Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 16.3.2024

Normüberschrift

Satzung
des Westdeutschen Rundfunks Köln,
Bekanntmachung der Neufassung

Vom 24. März 2003 (Fn 1)

Der Rundfunkrat hat am 19. März 2003 gemäß § 16 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 des Gesetzes über den "Westdeutschen Rundfunk Köln" (WDR-Gesetz) in der Fassung der Bekanntmachung der Neufassung vom 25. April 1998 (GV. NRW. S. 265), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. Februar 2003 (GV. NRW. S. 84) (Fn 2), die Änderung und Neubekanntmachung der Satzung beschlossen.

Die Satzung wird gemäß § 25 Abs. 4 WDR-Gesetz bekannt gemacht.

Köln, den 24. März 2003

Fritz P l e i t g e n

Intendant

Satzung des Westdeutschen Rundfunks Köln
in der Fassung der Bekanntmachung
vom 19. März 2003

Inhaltsübersicht (Fn 11)

A.
Struktur und Aufgaben

§ 1

Bezeichnung

§ 2

Studios

§ 3

Programm und Werbung

§ 3a

Beteiligungen

B.
Organe

I.
Rundfunkrat

§ 4

Entsendung, Mitgliedschaft

§ 4a

Pflicht zur Auskunftserteilung

§ 5

Wahl des/der Vorsitzenden und des/der Stellvertreter(s/in)

§ 5a

Präsidium

§ 6

Vorsitz

§ 7

Sitzungen

§ 8

Einladung und Tagesordnung

§ 9

Verfahren

§ 10

Verfahren bei Programmangelegenheiten

§ 11

Verfahren bei Aufstellung des Haushaltsplans

§ 12

Bildung von Ausschüssen der Sachkommissionen

§ 13

Verfahren der Ausschüsse

§ 14

Geschäftsordnung

§ 15

Aufwandsentschädigung, Reisekosten

§ 15a

Unabhängigkeit der Entscheidungen

II.
Verwaltungsrat

§ 16

Mitgliedschaft

§ 16a

Pflicht zur Auskunftserteilung

§ 17

Vorsitz

§ 18

Sitzungen, Verfahren

§ 19

Geschäftsordnung

§ 20

Aufwandsentschädigung, Reisekosten

§ 20a

Unabhängigkeit der Entscheidungen

§ 20b

Anpassung der Beträge des § 21 Absatz 3 und 4 WDR-Gesetz

III.
Intendant/in

§ 21

Dienstvertrag, Vertretung

§ 22

Aufgaben

IV.
Schulrundfunkausschuss

§§ 23-29

(gestrichen)

C.
Organisation

§ 30

Gliederung der Anstalt

D.
Personal

§ 31

Beschäftigung von Mitarbeiter(n/innen)

§ 32

Vollmachten

E.
Eingaben und Beschwerden

§ 33

Programmbeschwerden, Eingaben und Anregungen

§ 34

Eingaben zum Datenschutz

F.
WDR-Rundfunkdatenschutzbeauftragte/r

I.
Stellung und Aufgaben des/der WDR-Rundfunkdatenschutzbeauftragten

§ 35

Stellung des/der WDR-Rundfunkdatenschutzbeauftragten

§ 36

Aufgaben und Befugnisse des/der Rundfunkdatenschutzbeauftragten

II.
Vergütung und Ausstattung des/der Rundfunkdatenschutzbeauftragten

§ 37

Grundsätze der Vergütung und Ausstattung

III.
Kooperation bei der Datenschutzaufsicht mit anderen öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten

§ 38

Möglichkeit der mehrfachen, koordinierten Ernennung derselben Person

§ 39

Verfahren zur Koordinierung mehrfacher Ernennung

§ 40

Ausübung des Amts bei mehrfacher Ernennung

§ 41

Grundsätze der Vergütung und Ausstattung bei mehrfacher Ernennung

§ 42

Dienstaufsicht bei mehrfacher Ernennung oder Dienstverhältnis mit anderer Rundfunkanstalt

§ 43

Abschluss von Verwaltungsvereinbarungen

G.
Schlussbestimmung

§ 44

Inkrafttreten

Aufgrund des Gesetzes über den "Westdeutschen Rundfunk Köln" -WDR-Gesetz- vom 19. März 1985 (GV. NRW. S. 237) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. April 1998, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. Februar 2003 (GV. NRW. S. 84), hat der Rundfunkrat am 19. März 2003 folgende Neubekanntmachung der Satzung beschlossen:

A.
Struktur und Aufgaben

§ 1
Bezeichnung

Das durch das Gesetz über den "Westdeutschen Rundfunk Köln" vom 25. Mai 1954 (GV. NRW. S. 151) errichtete und aufgrund des WDR-Gesetzes vom 19. März 1985 fortgeführte Rundfunkunternehmen trägt die Bezeichnung

"Westdeutscher Rundfunk Köln

Anstalt des öffentlichen Rechts",

nachfolgend WDR genannt.

§ 2
Studios

(1) Der/die Intendant(in) kann mit Zustimmung des Verwaltungsrats Studios im Sendegebiet und, soweit es für die Programmgestaltung zweckmäßig ist, außerhalb des Sendegebietes errichten oder auflösen. Darüber hinaus kann der/die Intendant (in) weitere Außenstellen (Büros) errichten oder auflösen. Hierüber unterrichtet er/sie die Vorsitzenden des Rundfunkrats und des Verwaltungsrats.

(2) Studios und Büros bilden einen rechtlich unselbständigen Teil des WDR ohne eigene Organe.

§ 3 (Fn 13)
Programm und Werbung

(1) Das Werbeprogramm hat den Anforderungen nach §§ 6a und 6b WDR-Gesetz zu entsprechen.

(2) Der WDR kann die Gestaltung von Werbesendungen mit Zustimmung des Rundfunkrats einer besonderen Gesellschaft widerruflich unter folgenden Voraussetzungen übertragen:

a) Die Geschäftsanteile der Gesellschaft befinden sich in der Hand des Westdeutschen Rundfunks;

b) Der/die Intendant(in) bleibt für den Inhalt des die Werbeeinschaltungen umgebenden Programms verantwortlich und kann Werbeeinschaltungen wegen ihres Inhalts oder ihrer Aufmachung zurückweisen;

c) für die Einräumung des Rechts, Werbesendungen im Rahmen dieser Bestimmungen zu gestalten, kann der WDR von der Gesellschaft eine Abgabe erheben, die mit Zustimmung des Verwaltungsrats festgesetzt wird.

§ 3a (Fn 13)
Beteiligungen

Der WDR kann sich nach Maßgabe des § 45 WDR-Gesetz an Unternehmen beteiligen. Das Beteiligungsmanagement hat sicherzustellen, dass die Aktivitäten der Beteiligungsunternehmen sich im Rahmen der für den WDR geltenden gesetzlichen Vorgaben bewegen. Der/die Intendant(in) legt dem Rundfunkrat und dem Verwaltungsrat jährlich einen Beteiligungsbericht vor.

B.
Organe

I.
Rundfunkrat

§ 4 (Fn 6)
Entsendung, Mitgliedschaft

(1) Der/Die Vorsitzende des Rundfunkrats bittet sechs Monate vor Ablauf der Amtszeit des Rundfunkrats den/die Präsident(en/in) des Landtags und die entsendungsberechtigten Organisationen gemäß § 15 Absatz 3 WDR-Gesetz, innerhalb von vier Monaten die als Mitglieder des künftigen Rundfunkrats gewählten oder entsandten Personen zu benennen und das Verfahren und die Regelungen mitzuteilen, aufgrund derer sie bestimmt worden sind. Der/Die Vorsitzende hat dabei auf die Berücksichtigung der Geschlechterparität bei der Wahl oder Entsendung gemäß § 15 Absatz 1, 6 und 7 WDR-Gesetz hinzuweisen.

(2) Der/Die amtierende Vorsitzende des Rundfunkrats prüft die ordnungsgemäße Entsendung der benannten Personen und stellt die ordnungsgemäße Entsendung der benannten Personen gegenüber den entsendungsberechtigten Organisationen fest. Entsprechendes gilt für die Voraussetzungen nach § 15 Absatz 1, 6 und 7 WDRGesetz zur Geschlechterparität.

