Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

Normüberschrift

Bekanntmachung des Abkommens
zwischen dem Königreich der Niederlande
und dem Land Nordrhein-Westfalen
über die Zusammenarbeit der Hogescholen
des Königreichs der Niederlande
mit den Fachhochschulen
des Landes Nordrhein-Westfalen
und der Gemeinsamen Erklärung
der Ministerin für Wissenschaft und Forschung
des Landes Nordrhein-Westfalen
und des Ministers
für Unterricht und Wissenschaft
des Königreichs der Niederlande
zur Zusammenarbeit im Hochschulbereich

Vom 18. Oktober 1996 (Fn 1)

Zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und dem Königreich der Niederlande ist ein Abkommen über die Zusammenarbeit der Hogescholen des Königreichs der Niederlande mit den Fachhochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen geschlossen worden, verbunden mit einer Gemeinsamen Erklärung der Ministerin für Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen und des Ministers für Unterricht und Wissenschaft des Königreichs der Niederlande zur Zusammenarbeit im Hochschulbereich.

Das am 1. März 1994 in Kraft getretene Abkommen und die Gemeinsame Erklärung werden nachfolgend bekanntgemacht.

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

Der Ministerpräsident

Abkommen
zwischen dem Königreich der Niederlande
und dem Land Nordrhein-Westfalen
über die Zusammenarbeit der Hogescholen
des Königreichs der Niederlande
mit den Fachhochschulen
des Landes Nordrhein-Westfalen

Die Regierung des Königreiches der Niederlande

und

die Regierung des Landes Nordrhein-Westfalen

haben

in dem Wunsch, die Zusammenarbeit zwischen den Hogescholen des Königreichs der Niederlande und den Fachhochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen zu fördern und den Studierenden beider Staaten das Studium im jeweils anderen Staat zu erleichtern,

folgendes vereinbart:

1. Eine Zusammenarbeit bzw. eine Erleichterung des Studierendenaustausches wird für den gesamten Fachhochschulbereich angestrebt, soweit an den Hochschulen beider Staaten entsprechende Studiengänge angeboten werden. Studiengänge aus den Bereichen der

- Lehramtsausbildungen

- Kunst (Fn 2) und Musik,

- paramedizinischen Ausbildungen,

- Studiengänge des niederländischen ,,kort hoger beroepsonderwijs",

die in den Niederlanden an den Hogescholen angesiedelt sind, werden in das Abkommen nicht einbezogen, da für diese Bereiche in Nordrhein-Westfalen Studiengänge an Fachhochschulen nicht angeboten werden. Soweit an nordrhein-westfälischen Fachhochschulen künftig Studiengänge für diese Ausbildungsbereiche angeboten werden (z.B. im Bereich der Krankenpflege), erstreckt sich das Abkommen auch auf diese Studiengänge.

2. Das Abkommen erfaßt entsprechend den nachfolgend im einzelnen getroffenen Regelungen

2.1 Studierende, die ein Studium in einem von einer Fachhochschule und einer Hogeschool gemeinsam eingerichteten und durchgeführten Studiengang aufnehmen und abschließen möchten,

2.2 Studierende, die im Rahmen von Austauschprogrammen zwischen Hochschulen Studienteile an der Partnerhochschule absolvieren möchten,

2.3 Individualstudierende (,,free movers"), die außerhalb von Austauschprogrammen oder gemeinsamen Studiengängen ein Studium an einer Fachhochschule oder einer Hogeschool aufnehmen oder Studienteile absolvieren möchten.

