Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 16.3.2024

Normüberschrift

Zweites Gesetz
über die Zulassung zum Hochschulstudium
in Nordrhein-Westfalen (Hochschulzulassungsgesetz NW 1993
- HZG NW 1993)

Vom 11. Mai 1993 (Fn 1)

§ 1

Dem Staatsvertrag zwischen den Ländern der Bundesrepublik Deutschland über die Vergabe von Studienplätzen vom 12. März 1992 wird zugestimmt. Der Staatsvertrag wird in der Anlage veröffentlicht (Anlage).

§ 2

(1) Der Vertreter für das Land Nordrhein-Westfalen im Beirat der Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen (Zentralstelle) und sein Stellvertreter werden auf die Dauer von drei Jahren von den Rektoren der staatlichen Hochschulen gewählt.

(2) Bei der Wahl haben die Rektoren der staatlichen Hochschulen je angefangene 10 000 eingeschriebene Studenten eine Stimme. Der Rektor kann seine Stimmen nur geschlossen einem Bewerber geben. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt.

§ 3 (Fn 2)

(1) Wird in einem Studiengang, der nicht in das Verfahren der Zentralstelle einbezogen ist, an einer Hochschule eine Zulassungszahl festgesetzt, gilt für die Auswahl der Bewerber durch die Hochschule Artikel 13 Abs. 1 Nr. 1 Sätze 1 und 2 und Nr. 2, Abs. 2 und 3 in Verbindung mit Artikel 11 Abs. 2 und Artikel 12 des Staatsvertrages entsprechend, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

(2) Artikel 12 des Staatsvertrages gilt mit der Maßgabe, daß auch eine Quote für Bewerber, die die Voraussetzungen nach § 66 Abs. 2 WissHG, § 45 Abs. 2 FHG oder § 36 Abs. 1 KunstHG i. V. m. § 66 Abs. 2 WissHG erfüllen, gebildet werden kann. Die Quote soll so festgesetzt werden, daß die Zulassungschancen des Personenkreises nach Satz 1 nicht günstiger sind als die der übrigen Bewerber.

(3) Für Bewerber, die die Voraussetzungen nach § 45 a FHG erfüllen, können bis zu 3% der Studienplätze vorgesehen werden.

§ 4 (Fn 4)

(1) In Studiengängen, die den Nachweis einer besonderen studiengangbezogenen Eignung nach § 64 Abs. 2 Satz 2 WissHG oder nach § 43 Abs. 2 Satz 2 FHG oder den Nachweis der künstlerischen Eignung nach § 36 Abs. 1 Satz 2 KunstHG erfordern, kann der Grad dieser Eignung neben dem Grad der Qualifikation (Artikel 13 Abs. 1 Nr. 1 des Staatsvertrags) berücksichtigt werden. In diesem Fall sind nach Abzug der Vorabquoten (Artikel 12 des Staatsvertrags) 30% der Studienplätze für die Zulassung nach Wartezeit vorzusehen. Satz 2 gilt nicht in bundesweit zulassungsbeschränkten Studiengängen.

(2) Die Feststellung des Grades der Eignung erfolgt durch die Hochschulen.

§ 5 (Fn 2)

Die Zulassung zu Aufbau-, Zusatz- und Ergänzungsstudiengängen (§ 87 WissHG; § 58 FHG; § 41 KunstHG) kann abweichend von § 3 geregelt werden. An die Stelle des Grades der Qualifikation (Artikel 13 Abs. 1 Nr. 1 des Staatsvertrags) soll das Prüfungszeugnis des abgeschlossenen Studiums treten. Die für die Bewerbung maßgeblichen Gründe können berücksichtigt werden. Auswahlgespräche können vorgesehen werden.

(2) Die Zulassung von Bewerbern nach § 3 Abs. 2 kann abweichend von den Regelungen des Staatsvertrags erfolgen. An die Stelle des Grades der Qualifikation und der Wartezeit sollen Ergebnis und Zeitpunkt der Einstufungsprüfung treten. Absatz 1 Sätze 3 und 4 gelten entsprechend.

(3) In Studiengängen, die eine Hochschule gemeinsam mit einer ausländischen Hochschule betreibt, kann die Zulassung abweichend von § 3 unter Berücksichtigung der Besonderheiten des gemeinsamen Studiengangs geregelt werden.

