Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 1.10.2024
Normüberschrift
Gesetz
zu dem Vertrag zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und
dem Landesverband der Jüdischen Gemeinden von Nordrhein – Körperschaft des
öffentlichen Rechts –,
dem Landesverband der Jüdischen Gemeinden von Westfalen-Lippe – Körperschaft
des öffentlichen Rechts –,
der Synagogen-Gemeinde Köln – Körperschaft des öffentlichen Rechts – und
dem Landesverband progressiver jüdischer Gemeinden in Nordrhein-Westfalen e.V.
Vom 8. Juni 1993 (Fn 1) (Fn 4)
Artikel 1
Artikel 1
(1) Dem in Düsseldorf am 1. Dezember 1992 unterzeichneten Vertrag samt Protokollvermerk zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und dem Landesverband der Jüdischen Gemeinden von Nordrhein, K.d.ö.R., dem Landesverband der Jüdischen Kultusgemeinden von Westfalen, K.d.ö.R., und der Synagogen-Gemeinde Köln, K.d.ö.R., wird zugestimmt.
(2) Der Vertrag und der Protokollvermerk werden nachstehend veröffentlicht.
Artikel 2
Artikel 2
Das Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft (Fn 2). Der Tag, an dem der Vertrag und der Protokollvermerk nach Artikel 12 des Vertrages in Kraft treten, ist im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen bekannt zu machen.
Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
Der Ministerpräsident
Der Kultusminister
Der Finanzminister
Vertrag
zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und dem Landesverband der Jüdischen Gemeinden von Nordrhein – Körperschaft des öffentlichen Rechts –, dem Landesverband der Jüdischen Gemeinden von Westfalen-Lippe – Körperschaft des öffentlichen Rechts –, der Synagogen-Gemeinde Köln – Körperschaft des öffentlichen Rechts – und dem Landesverband Jüdischer Gemeinden in Nordrhein-Westfalen e. V.
Präambel (Fn 4)
Aufgrund der besonderen geschichtlichen Verantwortung des deutschen Volkes
für das jüdische Leben in der Bundesrepublik Deutschland, die aus dem
Zivilisationsbruch der Schoah erwächst, ist es das
Anliegen des Landes, die jüdische Gemeinschaft in Nordrhein-Westfalen bei der
Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen und dadurch die Fortsetzung der
Tradition jüdischen Lebens auch weiterhin zu ermöglichen. Das vielfältige
jüdische Leben, das nach 1945 wiedererstanden ist und ab 1989 durch die
Zuwanderung und Integration von Juden aus der ehemaligen Sowjetunion einen
zusätzlichen Impuls erhalten hat, betrachtet das Land als Geschenk und auch als
Verpflichtung. Daher ist es das besondere Anliegen des Landes, die Jüdischen Gemeinden
zu fördern und in ihrem Bestand zu sichern. In Anbetracht dessen und geleitet
von dem Wunsch, das freundschaftliche Verhältnis zwischen dem Land und den
Jüdischen Gemeinden zu festigen, wird zwischen
dem Land Nordrhein-Westfalen
und
dem Landesverband der Jüdischen
Gemeinden von Nordrhein
– Körperschaft des öffentlichen Rechts –,
dem Landesverband der Jüdischen
Gemeinden von Westfalen-Lippe
– Körperschaft des öffentlichen Rechts –,
der Synagogen-Gemeinde Köln
