Historische SGV. NRW.
Aufgehoben durch § 130 Abs. 1 Nr. 5 des Schulgesetzes v. 15.2.2005 (GV. NRW. S. 102); in Kraft getreten am 1.8.2005.
Historisch:
Normüberschrift
Schulfinanzgesetz;
Bekanntmachung der Neufassung
Vom 17. April 1970 (Fn 1)
Auf Grund des Artikels III des Gesetzes zur Änderung des Schulfinanzgesetzes und des Ersatzschulfinanzgesetzes vom 7. April 1970 (GV. NW. S. 262) wird nachstehend der Wortlaut des Schulfinanzgesetzes in der vom 1. Januar 1970 an geltenden Fassung bekanntgemacht.
Der Kultusminister
des Landes Nordrhein-Westfalen
Gesetz
über die Finanzierung der öffentlichen Schulen
(Schulfinanzgesetz - SchFG)
in der Fassung der Bekanntmachung
Vom 17. April 1970
§ 1 (Fn 2) Schulkosten
§ 1 (Fn 2)
Schulkosten
(1) Die Schulkosten (Personalausgaben und Sachausgaben) der öffentlichen Schulen werden nach Maßgabe dieses Gesetzes aufgebracht. Schulgeld wird nicht erhoben.
(2) Personalausgaben sind insbesondere Dienst- und Versorgungsbezüge, Vertretungskosten, Beihilfen, Unterstützungen, Trennungsentschädigungen, Aufwendungen für Wohnungsfürsorge, Jubiläumszuwendungen, Weihnachtszuwendungen, Kosten für angeordnete amtsärztliche Untersuchungen und stationäre Beobachtungen sowie Beiträge zur Sozialversicherung. Als Personalausgaben im Sinne dieses Gesetzes gelten auch Reise- und Umzugskosten.
(3) Alle übrigen Schulkosten sind Sachausgaben. Zu den Sachausgaben gehören die Schülerfahrkosten für in Nordrhein-Westfalen wohnende Schülerinnen und Schüler, die Kosten für eine angemessene Schüler-Unfallversicherung sowie die Kosten für die notwendige Haftpflichtversicherung der Schülerlotsen und der Schüler, die an Betriebspraktika, Betriebserkundungen oder an ähnlichen Schulveranstaltungen teilnehmen.
§ 2 Sachausgaben
§ 2
Sachausgaben
Die Sachausgaben der öffentlichen Schulen trägt der Schulträger.
§ 3 Personalausgaben der öffentlichen, vom Land, von
Gemeinden oder Gemeindeverbänden getragenen
Schulen
§ 3
Personalausgaben der öffentlichen, vom Land, von
Gemeinden oder Gemeindeverbänden getragenen
Schulen
(1) Die Personalausgaben für Lehrer an öffentlichen Schulen, deren Träger das Land, eine Gemeinde oder ein Gemeindeverband ist, trägt das Land.
(2) Die Personalausgaben für die nicht als Lehrer im Schuldienst tätigen Beamten und anderen Bediensteten an den Schulen trägt der Schulträger.
§ 4 Personalausgaben der öffentlichen Schulen,
deren Lehrer Bedienstete des Schulträgers sind
§ 4
Personalausgaben der öffentlichen Schulen,
deren Lehrer Bedienstete des Schulträgers sind
Bei öffentlichen Schulen, deren Lehrer Bedienstete des Schulträgers sind, erstattet das Land die Personalausgaben, die der Schulträger für seine zur Deckung des normalen Unterrichtsbedarfs erforderlichen Lehrer aufwendet. Hierbei sind die Personalausgaben in Höhe der Dienstbezüge der vergleichbaren Landesbeamten in Ansatz zu bringen, wenn diese Beträge tatsächlich gezahlt werden. Bei Entlastungen der Lehrer für eine mit der Lehrtätigkeit nicht unmittelbar verbundene anderweitige Tätigkeit ist der zu errechnende Betrag an Bezügen im Verhältnis zur Pflichtstundenzahl um einen entsprechenden Hundertsatz zu kürzen. Soweit die Dienstbezüge der Lehrer an diesen Schulen über die Sätze für vergleichbare Landesbeamte hinausgehen oder soweit die Dienstbezüge der Lehrer an diesen Schulen abweichend von den ihrer Vorbildung entsprechenden besoldungsrechtlichen Bestimmungen geregelt sind, sind sie nur mit der für vergleichbare Landesbeamte geltenden Besoldung zu veranschlagen. Die Mehrkosten fallen dem Schulträger zur Last.
