Historische SGV. NRW.

Aufgehoben durch Artikel 5 des Gesetzes zur Modernisierung der Weiterbildung vom 19. Oktober 1999 (GV. NRW. S. 574); in Kraft getreten am 1. Januar 2000.




Historisch:

Normüberschrift

Verordnung
über die Rahmenrichtlinien für die Aufstellung
kommunaler Weiterbildungsentwicklungspläne

Vom 28. Juni 1983 (Fn 1)

Aufgrund des § 9 des Ersten Gesetzes zur Ordnung und Förderung der Weiterbildung im Lande Nordrhein-Westfalen (Weiterbildungsgesetz - WbG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Mai 1982 (GV. NW. S. 276) (Fn 2) wird mit Zustimmung des Ausschusses für Schule und Weiterbildung des Landtags Nordrhein-Westfalen verordnet:

§ 1
Aufgabe der Weiterbildungsentwicklungsplanung

Aufgabe der Weiterbildungsentwicklungsplanung ist es, durch Zusammenarbeit der Träger von Weiterbildungseinrichtungen das örtliche Weiterbildungsangebot zu verbessern. Hierzu wird ein Abstimmungsverfahren durchgeführt.

§ 2
Planungsbeteiligte

(1) Planungsbeteiligte sind die im Planungsbereich tätigen Träger von nach dem Weiterbildungsgesetz anerkannten Einrichtungen und die Hochschulen.

(2) Der Planungsträger kann weitere Veranstalter von Weiterbildungsmaßnahmen hinzuziehen, insbesondere die Träger von Schulen des Zweiten Bildungsweges und der beruflichen Schulen.

§ 3
Weiterbildungsentwicklungsplan

Der Weiterbildungsentwicklungsplan umfaßt mindestens die Einzelangaben der kommunalen Weiterbildungseinrichtungen und der Planungsbeteiligten sowie eine zusammenfassende Darstellung durch den Planungsträger (§ 12 Abs. 2 WbG). Die Darstellung beinhaltet eine Beschreibung der Versorgung mit Weiterbildungsangeboten, der geplanten und erforderlichen Entwicklungen sowie der Bezüge zu anderen kommunalen Fachplanungen. Sie beschreibt die Zielvorstellungen des Planungsträgers vor dem Hintergrund der Gebiets- und Bevölkerungsstruktur.

§ 4
Einzelangaben

(1) Soweit sich die statistischen Angaben aus den nach § 28 Abs. 3 Nr. 2 und 3 WbG erstellten Unterlagen ergeben, sind sie diesen zu entnehmen.

(2) Die weiteren Einzelangaben werden im Abstimmungsverfahren festgelegt.

§ 5
Koordinierungsplan

Der Kreis erstellt den Koordinierungsplan (§ 12 WbG) auf der Grundlage der Weiterbildungsentwicklungsplanungen im Kreisgebiet.

§ 6
Aufstellung der Pläne

Die Weiterbildungsentwicklungspläne und der Koordinierungsplan sind erstmalig bis zum 31. Dezember 1984 aufzustellen. Sie sind im Kreisgebiet zeitgleich fortzuschreiben und zwar jeweils längstens nach drei Jahren.

§ 7 (Fn 3)
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft (Fn 4).

Die Landesregierung des Landes
Nordrhein-Westfalen

Der Ministerpräsident

Der Kultusminister




Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1983 S. 267. Aufgehoben durch Artikel 5 des Gesetzes zur Modernisierung der Weiterbildung vom 19. Oktober 1999 (GV. NRW.  S. 574); in Kraft getreten am 1. Januar 2000.

Fn2

SGV. NW. 223.

Fn3

§ 7 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.

Fn4

GV. NW. ausgegeben am 22. Juli 1983.