Historische SGV. NRW.

Aufgehoben durch Satzung vom 2. Juni 2017 (GV. NRW. S. 678), in Kraft getreten am 21. Juli 2017.




Historisch:

Normüberschrift

Hauptsatzung
der Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen (LfM)

Vom 1. April 2011 (Fn 1)

Auf Grund der §§ 93 Absatz 7, 97 Absatz 2 Satz 2, 98 Absatz 3 Satz 3, 98 Absatz 8 des Landesmediengesetzes Nordrhein-Westfalen (LMG NRW) vom 2. Juli 2002 (GV. NRW. S. 334), zuletzt geändert durch Artikel 2 des 13. Rundfunkänderungsgesetzes vom 8. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 728, ber. S. 794), erlässt die Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen (LfM) folgende Satzung:

Teil 1
Allgemeine Bestimmungen

§ 1
Name und Sitz

(1) Die Anstalt führt die Bezeichnung „Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen (LfM)“. Sie ist eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts.

(2) Die LfM hat ihren Sitz in Düsseldorf.

(3) Die LfM hat das Recht zur Selbstverwaltung nach Maßgabe des Landesmediengesetzes Nordrhein-Westfalen (LMG NRW).

(4) Die LfM führt ein Dienstsiegel.

§ 2
Organe

Organe der LfM sind

1. die Medienkommission

2. die Direktorin oder der Direktor.

§ 3
Aufgaben

(1) Die LfM trifft im Interesse der Allgemeinheit die nach den Vorschriften des LMG NRW und den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften sowie die ihr nach dem Rundfunkstaatsvertrag und anderen Rechtsvorschriften übertragenen erforderlichen Entscheidungen und Maßnahmen.

(2) Die LfM hat insbesondere folgende Aufgaben:

- Das LMG NRW legt einen Schwerpunkt auf die Aufgabe der Förderung von Medienkompetenz. Die LfM soll Medienkompetenz im Land fördern und die Mediennutzer und Mediennutzerinnen befähigen, selbstbestimmt, kreativ und verantwortlich mit den Medien umzugehen und an der Informationsgesellschaft gleichberechtigt und barrierearm teilzuhaben. Die LfM soll zu diesem Zweck insbesondere mit Schulen und den Trägern der öffentlichen und der freien Jugendhilfe zusammenarbeiten und ehrenamtliche Initiativen zur Förderung der Medienkompetenz in der Durchführung unterstützen. Die LfM initiiert und unterstützt hierzu insbesondere innovative Projekte der Medienerziehung und Formen selbstorganisierten Lernens. Die Förderung erstreckt sich darüber hinaus auf Projekte zur Förderung der Medienkompetenz, die Aus- und Fortbildung in Medienberufen sowie die Bürgermedien. Insbesondere leistet die LfM einen Beitrag zur Vernetzung von Projekten zur Förderung von Medienkompetenz und -erziehung in Nordrhein-Westfalen. Hierzu legt die LfM jährlich einen Bericht vor.

Weiteres Instrument der Förderung von Medienkompetenz ist die Vergabe von Qualitätskennzeichen. Die LfM kann hierzu mit Organisationen der Medienselbstkontrolle und des Verbraucherschutzes zusammenarbeiten.

- Die LfM lizenziert privaten Hörfunk und privates Fernsehen und kann in Abgrenzung dazu nichtzulassungsbedürftige Angebote für rundfunkrechtlich unbedenklich bestätigen.

- Die LfM überwacht die Einhaltung der programmlichen und sonstigen Verpflichtungen privater Veranstalter nach den für sie geltenden rundfunkrechtlichen Grundlagen, insbesondere auch nach den dem Nutzerschutz dienenden Regelungen. Hierzu gehört auch die Feststellung von Rechtsverstößen in formellen Verfahren sowie die Festlegung geeigneter Sanktionen.

- Soweit erforderlich, weist die LfM privaten Rundfunkveranstaltern sowie Anbietern von vergleichbaren Telemedien die zur Realisation ihrer Angebote notwendigen Übertragungskapazitäten zu.

- Bei der Verbreitung von Angeboten in Kabelanlagen trifft sie die notwendigen Feststellungen und entscheidet über Zuweisungen von analogen Kabelkanälen.