– Körperschaft des öffentlichen Rechts –,
und
dem Landesverband progressiver
jüdischer Gemeinden in Nordrhein-Westfalen e.V.,
nachfolgend jüdische Vertragspartner
genannt,
folgender Vertrag geschlossen:
Artikel 1 (Fn 5) Höhe und Verwendung der Landesleistung
Artikel 1 (Fn 5)
Höhe und Verwendung der Landesleistung
(1) Zur Erhaltung und Pflege des jüdischen Lebens in Nordrhein-Westfalen
beteiligt sich das Land an den laufenden Ausgaben der jüdischen Vertragspartner
in Nordrhein-Westfalen für deren religiöse, soziale und kulturelle Bedürfnisse,
für ihre Verwaltung sowie für alle im Zusammenhang mit der Trägerschaft von
Ersatzschulen stehenden Aufgaben (einschließlich gesicherte Schülertransporte)
ab dem Haushaltsjahr 2022 mit jährlich 23,5 Millionen Euro (Landesleistung). In
diesem Betrag sind Aufwendungen für zusätzliche Sicherheitsleistungen an
jüdischen Einrichtungen im Zusammenhang mit Wachdiensten in Höhe von 5
Millionen Euro enthalten. Der in Satz 1 genannte Betrag ist in seiner Höhe ab
2023 laufend den Veränderungen der Besoldung der Landesbeamtinnen und -beamten
anzupassen. Dabei wird auch der in Satz 2 genannte Teilbetrag für zusätzliche
Sicherheitsleistungen an jüdischen Einrichtungen im Zusammenhang mit
Wachdiensten angepasst. Berechnungsgrundlage für die Anpassung der
Landesleistung ist die Besoldung nach der Besoldungsstufe A 13 (verheiratet, 2
Kinder, Stufe 7). Wird die Besoldung nicht mit Wirkung zum Jahresanfang,
sondern zu einem Zeitpunkt im laufenden Kalenderjahr geändert, wird die Höhe
der Landesleistung zum selben Zeitpunkt angepasst, so dass für das laufende Kalenderjahr
eine anteilige Anpassung erfolgt.
(2) Tritt einem jüdischen Vertragspartner eine neue jüdische Gemeinde bei
oder tritt eine bisherige Mitgliedsgemeinde eines jüdischen Vertragspartners
aus dem Vertragspartner aus, wird die Landesleistung mit Beginn des auf den
Austritt beziehungsweise Beitritt folgenden Quartals entsprechend Artikel 2
Absatz 3 Satz 4 bis 8 angepasst. Dasselbe gilt, wenn die Mitgliederzahl eines
Vertragspartners gemäß der Mitgliederstatistik der Zentralwohlfahrtsstelle der
Juden in Deutschland e. V. (ZWST) zum Ende eines Kalenderjahres durch Beitritte
von Mitgliedern innerhalb der vergangenen zwei Kalenderjahre (erstmals im
Vergleich zum Mitgliederstand per 31. Dezember 2022) um mehr als zwanzig
Prozent gestiegen ist oder durch Austritte von Mitgliedern um mehr als zwanzig
Prozent gesunken ist, mit Beginn des folgenden Kalenderjahres. Berücksichtigt
werden nur förmliche Austritte, nicht ein Sinken der Mitgliederzahl durch
Todesfälle oder Umzüge.
Artikel 2 (Fn 5) Verteilung der Landesleistung
Artikel 2 (Fn 5)
Verteilung der Landesleistung
(1) Die Landesleistung wird mit je einem Viertel des Jahresbeitrages jeweils
am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November gezahlt.
(2) Leistungsempfänger sind die jüdischen Vertragspartner. Die Auszahlung an
den jeweiligen jüdischen Vertragspartner erfolgt nach Maßgabe der Absätze 3 und
4.