3.1 Das Land Nordrhein-Westfalen erkennt in Übereinstimmung mit den ,,Bewertungsvorschlägen Niederlande" der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (Sekretariat der Kultusministerkonferenz) die schulischen Zugangsqualifikationen für ein Studium an den Hogescholen in den Niederlanden

- diploma HAVO,

- diploma MBO, soweit es den Zugang zu den Hogescholen ermöglicht,

- Zeugnis über eine den beiden vorgenannten Zugangsqualifikationen als gleichwertig anerkannte Vorbildung

auch für den Zugang zum Fachhochschulstudium an nordrhein-westfälischen Fachhochschulen an. Wird in den Niederlanden für einen bestimmten Studiengang der Nachweis bestimmter Schulfächer gefordert, so gilt dies auch für den Zugang zum entsprechenden Studiengang in Nordrhein-Westfalen.

3.2 Das Königreich der Niederlande erkennt das deutsche Zeugnis der Fachhochschulreife oder eine im Land Nordrhein-Westfalen als gleichwertig anerkannte Vorbildung als Zugangsqualifikation für ein Studium an den Hogescholen an.

3.3 Für die Studierenden gemäß Nr. 2.1 und 2.2 dieses Abkommens wird nach dem Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens die aufnehmende Hochschule auf die Überprüfung der Zugangsqualifikation von bei der entsendenden Hochschule immatrikulierten Studierenden verzichten.

4. Von den niederländischen Studierenden gemäß Nr. 2.3 dieses Abkommens sind die in Nordrhein-Westfalen für die Aufnahme eines Studiums gegebenenfalls geforderten weiteren Einschreibungsvoraussetzungen (besondere Vorbildung, studiengangbezogene Eignung und praktische Tätigkeit vor Aufnahme des Studiums) als Voraussetzung für die Immatrikulation nachzuweisen.

Für die niederländischen Studierenden gemäß Nr. 2.2 ist dieser Nachweis nicht erforderlich.

Für die Studierenden gemäß Nr. 2.1 sollen die gegebenenfalls erforderlichen weiteren Einschreibungsvoraussetzungen in der für den gemeinsamen Studiengang von beiden Hochschulen zu erlassenden gemeinsamen Prüfungsordnung einheitlich für alle Studienbewerber festgelegt werden. Als weitere Voraussetzung für die Einschreibung für einen gemeinsamen Studiengang ist dabei der Nachweis ausreichender Kenntnisse der Sprache des Partnerlandes vorauszusetzen. Die Partnerhochschule hat die Möglichkeit des Erwerbs ausreichender Sprachkenntnisse des jeweiligen Partnerlandes sicherzustellen.

5. Die Studierenden gemäß Nr. 2.1 dieses Abkommens werden an beiden Partnerhochschulen eingeschrieben, um eine Hochschulabschlußprüfung und eine entsprechende Graduierung uneingeschränkt an beiden Hochschulen zu ermöglichen. Die Studierenden gemäß Nr. 2.2 dieses Abkommens bleiben Studierende der entsendenden Hochschule; sie sind an der aufnehmenden Fachhochschule als Zweithörer mit der Berechtigung zum Besuch von Lehrveranstaltungen und zur Ablegung studienbegleitender Prüfungen bzw. an der aufnehmenden Hogeschool im Wege der Zweiteinschreibung zuzulassen.

6. Beide Seiten sind sich einig, daß Austauschprogramme und gemeinsame Studiengänge im Grundsatz mit jeweils gleichen Studierendenzahlen der Partnerhochschulen realisiert werden sollen. Auf dieser Basis stellt die niederländische Seite die Studierenden aus Nordrhein-Westfalen, die im Rahmen eines Austauschprogramms oder in einem gemeinsamen Studiengang an einer niederländischen Hogeschool studieren, von der Zahlung der Studiengebühren frei; die Regulierung der Vergütung von Studiengebühren erfolgt insoweit durch die niederländische Seite auf die gleiche Weise, wie dies für niederländische Studierende geschieht. An Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen werden Studiengebühren nicht erhoben; den als ordentliche Studierende an Fachhochschulen Nordrhein-Westfalens eingeschriebenen niederländischen Studierenden obliegt jedoch während des Studiums an den Fachhochschulen die Zahlung des Beitrages für die den Studierenden an der jeweiligen Hochschule zukommenden sozialen und kulturellen Dienstleistungen sowie für die studentische Selbstverwaltung.