- Die LfM berät Veranstalter, Betriebsgesellschaften, Anbieter, Betreiber von Kabelanlagen und andere, deren Rechte und Pflichten dieses Gesetz regelt und erteilt allgemeine Auskünfte über die Rechte von Rundfunkteilnehmerinnen und -teilnehmern und die Möglichkeiten der Rechtswahrnehmung.

- Sie unterstützt Maßnahmen und Projekte, die eine möglichst flächendeckende Versorgung mit lokalem Rundfunk gewährleisten oder die der Einführung und der Erprobung neuer Rundfunktechniken dienen. Sie kann bis zum 31. Dezember 2020 die technische Infrastruktur zur Versorgung des Landes, insbesondere die für Zwecke des lokalen Rundfunks in Verbreitungsgebieten mit einem überdurchschnittlich hohen Kostenaufwand für die terrestrische Versorgung des Verbreitungsgebietes erforderlich ist, sowie Projekte für neuartige Rundfunkübertragungstechniken fördern.

- Die LfM unterstützt und begleitet die Umstellung der analogen auf digitale Übertragung sowie die Einführung neuer digitaler Übertragungstechniken. Hierbei koordiniert sie die Interessen der privaten Anbieter und wirkt unter diesen auf sachgerechte Lösungen hin. Zum Zwecke der Beschleunigung der Digitalisierung unterstützt die LfM insbesondere den Ausbau von Hörfunkangeboten, welche über das Internet verbreitet werden, durch Informationskampagnen, die Beratung von Nutzern und Anbietern, die Veranstaltung von Wettbewerben, die Auszeichnung hochwertiger Angebote und ähnliche Maßnahmen. Sie kann zeitlich befristete Modell- und Betriebsversuche mit neuen Techniken, Programmen und vergleichbaren Telemedien sowie zum Zwecke der Einführung digitaler terrestrischer Übertragungstechniken befristete Pilotversuche durchführen.

- Die LfM soll die Veranstaltung, Verbreitung und Weiterverbreitung von Rundfunkprogrammen und vergleichbarer Telemedien einschließlich neuer Programmformen und Strukturen im Rahmen ihrer Aufgaben, insbesondere hinsichtlich der Medienwirkung durch unabhängige Einrichtungen der Kommunikationsforschung regelmäßig wissenschaftlich untersuchen lassen. Die dafür erforderlichen Mittel stellt sie im Rahmen ihres Haushalts zur Verfügung.

(3) Die LfM hat mit den Landesmedienanstalten der anderen Länder zusammenzuarbeiten und die den Landesmedienanstalten im Rundfunkstaatsvertrag zugewiesenen Aufgaben wahrzunehmen.

Teil 2
Medienkommission

§ 4
Amtszeit

(1) Die Amtszeit der ordentlichen Mitglieder der Medienkommission und ihrer Stellvertreterinnen und Stellvertreter beträgt sechs Jahre. Sie beginnt mit dem ersten Zusammentritt der Medienkommission und endet mit dem ersten Zusammentritt der nachfolgenden Medienkommission; dieser erfolgt in der letzten Woche der Amtszeit der vorangegangenen Medienkommission. Nach Feststellung der ordnungsgemäßen Entsendung der benannten Personen lädt die/der amtierende Vorsitzende die Mitglieder der neuen Medienkommission zur konstituierenden Sitzung ein und leitet diese bis zur Wahl der/des neuen Vorsitzenden.

(2) Endet das Amt eines ordentlichen oder stellvertretenden Mitgliedes der Medienkommission vorzeitig, wird die im Amt nachfolgende Person für den Rest der laufenden Amtsperiode nach Maßgabe der Vorschriften in § 93 LMG NRW gewählt bzw. entsandt. In diesem Fall beginnt die Mitgliedschaft in der Medienkommission mit der Feststellung der ordnungsgemäßen Entsendung nach § 5 Absatz 4.

