Historische SGV. NRW.

Aufgehoben am 21.05.2003 15:09:15.




Historisch:

Normüberschrift

Bekanntmachung
der Satzung des Westdeutschen Rundfunks Köln

Vom 17. Dezember 1985 (Fn1)

Der Rundfunkrat hat am 26. November 1985 gemäß § 16 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 des Gesetzes über den ,,Westdeutschen Rundfunk Köln" vom 19. März 1985 - WDR-Gesetz - (GV. NW. S. 237) (Fn2) die Satzung des Westdeutschen Rundfunks Köln beschlossen.

Die Landesregierung des Landes Nordrhein-Westfalen hat am 17. Dezember 1985 die nach §§ 15 Abs. 16 Satz 2, 20 Abs. 5 Satz 4, 27 Abs. 4 Satz 4 WDR-Gesetz erforderliche Zustimmung erteilt.

Die Satzung wird gemäß § 25 Abs. 4 WDR-Gesetz bekanntgemacht.

Köln, den 17. Dezember 1985

Friedrich Nowottny
(Intendant)

Satzung
des Westdeutschen Rundfunks Köln

Vom 26. November 1985

Inhaltsübersicht

A. Struktur und Aufgaben

§ 1

Bezeichnung

§ 2

Studios

§ 3

Programm und Werbung

B. Organe

I. Rundfunkrat

§ 4

Entsendung, Mitgliedschaft

§ 5

Wahl des Vorsitzenden und des Stellvertreters

§ 6

Vorsitz

§ 7

Sitzungen

§ 8

Einladung und Tagesordnung

§ 9

Verfahren

§ 10

Verfahren bei Programmangelegenheiten

§ 11

Verfahren bei Aufstellung des Haushaltsplans

§ 12

Bildung von Ausschüssen und Sachkommissionen

§ 13

Verfahren der Ausschüsse

§ 14

Geschäftsordnung

§ 15

Aufwandsentschädigung, Reisekosten

II. Verwaltungsrat

§ 16

Mitgliedschaft

§ 17

Vorsitz

§ 18

Sitzungen, Verfahren

§ 19

Geschäftsordnung

§ 20

Aufwandsentschädigung, Reisekosten

III. Intendant

§ 21

Dienstvertrag, Vertretung

§ 22

Aufgaben

IV. Schulrundfunkausschuß

§ 23

Errichtung

§ 24

Vorsitz

§ 25

Sitzungen

§ 26

Einladung, Verfahren

§ 27

Geschäftsordnung

§ 28

Aufwandsentschädigung, Reisekosten

§ 29

Organisatorische Trennung

C. Organisation

§ 30

Gliederung der Anstalt

D. Personal

§ 31

Beschäftigung von Mitarbeitern

§ 32

Vollmachten

E. Beschwerdeverfahren

§ 33

Programmbeschwerden

§ 34

Eingaben zum Datenschutz

F. Schlußbestimmung

§ 35

Inkrafttreten der Satzung

Aufgrund des Gesetzes über den ,,Westdeutschen Rundfunk Köln" - WDR-Gesetz - vom 19. März 1985 (GV. NW. S. 237) (Fn2) hat der Rundfunkrat am 26. November 1985 folgende Satzung beschlossen:

A. Struktur und Aufgaben

§ 1
Bezeichnung

Das durch das Gesetz über den ,,Westdeutschen Rundfunk Köln" vom 25. Mai 1954 (GV. NW. S. 151) errichtete und aufgrund des WDR-Gesetzes vom 19. März 1985 fortgeführte Rundfunkunternehmen trägt die Bezeichnung

,,Westdeutscher Rundfunk Köln
Anstalt des öffentlichen Rechts",

nachfolgend WDR genannt.

§ 2
Studios

(1) Der Intendant kann mit Zustimmung des Verwaltungsrats Studios im Sendegebiet und, soweit es für die Programmgestaltung zweckmäßig ist, außerhalb des Sendegebietes errichten oder auflösen. Darüber hinaus kann der Intendant weitere Außenstellen (Büros) errichten oder auflösen. Hierüber unterrichtet er die Vorsitzenden des Rundfunkrats und des Verwaltungsrats.

