Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 16.3.2024

Normüberschrift

Gesetz
zum Schutze der Berufsbezeichnung
,,Ingenieur/Ingenieurin“
(Ingenieurgesetz - IngG)

Vom 5. Mai 1970 (Fn 1)

§ 1 (Fn 2)

(1) Die Berufsbezeichnung ,,Ingenieur/Ingenieurin" allein oder in einer Wortverbindung darf führen,

1. wer

a) das Studium einer technischen oder naturwissenschaftlichen Fachrichtung an einer deutschen Hochschule mit der Dauer von mindestens drei Studienjahren oder

b) das Studium an einer deutschen öffentlichen oder hinsichtlich des Studienabschlusses rechtlich gleichgestellten deutschen privaten Ingenieurschule mit einer Dauer von mindestens drei Studienjahren oder

c) einen Betriebsführerlehrgang einer deutschen staatlich anerkannten Bergschule

mit Erfolg abgeschlossen hat oder

2. wem durch die zuständige Behörde das Recht verliehen worden ist, die Bezeichnung ,,Ingenieur (grad.)/Ingenieurin (grad.)" zu führen.

(2) Bezeichnungen, die auf wirtschaftlich tätige Zusammenschlüsse von Ingenieuren hinweisen, dürfen in der Verbindung mit der Berufsbezeichnung nach Absatz 1 oder ähnlichen Bezeichnungen nur geführt werden, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder des Vorstands, der Geschäftsführer oder die Personen, die mindestens über die Hälfte der Stimmrechte verfügen, zur Führung der Berufsbezeichnung nach § 1 Abs. 1 oder nach § 2 berechtigt sind.

§ 2 (Fn 3)

(1) Die in § 1 genannte Berufsbezeichnung darf auch führen, wer auf Grund eines Abschlusszeugnisses einer ausländischen Hochschule oder einer sonstigen ausländischen Schule von der zuständigen Behörde die Genehmigung hierzu erhalten hat.

(2) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn sich aus dem Zeugnis der ausländischen Hochschule oder Schule zu einem Zeugnis der in § 1 Nummer 1 Buchstabe a oder b genannten Hochschulen oder Schulen keine wesentlichen Unterschiede ergeben.

(3) Die Genehmigung ist ferner zu erteilen, wenn die antragstellende Person die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hat und

a) in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ein Diplom erworben hat, das in dessen Hoheitsgebiet für die Führung einer der deutschen Berufsbezeichnung „Ingenieur/Ingenieurin“ entsprechenden Berufsbezeichnung allein oder in einer Wortverbindung erforderlich ist, oder

b) den Beruf eines Ingenieurs/einer Ingenieurin ein Jahr lang in Vollzeit oder während einer entsprechenden Gesamtdauer in Teilzeit in den vorhergehenden zehn Jahren in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgeübt hat, der die Führung einer der deutschen Berufsbezeichnung „Ingenieur/Ingenieurin“ entsprechenden Bezeichnung allein oder in einer Wortverbindung nicht an den Besitz eines Diploms bindet, sofern sie dabei im Besitz von einem oder mehreren Ausbildungsnachweisen war, die sie zur Vorbereitung auf die Ausübung dieses Berufs erworben hatte.

(4) Die einjährige Berufserfahrung nach Absatz 3 Buchstabe b darf von Staatsangehörigen eines Mitglied- oder Vertragsstaates, die im Besitz eines Ausbildungsnachweises sind, der ihnen den Abschluss einer reglementierten Ausbildung im Sinne des Titels I Artikel 3 Abs. 1 Buchstabe e der Richtlinie 2005/36/EG bestätigt, nicht verlangt werden.

(5) Ein Diplom im Sinne des Absatzes 3 Buchstabe a liegt vor, soweit darin mindestens das Qualifikationsniveau nach Titel III Kapitel I Artikel 11 Buchstabe d dieser Richtlinie nachgewiesen ist. Gleichgestellt sind Ausbildungsnachweise, die in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt oder anerkannt worden sind.

(6) Für das Anerkennungsverfahren von im Ausland erworbenen Qualifikationen gelten die Regelungen des Gesetzes über die Feststellung der Gleichwertigkeit ausländischer Bildungsqualifikationen in Nordrhein-Westfalen.

(7) Die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilten Genehmigungen gelten als Genehmigungen im Sinne dieser Bestimmung.

§ 3 (Fn 4)

(1) Die in § 1 genannte Berufsbezeichnung darf ferner führen, wer vor Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Tätigkeit unter dieser Berufsbezeichnung ausgeübt hat und die Absicht, diese Berufsbezeichnung weiterzuführen, vor Inkrafttreten dieses Gesetzes der hierfür zuständigen Behörde angezeigt hat.

(2) Wer vor Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Tätigkeit unter der in § 1 genannten Berufsbezeichnung oder eine Tätigkeit, die in der Regel von einem Ingenieur oder einer Ingenieurin ausgeführt wird, ausgeübt hat, aber aus Rechtsgründen bei Inkrafttreten dieses Gesetzes die in § 1 genannte Berufsbezeichnung nicht führen durfte, ist berechtigt, diese nach Wegfall des Hinderungsgrundes zu führen, wenn innerhalb der in Absatz 1 genannten Ausschlussfrist die diesbezügliche Absicht unter Angabe des Hinderungsgrundes der zuständigen Behörde schriftlich angezeigt wurde.

(3) Die Ausschlußfrist endet für Deutsche, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes ihren Wohnsitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland einschließlich des Landes Berlin haben, ein Jahr nach der Begründung des Wohnsitzes in der Bundesrepublik Deutschland einschließlich des Landes Berlin.