§ 5
Entsendung, Mitgliedschaft

(1) Die/Der Vorsitzende der Medienkommission bittet sechs Monate vor Ablauf der Amtszeit ihrer Mitglieder den Landtag und die nach § 93 Absatz 3 LMG NRW entsendungsberechtigten Organisationen, innerhalb von vier Monaten die als Mitglieder der künftigen Medienkommission gewählten oder entsandten Personen und deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter zu benennen und das Verfahren und die Regelungen mitzuteilen, auf Grund derer sie bestimmt worden sind. Die/der Vorsitzende hat dabei auf die Berücksichtigung von Frauen bei der Wahl gemäß § 93 Absatz 2 LMG NRW bzw. den alternierenden Geschlechterwechsel gemäß § 93 Absatz 5 LMG NRW bei der Entsendung hinzuweisen. Weiterhin ist auf die Vorschriften der §§ 91 Absatz 1, 93 Absatz 2, Absatz 4 und Absatz 9 und 95 LMG NRW hinzuweisen.

(2) Die entsendungsberechtigten Organisationen haben zugleich mit der Entsendungsmitteilung die ordnungsgemäße Beschlussfassung über die benannten Personen zu bestätigen. Dazu sind insbesondere die notwendigen Bestimmungen über das zuständige Beschlussorgan, das Entsendungsverfahren einschließlich der Beschlussmodalitäten, zu beachtende Form- und Fristvorgaben zu übersenden und auf Nachfrage zu erläutern beziehungsweise glaubhaft zu machen. Sind nach § 93 Absatz 3 LMG NRW mehrere Organisationen gemeinsam entsendungsberechtigt, ist zusätzlich die Einigung auf eine Person nachzuweisen. Ist dies nicht der Fall, ist nachzuweisen, dass eine Person mit der Mehrheit der jeweils entsendungsberechtigten Organisationen von diesen gewählt wurde. Die entsendungsberechtigten Stellen haben darüber hinaus alle Angaben zu machen, die zur Nachprüfung der Voraussetzungen einer Unvereinbarkeit gemäß § 91 Absatz 1 LMG NRW erforderlich sind.

(3) Die entsendungsberechtigten Organisationen müssen Frauen und Männer im Turnus der Amtsperioden alternierend berücksichtigen. Wird hiervon abgewichen, haben die entsendungsberechtigten Organisationen schriftlich mitzuteilen, aus welchen Gründen ihnen auf Grund ihrer Zusammensetzung eine Entsendung von Frauen oder Männern regelmäßig oder im Einzelfall nicht möglich ist.

(4) Die/der amtierende Vorsitzende der Medienkommission prüft die ordnungsgemäße Entsendung der benannten Personen. Sie/Er stellt zu Beginn der Amtsperiode die ordnungsgemäße Entsendung der benannten Personen gegenüber den entsendungsberechtigten Organisationen fest und gibt die Feststellungen der Medienkommission bekannt. Wird vom turnusmäßigen Wechsel der Geschlechter nach § 93 Absatz 5 LMG NRW abgewichen, wird die Medienkommission insoweit unterrichtet.

§ 6
Vorzeitiges Erlöschen der Mitgliedschaft

(1) Das vorzeitige Erlöschen der Mitgliedschaft eines ordentlichen oder stellvertretenden Mitgliedes der Medienkommission gemäß §§ 91 Absatz 2, 92 Absatz 1 LMG NRW ist der/dem Vorsitzenden der Medienkommission durch schriftliche Erklärung unverzüglich anzuzeigen. In den Fällen des § 91 Absatz 1 Nummer 10, 11 LMG NRW zieht die/der Vorsitzende die erforderlichen Urkunden bei. Die/Der Vorsitzende unterrichtet die Medienkommission unverzüglich von dem Erlöschen der Mitgliedschaft.

(2) Die Medienkommission stellt das vorzeitige Erlöschen der Mitgliedschaft durch Beschluss fest.

(3) Ist das vorzeitige Erlöschen gemäß Absatz 2 festgestellt, so fordert die/der Vorsitzende den Landtag oder die entsendungsberechtigte Organisation auf, binnen einer Frist von drei Monaten ein neues ordentliches oder stellvertretendes Mitglied für den Rest der laufenden Amtszeit der Medienkommission zu wählen oder zu entsenden. Dabei hat sie/er auf die Vorschriften der §§ 91 Absatz 1, 92 Absatz 3, 93 Absatz 2, Absatz 4, Absatz 5, Absatz 9 und 95 LMG NRW hinzuweisen.

§ 5 Absatz 2 und 4 gilt entsprechend.