(3) Für die Verteilung des um den Teilbetrag für zusätzliche
Sicherheitsleistungen im Zusammenhang mit Wachdiensten nach Artikel 1 Absatz 1
Satz 2 (unter Berücksichtigung der Anpassungen nach Artikel 1 Absatz 1 Satz 3)
geminderten Betrags der Landesleistung gelten die folgenden Bestimmungen. Der
Landesverband progressiver jüdischer Gemeinden in Nordrhein-Westfalen erhält
1,5 Prozent. Die Aufteilung auf die übrigen jüdischen Vertragspartner bestimmen
diese selbständig und machen dazu dem Land bis zum 31. Dezember des Vorjahres
eine einvernehmliche Mitteilung. Anderenfalls erfolgt die Aufteilung auf diese
jüdischen Vertragspartner auf Grundlage der Mitgliederstatistik der ZWST für
das vorvergangene Jahr. Dazu wird der Betrag nach Absatz 3 Satz 1 durch die
Gesamtzahl der Mitglieder dieser jüdischen Vertragspartner geteilt (Summe pro
Mitglied). Die Summe pro Mitglied wird mit der jeweiligen Gesamtzahl der
Mitglieder jedes dieser jüdischen Vertragspartners multipliziert. Es werden nur
Mitglieder berücksichtigt, die in Nordrhein-Westfalen ihren ersten Wohnsitz
haben. Gehört ein Mitglied eines jüdischen Vertragspartners mehreren jüdischen
Gemeinden an, die Anteil an der Landesleistung oder vergleichbaren Leistungen
des Landes haben, wird nur die zuerst eingegangene Mitgliedschaft
berücksichtigt.
(4) Für die Verteilung des Teilbetrags für zusätzliche Sicherheitsleistungen
im Zusammenhang mit Wachdiensten nach Artikel 1 Absatz 1 Satz 2 (unter
Berücksichtigung der Anpassungen nach Artikel 1 Absatz 1 Satz 3) gelten die
folgenden Bestimmungen. Soweit die jüdischen Vertragspartner dem Land bis zum
31. Dezember des Vorjahres keine einvernehmliche Mitteilung über die Verteilung
des Teilbetrages machen, gilt der für das Vorjahr zwischen den jüdischen
Vertragspartnern abgestimmte interne Verteilschlüssel auch für das laufende
Jahr. Mögliche Anpassungen des Verteilschlüssels treffen die jüdischen
Vertragspartner im Innenverhältnis einvernehmlich und teilen das Ergebnis dem
Land mit.
(5) Die jüdischen Vertragspartner tragen gegenüber dem Land die
Verantwortung für eine ordnungsgemäße Verwendung der Mittel. Sie haben die
zweckentsprechende Mittelverwendung durch Prüfung der Jahresrechnung seitens
eines unabhängigen Wirtschaftsprüfers zu bestätigen. Ausgenommen sind davon
Körperschaften des öffentlichen Rechts, sofern sie über eine den staatlichen
Standards im Wesentlichen vergleichbare unabhängige Rechnungsprüfung verfügen.
Artikel 3 (Fn 5) Weitergehende Finanzierung von Sicherheitsmaßnahmen
Artikel 3 (Fn 5)
Weitergehende Finanzierung von Sicherheitsmaßnahmen
Es besteht Einvernehmen darüber, dass das Land über die Maßnahmen im
Zusammenhang mit Wachdiensten nach Artikel 1 Absatz 1 Satz 2 hinaus weiterhin
die baulich-technischen Sicherheitsmaßnahmen an jüdischen Einrichtungen im
notwendigen Umfang mitfinanziert. Zusätzlich zur Erstausstattung ersetzt das
Land den jüdischen Vertragspartnern aufgewandte Mittel für Ersatzbeschaffung
und Wartung im Bereich Sicherheit bis zur Höhe der vom Haushaltsgesetzgeber
bereitgestellten Mittel.
Artikel 4 (Fn 5) Erhalt geschlossener Friedhöfe
Artikel 4 (Fn 5)
Erhalt geschlossener Friedhöfe
Das Land fördert weiterhin neben der Landesleistung eine der jüdischen
Tradition entsprechende Erhaltung und Pflege der geschlossenen jüdischen
Friedhöfe in Nordrhein-Westfalen, wobei der gegenwärtige Umfang staatlicher
Förderung für die geschlossenen jüdischen Friedhöfe erhalten bleibt (ohne
Berücksichtigung besonderer Denkmalförderungsprogramme).