(3) Die entsendungsberechtigten Organisationen gemäß § 15 Absatz 3 und 4 WDR-Gesetz haben zugleich mit der Entsendungsmitteilung die ordnungsgemäße Beschlussfassung über die benannten Personen zu bestätigen. Dazu sind insbesondere die notwendigen Bestimmungen über das zuständige Beschlussorgan, das Entsendungsverfahren einschließlich der Beschlussmodalitäten, zu beachtende Form- und Fristenvorgaben zu übersenden und auf Nachfrage zu erläutern beziehungsweise glaubhaft zu machen. Sind mehrere Organisationen gemeinsam entsendungsberechtigt, sind die insoweit notwendigen Beschlussfassungen darzustellen und zu bestätigen. Die entsendungsberechtigten Stellen haben darüber hinaus alle Angaben zu machen, die zur Nachprüfung einer Unvereinbarkeit gemäß § 13 Absatz 4 WDR-Gesetz erforderlich sind.

(4) Der/Die Vorsitzende des Rundfunkrats eröffnet das Verfahren gemäß § 15 Absatz 5 WDR-Gesetz zur Bestimmung zweier Mitglieder und zweier stellvertretender Mitglieder durch den Rundfunkrat in der im Gesetz vorgegebenen Frist und ist für dessen Durchführung verantwortlich. Der/Die Vorsitzende des Rundfunkrats trägt dafür Sorge, dass die Bekanntmachungen gemäß § 15 Absatz 4 und 5 WDRGesetz, soweit sie sich auf den WDR beziehen, im Online-Angebot des WDR-Rundfunkrats veröffentlicht werden.

(5) Bei den beiden Mitgliedern und den beiden stellvertretenden Mitgliedern die gemäß § 15 Absatz 5 WDR-Gesetz vom Rundfunkrat gewählt werden, ist ebenfalls Geschlechterparität wie für die übrigen Mitglieder (§ 15 Absatz 3 und 4 WDR-Gesetz) anzustreben.

(6) Der Rundfunkrat wählt von den gemäß § 15 Absatz 5 WDR-Gesetz zugelassenen Bewerberinnen und Bewerbern gemäß dem in § 18 Absatz 8 WDR-Gesetz beschriebenen Verfahren in einem ersten Wahlgang zwei Bewerber(innen) für die beiden zu besetzenden Sitze im Rundfunkrat aus. Dabei hat jedes gemäß § 15 Absatz 2 bis 4 WDRGesetz entsandte Mitglied des Rundfunkrats zwei Stimmen entsprechend der Zahl der zu vergebenden Plätze abzugeben, davon je eine Stimme für eine Frau und einen Mann. Enthaltungen gelten wie auch die nicht geschlechterparitätische Abgabe von zwei Stimmen oder die Abgabe von nur einer Stimme als ungültige Stimmen. Das gleiche Verfahren gilt in einem zweiten Wahlgang für die zu wählenden stellvertretenden Mitglieder. Sofern Bewerber(innen) ausdrücklich erklärt haben, ausschließlich für die Funktion als stellvertretendes Mitglied zur Verfügung zu stehen, werden sie im ersten Wahlgang nicht berücksichtigt. Das Gleiche gilt im zweiten Wahlgang für Bewerber(innen), die erklären, als stellvertretendes Mitglied nicht zur Verfügung zu stehen.

(7) In einem dritten Wahlgang werden die zu besetzenden fünf Plätze auf der Nachrückliste für die beiden ordentlichen Mitglieder ermittelt. Bei diesem Wahlgang können die unter Absatz 6 gewählten beiden stellvertretenden Mitglieder, sofern sie nicht ausdrücklich erklärt haben, ausschließlich als stellvertretende Mitglieder zur Verfügung zu stehen, als mögliche Nachrücker(innen) gewählt werden. In einem vierten Wahlgang werden die zu besetzenden fünf Plätze auf der Nachrückliste für die beiden stellvertretenden Mitglieder ermittelt. Bei diesem Wahlgang können alle Kandidat(en/innen) gewählt werden, die nach den Wahlgängen eins bis drei nicht gewählt worden sind, sofern sie nicht ausdrücklich erklärt haben, als stellvertretendes Mitglied nicht zur Verfügung zu stehen. Im dritten und vierten Wahlgang hat jedes der stimmberechtigten Rundfunkratsmitglieder nach § 18 Absatz 8 WDR-Gesetz wiederum zwei Stimmen.

(8) Der/die Vorsitzende des Rundfunkrats unterrichtet nach dem Wahlverfahren unverzüglich schriftlich alle gewählten Bewerber(innen). Diese müssen spätestens innerhalb sieben Tagen ihre Entscheidung über Annahme oder Nichtannahme der Wahl gegenüber der/dem Vorsitzenden mitteilen. Im Falle der Nichtannahme einer Wahl treten automatisch die gemäß § 15 Absatz 5 WDR-Gesetz (für den Fall des § 15 Absatz 12 WDR-Gesetz) vom Rundfunkrat zu erstellenden Nachrücklisten in Kraft. Alle übrigen Bewerberinnen und Bewerber werden über den Abschluss des Verfahrens unterrichtet.

(9) Nach Feststellung der ordnungsgemäßen Entsendung der gemäß § 15 Absatz 3 bis 4 WDRGesetz benannten Personen sowie der Entsendung der gemäß § 15 Absatz 2 WDRGesetz vom Landtag Nordrhein-Westfalen entsandten Personen lädt der/die amtierende Vorsitzende die Mitglieder des neuen Rundfunkrats zu der konstituierenden Sitzung ein. Er/Sie gibt die Feststellungen ordnungsgemäßer Entsendung dem Rundfunkrat bekannt. Entsprechendes gilt für die Voraussetzungen nach § 15 Absatz 1, 6 und 7 WDR-Gesetz zur Geschlechterparität. Der/Die amtierende Vorsitzende leitet die Sitzung bis zur Wahl des/der Vorsitzenden.

(10) Die Mitgliedschaft im Rundfunkrat beginnt mit dem ersten Zusammentritt des Rundfunkrats; im Falle der Entsendung eine(s/r) Nachfolger(s/in) gemäß § 15 Absatz 11 WDR-Gesetz beginnt die Mitgliedschaft mit Feststellung ordnungsgemäßer Entsendung durch den/die Vorsitzende(n). Die Mitgliedschaft endet mit dem ersten Zusammentritt des nachfolgenden Rundfunkrats; dieser erfolgt in der letzten Woche der Amtszeit des vorangegangenen Rundfunkrats.

(11) Jede in den Rundfunkrat entsandte oder gewählte Person und jedes Mitglied des Rundfunkrats hat dem/der Vorsitzenden unverzüglich solche Tatsachen mitzuteilen, die eine Mitgliedschaft im Rundfunkrat gemäß § 13 Absatz 3 bis 5a WDR-Gesetz ausschließen können. Jede Bewerberin und jeder Bewerber für die vom Rundfunkrat zu wählenden beiden natürlichen Personen gemäß § 15 Absatz 5 WDR-Gesetz muss solche Tatsachen mit ihrer/seiner Bewerbung mitteilen. Wird eine dauerhafte Gefährdung der Aufgabenerfüllung gemäß § 13 Absatz 5 WDR-Gesetz angezeigt oder festgestellt, legt der/die Vorsitzende die Angelegenheit in der nächstfolgenden Sitzung des Rundfunkrats zur Beschlussfassung vor. Entsprechendes gilt für die Anzeige oder Feststellung des Vorliegens einer nicht dauerhaften Interessenkollision gemäß § 13 Absatz 5a WDR-Gesetz.

(12) Der/Die Vorsitzende des Rundfunkrats fordert zwei Monate vor Ablauf der Amtszeit des Rundfunkrats den Personalrat auf, zwei seiner Mitglieder gemäß § 15 Absatz 14 WDR-Gesetz als Teilnehmer(innen) mit beratender Stimme an den Sitzungen und zwei weitere Mitglieder als deren Stellvertreter(innen) zu benennen. Endet die Mitgliedschaft einer vom Personalrat entsandten Person vor dem Ende der Amtsperiode des Rundfunkrats, so entsendet der Personalrat für den Rest der laufenden Amtszeit des Rundfunkrats ein anderes Mitglied des Personalrats.