§ 7
Sitzungen

(1) Die Sitzungen der Medienkommission werden von der/dem Vorsitzenden nach Bedarf, mindestens jedoch sechsmal jährlich, einberufen. Auf Antrag von mindestens einem Viertel der Mitglieder der Medienkommission oder auf Antrag der Direktorin/des Direktors muss die/der Vorsitzende eine Sitzung der Medienkommission unverzüglich einberufen. Anträge nach Satz 2 müssen den gewünschten Beratungsgegenstand angeben.

(2) Die Medienkommission tagt in nichtöffentlicher Sitzung. Sie kann in öffentlicher Sitzung tagen. Beschlüsse nach Satz 2 bedürfen der Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder.

(3) Über die Vertraulichkeit von Beratungsgegenständen beschließt die Medienkommission mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder.

(4) Die Stellvertreterin oder der Stellvertreter nimmt bei Verhinderung des ordentlichen Mitgliedes vollberechtigt an den Sitzungen der Medienkommission teil.

(5) Die Direktorin/Der Direktor und ihre/seine Vertreterin oder ihr/sein Vertreter nehmen an den Sitzungen der Medienkommission teil. Sie/Er hat das Recht, sich zu den Beratungsthemen zu äußern. Über die Zulassung weiterer Mitarbeiter der LfM entscheidet die/der Vorsitzende auf Vorschlag der Direktorin/des Direktors. Zu einzelnen Tagesordnungspunkten kann die/der Vorsitzende auch andere Personen hinzuziehen.

(6) Die Landesregierung ist berechtigt, zu den Sitzungen der Medienkommission eine Vertreterin/einen Vertreter zu entsenden. Sie/Er hat das Recht, sich zu den Beratungsthemen zu äußern.

§ 8
Ausschließung, Befangenheit

(1) Jedes ordentliche oder stellvertretende Mitglied der Medienkommission hat der/dem Vorsitzenden unverzüglich solche Tatsachen mitzuteilen, die gemäß § 95 Absatz 3 geeignet sind, die Erfüllung seiner Aufgaben als Mitglied des Organs zu gefährden. Verträge über die Beratung, Vertretung oder ähnliche Tätigkeiten sind bei der/dem Vorsitzenden anzuzeigen, soweit diese nicht in Ausübung eines bereits angezeigten Berufes erfolgen. Wird eine dauerhafte Gefährdung der Aufgabenerfüllung gemäß § 95 Absatz 3 LMG NRW angezeigt oder festgestellt, legt die/der Vorsitzende die Angelegenheit der Medienkommission in der nächstfolgenden Sitzung zur Beschlussfassung vor.

(2) Hält ein Mitglied die Voraussetzungen der §§ 20, 21 VwVfG NW bei sich oder anderen für gegeben oder bestehen Zweifel, ob diese Voraussetzungen vorliegen, ist dies der/dem Vorsitzenden der Medienkommission oder eines Ausschusses mitzuteilen.

Die Medienkommission und ihre Ausschüsse prüfen, ob Mitglieder auf Grund der §§ 20, 21 VwVfG NW von der Beratung und Beschlussfassung über einzelne Tagesordnungspunkte ausgeschlossen sind und stellen dies durch Beschluss fest. Die/Der Betroffene darf an dieser Entscheidung nicht mitwirken.

§ 9
Einladung, Beschlussfähigkeit, Beschlussfassung

(1) Die/Der Vorsitzende lädt zu den Sitzungen der Medienkommission schriftlich oder in Textform ein. Zwischen dem Tag der Absendung der Einladung und dem Tag der Sitzung müssen mindestens neun Werktage liegen; in besonders eilbedürftigen Fällen sowie in den Fällen des § 98 Absatz 5 LMG NRW kann die/der Vorsitzende diese Frist auf drei Werktage abkürzen.

(2) Die Medienkommission ist beschlussfähig, wenn zwei Drittel ihrer Mitglieder anwesend sind und alle Mitglieder nach Maßgabe von Absatz 1 geladen wurden. Sie bleibt beschlussfähig, solange nicht auf Antrag eines Mitgliedes der Medienkommission die Beschlussunfähigkeit festgestellt ist.

(3) Ist die Medienkommission beschlussunfähig, so sind alle Mitglieder innerhalb angemessener Frist mit derselben Tagesordnung erneut zu laden. In der darauf stattfindenden Sitzung ist die Medienkommission ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse dürfen jedoch nicht ausschließlich mit den Stimmen der nach § 93 Absatz 2 LMG NRW gewählten Mitglieder gefasst werden.