Artikel 5 (Fn 5) Bestand und Anlage von Friedhöfen
Artikel 5 (Fn 5)
Bestand und Anlage von Friedhöfen
Das Land wird sich gegenüber den Kommunen dafür einsetzen, dass den
jüdischen Vertragspartnern beziehungsweise ihren Mitgliedsgemeinden der Bestand
an Friedhöfen und das Anlegen von Friedhöfen im Gemeindegebiet ermöglicht
werden. Das Land wird die Anlage von Friedhöfen nach den Möglichkeiten des
Landeshaushalts fördern.
Artikel 6 (Fn 5) Förderung von Baumaßnahmen
Artikel 6 (Fn 5)
Förderung von Baumaßnahmen
Das Land fördert ungeachtet der übrigen Vereinbarungen dieses Vertrages nach
den Möglichkeiten des Landeshaushalts die Errichtung und den Erhalt von
Räumlichkeiten und Anlagen, die den Kultus-, Seelsorge- und Sozialaufgaben der
jüdischen Vertragspartner beziehungsweise ihrer Mitgliedsgemeinden dienen,
soweit sie nicht genügend Eigenmittel zur Verfügung haben. Das Land wird,
beginnend ab 2018, für Neubaumaßnahmen nebst Umbau- und Renovierungsmaßnahmen
für jüdische Einrichtungen nach Satz 1 Mittel in Höhe von 3 Millionen Euro
bereitstellen, die zunächst jährlich um 200.000 Euro und ab 2023 jährlich um 350.000
Euro bis auf eine letztmalige Zahlung in 2028 in Höhe von 5,9 Millionen Euro
ansteigen. Die Einzelheiten der Mittelverteilung und -verwendung regeln die
Vertragspartner untereinander im Benehmen mit dem für Bauen zuständigen
Ministerium.
Artikel 7 (Fn 5) Jüdische Feiertage
Artikel 7 (Fn 5)
Jüdische Feiertage
Das Land gewährleistet den Fortbestand der Regelung über den Schutz
jüdischer Feiertage und die Ansprüche der bekenntniszugehörigen Beamtinnen und
Beamten, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der öffentlichen und privaten
Betriebe und Verwaltungen auf Freistellung im Gesetz über die Sonn- und
Feiertage.
Artikel 8 (Fn 5) Erwachsenenbildung
Artikel 8 (Fn 5)
Erwachsenenbildung
Die jüdischen Vertragspartner sind berechtigt, an der Erwachsenenbildung mit
eigenen Einrichtungen teilzunehmen. Diese werden in die finanzielle Förderung
der Erwachsenenbildung durch das Land einbezogen, wenn sie die für das Land
Nordrhein-Westfalen geltenden Bewilligungsbedingungen für die staatliche
Förderung der Erwachsenenbildung erfüllen.
Artikel 9 (Fn 5) Rundfunk
Artikel 9 (Fn 5)
Rundfunk
Das Land wird sich bemühen, die jetzigen gesetzlichen Regelungen über
angemessene Sendezeiten für jüdische religiöse Sendungen und über eine
angemessene Repräsentanz von Mitgliedern in Rundfunkgremien, die von den
jüdischen Vertragspartnern entsandt worden sind, beizubehalten. Das Land
verpflichtet sich, bei einer Änderung der gegenwärtigen gesetzlichen und
staatsvertraglichen Regelungen über Sendezeiten für religiöse Sendungen und
über die Repräsentanz von Religionsgemeinschaften in Rundfunkgremien den
Gleichbehandlungsgrundsatz zu beachten.
Artikel 10 (Fn 5) Beziehungen
Artikel 10 (Fn 5)
Beziehungen
Die Landesregierung und die jüdischen Vertragspartner werden regelmäßige
Begegnungen zur Pflege ihrer Beziehungen anstreben.
