltung berufspraktischer Erfahrungen außerhalb der Kunsthochschule beurlauben; Absatz 1 gilt im Übrigen entsprechend.
2. Das sonstige Personal der Kunsthochschule
§ 34 (Fn 14) Außerplanmäßige Professur, Honorarprofessur, Gastprofessur
§ 34 (Fn 14)
Außerplanmäßige Professur, Honorarprofessur, Gastprofessur
(1) Die Bezeichnung „außerplanmäßige Professorin“ oder „außerplanmäßiger Professor“ kann Personen verliehen werden, die die Einstellungsvoraussetzungen einer Professorin oder eines Professors nach § 29 erfüllen und hervorragende Leistungen sowohl in der Kunst oder Forschung als auch in der Lehre erbringen.
(2) Die Bezeichnung „Honorarprofessorin“ oder „Honorarprofessor“ kann Personen verliehen werden, die auf einem an der Kunsthochschule vertretenen Fachgebiet hervorragende Leistungen in der beruflichen Praxis der Kunst oder bei der Anwendung oder Entwicklung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden oder hervorragende Leistungen in Kunst, Forschung und Lehre, künstlerischen Entwicklungsvorhaben und Kunstausübung erbringen, die den Anforderungen für hauptberufliche Professorinnen und Professoren entsprechen.
(3) Die Bezeichnungen werden von der Kunsthochschule verliehen. Die Verleihung setzt eine in der Regel fünfjährige erfolgreiche selbständige Lehrtätigkeit voraus, die durch ein Gutachten nachzuweisen ist. Die Bezeichnungen begründen weder ein Dienstverhältnis noch den Anspruch auf Übertragung eines Amtes. Außerordentliche Professorinnen und Professoren sowie Honorarprofessorinnen und Honorarprofessoren sind befugt, die Bezeichnung Professorin oder Professor zu führen.
(4) Das Recht zur Führung der Bezeichnungen ruht, wenn die oder der Berechtigte die Bezeichnung „Professorin“ oder „Professor“ aus einem sonstigen Grund führen kann. Rücknahme und Widerruf der Bezeichnungen regelt die Kunsthochschule.
(5) Die Kunsthochschule kann für Aufgaben, die von Professorinnen oder Professoren wahrzunehmen sind, für einen im Voraus begrenzten Zeitraum Professorinnen oder Professoren anderer Hochschulen oder Persönlichkeiten aus der künstlerischen oder wissenschaftlichen Praxis mit der Qualifikation zur Professur nach § 29 als Gastprofessorinnen oder Gastprofessoren bestellen. Sie führen für die Dauer ihrer Bestellung die Bezeichnung „Gastprofessorin“ oder „Gastprofessor“; mit Erlöschen, Widerruf oder Rücknahme der Bestellung erlischt auch die Befugnis zur Führung dieser Bezeichnung. § 10 Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.
§ 35 (Fn 14) Lehrkräfte für besondere Aufgaben
§ 35 (Fn 14)
Lehrkräfte für besondere Aufgaben
(1) Lehrkräfte für besondere Aufgaben werden ausschließlich oder überwiegend mit Aufgaben in der Lehre beschäftigt; ihnen obliegt überwiegend die Vermittlung künstlerischer oder praktischer Fertigkeiten und Kenntnisse, die nicht die Einstellungsvoraussetzungen für Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer erfordern. Ihnen können darüber hinaus durch die Fachbereichsleitung andere Dienstleistungen übertragen werden. Die für diese Aufgaben an die Kunsthochschule abgeordneten Beamtinnen und Beamten und anderen Angehörigen des öffentlichen Dienstes sind Lehrkräfte für besondere Aufgaben. Lehrkräfte für besondere Aufgaben sind berechtigt, die akademische Bezeichnung „Dozentin an einer Kunsthochschule“ oder „Dozent an einer Kunsthochschule“ zu führen. § 32 Absatz 3 gilt entsprechend.
(2) Im Übrigen gilt § 37 Absatz 2 und 3 entsprechend.
§ 36 (Fn 10) Lehrbeauftragte
§ 36 (Fn 10)
Lehrbeauftragte
Lehraufträge können für einen durch hauptberufliche Kräfte nicht gedeckten Lehrbedarf befristet erteilt werden. Die Lehrbeauftragten nehmen ihre Lehraufgaben selbständig wahr. Der Lehrauftrag ist ein öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis eigener Art; er begründet kein Dienstverhältnis.
§ 37 (Fn 14) Künstlerische und wissenschaftliche Mitarbeiterinnen
und Mitarbeiter an Kunsthochschulen
§ 37 (Fn 14)
Künstlerische und wissenschaftliche Mitarbeiterinnen
und Mitarbeiter an Kunsthochschulen
(1) Künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind die den Fachbereichen, den künstlerischen Einrichtungen oder den Betriebseinheiten der Kunsthochschule zugeordneten Beamtinnen, Beamten und Beschäftigte, denen nach Maßgabe ihres Dienstverhältnisses künstlerische Dienstleistungen in Kunst, Kunstausübung, künstlerischen Entwicklungsvorhaben und Forschung und Lehre obliegen. Soweit die künstlerischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter dem Aufgabenbereich einer Professorin oder eines Professors zugewiesen sind, ist diese oder dieser weisungsbefugt. Zu den Dienstleistungen gehört auch die Tätigkeit in der Verwaltung der künstlerischen Einrichtungen oder Betriebseinheiten, in der Studien- und Prüfungsorganisation, der Studienberatung und in anderen Aufgaben der Kunsthochschule. Die künstlerischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben als Dienstleistung die Aufgabe, Studierenden Fachwissen und praktische Fertigkeiten zu vermitteln und sie in der Anwendung künstlerischer Methoden zu unterweisen, soweit dies zur Gewährleistung des Lehrangebots erforderlich ist. Ihnen soll ausreichend Gelegenheit zum Erwerb weiterer didaktischer und sonstiger Qualifikationen gegeben werden. Der Fachbereichsrat kann im Benehmen mit den fachlich zuständigen Professorinnen und Professoren künstlerischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern auf deren Antrag bestimmte Aufgaben in künstlerischen Entwicklungsvorhaben zur selbständigen Erledigung übertragen.
(2) Lehraufgaben der künstlerischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind nach Gegenstand und Inhalt mit den für das Fach zuständigen Professorinnen und Professoren abzustimmen und stehen unbeschadet des Rechts auf Äußerung der eigenen Lehrmeinung unter der fachlichen Verantwortung einer Professorin oder eines Professors. Lehraufgaben dürfen künstlerischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern zur selbständigen Wahrnehmung in begründeten Fällen durch den Fachbereichsrat im Benehmen mit den fachlich zuständigen Professorinnen und Professoren übertragen werden; sie gelten als Erfüllung der Lehrverpflichtung. § 32 Absatz 3 gilt entsprechend.
(3) Die künstlerischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter können im Beamtenverhältnis oder im privatrechtlichen Dienstverhältnis beschäftigt werden. Ihnen soll im Rahmen ihrer Dienstaufgaben auch angemessen Gelegenheit zur Vorbereitung auf eine weitere künstlerische Qualifikation gegeben werden, wenn sie befristet tätig sind.
(4) Einstellungsvoraussetzungen für künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind neben den allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen sowohl bei der Einstellung in ein befristetes Dienstverhältnis als auch bei der Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe oder auf Lebenszeit oder in ein unbefristetes privatrechtliches Dienstverhältnis ein den Anforderungen der dienstlichen Aufgaben entsprechendes abgeschlossenes Hochschulstudium in einem Studiengang mit einer generellen Regelstudienzeit von mindestens sechs Semestern. Das Laufbahnrecht bleibt unberührt. Soweit es der Eigenart des Faches und den Anforderungen der Stelle entspricht, kann abweichend von dem Erfordernis eines abgeschlossenen Hochschulstudiums nach Satz 1, soweit eine besondere Befähigung zu künstlerischer Arbeit vorliegt, auch eingestellt werden, wer hervorragende fachbezogene Leistungen in der Praxis nachweist.
(5) Künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, denen Aufgaben übertragen werden, die auch der Erbringung herausragender künstlerischer Leistungen förderlich sind, können in ein Beamtenverhältnis auf Zeit als Akademische Rätin oder Akademischer Rat oder als Akademische Oberrätin oder Oberrat berufen werden oder in einem befristeten privatrechtlichen Dienstverhältnis beschäftigt werden.
(6) Zur Akademischen Rätin oder zum Akademischen Rat im Beamtenverhältnis auf Zeit kann ernannt werden, wer die Voraussetzungen des § 45 der Laufbahnverordnung, mit Ausnahme von dessen Absatz 1 Nummer 2 und 3, erfüllt. Soweit es der Eigenart des Faches und den Anforderungen der Stelle entspricht, kann abweichend von dem Erfordernis eines abgeschlossenen Hochschulstudiums nach Satz 1, soweit eine besondere Befähigung zu künstlerischer Arbeit vorliegt, auch eingestellt werden, wer hervorragende fachbezogene Leistungen in der Praxis nachweist. Zur Akademischen Oberrätin oder zum Akademischen Oberrat im Beamtenverhältnis auf Zeit kann ernannt werden, wer die Einstellungsvoraussetzungen für Professorinnen und Professoren an Kunsthochschulen nachweist.
(7) Die Akademischen Rätinnen und die Akademischen Räte im Beamtenverhältnis auf Zeit werden für die Dauer von drei, die Akademischen Oberrätinnen und Akademischen Oberräte im Beamtenverhältnis auf Zeit für die Dauer von bis zu vier Jahren ernannt. Das Beamtenverhältnis einer Akademischen Rätin oder eines Akademischen Rats auf Zeit kann um weitere drei Jahre verlängert werden. § 123 Absatz 2 Sätze 3 bis 8 Landesbeamtengesetz gelten entsprechend. Eine Akademische Rätin oder ein Akademischer Rat im Beamtenverhältnis auf Zeit kann nach Ablauf der Amtszeit zur Akademischen Oberrätin oder zum Akademischen Oberrat im Beamtenverhältnis auf Zeit ernannt werden. Eine erneute Ernennung zur Akademischen Rätin, zum Akademischen Rat, zur Akademischen Oberrätin oder zum Akademischen Oberrat im Beamtenverhältnis auf Zeit ist ausgeschlossen. Mit Ablauf der Amtszeit ist die Beamtin oder der Beamte entlassen, § 31 Absatz 3 Landesbeamtengesetz findet keine Anwendung. Die Vorschriften über die Laufbahnen, den einstweiligen Ruhestand und die Probezeit sind nicht anwendbar.
(7a) Abweichend von Absatz 7 soll das Beamtenverhältnis der Akademischen Rätinnen und Akademischen Räte und der Akademischen Oberrätinnen und Akademischen Oberräte nach Ablauf der jeweils insgesamt zulässigen Amtszeit im Einvernehmen mit der Beamtin oder dem Beamten um weitere sechs Monate verlängert werden, wenn das Beamtenverhältnis in dem Zeitraum zwischen dem 1. März 2020 und dem 30. September 2020 besteht. Das Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Verlängerung des Zeitbeamtenverhältnisses um höchstens weitere sechs Monate zu regeln, soweit dies aufgrund fortbestehender Auswirkungen der SARS-CoV-2-Pandemie in Nordrhein-Westfalen geboten erscheint; die Verlängerungsmöglichkeit ist auch auf die Zeitbeamtenverhältnisse zu erstrecken, die nach dem 30. September 2020 und vor Ablauf des in der Rechtsverordnung genannten Verlängerungszeitraums begründet werden.
(8) Für die Beschäftigung als künstlerische Mitarbeiterin oder als künstlerischer Mitarbeiter im Sinne des Absatzes 5 in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis gelten Absatz 6, Absatz 7 und Absatz 7a entsprechend. Darüber hinaus gelten §§ 122 Absatz 2, § 126 Absatz 2 und 3 Landesbeamtengesetz und die Vorschriften über den Sonderurlaub entsprechend.
(9) Für wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gelten die Absätze 1 bis 8 sinngemäß. Dabei kann bei der Einstellung in ein befristetes Dienstverhältnis ergänzend zu den Anforderungen nach Absatz 4 Satz 1 die Promotion gefordert werden, wenn sie für die vorgesehene Dienstleistung erforderlich ist. Bei der Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe oder auf Lebenszeit oder in ein unbefristetes privatrechtliches Dienstverhältnis wird zusätzlich zu den Anforderungen nach Absatz 4 Satz 1 für wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die nicht in Betriebseinheiten tätig werden, die Promotion oder ausnahmsweise eine gleichwertige wissenschaftliche Leistung gefordert; unter Berücksichtigung der Anforderungen der Stelle kann eine zweite Staatsprüfung an die Stelle der Promotion treten oder ausnahmsweise auf die Promotion verzichtet werden; das Laufbahnrecht bleibt unberührt. Soll die Person nach Satz 1 zur Akademischen Rätin oder zum Akademischen Rat im Beamtenverhältnis auf Zeit ernannt werden, muss zusätzlich zu den Erfordernissen des Absatzes 6 Satz 1 eine auf Aufgaben der Laufbahn hinführende Promotion nachgewiesen werden.
§ 38 Künstlerische und wissenschaftliche Hilfskräfte
§ 38
Künstlerische und wissenschaftliche Hilfskräfte
(1) Die künstlerischen Hilfskräfte erfüllen in den Fachbereichen, den wissenschaftlichen Einrichtungen oder Betriebseinheiten Dienstleistungen in Kunst, Kunstausübung, künstlerischen Entwicklungsvorhaben und Lehre sowie hiermit zusammenhängende Verwaltungstätigkeiten unter der Verantwortung einer Hochschullehrerin oder eines Hochschullehrers, einer anderen Person mit selbständigen Lehraufgaben oder einer künstlerischen Mitarbeiterin oder eines künstlerischen Mitarbeiters. Ihnen kann die Aufgabe übertragen werden, als Tutorin oder Tutor im Rahmen der Studienordnung Studierende und studentische Arbeitsgruppen in ihrem Studium zu unterstützen.
(2) Die Bestellung als künstlerische Hilfskraft erfolgt im Einvernehmen mit der Person, unter deren Verantwortung sie stehen. Sie werden mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit des öffentlichen Dienstes beschäftigt.
(3) Soweit wissenschaftliche Hilfskräfte an den Kunsthochschulen beschäftigt werden, gelten die Absätze 1 und 2 sinngemäß.
§ 39 (Fn 6) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Technik und Verwaltung
§ 39 (Fn 6)
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Technik und Verwaltung
(1) Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Technik und Verwaltung sind die in der Hochschulverwaltung, den Fachbereichen, den wissenschaftlichen oder künstlerischen Einrichtungen oder den Betriebseinheiten tätigen Beamtinnen und Beamten sowie Beschäftigte, denen andere als wissenschaftliche Dienstleistungen obliegen.
(2) Die Einstellungsvoraussetzungen und die dienstrechtliche Stellung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Technik und Verwaltung bestimmen sich nach den allgemeinen dienstrechtlichen Vorschriften.
Fünfter Abschnitt
Studierende und Studierendenschaft
1. Zugang und Einschreibung
§ 40 (Fn 2) Einschreibung
§ 40 (Fn 2)
Einschreibung
(1) Eine Studienbewerberin oder ein Studienbewerber wird für einen oder mehrere Studiengänge eingeschrieben, wenn sie oder er die hierfür erforderliche Qualifikation und die sonstigen Zugangsvoraussetzungen nachweist und kein Einschreibungshindernis vorliegt. Die Einschreibung wird in der Einschreibungsordnung geregelt. Darin trifft die Kunsthochschule auch Bestimmungen über Art, Umfang und Behandlung der zu erhebenden und zu verarbeitenden personenbezogenen Daten, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben und insbesondere für einen mit maschinellen Verfahren und Datenträgern unterstützten Studierendenausweis erforderlich sind; sie unterrichtet die Studierenden über die Einsatzmöglichkeiten des Studierendenausweises. Minderjährige erlangen mit der Einschreibung die Befugnis, im Rahmen ihres Studiums alle verwaltungsrechtlichen Handlungen vorzunehmen; dies gilt auch für die Nutzung von Medien und Angeboten der Hochschule nach § 3.
(2) Ist der von der Studienbewerberin oder dem Studienbewerber gewählte Studiengang oder sind die gewählten Studiengänge mehreren Fachbereichen zugeordnet, so hat die Studienbewerberin oder der Studienbewerber bei der Einschreibung den Fachbereich zu wählen, dem sie oder er angehören will. Wird zwischen Kunsthochschulen ein gemeinsamer Studiengang im Sinne des § 71 Absatz 1 vereinbart, so werden Studienbewerberinnen und Studienbewerber entsprechend der Vereinbarung nach § 71 Absatz 1 eingeschrieben.
(3) Die Einschreibung kann befristet werden, wenn der gewählte Studiengang an der Kunsthochschule nur teilweise angeboten wird. Entsprechendes gilt, wenn der gewählte Studiengang Zulassungsbeschränkungen unterliegt und für einen Teil dieses Studiengangs eine höhere Ausbildungskapazität als für einen späteren Teil besteht. Sieht das Verfahren der Feststellung der künstlerischen Eignung ein Orientierungsstudium vor, kann die Einschreibungsordnung die Befristung der Einschreibung zu dessen Ableistung regeln.
(4) Eine Studierende oder ein Studierender, die oder der nach Ablauf eines Semesters das Studium in demselben Studiengang fortsetzen will, hat sich innerhalb der vorgeschriebenen Fristen bei der Kunsthochschule zurückzumelden. Auf Antrag können Studierende aus wichtigem Grund vom Studium beurlaubt werden; die Einschreibungsordnung kann das Nähere regeln. Beurlaubte Studierende sind an der Kunsthochschule, an der sie eingeschrieben oder als Zweithörerin oder Zweithörer im Sinne des § 44 Absatz 2 zugelassen sind, nicht berechtigt, Studien- und Prüfungsleistungen zu erbringen, Teilnahmevoraussetzungen im Sinne des § 56 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, Zulassungsvoraussetzungen im Sinne des § 56 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 oder Leistungspunkte zu erwerben oder Prüfungen abzulegen. Satz 3 gilt nicht für die Wiederholung von nicht bestandenen Prüfungen und für Teilnahme- und Zulassungsvoraussetzungen, die Folge eines Auslands- oder Praxissemesters selbst sind, für das beurlaubt worden ist. Satz 3 gilt auch nicht, wenn die Beurlaubung aufgrund der Pflege und Erziehung von Kindern im Sinne des § 25 Absatz 5 Bundesausbildungsförderungsgesetz sowie aufgrund der Pflege der Ehegattin oder des Ehegatten, der eingetragenen Lebenspartnerin oder des eingetragenen Lebenspartners oder eines in gerader Linie Verwandten oder im ersten Grad Verschwägerten erfolgt.
(5) Schülerinnen oder Schüler, die nach dem Urteil der Kunsthochschule besondere Begabungen aufweisen, können im Einvernehmen mit der Schule im Einzelfall als Jungstudierende außerhalb der Einschreibungsordnung zu Lehrveranstaltungen und Prüfungen zugelassen werden. Ihre Studien- und Prüfungsleistungen werden auf Antrag bei einem späteren Studium angerechnet.
(6) Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer an einer Vorbereitung nach § 58 Absatz 7 können während ihrer Teilnahme an der Vorbereitung und der Prüfung nach Maßgabe der Einschreibungsordnung als Studierende eingeschrieben werden; sie nehmen an Wahlen nicht teil.