§ 5 (Fn 3) Ermittlung des Unterrichtsbedarfs
§ 5 (Fn 3)
Ermittlung des Unterrichtsbedarfs
(1) Der Kultusminister wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den beteiligten Fachministern durch Rechtsverordnung
a) nach den pädagogischen und verwaltungsmäßigen Bedürfnissen der einzelnen Schulformen, Schulstufen oder Klassen die Zahl der wöchentlichen Unterrichtsstunden der Schüler und Studierenden, die Zahl der wöchentlichen Pflichtstunden der Lehrer, die Klassenbildungswerte, die Relationen ,,Schüler je Stelle" (Zahl der Schüler je Lehrerstelle) sowie die Zahl der Lehrerstellen, die den Schulen aus besonderen Gründen zusätzlich zugewiesen werden können, festzusetzen,
b) das Verfahren für die Ermittlung der Zahl der Lehrerstellen zu regeln.
Die Rechtsverordnung bedarf der Zustimmung des Kulturausschusses, des Kommunalpolitischen Ausschusses und des Haushalts- und Finanzausschusses des Landtags.
(2) Die Relationen ,,Schüler je Stelle" (Zahl der Schüler je Lehrerstelle) sowie die Zahl der Lehrerstellen, die den Schulen aus besonderen Gründen zusätzlich zugewiesen werden können, sind jeweils für ein Schuljahr festzusetzen.
(3) Zur Erprobung neuer Arbeitszeitmodelle kann das Ministerium für Schule, Wissenschaft und Forschung Ausnahmen von der Bemessung der Arbeitszeit nach wöchentlichen Pflichtstunden zulassen.
§ 6 Stichtag
§ 6
Stichtag
Stichtag für die Ermittlung der Schüler- und Klassenzahl ist der 15. Oktober vor Beginn des Rechnungsjahres.
§ 7 (Fn 4) Schülerfahrkosten
§ 7 (Fn 4)
Schülerfahrkosten
(1) Schülerfahrkosten im Sinne dieser Vorschrift sind die Kosten, die für die wirtschaftlichste Beförderung von Schülerinnen und Schülern von ihrer Wohnung in Nordrhein-Westfalen aus zur Schule und zurück notwendig entstehen. Berechtigen Schülerzeitkarten darüber hinaus auch zur sonstigen Benutzung von Angeboten des öffentlichen Nahverkehrs, kann der Schulträger einen von den Erziehungsberechtigten oder der volljährigen Schülerin oder dem volljährigen Schüler zu tragenden Eigenanteil von bis zu 12,- Euro je Beförderungsmonat festsetzen. Von Erziehungsberechtigten mit mehreren eine Schule besuchenden Kindern dürfen Eigenanteile nur für zwei Kinder in der Reihenfolge ihres Alters erhoben werden, für das 2. Kind nur bis zu 6,- Euro je Beförderungsmonat. Der Eigenanteil entfällt für Schülerinnen und Schüler, für die laufende Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz geleistet wird.
(2) Schulen im Sinne dieser Vorschrift sind die in § 4 Schulverwaltungsgesetz bezeichneten öffentlichen allgemeinbildenden Schulen der Primarstufe und der Sekundarstufen I und II, die öffentlichen Sonderschulen und von den öffentlichen berufsbildenden Schulen
1. das Berufsgrundschuljahr, die Vorklasse zum Berufsgrundschuljahr und die Bezirksfachklassen,
2. die Berufsfachschulen, die Fachoberschulklassen 11 und 12 und die Fachschulen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt.
Als Schulen im Sinne dieser Vorschrift gelten auch die entsprechenden Bildungsgänge an Schulversuchen gemäß § 4 b Schulverwaltungsgesetz.
(3) Der Kultusminister wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Innenminister, dem Finanzminister und dem Minister für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr
1. die Anforderungen an die wirtschaftlichste Beförderung festzulegen,
2. die Entfernungen und die sonstigen Umstände zu bestimmen, bei denen Fahrkosten notwendig entstehen,
3. die Schülerfahrkosten auf einen Höchstbetrag von 100,- Euro monatlich je Schüler zu begrenzen,
4. Sonderregelungen für schwerbehinderte Schülerinnen und Schüler und für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf zu treffen.