(2) Studios und Büros bilden einen rechtlich unselbständigen Teil des WDR ohne eigene Organe.

§ 3 (Fn3)
Programm und Werbung

Das Werbeprogramm ist vom üblichen Programm deutlich nach Maßgabe des § 6 a Abs. 3 WDR-Gesetz zu trennen.

(2) Der WDR kann die Gestaltung von Werbesendungen mit Zustimmung des Rundfunkrats einer besonderen Gesellschaft widerruflich unter folgenden Voraussetzungen übertragen:

a) Die Geschäftsanteile der Gesellschaft befinden sich in der Hand des Westdeutschen Rundfunks oder seiner treuhänderischen Vertreter;

b) der Intendant bleibt für den Inhalt des die Werbeeinschaltungen umgebenden Programms verantwortlich und kann Werbeeinschaltungen wegen ihres Inhalts oder ihrer Aufmachung zurückweisen;

c) für die Einräumung des Rechts, Werbesendungen im Rahmen dieser Bestimmungen zu gestalten, kann der WDR von der Gesellschaft eine Abgabe erheben, die mit Zustimmung des Rundfunkrats festgesetzt wird;

d) der/die Vorsitzende der Gesellschafterversammlung ist verpflichtet, dem Rundfunkrat und dem Verwaltungsrat über das Jahresergebnis schriftlich zu berichten.

B. Organe

I. Rundfunkrat

§ 4 (Fn3)
Entsendung, Mitgliedschaft

(1) Der/Die Vorsitzende des Rundfunkrats bittet sechs Monate vor Ablauf der Amtszeit des Rundfunkrats den Präsidenten des Landtags und die entsendungsberechtigten Organisationen gemäß § 15 Abs. 2 bis 5 WDR-Gesetz, innerhalb von vier Monaten die als Mitglieder des künftigen Rundfunkrats gewählten oder entsandten Personen zu benennen und das Verfahren und die Regelungen mitzuteilen, aufgrund derer sie bestimmt worden sind. Der/Die Vorsitzende hat dabei auf die Berücksichtigung von Frauen bei der Wahl oder Entsendung gemäß § 15 Abs. 1 Sätze 2 bis 6 WDR-Gesetz hinzuweisen. Nach Feststellung der ordnungsgemäßen Entsendung der benannten Personen (§ 15 Abs. 7 WDR-Gesetz) lädt der/die amtierende Vorsitzende die Mitglieder des neuen Rundfunkrats zu der konstituierenden Sitzung ein und leitet sie bis zur Wahl des/der Vorsitzenden.

(2) Mit der konstituierenden Sitzung beginnt die Mitgliedschaft im Rundfunkrat; im Falle der Entsendung eine(s/r) Nachfolger(s/in) gemäß § 15 Abs. 11 WDR-Gesetz beginnt die Mitgliedschaft mit Zugang der Mitteilung der Entsendung bei dem/der Vorsitzenden.

(3) Jede in den Rundfunkrat entsandte oder gewählte Person und jedes Mitglied des Rundfunkrats hat dem/der Vorsitzenden unverzüglich solche Tatsachen mitzuteilen, die eine Mitgliedschaft im Rundfunkrat gemäß § 13 Abs. 3 und 4 WDR-Gesetz ausschließen können. Dasselbe gilt für solche Tatsachen, die gemäß § 13 Abs. 5 WDR-Gesetz wegen Befangenheit oder aus sonstigen Gründen ein Mitwirkungsverbot begründen können.

(4) Der/Die Vorsitzende des Rundfunkrats fordert zwei Monate vor Ablauf der Amtszeit des Rundfunkrats den Personalrat auf, zwei seiner Mitglieder gemäß § 15 Abs. 13 WDR-Gesetz als Teilnehmer(innen) mit beratender Stimme an den Sitzungen und zwei weitere Mitglieder als deren Stellvertreter(innen) zu benennen. Endet die Mitgliedschaft einer vom Personalrat entsandten Person im Personalrat vor dem Ende der Amtsperiode des Rundfunkrats, so entsendet der Personalrat für den Rest der laufenden Amtszeit des Rundfunkrats ein anderes Mitglied des Personalrats.

