Historische SGV. NRW.
Aufgehoben durch Artikel 1 der VO zur Aufhebung der im Rahmen des Zweiten Gesetzes zur Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten Verordnungen (GV. NRW S. 364); in Kraft getreten am 30. April 2005.
Historisch:
Normüberschrift
Verordnung
zur Regelung der Diplomprüfung
im Studiengang Landespflege
an Fachhochschulen und in dem entsprechenden
Studiengang an Universitäten
- Gesamthochschulen -
des Landes Nordrhein-Westfalen
'Fachprüfungsordnung - FPO'
Vom 25. Juni 1982 (Fn 1)
Aufgrund des § 86 Abs. 1 des Fachhochschulgesetzes (FGH) vom 20. November 1979 (GV. NW. S. 964) (Fn 2), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Juli 1981 (GV. NW. S. 408), wird verordnet:
§ 1 Geltungsbereich der Prüfungsordnung;
Besonderheiten des Studiengangs;
Studienordnungen
§ 1
Geltungsbereich der Prüfungsordnung;
Besonderheiten des Studiengangs;
Studienordnungen
(1) Diese Verordnung gilt als Fachprüfungsordnung (FPO) in Verbindung mit der Allgemeinen Diplomprüfungsordnung (ADPO) für die Fachrichtung Ingenieurwesen vom 25. Juni 1982 (GV. NW. S. 351) (Fn 2). Sie regelt die Diplomprüfung im Studiengang Landespflege an Fachhochschulen und in dem entsprechenden Studiengang an Universitäten - Gesamthochschulen - des Landes Nordrhein-Westfalen.
(2) Innerhalb des Studiengangs kann der Kandidat durch die Auswahl von Fächern aus Wahlpflichtkatalogen nach näherer Bestimmung durch die Studienordnung fachliche Schwerpunkte für sein Studium und die Diplomprüfung setzen. In den zu wählenden Fächern sind Fachprüfungen abzulegen (Wahlprüfungsfächer) oder, soweit die Studienordnung dies vorsieht, studienbegleitende Leistungsnachweise zu erbringen. Die Kataloge der möglichen Wahlprüfungsfächer ergeben sich aus der Anlage zu dieser Prüfungsordnung. (Anlage)
(3) Das Ziel des Studiums und der Zweck der Diplomprüfung nach § 2 ADPO schließen im Studiengang Landespflege die Vermittlung gestalterischer Erkenntnisse und Methoden und eine entsprechende Ausprägung der Prüfungsinhalte ein.
(4) Auf der Grundlage der Allgemeinen Diplomprüfungsordnung und dieser Fachprüfungsordnung stellt die Hochschule eine Studienordnung auf. Die Studienordnung regelt Inhalt und Aufbau des Studiums unter Berücksichtigung der fachlichen und hochschuldidaktischen Entwicklung und der Anforderungen der beruflichen Praxis.
§ 2 Praktische Tätigkeit
als Studienvoraussetzung
§ 2
Praktische Tätigkeit
als Studienvoraussetzung
(1) Das Grundpraktikum soll eine einschlägige praktische Tätigkeit in einem Betrieb des Garten- und Landschaftsbaus, ausnahmsweise auch in Baumschulen oder Staudenbetrieben, umfassen.
(2) Das Fachpraktikum soll als weiterführende Ausbildung in einem Betrieb des Garten- oder Landschaftsbaus, in privaten oder behördlichen Planungsbüros, in Verwaltungsstellen der Landespflege oder in Untersuchungsämtern des Umweltschutzes je nach dem angestrebten fachlichen Schwerpunkt des Studiums abgeleistet werden.
(3) Über die Anrechnung einschlägiger Ausbildungs- und Berufstätigkeiten entscheidet die Hochschule durch den zuständigen Fachbereich. Der Bescheid über die Anrechnung für den Studiengang Landespflege kann von einer anderen Hochschule nicht zum Nachteil des Bewerbers geändert werden.