§ 4a (Fn 5)
Pflicht zur Auskunftserteilung

(1) Jedes Mitglied des Rundfunkrats und jedes stellvertretende Mitglied gibt gemäß 55b WDR-Gesetz in Verbindung mit § 16 Satz 1 des Korruptionsbekämpfungsgesetzes vom 16. Dezember 2004 (GV. NRW. 2005 S. 8), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. März 2018 (GV. NRW. S. 172) geändert worden ist, die geforderten Auskünfte dem/der Vorsitzenden des Rundfunkrats. Die/ Der Vorsitzende des Rundfunkrats erteilt die geforderten Auskünfte der für die Rechtsaufsicht zuständigen Behörde.

(2) Die Auskünfte erfolgen im Laufe einer Amtsperiode einmal im Jahr; Stichtag ist jeweils der 1. Januar eines Jahres.

(3) Die Auskünfte betreffende relevante Änderungen sind jeweils umgehend mitzuteilen.

(4) Die Auskünfte werden im Internet im Online-Auftritt des Rundfunkrats veröffentlicht.

(5) Bei Neuentsendung bzw. Wahl in den Rundfunkrat und bei Neukonstituierung des Gremiums sind die entsprechenden Auskünfte so rechtzeitig abzugeben, dass sie unmittelbar mit Beginn der Mitgliedschaft veröffentlicht werden können.

§ 5 (Fn 6)
Wahl des/der Vorsitzenden und
des/der stellvertretenden Vorsitzenden

(1) Der Rundfunkrat wählt eine(n) Vorsitzende(n) und bis zu zwei stellvertretende Vorsitzende für die Dauer der Amtsperiode des Rundfunkrats. Dabei sind die Bestimmungen in § 17 Absatz 4 WDR-Gesetz zu beachten.

(2) Der/Die Vorsitzende und der/die stellvertretende(n) Vorsitzende(n) können mit einer Zweidrittelmehrheit aller Mitglieder des Rundfunkrats abberufen werden.

(3) Endet die Mitgliedschaft des/der Vorsitzenden oder des/der stellvertretenden Vorsitzenden vorzeitig, so wird ein(e) Nachfolger(in) für den Rest der laufenden Amtszeit gewählt. Bis zur Wahl des/der Nachfolger(s/in) des/der Vorsitzenden führen der/die stellvertretende(n) Vorsitzende(n) die Geschäfte des/der Vorsitzenden; im Falle der Verhinderung des/der stellvertretenden Vorsitzenden nimmt das an Lebensjahren älteste Mitglied des Rundfunkrats diese Funktionen wahr.

§ 5a (Fn 7)
Präsidium

(1) Der/Die Vorsitzende und der/die stellvertretende(n) Vorsitzende(n) bilden das Präsidium.

(2) Das Präsidium wird beratend unterstützt durch die Ausschussvorsitzenden und die stellvertretenden Ausschussvorsitzenden. Sie bilden das erweiterte Präsidium.

(3) Aufgabe des erweiterten Präsidiums ist der Informationsaustausch zwischen den Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden des Rundfunkrats und der Ausschüsse.

§ 6 (Fn 6)
Vorsitz

(1) Der/Die Vorsitzende führt die Geschäfte des Rundfunkrats und leitet die Sitzungen. Unbeschadet der Regelung in § 25 WDR-Gesetz vertritt der/die Vorsitzende den Rundfunkrat in der Öffentlichkeit.

(2) Sind der/die Vorsitzende oder der/die stellvertretende(n) Vorsitzende(n) verhindert, so gilt § 5 Absatz 3 Satz 2 der Satzung entsprechend.

(3) Nach Ablauf seiner/ihrer Amtszeit führt der/die Vorsitzende die Geschäfte bis zur Wahl eines/einer neuen Vorsitzenden weiter.

(4) Der/Die Vorsitzende stellt einem gemäß § 14 Absatz 4 WDR-Gesetz abberufenen Mitglied des Verwaltungsrats den Beschluss über die Abberufung durch Postzustellungsurkunde zu. Der Bescheid muss die Begründung für die Abberufung und eine Rechtsmittelbelehrung enthalten, in der auf § 14 Absatz 4 Satz 6 WDR-Gesetz hingewiesen wird.

§ 7 (Fn 6)
Sitzungen

(1) An den Sitzungen des Rundfunkrats nehmen außer den in § 15 Absatz 14 und § 19 Absatz 1 und 2 WDR-Gesetz genannten Personen die Direktor(en/innen) sowie je ein(e) Mitarbeiter(in) der Intendanz und der Pressestelle teil. Daneben sind auch die Mitarbeiter(innen) der Geschäftsstelle (Gremienbüro) des Rundfunkrats sowie der Geschäftsstelle (Gremienbüro) des Verwaltungsrats zur Teilnahme berechtigt. Auf Antrag kann der Rundfunkrat beschließen, zu einzelnen Punkten der Tagesordnung ohne diejenigen Personen zu tagen, die kein gesetzlich geregeltes Teilnahmerecht haben. Andere Personen können von Fall zu Fall durch Beschluss des Rundfunkrats zur Sitzung zugelassen werden.

(2) Tagesordnungspunkte, bei denen die Erörterung von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen unvermeidlich ist, werden in nicht-öffentlicher Sitzung beraten.

(3) Enthalten Sitzungen des Rundfunkrats einen öffentlichen und einen nicht-öffentlichen Teil, soll die Sitzung mit dem öffentlichen Teil beginnen.

(4) Mit der Mehrheit der Mitglieder des Rundfunkrats kann im begründeten Einzelfall entschieden werden, dass Tagesordnungspunkte der öffentlichen Sitzung im nicht-öffentlichen Teil der Sitzung behandelt werden. Die Niederschriften der vertraulichen Tagungsordnungspunkte der Sitzungen des Rundfunkrats sind ebenfalls vertraulich.

§ 8 (Fn 6)
Einladung und Tagesordnung

(1) Der/Die Vorsitzende lädt die Mitglieder zu den Sitzungen mit einer Frist von zwei Wochen ein; dieser Einladung ist eine Tagesordnung beizufügen. Auf die Sitzungen wird im Internetauftritt des Rundfunkrats zwei Wochen vor der Sitzung unter Angabe von Ort und Zeit hingewiesen. Die dort zu beratenden Tagesordnungspunkte sind anzuzeigen. Tagesordnungspunkte, bei denen die Erörterung von Betriebs– und Geschäftsgeheimnissen unvermeidlich ist und solche, deren konkrete Nennung schon Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse offenbaren würde, können generell umschrieben werden.

(2) Ist ein Mitglied an der Teilnahme an der Sitzung oder an einem Teil der Sitzung verhindert, so obliegt es ihm, seine(n) Stellvertreter(in) davon zu unterrichten. Die Beschlussfähigkeit des Rundfunkrats kann nicht mit der Begründung angezweifelt werden, das stellvertretende Mitglied sei nicht oder nicht rechtzeitig unterrichtet worden.

(3) Die zur Behandlung der Tagesordnung vorgesehenen Unterlagen sollen allen Mitgliedern und stellvertretenden Mitgliedern sowie den übrigen Sitzungsteilnehmer(n/innen) spätestens sieben Tage vor der Sitzung zugesandt werden. In dringenden und begründeten Fällen können solche Unterlagen bis zum Beginn der Sitzung als Tischvorlage eingebracht werden.

(4) Die Frist nach Absatz 1 beginnt mit dem Tag nach der Absendung. Sie kann aus wichtigem Grund bis auf drei Kalendertage verkürzt werden.

(5) Die Tagesordnung wird von dem/der Vorsitzenden festgelegt.

(6) Jedes Mitglied kann - spätestens sieben Tage vor der Sitzung, in dringenden Fällen zu Beginn der Sitzung - die Aufnahme einer Angelegenheit in die Tagesordnung schriftlich beantragen. Dem Antrag ist stattzugeben, wenn ihn mindestens fünf Mitglieder unterstützen.

(7) Schriftlich begründeten Anträgen des Verwaltungsrats und des/der Intendant(en/in) auf Aufnahme einer Angelegenheit in die Tagesordnung ist stattzugeben.

§ 9 (Fn 13)
Verfahren

(1) Beschlüsse dürfen nur in solchen Angelegenheiten gefasst werden, die in der Tagesordnung enthalten sind. Entschließungen des Rundfunkrats als Willensäußerungen insbesondere zu aktuellen rundfunkpolitischen Fragen sind davon nicht berührt, wenn sich deren Dringlichkeit aus dem Verlauf der Beratung ergibt.