7. Beide Seiten sind sich einig, daß hinsichtlich der Studienförderung für die Studierenden das Recht des Heimatlandes gilt, auch soweit das Studium im Partnerstaat absolviert wird; dies läßt bestehende weitergehende Regelungen im jeweiligen Partnerland unberührt.

Studierende aus den Niederlanden behalten bei einem Studium an einer Fachhochschule in Nordrhein-Westfalen ihren Anspruch auf Studienförderung unter der Voraussetzung, daß sie die nach niederländischem Recht erforderlichen Bedingungen erfüllen, insbesondere hinsichtlich der Fortschritte beim Studium, des tatsächlichen Studierens sowie der höchstzulässigen Immatrikulationsdauer und der Dauer der Studienförderung; die für die Gewährung von Studienförderung erforderlichen Informationen müssen von der betroffenen Bildungsanstalt rechtzeitig bereitgestellt werden.

Für Studierende aus Nordrhein-Westfalen sind bei einem Studium in den Niederlanden die Bestimmungen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes und die hierzu ergangenen Ausführungsbestimmungen für eine Förderung maßgebend.

8. Beide Seiten sind sich einig, daß die Studierenden gemäß Nr. 2.1, 2.2 und 2.3 den Nachweis über das Bestehen einer studentischen Krankenversicherung nach dem jeweils geltendem Recht des Landes führen müssen, in dem das Studium abgeleistet wird. Soweit eine entsprechende Krankenversicherung im Heimatland besteht, kann der Studierende im Partnerland von der Krankenversicherungspflicht auf Antrag befreit werden.

9. Die Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen erfolgt auf der Grundlage des ,,Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung des Königreichs der Niederlande über die Anerkennung der Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich" vom 23. März 1983. Beide Seiten sind sich einig, daß dieses Abkommen auch die seinerzeit noch nicht existierenden Hogescholen der Niederlande umfaßt.

10.1 Von einer Fachhochschule und einer Hogeschool im Rahmen eines Kooperationsabkommens gemeinsam eingerichtete und durchgeführte Studiengänge im Sinne von Ziffer 2.1 sind nur Studiengänge mit einheitlicher Studienstruktur und für alle Studierenden verbindlichen, einheitlichen Prüfungsbestimmungen und einheitlicher Studiendauer, die in einer einheitlichen Studien- und Prüfungsordnung für den gemeinsamen Studiengang festgelegt werden.

10.2 Die Prüfungsordnung bestimmt, welche Prüfungsleistungen (Zahl und Art) dem niederländischen ,,propedeutisch examen" bzw. der nordrhein-westfälischen ,,Diplomvorprüfung" entsprechen, so daß der jeweils bestehenden Rechtslage genüge getan wird.

11.1 Für Studiengänge an deutschen Hochschulen ist eine Regelstudienzeit festgelegt, wobei Überschreitungen keine Sanktionen nach sich ziehen. In den Niederlanden ist für alle Studiengänge der ersten Phase bis zum ersten Abschluß an Hogescholen und Universitäten gesetzlich eine Mindeststudiendauer von in der Regel vier Jahren [ein Jahr Grundstudium (,,propedeuse") und drei Jahre Hauptstudium] vorgeschrieben bei einer ebenfalls gesetzlich fixierten maximalen Verweildauer von in der Regel sechs Jahren (max. zwei Jahre ,,propedeuse" und vier Jahre Hauptstudium); für Teilzeitstudiengänge ist diese Höchstverweildauer entsprechend länger.