(7) Die Kunsthochschule kann in ihrer Einschreibungsordnung vorsehen, dass eine Studienbewerberin oder ein Studienbewerber auf Antrag in Teilzeit in einen teilzeitgeeigneten Studiengang im Sinne des § 54a Absatz 2 eingeschrieben werden kann. Studierende in Teilzeit besitzen die Rechte und Pflichten eines in Vollzeit Studierenden; § 54a Absatz 4 bleibt unberührt. Die Einschreibungsordnung kann regeln, dass die in Teilzeit Studierenden an einer auf das Studium in Teilzeit ausgerichteten Studienberatung teilnehmen müssen.
(8) Studienbewerberinnen und Studienbewerber, die einen Sprachkurs für den Hochschulzugang besuchen wollen, um den Nachweis nach § 41 Absatz 10 zu erbringen, oder die eine Vorbereitung der Hochschule auf die Prüfung zur Feststellung der sprachlichen, fachlichen und methodischen Voraussetzungen für ein Studium (Feststellungsprüfung) besuchen wollen, können bis zum Bestehen oder endgültigen Nichtbestehen der jeweiligen Prüfung als Studierende eingeschrieben werden. Dies gilt auch für Studienbewerberinnen und Studienbewerber, die Ergänzungskurse im Sinne des § 41 Absatz 5 Satz 4 besuchen wollen. Mit dem Bestehen der Sprach- oder Feststellungsprüfung wird kein Anspruch auf Einschreibung in den Studiengang erworben. Die Hochschule kann Lehrveranstaltungen nach Satz 1 auch auf privatrechtlicher Grundlage anbieten und hierfür Entgelte erheben oder zur Durchführung der Lehrveranstaltungen mit Bildungseinrichtungen außerhalb des Hochschulbereichs in privatrechtlicher Form zusammenarbeiten. Die Feststellungsprüfung kann der Hochschule nach Maßgabe der von dem für das Schulwesen zuständigen Ministerium zu erlassenden Prüfungsordnung übertragen werden.
§ 41 (Fn 6,10) Zugang zum Hochschulstudium
§ 41 (Fn 6,
10)
Zugang zum Hochschulstudium
(1) Zugang zum Studium an Kunsthochschulen hat, wer die allgemeine Hochschulreife oder die fachgebundene Hochschulreife nachweist; die allgemeine Hochschulreife berechtigt dabei uneingeschränkt zum Studium, die fachgebundene Hochschulreife nur zum Studium der im Zeugnis ausgewiesenen Studiengänge. Zur Verbesserung der Chancengleichheit im Zugang zum Studium an Universitäten kann das Ministerium im Einvernehmen mit dem für das Schulwesen zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung regeln, dass und nach welchen Maßgaben die Fachhochschulreife auch zum Studium an Kunsthochschulen berechtigt. Abweichend von Satz 1 kann für die Ausbildung zur Musikschullehrerin oder zum Musikschullehrer und zur Musiklehrerin oder zum Musiklehrer die Hochschulzugangsberechtigung auch durch die Fachoberschulreife nachgewiesen werden.
(2) Das für das Schulwesen zuständige Ministerium regelt im Einvernehmen mit dem Ministerium durch Rechtsverordnung die Feststellung der Gleichwertigkeit von schulisch erlangten Vorbildungsnachweisen mit den Zugangsvoraussetzungen nach Absatz 1.
(3) Das Ministerium regelt im Einvernehmen mit dem für das Schulwesen zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung die Feststellung der Gleichwertigkeit von hochschulisch erlangten Vorbildungsnachweisen mit den Zugangsvoraussetzungen nach Absatz 1.
(4) Das Ministerium regelt im Einvernehmen mit dem für das Schulwesen zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung den Zugang zu einem Hochschulstudium auf Grund einer beruflichen Vorbildung.
(5) Nach Maßgabe von Hochschulordnungen hat Zugang zu einem Hochschulstudium, wer nicht über die Zugangsvoraussetzungen nach den Absätzen 1 bis 4 verfügt, aber nach dem erfolgreichen Besuch einer Bildungseinrichtung im Ausland dort zum Studium berechtigt ist, und zusätzlich die Zugangsprüfung einer Hochschule bestanden hat. Durch die Zugangsprüfung wird festgestellt, ob die fachliche Eignung und die methodischen Fähigkeiten für das Studium eines Studienganges oder für das Studium bestimmter fachlich verwandter Studiengänge bestehen. Die Hochschulen dürfen sich wegen der Zugangsprüfung der Unterstützung durch Dritte bedienen. Die Hochschulen können für Personen, die die Zugangsprüfung bestanden haben, Ergänzungskurse anbieten. Das Nähere regelt das Ministerium im Benehmen mit dem für das Schulwesen zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung.
(6) Zugang zu einem Studiengang, der mit einem Mastergrad abgeschlossen wird, hat, wer einen ersten berufsqualifizierenden Abschluss nachweist, auf dem der Masterstudiengang aufbaut. Abschlüsse von akkreditierten Bachelorausbildungsgängen an Berufsakademien sind Bachelorabschlüssen von Hochschulen gleichgestellt. Die Prüfungsordnungen können bestimmen, dass für einen Studiengang nach Satz 1 ein vorangegangener qualifizierter Abschluss nachzuweisen ist. Die Kunsthochschule kann das Studium bereits vor dem Erwerb der Zugangsvoraussetzungen nach den Sätzen 1 bis 3 eröffnen, wenn sie die Eignung insbesondere anhand einer nach den bislang vorliegenden Prüfungsleistungen ermittelten Durchschnittsnote feststellt. Die Einschreibung erlischt mit Wirkung für die Zukunft, wenn der Nachweis über die Erfüllung der Zugangsvoraussetzungen nicht bis zu einer von der Kunsthochschule festgesetzten Frist eingereicht wird; die Frist darf die Dauer von sechs Monaten, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Einschreibung, nicht überschreiten.
(7) Zusätzlich zum Nachweis der Qualifikation nach den Absätzen 1 bis 6 ist in künstlerischen Studiengängen als weitere Voraussetzung der Nachweis der künstlerischen Eignung für den gewählten Studiengang zu erbringen. Die Prüfungsordnungen können zudem bestimmen, dass neben den Zugangsvoraussetzungen nach Satz 1 sowie den Absätzen 1 bis 6 eine studiengangbezogene besondere Vorbildung, eine sonstige Eignung oder praktische Tätigkeit nachzuweisen ist.
(8) Die Prüfungsordnungen können bestimmen, dass für einen Studiengang, der ganz oder teilweise in fremder Sprache stattfindet, neben den Zugangsvoraussetzungen nach den Absätzen 1 bis 7 die entsprechende Sprachkenntnis nachzuweisen ist. In einem Studiengang, der zu einem ersten berufsqualifizierenden Abschluss führt, darf keine Sprachkenntnis gefordert werden, die über eine mögliche schulische Bildung hinausgeht.
(9) Die Ordnungen der Kunsthochschulen können bestimmen, dass ausländische Studienbewerberinnen und Studienbewerber, die nicht durch oder auf Grund völkerrechtlicher Verträge Deutschen gleichgestellt sind, über die Zugangsvoraussetzungen nach den Absätzen 1 bis 8 hinaus ihre oder seine Studierfähigkeit in einer besonderen Prüfung nachweisen müssen. Bei Studienbewerberinnen und Studienbewerbern mit einer deutschen Hochschulzugangsberechtigung ist eine solche Prüfung nicht erforderlich.
(10) Studienbewerberinnen und Studienbewerber müssen die für ihren Studiengang erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache besitzen. Das Nähere regeln die Prüfungsordnungen.
(11) Die Prüfungsordnungen können bestimmen, dass von den Zugangsvoraussetzungen nach den Absätzen 1 bis 5 und Absatz 7 Satz 2, für künstlerische Masterstudiengänge zudem nach Absatz 6, ganz oder teilweise abgesehen werden kann, wenn Studienbewerberinnen oder Studienbewerber eine studiengangbezogene besondere fachliche Eignung oder besondere künstlerische oder gestalterische Begabung und eine den Anforderungen der Hochschule entsprechende Allgemeinbildung nachweisen. Das Gleiche gilt für Schülerinnen oder Schüler, die eine besondere künstlerische oder gestalterische Begabung aufweisen; der Erwerb eines Hochschulgrades oder eines Studienabschlusses, der auf Grund einer staatlichen oder kirchlichen Prüfung erworben wird, ist erst zulässig, wenn eine den Anforderungen der Hochschule entsprechende Allgemeinbildung nachgewiesen wird. Studierende mit einer Qualifikation gemäß Satz 1 oder 2, denen die Kunsthochschule anhand von wenigstens der Hälfte aller in einem Studiengang geforderten Studien- und Prüfungsleistungen den erfolgreichen Studienverlauf bescheinigt hat, dürfen ihr Studium an einer anderen Hochschule desselben Typs und dort auch in einem verwandten Studiengang fortsetzen.
(12) Kenntnisse und Fähigkeiten, die für ein erfolgreiches Studium erforderlich sind, aber in anderer Weise als durch ein Studium erworben wurden, können in einer besonderen Hochschulprüfung (Einstufungsprüfung) nachgewiesen werden. Nach dem Ergebnis dieser Prüfung soll die Bewerberin oder der Bewerber in einem entsprechenden Abschnitt des Studienganges zum Studium zugelassen werden. Das Nähere regeln die Prüfungsordnungen, die für Studiengänge, die mit einer staatlichen Prüfung abgeschlossen werden, im Einvernehmen mit den jeweils zuständigen Fachministerien erlassen wird.
§ 42 (Fn 5) Einschreibungshindernisse
§ 42 (Fn 5)
Einschreibungshindernisse
(1) Die Einschreibung ist außer im Falle der fehlenden Qualifikation oder fehlender Nachweise gemäß § 40 Absatz 1 zu versagen, wenn die Studienbewerberin oder der Studienbewerber in dem gewählten Studiengang an einer Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes eine nach der Prüfungsordnung erforderliche Prüfung endgültig nicht bestanden hat; dies gilt entsprechend für verwandte oder vergleichbare Studiengänge, soweit dies in Prüfungsordnungen bestimmt ist.
(2) Die Einschreibung kann versagt werden, wenn die Studienbewerberin oder der Studienbewerber
1. an einer Krankheit leidet, durch die sie oder er die Gesundheit der Hochschulmitglieder, insbesondere der Studierenden, ernstlich gefährdet oder den ordnungsgemäßen Studienbetrieb ernstlich zu beeinträchtigen droht,
2. die für die Einschreibung vorgeschriebenen Formen und Fristen nicht beachtet hat oder
3. den Nachweis über die Zahlung der zu entrichtenden Gebühren oder Beiträge nicht erbringt.
§ 43 (Fn 5) Exmatrikulation
§ 43 (Fn 5)
Exmatrikulation
(1) Eine Studierende oder ein Studierender ist zu exmatrikulieren, wenn
1. sie oder er dies beantragt,
2. die Einschreibung durch Zwang, arglistige Täuschung oder eine Straftat herbeigeführt wurde,
3. sie oder er in dem Studiengang eine nach der Prüfungsordnung erforderliche Prüfung endgültig nicht bestanden hat oder zur Prüfung endgültig nicht mehr zugelassen werden kann,
4. der Bescheid über die Zuweisung eines Studienplatzes während des Vergabeverfahrens von der für die Zuweisung zuständigen Stelle zurückgenommen worden ist.
(2) Soweit nicht eine weitere Hochschulausbildung das Weiterbestehen der Einschreibung erfordert, sind Studierende nach Aushändigung des Zeugnisses über den bestandenen Abschluss des Studiengangs zum Ende des laufenden Semesters zu exmatrikulieren.
(3) Eine Studierende oder ein Studierender kann exmatrikuliert werden, wenn
1. nach der Einschreibung Tatsachen bekannt werden und noch fortbestehen oder eintreten, die zur Versagung der Einschreibung hätten führen müssen oder die zur Versagung der Einschreibung führen können,
2. die oder der Studierende das Studium nicht aufnimmt oder sich nicht zurückmeldet, ohne beurlaubt worden zu sein,
3. die oder der Studierende die zu entrichtenden Gebühren oder Beiträge trotz Mahnung und Fristsetzung mit Androhung der Maßnahme nicht entrichtet,
4. sie oder er die Erfüllung der Verpflichtungen nach dem Sozialgesetzbuch gegenüber der zuständigen Krankenkasse nicht nachweist,
5. ein Fall des § 55 Absatz 5 Satz 5 gegeben ist,
6. sie oder er ihren oder seinen Anspruch auf Teilnahme an einer nach der Prüfungsordnung erforderlichen Prüfung verloren hat,
7. ihr oder sein Wohn- oder Aufenthaltsort nicht ermittelt werden kann.
§ 43a (Fn 12) Ordnungsverstöße; Ordnungsmaßnahmen
§ 43a (Fn 12)
Ordnungsverstöße; Ordnungsmaßnahmen
(1) Eine Studierende oder ein Studierender begeht einen Ordnungsverstoß,
wenn sie oder er
1. durch Anwendung von Gewalt, durch Aufforderung zur Gewalt, durch
Bedrohung mit Gewalt oder durch einen schwerwiegenden oder wiederholten Verstoß
gegen eine rechtmäßige Anordnung im Rahmen des Hausrechts
a) den bestimmungsgemäßen Betrieb einer Kunsthochschuleinrichtung, die
Tätigkeit eines Kunsthochschulorgans, die Durchführung einer
Kunsthochschulveranstaltung oder in sonstiger Weise den Studienbetrieb
beeinträchtigt, verhindert oder zu verhindern versucht oder
b) ein Mitglied der Kunsthochschule in der Ausübung seiner Rechte und
Pflichten erheblich beeinträchtigt oder von dieser Ausübung abhält oder
abzuhalten versucht, insbesondere durch Beschädigung oder Zerstörung eines
Kunstwerkes dieses Mitglieds,
2. wegen einer vorsätzlich begangenen Straftat, die zu Lasten eines
Mitglieds der Kunsthochschule geschehen ist, rechtskräftig verurteilt worden
ist oder ein rechtskräftiger Strafbefehl vorliegt und nach Art der Straftat
eine Behinderung des Studiums oder der sonstigen Tätigkeit dieses Mitglieds
droht,
3. Einrichtungen der Kunsthochschule zu strafbaren Handlungen nutzt oder zu
nutzen versucht,
4. im Zusammenhang mit ihrem Studium
a) wesentliche Eingriffe in die Substanz eines Gebäudes vornimmt, das die
Kunsthochschule nutzt, oder Handlungen vornimmt, die konkret geeignet sind,
solche wesentlichen Eingriffe zu bewirken, oder
b) Handlungen vornimmt, die geeignet sind, das Leben oder die körperliche
Unversehrtheit eines Mitglieds der Kunsthochschule oder dritter Personen
erheblich zu gefährden, oder
5. bezweckt oder bewirkt, dass
a) ein Mitglied der Kunsthochschule aus Gründen der Rasse oder wegen der
ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer
Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität in seiner Würde verletzt
wird,
b) damit zugleich ein von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen,
Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird und
c) nach Art dieser Würdeverletzung und dieses geschaffenen Umfelds eine
Behinderung des Studiums oder der sonstigen Tätigkeit dieses Mitglieds droht.
(2) Gegen Studierende, die einen Ordnungsverstoß nach Absatz 1 begangen
haben, können Ordnungsmaßnahmen verhängt werden. Ordnungsmaßnahmen sind:
1. der Ausspruch einer Rüge,
2. die Androhung der Exmatrikulation,
3. der Ausschluss von der Benutzung von Einrichtungen der Hochschule,
4. der Ausschluss von der Teilnahme an einzelnen Lehrveranstaltungen bis zu
einem Semester,
5. die Exmatrikulation.
Die Ordnungsmaßnahme nach Satz 2 Nummer 2 kann nur in Verbindung mit
Ordnungsmaßnahmen nach Satz 2 Nummer 1, 3 oder 4 ausgesprochen werden; die
Ordnungsmaßnahmen nach Satz 2 Nummer 1, 3 und 4 können nebeneinander verhängt
werden. Die Ordnungsmaßnahme nach Satz 2 Nummer 5 kann für einen
Ordnungsverstoß nach Absatz 1 Nummer 5 nicht verhängt werden, es sei denn, es
liegt zugleich ein Ordnungsverstoß nach Absatz 1 Nummer 1, 2 oder 3 vor. Die
Sätze 1 bis 4 gelten auch, wenn sich die oder der Studierende zur
Rechtfertigung der Begehung des Ordnungsverstoßes auf die Kunstfreiheit beruft.
(3) Das Nähere zum Verfahren zur Verhängung einer Ordnungsmaßnahme regelt
der Senat durch Ordnung; diese bedarf der Genehmigung des Rektorats. In dem
Verfahren hinsichtlich der Entscheidung über die Exmatrikulation nach Absatz 2
Satz 2 Nummer 5 sind die Vorschriften über das förmliche Verwaltungsverfahren
der §§ 63 bis 71 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land
Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 1999 (GV. NRW. S. 602) in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Behörde im Sinne
dieser Vorschriften ist der in der Ordnung nach Satz 1 geregelte
Ordnungsausschuss.
(4) Mit der Entscheidung über die Exmatrikulation nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 kann eine Frist bis zur Dauer von zwei Jahren festgesetzt werden, innerhalb derer eine erneute Einschreibung an der Kunsthochschule ausgeschlossen ist.
§ 44 (Fn 5) Zweithörerinnen oder Zweithörer, Gasthörerinnen oder Gasthörer
§ 44 (Fn 5)
Zweithörerinnen oder Zweithörer, Gasthörerinnen oder Gasthörer
(1) Eingeschriebene und nicht beurlaubte Studierende anderer Hochschulen können als Zweithörerinnen oder Zweithörer mit der Berechtigung zum Besuch von Lehrveranstaltungen und zur Ablegung studienbegleitender Prüfungen zugelassen werden. Die Kunsthochschule kann nach Maßgabe der Einschreibungsordnung die Zulassung von Zweithörerinnen oder Zweithörern unter den in § 51 Absatz 2 bis 4 genannten Voraussetzungen beschränken.
(2) Zweithörerinnen oder Zweithörer können bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 40 Absatz 1 für das Studium eines weiteren Studienganges zugelassen werden. Die Zulassung zu mehreren Studiengängen ist im Rahmen des § 71 Absatz 1 oder 2 möglich. In den Fällen des § 71 Absatz 1 ist die Zulassung zum Studium des gemeinsamen Studienganges nach Maßgabe der Hochschulvereinbarung auch bei der Kunsthochschule von Amts wegen zulässig, bei der die Studierenden nicht eingeschrieben sind.
(3) Bewerberinnen und Bewerber, die an einer Kunsthochschule einzelne Lehrveranstaltungen besuchen wollen, können als Gasthörerinnen oder Gasthörer oder zur Weiterbildung auch auf privatrechtlicher Grundlage im Rahmen der vorhandenen Studienmöglichkeiten zugelassen werden. Der Nachweis der Qualifikation nach § 41 ist nicht erforderlich. § 42 Absatz 2 gilt entsprechend. Gasthörerinnen und Gasthörer sind nicht berechtigt, Prüfungen abzulegen; § 54 Absatz 4 Satz 1 bleibt unberührt.
1. Studierendenschaft
§ 45 (Fn 5) Studierendenschaft
§ 45 (Fn 5)
Studierendenschaft
(1) Die an der Kunsthochschule eingeschriebenen Studierenden bilden die Studierendenschaft. Die Studierendenschaft ist eine rechtsfähige Gliedkörperschaft der Kunsthochschule.