§ 5
Wahl des Vorsitzenden und des Stellvertreters

(1) Der Rundfunkrat wählt eine(n) Vorsitzende(n) und dessen/deren Stellvertreter(in) für die Dauer der Amtsperiode des Rundfunkrats.

(2) Der/Die Vorsitzende und dessen/deren Stellvertreter(in) können mit einer Zweidrittelmehrheit aller Mitglieder des Rundfunkrats abberufen werden.

(3) Endet die Mitgliedschaft des/der Vorsitzenden oder dessen/deren Stellvertreter(s/in) vorzeitig, so wird ein(e) Nachfolger(in) für den Rest der laufenden Amtszeit gewählt. Bis zur Wahl des/der Nachfolger(s/in) führt der/die Stellvertreter(in) die Geschäfte des/der Vorsitzenden; im Falle der Verhinderung des/der Stellvertreter(s/in) nimmt das an Lebensjahren älteste Mitglied des Rundfunkrats diese Funktionen wahr.

§ 6
Vorsitz

(1) Der/Die Vorsitzende führt die Geschäfte des Rundfunkrats und leitet die Sitzungen. Unbeschadet der Regelung in § 25 WDR-Gesetz vertritt der/die Vorsitzende den Rundfunkrat in der Öffentlichkeit.

(2) Sind der/die Vorsitzende oder dessen/deren Stellvertreter(in) verhindert, so gilt § 5 Abs. 3 Satz 2 der Satzung entsprechend.

(3) Nach Ablauf seiner/ihrer Amtszeit führt der/die Vorsitzende die Geschäfte bis zur Wahl eines/einer neuen Vorsitzenden weiter.

(4) Der/Die Vorsitzende stellt einem gemäß § 14 Abs. 2 Satz 1 WDR-Gesetz abberufenen Mitglied des Verwaltungsrats oder des Schulrundfunkausschusses den Beschluß über die Abberufung durch Postzustellungsurkunde zu. Der Bescheid muß die Begründung für die Abberufung und eine Rechtsmittelbelehrung enthalten, in der auf § 14 Abs. 4 Satz 2 WDR-Gesetz hingewiesen wird.

§ 7
Sitzungen

(1) An den Sitzungen des Rundfunkrats nehmen - außer den in § 15 Abs. 13 und § 19 Abs. 1 und 2 WDR-Gesetz genannten Personen - die Direktoren sowie je ein Mitarbeiter der Intendanz und der Pressestelle teil. Auf Antrag kann der Rundfunkrat beschließen, zu einzelnen Punkten der Tagesordnung ohne diese Personen zu tagen.

Andere Personen können von Fall zu Fall durch Beschluß des Rundfunkrats zur Sitzung zugelassen werden.

(2) Beschlüsse des Rundfunkrats über die Öffentlichkeit von Sitzungen können sich auf einzelne Punkte der Tagesordnung beziehen.

(3) Über die Vertraulichkeit von Tagesordnungspunkten beschließt der Rundfunkrat.

§ 8 (Fn4)
Einladung und Tagesordnung

(1) Der/Die Vorsitzende lädt die Mitglieder zu den Sitzungen mit einer Frist von zwei Wochen ein; dieser Einladung ist eine Tagesordnung beizufügen.

(2) Ist ein Mitglied an der Teilnahme verhindert, so obliegt es ihm, seine(n) Stellvertreter(in) davon zu unterrichten. Die Beschlußfähigkeit des Rundfunkrats kann nicht mit der Begründung angezweifelt werden, der/die Stellvertreter(in) sei nicht oder nicht rechtzeitig unterrichtet worden.

(3) Die zur Behandlung der Tagesordnung vorgesehenen Unterlagen sollen allen Mitgliedern und Stellvertreter(n/innen) sowie den übrigen Sitzungsteilnehmer(n/innen) spätestens sieben Tage vor der Sitzung zugesandt werden. In dringenden und begründeten Fällen können solche Unterlagen bis zum Beginn der Sitzung als Tischvorlage eingebracht werden.

