Historische SGV. NRW.

Obsolet durch Fristablauf.




Historisch:

Normüberschrift

Verordnung
über die Sachverständigenkommission
für bewegliche Bodendenkmäler

Vom 9. Januar 1991 (Fn 1)

Aufgrund des § 34 Abs. 9 des Denkmalschutzgesetzes - DSchG - vom 11. März 1980 (GV. NW. S. 226) (Fn 2), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Juni 1989 (GV. NW. S. 366), wird verordnet:

§ 1
Bildung der Sachverständigenkommission

(1) Für das Land Nordrhein-Westfalen wird eine Sachverständigenkommission für die Ermittlung des Verkehrswertes beweglicher Bodendenkmäler (§ 34 Abs. 2 DSchG) gebildet. Sie führt die Bezeichnung ,,Sachverständigenkommission für bewegliche Bodendenkmäler in Nordrhein-Westfalen".

(2) Die Sachverständigenkommission besteht aus der oder dem Vorsitzenden, zwei Beisitzerinnen oder Beisitzern und den Stellvertreterinnen oder Stellvertretern.

§ 2
Bestellung der Kommissionsmitglieder

(1) Das für die Denkmalpflege zuständige Ministerium bestellt zu Mitgliedern der Sachverständigenkommission die Vorsitzende oder den Vorsitzenden, eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter sowie als Beisitzer zwei weitere Sachverständige und deren Stellvertreterinnen oder Stellvertreter.

(2) Die Bestellung der Mitglieder der Sachverständigenkommission gilt für eine Amtszeit von 4 Jahren; die Bestellung kann wiederholt werden.

(3) Die Mitglieder der Sachverständigenkommission sind ehrenamtlich tätig.

(4) Die Mitglieder der Sachverständigenkommission sind bei ihrer Bestellung auf ihre Pflichten nach § 3 Abs. 3 und Abs. 4 dieser Verordnung hinzuweisen.

§ 3
Sachkunde, Unabhängigkeit und Pflichten
der Mitglieder der Sachverständigenkommission

(1) Die Mitglieder der Sachverständigenkommission müssen für die Wertermittlung von beweglichen Bodendenkmälern die erforderliche Sachkunde besitzen und sollen in diesen Wertermittlungen erfahren sein; unter ihnen sollen sich Personen mit besonderer Sachkunde verschiedener Arten der beweglichen Bodendenkmäler befinden.

(2) Die Mitglieder der Sachverständigenkommission haben ihre Gutachten nach bestem Wissen und Gewissen abzugeben. Sie sind an Weisungen nicht gebunden.

(3) Für die Mitglieder der Sachverständigenkommission gelten die §§ 20, 21, 83 und 84 des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (VwVfG NW) entsprechend.

(4) Ein Mitglied der Sachverständigenkommission, das im Einzelfall hauptamtlich mit einem Verfahren nach § 17 Abs. 2 und 6 sowie § 34 DSchG befaßt ist, darf insoweit in der Sachverständigenkommission nicht mitwirken.

(5) Die Mitglieder haben die Vorsitzende oder den Vorsitzenden unverzüglich zu unterrichten,

a) wenn Ausschließungsgründe nach § 20 VwVfG NW vorliegen,

b) bei Zweifeln, ob die Voraussetzungen eines Ausschlusses nach § 20 VwVfG NW vorliegen,

c) bei Besorgnis der Befangenheit nach § 21 VwVfG NW.

§ 4
Abberufung von Mitgliedern
der Sachverständigenkommission und
Niederlegung des Amtes

(1) Das für den Denkmalschutz zuständige Ministerium kann ein Mitglied der Sachverständigenkommission abberufen, wenn

a) es gegen die Vorschriften des § 3 Abs. 3, 4 und 5 dieser Verordnung verstoßen hat,

b) ein wichtiger Grund im Sinne von § 86 VwVfG NW vorliegt.

(2) Die Amtszeit eines Mitglieds der Sachverständigenkommission endet ohne Abberufung, wenn es sein Amt niederlegt. Die Niederlegung ist schriftlich zu erklären.

§ 5
Aufgaben der Sachverständigenkommission

Die Sachverständigenkommission hat im Fall einer beantragten Ablieferung nach § 17 DSchG auf Ersuchen des Regierungspräsidenten über den Verkehrswert von beweglichen Bodendenkmälern ein Gutachten zu erstatten (§ 34 Abs. 2 DSchG).