(2) Die Studierendenschaft verwaltet ihre Angelegenheiten selbst. Sie hat unbeschadet der Zuständigkeit der Kunsthochschule und des Studierendenwerks die folgenden Aufgaben:
1. die Belange ihrer Mitglieder in Kunsthochschule und Gesellschaft wahrzunehmen,
2. die Interessen ihrer Mitglieder im Rahmen dieses Gesetzes zu vertreten,
3. an der Erfüllung der Aufgaben der Kunsthochschulen (§ 3), insbesondere durch Stellungnahmen zu hochschul- oder wissenschaftspolitischen Fragen, mitzuwirken,
4. auf der Grundlage der verfassungsmäßigen Ordnung die politische Bildung, das staatsbürgerliche Verantwortungsbewusstsein und die Bereitschaft zur aktiven Toleranz ihrer Mitglieder zu fördern,
5. fachliche, wirtschaftliche und soziale Belange ihrer Mitglieder wahrzunehmen; dabei sind mit angemessenen Vorkehrungen die besonderen Belange der Studierenden mit Behinderung oder chronischer Erkrankung, mit Verantwortung für nahe Angehörige mit Pflege- oder Unterstützungsbedarf sowie mit Kindern zu berücksichtigen,
6. kulturelle Belange ihrer Mitglieder wahrzunehmen,
7. den Studierendensport zu fördern,
8. überörtliche und internationale Studierendenbeziehungen zu pflegen.
Die Studierendenschaft und ihre Organe können für die genannten Aufgaben Medien aller Art nutzen und in diesen Medien auch die Diskussion und Veröffentlichung zu allgemeinen gesellschaftspolitischen Fragen ermöglichen. Diskussionen und Veröffentlichungen im Sinne des Satzes 3 sind von Verlautbarungen der Studierendenschaft und ihrer Organe deutlich abzugrenzen. Die Verfasserin oder der Verfasser ist zu jedem Beitrag zu benennen; presserechtliche Verantwortlichkeiten bleiben unberührt.
(3) Die studentischen Vereinigungen an der Kunsthochschule tragen zur politischen Willensbildung bei.
(4) Die Studierendenschaft gibt sich eine Satzung, die vom Studierendenparlament mit den Stimmen der Mehrheit seiner Mitglieder beschlossen wird und der Genehmigung des Rektorats bedarf. Die Genehmigung darf nur aus Rechtsgründen versagt werden. Für die Bekanntgabe der Satzung und der Ordnungen gilt § 2 Absatz 4 Satz 2 entsprechend; sie treten am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Die Satzung regelt insbesondere:
1. die Zusammensetzung, die Wahl und Abwahl, die Einberufung, den Vorsitz, die Ausschüsse, die Aufgaben und Befugnisse sowie die Beschlussfassung der Organe der Studierendenschaft,
2. die Amtszeit der Mitglieder der Organe der Studierendenschaft,
3. die Bekanntgabe der Organbeschlüsse,
4. die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans der Studierendenschaft,
5. das Verfahren bei Vollversammlungen und die Dauer der Abstimmung.
Die Satzung kann regeln, dass mit Ausnahme der Sitzungen des Studierendenparlaments die Sitzungen der Gremien der Studierendenschaft in elektronischer Kommunikation stattfinden dürfen und Beschlüsse in elektronischer Kommunikation oder im Umlaufverfahren gefasst werden dürfen.
(5) Organe der Studierendenschaft sind das Studierendenparlament und der Allgemeine Studierendenausschuss. § 11 Absatz 2 gilt entsprechend. Die Satzung der Studierendenschaft kann eine schriftliche Urabstimmung unter allen Mitgliedern der Studierendenschaft vorsehen. Beschlüsse, die auf Urabstimmungen mit Mehrheit gefasst werden, binden die Organe der Studierendenschaft, wenn mindestens 30 vom Hundert der Mitglieder der Studierendenschaft zugestimmt haben.
(6) Das Rektorat übt die Rechtsaufsicht über die Studierendenschaft aus. § 68 Absatz 2 bis 4 finden entsprechende Anwendung.
(7) Für die Sitzungen des Allgemeinen Studierendenausschusses und des Studierendenparlaments, die Sprechstunden und die Erledigung der Geschäfte der laufenden Verwaltung stellt die Kunsthochschule im Rahmen des Erforderlichen Räume unentgeltlich zur Verfügung.
§ 46 (Fn 10) Studierendenparlament
§ 46 (Fn 10)
Studierendenparlament
(1) Das Studierendenparlament ist das oberste beschlussfassende Organ der Studierendenschaft. Seine Aufgaben werden vorbehaltlich besonderer Regelungen dieses Gesetzes durch die Satzung der Studierendenschaft bestimmt. Es wird von den Mitgliedern der Studierendenschaft in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt; Absatz 2 Satz 3 und 4 bleibt unberührt.
(2) Das Nähere über die Wahl zum Studierendenparlament und zum Allgemeinen Studierendenausschuss regelt die vom Studierendenparlament zu beschließende Wahlordnung, die der Genehmigung des Rektorats bedarf; die Genehmigung darf nur aus Rechtsgründen versagt werden. Auf Antrag der Studierendenschaft leistet die Hochschulverwaltung Verwaltungshilfe bei der Durchführung der Wahl. Die Wahlordnung kann Briefwahl zulassen oder Regelungen treffen, dass schriftliche Erklärungen in Wahlangelegenheiten oder bei einer Urabstimmung durch einfache elektronische Übermittlung, durch mobile Medien oder in elektronischer Form abgegeben werden können; das Gleiche gilt für die Wahl zu demjenigen Organ der Fachschaft, welches in seiner Funktion dem Studierendenparlament entspricht und von den Mitgliedern der Fachschaft unmittelbar gewählt wird. Zur Sicherung der Grundsätze nach Absatz 1 Satz 3 regelt das Ministerium durch Rechtsverordnung das Nähere zur Stimmabgabe in elektronischer Form. Sieht die Rechtsverordnung nach Satz 4 die Möglichkeit der Stimmabgabe in elektronischer Form oder die Wahlordnung nach Satz 3 die Möglichkeit der Briefwahl vor, kann in der Rechtsverordnung oder der Wahlordnung auch bestimmt werden, dass die wählende Person oder deren Hilfsperson oder bei der Stimmabgabe in elektronischer Form oder bei der Briefwahl auf dem Wahlschein versichern muss, dass sie die Stimme persönlich oder als Hilfsperson gemäß dem erklärten Willen der wählenden Person gekennzeichnet habe. § 14 Absatz 1 Sätze 6 und 7 gelten entsprechend.
§ 47 (Fn 10) Allgemeiner Studierendenausschuss
§ 47 (Fn 10)
Allgemeiner Studierendenausschuss
(1) Der Allgemeine Studierendenausschuss vertritt die Studierendenschaft. Er führt die Beschlüsse des Studierendenparlaments aus und erledigt die Geschäfte der laufenden Verwaltung der Studierendenschaft.
(2) Rechtsgeschäftliche Erklärungen, durch die die Studierendenschaft verpflichtet werden soll, bedürfen der Schriftform. Sie sind von mindestens zwei Mitgliedern des Allgemeinen Studierendenausschusses zu unterzeichnen. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für einfache Geschäfte der laufenden Verwaltung sowie für solche Geschäfte, die eine oder ein für ein bestimmtes Geschäft oder einen Kreis von Geschäften ausdrücklich in Schriftform Bevollmächtigte oder Bevollmächtigter abschließt; die Satzung kann Wertgrenzen für Geschäfte nach Satz 3 Halbsatz 1 vorsehen.
(3) Der Vorsitz des Allgemeinen Studierendenausschusses hat rechtswidrige Beschlüsse, Maßnahmen oder Unterlassungen des Studierendenparlaments und des Allgemeinen Studierendenausschusses zu beanstanden. Die Beanstandung hat aufschiebende Wirkung. Wird keine Abhilfe geschaffen, so hat sie oder er das Rektorat zu unterrichten.
§ 48 Fachschaften
§ 48
Fachschaften
(1) Die Studierendenschaft kann sich nach Maßgabe ihrer Satzung in Fachschaften gliedern. Die Satzung der Studierendenschaft trifft Rahmenregelungen für die Fachschaften einschließlich der Fachschaftsorgane und der Grundzüge der Mittelzuweisung an und der Mittelbewirtschaftung durch die Fachschaften.
(2) Die Fachschaften können Mittel nach Absatz 1 als Selbstbewirtschaftungsmittel erhalten und die Studierendenschaften im Rahmen der der Fachschaft zur Verfügung stehenden Mittel privatrechtsgeschäftlich vertreten. Das Nähere regelt die Satzung der Studierendenschaft.
§ 49 (Fn 14) Ordnung des Vermögens und des Haushalts
§ 49 (Fn 14)
Ordnung des Vermögens und des Haushalts
(1) Die Studierendenschaft hat ein eigenes Vermögen. Die Kunsthochschule und das Land haften nicht für Verbindlichkeiten der Studierendenschaft. Die Studierendenschaft erhebt von ihren Mitgliedern die unter Berücksichtigung ihrer sonstigen Einnahmen zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Beiträge nach Maßgabe einer Beitragsordnung, die vom Studierendenparlament beschlossen wird und der Genehmigung des Rektorats bedarf. Bei der Festsetzung der Beitragshöhe sind die sozialen Verhältnisse der Studierenden angemessen zu berücksichtigen. Die Beiträge werden von der Kunsthochschule kostenfrei für die Studierendenschaft eingezogen. In der Einschreibungsordnung der Kunsthochschule ist zu regeln, dass in den Fällen des § 42 Absatz 2 Nummer 3 und des § 43 Absatz 3 Nummer 3 für diese Beiträge Ausnahmen in sozialen Härtefällen zulässig sind. Die Kunsthochschule wirkt bei der Verwaltung von zweckgebundenen Beiträgen für die Bezahlung des Semestertickets mit.
(2) Die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Studierendenschaft bestimmt sich nach § 105 Absatz 1 der Landeshaushaltsordnung, soweit dieses Gesetz nichts anderes vorsieht, und unterliegt der Prüfung durch den Landesrechnungshof. Das Ministerium kann unter Berücksichtigung der Aufgaben, der Rechtsstellung und der Organisation der Studierendenschaft im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium und im Benehmen mit dem Ausschuss für Wissenschaft und Forschung des Landtags durch Rechtsverordnung Ausnahmen von dieser Vorschrift zulassen oder abweichende und ergänzende Regelungen treffen.
(3) Der Haushaltsplan und etwaige Nachträge werden unter Berücksichtigung des zur Erfüllung der Aufgaben notwendigen Bedarfs durch den Allgemeinen Studierendenausschuss aufgestellt und vom Studierendenparlament festgestellt. Das Nähere regelt die Satzung der Studierendenschaft. Der festgestellte Haushaltsplan ist dem Rektorat innerhalb von zwei Wochen vorzulegen.
(4) Das Rechnungsergebnis ist mindestens zwei Wochen vor Beschlussfassung des Studierendenparlaments hochschulöffentlich bekannt zu geben.
(5) Verletzt jemand als Mitglied eines Organs der Studierendenschaft oder einer Fachschaft vorsätzlich oder grob fahrlässig die ihm obliegenden Pflichten, so hat er der Studierendenschaft den ihr daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
Sechster Abschnitt
Lehre, Studium und Prüfungen
1. Lehre und Studium
§ 50 (Fn 15) Ziel von Lehre und Studium, Lehrangebot, Studienberatung
§ 50 (Fn 15)
Ziel von Lehre und Studium, Lehrangebot, Studienberatung
(1) Ziele der künstlerischen Lehre und des künstlerischen Studiums sind die Entwicklung von Künstlerpersönlichkeiten, die Stärkung künstlerischer Fähigkeiten, die Vermittlung künstlerischer und kunstbezogener Kenntnisse und Fertigkeiten und unter Berücksichtigung der Anforderungen und Veränderungen in der Berufswelt und der fachübergreifenden Bezüge die Vorbereitung auf künstlerische und kunstpädagogische Berufe. Hinsichtlich der wissenschaftlichen Fächer vermitteln Lehre und Studium die erforderlichen fachlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Methoden dem jeweiligen Studiengang entsprechend so, dass die Studierenden zu wissenschaftlicher Arbeit, zur Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden in der beruflichen Praxis und zur kritischen Einordnung wissenschaftlicher Erkenntnis befähigt werden. Die Studierenden sollen zur kritischen Einordnung künstlerischer Einsichten und wissenschaftlicher Erkenntnis zu einem verantwortlichen Handeln befähigt werden.
(2) In den künstlerischen Fächern können die künstlerische Lehre und das künstlerische Studium in Künstlerklassen nach den Prinzipien von Gruppen- und Einzelunterricht sowie des Projektbezugs in der schöpferischen Begegnung von Lehrenden und Studierenden (Klassenprinzip) konzentriert werden. Der Besuch der Künstlerklasse setzt das Einverständnis der Professorin oder des Professors voraus; auf das Einverständnis der oder des Studierenden soll unbeschadet des § 51 Absatz 4 Satz 2 hingewirkt werden. Das Nähere kann die Kunsthochschule in ihren Ordnungen regeln. Die Kunsthochschule gewährleistet im Rahmen des Klassenprinzips die ordnungsgemäße Ausbildung der für einen Studiengang eingeschriebenen oder zugelassenen Studierenden.
(2a) Die Kunsthochschulen können im Einvernehmen mit dem Ministerium Reformmodelle des Studiums insbesondere der Studienanfängerinnen und Studienanfänger erproben und im Rahmen dieser Reformmodelle insbesondere Ergänzungskurse anbieten und Maßnahmen zur Verbesserung des Studienerfolgs vorsehen. Die Prüfungsordnung kann vorsehen, dass sich für Studierende, die an Ergänzungskursen teilnehmen, die generelle Regelstudienzeit um die Anzahl der Semester erhöht, die der Arbeitsbelastung dieser Ergänzungskurse entspricht. Zur Sicherung der Qualität in Studium und Lehre, zur eigenverantwortlichen Steuerung des Hochschulwesens mit dem Ziel der Stärkung der hochschulischen Leistungsfähigkeit und zur Sicherung des informationellen Selbstbestimmungsrechts der an Online-Lehrangeboten sowie an Maßnahmen zur Unterstützung der Lehrangebote durch elektronisch basierte Methoden und Instrumente Teilnehmenden kann das Ministerium durch Rechtsverordnung das Nähere zur Erprobung, zur Einführung und zum Umfang der Online-Lehrangebote einschließlich von Online-Prüfungen sowie dieser Maßnahmen regeln.
(3) Die Kunsthochschule stellt auf der Grundlage einer nach Gegenstand, Zeit
und Ort abgestimmten jährlichen Studienplanung das Lehrangebot sicher, das zur
Einhaltung der Prüfungsordnungen und zur Erfüllung des Weiterbildungsauftrages
erforderlich ist. Dabei sind auch Möglichkeiten des Selbststudiums zu nutzen
und Maßnahmen zu dessen Förderung zu treffen. Die Kunsthochschulen fördern eine
Verbindung von Berufsausbildung oder Berufstätigkeit mit dem Studium. Sie sind
den Grundsätzen guter künstlerischer und wissenschaftlicher Lehre, insbesondere
mit Blick auf die Sicherstellung eines transparenten und geregelten Lehr- und
Prüfungsbetriebs, verpflichtet. Sie sollen das Lehrangebot so organisieren,
dass das Studium auch als Teilzeitstudium erfolgen kann. Ist als Voraussetzung
für die Teilnahme an einer Prüfung oder für die Zulassung zu den Prüfungen die
vorherige Teilnahme der Studierenden an einer Lehrveranstaltung geregelt, sind
hinsichtlich dieser Teilnahme die Belange
1. von Studierenden, die Kinder im Sinne des § 25 Absatz 5 des
Bundesausbildungsförderungsgesetzes pflegen oder erziehen oder den Ehegatten,
die eingetragene Lebenspartnerin oder den eingetragenen Lebenspartner oder
einen in gerader Linie Verwandten oder im ersten Grad Verschwägerten pflegen,
2. von Studierenden mit Behinderung oder chronischer Erkrankung sowie
3. von Studierenden, die erwerbstätig sind,
angemessen zu berücksichtigen.
(4) Die Kunsthochschule stellt für jeden geeigneten Studiengang einen Studienplan als Empfehlung an die Studierenden für einen sachgerechten Aufbau des Studiums auf. Inhalt, Aufbau und Organisation des Studiums sind so zu bestimmen, dass das Studium in der generellen Regelstudienzeit abgeschlossen werden kann.
(5) Das Ministerium wird ermächtigt, im Benehmen mit den einzelnen Kunsthochschulen Beginn und Ende der Vorlesungszeit zu bestimmen.
(6) Die Kunsthochschule berät ihre Studierenden sowie Studieninteressentinnen und Studieninteressenten, Studienbewerberinnen und Studienbewerber in allen Fragen des Studiums und wirkt auf eine geeignete individuelle Studienplanung hin; dies ist insbesondere Aufgabe der Professorinnen und Professoren.
(7) Die Kunsthochschulen, die einen der Lehrerinnen- und Lehrerbildung dienenden Studiengang anbieten, gewährleisten gemeinsam mit der Landesregierung eine Lehrerausbildung, die die Bedürfnisse der Schulen berücksichtigt.
§ 51 (Fn 14) Besuch von Lehrveranstaltungen
§ 51 (Fn 14)
Besuch von Lehrveranstaltungen
(1) Die Studierenden haben das Recht, Lehrveranstaltungen auch außerhalb des
von ihnen gewählten Studienganges zu besuchen. Für künstlerische Studiengänge
gilt dies nur, wenn die Studierenden in ihrer Person
1. die erforderliche Qualifikation gemäß § 41 Absatz 5 nachgewiesen haben
oder
2. die Voraussetzungen erfüllen, die die Kunsthochschule für die anderweitige Berechtigung des Besuchs der Lehrveranstaltungen von künstlerischen Studiengängen durch Ordnung geregelt hat.
§ 54 bleibt unberührt.
(2) Das Recht zum Besuch von Lehrveranstaltungen außerhalb des gewählten Studienganges kann durch den Fachbereich oder die nach Maßgabe der Grundordnung zuständige Organisationseinheit beschränkt werden, wenn ohne die Beschränkung eine ordnungsgemäße Ausbildung der für einen Studiengang eingeschriebenen Studierenden nicht gewährleistet werden kann.
(3) Ist bei einer Lehrveranstaltung wegen deren Art oder Zweck oder aus sonstigen Gründen von künstlerischen Entwicklungsvorhaben, Forschung, Lehre und Kunstausübung eine Begrenzung der Teilnehmerzahl erforderlich und übersteigt die Zahl der Bewerberinnen und Bewerber die Aufnahmefähigkeit, so regelt die in der Ordnung nach Satz 2 Halbsatz 2 genannte Funktionsträgerin oder der dort genannte Funktionsträger die Teilnahme; die Kunsthochschule kann in einer Ordnung die Zahl der möglichen Teilnahmen derselben oder desselben Studierenden an der gleichen Lehrveranstaltung, an ihren Prüfungen, an ihren Teilnahmevoraussetzungen im Sinne des § 56 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 sowie an ihren Zulassungsvoraussetzungen im Sinne des § 56 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 regeln. Studierende, die im Rahmen ihres Studienganges auf den Besuch einer Lehrveranstaltung zu diesem Zeitpunkt angewiesen sind, sind bei der Entscheidung nach Satz 1 Halbsatz 1 vorab zu berücksichtigen; der Fachbereichsrat regelt in der Prüfungsordnung oder in einer Ordnung die Kriterien für die Prioritäten; er stellt hierbei im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel sicher, dass den Studierenden durch Beschränkungen in der Zahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer ein möglichst geringer Zeitverlust entsteht.