(4) Bewerber nach § 3 Abs. 3 sollen unter Berücksichtigung der für die Bewerbung maßgeblichen Gründe ausgewählt werden. Das Ergebnis ihres berufsqualifizierenden Abschlusses kann berücksichtigt werden. Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.

§ 6

Abweichend von § 3 kann eine Zulassung der Bewerber ausschließlich nach den Grundsätzen des Artikels 10 Abs. 2 des Staatsvertrages angeordnet werden, wenn in einem Studiengang nicht an allen ihn anbietenden Hochschulen im Geltungsbereich des Staatsvertrags Zulassungszahlen festgesetzt worden sind.

§ 7

Insbesondere, wenn an mehreren Hochschulen eine Auswahl nach den §§ 3 oder 6 erforderlich wird, kann bestimmt werden, daß die Zentralstelle die Studienplätze vergibt. Für ein landesweites Verteilungsverfahren gilt Artikel 10 Abs. 1 bis 4 des Staatsvertrages entsprechend; ausländischen und staatenlosen Bewerbern, die nicht nach Artikel 1 Abs. 1 Satz 2 des Staatsvertrages deutschen Bewerbern gleichgestellt sind, kann ein bestimmter Teil der Studienplätze vorbehalten werden; auf die Auswahl der Bewerber findet Artikel 12 Abs. 4 des Staatsvertrags Anwendung. Die Hochschule, an der einem Studienbewerber von der Zentralstelle ein Studienplatz zugewiesen wurde, ist verpflichtet, den Bewerber bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen einzuschreiben.

§ 8

(1) Werden in einem Studiengang an einer Hochschule Zulassungszahlen für höhere Fachsemester festgesetzt, so werden die verfügbaren Studienplätze von der Hochschule an Studienbewerber vergeben, die die Voraussetzungen für die Aufnahme in das betreffende höhere Fachsemester erfüllen.

(2) Ist eine Auswahl unter den Bewerbern, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllen, erforderlich, so kann bestimmt werden, daß die Studienplätze in folgender Rangfolge vergeben werden:

1. anBewerber, die in dem Studiengang in niedrigeren Fachsemestern eingeschrieben oder vor dem Beginn von Nachrückverfahren zugelassen sind, sowie an Absolventen von staatlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtungen, die neue Übergänge in den Hochschulbereich erproben;

2. an Bewerber, die aufgrund einer Einstufungsprüfung gemäß § 66 WissHG, § 45 FHG oder § 36 Abs. 1 KunstHG an der Hochschule in dem entsprechenden Studiengang und Studienabschnitt zum Studium zugelassen sind;

3. an Bewerber, die für diesen Studiengang an einer Hochschule im Geltungsbereich des Staatsvertrages endgültig eingeschrieben sind oder waren;

4. an sonstige Bewerber.

§ 9

(1) Besteht an einer Hochschule oder an mehreren Hochschulen für einen Teil des Studiengangs eine höhere Ausbildungskapazität als für einen späteren Teil dieses Studiengangs, kann die Zulassung an allen Hochschulen auf einen Teil dieses Studienganges beschränkt werden. Bei der Zulassung ist festzustellen, ob die Fortsetzung des Studiums in diesem Studiengang gewährleistet wird.

(2) Sind für einen späteren Teil des Studiengangs Zulassungszahlen festgelegt, werden die Studienplätze vorrangig an die Studenten, deren Weiterstudium bei der Zulassung nach Absatz 1 gewährleistet worden ist, nach den Grundsätzen des Artikels 10 des Staatsvertrages vergeben.

(3) Im Falle des Absatzes 2 kann bestimmt werden, daß die Zentralstelle die Studienplätze vergibt. Die Hochschule, an der einem Studenten von der Zentralstelle ein Studienplatz zugewiesen wurde, ist verpflichtet, ihn bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen einzuschreiben.

§ 10

(1) Das Ministerium für Wissenschaft und Forschung erläßt die Rechtsverordnung gemäß Artikel 16 des Staatsvertrages, im Falle des Absatzes 1 Nr. 9 im Einvernehmen mit dem Kultusministerium.

(2) Das Ministerium für Wissenschaft und Forschung setzt die Zulassungszahlen für die in das Verfahren der Zentralstelle einbezogenen Studiengänge gemäß Artikel 7 Abs. 1 des Staatsvertrages und für nicht einbezogene Studiengänge gemäß Artikel 7 Abs. 5 des Staatsvertrages durch Rechtsverordnung fest. Es ist zuständige Landesbehörde gemäß Artikel 7 Abs. 4 des Staatsvertrages.