(2) Für Wahlen gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend. Sofern dies im WDR-Gesetz nicht ohnehin vorgesehen ist, erfolgen auf Antrag eines Mitgliedes Wahlen in geheimer Abstimmung.

§ 10
Verfahren
bei Programmangelegenheiten

(1) Jedes Mitglied kann unter Angabe von Gründen schriftlich oder in einer Sitzung des Rundfunkrats die Beratung darüber beantragen, ob eine vom WDR ausgestrahlte Sendung gegen die Programmgrundsätze des WDR-Gesetzes verstoßen hat.

(2) Der Programmausschuss berät über den Antrag, nachdem er eine Stellungnahme des/der Intendant(en/in) eingeholt hat. Der beanstandete Programmbeitrag muss auf Antrag von fünf Mitgliedern vorgeführt werden. Der Programmausschuss teilt sein Beratungsergebnis dem Rundfunkrat baldmöglich mit.

(3) Der Rundfunkrat entscheidet in der Regel in der darauf folgenden Sitzung, ob die Sendung gegen einen im WDR-Gesetz normierten Programmgrundsatz verstoßen hat. Die Feststellung eines Verstoßes ist schriftlich zu begründen.

§ 11
Verfahren
bei Aufstellung des Haushaltsplans

(1) Der Entwurf des Haushaltsplans, der Entwurf der mittelfristigen Finanzplanung und der Entwurf einer Aufgabenplanung (§ 35 WDR-Gesetz) werden im Rundfunkrat durch den/ die Vorsitzende(n) des Verwaltungsrats eingebracht. Hieran schließt sich ein mündlicher Bericht des/der Intendant(en/in) an.

(2) Der Rundfunkrat erörtert in einer ersten Lesung die Berichte des/der Vorsitzenden des Verwaltungsrats und des/der Intendant(en/in). Diese erste Lesung soll insbesondere den Grundsatzfragen gewidmet sein. Sie schließt mit der Überweisung der Entwürfe an den Haushalts- und Finanzausschuss.

(3) In einer zweiten Lesung berät der Rundfunkrat aufgrund des Berichts des Haushalts- und Finanzausschusses den Entwurf des Haushaltsplans. Die zweite Lesung endet mit dem Beschluss über die endgültige Feststellung des Haushaltsplans, der mittelfristigen Finanzplanung und der Aufgabenplanung, es sei denn, der Rundfunkrat beschließt mit der Mehrheit der Mitglieder des Rundfunkrats eine dritte Lesung.

§ 12 (Fn 6)
Bildung von Ausschüssen
und Sachkommissionen

(1) Der Rundfunkrat bildet aus dem Kreis seiner Mitglieder folgende Ausschüsse:

1. einen Programmausschuss;

2. einen Haushalts- und Finanzausschuss;

3. einen Ausschuss für Rundfunkentwicklung und Digitalisierung.

Dabei sind die Bestimmungen von § 17 Absatz 2 und 4 WDR-Gesetz zu beachten. Die Größe eines Ausschusses darf 40 Prozent der Gesamtzahl der Mitglieder des Rundfunkrats nicht überschreiten.

(2) Die Mitglieder der Ausschüsse sind nach Maßgabe des § 17 Absatz 2 WDR-Gesetz für die Dauer der Amtsperiode des Rundfunkrats zu wählen. Scheidet ein Ausschussmitglied vor dem Ende der Amtsperiode aus dem Ausschuss aus, so ist für ihn ein(e) Nachfolger(in) für den Rest der Amtsperiode zu bestellen.

(3) Der Rundfunkrat wählt für jeden Ausschuss eine(n) Vorsitzende(n) und eine(n) stellvertretende(n) Vorsitzende(n)..

(4) Die Ausschüsse können im Einvernehmen mit dem Rundfunkrat für bestimmte Aufgaben Unterausschüsse bilden. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung des Rundfunkrats.

(5) Der Rundfunkrat kann im Einzelfall für ein ausschussübergreifendes Thema eine zeitlich befristete Sachkommission bilden, deren Beratungsergebnis über den federführend zuständigen Fachausschuss in den Rundfunkrat eingebracht wird.

(6) Für Unterausschüsse und zeitlich befristete Sachkommissionen finden die Regelungen des WDR-Gesetzes in § 17 Absatz 2 Sätze 3 und 4 sowie in Absatz 4 entsprechende Anwendung.

§ 13 (Fn 6)
Verfahren der Ausschüsse

(1) Die Ausschüsse tagen in nichtöffentlicher, vertraulicher Sitzung. Die Niederschriften der Sitzungen der Ausschüsse sind ebenfalls vertraulich. Die Sitzungen finden auf Einladung des/der Vorsitzenden oder auf Antrag von mindestens einem Viertel der Mitglieder des Rundfunkrats oder des Ausschusses statt. Der Antrag muss den Beratungsgegenstand enthalten.

(2) An den Ausschusssitzungen sollen auch der/die Vorsitzende des Rundfunkrats, der/die stellvertretende(n) Vorsitzende(n), der/die Intendant(in), dessen/deren Stellvertreter(in) sowie das in § 17 Absatz 3 WDR-Gesetz genannte Mitglied des Personalrats teilnehmen. Außerdem können an den Sitzungen die Direktor(en/innen) beratend teilnehmen. Weitere Mitarbeiter(innen) können von dem/der Intendant(en/in) hinzugezogen werden. Auf Antrag können die Ausschüsse beschließen, zu einzelnen Punkten der Tagesordnung ohne Vertreter(innen) des WDR zu tagen. Bei Verhinderung eines Mitgliedes des Rundfunkrats nimmt dessen Stellvertreter(in) teil. Die übrigen Mitglieder des Rundfunkrats können an den Ausschusssitzungen teilnehmen. Die Mitglieder des Verwaltungsrats können an den Sitzungen des Haushalts- und Finanzausschusses und des Ausschusses für Rundfunkentwicklung und Digitalisierung teilnehmen. Satz 5 gilt entsprechend für das in § 17 Absatz 3 WDR-Gesetz genannte Mitglied des Personalrats.

(3) Für Beschlüsse und Verfahren der Ausschüsse gelten die Bestimmungen des § 18 Absatz 3 bis 5 WDR-Gesetz und des § 8 der Satzung mit Ausnahme von Absatz 1 Satz 2 und des § 9 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 der Satzung entsprechend.

§ 14
Geschäftsordnung

(1) Der Rundfunkrat gibt sich und seinen Ausschüssen eine Geschäftsordnung. Darin hat er insbesondere Einzelheiten der Beschlussfassung und der Wahlen sowie der Niederschriften zu regeln, soweit dies nicht durch Gesetz oder Satzung geschehen ist.

(2) Die Geschäftsordnung und deren Änderungen sind dem Verwaltungsrat und dem/der Intendant(en/in) mitzuteilen.

§ 15 (Fn 6)
Aufwandsentschädigung, Reisekosten

(1) Die Tätigkeit der Mitglieder des Rundfunkrats ist ehrenamtlich. Die Mitglieder des Rundfunkrats erhalten für jegliche Art von Arbeit bei der Rundfunkanstalt kein Honorar. Nichthonorierte Mitarbeit teilen sie dem/der Vorsitzenden des Rundfunkrats vierteljährlich mit.

(2) Die Aufwandsentschädigung gemäß § 15 Absatz 17 WDR-Gesetz wird monatlich im Voraus gezahlt. Sie wird anteilig gekürzt, wenn die Tätigkeit im Verlauf eines Kalendermonats beginnt oder endet.

(3) Die Sitzungsgelder gemäß § 15 Absatz 17 WDR-Gesetz werden nach Ablauf eines Kalendermonats ausgezahlt. Die Sitzungsgelder beziehen sich auf die Sitzungen des Rundfunkrats und seiner Ausschüsse gemäß § 12 Absatz 1 der Satzung sowie auf Sitzungen des ARD-Programmbeirats gemäß § 15 Absatz 17 Satz 8 WDR-Gesetz.

(4) Der Ersatz von Reisekosten und die Zahlung von Tagegeldern und Übernachtungsgeldern für die Mitglieder des Rundfunkrats nach Maßgabe des Landesreisekostengesetzes werden durch eine Reisekostenordnung (Satzung) gemäß § 15 Absatz 17 WDR-Gesetz geregelt.