(4) Die Zulassung zu bestimmten Lehrveranstaltungen kann im Übrigen nur nach Maßgabe der Prüfungsordnungen eingeschränkt werden. Die Fachbereichsleitung kann Studierende nach Maßgabe einer vom Fachbereichsrat zu beschließenden Ordnung Lehrenden zum Einzel- oder Gruppenunterricht zuweisen.
§ 52 (Fn 14) Studiengänge
§ 52 (Fn 14)
Studiengänge
(1) Studiengänge im Sinne dieses Gesetzes werden durch Prüfungsordnungen geregelt; Studiengänge, die mit einer staatlichen oder kirchlichen Prüfung abgeschlossen werden, können ergänzend auch durch Studienordnungen geregelt werden. Sie führen in der Regel zu einem berufsqualifizierenden Abschluss. Als berufsqualifizierend im Sinne dieses Gesetzes gilt auch der Abschluss von Studiengängen, durch die die fachliche Eignung für einen beruflichen Vorbereitungsdienst oder eine berufliche Einführung vermittelt wird; für diese Studiengänge gilt § 58 Absatz 7 entsprechend.
(2) Die Kunsthochschulen können fremdsprachige Lehrveranstaltungen anbieten sowie fremdsprachige Studiengänge sowie gemeinsam mit ausländischen, insbesondere europäischen Partnerhochschulen internationale Studiengänge entwickeln, in denen bestimmte Studienabschnitte und Prüfungen an der ausländischen Hochschule erbracht werden.
(3) Die Kunsthochschulen strukturieren ihre Studiengänge grundsätzlich in Modulform und führen ein landesweites Leistungspunktsystem ein. Das Ministerium kann in begründeten, auf die Besonderheiten der Kunst bezogenen Fällen Ausnahmen für künstlerische Studiengänge vorsehen.
(4) Die Kunsthochschulen stellen ihr bisheriges Angebot von Studiengängen, die zu einem Diplomgrad, einem Magistergrad oder einem sonstigen Grad im Sinne des § 96 Absatz 1 Satz 3 Hochschulgesetz vom 14. März 2000 (GV. NRW. S. 190) in der Fassung des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Hochschulreformen (Hochschulreform-Weiterentwicklungsgesetz) - HRWG - vom 30. November 2004 (GV. NRW. S. 752) führen, zu einem Angebot von Studiengängen um, welche zum Erwerb eines Bachelorgrades oder eines Mastergrades führen. Dies gilt nicht im Bereich der Freien Kunst sowie in begründeten, auf die Besonderheiten der Kunst bezogenen Ausnahmefällen nach Maßgabe von Vereinbarungen zwischen dem Ministerium und der Kunsthochschule für Grade in sonstigen künstlerischen Studiengängen.
(5) In den Studiengängen, die zu einem Diplomgrad, einem Magistergrad oder einem sonstigen Grad im Sinne des § 96 Absatz 1 Satz 3 des Hochschulgesetzes vom 14. März 2000 (GV. NRW. S. 190) in der Fassung des Hochschulreform-Weiterentwicklungsgesetzes vom 30. November 2004 (GV. NRW. S. 752) führen, werden keine Studienanfänger mehr aufgenommen; dies gilt nicht für Studiengänge nach Absatz 4 Satz 2. Für sonstige künstlerische Studiengänge kann das Ministerium in begründeten, auf die Besonderheiten der Kunst bezogenen Fällen Ausnahmen von Satz 1 vorsehen sowie zudem in begründeten Fällen die Frist nach Satz 1 um bis zu ein Jahr verlängern.
(6) Die Kunsthochschule kann
1. Studierende, die nach Ablauf des Eineinhalbfachen der generellen
Regelstudienzeit des von ihnen studierten Studienganges noch in diesen
Studiengang eingeschrieben sind, zum Beginn des oder eines folgenden Semesters
den Status eines in der Kunsthochschule eingeschriebenen Studierenden zuweisen;
in diesem Falle sind sie nicht mehr in den Studiengang nach Halbsatz 1
eingeschrieben,
2. Studierende, die ihr Studium über einen längeren Zeitraum nicht
betreiben, exmatrikulieren; diese Voraussetzung ist in der Regel erfüllt, wenn
die doppelte generelle Regelstudienzeit überschritten wurde oder in vier
aufeinander folgenden Semestern keine Prüfungsleistung oder kein
Leistungsnachweis erbracht wurde, oder
3. die Berechtigung von Studierenden, am künstlerischen Hauptfachunterricht
teilzunehmen und die künstlerische sowie künstlerisch-technische
Schlüsselinfrastrukturen der Kunsthochschule in Anspruch zu nehmen, nach Ablauf
der generellen Regelstudienzeit beschränken.
Auf die generelle Regelstudienzeit nach Satz 1 werden jeweils Zeiten einer Beurlaubung nicht eingerechnet. In der Kunsthochschule eingeschriebene Studierende im Sinne des Satzes 1 Buchstabe a sind nach Maßgabe der Ordnung nach Satz 5 nicht berechtigt, an Lehrveranstaltungen teilzunehmen und die Einrichtungen der Kunsthochschule zu benutzen; § 44 Absatz 3 bleibt unberührt. In Fällen einer besonderen persönlichen Härte soll von der Zuweisung nach Satz 1 Nummer 1, der Exmatrikulation nach Satz 1 Nummer 2 sowie der Beschränkung nach Satz 1 Nummer 3 abgesehen werden; bei der Entscheidung sind Belange im Sinne des § 50 Absatz 3 Satz 6 Nummer 1 und 2 sowie durch vergleichbar schwerwiegende Umstände veranlasste Belange angemessen zu berücksichtigen. Zur Verbesserung der Studiensituation ihrer Studierenden und zur Sicherung der Qualität der Lehre und der Kunst regelt die Kunsthochschule das Nähere durch Ordnung, die auch Prüfungsordnung sein kann.
§ 53 (Fn 5) Regelstudienzeit
§ 53 (Fn 5)
Regelstudienzeit
(1) Regelstudienzeit ist die Studienzeit, innerhalb der ein Studiengang abgeschlossen werden kann. Sie schließt integrierte Auslandssemester, Praxissemester und andere berufspraktische Studienphasen sowie die Prüfungsleistungen ein. Sie ist maßgebend für die Gestaltung der Studiengänge durch die Kunsthochschule, für die Sicherstellung des Lehrangebots, für die Gestaltung des Prüfungsverfahrens sowie für die Ermittlung und Feststellung der Ausbildungskapazitäten und die Berechnung von Studierendenzahlen bei der Hochschulplanung.
(1a) Die Regelstudienzeit berechnet sich nach Maßgabe des Absatzes 2 Satz 1 bis 4 oder des Absatzes 3 (generelle Regelstudienzeit) oder nach Maßgabe des § 54a Absatz 3 (individualisierte Regelstudienzeit). Im Falle des § 54a Absatz 3 ist die erhöhte oder die geregelte Regelstudienzeit für die jeweilige Studierende oder den jeweiligen Studierenden die Regelstudienzeit des Studienganges im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 und 2.
(2) Die generelle Regelstudienzeit in Studiengängen, die mit einem Bachelorgrad abgeschlossen werden und zu einem ersten berufsqualifizierenden Abschluss führen, beträgt mindestens sechs und höchstens acht Semester. In Studiengängen, die mit einem Mastergrad abgeschlossen werden und zu einem weiteren berufsqualifizierenden Abschluss führen, beträgt die generelle Regelstudienzeit mindestens zwei und höchstens vier Semester; ihnen soll ein mit dem Bachelorgrad abgeschlossener Studiengang vorausgehen. Die generelle Gesamtregelstudienzeit konsekutiver Studiengänge nach Satz 1 und 2 beträgt höchstens zehn Semester. Darüber hinausgehende Regelstudienzeiten können vom Ministerium festgesetzt werden, wenn insgesamt künstlerische Studienanteile vorliegen, die dies begründen. § 54a Absatz 3 bleibt jeweils unberührt.
(3) Die Absätze 1 bis 2 gelten entsprechend für Studiengänge, die mit einer durch Landesrecht geregelten staatlichen Prüfung abgeschlossen werden, soweit nicht landes- oder bundesgesetzlich etwas anderes geregelt ist.
§ 54 (Fn 14) Künstlerische und wissenschaftliche Weiterbildung
§ 54 (Fn 14)
Künstlerische und wissenschaftliche Weiterbildung
(1) Die Kunsthochschulen bieten zur künstlerischen oder wissenschaftlichen Vertiefung und Ergänzung kunstpraktischer Erfahrungen Weiterbildung in der Form des weiterbildenden Studiums und des weiterbildenden Masterstudienganges an. An Weiterbildung kann teilnehmen, wer ein Hochschulstudium erfolgreich abgeschlossen oder die erforderliche Eignung in der Kunstpraxis erworben hat. Das Weiterbildungsangebot ist mit den übrigen Lehrveranstaltungen abzustimmen und soll kunstpraktische Erfahrungen einbeziehen. Die Kunsthochschule regelt die Voraussetzungen und das Verfahren des Zugangs und der Zulassung. Sie kann die Zulassung insbesondere beschränken, wenn wegen der Aufnahmefähigkeit oder der Art oder des Zwecks der Weiterbildung eine Begrenzung der Teilnehmerzahl erforderlich ist.
(2) Wird die Weiterbildung in öffentlich-rechtlicher Weise angeboten, sind die Teilnehmerinnen und Teilnehmer an der Weiterbildung Gasthörerinnen und Gasthörer; Absatz 3 Satz 2 bleibt unberührt. Die Kunsthochschule kann Weiterbildung auch auf privatrechtlicher Grundlage anbieten oder mit Einrichtungen der Weiterbildung außerhalb des Hochschulbereichs in privatrechtlicher Form zusammenarbeiten.
(3) Ein weiterbildender Masterstudiengang ist ein Studiengang, der neben der Qualifikation nach § 41 das besondere Eignungserfordernis eines einschlägigen berufsqualifizierenden Studienabschlusses und das besondere Eignungserfordernis einer einschlägigen Berufserfahrung voraussetzt. Die Prüfungsordnungen können bestimmen, dass bei künstlerischen weiterbildenden Masterstudiengängen von dem besonderen Eignungserfordernis eines einschlägigen berufsqualifizierenden Studienabschlusses nach Satz 1 abgesehen werden kann, wenn Studienbewerberinnen oder Studienbewerber eine studiengangbezogene besondere fachliche Eignung oder besondere künstlerische oder gestalterische Begabung und eine den Anforderungen der Hochschule entsprechende Allgemeinbildung nachweisen. Wird der weiterbildende Studiengang in öffentlich-rechtlicher Weise angeboten, wird die Bewerberin oder der Bewerber in diesen Studiengang als Weiterbildungsstudierende oder Weiterbildungsstudierender eingeschrieben. Wird der weiterbildende Studiengang auf privatrechtlicher Grundlage angeboten, kann die Bewerberin oder der Bewerber nach Maßgabe der Einschreibungsordnung als Weiterbildungsstudierende oder Weiterbildungsstudierender eingeschrieben werden. Die Einschreibung nach Satz 3 und 4 setzt voraus, dass sie oder er die nach Satz 1 erforderliche Qualifikation und die sonstigen Zugangsvoraussetzungen nachweist und kein Einschreibungshindernis vorliegt. § 48 Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Weiterbildungsstudierende sind berechtigt, wie eingeschriebene Studierende an Wahlen teilzunehmen und Mitglied der Studierendenschaft zu werden.
(4) Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer des weiterbildenden Studiums erhalten Weiterbildungszertifikate. Das Nähere regelt die Prüfungsordnung.
(5) Für die Inanspruchnahme öffentlich-rechtlich erbrachter Weiterbildungsangebote sind Gebühren festzusetzen und bei privatrechtlichen Weiterbildungsangeboten Entgelte zu erheben. Mitgliedern der Kunsthochschule, die Aufgaben in der Weiterbildung übernehmen, kann dies nach Maßgabe der §§ 32 Absatz 3, 35 Absatz 1 Satz 4, 37 Absatz 2 Satz 3 vergütet werden.
§ 54a (Fn 7,10) Studium in Teilzeit; Teilzeitstudium
§ 54a (Fn 7,
10)
Studium in Teilzeit; Teilzeitstudium
(1) Die Kunsthochschule soll das Lehrangebot so organisieren, dass das Studium auch als Teilzeitstudium erfolgen kann.
(2) Die Kunsthochschule prüft, ob und inwieweit die von ihr angebotenen Studiengänge für ein Studium in Teilzeit geeignet sind; Absatz 1 bleibt unberührt. Die Liste der für ein Studium in Teilzeit geeigneten Studiengänge ist in geeigneter Weise zu veröffentlichen.
(3) In der Prüfungsordnung kann für Studierende in Teilzeit nach § 40 Absatz 7 eine individualisierte Regelstudienzeit in vollen Semestern geregelt werden, deren Dauer dem Verhältnis der Arbeitsbelastung des Studierenden in Teilzeit zu der Arbeitsbelastung eines Studierenden in Vollzeit und damit der generellen Regelstudienzeit dem Verhältnis nach entspricht.
(4) Die Einschreibungsordnung kann vorsehen, dass Studierende in Teilzeit nach § 40 Absatz 7 innerhalb ihres gewählten Studienganges nur entsprechend dem Verhältnis der generellen Regelstudienzeit zu ihrer individualisierten Regelstudienzeit zum Besuch von Lehrveranstaltungen berechtigt sind, Studien- und Prüfungsleistungen erbringen können, Teilnahmevoraussetzungen im Sinne des § 56 Absatz 2 Nummer 2 oder Leistungspunkte erwerben oder Prüfungen ablegen können; § 51 bleibt ansonsten unberührt.
§ 54b (Fn 7,10) Vertretung der Belange von Studierenden mit Behinderung oder chronischerErkrankung
§ 54b (Fn 7,
10)
Vertretung der Belange von Studierenden mit Behinderung oder chronischer
Erkrankung
(1) Die Kunsthochschule bestellt eine Person, die nach Maßgabe des Absatzes 2 als Beauftragte oder Beauftragter für Studierende mit Behinderung oder chronischer Erkrankung die Belange dieser Studierenden wahrnimmt. Die Grundordnung regelt Wählbarkeit, Wahl, Bestellung und Amtszeit. Die Grundordnung kann vorsehen, dass die beauftragte Person, sofern sie in einem Dienst- oder Beschäftigungsverhältnis zur Kunsthochschule steht, in einem angemessenen Umfang von ihrer dienstlichen Tätigkeit freigestellt wird. Auf Antrag werden die Kosten für den Geschäftsbedarf der beauftragten Person von der Kunsthochschule entsprechend § 40 des Landespersonalvertretungsgesetzes übernommen.
(2) Die beauftragte Person wirkt darauf hin, dass den besonderen Bedürfnissen von Studierenden mit Behinderung oder chronischer Erkrankung Rechnung getragen wird und insbesondere die zu ihren Gunsten geltenden Rechtsvorschriften beachtet werden. Sie wirkt insbesondere bei der Planung und Organisation der Lehr- und Studienbedingungen und beim Nachteilsausgleich hinsichtlich des Zugangs und der Zulassung zum Studium, hinsichtlich des Studiums und hinsichtlich der Prüfungen mit. Sie behandelt Beschwerden von Betroffenen. Beanstandet die beauftragte Person eine Maßnahme, hat die Beanstandung aufschiebende Wirkung. Wird keine Abhilfe geschaffen, ist das Rektorat zu beteiligen.
(3) Im Rahmen der Aufgaben nach Absatz 2 sind das Rektorat, die Leitung von künstlerischen und wissenschaftlichen Einrichtungen und von Betriebseinheiten sowie die Fachbereichsleitung der beauftragten Person gegenüber auskunftspflichtig. Die beauftragte Person kann gegenüber allen Gremien der Kunsthochschule Empfehlungen und Stellungnahmen abgeben.
(4) Die Beauftragten für die Studierenden mit Behinderung oder chronischer Erkrankung können sich zu einer Arbeitsgemeinschaft zusammenschließen und sich eine Satzung geben. Die Satzung ist zu veröffentlichen. Die Kosten für den Geschäftsbedarf dieser Arbeitsgemeinschaft werden vom Ministerium entsprechend § 40 des Landespersonalvertretungsgesetzes übernommen, ebenso wie die Kosten einer angemessenen Freistellung.
1. Prüfungen
§ 55 (Fn 14) Prüfungen
§ 55 (Fn 14)
Prüfungen
(1) Der Studienerfolg wird durch Hochschulprüfungen, staatliche oder kirchliche Prüfungen festgestellt, die studienbegleitend abgelegt werden sollen; während der Prüfungen müssen die Studierenden eingeschrieben sein. Prüfungsleistungen im Rahmen eines Leistungspunktesystems werden benotet, mit Leistungspunkten versehen und um eine Bewertung nach der Europäischen Credit-Transfer-System (ECTS)-Bewertungsskala ergänzt; diese Bewertung nach der ECTS-Bewertungsskala kann auf die Vergabe der Gesamtnote beschränkt werden. Die Höhe der zu vergebenden Leistungspunkte gibt den durchschnittlichen Arbeitsaufwand der Studierenden für alle zum Modul gehörenden Leistungen wieder.
(2) Die Prüfungsordnungen können vorsehen, dass Leistungen von Prüfungen, die im ersten Semester oder in den ersten beiden Semestern abgelegt worden sind, nicht benotet werden oder dass ihre Benotung nicht in die Gesamtnote einfließt.
(3) Prüfungstermine sollen so angesetzt werden, dass infolge der Terminierung keine Lehrveranstaltungen ausfallen.
(4) Studierenden des gleichen Studienganges soll bei mündlichen Prüfungen die Teilnahme als Zuhörerinnen und Zuhörer ermöglicht werden, sofern nicht eine Kandidatin oder ein Kandidat widerspricht. Die Teilnahme erstreckt sich nicht auf die Beratung und Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses an die Kandidatinnen und Kandidaten. Das Nähere regelt die Prüfungsordnung.
(5) Die Kunsthochschulen und die staatlichen Prüfungsämter können von den Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten eine Versicherung an Eides Statt verlangen und abnehmen, dass die Prüfungsleistung von ihnen selbständig und ohne unzulässige fremde Hilfe erbracht worden ist. Wer vorsätzlich
1. gegen eine die Täuschung über Prüfungsleistungen betreffende Regelung einer Hochschulprüfungsordnung oder
2. gegen eine entsprechende Regelung einer staatlichen Prüfungsordnung
verstößt, handelt ordnungswidrig. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu 50.000 Euro geahndet werden. Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach Satz 2 Nummer 1 ist die Kanzlerin oder der Kanzler sowie nach Satz 2 Nummer 2 das staatliche Prüfungsamt. Im Falle eines mehrfachen oder sonstigen schwerwiegenden Täuschungsversuches kann der Prüfling zudem exmatrikuliert werden.
(6) Die Kunsthochschulen überprüfen regelmäßig Prüfungsanforderungen und Prüfungsverfahren mit dem Ziel, dass die letzte Prüfung innerhalb der Regelstudienzeit vollständig abgeschlossen werden kann.