§ 4

Die zuständige Behörde hat das Führen der in § 1 genannten Berufsbezeichnung auf Grund der Anzeige nach § 3 zu untersagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß die erforderlichen fachlichen Kenntnisse fehlen und Leben oder Gesundheit von Menschen erheblich gefährdet sind.

§ 5 (Fn 10)

(1) Zuständige Behörde im Sinne der §§ 2, 3 und 4 dieses Gesetzes ist die Bezirksregierung, in deren Bezirk die Person, welche die in § 1 genannte Berufsbezeichnung führt oder führen will, berufstätig ist oder ihren Wohnsitz oder in Ermangelung eines Wohnsitzes ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort hat. Ist ein Ort der Berufstätigkeit, ein Wohnsitz oder ein gewöhnlicher Aufenthaltsort in der Bundesrepublik Deutschland nicht vorhanden, so ist der letzte Ort der Berufstätigkeit, der letzte Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthaltsort maßgebend. Ergibt sich auch hiernach keine zuständige Behörde, so ist die Bezirksregierung zuständig, in deren Bezirk die Berufstätigkeit ausgeübt werden soll.

(2) Ist für Verfahren nach den §§ 2 und 4 dieses Gesetzes eine Zuständigkeit mehrfach begründet, so ist die Bezirksregierung zuständig, die zuerst mit der Sache befasst worden ist. Sie kann ein Verfahren an eine andere nach Absatz 1 zuständige Bezirksregierung abgeben, wenn dies zweckmäßig erscheint. In Zweifelsfällen bestimmt die für dieses Gesetz zuständige oberste Landesbehörde die zuständige Bezirksregierung.

(3) Absatz 2 Satz 1 und 2 gilt im Verhältnis der Bezirksregierungen zu den zuständigen Verwaltungsbehörden der anderen Länder entsprechend. In den Fällen des Absatzes 2 Satz 3 entscheidet die für dieses Gesetz zuständige oberste Landesbehörde im Einvernehmen mit der zuständigen obersten Landesbehörde des anderen Landes.

(4) Die Landesregierung kann die Zuständigkeit entsprechend der §§ 2 bis 4 dieses Gesetzes auf eine einzelne Bezirksregierung übertragen.

§ 5 a (Fn 5)

§ 6 (Fn 9)

Besondere Rechtsvorschriften über das Führen der in § 1 genannten Berufsbezeichnung, insbesondere die Schiffsbesetzungsverordnung vom 26. August 1998 (BGBl. I S. 2577), zuletzt geändert durch Artikel 524 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), bleiben unberührt.

§ 7

Wer nach dem Recht eines anderen Landes der Bundesrepublik Deutschland zur Führung der in § 1 genannten Berufsbezeichnung berechtigt ist, darf diese Berufsbezeichnung auch im Geltungsbereich dieses Gesetzes führen.

§ 8 (Fn 6)

Ordnungswidrig handelt, wer

a) ohne nach den §§ 1, 2 oder 3 dazu berechtigt zu sein oder

b) entgegen einer vollziehbaren Verfügung nach § 4

die Berufsbezeichnung ,,Ingenieur/Ingenieurin" allein oder in einer Wortverbindung führt.

Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.

Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne von § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Bezirksregierung.

§ 9 (Fn 8)

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft (Fn 7). Die Landesregierung berichtet dem Landtag bis zum 31. Dezember 2023 und danach alle fünf Jahre über die Erfahrungen mit diesem Gesetz.

Die Landesregierung
des Landes Nordrhein-Westfalen




Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1970 S. 312, geändert durch Gesetz v. 15. 10. 1991 (GV. NW. S. 376), 17. 5. 1994 (GV. NW. S. 438); Artikel 96 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274), in Kraft getreten am 28. April 2005; Gesetz vom 24. Juni 2008 (GV. NRW. S. 489), in Kraft getreten am 28. Juni 2008; Artikel 2 des Gesetzes vom 28. Mai 2013 (GV. NRW. S. 272), in Kraft getreten am 15. Juni 2013; Artikel 2 des Gesetzes vom 14. September 2021 (GV. NRW. S. 1086), in Kraft getreten am 22. September 2021.

Fn 2

§ 1 zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. Mai 2013 (GV. NRW. S. 272), in Kraft getreten am 15. Juni 2013.

Fn 3

§ 2 neu gefasst durch Gesetz vom 24. Juni 2008 (GV. NRW. S. 489), in Kraft getreten am 28. Juni 2008; zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. September 2021 (GV. NRW. S. 1086), in Kraft getreten am 22. September 2021.

Fn 4

§ 3 zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. Mai 2013 (GV. NRW. S. 272), in Kraft getreten am 15. Juni 2013.

Fn 5

§ 5a aufgehoben durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. Mai 2013 (GV. NRW. S. 272), in Kraft getreten am 15. Juni 2013.

Fn 6

§ 8 zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Juni 2008 (GV. NRW. S. 489), in Kraft getreten am 28. Juni 2008.

Fn 7

GV. NW. ausgegeben am 21. Mai 1970.

Fn 8

§ 9 Satz 2 angefügt durch Artikel 96 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274); in Kraft getreten am 28. April 2005; § 9 neu gefasst durch Gesetz vom 24. Juni 2008 (GV. NRW. S. 489), in Kraft getreten am 28. Juni 2008; Satz 2 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. September 2021 (GV. NRW. S. 1086), in Kraft getreten am 22. September 2021.

Fn 9

§ 6 neu gefasst durch Gesetz vom 24. Juni 2008 (GV. NRW. S. 489), in Kraft getreten am 28. Juni 2008.

Fn 10

§ 5 zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. Mai 2013 (GV. NRW. S. 272), in Kraft getreten am 15. Juni 2013.