§ 11

Das Ministerium für Wissenschaft und Forschung regelt durch Rechtsverordnung:

1. die Einzelheiten des Bewerbungsverfahrens einschließlich der Fristen für Studiengänge, die nicht in das Verfahren der Zentralstelle einbezogen sind,

2. die Einzelheiten der Auswahl gemäß § 3 bis § 6, § 8 sowie die Einzelheiten der Zulassung gemäß § 9 Abs. 1 und 2,

3. die Einzelheiten der Studienplatzvergabe durch die Zentralstelle gemäß § 7 Sätze 1 und 2 sowie § 9 Abs. 3 Satz 1.

§ 12

(1) Soweit die Hochschulen den Staatsvertrag, dieses Gesetz sowie die auf diesen Vorschriften beruhenden Rechtsverordnungen zu vollziehen haben, obliegt ihnen dies als staatliche Aufgabe.

(2) Der Zentralstelle ist die Aufgabe übertragen, das Feststellungsverfahren nach Artikel 14 des Staatsvertrages mit Ausnahme der Entwicklung des Tests sowie der Organisation der Testabnahme an den Testorten durchzuführen.

§ 13 (Fn 5)

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft (Fn 3).

(2) Der Zeitpunkt des Inkrafttretens des Staatsvertrages wird im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen bekanntgegeben.

(3) Mit dem Inkrafttreten des Staatsvertrages tritt das Gesetz über die Zulassung zum Hochschulstudium in Nordrhein-Westfalen (Hochschulzulassungsgesetz NW 1986 - HZG NW 1986) vom 11. März 1986 (GV. NW. S. 218) außer Kraft. Verordnungen, die auf seiner Grundlage erlassen wurden, bleiben bis zum Erlaß der entsprechenden Verordnungen auf der Grundlage dieses Gesetzes in Kraft.

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

Der Stellvertreter
des Ministerpräsidenten

Der Finanzminister

Der Kultusminister

Die Ministerin
für Wissenschaft und Forschung


Anlagen:




Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 204, geändert durch Art. V d. Gesetzes zur Änd. hochschulrechtlicher Vorschriften v. 6.7.1993 (GV. NRW. S. 476); Artikel 2 des Gesetzes v. 14. 12. 2004 (GV. NRW. S. 785) in Kraft getreten am 1. Januar 2005; Artikel 76 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306), in Kraft getreten am 28. April 2005; Gesetz v. 28.8.2007 (GV. NRW. S. 368), in Kraft getreten am 30. September 2007; Artikel 5 des Gesetzes zur Neuregelung des Kunsthochschulrechts vom 13.3.2008 (GV. NRW. S. 195), in Kraft getreten am 1. April 2008; Artikel 4 des Hochschulzulassungsreformgesetzes vom 18. November 2008 (GV. NRW. S. 710), in Kraft getreten am 4. Dezember 2008.

Fn 2

§ 3 Abs. 3 und § 5 Abs. 4 angefügt durch Art. V d. Gesetzes v. 6. 7. 1993 (GV. NW. S. 476); in Kraft getreten am 3. August 1993.

Fn 3

GV. NW. ausgegeben am 2. Juni 1993.

Fn 4

§ 4 Abs. 1 Satz 3 angefügt durch Artikel 2 des Gesetzes v. 14. 12. 2004 (GV. NRW. S. 785) in Kraft getreten am 1. Januar 2005. (Artikel 2 ist erstmals für das Zulassungsverfahren zum Wintersemester 2005/06 anzuwenden.)

Fn 5

§ 13 Abs. 4 angefügt durch Artikel 76 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306); in Kraft getreten am 28. April 2005; § 13 Abs. 4 zuletzt geändert durch Artikel 5 Gesetzes v. 13.3.2008 (GV. NRW. S. 195), in Kraft getreten am 1. April 2008; § 13 Abs. 4 aufgehoben durch Artikel 4 des Hochschulzulassungsreformgesetzes vom 18. November 2008 (GV. NRW. S. 710), in Kraft getreten am 4. Dezember 2008.

Fn 6

Dies ist eine gesetzlich angeordnete Evaluierungsverpflichtung. Sie verpflichtet die Landesregierung, dem Landtag rechtzeitig vor dem genannten Datum das Ergebnis der Evaluierung vorzulegen. (entfallen s. Fn 5)