(7) Für den Nachweis der krankheitsbedingten Prüfungsunfähigkeit reicht eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Prüfungsunfähigkeit hin, es sei denn, es bestehen zureichende tatsächliche Anhaltspunkte, die eine Prüfungsfähigkeit als wahrscheinlich annehmen oder einen anderen Nachweis als sachgerecht erscheinen lassen. Bestehen derartige Anhaltspunkte, ist die Hochschule berechtigt, auf ihre Kosten eine ärztliche Bescheinigung einer Vertrauensärztin oder eines Vertrauensarztes der Hochschule zu verlangen; die oder der Studierende muss zwischen mehreren Vertrauensärztinnen oder Vertrauensärzten wählen können. Eine Einholung amtlicher Bescheinigungen, Zeugnisse oder Gutachten der unteren Gesundheitsbehörden nach § 19 des Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst des Landes Nordrhein-Westfalen findet nicht statt.
(8) Die Grundordnung kann zulassen oder vorsehen, dass in dem Prüfungsausschuss Vertreterinnen und Vertreter der Gruppe nach § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 nicht vertreten sein müssen und dass abweichend von § 13 Absatz 1 Satz 5 dem Prüfungsausschuss auch Mitglieder des Fachbereichs angehören dürfen, die nicht Mitglieder des Fachbereichsrats sind. Wenn an der Kunsthochschule keine Fachbereiche bestehen, gilt Satz 1 für die Mitglieder der Hochschule, die keine Mitglieder des Senats sind, entsprechend.
§ 55a (Fn 7,10) Anerkennung von Prüfungsleistungen und Studienabschlüssen
§ 55a (Fn 7,
10)
Anerkennung von Prüfungsleistungen und Studienabschlüssen
(1) Prüfungsleistungen, die in Studiengängen an anderen staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen, an staatlichen oder staatlich anerkannten Berufsakademien, in Studiengängen an ausländischen staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen oder in einem anderen Studiengang derselben Hochschule erbracht worden sind, werden auf Antrag anerkannt, sofern hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen kein wesentlicher Unterschied zu den Leistungen besteht, die ersetzt werden; eine Prüfung der Gleichwertigkeit findet nicht statt. Das Gleiche gilt hinsichtlich Studienabschlüssen, mit denen Studiengänge im Sinne des Satzes 1 abgeschlossen worden sind. Die Anerkennung im Sinne der Sätze 1 und 2 dient der Fortsetzung des Studiums, dem Ablegen von Prüfungen, der Aufnahme eines weiteren Studiums oder der Zulassung zur Promotion.
(2) Es obliegt der antragstellenden Person, die erforderlichen Informationen über die anzuerkennende Leistung bereitzustellen. Die Beweislast dafür, dass ein Antrag im Sinne des Absatzes 1 die Voraussetzungen für die Anerkennung nicht erfüllt, liegt bei der Stelle, die das Anerkennungsverfahren durchführt.
(3) Entscheidungen über Anträge im Sinne des Absatzes 1 werden innerhalb einer von der Kunsthochschule im Voraus festgelegten angemessenen Frist getroffen.
(4) Auf der Grundlage der Anerkennung nach Absatz 1 kann und auf Antrag der oder des Studierenden muss die Hochschule in ein Fachsemester einstufen, dessen Zahl sich aus dem Umfang der durch die Anerkennung erworbenen ECTS-Leistungspunkte im Verhältnis zu dem Gesamtumfang der im jeweiligen Studiengang insgesamt erwerbbaren ECTS-Leistungspunkten ergibt. Ist die Nachkommastelle kleiner als 5, wird auf ganze Semester abgerundet, ansonsten wird aufgerundet.
(5) Wird die auf Grund eines Antrags im Sinne des Absatzes 1 begehrte Anerkennung versagt, kann unbeschadet der verfahrens- oder prozessrechtlichen Fristen die antragstellende Person eine Überprüfung der Entscheidung durch das Rektorat beantragen, soweit die Anerkennung nicht einen Studiengang betrifft, der mit einer staatlichen oder kirchlichen Prüfung abgeschlossen wird; das Rektorat gibt der für die Entscheidung über die Anerkennung zuständigen Stelle eine Empfehlung für die weitere Behandlung des Antrags.
(6) Soweit Vereinbarungen und Abkommen der Bundesrepublik Deutschland mit anderen Staaten über Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich (Äquivalenzabkommen) Studierende ausländischer Staaten abweichend von Absatz 1 begünstigen, gehen die Regelungen der Äquivalenzabkommen vor.
(7) Auf Antrag kann die Kunsthochschule sonstige Kenntnisse und Qualifikationen auf der Grundlage vorgelegter Unterlagen anerkennen, wenn diese Kenntnisse und Qualifikationen den Prüfungsleistungen, die sie ersetzen sollen, nach Inhalt und Niveau gleichwertig sind.
(8) Die Kunsthochschulen stellen in Ansehung des gegenseitigen Vertrauens auf die Qualitätssicherung in den Kunsthochschulen und der Qualitätssicherung von Studiengängen sicher, dass die Verfahren und Kriterien, die bei der Anerkennung von Prüfungsleistungen und Studienabschlüssen angewendet werden, durchschaubar, einheitlich und zuverlässig sind.
§ 56 (Fn 6,10) Prüfungsordnungen
§ 56 (Fn 6,
10)
Prüfungsordnungen
(1) Hochschulprüfungen werden auf Grund von Prüfungsordnungen abgelegt, die nach Überprüfung des Rektorats vom Fachbereichsrat zu erlassen sind. Bei der Erarbeitung der Prüfungsordnungen sind die Studierenden zu beteiligen. Das Nähere zur Beteiligung bestimmt die Fachbereichsordnung oder die Ordnung der zuständigen Organisationseinheit, soweit solche nicht bestehen, die Grundordnung.
(2) Hochschulprüfungsordnungen müssen insbesondere regeln:
1. das Ziel des Studiums, den zu verleihenden Hochschulgrad und die Zahl der Module,
2. den Inhalt, das Qualifikationsziel, die Lehrform, die Teilnahmevoraussetzungen, die Arbeitsbelastung und die Dauer der Prüfungsleistungen der Module,
3. die Voraussetzungen der in den Studiengang integrierten Auslandssemester, Praxissemester oder anderen berufspraktischen Studienphasen,
4. die Zahl und die Voraussetzungen für die Wiederholung von Prüfungsleistungen,
5. nachteilsausgleichende Regelungen für Studierende, die aufgrund einer Behinderung oder chronischen Erkrankung oder aufgrund der mutterschutzrechtlichen Bestimmungen an der Ableistung einer Prüfung oder dem Erwerb einer Teilnahmevoraussetzung im Sinne von Nummer 2 in der in der Prüfungsordnung vorgesehenen Weise gehindert sind,
6. die Grundsätze der Bewertung einzelner Prüfungsleistungen einschließlich der Höchstfristen für die Mitteilung der Bewertung von Prüfungen und die Anerkennung von in anderen Studiengängen oder an anderen Hochschulen erbrachten Leistungen,
7. die Prüfungsorgane und das Prüfungsverfahren,
8. die Folgen der Nichterbringung von Prüfungsleistungen und des Rücktritts von einer Prüfung sowie das innerhalb der Hochschule einheitlich geregelte Nähere zur Art und Weise der Erbringung des Nachweises der krankheitsbedingten Prüfungsunfähigkeit,
9. die Folgen von Verstößen gegen Prüfungsvorschriften,
10. die Einsicht in die Prüfungsakten nach den einzelnen Prüfungen und die Fertigung einer Kopie oder einer sonstigen originalgetreuen Reproduktion aus diesen Akten.
Soweit für einen künstlerischen Studiengang eine Ausnahme im Sinne des § 52 Absatz 3 Satz 2 vorgesehen worden ist, muss die Prüfungsordnung dieses Studienganges insbesondere regeln:
1. das Ziel des Studiums und den zu verleihenden Hochschulgrad,
2. die generelle Regelstudienzeit und den Umfang des Gesamtlehrangebots,
3. die Prüfungsanforderungen, insbesondere die Prüfungsfächer und deren Gewichtung,
4. die Voraussetzungen für die Zulassung zu den Prüfungen einschließlich des Nachweises der in den Studiengang integrierten Auslandssemester, Praxissemester oder anderer berufspraktischer Studienphasen sowie die Zahl und die Voraussetzungen für die Wiederholung von Prüfungsleistungen,
5. die Regelungen im Sinne des Satzes 1 Nummer 5 bis 10.
In der Prüfungsordnung kann geregelt werden, dass Hochschulprüfungen in elektronischer Form oder in elektronischer Kommunikation (Online-Prüfungen) abgelegt werden können. Hierbei sind insbesondere Bestimmungen zum Datenschutz zu treffen.
(2a) Hinsichtlich des Mutterschutzes gelten die entsprechenden Bestimmungen des Mutterschutzgesetzes vom 23. Mai 2017 (BGBl. I S. 1228), das durch Artikel 57 Absatz 8 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652) geändert worden ist. Die Regelungen über den Nachteilsausgleich nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 können insbesondere Abweichungen im Hinblick auf die Ableistung der Prüfung, auch hinsichtlich ihrer Form, auf die Dauer der Prüfung, auf die Benutzung von Hilfsmitteln oder Hilfspersonen sowie auf die Zahl und die Voraussetzungen für die Wiederholung von Prüfungsleistungen vorsehen; der Nachteilsausgleich wird auf Antrag einzelfallbezogen gewährt. Er soll sich bei Menschen mit Behinderung oder chronischer Erkrankung, soweit nicht mit einer Änderung des Krankheits- oder Behinderungsbildes zu rechnen ist, auf alle im Verlauf des Studiums abzuleistenden Prüfungen erstrecken. Die Sätze 2 und 3 gelten für den Erwerb einer Teilnahmevoraussetzung im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 2 entsprechend.
(3) Die Kunsthochschulen können durch Prüfungsordnung oder durch Ordnung regeln, dass die Anmeldung zum Erstversuch einer Prüfung spätestens zu dem in der Ordnung geregelten Zeitpunkt erfolgen muss. Desgleichen können in der Prüfungsordnung oder in einer Ordnung Fristen für die Wiederholung der Prüfung festgesetzt werden. In den Fällen der Sätze 1 und 2 verlieren die Studierenden den Prüfungsanspruch, wenn sie nicht innerhalb des vorgegebenen Zeitraumes die Lehrveranstaltung besuchen oder sich zur Prüfung oder zur Wiederholungsprüfung melden, es sei denn, sie weisen nach, dass sie das Versäumnis der Frist nicht zu vertreten haben. Vorbehaltlich anderweitiger staatlicher Regelungen oder Regelungen in Leistungspunktsystemen können die Kunsthochschulen in Hochschulprüfungsordnungen sowie für Studiengänge mit staatlichen oder kirchlichen Prüfungen in besonderen Ordnungen vorsehen, dass die Wiederholung von Teilnahmevoraussetzungen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 2 oder die Zulassungsvoraussetzungen im Sinne des Absatzes 2 Satz 2 Nummer 4 beschränkt werden kann.
(4) Die Fristen im Sinne des Absatzes 3 verlängern sich
1. für die Pflege und Erziehung von minderjährigen Kindern im Sinne des § 25 Absatz 5 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes um drei Semester pro Kind,
2. für die Mitwirkung als gewählte Vertreterin oder gewählter Vertreter in Organen der Hochschule, der Studierendenschaft, der Fachschaften der Studierendenschaft oder der Studierendenwerke um insgesamt bis zu höchstens vier Semester,
3. für die Wahrnehmung des Amtes der Gleichstellungsbeauftragten um bis zu höchstens vier Semester,
4. um die Zeit der studienzeitverlängernden Auswirkungen einer Behinderung oder einer schweren Erkrankung und
5. um bis zu drei Semestern für die Zeit, in der Studierende eine Verantwortung für nahe Angehörige mit Pflege- und Unterstützungsbedarf wahrnehmen.
Bei Studierenden in Teilzeit nach § 40 Absatz 7 verlängern sich die Fristen im Sinne des Absatzes 3 entsprechend dem Verhältnis ihres Studiums in Teilzeit zum Studium in Vollzeit.
(5) Vor dem Erlass staatlicher Prüfungsordnungen sind die betroffenen Kunsthochschulen zu hören. Zu geltenden staatlichen Prüfungsordnungen können die betroffenen Kunsthochschulen Änderungsvorschläge vorlegen, die mit ihnen zu erörtern sind. Ordnungen der Kunsthochschule über Zwischenprüfungen in Studiengängen, die mit einer staatlichen Prüfung abgeschlossen werden, bedürfen der Zustimmung des für die Prüfungsordnung zuständigen Fachministeriums im Einvernehmen mit dem Ministerium.
§ 57 (Fn 5) Prüferinnen und Prüfer
§ 57 (Fn 5)
Prüferinnen und Prüfer
(1) Zur Abnahme von Hochschulprüfungen sind die an der Kunsthochschule Lehrenden, soweit dies zur Erreichung des Prüfungszweckes erforderlich oder sachgerecht ist, die in der beruflichen Praxis und Ausbildung erfahrenen Personen befugt. Prüfungsleistungen dürfen nur von Personen bewertet werden, die selbst mindestens die durch die Prüfung festzustellende oder eine gleichwertige Qualifikation besitzen. Die Prüferinnen und Prüfer sind in ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig von Weisungen.
(2) Prüfungsleistungen in Prüfungen, mit denen Studiengänge abgeschlossen werden, und in Prüfungen, deren Bestehen Voraussetzung für die Fortsetzung des Studiums ist, sollen von mindestens zwei Prüferinnen oder Prüfern im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 bewertet werden; das Nähere regelt die Prüfungsordnung, die für Studiengänge mit einem Leistungspunktsystem abweichende Regelungen treffen können. Mündliche Prüfungen sind von mehreren Prüferinnen oder Prüfern oder von einer Prüferin oder einem Prüfer in Gegenwart einer sachkundigen Beisitzerin oder eines sachkundigen Beisitzers abzunehmen; Satz 1 Halbsatz 2 gilt entsprechend, wenn die Nachvollziehbarkeit der mündlichen Prüfung gesichert ist.
Siebter Abschnitt
Grade und Zeugnisse
§ 58 (Fn 5) Hochschulgrade, Leistungszeugnis
§ 58 (Fn 5)
Hochschulgrade, Leistungszeugnis
(1) Die Kunsthochschule verleiht auf Grund einer Hochschulprüfung, mit der ein Studienabschluss in einem Studiengang erworben wird, einen Bachelorgrad oder einen Mastergrad. Der Grad kann mit einem Zusatz verliehen werden, der die verleihende Kunsthochschule bezeichnet; er kann auch ohne diesen Zusatz geführt werden. Aufgrund einer Kooperationsvereinbarung mit einer ausländischen Hochschule kann die Kunsthochschule deren Grad verleihen. Andere akademische Grade kann die Kunsthochschule in nichtkünstlerischen Studiengängen nur in besonderen Fällen verleihen.
(2) In künstlerischen Studiengängen, insbesondere im Bereich der Freien Kunst, sind in begründeten, auf die Besonderheiten der Kunst bezogenen Ausnahmefällen nach Maßgabe von Vereinbarungen zwischen dem Ministerium und der Kunsthochschule andere Grade zulässig.
(3) Die Kunsthochschule kann den Mastergrad auch auf Grund einer staatlichen oder einer kirchlichen Prüfung, mit der ein Studienabschluss erworben wird, verleihen.
(4) Urkunden über Hochschulgrade können mehrsprachig ausgestellt werden; in diesem Fall gilt Entsprechendes für das Führen des Grades. Den Urkunden über die Verleihung des Hochschulgrades fügen die Kunsthochschulen eine ergänzende Beschreibung (diploma supplement) bei, die insbesondere die wesentlichen, dem Abschluss zugrunde liegenden Studieninhalte, den Studienverlauf, die mit dem Abschluss erworbenen Kompetenzen sowie die verleihende Kunsthochschule enthalten muss.
(5) Für die Rücknahme der Gradverleihung gilt § 48 Absatz 1 und 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen. Die Rücknahme ist nur innerhalb von fünf Jahren seit dem Zeitpunkt der Gradverleihung zulässig. Der Zeitraum zwischen Einleitung und Beendigung eines Verwaltungsverfahrens zur Prüfung der Rücknahme der Gradverleihung wird auf die Fünfjahresfrist nach Satz 2 nicht eingerechnet.
(6) Studierende, welche die Hochschule ohne Studienabschluss verlassen, erhalten auf Antrag ein Leistungszeugnis über die insgesamt erbrachten Studien- und Prüfungsleistungen einschließlich der erworbenen ECTS-Leistungspunkte.
(7) Die Kunsthochschule kann Grade nach Absatz 1 und 2 auch verleihen, wenn eine andere Bildungseinrichtung auf die Hochschulprüfung auf der Grundlage einer Kooperationsvereinbarung mit der Kunsthochschule in gleichwertiger Weise vorbereitet hat (Franchising staatlicher Kunsthochschulen). Die Gradverleihung nach Satz 1 setzt voraus, dass
1. von der Bildungseinrichtung nur Bewerberinnen oder Bewerber aufgenommen werden, die die Voraussetzungen für den Zugang zum Studium an der Kooperationskunsthochschule erfüllen und
2. unter der Verantwortung und Kontrolle der Kooperationskunsthochschule die Qualität und Gleichwertigkeit des Studienangebotes gesichert, die Prüfungen durchgeführt und die Hochschulgrade verliehen werden.
Abgesehen von den Fällen des § 54 Absatz 3 darf Träger der Bildungseinrichtung nicht die Kunsthochschule sein.
§ 59 (Fn 14) Promotion
§ 59 (Fn 14)
Promotion
(1) Durch die Promotion wird in den an der Kunsthochschule vertretenen wissenschaftlichen Fächern eine über das allgemeine Studienziel gemäß § 50 hinausgehende Befähigung zu selbständiger wissenschaftlicher Arbeit nachgewiesen. Die Befähigung wird auf Grund einer wissenschaftlich beachtlichen schriftlichen Arbeit (Dissertation) und weiterer Prüfungsleistungen festgestellt. Auf Grund der Promotion wird der Doktorgrad verliehen; § 58 Absatz 4 und Absatz 6 Satz 1 gelten entsprechend.
(2) Im Promotionsstudium sollen die Kunsthochschulen für ihre Doktorandinnen und Doktoranden forschungsorientierte Studien anbieten und ihnen den Erwerb von akademischen Schlüsselqualifikationen ermöglichen. Das Promotionsstudium kann als Studiengang gemäß § 52 Absatz 1 Satz 1 durchgeführt und in diesem Fall durch einen vorangehenden Masterabschluss gegliedert werden; hinsichtlich der generellen Regelstudienzeit gilt § 53 Absatz 2 Satz 2 entsprechend. Die Kunsthochschulen wirken auf die wissenschaftliche Betreuung ihrer Doktorandinnen und Doktoranden hin.
(3) Das Promotionsstudium wird vom Fachbereich durchgeführt; sind keine Fachbereiche vorhanden, wird es von der von der Grundordnung bestimmten Stelle durchgeführt. Das Nähere regelt eine Prüfungsordnung (Promotionsordnung). § 57 Absatz 1 Satz 2 sowie § 55 Absatz 5 Satz 1 bis 5 gelten entsprechend. Die Bewertung der Promotionsleistungen nach Absatz 1 Satz 2 soll spätestens sechs Monate nach Vorlage der Dissertation abgeschlossen sein. Die Promotionsordnung kann die Verleihung des Doktorgrades ehrenhalber vorsehen.
