Historische SGV. NRW.

Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft (gemäß § 130 Abs. 2 des Schulgesetzes v. 15.2.2005 (GV. NRW. S. 102)).




Historisch:

Normüberschrift

Gesetz
über die Finanzierung der Ersatzschulen
(Ersatzschulfinanzgesetz - EFG)

Vom 27. Juni 1961 (Fn 1)

Erster Abschnitt

Allgemeines

§ 1
Gewährung von Zuschüssen

(1) Genehmigte Ersatzschulen haben zur Durchführung ihrer Aufgaben und zur Erfüllung ihrer Pflichten Anspruch auf Zuschüsse des Landes nach näherer Bestimmung dieses Gesetzes.

(2) Zuschüsse können ab dem vierten Rechnungsjahr seit Aufnahme des Unterrichtsbetriebs (Wartefrist) auch Schulen gewährt werden, denen die vorläufige Erlaubnis nach § 37 Abs. 4 des Ersten Gesetzes zur Ordnung des Schulwesens im Lande Nordrhein-Westfalen vom 8. April 1952 (GS NW S. 430) erteilt worden ist.

§ 2
Verwendung der Zuschüsse

Die Zuschüsse sind zur Sicherung der Gehälter und der Altersversorgung der Lehrer sowie der unterrichtlichen Leistungsfähigkeit der Schule zu verwenden.

§ 3 (Fn 3)
Unterrichtsbedarf

§ 5 Abs. 1 Satz 1 Schulfinanzgesetz und die nach § 5 Abs. 1 Satz 2 erlassenen Rechtsverordnungen gelten für die Ersatzschulen entsprechend.

Zweiter Abschnitt

Berechnung der Zuschüsse

§ 4
Haushaltsplan

(1) Der Schulträger ist verpflichtet, für jedes Rechnungsjahr einen Haushaltsplan aufzustellen, der die fortdauernden Einnahmen und die fortdauernden Ausgaben für die Schule enthält. Das Rechnungsjahr der Ersatzschule deckt sich mit dem Rechnungsjahr des Landes.

(2) Dem Haushaltsplan sind als Anlagen ein Stellenplan und eine Besoldungsübersicht beizufügen. Der Kultusminister kann für den Haushaltsplan, den Stellenplan und die Besoldungsübersicht durch Rechtsverordnung Muster vorschreiben, die für den Schulträger verbindlich sind.

§ 5
Höhe der Zuschüsse

(1) Die Zuschüsse werden nach dem Haushaltsfehlbetrag der Ersatzschule bemessen. Als Haushaltsfehlbetrag gilt der Betrag, um den beim Rechnungsabschluß die fortdauernden Ausgaben höher sind als die fortdauernden Einnahmen der Schule. Der in der Jahresrechnung nachgewiesene Haushaltsfehlbetrag ist nach Abzug der Eigenleistung des Schulträgers (§ 6) zu zahlen.

(2) Ist die Schule mit einem Schülerheim oder einer sonstigen Einrichtung verbunden, so bleiben bei der Ermittlung des Fehlbetrages die das Heim oder die sonstige Einrichtung betreffenden Einnahmen und Ausgaben außer Betracht. Das gilt insoweit nicht, als Räume und Einrichtungen des Schülerheimes unmittelbar den lehrplanmäßigen Aufgaben der Schule dienen.

§ 6 (Fn 4, 5, 6)
Eigenleistung

(1) Der Schulträger hat als Eigenleistung 15 v. H. der fortdauernden Ausgaben der Ersatzschule aufzubringen

(2) Auf die Eigenleistung sind die Bereitstellung der Schulraume mit 7 v. H. und der Schuleinrichtung mit 2 v. H. der Ausgaben der Ersatzschule anzurechnen wenn hierfür Miet- oder Pachtzinsen oder ähnliche Vergütungen nicht in dem Haushaltsplan veranschlagt sind.

(3) Auf die Eigenleistung sind fortdauernde Zuwendungen Dritter anzurechnen, die zur Aufbringung der Eigenleistung gewährt werden.

(4) Die Eigenleistung - in den Fällen des Absatzes 2 die nach Anrechnung verbleibende Eigenleistung - kann auf Antrag des Schulträgers durch die obere Schulaufsichtsbehörde bis auf 2 v. H. der Ausgaben herabgesetzt werden; wenn dem Schulträger unter Berücksichtigung seiner sonstigen Einkünfte und Verpflichtungen eine höhere Eigenleistung nicht zuzumuten ist.