Artikel 11 (Fn 5) Vertragsauslegung und -anpassung
Artikel 11 (Fn 5)
Vertragsauslegung und -anpassung
(1) Die Vertragschließenden werden in Zukunft auftretende
Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung einer Bestimmung dieses Vertrages
auf freundschaftliche Weise beilegen.
(2) Die Vertragschließenden sind sich bewusst, dass der Vertrag auf der
Grundlage der derzeitigen Verhältnisse geschlossen wird. Bei einer wesentlichen
Veränderung der Verhältnisse werden sich die Vertragschließenden um eine
angemessene Anpassung bemühen.
Artikel 12(Fn 5) Parlamentsvorbehalt, Inkrafttreten
Artikel 12(Fn 5)
Parlamentsvorbehalt, Inkrafttreten
(1) Der Vertrag wird vorbehaltlich der Bestätigung durch ein Landesgesetz
geschlossen.
(2) Er tritt mit dem Tag in Kraft, an dem den jüdischen Vertragspartnern die
Erklärung des Landes Nordrhein-Westfalen zugegangen ist, dass die Vereinbarung
durch Landesgesetz bestätigt worden ist.
Zu Urkundenzwecken ist der Vertrag in fünffacher Unterschrift unterzeichnet worden.
Protokollvermerk (Fn 6)
- aufgehoben -
Zusatz:
Bekanntmachung
des Inkrafttretens des Vertrages zwischen
dem Land Nordrhein-Westfalen und dem
Landesverband der Jüdischen Gemeinden
von Nordrhein, Körperschaft des
öffentlichen Rechts, dem Landesverband der
Jüdischen Kultusgemeinden von Westfalen,
Körperschaft des öffentlichen Rechts, und der
Synagogen-Gemeinde Köln,
Körperschaft des öffentlichen Rechts
Vom 17. August 1993 (Fn 1)
Aufgrund des Artikels 2 des Gesetzes zu dem Vertrag zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und dem Landesverband der Jüdischen Gemeinden von Nordrhein, Körperschaft des öffentlichen Rechts, dem Landesverband der Jüdischen Kultusgemeinden von Westfalen, Körperschaft des öffentlichen Rechts, und der Synagogen-Gemeinde Köln, Körperschaft des öffentlichen Rechts, vom 8. Juni 1993 (GV. NW. S. 314) (Fn 2) wird hiermit bekanntgemacht, daß der Vertrag und der Protokollvermerk nach Artikel 12 des Vertrages am 3. August 1993 in Kraft getreten sind.
Düsseldorf, den 17. August 1993
Der Stellvertreter
des Ministerpräsidenten
des Landes Nordrhein-Westfalen
Fn 1 |
GV. NW. 1993 S. 589. |
Fn 2 |
SGV. NW. 222. |
GV. NW. 1993 S. 314, geändert durch Gesetz v. 15. 4. 1997 (GV. NW. S. 74), 3.7.2001 (GV. NRW. S. 457); Gesetz z. 3. Änd.Vertrag v. 12.12.2006 (GV. NRW. S. 617), in Kraft getreten am 28. Dezember 2006; Gesetz zum Vierten Änderungsvertrag vom 5. November 2013 (GV. NRW. S. 627), in Kraft getreten am 23. November 2013; Gesetz zum Fünften Änderungsvertrag vom 7. April 2017 (GV. NRW. S. 449), in Kraft getreten am 1. Januar 2018; Gesetz zum Sechsten Änderungsvertrag vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 574), in Kraft getreten am 30. April 2022. |
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GV. NW. ausgegeben am 1. Juli 1993. |
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siehe hierzu Bek. v. 17.8.1993 (GV. NW. S. 589). |
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Überschrift und Präambel zuletzt geändert durch Gesetz zum Sechsten Änderungsvertrag vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 574), in Kraft getreten am 30. April 2022. |
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Artikel 1 bis 12 neu gefasst durch Gesetz zum Sechsten Änderungsvertrag vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 574), in Kraft getreten am 30. April 2022. |
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