(4) Zum Promotionsstudium hat Zugang, wer
1. einen Abschluss nach einem einschlägigen Universitäts- oder Kunsthochschulstudium mit einer generellen Regelstudienzeit von wenigstens acht Semestern, für das ein anderer Grad als „Bachelor“ verliehen wird, oder
2. einen Abschluss nach einem einschlägigen Hochschulstudium mit einer generellen Regelstudienzeit von wenigstens sechs Semestern und daran anschließende angemessene, auf die Promotion vorbereitende Studien in den Promotionsfächern oder
3. einen Abschluss eines Masterstudiengangs im Sinne des § 53 Absatz 3 Satz 2
nachweist. Die Promotionsordnung soll den Zugang vom Nachweis eines qualifizierten Abschlusses abhängig machen und kann den Nachweis weiterer Studienleistungen sowie sonstiger Leistungen, die die Eignung für eine Promotion erkennen lassen, verlangen. Eine unterschiedliche Behandlung von Bewerberinnen und Bewerbern mit dem Abschluss eines Fachhochschulstudiums einerseits und mit dem Abschluss eines Universitäts- oder Kunsthochschulstudiums andererseits beim Zugang zum Promotionsstudium ist nicht zulässig.
(5) Zugangsberechtigte nach Absatz 4 werden als Doktorandinnen oder Doktoranden an der Kunsthochschule eingeschrieben, an der sie promovieren wollen. Die Einschreibungsordnung kann die Einschreibung unter Berücksichtigung der generellen Regelstudienzeit in angemessenem Umfang befristen. Im Übrigen gelten §§ 40, 42 und 43 entsprechend.
(6) Das Promotionsstudium wird unter Beteiligung von Universitäten durchgeführt, an denen das entsprechende Fach vertreten ist. Das Nähere regelt die Promotionsordnung.
§ 60 (Fn 5) Habilitation
§ 60 (Fn 5)
Habilitation
(1) Die Kunsthochschule kann in den an ihr vertretenen wissenschaftlichen Fächern Gelegenheit zur Habilitation geben. Das Nähere regelt der jeweilige Fachbereich oder, soweit keine Fachbereiche vorhanden sind, die von der Grundordnung bestimmte Stelle durch Ordnung, die auch vorsehen kann, dass mit erfolgreicher Habilitation der Doktorgrad mit dem Zusatz „habilitatus“ oder einem ähnlichen Zusatz geführt werden kann. Hinsichtlich der Durchführung der Habilitation gilt § 59 Absatz 6 entsprechend.
(2) Mit der Habilitation wird die Lehrbefähigung zuerkannt. Auf Antrag der oder des Habilitierten entscheidet die Kunsthochschule über die Verleihung der Befugnis, in ihrem oder seinem Fach an der Kunsthochschule Lehrveranstaltungen selbständig durchzuführen. Auf Grund der Verleihung der Befugnis zur Durchführung von Lehrveranstaltungen ist die oder der Habilitierte berechtigt, die Bezeichnung „Privatdozentin“ oder „Privatdozent“ zu führen. Ein Dienstverhältnis wird damit nicht begründet. Das Nähere zu den Sätzen 2 und 3 regelt die Kunsthochschule durch Ordnung.
Achter Abschnitt
Kunstausübung; Künstlerische Entwicklungsvorhaben; Forschung
§ 61 Kunstausübung; Künstlerische Entwicklungsvorhaben
§ 61
Kunstausübung; Künstlerische Entwicklungsvorhaben
(1) Die Kunstausübung umfasst die Herstellung, Darbietung und Verbreitung von Kunstwerken.
(2) Durch künstlerische Entwicklungsvorhaben werden künstlerische Formen und Ausdrucksmittel kunsttheoretisch, künstlerisch-praktisch und methodisch entwickelt.
(3) Für Kunstausübung und künstlerische Entwicklungsvorhaben gelten die §§ 62 und 63 entsprechend.
§ 62 Aufgaben und Koordinierung der Forschung, Veröffentlichung
§ 62
Aufgaben und Koordinierung der Forschung, Veröffentlichung
(1) Die Forschung dient der Gewinnung wissenschaftlicher Erkenntnisse sowie der wissenschaftlichen Grundlegung und Weiterentwicklung von Lehre und Studium. Gegenstand der Forschung sind unter Berücksichtigung der Aufgabenstellung der Kunsthochschule alle wissenschaftlichen Bereiche sowie die Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse in der Praxis einschließlich der Folgen, die sich aus der Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse ergeben können.
(2) Soweit die Forschung zu den Aufgaben der Kunsthochschule gehört, werden Forschungsvorhaben und Forschungsschwerpunkte von der Kunsthochschule unter Berücksichtigung des Hochschulentwicklungsplans koordiniert. Die Kunsthochschulen verstärken ihre Zusammenarbeit untereinander, mit den Hochschulen, mit anderen Forschungseinrichtungen und mit Einrichtungen der überregionalen Forschungsplanung und Forschungsförderung. Sie stimmen insbesondere ihre Forschungsvorhaben und Forschungsschwerpunkte ab, planen gemeinsame Forschungsvorhaben und führen diese durch.
(3) Die Ergebnisse von Forschungsvorhaben sollen in absehbarer Zeit nach Durchführung des Vorhabens veröffentlicht werden. Bei der Veröffentlichung von Forschungsergebnissen ist jede oder jeder, die oder der einen eigenen wissenschaftlichen oder wesentlichen sonstigen Beitrag geleistet hat, als Mitautorin oder Mitautor oder Mitarbeiterin oder Mitarbeiter zu nennen. Ihr oder sein Beitrag ist zu kennzeichnen.
(4) Die Kunsthochschule berichtet in regelmäßigen Zeitabständen über ihre Forschungsvorhaben und Forschungsschwerpunkte. Die Mitglieder der Kunsthochschule sind verpflichtet, bei der Erstellung des Berichts mitzuwirken.
§ 63 (Fn 6,10) Forschung mit Mitteln Dritter
§ 63 (Fn 6,
10)
Forschung mit Mitteln Dritter
(1) Die in der Forschung tätigen Hochschulmitglieder sind berechtigt, im Rahmen ihrer dienstlichen Aufgaben auch solche Forschungsvorhaben durchzuführen, die nicht aus den der Kunsthochschule zur Verfügung stehenden Haushaltsmitteln, sondern aus Mitteln Dritter finanziert werden. Die Verpflichtung der in der Forschung tätigen Hochschulmitglieder zur Erfüllung der übrigen Dienstaufgaben bleibt unberührt. Die Durchführung von Vorhaben nach Satz 1 ist Teil der Kunsthochschulforschung. Die Kunsthochschulen dürfen auf die Personalkosten bezogene personenbezogene Daten des in den Forschungsvorhaben nach Satz 1 tätigen Personals verarbeiten und an die Dritten übermitteln, soweit dies für die Durchführung des Vorhabens erforderlich ist; im Übrigen gelten die datenschutzrechtlichen Vorschriften.
(2) Ein Hochschulmitglied ist berechtigt, ein Vorhaben nach Absatz 1 in der Kunsthochschule durchzuführen, wenn die Erfüllung anderer Aufgaben der Kunsthochschule, seine Freiheit in Kunst, Wissenschaft, Forschung, Lehre und Studium sowie die Rechte und Pflichten anderer Personen dadurch nicht beeinträchtigt werden und entstehende Folgelasten angemessen berücksichtigt sind; die Forschungsergebnisse sind in der Regel in absehbarer Zeit zu veröffentlichen.
(3) Ein Forschungsvorhaben nach Absatz 1 ist dem Rektorat, falls Fachbereiche bestehen über die Fachbereichsleitung, anzuzeigen. Die Inanspruchnahme von Personal, Sachmitteln und Einrichtungen der Kunsthochschule darf nur untersagt oder durch Auflagen beschränkt werden, soweit die Voraussetzungen des Absatzes 2 dieses erfordern. Die Kunsthochschule soll ein angemessenes Entgelt für die Inanspruchnahme ihres Personals, ihrer Sachmittel und ihrer Einrichtungen verlangen. Falls das Forschungsvorhaben der wirtschaftlichen Tätigkeit der Kunsthochschule zuzuordnen ist, ist ein Entgelt für anteilige Beihilfe- und Versorgungsleistungen für eingesetztes verbeamtetes Personal zu erheben.
(4) Die Mittel für Forschungsvorhaben, die in der Kunsthochschule durchgeführt werden, sollen von der Kunsthochschule verwaltet werden. Die Mittel sind für den von der oder dem Dritten bestimmten Zweck zu verwenden und nach deren oder dessen Bedingungen zu bewirtschaften, soweit gesetzliche Bestimmungen nicht entgegenstehen. Treffen die Bedingungen keine Regelung, so gelten ergänzend die Bestimmungen des Landes. Auf Antrag des Hochschulmitgliedes, das das Vorhaben durchführt, kann von der Verwaltung der Mittel durch die Kunsthochschule abgesehen werden, sofern es mit den Bedingungen der oder des Dritten vereinbar ist; Satz 3 gilt in diesem Fall nicht.
(5) Aus Mitteln Dritter bezahlte hauptberufliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an Forschungsvorhaben, die in der Kunsthochschule durchgeführt werden, sollen vorbehaltlich des Satzes 3 als Personal der Kunsthochschule im privatrechtlichen Dienstverhältnis eingestellt werden. Die Einstellung setzt voraus, dass die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter von dem Hochschulmitglied, das das Vorhaben durchführt, vorgeschlagen wird. Sofern es nach den Bedingungen der oder des Dritten erforderlich ist, kann das Hochschulmitglied die Arbeitsverträge mit den Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern abschließen.
(6) Finanzielle Erträge der Kunsthochschule aus Forschungsvorhaben, die in der Kunsthochschule durchgeführt werden, insbesondere aus Einnahmen, die der Kunsthochschule als Entgelt für die Inanspruchnahme von Personal, Sachmitteln und Einrichtungen zufließen, stehen der Kunsthochschule für die Erfüllung ihrer Aufgaben zur Verfügung. Einnahmen aus der Erhebung von anteiligen Beihilfe- und Versorgungsleistungen nach Absatz 3 Satz 4 sind an das Land abzuführen.
(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten für Vorhaben zur Förderung des Wissenstransfers, insbesondere der Weiterbildung, sinngemäß.
§ 63a (Fn 7) Transparenz bei der Forschung mit Mitteln Dritter
§ 63a (Fn 7)
Transparenz bei der Forschung mit Mitteln Dritter
(1) Das Rektorat informiert die Öffentlichkeit in geeigneter Weise über abgeschlossene Forschungsvorhaben nach § 63 Absatz 1.
(2) Hinsichtlich des Schutzes personenbezogener Daten gelten die §§ 9 und 10 des Informationsfreiheitsgesetzes entsprechend.
(3) Eine Information nach Absatz 1 findet nicht statt, soweit durch die Übermittlung der Information ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis offenbart wird und dadurch die Gefahr des Eintritts eines wirtschaftlichen Schadens entsteht. Der oder dem Dritten ist vorher Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für Vorhaben zur Förderung des Wissenstransfers entsprechend.
(5) Die Aufgabe und Befugnis der Kunsthochschule, die Öffentlichkeit über die Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterrichten, bleibt ansonsten unberührt.
Neunter Abschnitt
Haushaltswesen
§ 64 Anmeldung zum Haushalt
§ 64
Anmeldung zum Haushalt
(1) Die Anmeldung der benötigten Stellen und Mittel erfolgt in einem Beitrag der Kunsthochschule zum Haushaltsvoranschlag.
(2) Die Kanzlerin oder der Kanzler legt nach Beratung im Rektorat als Beitrag zum Haushaltsvoranschlag die Anmeldung der Kunsthochschule zum Haushalt vor. Der Senat kann zur Anmeldung nach Satz 1 Stellung nehmen.
§ 65 (Fn 5) Verteilung der Haushaltsmittel
§ 65 (Fn 5)
Verteilung der Haushaltsmittel
(1) Die Verteilung der Stellen und Mittel auf die Fachbereiche, soweit solche bestehen auf die sonstigen Organisationseinheiten im Sinne des § 24 Absatz 4, auf die zentralen künstlerischen oder wissenschaftlichen Einrichtungen sowie auf die zentralen Betriebseinheiten erfolgt durch das Rektorat und orientiert sich an den bei der Erfüllung der Aufgaben in Kunst, Kunstausübung, den künstlerischen Entwicklungsvorhaben, Forschung und Lehre, sowie bei der Förderung des künstlerischen und wissenschaftlichen Nachwuchses erbrachten Leistungen. Dabei sind auch Fortschritte bei der Erfüllung des Gleichstellungsauftrags (§ 3 Absatz 2) zu berücksichtigen. Die Grundsätze der Verteilung werden vom Rektorat im Benehmen mit dem Senat festgelegt.
(2) Soweit Fachbereiche bestehen, erfolgt die Verteilung der Stellen und Mittel innerhalb eines Fachbereichs durch die Fachbereichsleitung und orientiert sich an den bei der Erfüllung der Aufgaben in Kunst, Kunstausübung, den künstlerischen Entwicklungsvorhaben, Forschung und Lehre, sowie bei der Förderung des künstlerischen und wissenschaftlichen Nachwuchses erbrachten Leistungen. Dabei sind auch Fortschritte bei der Erfüllung des Gleichstellungsauftrags (§ 3 Absatz 2) zu berücksichtigen. Die Grundsätze der Verteilung werden von der Fachbereichsleitung im Benehmen mit dem Fachbereichsrat festgelegt. Die Verteilung der Stellen und Mittel wird der Kanzlerin oder dem Kanzler mitgeteilt. Soweit Organisationseinheiten nach § 24 Absatz 4 bestehen, gelten Satz 1 bis 4 für die Leitung dieser Einheit entsprechend.
(3) Vor der Verteilung von Stellen und Mitteln bildet das Rektorat einen zentralen Verfügungsfonds insbesondere für Zusagen nach § 30 Absatz 3, dessen Umfang im Benehmen mit dem Senat festgelegt wird. Davon unbeschadet ist eine ausreichende zentrale Reserve für die Deckung eines dringenden, nicht vorhersehbaren Bedarfs zu bilden.
(4) Besteht ein Hochschulentwicklungsplan, ist dieser bei der Verteilung von Stellen und Mitteln sowie bei der Bildung des Fonds nach Absatz 3 zu berücksichtigen. Besteht ein Entwicklungsplan des Fachbereichs, erfolgt die Verteilung von Stellen und Mitteln nach Absatz 2 auch unter Berücksichtigung dieses Plans.
§ 66 (Fn 5) Bewirtschaftung der Haushaltsmittel
§ 66 (Fn 5)
Bewirtschaftung der Haushaltsmittel
(1) Die Bewirtschaftung der Haushaltsmittel obliegt der Kanzlerin oder dem Kanzler.
(2) Die Kanzlerin oder der Kanzler kann die Bewirtschaftung auf die Fachbereiche, sonstigen Organisationseinheiten im Sinne des § 24 Absatz 4, zentralen künstlerischen oder wissenschaftlichen Einrichtungen und zentralen Betriebseinheiten unbeschadet ihrer oder seiner Verantwortung nach den allgemeinen landesrechtlichen Bestimmungen übertragen.
§ 67 Körperschaftsvermögen und Körperschaftshaushalt
§ 67
Körperschaftsvermögen und Körperschaftshaushalt
(1) Körperschaftsvermögen ist das Vermögen, das der Kunsthochschule als Körperschaft des öffentlichen Rechts gehört. Es dient der Erfüllung von Aufgaben der Kunsthochschule und ist getrennt von dem Landesvermögen zu verwalten. Zum Körperschaftsvermögen gehören das Hochschulvermögen und seine Erträge sowie das Vermögen der rechtlich unselbständigen Stiftungen. Zuwendungen fallen in das Vermögen der Kunsthochschule, wenn dies die Zuwendungsgeberin oder der Zuwendungsgeber ausdrücklich bestimmt hat.
(2) Aus Rechtsgeschäften, die die Kunsthochschule als Körperschaft des öffentlichen Rechts abschließt, wird das Land weder berechtigt noch verpflichtet.
(3) Der Haushaltsplan der Körperschaft ist vor Beginn des Haushaltsjahres aufzustellen. Für seine Aufstellung und Ausführung gelten die Regelungen für den Landeshaushalt entsprechend.
(4) Nach Ablauf des Haushaltsjahres ist das Rechnungsergebnis nach landesrechtlichen Vorschriften aufzustellen. Seine Prüfung erfolgt nach Maßgabe der Grundordnung der Kunsthochschule. Der Senat erteilt die Entlastung. § 111 der Landeshaushaltsordnung bleibt unberührt.
Zehnter Abschnitt
Aufsicht
§ 68 (Fn 14) Aufsicht in Selbstverwaltungsangelegenheiten
§ 68 (Fn 14)
Aufsicht in Selbstverwaltungsangelegenheiten
(1) Die Kunsthochschulen nehmen ihre Selbstverwaltungsangelegenheiten unter der Rechtsaufsicht des Ministeriums wahr. Der Erlass, die Änderung oder die Aufhebung der Grundordnung sind dem Ministerium unverzüglich nach ihrem Erlass anzuzeigen; die entsprechende Ordnung darf nicht vor ihrer Anzeige bekannt gemacht werden. Das Ministerium kann die Bekanntmachung der Ordnung nach Satz 2 untersagen, wenn die Ordnung gegen Rechtsvorschriften verstößt.
(2) Das Ministerium kann rechtswidrige Beschlüsse, Maßnahmen und Unterlassungen der Gremien, Funktionsträgerinnen und Funktionsträger der Kunsthochschule unbeschadet der Verantwortung des Rektorats sowie der Fachbereichsleitung beanstanden und Abhilfe verlangen; insbesondere kann das Ministerium mit dem Verlangen eine angemessene Frist setzen, in der die notwendigen Beschlüsse oder Maßnahmen zu fassen oder zu unterlassen sind. Die Beanstandung hat aufschiebende Wirkung. Kommt die Kunsthochschule einer Aufsichtsmaßnahme nach Satz 1 nicht nach, so kann das Ministerium die beanstandeten Beschlüsse oder Maßnahmen aufheben oder anstelle der Kunsthochschule auf ihre Kosten das Erforderliche veranlassen oder die Durchführung des Erforderlichen auf Kosten der Kunsthochschule einem anderen übertragen. Zur Durchführung des Erforderlichen kann das Ministerium der Kunsthochschule zudem Weisungen erteilen und insbesondere das Erforderliche auch durch die Kunsthochschule durchführen lassen.
(3) Sind Gremien dauernd beschlussunfähig, so kann sie das Ministerium auflösen und ihre unverzügliche Neuwahl anordnen. Sofern und solange die Befugnisse nach Absatz 2 nicht ausreichen, kann das Ministerium nach Anhörung der Kunsthochschule Beauftragte bestellen, die die Befugnisse der Gremien oder einzelner Mitglieder von Gremien in dem erforderlichen Umfang ausüben. Sätze 1 und 2 gelten für Funktionsträgerinnen und Funktionsträger entsprechend.
(4) Das Ministerium kann sich jederzeit, auch durch Beauftragte, über die Angelegenheiten der Kunsthochschule informieren. Es kann an den Sitzungen der Hochschulgremien teilnehmen und sich von der Kunsthochschule mündlich oder schriftlich unterrichten lassen, insbesondere die Prüfung an Ort und Stelle ermöglichen sowie sich Akten und sonstige Unterlagen vorlegen lassen.