(5) Für Schülerfahrkosten im Sinne von § 8d des Schulfinanzgesetzes und für die Kosten der Lernmittel nach dem Lernmittelfreiheitsgesetz vom 18. Dezember 1973 (GV. NW. S. 567) (Fn 7) entfallt die Eigenleistung des Schulträgers. Schülerfahrkosten werden außer in Fällen des Besuchs von Sonderschulen nur bis zur Höhe des Betrages als fortdauernde Ausgaben berücksichtigt, der für die einzelne Schülerin oder den einzelnen Schüler durch den Besuch der nächstgelegenen öffentlichen Schule der entsprechenden Schulform, bei berufsbildenden Schulen auch des entsprechenden Bildungsgangs, anfallen würde. Für Ersatzschulen eigener Art gemäß § 37 Abs. 6 Schulordnungsgesetz gilt in den Sekundarstufen I und II die Schulform Gymnasium als entsprechende Schulform, soweit die Ausbildung nicht dem Bildungsgang einer Sonderschule oder eines Berufskollegs zuzuordnen ist.

§ 6a (Fn 15)
(aufgehoben)

§ 7
Begrenzung der Ausgaben

(1) Fortdauernde Ausgaben dürfen nur in der Höhe der Aufwendungen vergleichbarer öffentlicher Schulen veranschlagt werden, es sei denn, daß die oberste Schulaufsichtsbehörde ein besonderes pädagogisches Interesse anerkannt hat.

(2) Werden Schulräume und Schuleinrichtung für Veranstaltungen genutzt, aus denen fortdauernde Einnahmen erzielt werden, so dürfen die dadurch verursachten Mehraufwendungen im Haushalt der Ersatzschule nicht veranschlagt werden, es sei denn, daß in den Haushaltsplan der Schule für die Benutzung eine angemessene Miete eingesetzt wird.

§ 8
Personalausgaben
für hauptberufliche Lehrer

(1) Vier Fünftel der hauptberuflichen Lehrkräfte an Ersatzschulen sollen Planstelleninhaber sein.

(2) Das Anstellungsverhältnis der an Ersatzschulen beschäftigten Planstelleninhaber muß demjenigen eines Beamten auf Lebenszeit vergleichbar sein. Das trifft zu, wenn bei der Berufung in das Dienstverhältnis und bei Beendigung des Dienstverhältnisses die allgemeinen beamtenrechtlichen Vorschriften beachtet werden, soweit diese nicht auf der Eigenart des öffentlichen Dienstes beruhen.

(3) Dienst- und Versorgungsbezüge hauptberuflicher Leiter und Lehrer sind in der Höhe zu veranschlagen, in der sie ihnen als Lehrer im öffentlichen Dienst an vergleichbaren öffentlichen Schulen nach dem Beamten-, Besoldungs- oder Tarifrecht zustehen würden.

(4) Ist der Träger der Ersatzschule zugleich Lehrer, so dürfen Bezüge für ihn nur veranschlagt werden, wenn er an dieser Ersatzschule die für den Lehrer einer vergleichbaren öffentlichen Schule festgesetzte Zahl von Pflichtstunden erteilt.

(5) Bei der Ermäßigung der Pflichtstundenzahl eines Lehrers für eine mit der Lehrtätigkeit nicht unmittelbar verbundene anderweitige Tätigkeit ist die in den Haushaltsplan einzusetzende Vergütung um einen entsprechenden Vomhundertsatz zu kürzen, es sei denn, daß die oberste Schulaufsichtsbehörde ein besonderes pädagogisches Interesse anerkannt hat.

(6) Die von Unterhaltsträgern öffentlicher Schulen vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes übernommene Ruhegehalts- und Hinterbliebenenversorgung von hauptberuflichen Lehrern an Ersatzschulen bleibt unberührt.

§ 9
Sonstige Personalausgaben

(1) Vergütungen für nebenberufliche Lehrkräfte dürfen in Höhe der Vergütungssätze, die für die nebenamtliche Erteilung von Unterricht im öffentlichen Dienst gelten, veranschlagt werden.

(2) Vergütungen für Angestellte, Löhne für Arbeiter und Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung dürfen in der Höhe veranschlagt werden, in der sie für entsprechende Tätigkeit im öffentlichen Dienst entstehen würden.

§ 10 (Fn 14)
Regelung für Mitglieder religiöser
oder gemeinnütziger Gemeinschaften

Zur Abgeltung des Unterhalts für Mitglieder religiöser oder gemeinnütziger Gemeinschaften als Lehrer und zur Abgeltung ihrer Altersversorgung dürfen nur 70 v. H. der Durchschnittsbezüge der vergleichbaren Lehrer an öffentlichen Schulen oder der vergleichbaren Versorgungsempfänger veranschlagt werden. Als Durchschnittsbezüge sind die Bezüge der siebten Stufe des Grundgehalts der in Frage kommenden Besoldungsgruppe und die Stufe 1 des Familienzuschlags zugrunde zu legen..