§ 6
Aufgaben der oder des Vorsitzenden

Der oder dem Vorsitzenden der Sachverständigenkommission obliegen neben den anderen ihr oder ihm übertragenen Aufgaben insbesondere

1. die Vertretung der Sachverständigenkommission nach außen,

2. die Erteilung fachlicher Weisungen an die Geschäftsstelle,

3. die Festlegung der Sitzungen und deren Leitung,

4. die Entscheidung über die Besetzung der Sachverständigenkommission im Einzelfall.

§ 7
Geschäftsstelle der Sachverständigenkommission

Die Sachverständigenkommission hat eine Geschäftsstelle, die bei dem für die Denkmalpflege zuständigen Ministerium eingerichtet wird. Dieses stellt für die Geschäftsstelle der Sachverständigenkommission Personal- und Sachmittel in erforderlichem Umfang zur Verfügung. Die Geschäftsstelle nimmt nach den Weisungen der oder des Vorsitzenden der Sachverständigenkommission alle Obliegenheiten wahr, die zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Aufgaben der Sachverständigenkommission erforderlich sind.

§ 8
Besetzung der
Sachverständigenkommission im Einzelfall

Bei der Erstellung von Gutachten muß die Kommission mit drei Mitgliedern besetzt sein, wobei die oder der Vorsitzende nur von dem dazu bestellten Mitglied vertreten werden kann.

§ 9
Verfahrensgrundsätze

(1) Die Sachverständigenkommission berät und beschließt in nichtöffentlicher Sitzung. Sie beschließt mit Stimmenmehrheit; abweichende Auffassungen von Mitgliedern der Sachverständigenkommission sind auf Verlangen aktenkundig zu machen. Die Gutachten sind zu begründen. Die Sachverhalte, auf denen die Wertermittlung beruht, sind darzulegen. Das Gutachten ist von den mitwirkenden Mitgliedern der Sachverständigenkommission zu unterzeichnen.

(2) Vor Erstellung eines Gutachtens hat eine Inaugenscheinnahme durch die Sachverständigenkommission stattzufinden. Die Sachverständigenkommission kann in Fällen, in denen die besondere Sachkunde weiterer Sachverständiger erforderlich ist, mündliche und schriftliche Gutachten dieser Sachverständigen einholen.

§ 10 (Fn 4)
Entschädigung

Die Mitglieder der Sachverständigenkommission und die hinzugezogenen Sachverständigen (§ 8 Abs. 2 dieser Verordnung) erhalten eine Entschädigung wie Sachverständige nach den Vorschriften, die für die Entschädigung von Sachverständigen gelten in der jeweils geltenden Fassung. Die Entschädigung wird von der Geschäftsstelle festgesetzt.

§ 11
Kosten

Die Kosten der Geschäftsstelle der Sachverständigenkommission trägt das Land. Gebühren werden nicht erhoben (§ 29 DSchG). Die Kosten der Entschädigung der Mitglieder der Sachverständigenkommission sowie weitergehende Auslagen im Sinne des § 10 Abs. 1 Gebührengesetz NW hat der Erwerbsberechtigte zu tragen (§ 34 Abs. 6 DSchG).

§ 12 (Fn 5)
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft (Fn 3). Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft.

Der Minister für Stadtentwicklung und Verkehr
des Landes Nordrhein-Westfalen




Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. S. 34; geändert durch Art VII des Gesetzes v. 5.4.2005 (GV. NRW. S 408), in Kraft getreten am 5. Mai 2005; VO vom 3. November 2008 (GV. NRW. S. 685), in Kraft getreten am 26. November 2008; VO vom 9. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 824), in Kraft getreten am 19. Dezember 2009. Obsolet durch Fristablauf.

Fn 2

SGV. NW. 224.

Fn 3

GV. NW. ausgegeben am 26. Februar 1991.

Fn 4

§ 10 geändert durch Art VII des Gesetzes v. 5.4.2005 (GV. NRW. S 408); in Kraft getreten am 5. Mai 2005.

Fn 5

§ 12 Satz 2 angefügt durch Art VII des Gesetzes v. 5.4.2005 (GV. NRW. S 408); in Kraft getreten am 5. Mai 2005; geändert durch VO vom 3. November 2008 (GV. NRW. S. 685), in Kraft getreten am 26. November 2008; geändert durch VO vom 9. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 824), in Kraft getreten am 19. Dezember 2009.