(4) Beschlüsse der Medienkommission bedürfen der Zustimmung der Mehrheit der abgegebenen Stimmen der anwesenden Mitglieder; als anwesend gilt ein Mitglied, das sich in die Anwesenheitsliste eingetragen hat und nicht nach § 7 ausgeschlossen ist.

(5) Beschlüsse über die Erteilung, die Rücknahme oder den Widerruf einer Zulassung oder der Zuweisung einer Übertragungskapazität, über Untersagungen, die Sicherung der Meinungsvielfalt im Fernsehen, die Öffentlichkeit von Sitzungen und über Satzungen und deren Änderung bedürfen der Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder.

(6) Der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder der Medienkommission bedürfen Beschlüsse über die Abwahl der Direktorin/des Direktors oder ihrer/seiner Vertreterin oder ihres/seines Vertreters und über die Abwahl der/des Vorsitzenden oder der/des stellvertretenden Vorsitzenden der Medienkommission sowie über die Abberufung von Mitgliedern der Ausschüsse der Medienkommission und ihrer Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden.

(7) Bei der Zählung der abgegebenen Stimmen werden ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen zur Feststellung der Beschlussfähigkeit nach Absatz 2 mitgezählt.

§ 10
Wahlen

(1) Die Medienkommission kann Wahlen nur durchführen, wenn zuvor ihre Beschlussfähigkeit festgestellt worden ist.

(2) Wahlen sind mit verdeckten Stimmzetteln durchzuführen. Nach einstimmigem Beschluss kann eine Wahl auch offen durchgeführt werden.

(3) Gewählt ist, wer die Mehrheit der Stimmen der Mitglieder der Medienkommission auf sich vereinigt. Kommt eine Wahl hiernach nicht zustande, so findet unverzüglich ein neuer Wahlgang statt, in dem gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält.

(4) Nimmt die gewählte Person die Wahl nicht an, so findet nach den Vorschriften des Absatzes 3 ein neuer Wahlgang statt.

(5) Sind in einer Sitzung der Medienkommission nach § 98 Absatz 5 LMG NRW weniger als die Hälfte der Mitglieder anwesend, so sind bei der Wahl die Stimmen der nach § 93 Absatz 2 LMG NRW gewählten Mitglieder der Medienkommission gesondert zu sammeln und auszuzählen. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhält, sofern diese nicht ausschließlich von den gemäß § 93 Absatz 2 LMG NRW gewählten Mitgliedern abgegeben worden sind.

(6) Bei Stimmengleichheit nach drei Wahlgängen entscheidet das Los.

§ 11
Niederschrift

Über jede Sitzung der Medienkommission ist eine Niederschrift zu fertigen.

§ 12
Ausschüsse

(1) Die Medienkommission bildet folgende ständige Ausschüsse:

1. Ausschuss für Haushalt und Finanzen,

2. Ausschuss für Medienentwicklung,

3. Ausschuss für Forschung und Medienkompetenz,

4. Ausschuss für Programm.

(2) Die Medienkommission kann für sonstige Aufgaben weitere Ausschüsse bilden. Dabei soll der Auftrag des Ausschusses zeitlich befristet werden. Im Falle einer Befristung gilt der Ausschuss mit dem Ablauf der Frist als aufgelöst, wenn nicht die Medienkommission zuvor das Mandat des Ausschusses verlängert.

(3) Die in Absatz 1 Nummer 1 bis 4 bezeichneten Ausschüsse sollen aus fünf bis acht Mitgliedern bestehen. In den Ausschüssen sollen Frauen und Männer entsprechend ihrem Verhältnis in der Medienkommission vertreten sein. Die Zahl der Mitglieder der Ausschüsse nach Absatz 2 bestimmt die Medienkommission.

(4) Die Mitglieder, die Vorsitzenden sowie die stellvertretenden Vorsitzenden der Ausschüsse werden von der Medienkommission aus ihrer Mitte bestellt. Die Abberufung eines Mitgliedes eines Ausschusses sowie der Widerruf der Bestellung zur/zum Vorsitzenden oder zur/zum stellvertretenden Vorsitzenden können mit der Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder der Medienkommission beschlossen werden.