§ 11 (Fn 8)
Wegfall der Schule

(1) Wird eine Schule aufgelöst und ist für die an dieser Schule tätig gewesenen hauptberuflichen Lehrer eine anderweitige entsprechende Verwendung im Schuldienst des Schulträgers nicht möglich, so ist in dem Haushaltsplan einer anderen, vom Kultusminister zu bestimmenden Ersatzschule Ruhegehalt nach den Vorschriften des Landesbeamtengesetzes über den einstweiligen Ruhestand zu veranschlagen. In dem Haushaltsplan dieser Ersatzschule sind auch die Versorgungslasten der aufgelösten Schule zu veranschlagen. Das Ruhegehalt und die Versorgungslasten werden vom Land erstattet.

(2) Das Ruhegehalt bleibt außer Ansatz, wenn ein Lehrer anderweitig im Schuldienst beschäftigt wird oder eine gleichwertige Beschäftigung im Schuldienst abgelehnt hat.

(3) Bei der Berechnung der Eigenleistung bleiben Ruhegehalt und Versorgungslasten außer Betracht.

(4) Die Absätze 1 bis 3 finden auf Lehrer, die als Mitglieder religiöser oder gemeinnütziger Gemeinschaften an der Schule zur Zeit der Auflösung tätig sind, keine Anwendung.

(5) Unbeschadet der Absätze 1 bis 4 haftet das Land für die Verbindlichkeiten einer Ersatzschule aus betrieblicher Altersversorgung den Planstelleninhabern und ihren Hinterbliebenen gegenüber unbeschränkt, soweit ohne diese Haftung eine Eintrittspflicht des Trägers der Insolvenzsicherung aufgrund und nach Maßgabe von § 7 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung gegeben wäre.

§ 12
Veranschlagung von Sachausgaben
und allgemeinen Ausgaben

Der Kultusminister kann für die Sachausgaben und die allgemeinen Ausgaben Pauschbeträge festsetzen, deren Höhe nach den Ausgaben vergleichbarer öffentlicher Schulen zu bemessen ist. Hiervon sind ausgenommen die Ausgaben für die Bewirtschaftung der Schulgrundstücke und Schulräume.

§ 13 (Fn 13)
Darlehen

(1) Zinsen für ein Darlehen, das für bauliche Instandsetzungen aufgenommen worden ist, die aus laufenden Mitteln nicht bestritten werden können, dürfen im Haushaltsplan nur dann veranschlagt werden, wenn die Baumaßnahme und die Darlehnsaufnahme durch die obere Schulaufsichtsbehörde als notwendig anerkannt worden sind und bei Darlehn von mehr als 50 000 Euro der Finanzminister zugestimmt hat.

(2) Darlehenszinsen für Um-, Erweiterungs- und Neubauten dürfen im Haushaltsplan nur dann veranschlagt werden, wenn vor dem Beginn der Bauarbeiten und vor dem Abschluß des Darlehensvertrages die obere Schulaufsichtsbehörde die Baumaßnahme und die Darlehnsaufnahme als notwendig anerkannt und bei Darlehensbeträgen von mehr als 50 000 Euro der Finanzminister zugestimmt hat.

(3) Tilgungsraten dürfen nicht veranschlagt werden.

Dritter Abschnitt

Verfahrensvorschriften

§ 14
Antrag

Die Zuschüsse werden auf Antrag des Schulträgers für die Dauer eines Rechnungsjahres gewährt. Dem Antrag sind der Haushaltsplan, der Stellenplan und die Besoldungsübersicht sowie die Rechnung des vorhergehenden Rechnungsjahres beizufügen. Der Antrag muß bis zum 1. Juli des Rechnungsjahres gestellt werden.

§ 15 (Fn 9)
Festsetzung und Zahlung
des Zuschusses

Die Höhe des Zuschusses wird von der für vergleichbare öffentliche Schulen zuständigen oberen Schulaufsichtsbehörde nach Vorlegung der Jahresrechnung festgesetzt. Abschlagszahlungen auf den voraussichtlichen Zuschuß sind in monatlichen Teilbeträgen im voraus zu leisten.

§ 16
Prüfungsrecht

Schulträger und Schulleiter sind verpflichtet, der Schulaufsichtsbehörde jederzeit Einblick in den Betrieb und die Einrichtungen der Schule zu geben sowie die angeforderten Auskünfte zu erteilen und Nachweise zu erbringen, soweit dies für die Bemessung des Zuschusses erforderlich ist. Die Schulaufsichtsbehörde ist berechtigt, durch Beauftragte die Einrichtungen und Abrechnung der Ersatzschule an Ort und Stelle nachprüfen zu lassen.

