Historische SGV. NRW.

Aufgehoben durch § 130 Abs. 1 Nr. 6 des Schulgesetzes v. 15.2.2005 (GV. NRW. S. 102); in Kraft getreten am 1.8.2005.




Historisch:

Normüberschrift

Bekanntmachung
der Neufassung des Lernmittelfreiheitsgesetzes (LFG)

Vom 24. März 1982 (Fn 1)

Aufgrund des Artikels 12 des Haushaltsfinanzierungsgesetzes vom 16. Dezember 1981 (GV. NW. S. 732) wird nachstehend der Wortlaut des Lernmittelfreiheitsgesetzes (LFG) in der vom 1. Januar 1982 an geltenden Fassung bekannt gemacht, wie er sich aus

- der Fassung des Lernmittelfreiheitsgesetzes (LFG) vom 18. Dezember 1973 (GV. NW. S. 567),

- Artikel 2 des Haushaltsfinanzierungsgesetzes vom 16. Dezember 1981 (GV. NW. S. 732)

ergibt.

Der Kultusminister
des Landes Nordrhein-Westfalen

Lernmittelfreiheitsgesetz (LFG)
in der Fassung der Bekanntmachung
vom 24. März 1982

§ 1
Lernmittelbegriff, Kostenträger

(1) Den Schülern der öffentlichen Schulen und der privaten Ersatzschulen wird Lernmittelfreiheit nach Maßgabe dieses Gesetzes gewährt. Lernmittel im Sinne dieses Gesetzes sind Schulbücher und sonstige dem gleichen Zweck dienende Unterrichtsmittel, die für die Hand des Schülers bestimmt, vom Kultusminister genehmigt und an der einzelnen Schule eingeführt sind.

(2) Die für die Beschaffung der Lernmittel erforderlichen Kosten tragen die Schulträger, soweit § 2 nichts anderes bestimmt.

(3) Besuchen Schüler mit Hauptwohnsitz in Nordrhein-Westfalen eine außerhalb des Landes gelegene öffentliche Schule oder staatlich genehmigte Privatschule, so werden ihnen die entstandenen Lernmittelkosten in entsprechender Anwendung der für Schulen innerhalb des Landes geltenden Bestimmungen zu Lasten des Landes von der Wohnsitzgemeinde erstattet, wenn die besuchte Schule die nächstgelegene im Sinne des Schülerfahrkostenrechts ist und ihnen in der Schule außerhalb des Landes Nordrhein-Westfalen keine Lernmittelfreiheit gewährt wird.

§ 2
Inhalt der Lernmittelfreiheit

(1) Jedem Schüler werden vom Schulträger nach Maßgabe des Durchschnittsbetrages abzüglich des Eigenanteils (§ 3) Lernmittel zum befristeten Gebrauch unentgeltlich überlassen. In Ausnahmefällen können ihm, soweit dies wegen der Art der Lernmittel erforderlich ist, diese zum dauernden Gebrauch übereignet werden.

(2) In Höhe eines nach Schulstufen, Schulformen und Schultypen gestaffelten Eigenanteils sind die Erziehungsberechtigten oder der volljährige Schüler verpflichtet, auf eigene Kosten Lernmittel nach Entscheidung der Schule zu beschaffen. Der Eigenanteil entfällt für Empfänger von laufender Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz.

§ 3
Durchschnittsbetrag. Eigenanteil

(1) Der Kultusminister setzt im Einvernehmen mit dem Innenminister und dem Finanzminister durch Rechtsverordnung getrennt nach Schulstufen, Schulformen und Schultypen

1. den Betrag fest, der den durchschnittlichen Aufwendungen für die Beschaffung der in einem Schuljahr insgesamt erforderlichen Lernmittel entspricht.

2. die Höhe des Eigenanteils fest, bis zu dem Lernmittel auf eigene Kosten zu beschaffen sind. Der Eigenanteil darf ein Drittel des Durchschnittsbetrages nicht übersteigen.

Die Rechtsverordnung bedarf der Zustimmung des Ausschusses für Schule und Weiterbildung, des Ausschusses für Kommunalpolitik und des Haushalts- und Finanzausschusses des Landtags.