(4) Die Frist nach Absatz 1 beginnt mit dem Tag nach der Absendung. Sie kann aus wichtigem Grund bis auf drei Kalendertage verkürzt werden.

(5) Die Tagesordnung wird von dem/der Vorsitzenden festgelegt.

(6) Jedes Mitglied kann - spätestens sieben Tage vor der Sitzung, in dringenden Fällen zu Beginn der Sitzung - die Aufnahme einer Angelegenheit in die Tagesordnung schriftlich beantragen. Dem Antrag ist stattzugeben, wenn ihn mindestens fünf Mitglieder unterstützen.

(7) Schriftlich begründeten Anträgen des Verwaltungsrats und des Intendanten auf Aufnahme einer Angelegenheit in die Tagesordnung ist stattzugeben.

§ 9 (Fn5)
Verfahren

(1) Beschlüsse dürfen nur in solchen Angelegenheiten gefaßt werden, die in der Tagesordnung enthalten sind. Entschließungen des Rundfunkrats als Willensäußerungen insbesondere zu aktuellen rundfunkpolitischen Fragen sind davon nicht berührt, wenn sich deren Dringlichkeit aus dem Verlauf der Beratung ergibt.

(2) Für Wahlen gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend. Auf Antrag eines Mitgliedes erfolgen Wahlen in geheimer Abstimmung.

§ 10 (Fn5)
Verfahren bei Programmangelegenheiten

(1) Jedes Mitglied kann unter Angabe von Gründen schriftlich oder in einer Sitzung des Rundfunkrats die Beratung darüber beantragen, ob eine vom WDR ausgestrahlte Sendung gegen die Programmgrundsätze des WDR-Gesetzes verstoßen hat.

(2) Der Programmausschuß berät über den Antrag, nachdem er eine Stellungnahme des Intendanten eingeholt hat. Der beanstandete Programmbeitrag muß auf Antrag von fünf Mitgliedern vorgeführt werden. Der Programmausschuß teilt sein Beratungsergebnis dem Rundfunkrat baldmöglich mit.

(3) Der Rundfunkrat entscheidet in der Regel in der darauf folgenden Sitzung, ob die Sendung gegen einen im WDR-Gesetz normierten Programmgrundsatz verstoßen hat. Die Feststellung eines Verstoßes ist schriftlich zu begründen.

§ 11
Verfahren bei Aufstellung des Haushaltsplans

(1) Der Entwurf des Haushaltsplans, der Entwurf der mittelfristigen Finanzplanung und der Entwurf einer Aufgabenplanung (§ 35 WDR-Gesetz) werden im Rundfunkrat durch den/die Vorsitzende(n) des Verwaltungsrats eingebracht. Hieran schließt sich ein mündlicher Bericht des Intendanten an.

(2) Der Rundfunkrat erörtert in einer ersten Lesung die Berichte des/der Vorsitzenden des Verwaltungsrats und des Intendanten. Diese erste Lesung soll insbesondere den Grundsatzfragen gewidmet sein. Sie schließt mit der Überweisung der Entwürfe an den Haushalts- und Finanzausschuß.

(3) In einer zweiten Lesung berät der Rundfunkrat aufgrund des Berichts des Haushalts- und Finanzausschusses den Entwurf des Haushaltsplans. Die zweite Lesung endet mit dem Beschluß über die endgültige Feststellung des Haushaltsplans, der mittelfristigen Finanzplanung und der Aufgabenplanung, es sei denn, der Rundfunkrat beschließt mit der Mehrheit der Mitglieder des Rundfunkrats eine dritte Lesung.

§ 12 (Fn5)
Bildung von Ausschüssen und Sachkommissionen

(1) Der Rundfunkrat bildet aus dem Kreis seiner Mitglieder folgende Ausschüsse:

1. einen Programmausschuß mit bis zu siebzehn Mitgliedern;

2. einen Haushalts- und Finanzausschuß mit bis zu vierzehn Mitgliedern;

3. einen Ausschuß für Fragen der Rundfunkentwicklung mit bis zu elf Mitgliedern.