5. Sonderregelungen für Schüler von Landesfachklassen und von Bezirksfachklassen zu treffen, soweit die Fahrkosten einen Eigenanteil von 50,- Euro im Beförderungsmonat übersteigen.
Die Rechtsverordnung bedarf der Zustimmung des Haushalts- und Finanzausschusses des Landtags.
§ 8 Schullastenausgleich im Schulverband
§ 8
Schullastenausgleich im Schulverband
(1) In den aus mehreren Gemeinden bestehenden Schulverbänden werden die Schullasten auf die den Schulverband bildenden Gemeinden zur einen Hälfte nach der Zahl der Schüler, zur anderen Hälfte nach den Umlagegrundlagen der Kreisumlage verteilt. Bei kreisfreien Städten tritt an die Stelle der Kreisumlage die Landschaftsverbandsumlage.
(2) Gehört eine Gemeinde zu mehreren Schulverbänden, so errechnet sich für jeden Schulverband die Umlagegrundlage der Gemeinde im Sinne des Absatzes 1 nach dem Verhältnis der Schüler, die aus der Gemeinde seine Schule besuchen, zu der Gesamtzahl der öffentliche Schulen gleicher Art besuchenden Kinder der Gemeinde. Diese Vorschriften finden sinngemäß Anwendung, wenn eine Gemeinde, die eigene Schulen unterhält, zugleich einem Schulverband angehört.
(3) Für die Verteilung nach Absatz 1 und 2 wird die Durchschnittszahl der Schüler zugrunde gelegt, die am 15. Oktober der letzten drei Jahre die Schule besucht haben. Die Verhältniszahl gilt jeweils für drei aufeinanderfolgende Rechnungsjahre.
(4) Die obere Schulaufsichtsbehörde kann im Einvernehmen mit der Kommunalaufsichtsbehörde auf Antrag eines Beteiligten eine andere Verteilung anordnen, in den Fällen des Absatzes 1 jedoch nur mit Zustimmung der Beteiligten. In jedem Falle muß die Verteilung sowohl nach der Schülerzahl als auch nach den Umlagegrundlagen erfolgen.
(5) In den nicht nur aus Gemeinden bestehenden Schulverbänden ist die Verteilung der Schullasten in der Satzung zu regeln. In den nur aus Gemeinden oder Gemeindeverbänden bestehenden Schulverbänden kann die Satzung die Verteilung der Schullasten für andere als Grundschulen und Hauptschulen abweichend von den Absätzen 1 bis 4 regeln.
§ 9 (Fn 5) Ergänzungszuschüsse
§ 9 (Fn 5)
Ergänzungszuschüsse
§ 10 Regelung der Versorgungsbezüge der Lehrer
bei Übernahme in den Landesdienst
§ 10
Regelung der Versorgungsbezüge der Lehrer
bei Übernahme in den Landesdienst
Die Versorgungsbezüge der bei Inkrafttreten dieses Gesetzes im Ruhestand befindlichen Lehrer der von den Gemeinden und Gemeindeverbänden errichteten oder fortgeführten Gymnasien und berufsbildenden Schulen und die Versorgungsbezüge der Hinterbliebenen dieser Lehrer trägt der bisher Verpflichtete.
§ 11 Schulkosten der als öffentliche Schulen
geltenden Schulen
§ 11
Schulkosten der als öffentliche Schulen
geltenden Schulen
Auf die als öffentlich geltenden Schulen sind die §§ 1, 2, 4, 5, 6 und 7 anzuwenden.
§ 12 Übergangsbestimmungen, vertragliche Vereinbarungen,
außer Kraft tretende Vorschriften
§ 12
Übergangsbestimmungen, vertragliche Vereinbarungen,
außer Kraft tretende Vorschriften
(1) Bestimmungen über die Aufbringung der Schullasten in Verträgen, die zwischen dem Land und einem Schulträger oder zwischen dem Land als Schulträger und Gemeinden und Gemeindeverbänden bestehen, erlöschen mit Inkrafttreten dieses Gesetzes, es sei denn, daß sie dem Schulträger eine finanziell günstigere Regelung als dieses Gesetz gewährleisten.