(2) Die Überschreitung von Durchschnittsbeträgen in einzelnen Klassen (Stufen, Kursen, Semestern) einer Schule ist zulässig, wenn ein Ausgleich innerhalb der Schule gewährleistet ist und der Gesamtrahmen der festgesetzten Durchschnittsbeträge nicht überschritten wird.

(3) Sind die Durchschnittsbeträge ausgeschöpft, so können Bücher, die nur kurze Zeit benötigt werden, wie Lehrmittel beschafft und ausgeliehen werden.

§ 4
Durchführungsbestimmungen

(1) Der Kultusminister regelt das Genehmigungsverfahren, in dem geprüft wird, ob Lernmittel für den Gebrauch in Schulen geeignet sind.

(2) Der Kultusminister bestimmt, welche Lernmittel nach Art, Fach und Klasse (Stufe, Kurs, Semester) allgemein erforderlich und für die Hand des Schülers bestimmt sind.

(3) Der Kultusminister erläßt die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen sonstigen Verwaltungsvorschriften.

§ 5 (Fn 2)
Sonderregelung
zur Entlastung der Kommunen

(1) Zur Sicherung der öffentlichen Haushalte wird die Höhe des Eigenanteils nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen festgesetzt:

1. Der Eigenanteil darf abweichend von § 3 Abs. 1 Nr. 2 dieses Gesetzes 49 vom Hundert des Durchschnittsbetrages nicht überschreiten.

2. Schülerinnen und Schüler des Berufskollegs, die Arbeitsentgelt, eine Ausbildungsvergütung oder Leistungen zur Beschaffung von Lernmitteln nach dem Arbeitsförderungsgesetz (AFG), dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) oder vergleichbarer Vorschriften erhalten, sind von der Lernmittelfreiheit ausgeschlossen. Sie sind verpflichtet, die nach der Entscheidung der Schule erforderlichen Lernmittel auf eigene Kosten zu beschaffen.

(2) Der Schulträger kann durch Satzung für seinen Zuständigkeitsbereich unter Beachtung des Sozialdatengeheimnisses vorsehen, dass der Eigenanteil im Einzelfall auf Antrag ganz oder teilweise entfallen kann, soweit die Beschaffung für die Eltern oder die volljährigen Schülerinnen und Schüler zu einer besonderen sozialen Härte führt. Satz 1 gilt entsprechend für den Personenkreis nach Absatz 1 Nr. 2 dieser Vorschrift. Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung sind die Schulträger berechtigt, ausschließlich auf von den Antragstellern vorzulegende Bescheide zurückzugreifen.

(3) Eltern oder volljährige Schülerinnen und Schüler können ganz oder teilweise auf Lernmittelfreiheit verzichten. Insoweit beschaffen sie die nach Entscheidung der Schule erforderlichen Lernmittel auf eigene Kosten.

§ 6
Inkrafttreten (Fn 3, 4)

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1974 in Kraft. Die Ansprüche der Schüler auf Lernmittelfreiheit nach diesem Gesetz bestehen erstmals für das Schuljahr 1974/75.

Hinweis
(Artikel 13 Abs 2 des Gesetzes v. v. 29. 4. 2003 (GV. NRW. S. 254)

(2) Artikel 9 (Änderung des Lernmittelfreiheitsgesetzes) tritt mit Ablauf des 31. Juli 2008 außer Kraft




Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1982 S. 165; geändert durch Artikel 9 des Gesetzes v. 29. 4. 2003 (GV. NRW. S. 254), in Kraft getreten am 1. August 2003.

Aufgehoben durch § 130 Abs. 1 Nr. 6 des Schulgesetzes v. 15.2.2005 (GV. NRW. S. 102); in Kraft getreten am 1.8.2005.

Fn 2

§ 5 eingefügt durch Artikel 9 des Gesetzes v. 29. 4. 2003 (GV. NRW. S. 254); in Kraft getreten am 1. August 2003.

Fn 3

Die Vorschrift betrifft das Inkrafttreten des Gesetzes in der Fassung vom 18. Dezember 1973.

Fn 4

Das Inkrafttreten des Gesetzes in der vorstehenden Neufassung ergibt sich aus Artikel 13 des Haushaltsfinanzierungsgesetzes vom 16. Dezember 1981 (GV. NW. S. 732).