11.2 Beide Seiten kommen überein, für einen im Rahmen eines Kooperationsabkommens von zwei Partnerhochschulen eingerichteten und durchgeführten gemeinsamen Studiengang eine maximale Studiendauer von vier Jahren sowie eine maximale Verweildauer von sechs Jahren (maximal zwei Jahre Grundstudium und vier Jahre Hauptstudium) in der gemeinsamen Prüfungsordnung vorzusehen. Außer aus schwerwiegenden Gründen (z. B. Krankheit, Schwangerschaft, Mitwirkung in Gremien der Hochschule und der Studentenschaft) darf die Höchstverweildauer nicht überschritten werden. Für Teilzeitstudiengänge sind die Studiendauer und die Höchstverweildauer entsprechend länger.

12. Für die Durchführung und Betreuung des Praxissemesters in einem gemeinsamen Studiengang sind gemäß Nr. 10 dieses Abkommens einheitliche Regelungen vorzusehen. Die Betreuung im Rahmen von Austauschprogrammen und in gemeinsamen Studiengängen wird jeweils von der Hochschule geleistet, in deren Bereich das Praktikum abgeleistet wird.

13. Beide Seiten sind sich einig, die von Fachhochschulen und Hogescholen gemeinsam eingerichteten und durchgeführten Studiengänge zwecks Gewährleistung eines angemessen hohen Ausbildungsniveaus durch unabhängige Kommissionen überprüfen zu lassen; die Kommissionen werden durch das Ministerium van Onderwijs en Wetenschappen und das Ministerium für Wissenschaft und Forschung eingerichtet. Jede Kommission soll aus nicht mehr als fünf Mitgliedern bestehen, von denen jeweils ein bzw. zwei von jeder Seite benannt werden; beide Seiten gemeinsam bestellen den Vorsitzenden, der keiner der betroffenen Hochschulen angehören soll. Die betroffenen Hochschulen sind zu beteiligen.

14. Beide Seiten verpflichten sich zur Erreichung der Ziele dieses Abkommens, ihren Hochschulen im Rahmen der bewilligten Haushaltsmittel jeweils Finanzmittel in angemessenem Umfang bereitzustellen.

15. Dieses Abkommen tritt am ersten Tage des zweiten Monats nach dem Tag in Kraft, an dem die Vertragsparteien einander schriftlich mitgeteilt haben, daß die verfassungsmäßigen Voraussetzungen erfüllt sind.

16. Dieses Abkommen kann mit einer Frist von sechs Monaten zum 30. August eines jeden Jahres gekündigt werden. Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen.

In einem solchen Fall bleiben die Bestimmungen des Abkommens in Bezug auf die während der Geltungsdauer des Abkommens getroffenen Vereinbarungen für die Dauer des Zeitraums, in dem die in den jeweiligen Studiengängen befindlichen Studierenden ihr Studium ordnungsgemäß beenden können, gültig, jedoch keinesfalls länger als sechs Jahre nach Kündigung des Abkommens.

17. Dieses Abkommen erstreckt sich nur auf den europäischen Teil des Königreichs der Niederlande.

Geschehen zu Venlo am 9. September 1992 in zwei Urschriften, jede in deutscher und niederländischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

Mönchengladbach, den 1. 12. 1993

Für das Königreich
der Niederlande
Dr. J. M. M. Ritzen

Für das Land
Nordrhein-Westfalen
Anke Brunn

Gemeinsame Erklärung
der Ministerin für Wissenschaft und Forschung
des Landes Nordrhein-Westfalen
und des Ministers für Unterricht und Wissenschaft
des Königreichs der Niederlande
zur Zusammenarbeit im Hochschulbereich

Der Minister für Unterricht und Wissenschaft des Königreichs der Niederlande und die Ministerin für Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen haben auf der Grundlage der

Gemeinsamen Erklärung über die Wissenschaftsbeziehungen zwischen dem Königreich der Niederlande und dem Land Nordrhein-Westfalen vom 16. November 1988

den erreichten Stand der wissenschaftlichen Zusammenarbeit erörtert und die Zunahme der intensiven Kontakte zwischen den Hochschulen beider Länder begrüßt.