§ 15a (Fn 7)
Unabhängigkeit der Entscheidungen

(1) Zur Sicherung und Stärkung der Unabhängigkeit der Entscheidungen des Rundfunkrats ist dieser im Rahmen des Haushalts mit den erforderlichen finanziellen und personellen Ressourcen auszustatten.

(2) Das fachliche Weisungsrecht des/der Vorsitzenden des Rundfunkrats gegenüber den in der Geschäftsstelle (Gremienbüro) tätigen Personen (§ 15 Absatz 20 WDR-Gesetz) ist der Dienstaufsicht des/der Intendant(en/in) vorgelagert.

(3) Über die Beauftragung von externen Sachverständigen entscheidet der Rundfunkrat auf schriftlichen Vorschlag.

(4) Der Rundfunkrat bietet zu Beginn jeder Amtsperiode für alle Mitglieder eine Grundinformation über die Aufgabengebiete des Rundfunkrats und der jeweiligen Ausschüsse an. Während der laufenden Amtsperiode stellt der Rundfunkrat die Fort- und Weiterbildung seiner Mitglieder durch geeignete Maßnahmen zu den im WDR-Gesetz genannten Aufgaben des Gremiums sicher. Zu diesen Maßnahmen gehören insbesondere auch Vorträge von Experten(innen) in Rundfunkrat oder Ausschüssen sowie das Angebot zur Teilnahme an medienpolitischen Fachtagungen und sonstige medienbezogene Fachveranstaltungen.

II.
Verwaltungsrat

§ 16 (Fn 6)
Mitgliedschaft

(1) Der/Die Vorsitzende des Verwaltungsrats unterrichtet zwölf Monate vor Ablauf der Amtszeit des Verwaltungsrats den/die Vorsitzende(n) des Rundfunkrats, damit diese/r das Verfahren gemäß § 20 Absatz 3 WDR-Gesetz in Gang setzen kann und eine rechtzeitige Neubildung des Verwaltungsrats gewährleistet ist.

(2) Der/Die Vorsitzende des Rundfunkrats lädt die Mitglieder des neuen Verwaltungsrats zu einer konstituierenden Sitzung ein und leitet diese bis zur Wahl des/der Vorsitzenden des Verwaltungsrats.

(3) Jedes Mitglied des Verwaltungsrats hat dem/der Vorsitzenden des Verwaltungsrats unverzüglich solche Tatsachen mitzuteilen, die eine Mitgliedschaft gemäß § 13 Absatz 3 bis 5a WDR-Gesetz ausschließen können. Jede Bewerberin und jeder Bewerber für die vom Rundfunkrat zu wählenden sieben sachverständigen Mitglieder muss solche Tatsachen mit ihrer/seiner Bewerbung mitteilen. § 4 Absatz 11 der Satzung gilt entsprechend.

(4) Der/Die Vorsitzende des Verwaltungsrats fordert zwei Monate vor Ablauf der Amtszeit des Verwaltungsrats den Personalrat auf, zwei seiner Mitglieder gemäß § 20 Absatz 1 Satz 3 WDR-Gesetz, das zuletzt durch Gesetz vom 25. Juni 2015 (GV. NRW. S. 501) geändert worden ist, zu entsenden. Endet die Mitgliedschaft einer vom Personalrat entsandten Person im Personalrat vor dem Ende der Amtszeit des Verwaltungsrats, so entsendet der Personalrat für den Rest der laufenden Amtszeit des Verwaltungsrats ein anderes Mitglied des Personalrats.

(5) Scheidet ein vom Rundfunkrat gewähltes Mitglied im Laufe einer Amtsperiode vorzeitig aus dem Verwaltungsrat aus, informiert der/die Vorsitzende den/die Rundfunkratsvorsitzende(n) unverzüglich, um das Verfahren gemäß § 20 Absatz 7 WDR-Gesetz einzuleiten.

§ 16a (Fn 5)
Pflicht zur Auskunftserteilung

Für Mitglieder des Verwaltungsrats gilt die Regelung des§ 4a der Satzung entsprechend.

§ 17 (Fn 6)
Vorsitz

(1) Der Verwaltungsrat wählt aus der Mitte seiner vom Rundfunkrat gewählten Mitglieder eine(n) Vorsitzende(n) und eine(n) stellvertretende(n) Vorsitzende(n) für die Dauer der Amtsperiode des Verwaltungsrats. § 5 Absatz 2 und 3 der Satzung gilt entsprechend.

(2) Der/Die Vorsitzende führt die Geschäfte des Verwaltungsrats und leitet die Sitzungen. § 6 Absatz 2 und 3 der Satzung gilt entsprechend.

§ 18 (Fn 6)
Sitzungen, Verfahren

(1) Neben den ordentlichen Sitzungen des Verwaltungsrats gemäß § 22 Absatz 1 Satz 1 WDR-Gesetz werden außerordentliche Sitzungen einberufen:

a) wenn der/die Vorsitzende es für erforderlich hält,

b) wenn mindestens drei Mitglieder des Verwaltungsrats es beantragen,

c) auf Antrag des/der Intendant(en/in).

Der Antrag muss den Beratungsgegenstand angeben.

(2) An den Sitzungen des Verwaltungsrats können außer den in § 23 Absatz 2 und 3 WDR-Gesetz genannten Personen die Direktor(en/innen) sowie im Benehmen mit dem/der Vorsitzenden von dem/der Intendant(en/in) zur Beratung hinzugezogene Mitarbeiter(innen) teilnehmen. § 7 Absatz 1 Satz 2 der Satzung gilt entsprechend.

(3) Der Verwaltungsrat tagt in nichtöffentlicher, vertraulicher Sitzung. Die Niederschriften der Sitzungen des Verwaltungsrats sind ebenfalls vertraulich.

(4) Der/Die Vorsitzende lädt die Mitglieder zu den Sitzungen mit einer Frist von einer Woche ein und übersendet die Tagesordnung. Die Frist kann aus wichtigem Grund auf einen Tag abgekürzt werden. § 8 Absatz 4 Satz 1 der Satzung gilt entsprechend.

(5) Die Tagesordnung wird von dem/der Vorsitzenden festgelegt. Jedes Mitglied sowie der/die Intendant(in) können die Aufnahme einer Angelegenheit in die Tagesordnung schriftlich verlangen.

(6) Für Beschlüsse und Wahlen gilt § 9 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 der Satzung entsprechend.

§ 19
Geschäftsordnung

(1) Der Verwaltungsrat kann sich eine Geschäftsordnung geben. Darin kann er insbesondere Einzelheiten der Beschlussfassung und der Wahlen sowie der Niederschriften regeln, soweit dies nicht durch Gesetz oder Satzung geschehen ist.

(2) Die Geschäftsordnung und deren Änderungen sind dem Rundfunkrat und dem/der Intendant(en/in) mitzuteilen.

§ 20 (Fn 6)
Aufwandsentschädigung, Reisekosten

(1) Die Tätigkeit der Mitglieder des Verwaltungsrats ist ehrenamtlich. Die vom Rundfunkrat gewählten Mitglieder des Verwaltungsrats erhalten für jegliche Art von Mitarbeit bei der Rundfunkanstalt kein Honorar. Nichthonorierte Mitarbeit teilen sie dem/der Vorsitzenden des Verwaltungsrats vierteljährlich mit.

§ 15 Absatz 2 der Satzung gilt entsprechend.

(3) Der Ersatz von Reisekosten und die Zahlung von Tagegeldern und Übernachtungsgeldern für die Mitglieder des Verwaltungsrats nach Maßgabe des Landesreisekostengesetzes werden durch eine Reisekostenordnung (Satzung) gemäß § 20 Absatz 11 WDR-Gesetz geregelt.

§ 20a (Fn 7)
Unabhängigkeit der Entscheidungen

(1) Zur Sicherung und Stärkung der Unabhängigkeit der Entscheidungen des Verwaltungsrats ist dieser im Rahmen des Haushalts mit den erforderlichen finanziellen und personellen Ressourcen auszustatten.

(2) § 15a Absätze 2 bis 4 gelten entsprechend.

§ 20b (Fn 14)
Anpassung der Beträge des § 21 Absatz 3 und 4 WDR-Gesetz

Zum 1. September 2020 werden die Beträge gemäß § 21 Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 und 9 WDR-Gesetz auf 185 000 Euro festgesetzt. Zum selben Stichtag werden die Beträge gemäß § 21 Absatz 4 Satz 1 WDR-Gesetz auf 275 000 Euro und auf 680 000 Euro festgesetzt.