(5) Das Ministerium kann die Befugnisse nach den Absätzen 2 und 3 auf die Rektorin, den Rektor oder das Rektorat jederzeit widerruflich übertragen.
§ 69 (Fn 5) Aufsicht in staatlichen Angelegenheiten
§ 69 (Fn 5)
Aufsicht in staatlichen Angelegenheiten
(1) Bei der Wahrnehmung staatlicher Angelegenheiten unterstehen die Kunsthochschulen der Fachaufsicht des Ministeriums; § 13 Absatz 1 und 3 des Landesorganisationsgesetzes und § 68 Absatz 2 bis 4 gelten entsprechend. Vor einer Weisung soll der Kunsthochschule Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden.
(2) Staatliche Angelegenheiten sind:
1. die Personalverwaltung;
2. die Haushalts- und Wirtschaftsangelegenheiten;
3. das Gebührenwesen mit Ausnahme der Erhebung der Studienbeiträge nach dem Studienbeitrags- und Hochschulabgabengesetz sowie das Kassen- und Rechnungswesen;
4. die Aufgaben der Berufsbildung nach dem Berufsbildungsgesetz.
(3) Bei staatlichen Angelegenheiten sind die für sie allgemein geltenden staatlichen Vorschriften anzuwenden, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
Elfter Abschnitt (Fn 5)
Ergänzende Vorschriften
§ 70 (Fn 6) Landesarbeitsgemeinschaft der Schwerbehindertenvertretungen
§ 70 (Fn 6)
Landesarbeitsgemeinschaft der Schwerbehindertenvertretungen
(1) Die nach § 94 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen gebildeten Schwerbehindertenvertretungen der Kunsthochschulen können der Arbeitsgemeinschaft nach § 77a des Hochschulgesetzes beitreten.
(2) Zu den Aufgaben der Arbeitsgemeinschaft gehören die Koordination der Belange der schwerbehinderten Beschäftigten und die vertrauensvolle Zusammenarbeit mit dem Ministerium.
(3) Die Kosten für den Geschäftsbedarf der Arbeitsgemeinschaft werden vom Ministerium entsprechend § 40 des Landespersonalvertretungsgesetzes übernommen, ebenso wie die Kosten einer erforderlichen Freistellung.
(4) Reisen zu den Sitzungen der Arbeitsgemeinschaft gelten als Dienstreisen in Anwendung des Landesreisekostengesetzes.
§ 71 (Fn 8,14) Zusammenwirken von Hochschulen
§ 71 (Fn 8,
14)
Zusammenwirken von Hochschulen
(1) Zur gegenseitigen Abstimmung und besseren Nutzung ihrer Lehrangebote insbesondere durch gemeinsame Studiengänge und zur Verbesserung der Studienbedingungen wirken die Kunsthochschulen, Universitäten und Fachhochschulen zusammen. Das Nähere über das Zusammenwirken regeln die beteiligten Hochschulen durch Vereinbarung; Absatz 6 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Wird zwischen Hochschulen ein gemeinsamer Studiengang vereinbart, so regeln die beteiligten Hochschulen insbesondere die mitgliedschaftliche Zuordnung der Studierenden des Studiengangs zu einer der Hochschulen oder zu den beteiligten Hochschulen; im Falle der Einschreibung an mehreren Hochschulen muss eine der beteiligten Hochschulen als Hochschule der Ersteinschreibung gekennzeichnet sein. Führen Hochschulen einen Studiengang, mehrere Studiengänge oder sonstige Studienangebote gemeinsam durch, kann in der Vereinbarung festgelegt werden, welche der beteiligten Hochschulen die erforderliche Prüfungsordnung mit Wirkung für und gegen alle beteiligten Hochschulen erlässt. Staatliche Mitwirkungsrechte bleiben unberührt.
(2) Mehrere Hochschulen können durch Vereinbarung gemeinsame Fachbereiche, Organisationseinheiten im Sinne des § 24 Absatz 4, künstlerische oder wissenschaftliche Einrichtungen und Betriebseinheiten sowie Verwaltungseinrichtungen (gemeinsame Einheiten) bei einer oder mehreren der beteiligten Hochschulen errichten oder Verwaltungsverbünde bilden, wenn es mit Rücksicht auf die Aufgaben, Größe und Ausstattung dieser Einrichtungen zweckmäßig ist; Absatz 6 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Werden die gemeinsamen Einheiten bei mehreren der beteiligten Hochschulen errichtet, sind in der Vereinbarung darüber hinaus die erforderlichen Regelungen über die Aufgaben und Befugnisse der Rektorate, bei gemeinsamen Fachbereichen oder Organisationseinheiten nach § 24 Absatz 4 zudem über die Mitwirkung in der Selbstverwaltung sowie über die mitgliedschaftsrechtliche Zuordnung der Studierenden zu einer oder zu den beteiligten Hochschulen zu treffen; hinsichtlich der Beschäftigten arbeiten die Dienststellenleitungen und die Personalvertretungen vertrauensvoll zusammen. Staatliche Mitwirkungsrechte bleiben unberührt. Nehmen der Verwaltungsverbund oder die gemeinsame Einheit Aufgaben der Personalverwaltung oder der Personalwirtschaft wahr, gilt hierfür Absatz 3 Satz 2 entsprechend.
(3) Die Kunsthochschulen wirken untereinander sowie mit den Hochschulen in der Trägerschaft des Landes bei der Lehre, Forschung und Kunstausübung dienenden dauerhaften Erbringung und Fortentwicklung der medien-, informations- und kommunikationstechnischen Dienstleistungen im Sinne des § 26 Absatz 2, des Medien-, Informations- und Kommunikationsmanagements sowie der Medien-, Informations- und Kommunikationstechnik zusammen, soweit dies sachlich geboten und unter organisatorischen, technischen und wirtschaftlichen Kriterien möglich ist. Die Zusammenarbeit dient der effizienten und effektiven Erbringung der Dienstleistungen im Sinne des § 26 Absatz 2 insbesondere durch die Nutzung und den Aufbau hochschulübergreifender kooperativer Strukturen. Die Kunsthochschulen bedienen sich zur Erledigung ihrer Aufgaben in der Erbringung der Dienstleistungen im Sinne des § 26 Absatz 2 auch der Dienstleistungen des Hochschulbibliothekszentrums des Landes Nordrhein-Westfalen. Sie sollen den Einsatz der Datenverarbeitung in den Hochschulbibliotheken im Benehmen mit dem Hochschulbibliothekszentrum des Landes Nordrhein-Westfalen planen. Das Nähere zu dem Zusammenwirken kann durch öffentlich-rechtliche Kooperationsvereinbarung geregelt werden; Absatz 6 Satz 3 gilt entsprechend.
(4) Soweit dies zweckmäßig ist, kann das Ministerium im Benehmen mit der betroffenen Kunsthochschule regeln, dass Aufgaben im Bereich der Verwaltung der Kunsthochschule von anderen Einrichtungen im Geschäftsbereich des Ministeriums oder im Einvernehmen mit anderen Hochschulen des Landes, Behörden des Landes oder sonstigen Stellen, die Aufgaben öffentlicher Verwaltung wahrnehmen, von diesen Stellen wahrgenommen werden, oder dass die Kunsthochschule zur Erfüllung dieser Aufgaben mit derartigen Stellen mit deren Einvernehmen zusammenwirken. Tätigkeiten, die Gegenstand einer Regelung nach Satz 1 sind, dürfen nur bei dem jeweiligen Partner des Zusammenwirkens nachgefragt werden. Besteht die Aufgabe, deren Wahrnehmung übertragen oder zu deren Erfüllung zusammengewirkt werden soll, in Aufgaben der Personalverwaltung oder der Personalwirtschaft, insbesondere in solchen der dienstherrenübergreifenden Bearbeitung oder Festsetzung der Beihilfe, gelten für die Wahrnehmung oder Erledigung dieser Aufgabe die §§ 84 bis 91 Landesbeamtengesetz; dabei ist es abweichend von § 88 Absatz 1 Landesbeamtengesetz ohne Einwilligung der Beamtin oder des Beamten zulässig, für die Zwecke der Wahrnehmung oder Erfüllung der Aufgaben nach Halbsatz 1 die Personalakte der in der Verwaltungsvereinbarung nach Satz 1 bestimmten Stelle vorzulegen; im Übrigen gilt für diese Stelle § 80 Absatz 5 Sätze 3, 5 und 6 Landesbeamtengesetz entsprechend. Die Kunsthochschule bestätigt die Übertragung oder Zusammenarbeit im Sinne des Satzes 2 in einer Ordnung.
(5) Die Kunsthochschulen können bei der Vergabe öffentlicher Aufträge untereinander sowie mit Hochschulen in der Trägerschaft des Landes oder mit staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen zusammenwirken; Tätigkeiten, die Gegenstand dieses Zusammenwirkens sind, dürfen nur bei dem jeweiligen Partner des Zusammenwirkens nachgefragt werden. Satz 1 Halbsatz 1 gilt auch, wenn dabei die Schwellenwerte nach § 2 der Vergabeverordnung nicht erreicht werden, soweit die durch das Ministerium gemäß § 7 Absatz 2 der Hochschulwirtschaftsführungsverordnung vorgegebenen Vergaberichtlinien beachtet werden. Bei der Vergabe öffentlicher Aufträge außerhalb derartiger Kooperationen sind die für den Bereich der Landesverwaltung geltenden Vorschriften uneingeschränkt zu beachten.
(6) Die Kunsthochschulen können mit anderen Hochschulen gemeinsam Vorhaben der Kunstausübung, künstlerische Entwicklungsvorhaben sowie Forschungsvorhaben im Sinne der §§ 61, 62 und 63 durchführen. Das Nähere wird durch öffentlich-rechtliche Kooperationsvereinbarung geregelt. Die nach der Kooperationsvereinbarung zu erbringenden Tätigkeiten dürfen nur bei dem jeweiligen Kooperationspartner oder den jeweiligen Kooperationspartnern nachgefragt werden.
§ 71a (Fn 12) Errichtung juristischer Personen des öffentlichen Rechts durch Kunsthochschulen
§ 71a (Fn 12)
Errichtung juristischer Personen des öffentlichen Rechts durch Kunsthochschulen
(1) Die Kunsthochschule ist berechtigt, zur Erfüllung von
Kunsthochschulaufgaben mit anderen Hochschulen oder juristischen Personen des
öffentlichen oder des privaten Rechts auf der Grundlage einer
öffentlich-rechtlichen Verwaltungsvereinbarung oder, im Falle von Nummer 1,
selbst durch Ordnung
1. Stiftungen oder Anstalten des öffentlichen Rechts mit eigener
Rechtspersönlichkeit sowie
2. Verbände mit eigener Rechtspersönlichkeit in Form einer Körperschaft des
öffentlichen Rechts (Hochschulverbund)
zu errichten. Die Ordnung oder die Verwaltungsvereinbarung muss
gewährleisten, dass in der Stiftung oder der Anstalt die sie errichtende
Kunsthochschule oder die sie errichtenden Hochschulen einen beherrschenden
Einfluss besitzen; Absatz 4 bleibt unberührt.
(2) In der Ordnung oder der Verwaltungsvereinbarung sind insbesondere
Regelungen zu treffen zu
1. dem Zweck und den Aufgaben der juristischen Person,
2. ihrem Namen,
3. ihren Organen sowie deren Zuständigkeit und Verfahrensregelungen; es ist
vorzusehen
a) ein Vorstand, der die Vertretung der juristischen Person gegenüber
Dritten und die operativen Aufgaben wahrnimmt, sowie
b) ein Stiftungs- oder Anstaltsrat sowie bei dem Hochschulverbund eine
Versammlung der Verbandsmitglieder, die oder der über grundsätzliche
Angelegenheiten entscheidet, den Vorstand wählt und überwacht sowie beim
Hochschulverbund Verbandsordnungen erlässt und
4. der Finanzierung der Aufgabenwahrnehmung durch die juristische Person
einschließlich der Verteilung von Personal, Vermögen und Schulden im Falle
ihrer Auflösung.
(3) Der Erlass der Ordnung sowie ihre Änderung oder Aufhebung bedarf der
Zustimmung des Ministeriums. Das Gleiche gilt hinsichtlich des Abschlusses der
Verwaltungsvereinbarung. Die Verwaltungsvereinbarung und der Zustimmungserlass
werden im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen bekanntgemacht.
Die Stiftung, die Anstalt oder der Hochschulverbund entsteht mit dem Tag der
Bekanntmachung des Zustimmungserlasses, sofern im Zustimmungserlass nichts
anderes bestimmt ist. Soweit die Stiftung oder die Anstalt durch Ordnung
errichtet wird, entsteht sie mit dem Tag, der in der Ordnung als Errichtungstag
geregelt ist.
(4) Für die ausschließlich durch eine Kunsthochschule errichtete Stiftung
oder Anstalt gelten hinsichtlich der Befugnisse des Rektorats § 17 Absatz 2 bis
4 entsprechend. Die Ordnung kann eine weitergehende Aufsicht des Rektorats
vorsehen.
(5) Die Stiftung, die Anstalt und der Hochschulverbund untersteht der
Rechtsaufsicht des Ministeriums; § 68 Absatz 2 bis 6 gilt entsprechend.
(6) Sofern die juristische Person Aufgaben in Forschung und Lehre wahrnehmen
soll, gelten § 4 und § 12 Absatz 2 und 3 entsprechend. Für die Gewährleistung
dieser Rechte ist durch geeignete organisatorische Regelungen in der
Verwaltungsvereinbarung oder in der die Stiftung oder die Anstalt errichtenden
Ordnung Sorge zu tragen.
(7) Die Verwaltungsvereinbarung kann vorsehen, dass der Hochschulverbund das
Recht der Selbstverwaltung im Rahmen der Gesetze besitzt. Im Rahmen der Gesetze
und der Verwaltungsvereinbarung in der Form des Zustimmungserlasses kann der
Verbund seine Angelegenheiten durch Satzung regeln.
(8) Sofern die Kunsthochschule im Rahmen ihrer Aufgaben auf der Grundlage
einer Kooperationsvereinbarung mit der Stiftung, der Anstalt oder dem
Hochschulverbund zusammenwirkt, dürfen die nach dieser öffentlich-rechtlichen
Kooperationsvereinbarung zu erbringenden Tätigkeiten nur bei dem jeweiligen
Kooperationspartner nachgefragt werden.
§ 71b (Fn 12) Studium eines Erweiterungsfaches nach abgeschlossenem Lehramtsstudium
§ 71b (Fn 12)
Studium eines Erweiterungsfaches nach abgeschlossenem Lehramtsstudium
Hinsichtlich des Studiums, welches für den Erwerb einer Lehrbefähigung für ein weiteres Fach im Sinne des § 16 des Lehrerausbildungsgesetzes vom 12. Mai 2009 (GV. NRW. S. 308), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 1. September 2020 (GV. NRW. S. 890) geändert worden ist, erforderlich ist, gilt § 77d des Hochschulgesetzes entsprechend.
§ 72 (Fn 8) Vereinbarungen mit den Kirchen
§ 72 (Fn 8)
Vereinbarungen mit den Kirchen
(1) Verträge mit den Kirchen werden durch dieses Gesetz nicht berührt.
(2) Rechte und Pflichten, die sich aus Vereinbarungen mit den Kirchen im Hinblick auf das Studium der Kirchenmusik ergeben, sowie die Mitwirkung der Kirchen an Prüfungen in den Studiengängen der Kirchenmusik bleiben unberührt.
§ 73 (Fn 8) Verwaltungsvorschriften, Ministerium, Gebühren für Amtshandlungen
§ 73 (Fn 8)
Verwaltungsvorschriften, Ministerium, Gebühren für Amtshandlungen
(1) Die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften erlässt das Ministerium.
(2) Ministerium im Sinne dieses Gesetzes ist das Ministerium für Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie des Landes Nordrhein-Westfalen.
(3) Für Amtshandlungen des Ministeriums können Gebühren erhoben werden. Das Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Gebührentatbestände festzulegen und die Gebührensätze zu bestimmen. Die §§ 3 bis 22 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen finden entsprechende Anwendung, soweit gesetzlich oder in der Rechtsverordnung nichts anderes bestimmt ist. Staatliche Kunsthochschulen sind von Gebühren nach Satz 1 befreit, sofern die Amtshandlung nicht ihre wirtschaftlichen Unternehmen betrifft.
§ 73a (Fn 13) Hochschulbetrieb im Falle einer Epidemie, einer Großeinsatzlage
oder einer Katastrophe
§ 73a (Fn 13)
Hochschulbetrieb im Falle einer Epidemie, einer Großeinsatzlage
oder einer Katastrophe
(1) Das Ministerium wird für den Fall, dass
1. der Deutsche Bundestag auf der Grundlage des Infektionsschutzgesetzes vom
20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 8 Absatz 8 des
Gesetzes vom 27. September 2021 (BGBl. I S. 4530) geändert worden ist, eine
epidemische Lage von nationaler Tragweite festgestellt hat,
2. der Landtag auf der Grundlage des Infektionsschutz- und Befugnisgesetzes
vom 14. April 2020 (GV. NRW. S. 218b), das zuletzt durch das Gesetz vom 4. Mai 2021 (GV. NRW. S. 566) geändert worden ist, eine epidemische Lage von
landesweiter Tragweite festgestellt hat oder
3. eine Rechtsverordnung des Landes nach § 32 des Infektionsschutzgesetzes
erlassen worden ist,
zur Sicherstellung der Lehre, zur Sicherstellung der Funktionsfähigkeit der
Gremien der Kunsthochschule und der Studierendenschaft sowie zum Schutz der
Grundrechte der Hochschulmitglieder und der Studienbewerberinnen und -bewerber
ermächtigt, durch Rechtsverordnung Regelungen betreffend die Prüfungen, die
Anerkennung von Prüfungsleistungen und sonstigen Leistungen, die
Regelstudienzeit, die Verfahrensgrundsätze hinsichtlich der Sitzungen und der
Beschlüsse, die Amtszeit der Gremien der Hochschule und der Studierendenschaft
sowie die Einschreibung zu erlassen und dabei von den Regelungen der § 7 Absatz
1, § 13, § 14, § 40, § 42, § 45 Absatz 4 Satz 4 Nummer 2, § 46 Absatz 2, § 53
sowie §§ 55 bis 57 abzuweichen. Die Rechtsverordnung kann insbesondere
vorsehen, dass
1. die Gremienwahlen der Kunsthochschule und der Studierendenschaft online
stattfinden dürfen, ohne dass die wählende Person oder deren Hilfsperson bei
der Stimmabgabe in elektronischer Form an Eides statt versichern muss, dass sie
die Stimme persönlich oder als Hilfsperson gemäß dem erklärten Willen der
wählenden Person gekennzeichnet habe,
2. die Sitzungen der Gremien der Kunsthochschule und der Studierendenschaft
in elektronischer Kommunikation oder in Mischformen zwischen elektronischer
Kommunikation und physischer Anwesenheit der Gremienmitglieder stattfinden und
Beschlüsse in elektronischer Kommunikation oder im Umlaufverfahren gefasst
werden dürfen und dass Bild- und Tonübertragung der öffentlichen Sitzungen der
Gremien zulässig sind,
3. Hochschulprüfungen in elektronischer Form oder in elektronischer
Kommunikation (Online-Prüfungen) abgenommen werden dürfen,
4. die Anerkennung von Prüfungsleistungen und Leistungen gegenüber den
Regelungen des § 55a erleichtert werden kann und
5. Regelungen betreffend die Einschreibung, insbesondere hinsichtlich der
Einschreibungsfristen und des Zeitpunkts, bis zu dem das Vorliegen der
Hochschulzugangsberechtigung und der sonstigen Einschreibevoraussetzungen,
insbesondere der Nachweis der künstlerischen Eignung, nachgewiesen sein müssen,
getroffen werden.