Beide Minister befürworten den weiteren Ausbau der Zusammenarbeit in allen Bereichen von Lehre und Forschung. Insbesondere betonen sie ihre Absicht, das Studium im jeweils anderen Land zu erleichtern und die Mobilität von Studierenden und Wissenschaftlern zu stimulieren.

1. Fachhochschul-Abkommen

Beide Minister äußern ihre Genugtuung über das unterzeichnete ,,Abkommen zwischen dem Königreich der Niederlande und dem Land Nordrhein-Westfalen über die Zusammenarbeit der Hogescholen des Königreichs der Niederlande mit den Fachhochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen".

Sie ermutigen die Hochschulen beider Länder, von den Kooperationsmöglichkeiten des Abkommens regen Gebrauch zu machen und so den Studierenden das Studium im jeweils anderen Staat zu erleichtern. Beide Seiten erklären ihre Absicht, zu diesem Zweck ihren Hochschulen angemessene Finanzmittel zur Verfügung zu stellen. Darüber hinaus sprechen sie sich für eine weitere Institutionalisierung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit aus.

2. Qualitätsevaluierung

Beide Minister streben eine Zusammenarbeit ihrer Länder im Bereich der Qualitätsevaluierung in der Lehre im europäischen Kontext an.

Sie befürworten die gegenseitige Information über die jeweiligen Evaluierungssysteme und regen die wechselseitige Einladung von Wissenschaftlern der jeweils anderen Seite zu entsprechenden Konferenzen, Symposien und Evaluierungssitzungen im Rahmen der Rektorenkonferenzen beider Länder an.

3. Zusammenarbeit der Universitäten

Beide Minister stellen mit Genugtuung fest, daß die durch nationale, bilaterale und europäische Regelungen geschaffenen Rahmenbedingungen den Studentenaustausch und die Zusammenarbeit zwischen den Universitäten beider Länder erleichtern. Insbesondere weisen sie auf das bereits 1983 abgeschlossene deutsch-niederländische Abkommen über die Anerkennung von Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich hin und ermutigen die Hochschulen zu einer unkomplizierten und im Interesse der Studenten großzügigen Behandlung von Anerkennungsfragen.

Beide Seiten weisen auf die bereits bestehenden vielfältigen Kooperationen zwischen den Universitäten ihrer Länder hin und befürworten den weiteren Ausbau der Zusammenarbeit in allen Bereichen von Lehre und Forschung. Insbesondere sprechen sie sich für die Entwicklung von gemeinsamen deutsch-niederländischen Studiengängen/-programmen auch an den Universitäten aus. Sie vereinbaren eine Verbesserung der gegenseitigen Information und Beratung in diesem Bereich.

4. Verwaltungsaustausch

Beide Minister sehen in der Förderung der internationalen Kompetenz in den Wissenschafts- und Hochschulverwaltungen eine wesentliche Voraussetzung für die Intensivierung bilateraler Kooperationen zwischen beiden Ländern und für die erfolgreiche Verankerung einer auf europäische Bedürfnisse ausgerichteten Ausbildung. Sie prüfen daher die Bedingungen, unter denen interessierte Hochschulen ein Verwaltungsaustausch sowohl auf der Ebene von Rektoren und Kanzlern, als auch auf der Ebene anderer Verwaltungsangehöriger ermöglicht werden kann. Sie prüfen ferner die Möglichkeiten für einen Austausch zwischen Mitarbeitern ihrer Ministerien.

5. Zusammenarbeit in grenznahen Regionen

Beide Seiten werden darauf hinwirken, daß insbesondere in den grenznahen Regionen die Vorteile der Nachbarschaftslage künftig noch besser genutzt werden und zu neuen Formen der Hochschulkooperation führen. In diesem Zusammenhang sollten verstärkt gegenseitige Angebote zur ergänzenden Nutzung von freien Studienkapazitäten in geeigneten Studiengängen unterbreitet und wahrgenommen werden. Darüber hinaus sprechen sich beide Minister dafür aus, daß die grenzüberschreitende Zusammenarbeit künftig auch die Arbeitsteilung bei der Planung und Nutzung von Studiengängen mit einschließt.