III.
Intendant

§ 21 (Fn 6)
Dienstvertrag, Vertretung

(1) Mit dem/der Intendant(en/in) ist ein schriftlicher Dienstvertrag abzuschließen.

(2) Der/die Intendant(in) bestimmt, welche(r) Direktor(in) ihn/sie gemäß § 24 Absatz 4 WDR-Gesetz vertritt.

(3) Wenn nach Ablauf der Amtszeit des/der Intendant(en/in) die Wahrnehmung der Geschäfte durch den/die Intendant(en/in) gemäß § 24 Absatz 1 WDR-Gesetz nicht möglich ist, nimmt der/die nach Absatz 2 benannte Vertreter(in) des/der Intendant(en/in) die Befugnisse des/der Intendant(en/in) bis zum Amtsantritt des/der Nachfolger(s/in) wahr. Dies gilt entsprechend in den Fällen der Abberufung oder Amtsniederlegung des/der Intendant(en/in).

(4) Die Wahlzeit der Direktor(en/innen) kann bei Zustimmung des Rundfunkrats über der Altersgrenze von 65 Jahren liegen.

§ 22
Aufgaben

(1) Der/die Intendant(in) leitet den WDR selbständig entsprechend dem WDR-Gesetz und dieser Satzung. Er/sie ist an die von den anderen Organen im Rahmen ihrer Zuständigkeiten gefassten Beschlüsse gebunden.

(2) Der/die Intendant(in) hat die Aufgabenerfüllung der anderen Organe durch rechtzeitige Beschlussvorlagen vorzubereiten.

IV.
Schulrundfunkausschuss

§§ 23 - 29 (Fn 9)
(gestrichen)

C.
Organisation

§ 30
Gliederung der Anstalt

(1) Der/die Intendant(in) erlässt eine Geschäftsordnung für den Betrieb der Anstalt und weitere Ordnungen, Richtlinien und Dienstanweisungen. Die Geschäftsordnung und ihre Änderung bedürfen der Zustimmung des Verwaltungsrats.

(2) In der Geschäftsordnung ist die Gliederung der Anstalt zu regeln. Diese Gliederung ist für den gesonderten Organisationsplan maßgebend, in dem die einzelnen Organisationseinheiten ausgewiesen werden.

D.
Personal

§ 31 (Fn 10)
Beschäftigung von Mitarbeiter(n/innen)

(1) Die Arbeitsverträge mit den Mitarbeiter(n/innen) sind nach den Grundsätzen der Gleichbehandlung im Rahmen der gesetzlichen und gegebenenfalls der tarifvertraglichen Regelungen schriftlich abzuschließen. Ohne schriftlichen Vertrag darf beim WDR niemand, auch keine unbezahlte Kraft, beschäftigt werden. Ausnahmen hiervon dürfen nur in den in der Geschäftsordnung genannten Fällen gemacht werden.

(2) Außertarifliche Arbeitsverträge können mit Mitarbeiter(n/innen) geschlossen werden, die hervorgehobene Leitungsaufgaben oder herausragende künstlerische, journalistische oder sonstige Aufgaben wahrnehmen. Solche Verträge sollen befristet abgeschlossen werden. Die Befristung soll fünf Jahre nicht überschreiten. Der wiederholte Abschluss oder die Verlängerung solcher Verträge ist zulässig.

(3) Zur Erfüllung des Programmauftrags werden im Interesse der gebotenen Programmvielfalt, -kontinuität und Abwechslung sowohl befristet oder unbefristet festangestellte Mitarbeiter(innen) als auch nur für einzelne Programmvorhaben einmalig oder wiederholt Beschäftigte (sog. freie Mitarbeiter(innen)) tätig. Dies gilt sowohl für die Gestaltung als auch für die technische Realisierung des Programms sowie für unmittelbar programmbegleitende Maßnahmen. Beschäftigungsbedingungen und tarifvertragliche Regelungen sollen den jeweils unterschiedlichen Einsatzformen und Programmanforderungen in geeigneter Weise Rechnung tragen.

§ 32 (Fn 11)
Vollmachten

(1) Die Intendantin oder der Intendant kann Angestellte der Anstalt bevollmächtigen, die Anstalt zu vertreten. Dies umfasst auch Vollmachten zur Erteilung von Untervollmachten gemäß Absatz 3. Für Bevollmächtigungen, die zu Rechtsgeschäften berechtigen, deren Wert den jeweils geltenden Betrag gemäß § 21 Absatz 3 Satz 1 Nummer 9 WDR-Gesetz überschreitet, bedarf es der Zustimmung des Verwaltungsrats.

(2) Zur Vertretung der Anstalt sind zwei Bevollmächtigte gemeinsam berechtigt. Sind an einem Ort außerhalb des Sitzes des WDR zwei Bevollmächtigte nicht regelmäßig gleichzeitig anwesend, so ist für einen festgelegten Bereich die Erteilung einer Einzelvollmacht zulässig. Einzelvollmachten sind außerdem für die Erteilung von Untervollmachten zulässig. Bei Formularverträgen zu Honoraren und Lizenzen, bei geringwertigen Aufträgen und bei Einzelabrufen aus Rahmenverträgen über Lieferungen und Leistungen kann eine bevollmächtigte Person bis zur Höhe eines von der Intendantin oder dem Intendanten festzulegenden Höchstbetrages die Anstalt allein vertreten. Für die Vertretung des WDR in Organen eines Beteiligungsunternehmens ist die Erteilung einer Einzelvollmacht für die Dauer der Amtswahrnehmung zulässig.

(3) Die Intendantin oder der Intendant darf Leiterinnen und Leiter von Organisationseinheiten des WDR bevollmächtigen, Untervollmachten an Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ihrer jeweiligen Organisationseinheit zu erteilen. Die Intendantin oder der Intendant regelt die Sachverhalte samt Wertgrenzen, für die Untervollmachten erteilt werden dürfen.

(4) Die Justiziarin oder der Justiziar des WDR ist verpflichtet, die Liste der durch die Intendantin oder den Intendanten Bevollmächtigten jedem mitzuteilen, der ein berechtigtes Interesse darlegt. Die Auskunft über Untervollmachten nach Absatz 3 erteilen bei Vorliegen eines berechtigten Interesses die jeweiligen Leiterinnen und Leiter der Organisationseinheiten.

E.
Eingaben und Beschwerden

§ 33 (Fn 8)
Programmbeschwerden, Eingaben und Anregungen

(1) Über Programmbeschwerden, in denen die Verletzung von Programmgrundsätzen, der Jugendschutzbestimmungen (§ 6 WDR-Gesetz) oder der Werbevorschriften (§ 6 a WDR-Gesetz) behauptet wird, entscheidet der/die Intendant(in) innerhalb von zwei Monaten durch schriftlichen Bescheid (§ 10 Absatz 2 Satz 1 WDR-Gesetz). Er/Sie berichtet dem Rundfunkrat vierteljährlich zusammenfassend über beschiedene Programmbeschwerden sowie über weitere wesentliche Eingaben, Beschwerden und Anregungen zum Programm.

(2) Der/Die Intendant(in) richtet eine Publikumsstelle gemäß § 10 Absatz 3 WDR-Gesetz ein. Der Publikumsstelle obliegt es, alle nicht an eine bestimmte Person oder Redaktion im WDR gerichteten Eingaben, Beschwerden und Anregungen entgegen zu nehmen und für die Entscheidung des/der Intendant(en/in) nach § 10 Absatz 3 WDR-Gesetz vorzubereiten.

(3) Wenn der/die Beschwerdeführer(in) gem. § 10 Absatz 2 Satz 3 WDR-Gesetz den Rundfunkrat anruft, wird die Programmbeschwerde im Programmausschuss des Rundfunkrats beraten. Der Programmausschuss erhält die der Beschwerde zugrunde liegenden Unterlagen, die den Sachverhalt umfassend darstellen, und eine Stellungnahme des/der Intendant(en/in), die seinen/ihren Bescheid erläutert.

Der beanstandete Programmbeitrag steht den Mitgliedern zur Verfügung. Auf Antrag von fünf Mitgliedern muss er vorgeführt werden. Der Programmausschuss teilt sein Beratungsergebnis dem Rundfunkrat baldmöglich mit.