(5) Ausschüsse sind beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend ist. Im Übrigen gelten für Beschlüsse und Verfahren der Ausschüsse die Bestimmungen des § 7, § 9 Absatz 1, Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 1 und 2, Absätze 4, 7 und § 11 entsprechend.

(6) Die/Der Vorsitzende und die/der stellvertretende Vorsitzende der Medienkommission können mit beratender Stimme an den Sitzungen der Ausschüsse teilnehmen.

(7) Mitglieder der Medienkommission, die einem Ausschuss nicht angehören, können an dessen Sitzungen mit beratender Stimme teilnehmen.

(8) Die Ausschüsse tagen in nichtöffentlicher Sitzung.

§ 13
Aufgaben der Ausschüsse

(1) Die Ausschüsse beraten die Beschlüsse der Medienkommission im jeweiligen Aufgabenbereich vor und berichten der Medienkommission. Im Einzelfall kann die Medienkommission eine Angelegenheit auch an Ausschüsse überweisen.

(2) Ausschüsse können gemeinsam tagen.

(3) Beraten mehrere Ausschüsse eine Vorlage, so treffen deren Vorsitzende alle erforderlichen Maßnahmen, die zur sachgerechten und zügigen Durchführung der Beratungen in jedem beteiligten Ausschuss angezeigt sind. Die Direktorin/Der Direktor trägt dafür Sorge, dass alle Mitglieder der beteiligten Ausschüsse unverzüglich alle Beratungsunterlagen erhalten, die einem der beteiligten Ausschüsse vorliegen.

§ 14
Zuständigkeit des Ausschusses für
Haushalt und Finanzen

Der Ausschuss für Haushalt und Finanzen bereitet die Entscheidungen der Medienkommission im Bereich der Haushalts- und Wirtschaftsführung der LfM (§§ 109 bis 116 LMG NRW) vor; er ist bei der Vorbereitung von Beschlüssen über die Finanzordnung und die Satzung nach § 116 Absatz 2 LMG NRW zu beteiligen.

§ 15
Zuständigkeit des Ausschusses für Medienentwicklung

Der Ausschuss für Medienentwicklung bereitet die Entscheidungen der Medienkommission in folgenden Bereichen vor:

- Einführung und Erprobung neuer Rundfunktechniken,

- Belegung von Kabelanlagen,

- Umstellung von analoger auf digitale Übertragung,

- Umsetzung von § 10 b LMG NRW (Pilotversuch zur Einführung digitaler terrestrischer Übertragungstechniken) und § 30 LMG NRW (Experimentierklausel),

- Förderung technischer Infrastruktur.

§ 16
Zuständigkeit des Ausschusses für Forschung
und Medienkompetenz

Der Ausschuss für Forschung und Medienkompetenz bereitet die Entscheidungen der Medienkommission in folgenden Bereichen vor:

- Forschungsplanung,

- Ausschreibung und Vergabe von Forschungsprojekten gemäß § 88 Absatz 4 LMG NRW,

- Projekte zur Förderung der Medienkompetenz gemäß § 88 Absatz 3 Satz 1 bis 6 LMG NRW,

- Vergabe von Qualitätskennzeichen gemäß § 41 LMG NRW,

- Bürgermedien gemäß §§ 40 ff. LMG NRW, insbesondere

- Förderung von Bürgermedien gemäß § 40 Absatz 6 LMG NRW,

- Zulassung eines Lehr- und Lernsenders nach § 40 c LMG NRW,

- Erlass von Satzungen und Richtlinien,

- Grundsatzfragen im Zusammenhang mit Sendungen in Hochschulen.

§ 17
Zuständigkeit des Ausschusses Programm

Der Ausschuss Programm unterstützt und begleitet die Medienkommission in Fragen der programmlichen Entwicklung im privaten Rundfunk und in Telemedien.

Er befasst sich insbesondere mit

- der Aufbereitung von Programmfragen von grundsätzlicher Bedeutung,

- dem Meinungs- und Erfahrungsaustausch mit privaten Rundfunkveranstaltern über die programmliche Entwicklung,

- dem Informationsaustausch über die Arbeit der ZAK in Fragen des Programms und der Werbung und der KJM,

- Grundsatzfragen im Zusammenhang mit der Programmbeobachtung.