6. Zusammenarbeit der Graduiertenkollegs

Beide Minister sprechen sich für eine Zusammenarbeit ihrer Länder im Bereich der Postgraduierten-Ausbildung auf der Grundlage der am 27. November 1992 von den Niederlanden, Frankreich, der Bundesrepublik Deutschland, der Flämischen und der Französischen Gemeinschaft in Belgien unterzeichneten ,,Gemeinsamen Erklärung über die Ausbildung von Wissenschaftlern" aus.

Sie erklären ihre Absicht, die Kooperation zwischen niederländischen ,,Onderzoekscholen" und nordrhein-westfälischen Graduiertenkollegs nach Kräften zu fördern. Hierbei werden folgende Kooperationsmodelle als möglich und sinnvoll angesehen:

- grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen zwei bereits eingerichteten Graduiertenkollegs/Onderzoekscholen mit affiner Thematik,

- Errichtung eines grenzüberschreitenden Graduiertenkollegs aus niederländischen und nordrhein-westfälischen Wissenschaftlern mit einem gemeinsamen Antrag an die jeweilige nationale Förderorganisation.

Beide Seiten werden die Wissenschaftler ihrer Länder auf diese Möglichkeiten hinweisen und sie ermutigen, davon Gebrauch zu machen.

7. Zusammenarbeit der Hochschulbibliotheken

Beide Seiten erklären ihre gemeinsame Absicht, zu einer engeren Zusammenarbeit im Bibliotheksbereich zu gelangen, mit dem Ziel, die jeweils vorhandenen Bibliotheksressourcen stärker als bisher zu nutzen und das Dienstleistungsangebot für die Benutzer zu verbessern.

Im einzelnen sind Möglichkeiten einer engeren Zusammenarbeit zu überprüfen, und zwar zwischen den Hochschulbibliotheken- auch einzelnen - sowie auch zwischen dem PICA-Zentrum in Leiden und dem Hochschulbibliothekszentrum in Köln. Insbesondere ist an folgende Kooperationsfelder gedacht:

- Einsatz der Datenverarbeitung,

- Nutzung neuer elektronischer Medien,

- Sicherung gefährdeter Literaturbestände,

- Aus- und Fortbildung.

Beide Seiten treffen sich jährlich auf Beamtenebene, um mit bibliothekarischen Sachverständigen beider Seiten konkrete Formen der Kooperation zu erkunden und auf den Weg zu bringen.

8. Nordrhein-Westfälisch-Niederländische Wissenschaftskonferenz

Beide Seiten vereinbaren, auf Einladung der Ministerin für Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen im Frühjahr 1994 eine gemeinsame Wissenschaftskonferenz in Münster durchzuführen, die die vorgesehenen Kooperationsfelder zum Gegenstand haben soll.

Geschehen in Mönchengladbach am 1. Dezember 1993 in zwei Urschriften in deutscher und niederländischer Sprache.

Die Ministerin
für Wissenschaft und Forschung
des Landes Nordrhein-Westfalen
Anke Brunn

Der Minister für Unterricht und Wissenschaft
des Königreichs der Niederlande
Dr. J. M. M. Ritzen

Overeenkomst
tussen het Koninkrijk der Nederlanden
en het Land Noordrijn-Westfalen
inzake de samenwerking van de hogescholen
van het Koninkrijk der Nederlanden
met de Fachhochschulen
van het Land Noordrijn-Westfalen

De Regering van het Koninkrijk der Nederlanden

en

de Regering van het Land Noordrijn-Westfalen

zijn,

geleid door de wens de samenwerking tussen de Fachhochschulen van het Land Noordrijn-Westfalen en de hogescholen van het Koninkrijk der Nederlanden te bevorderen en voor de studenten uit beide Staten de studie in de respectieve andere Staat te vergemakkelijken,

het volgende overeengekomen:

1. Voor het gehele hoger beroepsonderwijs wordt gestreefd naar samenwerking resp. vergemakkelijking van de uitwisseling van studenten, voor zover aan de hogescholen van beide Staten overeenkomstige studierichtingen worden aangeboden. De Overeenkomst is niet van toepassing op studierichtingen in de sectoren

- lerarenopleidingen

- kunst (Fn 3) en muziek

- paramedische opleidingen

- studierichtingen van het Nederlandse ,,kort hoger beroepsonderwijs",

die in Nederland tot het hoger beroepsonderwijs behoren, omdat in deze sectoren in Noordrijn-Westfalen geen studierichtingen aan Fachhochschulen worden aangeboden. Indien door de Fachhochschulen in Noordrijn-Westfalen in de toekomst studierichtingen worden aangeboden in deze sectoren (b.v. op het gebied van de verpleging), is de Overeenkomst tevens van toepassing op deze opleidingen.

2. De Overeenkomst heeft, overeenkomstig de hieronder genoemde nadere bepalingen, betrekking op

2.1 studenten die een studie in een door een Fachhochschule en een hogeschool gemeenschappelijk in het leven geroepen studierichting willen opnemen en voltooien,

2.2 studenten die in het kader van uitwisselingsprogramma's tussen hogescholen gedeelten van de studie aan de partnerhogeschool willen volgen,

2.3 individuele studenten ("free movers") die buiten uitwisselingsprogramma's of gemeenschappelijke studierichtingen om een studie aan een Fachhochschule of een hogeschool willen opnemen of daar gedeelten van de studie willen volgen.

3.1 Het Land Noordrijn-Westfalen erkent in overeenstemming met de ,,Bewertungsvorschläge Niederlande" van de ,,Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen" (secretariaat van de ,,Kultusministerkonferenz") de voor de toelating tot de studie aan de hogescholen in Nederland vereiste schooldiploma's

- diploma hoger algemeen voortgezet onderwijs (HAVO)

- diploma middelbaar beroepsonderwijs (MBO), voor zover dit diploma toegang geeft tot de studie aan de hogescholen

- diploma van een vooropleiding waarvan het diploma gelijkgesteld is aan de beide genoemde diploma's

tevens voor de toelating tot de studie aan de Fachhochschulen in Noordrijn-Westfalen. Indien in Nederland vor een bepaalde opleiding als vereiste geldt dat bepaalde vakken deel hebben uitgemaakt van het eindexamen, dan geldt dit ook voor de toelating tot de desbetreffende opleiding in Noordrijn-Westfalen.

3.2 Het Koninkrijk der Nederlanden erkent het Duitse ,,Zeugnis der Fachhochschulreife" of een in het Land Noordrijn-Westfalen als daaraan gelijkwaardig erkende vooropleiding als een voor de toelating tot een studie aan de hogescholen vereist diploma.

3.3 Voor de in het eerste en tweede lid van artikel 2 van deze Overeenkomst bedoelde studenten zal overeenkomstig het beginsel van wederzijds vertrouwen de ontvangende hogeschool afzien van verificatie van de voor de toelating vereiste diploma's van studenten die bij de uitzendende hogeschool staan ingeschreven.

4. De Nederlandse studenten overeenkomstig artikel 2, derde lid van deze Overeenkomst dienen aan te tonen dat zij voldoen aan de in Noordrijn-Westfalen voor de opneming van een studie eventueel vereiste bijzondere inschrijvingsvoorwaarden (speciale vooropleiding, geschiktheid voor de studierichting en een stage voor het begin van de studie) als voorwaarde voor de inschrijving.

Voor de Nederlandse studenten overeenkomstig artikel 2, tweede lid, is een dergelijk bewijs niet vereist.