(4) Das Nähere über die Ausgestaltung des Grund- und des Fachpraktikums und über die Anrechnung einschlägiger Ausbildungs- und Berufstätigkeiten ergibt sich aus der Studienordnung oder aus einer besonderen Ordnung, die der zuständige Fachbereich erläßt.
§ 3 Fachprüfungen des Grundstudiums;
Leistungsnachweise als Zulassungsvoraussetzung
§ 3
Fachprüfungen des Grundstudiums;
Leistungsnachweise als Zulassungsvoraussetzung
(1) Die Diplomprüfung erstreckt sich auf folgende Fächer des Grundstudiums:
1. Grundlagen der Gestaltung
2. Grundlagen des Entwerfens (Garten und Landschaft)
3. Bodenkunde
4. Botanik
(2) Die Fachprüfungen in den Fächern nach Absatz 1 Nrn. 1 und 2 bestehen jeweils aus der Präsentation der nach näherer Bestimmung durch die Studienordnung anzufertigenden Studienarbeiten und einem dazugehörigen Kolloquium von etwa zwanzig Minuten Dauer, das als mündliche Prüfung gemäß § 17 ADPO durchgeführt wird; hierbei wird der Kandidat in der Regel von mehreren Prüfern geprüft. Die Fachprüfungen in Bodenkunde und in Botanik bestehen jeweils in einer schriftlichen Klausurarbeit oder einer mündlichen Prüfung (§ 13 Abs. 3 ADPO).
(3) Als Zulassungsvoraussetzung für die in Absatz 1 genannten Fachprüfungen ist durch Leistungsnachweise die erfolgreiche Teilnahme an Lehrveranstaltungen in den entsprechenden Prüfungsfächern nachzuweisen, soweit die Studienordnung dies vorsieht; abweichend von § 19 Abs. 3 Satz 1 ADPO kommen Klausurarbeiten und mündliche Prüfungen als Studienleistungen nicht in Betracht. Die Studienordnung soll von einem Leistungsnachweis absehen, wenn das entsprechende Prüfungsfach nach dem Studienplan nicht mindestens über zwei Semester studiert wird. Wird für einen Leistungsnachweis in den Fächern mit der Prüfungsform nach Absatz 2 Satz 1 die Anfertigung von entwerferischen Studienarbeiten gefordert, kann die Studienordnung bestimmen, daß für die Wiederholung des Leistungsnachweises § 20 Abs. 4 ADPO entsprechend anzuwenden ist. Die Regelungen in der Studienordnung erläßt die Hochschule insoweit als Teil der Prüfungsordnung; für ihre Genehmigung findet § 73 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 und 2 FHG entsprechende Anwendung.
§ 4 Fachprüfungen des Hauptstudiums;
Leistungsnachweise als Zulassungsvoraussetzung
§ 4
Fachprüfungen des Hauptstudiums;
Leistungsnachweise als Zulassungsvoraussetzung
(1) Die Diplomprüfung erstreckt sich auf folgende Fächer des Hauptstudiums:
1. Freilandpflanzenkunde
2. Technik des Garten- und Landschaftsbaus
3. Orts- und Landesplanung
4. zwei Wahlprüfungsfächer aus dem Katalog I gemäß der Anlage
oder
ein Wahlprüfungsfach aus dem Katalog I und
ein Wahlprüfungsfach aus dem Katalog II
gemäß der Anlage
(2) In folgenden Fächern nach Absatz 1 bestehen die Fachprüfungen jeweils aus einer Präsentation und einem dazugehörigen Kolloquium gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1:
1. Freiraumplanung/Stadtökologie
2. Landschaftsplanung/Landschaftsökologie.
Die Fachprüfung in Technik des Garten- und Landschaftsbaus besteht in einer mündlichen Prüfung oder ausnahmsweise in einer Klausurarbeit mit einer Bearbeitungszeit, die auf nicht mehr als sieben Zeitstunden erweitert werden kann. In den übrigen Fächern nach Absatz 1 bestehen die Fachprüfungen jeweils in einer Klausurarbeit gemäß Satz 2 oder in einer mündlichen Prüfung (§ 13 Abs. 3 ADPO).