(2) Verpflichtungen zu Leistungen an Schulen oder Schulträger, die weder dem Land, einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband obliegen, werden durch dieses Gesetz nicht berührt.
(3) Durch Vertrag kann die Aufbringung der Schulkosten anders als nach den §§ 1 bis 4 geregelt werden.
§ 13 Ausführungsvorschriften
§ 13
Ausführungsvorschriften
Der Kultusminister erläßt die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsverordnungen.
§ 14 (Fn 7) Sondervorschriften
§ 14 (Fn 7)
Sondervorschriften
(1) Für die Höheren Fachschulen für Sozialarbeit tritt an die Stelle des Kultusministers der Arbeits- und Sozialminister.
(2) Dieses Gesetz gilt nicht für die Fachschulen der Landwirtschaftskammer, die Verwaltungsschulen, die Krankenpflegeschulen und sonstigen Ausbildungseinrichtungen für Heilberufe und Heilhilfsberufe. Es gilt außerdem nicht für die Konservatorien, soweit diese nicht nach einem von der Schulaufsichtsbehörde gemäß § 1 des Schulverwaltungsgesetzes festgesetzten oder genehmigten Lehrplan berufsbildenden Unterricht erteilen.
§ 15 Inkrafttreten (Fn 6)
§ 15
Inkrafttreten (Fn 6)
Dieses Gesetz tritt am 1. Oktober 1959 in Kraft.
GV. NW. 1970 S. 288, geändert durch Gesetz v. 18. 4. 1973 (GV. NW. S. 240), 31. 7. 1974 (GV. NW. S. 769), Art. II des Gesetzes v. 4. 7. 1979 (GV. NW. S. 479), Art. 1 Haushaltsfinanzierungsgesetz v. 16. 12. 1981 (GV. NW. S. 732), Art. 4 3. FRG v. 26. 6. 1984 (GV. NW. S. 370), Art. II d. Gesetzes v. 12. 9. 1989 (GV. NW. S. 464), Art. 1 d. Gesetzes v. 21. 12. 1994 (GV. NW. 1995 S. 20), Artikel 6 d. Gesetzes zur Stärkung der Leistungsfähigkeit der Kreise, Städte und Gemeinden in NRW v. 25.11.1997 (GV. NW. S. 430), Artikel III d. Zweiten Gesetzes zur Änderung des Kommunalwahlgesetzes v. 12. Mai 1998 (GV. NW. S. 384), Artikel 49 d. EuroAnpG NRW v. 25.9.2001 (GV. NRW. S. 708), Artikel 2 d. Schulentwicklungsgesetzes v. 27.11.2001 (GV. NRW. S. 811); Art. 7 d. Gesetzes v. 29. 4. 2003 (GV. NRW. S. 254); in Kraft getreten am 1. August 2003; Artikel 16 d. Gesetzes v. 17. 12. 2003 (GV. NRW. S. 808), in Kraft getreten am 1. Januar 2004. Aufgehoben durch § 130 Abs. 1 Nr. 5 des Schulgesetzes v. 15.2.2005 (GV. NRW. S. 102); in Kraft getreten am 1.8.2005. |
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§ 1 zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes v. 25.11.1997 (GV. NW. S. 430); in Kraft getreten am 1. Januar 1998. |
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§ 5 zuletzt geändert durch Artikel 2 d. Gesetzes v. 27.11.2001 (GV. NRW. S. 811); in Kraft getreten am 8. Dezember 2001. |
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§ 7 zuletzt geändert durch Art. 7 d. Gesetzes v. 29. 4. 2003 (GV. NRW. S. 254); in Kraft getreten am 1. August 2003. |
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§ 9 gestrichen mit Wirkung vom 16. August 1974 durch Gesetz v. 31. 7. 1974 (GV. NW. S. 769). |
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Die Vorschrift betrifft das Inkrafttreten des Gesetzes in der ursprünglichen Fassung vom 3. Juni 1958. Die Änderungen aus Art. 1 des Gesetzes zur Änderung des Schulfinanzgesetzes und des Ersatzschulfinanzgesetzes vom 7. April 1970 (GV. NW. S. 262) sind am 1. Januar 1970 in Kraft getreten. |
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§ 14 Abs. 2 geändert durch Artikel 16 d. Gesetzes v. 17. 12. 2003 (GV. NRW. S. 808); in Kraft getreten am 1. Januar 2004. |