(4) Der Rundfunkrat entscheidet in der Regel in der darauffolgenden Sitzung, ob die Programmbeschwerde begründet ist und die Sendung gegen einen im WDR-Gesetz normierten Programmgrundsatz, die Jugendschutzbestimmungen (§ 6 WDR-Gesetz) oder die Werbevorschriften (§ 6 a WDR-Gesetz) verstoßen hat. Der/Die Vorsitzende des Rundfunkrats teilt den Beschluss mit schriftlicher Begründung dem/der Beschwerdeführer(in) und dem/der Intendant(en/in) mit. Wird einer Programmbeschwerde durch den Rundfunkrat stattgegeben, kann dieser von dem/der Intendant(en/in) die Veröffentlichung seiner Beanstandung im Programm verlangen. Wird einer Programmbeschwerde durch den/die Intendant(en/in) stattgegeben, kann der/die Intendant(in) wegen der Schwere eines Verstoßes oder öffentlichen Bedeutung der Sache bestimmen, dass hierüber im Programm informiert wird. Dabei sind die berechtigten Interessen des/der Beschwerdeführer(s/in) oder sonstiger durch die Sendung betroffener Personen zu berücksichtigen.

(5) Für das Verfahren bei Programmbeschwerden, die mit einer Eingabe nach § 11 WDR-Gesetz verbunden sind, finden die Absätze 3 und 4 entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, dass der/die Vorsitzende des Rundfunkrats die Beschwerde zum Datenschutz an den/die WDR-Rundfunkdatenschutzbeauftragte(n) weiterleitet.

§ 34 (Fn 6)
Eingaben zum Datenschutz

(1) Eingaben zum Datenschutz gemäß § 11 Absatz 1 WDR-Gesetz bescheidet der/die WDR-Rundfunkdatenschutzbeauftragte.

(2) Holt der/die Intendant(in) gemäß § 11 Absatz 2 Satz 3 WDR-Gesetz eine Entscheidung des Rundfunkrats ein, so legt er/sie diesem die Eingabe, seinen/ihren Entscheidungsvorschlag und die Stellungnahme des/der WDR-Rundfunkdatenschutzbeauftragten vor. Über die Entscheidung des Rundfunkrats unterrichtet der/die Intendant(in) den/die Beschwerdeführer(in).

F. (Fn 12)
WDR-Rundfunkdatenschutzbeauftragte/r

I. (Fn 12)
Stellung und Aufgaben des/der WDR-Rundfunkdatenschutzbeauftragten

§ 35 (Fn 12)
Stellung des/der WDR-Rundfunkdatenschutzbeauftragten

Der/die WDR-Rundfunkdatenschutzbeauftragte (der/die Rundfunkdatenschutzbeauftragte) ist eine vom Westdeutschen Rundfunk Köln und seinen Organen unabhängige Aufsichtsbehörde im Sinne des Artikel 51 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABI. L 119 vom 4.5.2016, S. 1, L 314 vom 22.11.2016, S. 72, L 127 vom 23.5.2019, S. 2) und in Ausübung seines/ihres Amtes nur dem Gesetz unterworfen.

§ 36 (Fn 12)
Aufgaben und Befugnisse des/der Rundfunkdatenschutzbeauftragten

(1) Der/die Rundfunkdatenschutzbeauftragte überwacht im Westdeutschen Rundfunk Köln und seinen Beteiligungsunternehmen im Sinne des § 45a Absatz 3 WDRGesetz die Einhaltung der Vorschriften über den Datenschutz, insbesondere der Verordnung (EU) 2016/679, des Rundfunkstaatsvertrags, des WDR-Gesetzes sowie der geltenden landesrechtlichen Datenschutzregelungen. Der/Die Rundfunkdatenschutzbeauftragte nimmt die ihm/ihr nach § 51 WDR-Gesetz in Verbindung mit Artikel 57 der Verordnung (EU) 2016/679 obliegenden Aufgaben wahr.

(2) Zur Durchführung der Aufgaben verfügt der/die Rundfunkdatenschutzbeauftragte über die in § 51 WDR-Gesetz und Artikel 58 Absätze 1 bis 5 der Datenschutz-Grundverordnung vorgesehenen Befugnisse.

(3) Gebühren nach Artikel 57 Absatz 4 der Datenschutz-Grundverordnung bemessen sich nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 776) in seiner jeweils geltenden Fassung.

(4) Für den Fall seiner/ihrer Verhinderung über einen Zeitraum von länger als zwei Monaten bestimmt der/die Rundfunkdatenschutzbeauftragte eine(n) Vertreter(in).

(5) Die Dienststelle als Behördensitz des/der Rundfunkdatenschutzbeauftragten lautet:

Westdeutscher Rundfunk Köln,
Geschäftsstelle des Verwaltungsrats
Appellhofplatz 1
50667 Köln

II. (Fn 12)
Vergütung und Ausstattung des/der Rundfunkdatenschutzbeauftragten

§ 37 (Fn 12)
Grundsätze der Vergütung und Ausstattung

(1) Die Festlegung der Vergütung erfolgt durch den Verwaltungsrat für die Dauer der Amtszeit des/der Rundfunkdatenschutzbeauftragten.

(2) Bei der Festlegung der Vergütung sind insbesondere die berufliche Erfahrung, fachliche Qualifikation und persönliche Eignung des/der Rundfunkdatenschutzbeauftragten sowie Aufgabenstellung und Umfang von Zuständigkeit und Verantwortung zu berücksichtigen. In der Regel entspricht die Vergütung zumindest derjenigen eines/einer Volljurist(en/in) bei dem/der Justiziar(in) des Westdeutschen Rundfunks Köln.

(3) Der Verwaltungsrat genehmigt den Bedarf für die Personal-, Finanz- und Sachausstattung des/der Rundfunkdatenschutzbeauftragten und übt die Finanzkontrolle unter Berücksichtigung der Unabhängigkeit des Amtes aus. Dabei muss stets sichergestellt werden, dass die Personal , Finanz- und Sachausstattung den Anforderungen des Artikel 52 Absatz 4 der Datenschutz-Grundverordnung entspricht.

III. (Fn 12)
Kooperation bei der Datenschutzaufsicht mit anderen öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten

§ 38 (Fn 12)
Möglichkeit der mehrfachen, koordinierten Ernennung derselben Person

Der Rundfunkrat kann eine Person zum/zur Rundfunkdatenschutzbeauftragten ernennen, die gleichzeitig das Amt nach Artikel 51 der Datenschutz-Grundverordnung für eine oder mehrere weitere öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt(en) ausübt. Eine derartige Tätigkeit ist mit dem Amt des/der Rundfunkdatenschutzbeauftragten vereinbar im Sinne des § 49 Absatz 1 Satz 6 WDRGesetz.

§ 39 (Fn 12)
Verfahren zur Koordinierung mehrfacher Ernennung

(1) Beabsichtigt der Rundfunkrat eine gleichzeitige Ernennung nach § 38, so kann er die Auswahl der zu ernennenden Person gemeinsam mit der beziehungsweise den weiteren beteiligten öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt(en) koordinieren. Dazu stimmt er sich mit den zuständigen Gremien der anderen am Verfahren beteiligten öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten ab.

(2) Der Rundfunkrat kann dazu mit dem beziehungsweise den zuständigen Gremium/-en der weiteren beteiligten öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt/-en eine gemeinsame Auswahlkommission bilden.

(3) Die Eröffnung des Verfahrens zur Koordinierung mehrfacher Ernennung erfolgt durch Beschluss des Rundfunkrats.

(4) Die gesetzlichen Rechte des Rundfunkrats zur Ernennung, erneuten Ernennung und Amtsenthebung nach § 49 Absatz 2 WDRGesetz bleiben von der Koordinierung nach dieser Vorschrift unberührt.

§ 40 (Fn 12)
Ausübung des Amts bei mehrfacher Ernennung

(1) Sofern und solange der/die Rundfunkdatenschutzbeauftragte nach § 38 zum Mitglied der Datenschutzaufsichtsbehörde nach Artikel 51 der Datenschutz-Grundverordnung für mindestens eine weitere öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt ernannt ist oder wird, gelten Absatz 2 sowie die §§ 41 und 42.

(2) Stellung, Aufgaben und Befugnisse gemäß der §§ 50 und 51 WDR-Gesetz sowie der §§ 35 und 36 bleiben von der gleichzeitigen Ernennung durch eine andere Rundfunkanstalt im Grundsatz unberührt.