Voor de in het eerste lid van artikel 2 bedoelde studenten worden de eventueel vereiste bijzondere inschrijvingsvoorwaarden in het voor de gemeenschappelijke studierichting door beide hogescholen op te stellen gemeenschappelijke examenreglement uniform voor alle aspirant-studenten vastgelegd. Als bijzondere voorwaarde voor de inschrijving voor een gemeenschappelijke studierichting dient te worden gesteld dat het bezit van voldoende kennis van de taal van het partnerland wordt aangetoond. De partnerhogeschool dient te waarborgen dat voldoende kennis van de taal van het respectieve partnerland kan worden verworven.

5. De in het eerste lid van artikel 2 van deze Overeenkomst bedoelde studenten worden aan beide partnerhogescholen ingeschreven, opdat zij zonder restricties aan beide hogescholen het afsluitend examen kunnen afleggen en de overeenkomstige titel kunnen verkrijgen. De in het tweede lid van artikel 2 van deze Overeenkomst bedoelde studenten blijven studenten van de uitzendende hogeschool; zij dienen aan de ontvangende Fachhochschule als ,,Zweithörer" (Fn 4) met het recht op het bezoeken van colleges en op het afleggen van examens respectievelijk aan de ontvangende hogeschool via de procedure van de tweede inschrijving te worden toegelaten.

6. Beide Partijen zijn het erover eens dat uitwisselingsprogramma's en gemeenschappelijke studierichtingen in beginsel met telkens dezelfde aantallen studenten van de partnerhogescholen moeten worden gerealiseerd. Op deze grondslag stelt de Nederlandse zijde de studenten uit Noordrijn-Westfalen die in het kader van een uitwisselingsprogramma of in een gemeenschappelijke studierichting aan een Nederlandse hogeschool studeren, vrij van de betaling van collegegeld; de regeling van de compensatie van collegegeld geschiedt in dit verband door de Nederlandse zijde op dezelfde wijze als dit voor Nederlandse studenten geschiedt. Aan hogescholen van het Land Noordrijn-Westfalen wordt geen collegegeld geheven; de als gewone studenten aan de Fachhochschulen in Noordrijn-Westfalen ingeschreven Nederlandse studenten zijn echter tijdens hun studie aan de Fachhochschule verplicht tot betaling van de bijdrage voor de sociale en culturele voorzieningen ten behoeve van de studenten aan de desbetreffende hogeschool en voor de door studenten verrichte bestuurlijke taken.

7. Beide Partijen zijn het erover eens dat met betrekking tot de studiefinanciering voor de studenten het recht van het land van herkomst geldt, ook indien de studie in het partnerland wordt gevolgd; dit laat bestaande verdergaande regelingen in het respectieve partnerland onverlet.

Studenten uit Nederland behouden bij een studie aan een Fachhochschule in Noordrijn-Westfalen hun aanspraak op studiefinanciering op voorwaarde dat zij voldoen aan de naar Nederlands recht vereiste voorwaarden, in het bijzonder inzake de studievorderingen, het daadwerkelijk studeren, alsmede de maximale inschrijvingsduur en de duur van de studiefinanciering; de voor de verlening van studiefinanciering vereiste informatie dient door de betrokken onderwijsinstelling tijdig beschikbaar te worden gesteld.

Voor studenten uit Noordrijn-Westfalen worden bij een studie in Nederland de bepalingen van het ,,Bundesausbildungsförderungsgesetz" en de daartoe uitgevaardigde uitvoeringswetgeving als criterium voor studiefinanciering gehanteerd.




Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1996 S. 430.

Fn2

Der Bereich ,,Kunst" umfaßt nicht den Bereich ,,Design"

Fn3

,,Design" behoort niet tot de sector ,,kunst"

Fn4

,,Zweithörer" : in Noordrijn-Westfalen de benaming van een student met een tweede inschrijving