(3) Als Zulassungsvoraussetzung für die Fachprüfungen nach Absatz 1 ist durch Leistungsnachweise die erfolgreiche Teilnahme an Lehrveranstaltungen nachzuweisen, soweit die Studienordnung dies vorsieht. Im übrigen gilt § 3 Abs. 3 entsprechend.
§ 5 Leistungsnachweise in anderen
als Prüfungsfächern
§ 5
Leistungsnachweise in anderen
als Prüfungsfächern
(1) In Fächern, die nicht Gegenstand einer Fachprüfung sind, ist durch Leistungsnachweise gemäß § 20 Abs. 1 bis 5 ADPO oder durch unbenotete Leistungsnachweise gemäß § 18 Abs. 2 ADPO die erfolgreiche Teilnahme an Lehrveranstaltungen nachzuweisen, soweit die Studienordnung dies vorsieht. Die Anzahl der Leistungsnachweise gemäß § 20 Abs. 1 bis 5 ADPO darf die Anzahl der Fachprüfungen nicht übersteigen.
(2) Für die Bestimmung von Fächern und Leistungsnachweisen in der Studienordnung findet § 3 Abs. 3 Satz 4 entsprechende Anwendung.
§ 6 Inkrafttreten; Übergangsbestimmungen;
Geltungsdauer
§ 6
Inkrafttreten; Übergangsbestimmungen;
Geltungsdauer
(1) Diese Verordnung tritt am 1. September 1982 in Kraft.
(2) Eine begonnene Prüfungsleistung der Diplomprüfung oder ein begonnener Versuch zum Erwerb eines Leistungsnachweises im Sinne des § 20 Abs. 1 bis 5 ADPO wird innerhalb einer vom Prüfungsausschuß gesetzten Frist nach bisherigem Prüfungsrecht abgeschlossen; die Regelung der §§ 16 Abs. 5, 20 Abs. 4 Satz 4 ADPO über die mündliche Ergänzungsprüfung findet jedoch Anwendung. Eine nach bisherigem Prüfungsrecht gebildete oder innerhalb der Frist nach Satz 1 zu bildende Fachnote gilt als Note der entsprechenden Fachprüfung im Sinne des § 29 Abs. 1 und 2 ADPO. Im übrigen tritt die ,,Prüfungsordnung für die Fachrichtung Architektur in Fachhochschulstudiengängen und entsprechenden Studiengängen an Gesamthochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen" vom 11. 10. 1974 (GABl. NW. S. 708) mit Änderungen vom 21. 11. 1978 (GABl. NW. 1979, S. 60), vom 28. 11. 1978 (GABl. NW. 1979, S. 62) und vom 30. 11. 1978 (GABl. NW. 1979, S. 63) mit Ablauf des 31. August 1982 außer Kraft.
(3) Studienordnungen und Studienpläne bleiben bis zu ihrer Anpassung an die Vorschriften der Allgemeinen Diplomprüfungsordnung und dieser Verordnung in Kraft, soweit sie diesen Vorschriften nicht widersprechen. Die erfolgreiche Teilnahme an außerfachlichen Lehrveranstaltungen gemäß § 4 Abs. 4 ADPO kann erstmals von Kandidaten gefordert werden, die ihr Studium im Wintersemester 1982/83 aufnehmen, es sei denn, daß Studienordnungen den Nachweis bereits vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung verbindlich vorschreiben.
(4) Diese Verordnung behält als Fachprüfungsordnung für den Studiengang Landespflege an der jeweiligen Hochschule so lange Geltung, bis sie durch eine Hochschulprüfungsordnung ersetzt wird (§ 86 Abs. 1 FHG).
Der Minister
für Wissenschaft und Forschung
des Landes Nordrhein-Westfalen