§ 41 (Fn 12)
Grundsätze der Vergütung und Ausstattung bei mehrfacher Ernennung

(1) Bei der Festlegung der Vergütung im Rahmen einer gleichzeitigen Ernennung nach diesem Abschnitt ist ergänzend zu § 37 zudem das Maß an Verantwortung zu berücksichtigen, das insbesondere in der Anzahl der beteiligten Anstalten zum Ausdruck kommt.

(2) Der Verwaltungsrat genehmigt den Bedarf für die Personal-, Finanz- und Sachausstattung des/der Rundfunkdatenschutzbeauftragten im Rahmen einer gleichzeitigen Ernennung nach diesem Abschnitt ergänzend zu § 37 unter Berücksichtigung von Beiträgen der anderen beteiligten öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt(en) zur Ausstattung.

(3) Das Nähere, insbesondere die jeweiligen Anteile am Finanzierungsaufwand sowie die für die Sicherstellung der Finanzkontrolle notwendigen und dementsprechend einzuräumenden Informationsrechte und -pflichten zwischen den beteiligten öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten, kann der WDR mit der/den beteiligten öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt(en) durch Verwaltungsvereinbarung regeln. Die Anforderungen des § 37 Absatz 3 Satz 2 bleiben unberührt.

§ 42 (Fn 12)
Dienstaufsicht bei mehrfacher Ernennung oder Dienstverhältnis mit anderer Rundfunkanstalt

(1) Sofern ein Dienstverhältnis zwischen der das Amt des/der Rundfunkdatenschutzbeauftragten ausübenden Person und dem WDR besteht, übt der Verwaltungsrat eine eingeschränkte Dienstaufsicht insoweit aus, als die Unabhängigkeit des/der Rundfunkdatenschutzbeauftragten bei der Ausübung des Amtes dadurch nicht beeinträchtigt wird. Über geplante und ausgeführte Dienstaufsichtsmaßnahmen, die eine/mehrere andere nach diesem Abschnitt beteiligte öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt(en) betreffen, mit der/denen kein Dienstverhältnis besteht, informiert der Verwaltungsrat die nach den jeweiligen satzungsmäßigen oder sonstigen Bestimmungen für die Dienstaufsicht zuständigen Gremien der entsprechenden Anstalt(en).

(2) Soweit die das Amt des/der Rundfunkdatenschutzbeauftragten ausübende Person in einem Dienstverhältnis zu einer anderen öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt steht, ist sicherzustellen, dass im Rahmen dieses Dienstverhältnisses die Unabhängigkeit des/der Rundfunkdatenschutzbeauftragten und die Kompetenzen des Verwaltungsrates des WDR gewahrt bleiben. Vorzusehen sind dabei insbesondere Verpflichtungen der die Dienstaufsicht führenden öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt entsprechend Absatz 1. Das Nähere kann der WDR mit der/den beteiligten öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt(en) durch Verwaltungsvereinbarung regeln.

§ 43 (Fn 12)
Abschluss von Verwaltungsvereinbarungen

Der Abschluss von Verwaltungsvereinbarungen nach § 41 Absatz 3 und § 42 Absatz 2 Satz 3 erfolgt mit Zustimmung des Verwaltungsrats. Der/die Intendant(in) informiert den Rundfunkrat über den Inhalt von Abschlüssen nach Satz 1.

G. (Fn 12)
Schlussbestimmung

§ 44
Inkrafttreten (Fn 3) (Fn 4)

(1) Diese Satzung tritt am 1. Januar 1986 in Kraft.




Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2003 S. 204; geändert durch SatzÄnd. v. 23.12.2003 (GV. NRW. 2004 S. 23), in Kraft getreten am 22. Januar 2004; 2. SatzÄnd. v. 12.5.2005 (GV. NRW. S. 564), in Kraft getreten am 28. Mai 2005; 3. SatzÄnd. v. 21.5.2007 (GV. NRW. S. 312), in Kraft getreten am 16. August 2007; 4. SatzÄnd. vom 22. Januar 2010 (GV. NRW. S. 76), in Kraft getreten am 11. Februar 2010; 5. SatzÄnd v. 14.7.2011 (GV. NRW. S. 390), in Kraft getreten am 30. Juli 2011; 6. SatzÄnd. v. 28. November 2012 (GV. NRW. S. 618), in Kraft getreten am 12. Dezember 2012; 7. SatzÄnd. vom 21. Februar 2014 (GV. NRW. S. 200), in Kraft getreten am 15. März 2014; 8. SatzÄnd. vom 15. Dezember 2016 (GV. NRW. S. 1200), in Kraft getreten am 31. Dezember 2016; 9. SatzÄnd. vom 11. April 2019 (GV. NRW. S. 217), in Kraft getreten am 18. Mai 2019; 10. SatzÄnd. vom 29. September 2020 (GV. NRW. S. 1010), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. September 2020.

Fn 2

SGV. NRW. 2251.

Fn 3

Die Vorschrift betrifft das In-Kraft-Treten der Satzung vom 26. November 1985 (Bekanntmachung vom 17. Dezember 1985 [GV. NRW. S. 769]). Sie wird abgelöst durch die Neufassung der Satzung vom 19. März 2003 (Bekanntmachung vom 24. März 2003).

Fn 4

§ 35 Absatz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschriften; § 35 wird § 44 und geändert durch 9. SatzÄnd. vom 11. April 2019 (GV. NRW. S. 217), in Kraft getreten am 18. Mai 2019.

Fn 5

§ 4a und § 16a neu eingefügt durch 7. SatzÄnd. vom 21. Februar 2014 (GV. NRW. S. 200), in Kraft getreten am 15. März 2014; § 16a geändert durch 8. SatzÄnd. vom 15. Dezember 2016 (GV. NRW. S. 1200), in Kraft getreten am 31. Dezember 2016; § 4a zuletzt geändert durch 9. SatzÄnd. vom 11. April 2019 (GV. NRW. S. 217), in Kraft getreten am 18. Mai 2019.

Fn 6

§§ 4, 5, 6, 7, 8, 12, 13, 15, 16, 17, 18 und 20 zuletzt geändert und §§ 21 und 34 geändert durch 9. SatzÄnd. vom 11. April 2019 (GV. NRW. S. 217), in Kraft getreten am 18. Mai 2019.

Fn 7

§§ 5a, 15a und 20a neu eingefügt durch 5. SatzÄnd v. 14.7.2011 (GV. NRW. S. 390), in Kraft getreten am 30. Juli 2011; §§ 5a und 20a geändert durch 8. SatzÄnd. vom 15. Dezember 2016 (GV. NRW. S. 1200), in Kraft getreten am 31. Dezember 2016; § 15a zuletzt geändert durch 9. SatzÄnd. vom 11. April 2019 (GV. NRW. S. 217), in Kraft getreten am 18. Mai 2019.

Fn 8

§ 33 neu gefasst durch 2. SatzÄnd. v. 12.5.2005 (GV. NRW. S. 564), in Kraft getreten am 28. Mai 2005; zuletzt geändert durch 9. SatzÄnd. vom 11. April 2019 (GV. NRW. S. 217), in Kraft getreten am 18. Mai 2019.

Fn 9

§§ 23-29 gestrichen durch 2. SatzÄnd. v. 12.5.2005 (GV. NRW. S. 564), in Kraft getreten am 28. Mai 2005.

Fn 10

§ 31 geändert durch 3. SatzÄnd. v. 21.5.2007 (GV. NRW. S. 312), in Kraft getreten am 16. August 2007.

Fn 11

Inhaltsübersicht und § 32 zuletzt geändert durch 10. SatzÄnd. vom 29. September 2020 (GV. NRW. S. 1010), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. September 2020.

Fn 12

Kapitel F mit §§ 35 bis 43 eingefügt und Kapitel F (alt) wird Kapitel G durch 9. SatzÄnd. vom 11. April 2019 (GV. NRW. S. 217), in Kraft getreten am 18. Mai 2019.

Fn 13

§§ 3 und 3a zuletzt geändert und § 9 geändert durch 8. SatzÄnd. vom 15. Dezember 2016 (GV. NRW. S. 1200), in Kraft getreten am 31. Dezember 2016.

Fn 14

§ 20b eingefügt durch 10. SatzÄnd. vom 29. September 2020 (GV. NRW. S. 1010), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. September 2020.