Historische SGV. NRW.
Aufgehoben durch VO v. 16.7.2004 (GV. NRW. S. 398); in Kraft getreten am 27. Juli 2004.
Historisch:
Normüberschrift
Verordnung
zur Ermittlung der Zahl der Lehrerstellen, die zur
Deckung des normalen Unterrichtsbedarfs
an öffentlichen Höheren Fachschulen für Sozialarbeit
erforderlich sind - AVOzSchFG -
Vom 5. Mai 1966 (Fn 1)
Auf Grund des § 7 in Verbindung mit § 17 Abs. 1 des Gesetzes über die Finanzierung der öffentlichen Schulen (Schulfinanzgesetz - SchFG) vom 3. Juni 1958 (GV. NW. S. 246) (Fn 2) wird im Einvernehmen mit dem Kultusminister, dem Innenminister, dem Finanzminister und mit Zustimmung des Kulturausschusses, des Kommunalpolitischen Ausschusses, des Haushalts- und Finanzausschusses und des Sozialausschusses des Landtags verordnet:
§ 1
§ 1
(1) Die wöchentlichen Unterrichtsstunden der Studierenden der Höheren Fachschulen für Sozialarbeit betragen in der Regel 35 - 42 Stunden.
(2) Im einzelnen ergeben sich die wöchentlichen Unterrichtsstunden der Studierenden aus den vom Arbeits- und Sozialminister erlassenen Richtlinien für den Unterricht, den Lehrplänen, den Stundentafeln und den danach von der Schule aufzustellenden Stundenplänen.
§ 2
§ 2
Die wöchentlichen Pflichtstunden der Lehrer und Schulleiter betragen in der Regel für
a) Lehrer |
25 |
|
b) Schulleiter |
18 - 12 |
|
c) ständige Vertreter des Schulleiters |
21 - 18 |
(2) Im einzelnen setzt der Arbeits- und Sozialminister oder die von ihm bestimmte Schulaufsichtsbehörde die wöchentlichen Pflichtstunden der Lehrer und Schulleiter nach den pädagogischen Bedürfnissen fest. Die Besonderheiten der Höheren Fachschulen für Sozialarbeit, die Größe der Schule, das Lebensalter sowie die Sonderaufgaben und die Verwendung der Lehrer sind dabei zu berücksichtigen.
§ 3
§ 3
(1) Die Klassenstärke beträgt im Grundsatz 28 Studierende. Die Klassenstärke darf in den Eingangsklassen die Zahl von 15 Studierenden nicht unterschreiten. Der Arbeits- und Sozialminister oder die von ihm bestimmte Schulaufsichtsbehörde kann Ausnahmen zulassen.
(2) Es dürfen nicht mehr Klassen eingerichtet werden, als sich bei einer Teilung der Gesamtzahl der Studierenden der Höheren Fachschule für Sozialarbeit durch die nach Abs. 1 Satz 1 zulässige Klassenstärke ergeben; dabei ist die Zahl der Klassen auf ganze Zahlen abzurunden oder aufzurunden. Weitere Klassen dürfen nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes und nur mit vorheriger Genehmigung des Arbeits- und Sozialministers eingerichtet werden.
§ 4
§ 4
Unter Berücksichtigung der den Studierenden zu erteilenden wöchentlichen Unterrichtsstunden und der wöchentlichen Pflichtstunden der Lehrer beträgt die Richtzahl zur Errechnung der zur Deckung des normalen Unterrichtsbedarfs erforderlichen Lehrerstellen für die Höheren Fachschulen für Sozialarbeit 1,7 Lehrer je Klasse.
§ 5
§ 5
Die Zahl der zur Deckung des normalen Unterrichtsbedarfs erforderlichen Lehrerstellen ist in der Weise zu errechnen, daß die Zahl der in der einzelnen Schule nach § 3 ermittelten Klassen mit der nach § 4 festgesetzten Richtzahl vervielfacht wird. Dabei ist auf ganze Zahlen aufzurunden. Das Ergebnis ist vom Schulträger an die Schulaufsichtsbehörde weiterzuleiten.
§ 6
§ 6
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft (Fn 3).
Der Arbeits- und Sozialminister
des Landes Nordrhein-Westfalen
GV. NW. 1966 S. 292. Aufgehoben durch VO v. 16.7.2004 (GV. NRW. S. 398); in Kraft getreten am 27. Juli 2004. |
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SGV. NW. 223. |
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GV. NW. ausgegeben am 27. Mai 1966. |