Er bereitet die Entscheidungen der Medienkommission in folgenden Bereichen vor:

- Programmbeschwerden gemäß § 42 LMG NRW,

- Beanstandungen gemäß § 118 LMG NRW wegen Verletzung der allgemeinen Programmgrundsätze,

- Entscheidungen über Aufsichtsmaßnahmen nach dem Jugendmedienschutz-Staatsvertrag.

Die Zuständigkeiten der ZAK und der KJM bleiben hiervon unberührt.

§ 18
Berichterstatter/innen

Die Medienkommission kann für bestimmte Aufgaben Mitglieder der Kommission als Berichterstatter einsetzen. Der Auftrag endet mit Erledigung der Aufgabe oder Ablauf einer von der Medienkommission gesetzten Frist, wenn nicht die Medienkommission zuvor die Frist der Beauftragung verlängert.

§ 19
Geschäftsordnung

Die Medienkommission gibt sich und ihren Ausschüssen eine Geschäftsordnung. Sie enthält insbesondere nähere Regelungen über die Rechte und Pflichten der Mitglieder der Medienkommission und ihrer/ihres Vorsitzenden sowie über die Vorbereitung und Durchführung der Sitzungen, soweit solche Regelungen nicht bereits durch Gesetz oder Satzung getroffen worden sind.

Teil 3
Zusammenarbeit der Organe

§ 20 (Fn 2)
Direktorin/Direktor - Medienkommission

(1) Die Direktorin/Der Direktor unterrichtet die Medienkommission und deren Ausschüsse regelmäßig über grundsätzliche Angelegenheiten, insbesondere über wichtige aktuelle Fragen der Medienpolitik. Sie/Er informiert die Medienkommission und deren Ausschüsse über Entscheidungen der DLM und der Kommissionen ZAK, KJM und KEK nach § 35 Absatz 2 Nummer 1, 3 und 4 RStV. Die/Der Vorsitzende der Medienkommission informiert die Medienkommission und deren Ausschüsse über Entscheidungen der GVK nach § 35 Absatz 2 Nummer 2 RStV.

(2) Rechtsverbindliche Erklärungen für die LfM in Angelegenheiten, die über die Zuständigkeit der Direktorin/des Direktors nach § 103 LMG NRW hinausgehen, kann sie/er unter dem ausdrücklichen Vorbehalt der Zustimmung der Medienkommission abgeben. Deren Zustimmung ist unverzüglich einzuholen.

(3) Die Medienkommission überträgt die Aufgaben der Telemedienaufsicht nach § 59 Absatz 2 RStV sowie der Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 49 Absatz 1 Satz 2 Nummer 13 und 14 RStV und § 16 Absatz 1 und 2 Nummer 1 Telemediengesetz der Direktorin/dem Direktor. Die Direktorin/Der Direktor kann Verfahren von besonderer Bedeutung der Kommission zur Entscheidung vorlegen. Verfahren von besonderer Bedeutung liegen insbesondere dann vor, wenn durch Telemedienangebote in Rechte Dritter eingegriffen wird oder Belange der öffentlichen Meinungsbildung berührt werden. Die Befassung der Medienkommission mit Verfahren von besonderer Bedeutung erfolgt in Abstimmung der Direktorin/des Direktors mit dem Vorsitzenden der Medienkommission. Die Direktorin/Der Direktor unterrichtet den Ausschuss für Programm und Aufsicht sowie die Medienkommission über Art und Anzahl der im Zusammenhang mit der Telemedienaufsicht nach Satz 1 geführten Verfahren.

Teil 4
Sonstiges

§ 21
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung der Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen (LfM) vom 27. Januar 2003 (GV. NRW. S. 49) außer Kraft.

Der Direktor
der Landesanstalt für Medien
Nordrhein-Westfalen (LfM)

Dr. Jürgen  B r a u t m e i e r




Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 205, in Kraft getreten am 16. April 2011; geändert durch Änderungssatzung vom 28. August 2015 (GV. NRW. S. 669), in Kraft getreten am 12. September 2015.
Aufgehoben durch Satzung vom 2. Juni 2017 (GV. NRW. S. 678), in Kraft getreten am 21. Juli 2017.

Fn 2

§ 20 geändert durch Änderungssatzung vom 28. August 2015 (GV. NRW. S. 669), in Kraft getreten am 12. September 2015.