§ 17 (Fn 10)
Durchführung des Gesetzes

(1) Der Kultusminister erläßt die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsverordnungen.

(2) Dieses Gesetz gilt nicht für die Verwaltungsschulen, die Krankenpflegeschulen und die sonstigen Ausbildungseinrichtungen für Heilberufe und Heilhilfsberufe.

(3) Für die sozialpädagogischen Fachschulen und die Schulen in Heimen der Fürsorgeerziehung und der Freiwilligen Erziehungshilfe führt der Kultusminister dieses Gesetz im Benehmen mit dem Arbeits- und Sozialminister durch.

§ 18 (Fn 11) (Fn 16)
Inkrafttreten und Außerkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1961 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2008 außer Kraft.




Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1961 S. 230; geändert durch Art. II d. Gesetzes v. 7. 4. 1970 (GV. NW. S. 262), durch § 5 LFG v. 18. 12. 1973 (GV. NW. S. 567), Art. 18 d. 2. FRG v. 18. 9. 1979 (GV. NW. S. 552), Gesetz v. 16. 12. 1992 (GV. NW. S. 531), Art. 3 d. Ergänzungsschulgesetzes v. 8. 3. 1994 (GV. NW. S. 118), Art. II Nr. 5 d. Haushaltsgesetzes 1999 und Haushaltssicherungsgesetzes v.17.12.1998 (GV. NW. S. 750), Artikel 48 d. EuroAnpG NRW v. 25.9.2001 (GV. NRW. S. 708) Art. 5 des Gesetzes v. 27.1.2004 (GV. NRW. S 30), in Kraft getreten am 1. Januar 2005; Art. III des Gesetzes vom 15.12.2005 (GV. NRW. S. 936), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2005.

Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft (gemäß § 130 Abs. 2 des Schulgesetzes v. 15.2.2005 (GV. NRW. S. 102)).

Fn 2

SGV. NW. 223.

Fn 3

§ 3 geändert durch Art. 3 d. Gesetzes v. 8. 3. 1994 (GV. NW. S. 118); in Kraft getreten am 31. März 1994.

Fn 4

§ 6 Abs. 5 angefügt durch Art. II d. Gesetzes v. 7. 4. 1970 (GV. NW. S. 262); in Kraft getreten am 1. Januar 1970; geändert durch LFG v. 18. 12. 1973 (GV. NW. S. 567); in Kraft getreten am 1. Januar 1974, Art. II d. Gesetzes v. 17.12.1998 (GV. NW. S. 750); in Kraft getreten am 1. Januar 1999.

Fn 5

§ 6 Abs. 4 geändert durch Art. 18 d. 2. FRG v. 18. 9. 1979 (GV. NW. S. 552); in Kraft getreten am 26. September 1979.

Fn 6

§ 6 Abs. 1, 2 und 4 geändert durch Art. 3 Haushaltsfinanzierungsgesetz v. 16. 12. 1981 (GV. NW. S. 732); in Kraft getreten am 1. Januar 1982; diese Änderung ist durch Entscheidung 6/82 d. VerfGH NW v. 3. 1. 1983 (GV. NW. S. 11) für nichtig erklärt worden. § 6 gilt daher in der alten Fassung fort.

Fn 7

SGV. NW. 223.

Fn 8

§ 11 Abs. 5 angefügt durch Gesetz v. 16. 12. 1992 (GV. NW. S. 531); in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 1993.

Fn 9

§ 15 Satz 2 geändert durch VO v. 16. 12. 1992 (GV. NW. S. 530); in Kraft getreten am 1. April 1993.

Fn 10

§ 17 Abs. 2 neugefaßt durch Art. 3 d. Gesetzes v. 8. 3. 1994 (GV. NW. S. 118); in Kraft getreten am 31. März 1994.

Fn 11

§ 18 Abs. 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.

Fn 12

§ 1 Abs. 2 und § 10 geändert durch Art. II d. Gesetzes v. 17.12.1998 (GV. NW. S. 750); in Kraft getreten am 1. Januar 1999.

Fn 13

§ 13 geändert durch Artikel 48 d. EuroAnpG NRW v. 25.9.2001 (GV. NRW. S. 708); in Kraft getreten am 1. Januar 2002.

Fn 14

§ 10 geändert durch Art. II d. Gesetzes v. 17.12.1998 (GV. NRW. S. 750); in Kraft getreten am 1. Januar 1999.

Fn 15

§ 6a aufgehoben durch Art. III des Gesetzes vom 15.12.2005 (GV. NRW. S. 936), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2005.

Fn 16

§ 18 Überschrift und Satz 1 geändert durch Art. 5 des Gesetzes v. 27.1.2004 (GV. NRW. S 30), in Kraft getreten am 1. Januar 2005.