Die Rechtsverordnung kann die Art und Weise der Durchführung und
Organisation von Lehrveranstaltungen, auch in Form online durchgeführter Lehre,
regeln. Die Rechtsverordnung darf vorsehen, dass das Rektorat die Befugnisse
nach Satz 2 Nummer 4 und 5 sowie nach Satz 3 ausübt und in diesem Falle von den
Prüfungsordnungen abweichende Regelungen treffen darf; in diesem Falle sieht
die Rechtsverordnung zugleich vor, dass die Wissenschaftsfreiheit strukturell
nicht gefährdet wird und die Rechte des Senats und der Fachbereichsräte gewahrt
bleiben.
(2) Das Ministerium ist zum Erlass einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 ab
dem Zeitpunkt der Feststellung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 2 oder nach
dem Erlass der Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 ermächtigt. Die
Ermächtigung besteht unbeschadet der Sätze 3 und 4 zumindest für den Zeitraum
der jeweiligen Feststellung oder den Zeitraum der Geltung der jeweiligen
Rechtsverordnung und ist unabhängig von der Wirksamkeit der Feststellung nach
Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 sowie der Wirksamkeit der Rechtsverordnung nach
Absatz 1 Satz 1 Nummer 3. Wird die Feststellung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1
oder 2 oder die Geltung der Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3
verlängert, verlängert sich entsprechend auch der Zeitraum der Ermächtigung zum
Erlass der Rechtsverordnung nach Absatz 1. Die Ermächtigung nach Absatz 1 gilt
fort bis zum Ende des Semesters, das als zweites dem Semester folgt, in dem die
Feststellung einer epidemischen Lage im Sinne von Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder
2 aufgehoben wird oder die Geltung einer Rechtsverordnung im Sinne von Absatz 1
Satz 1 Nummer 3 endet. Ist das Semester im Sinne des Satzes 4 ein
Wintersemester, endet dieses am 31. März des jeweiligen Jahres; ist das
Semester im Sinne des Satzes 4 ein Sommersemester, endet dieses am 30.
September des jeweiligen Jahres. Zur weiteren Bewältigung der
SARS-CoV-2-Pandemie und zur Sicherung des Hochschulbetriebs in dieser Pandemie
und der Grundrechte der Hochschulmitglieder wird das Ministerium ermächtigt,
die Rechtsverordnung nach Absatz 1 oder einzelne Regelungen dieser
Rechtsverordnung mit Wirkung vom 1. Oktober 2021 zu erlassen.
(3) Wenn durch den Eintritt einer Großeinsatzlage oder einer Katastrophe im
Sinne des § 1 Absatz 2 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und
den Katastrophenschutz vom 17. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 886), das zuletzt
durch Artikel 6 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (GV. NRW. S. 762) geändert
worden ist, an Hochschulen der Lehr- oder Prüfungsbetrieb in Präsenz
eingeschränkt ist, kann das Ministerium zur Sicherstellung der Lehre, zur
Sicherstellung der Funktionsfähigkeit der Gremien der Hochschule und der
Studierendenschaft und zum Schutz der Grundrechte der Hochschulmitglieder sowie
der Studienbewerberinnen und -bewerber durch Rechtsverordnung Regelungen nach
Absatz 1 erlassen. Beschränken sich die Einschränkungen nach Satz 1 auf eine
einzelne Hochschule, insbesondere auf ihren Sitz oder einen Standort, ist die
Rechtsverordnung in ihrem örtlichen Anwendungsbereich entsprechend einzugrenzen.
(4) Das Ministerium ist zum Erlass einer Rechtsverordnung nach Absatz 3 ab
dem Zeitpunkt des Eintritts der Großeinsatzlage oder der Katastrophe
ermächtigt. Die Ermächtigung nach Absatz 3 gilt fort bis zum Ende des
Semesters, das als viertes dem Semester folgt, in dem die Großeinsatzlage oder
die Katastrophe eingetreten ist. Absatz 2 Satz 5 gilt entsprechend.
(5) Die Geltung der Rechtsverordnungen nach den Absätzen 1 und 3 ist zu
befristen. Die jeweilige Rechtsverordnung tritt spätestens zu dem Zeitpunkt
außer Kraft, an dem das Ministerium nach Absatz 2 oder Absatz 4 nicht mehr zu
ihrem Erlass ermächtigt ist.
(6) Das Ministerium berichtet dem Landtag hinsichtlich der Rechtsverordnung nach den Absätzen 1 und 3 unverzüglich und umfassend über den jeweiligen Sachstand.
§ 74 (Fn 8) Inkrafttreten, Übergangsregelungen
§ 74 (Fn 8)
Inkrafttreten, Übergangsregelungen
(1) Hinsichtlich der Hochschulordnungen, Gremien, Funktionsträgerinnen und Funktionsträger gilt Folgendes:
1. Die Hochschulordnungen sind unverzüglich den Bestimmungen des Kunsthochschulgesetzes in der Fassung dieses Gesetzes anzupassen; soweit eine Regelung in der Prüfungsordnung § 56 Absatz 2 Satz 3 widerspricht, tritt sie mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes außer Kraft. Regelungen in Grundordnungen treten zum 30. September 2015 außer Kraft, soweit sie dem Kunsthochschulgesetz in der Fassung dieses Gesetzes oder diesem Gesetz widersprechen. Danach gelten für die Kunsthochschulen die Vorschriften des Kunsthochschulgesetzes in der Fassung dieses Gesetzes unmittelbar, solange die Hochschule keine Regelung nach Satz 1 getroffen hat. Soweit nach dem Gesetz ausfüllende Regelungen der Hochschule notwendig sind, aber nicht getroffen werden, kann das zuständige Ministerium nach Anhörung der Hochschule entsprechende Regelungen erlassen.
2. Staatliche Prüfungsordnungen gelten in ihrem bisherigen Anwendungsbereich fort.
3. Eine Neubestellung der Gremien sowie der Funktionsträgerinnen und Funktionsträger aus Anlass dieses Gesetzes findet nicht statt.
(2) Soweit Berufungsvereinbarungen über die personelle und sächliche Ausstattung der Professuren von den durch dieses Gesetz herbeigeführten Änderungen betroffen sind, sind sie unter angemessener Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen der neuen Rechtslage anzupassen.
(3) Dieses Gesetz tritt am 1. April 2008 in Kraft.
(4) Abweichend von § 10 Absatz 1 Satz 1 sind Lehrbeauftragte an den Musikhochschulen bis zum 31. März 2026 weiterhin Mitglieder der Musikhochschule. § 71b ist erst mit Wirkung vom 1. Oktober 2021 anzuwenden.
(Fn 8)
Zusatz:
Übergangsregelungen, Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(Artikel 6 des Gesetzes zur Neuregelung
des Kunsthochschulrechts
vom 13. März 2008 (GV. NRW. S. 195))
Nummern 1 bis 6 aufgehoben durch
Artikel 6 Nummer 1 des Gesetzes vom 25. März 2021 (GV. NRW. S. 331), in Kraft
getreten am 15. April 2021
(1. Hinsichtlich der
Hochschulordnungen, Gremien, Funktionsträgerinnen und Funktionsträger der
Kunsthochschule im Sinne des § 1 Absatz 2 Kunsthochschulgesetz in der Fassung
dieses Gesetzes gilt Folgendes
a) Die Hochschulordnungen sind
unverzüglich den Bestimmungen des Kunsthochschulgesetzes und dieses Gesetzes
anzupassen. Regelungen in Grundordnungen treten zum 31. März 2009 außer Kraft,
soweit sie dem Kunsthochschulgesetz oder diesem Gesetz widersprechen. Danach
gelten die Vorschriften des Kunsthochschulgesetzes sowie dieses Gesetz
unmittelbar, solange die Kunsthochschule keine Regelung nach Satz 1 getroffen
hat. Soweit nach dem Gesetz ausfüllende Regelungen der Kunsthochschule
notwendig sind, aber nicht getroffen werden, kann das Ministerium für
Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie nach Anhörung der
Kunsthochschule entsprechende Regelungen erlassen.
b) Staatliche Prüfungsordnungen gelten
in ihrem bisherigen Anwendungsbereich fort.
c) Die Neubildung der Gremien der
Kunsthochschule und die Neubestellung der Funktionsträgerinnen und Funktionsträger
der Kunsthochschule auf der Grundlage des Kunsthochschulgesetzes erfolgen
unverzüglich. Bis dahin nehmen die entsprechenden bisherigen Gremien,
Funktionsträgerinnen und Funktionsträger der Kunsthochschule die in diesem
Gesetz vorgesehenen Aufgaben und Befugnisse wahr. Endet ihre regelmäßige
Amtszeit vor der Neubildung, ist sie verlängert; Studierende werden nach ihrer
regelmäßigen Amtszeit nachgewählt. Der erweiterte Senat ist abgeschafft; seine
Aufgaben und Befugnisse nimmt der Senat wahr. Die Bestimmung der Grundordnung
der Kunsthochschule, dass ein Präsidium die Kunsthochschule leitet, wird erst
mit Ablauf der Amtszeit der Rektorin oder des Rektors wirksam.
2. Bis zur Anpassung der Grundordnung
nach Nummer 1 Buchstabe a gelten die §§ 25 bis 28 Hochschulgesetz 2005 (Artikel
2 Hochschulfreiheitsgesetz) vom 31. Oktober 2006 (GV. NRW. S. 474) für
diejenigen Kunsthochschulen fort, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses
Gesetzes Fachbereiche besitzen. Regelungen in den Grundordnungen dieser Kunsthochschulen,
die ihre Fachbereiche betreffen, gelten einstweilen fort und gehen den §§ 25
bis 28 Hochschulgesetz 2005 vor; Nummer 1 Buchstabe a gilt insoweit
entsprechend.
3. Soweit Berufungsvereinbarungen über
die personelle und sächliche Ausstattung der Professuren von den durch dieses
Gesetz herbeigeführten Änderungen betroffen sind, sind sie unter angemessener
Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen der neuen Rechtslage anzupassen.
4. Agenturen, die vor dem 30. März
2008 durch den Akkreditierungsrat akkreditiert worden sind, gelten nach Maßgabe
des jeweiligen Akkreditats als akkreditiert im Sinne der §§ 7 Absatz 1 Satz 4
und 70 Absatz 2 Kunsthochschulgesetz.
5. Regelung betreffend die bestehenden
Beihilfecluster: Bis zum Inkrafttreten abweichender Verwaltungsvereinbarungen
im Sinne des § 74 Absatz 2 Kunsthochschulgesetz oder bis zur Vornahme einer
abweichenden Regelung im Sinne des § 74 Absatz 3 Kunsthochschulgesetz gilt
Artikel 8 Nr. 10 Hochschulfreiheitsgesetz vom 31. Oktober 2006 (GV. NRW. S. 474)
für die Bearbeitung der Beihilfe der an den Kunsthochschulen Tätigen weiterhin.
6. Artikel 1 des Gesetzes zur
Errichtung der Universität Duisburg-Essen und zur Umwandlung der
Gesamthochschulen vom 18. Dezember 2002 (GV. NRW. S. 644), geändert durch Artikel
9 des Gesetzes vom 30. November 2004 (GV. NRW. S. 752), tritt mit Inkrafttreten
dieses Gesetzes außer Kraft. In Artikel 3 Nr. 2 des Gesetzes zur Errichtung der
Universität Duisburg-Essen und zur Umwandlung der Gesamthochschulen wird die
Zahl „2008“ durch die Zahl „2010“ ersetzt. Artikel 3 Nr. 2 des Gesetzes zur
Errichtung der Universität Duisburg-Essen und zur Umwandlung der
Gesamthochschulen tritt zum 1. Oktober 2010 außer Kraft.)
Nummer 7 aufgehoben durch Artikel 17 Nummer 5 des Gesetzes vom 16. September 2014 (GV. NRW. S. 547), in Kraft getreten am 1. Oktober 2014
(7. Für eine Übergangszeit bis zum 31. März 2018 gilt § 19 Absatz 2
Kunsthochschulgesetz in der folgenden Fassung:
„(2) Die Kanzlerin oder der Kanzler wird für die Dauer von sechs Jahren zur
Beamtin oder zum Beamten auf Zeit ernannt; die Kunsthochschule hat ein
Vorschlagsrecht. Die Kanzlerin oder der Kanzler muss eine abgeschlossene
Hochschulausbildung und eine der Aufgabenstellung angemessene Berufserfahrung
besitzen; die Vorschriften über die Laufbahnen sind nicht anzuwenden. Im Falle
der ersten Wiederwahl erfolgt die Ernennung auf Lebenszeit. Sie oder er ist
verpflichtet, das Amt aufgrund eines zweiten Ernennungsvorschlags der
Kunsthochschule weiterzuführen.“)
Nummer 8 geändert (Angabe „8.“
gestrichen) durch Artikel 6 Nummer 2 des Gesetzes vom 25. März 2021 (GV. NRW. S. 331), in Kraft getreten am 15. April 2021
Dieses Gesetz tritt am 1. April 2008 in Kraft.
Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
Der Ministerpräsident
Der Minister
für Innovation, Wissenschaft,
Forschung und Technologie
Der Innenminister
zugleich für
die Justizministerin
Der Minister
für Arbeit, Gesundheit und Soziales
Der Minister
für Bauen und Verkehr
für den Finanzminister
Der Minister
für Generationen, Familie,
Frauen und Integration
zugleich für
die Ministerin für Schule und Weiterbildung
GV. NRW. S. 195, in Kraft getreten am 1. April 2008; Artikel 6 des Hochschulzulassungsreformgesetzes vom 18. November 2008 (GV. NRW. S. 710), in Kraft getreten am 4. Dezember 2008; Artikel 14 des Gesetzes vom 21. April 2009 (GV. NRW. S. 224), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. April 2009; Artikel 2 des Gesetzes vom 31. Januar 2012 (GV. NRW. S. 90), in Kraft getreten am 10. Februar 2012; Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Dezember 2012 (GV. NRW. S. 672), in Kraft getreten am 29. Dezember 2012; Artikel 2 des Gesetzes vom 3. Dezember 2013 (GV. NRW. S. 723), in Kraft getreten am 12. Dezember 2013; Artikel 2 des Gesetzes vom 16. September 2014 (GV. NRW. S. 547), in Kraft getreten am 1. Oktober 2014; Artikel 10 des Gesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310), in Kraft getreten am 1. Juli 2016; Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Oktober 2017 (GV. NRW. S. 806), in Kraft getreten am 1. Januar 2018; Artikel 11 des Gesetzes vom 14. April 2020 (GV. NRW. S. 218b), in Kraft getreten am 15. April 2020; Artikel 3 des Gesetzes vom 1. September 2020 (GV. NRW. S. 890), in Kraft getreten am 23. September 2020; Artikel 2 des Gesetzes vom 1. Dezember 2020 (GV. NRW. S. 1110), in Kraft getreten am 8. Dezember 2020; Artikel 1 des Gesetzes vom 25. März 2021 (GV. NRW. S. 331), in Kraft getreten am 15. April 2021; Artikel 2 des Gesetzes vom 3. November 2021 (GV. NRW. S. 1180), in Kraft getreten am 13. November 2021; Artikel 2 des Gesetzes vom 25. November 2021 (GV. NRW. S. 1210a), in Kraft getreten am 1. Dezember 2021. |
|
§ 40 zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. September 2014 (GV. NRW. S. 547), in Kraft getreten am 1. Oktober 2014. |
|
§ 74 (alt) geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 21. April 2009 (GV. NRW. S. 224), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. April 2009. |
|
§ 41 zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 31. Januar 2012 (GV. NRW. S. 90), in Kraft getreten am 10. Februar 2012. |
|
§§ 5, 8, 17, 23, 27, 35, 43, 44, 45, 53, 57, 58, 60, 65, 66, 69 und Überschrift Elfter Abschnitt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. September 2014 (GV. NRW. S. 547), in Kraft getreten am 1. Oktober 2014; § 45 Absatz 4 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. November 2021 (GV. NRW. S. 1180), in Kraft getreten am 13. November 2021. |
|
§ 6, § 22, § 39, § 41, § 56, § 63 und § 70 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. September 2014 (GV. NRW. S. 547), in Kraft getreten am 1. Oktober 2014. |
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§ 12a, § 12b, § 30a, § 54a, § 54b, § 55a und § 63a eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. September 2014 (GV. NRW. S. 547), in Kraft getreten am 1. Oktober 2014; § 12a aufgehoben und § 12b umbenannt in § 12a durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. März 2021 (GV. NRW. S. 331), in Kraft getreten am 15. April 2021. |
|
§§ 71 bis 73 (alt) aufgehoben, §§ 74 bis 76 (alt) werden §§ 71 bis 73, § 77 (alt) wird § 74 und neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. September 2014 (GV. NRW. S. 547), in Kraft getreten am 1. Oktober 2014; § 74 Absatz 4 angefügt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 14. April 2020 (GV. NRW. S. 218b), in Kraft getreten am 15. April 2020; § 74 Absatz 4 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 1. Dezember 2020 (GV. NRW. S. 1110), in Kraft getreten am 8. Dezember 2020; § 74 Absatz 5 angefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. März 2021 (GV. NRW. S. 331), in Kraft getreten am 15. April 2021; § 74 Absatz 4 aufgehoben und Absatz 5 (alt) wird Absatz 4 durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. November 2021 (GV. NRW. S. 1180), in Kraft getreten am 13. November 2021. |
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§ 32a eingefügt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310), in Kraft getreten am 1. Juli 2016. |
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§§ 13, 14, 25, 30, 36, 41, 46, 47, 54a, 54b, 55a, 56 und 63 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. März 2021 (GV. NRW. S. 331), in Kraft getreten am 15. April 2021; § 13 Absatz 2 und § 56 Absatz 2 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. November 2021 (GV. NRW. S. 1180), in Kraft getreten am 13. November 2021. |
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Inhaltsübersicht zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. November 2021 (GV. NRW. S. 1180), in Kraft getreten am 13. November 2021. |
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§§ 43a, 71a und 71b eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. März 2021 (GV. NRW. S. 331), in Kraft getreten am 15. April 2021. |
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§ 73a eingefügt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 14. April 2020 (GV. NRW. S. 218b), in Kraft getreten am 15. April 2020; Absatz 1 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 1. Dezember 2020 (GV. NRW. S. 1110), in Kraft getreten am 8. Dezember 2020; aufgehoben durch § 74 Absatz 4, in Kraft getreten am 1. Oktober 2021; neu eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. November 2021 (GV. NRW. S. 1210a), in Kraft getreten am 1. Dezember 2021. |
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§§ 1, 2, 3, 4, 7, 9, 10, 11, 12, 16, 18, 19, 20, 24, 26, 28, 29, 31, 32, 34, 35, 37, 42, 49, 51, 52, 54, 55, 59, 68 und 71 zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. März 2021 (GV. NRW. S. 331), in Kraft getreten am 15. April 2021. |
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§ 50 zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. November 2021 (GV. NRW. S. 1180), in Kraft getreten am 13. November 2021. |