Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 16.3.2024

Normüberschrift

Bekanntmachung
des Abkommens zwischen den Ländern in
der Bundesrepublik Deutschland
über die Genehmigung zur Führung
akademischer Grade ausländischer Hochschulen
und entsprechender ausländischer Grade

Vom 15. Juni 1993 (Fn 1)

Der Landtag Nordrhein-Westfalen hat in seiner Sitzung am 25. März 1993 gemäß Artikel 66 Satz 2 der Landesverfassung dem Abkommen zwischen den Ländern in der Bundesrepublik Deutschland über die Genehmigung zur Führung akademischer Grade ausländischer Hochschulen und entsprechender ausländischer Grade zugestimmt.

Das Abkommen wird nachfolgend bekanntgemacht.

Das Inkrafttreten des Abkommens nach seinem Artikel 5 Abs. 1 wird gesondert bekanntgemacht.

Der Stellvertreter
des Ministerpräsidenten
des Landes Nordrhein-Westfalen

Abkommen
zwischen den Ländern
in der Bundesrepublik Deutschland
über die Genehmigung zur Führung akademischer
Grade ausländischer Hochschulen und
entsprechender ausländischer Grade

Die Länder Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen schließen folgendes Abkommen:

Artikel 1

(1) Die von einem der vertragschließenden Länder nach dem jeweiligen Landesrecht für den Einzelfall erteilte Genehmigung zur Führung eines akademischen Grades einer ausländischen Hochschule bzw. eines entsprechenden ausländischen staatlichen Grades ist in allen vertragschließenden Ländern wirksam. Dasselbe gilt für die Versagung, die Rücknahme oder den Widerruf einer Genehmigung sowie für den Verzicht auf eine Genehmigung.

(2) Verlegt der Inhaber einer Genehmigung nach Absatz 1 Satz 1 seinen gewöhnlichen Aufenthalt in ein anderes Land, ist eine dort allgemein erteilte, einschlägige Führungsgenehmigung vorrangig.

(3) Dieses Abkommen läßt anderweitige rechtliche Regelungen, nach denen für die Führung von Berufsbezeichnungen oder die Berufsausübung besondere Voraussetzungen zu erfüllen sind, unberührt.

Artikel 2

(1) Für die Erteilung der Genehmigung ist dasjenige der vertragschließenden Länder zuständig, in dem der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

(2) Ändern sich im Lauf des Verwaltungsverfahrens die die Zuständigkeit begründenden Umstände, so kann das bisher zuständige Land das Verwaltungsverfahren fortführen, wenn dies unter Wahrung der Interessen der Beteiligten der einfachen und zweckmäßigen Durchführung des Verfahrens dient und das nunmehr zuständige Land zustimmt.

(3) Für die Rücknahme oder den Widerruf der Genehmigung, für die Entgegennahme eines Verzichts auf die Genehmigung und für die Entscheidung über das Wiederaufgreifen des Verfahrens ist dasjenige der vertragschließenden Länder zuständig, das die Genehmigung erteilt bzw. versagt hat. Ist eine Entscheidung nach Satz 1 in bezug auf einen Verwaltungsakt der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik oder der GEL (Fn 2) zu treffen, so ist dasjenige der vertragschließenden Länder zuständig, in dessen Gebiet der Adressat des Verwaltungsakts zum Zeitpunkt des Erlasses seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte; hatte er zu diesem Zeitpunkt seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht in dem in Art. 3 des Einigungsvertrags (BGBl. 1990 II S. 885) genannten Gebiet, so ist der letzte gewöhnliche Aufenthalt in diesem Gebiet maßgeblich.

(4) Für die Aufhebung rechtsstaatswidriger Entscheidungen nach Art. 19 Satz 2 des Einigungsvertrags gilt Absatz 3 Satz 2 entsprechend.

Artikel 3

Vor der Erteilung der Genehmigung soll in Zweifelsfällen eine gutachterliche Stellungnahme der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen im Sekretariat der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland eingeholt werden.

Artikel 4

(1) Die in Art. 1 getroffene Regelung gilt auch für Verwaltungsakte, die in der Zeit seit dem 8. Mai 1945 bis zum Inkrafttreten dieses Abkommens erlassen worden sind; dies gilt auch für Entscheidungen der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik sowie der GEL.

Artikel 5

(1) Dieses Abkommen tritt mit dem Ablauf des Tages in Kraft, an dem das letzte der vertragschließenden Länder seine Zustimmungserklärung gegenüber dem Generalsekretär der Kultusministerkonferenz abgegeben hat. Gleichzeitig tritt das Abkommen zwischen den Ländern der Bundesrepublik sowie dem Land Berlin über die Genehmigung zur Führung akademischer Grade ausländischer Hochschulen vom 23. Oktober 1958 außer Kraft.

(2) Der Generalsekretär der Kultusministerkonferenz teilt diesen Zeitpunkt den vertragschließenden Ländern mit.

Dresden, den 29. Oktober 1992

Für das Land Baden-Württemberg

Lorenz Menz

Für den Freistaat Bayern

Waldenfels

Für das Land Berlin

Eberhard Diepgen

Für das Land Brandenburg

Manfred Stolpe

Für die Freie Hansestadt Bremen

Klaus Wedemeier

Für die Freie und Hansestadt Hamburg

Voscherau

Für das Land Hessen

Hans Eichel

Für das Land Mecklenburg-Vorpommern

Gabriele Wurzel

Für das Land Niedersachsen

Gerhard Schröder

Für das Land Nordrhein-Westfalen

Johannes Rau

Für das Land Rheinland-Pfalz

Rudolf Scharping

Für das Saarland

Oskar Lafontaine

Für den Freistaat Sachsen

Kurt Biedenkopf

Für das Land Sachsen-Anhalt

Werner Münch

Für das Land Schleswig-Holstein

Günther Jansen

Für das Land Thüringen

Bernhard Vogel

Bekanntmachung des Inkrafttretens
des Abkommens zwischen den Ländern
der Bundesrepublik Deutschland über die
Genehmigung zur Führung akademischer Grade
ausländischer Hochschulen und
entsprechender ausländischer staatlicher Grade

Vom 14. Dezember 1995 (Fn 3)

Nachdem alle Ratifikationsurkunden bis zum 6. November 1995 beim Generalsekretär der Kultusministerkonferenz hinterlegt worden sind, ist das Abkommen nach seinem Artikel 5 Abs. 1 am 7. November 1995 in Kraft getreten.

Der Ministerpräsident
des Landes Nordrhein-Westfalen




Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1993 S. 339.

Fn 2

Gemeinsame Einrichtung der Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen für Aufgaben in Bildung und Wissenschaft.

Fn 3

GV. NW. 1995 S. 1259.