(2) Die Mitglieder der Ausschüsse sind nach Maßgabe des § 17 Abs. 2 Satz 3 WDR-Gesetz für die Dauer der Amtsperiode des Rundfunkrats zu wählen. Scheidet ein Ausschußmitglied vor dem Ende der Amtsperiode des Rundfunkrats aus dem Ausschuß aus, so ist für ihn ein(e) Nachfolger(in) für den Rest der Amtsperiode zu bestellen.

(3) Der Rundfunkrat wählt für jeden Ausschuß eine(n) Vorsitzende(n) und eine(n) stellvertretende(n) Vorsitzende(n); für den Programmausschuß können zwei stellvertretende Vorsitzende gewählt werden.

(4) Die Ausschüsse können im Einvernehmen mit dem Rundfunkrat für bestimmte Aufgaben Unterausschüsse bilden. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung des Rundfunkrats.

(5) Der Rundfunkrat kann für die Erfüllung bestimmter, zeitlich begrenzter Aufgaben Sachkommissionen bilden.

§ 13 (Fn5)
Verfahren der Ausschüsse

(1) Die Ausschüsse tagen in nichtöffentlicher, vertraulicher Sitzung. Die Sitzungen finden auf Einladung des/der Vorsitzenden oder auf Antrag von mindestens einem Viertel der Mitglieder des Rundfunkrats oder des Ausschusses statt. Der Antrag muß den Beratungsgegenstand enthalten.

(2) An den Ausschußsitzungen nehmen auch der/die Vorsitzende des Rundfunkrats, dessen/deren Stellvertreter(in), der Intendant sowie das in § 17 Abs. 3 WDR-Gesetz genannte Mitglied des Personalrats teil. Außerdem können an den Sitzungen die Direktoren beratend teilnehmen. Weitere Mitarbeiter können vom Intendanten hinzugezogen werden. Bei Verhinderung eines Mitgliedes des Rundfunkrats nimmt dessen Stellvertreter(in) teil. Die übrigen Mitglieder des Rundfunkrats können an den Ausschußsitzungen teilnehmen. Die Mitglieder des Verwaltungsrats können an den Sitzungen des Haushalts- und Finanzausschusses und des Ausschusses für Fragen der Rundfunkentwicklung teilnehmen.

(3) Für Beschlüsse und Verfahren der Ausschüsse gelten die Bestimmungen des § 18 Abs. 3 bis 5 WDR-Gesetz und der §§ 8 und 9 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 der Satzung entsprechend.

§ 14
Geschäftsordnung

(1) Der Rundfunkrat gibt sich und seinen Ausschüssen eine Geschäftsordnung. Darin hat er insbesondere Einzelheiten der Beschlußfassung und der Wahlen sowie der Niederschriften zu regeln, soweit dies nicht durch Gesetz oder Satzung geschehen ist.

(2) Die Geschäftsordnung und deren Änderungen sind dem Verwaltungsrat und dem Intendanten mitzuteilen.

§ 15 (Fn6)
Aufwandsentschädigung, Reisekosten

(1) Die Tätigkeit der Mitglieder des Rundfunkrats ist ehrenamtlich. Die Mitglieder des Rundfunkrats erhalten für jegliche Art von Arbeit bei der Rundfunkanstalt kein Honorar. Nichthonorierte Mitarbeit teilen sie dem/der Vorsitzenden des Rundfunkrats vierteljährlich mit.

(2) Die Mitglieder des Rundfunkrats erhalten für ihre Tätigkeit eine monatliche Aufwandsentschädigung. Sie beträgt

- für die ordentlichen Mitglieder 20 v. H., bei Mitgliedschaft in einem oder in mehreren Ausschüssen 25 v. H.,

- für die stellvertretenden Mitglieder 10 v. H.,

- für den/die Vorsitzende(n) 60 v. H.,

- für dessen/deren Stellvertreter(in) 40 v. H.,

- für die Vorsitzenden der Ausschüsse und den/die Vertreter(in) des WDR-Rundfunkrats im Programmbeirat für das Fernsehgemeinschaftsprogramm der ARD 35 v.H.,

- für deren Stellvertreter(innen) 30 v.H.

der monatlichen Entschädigung der Mitglieder des Landtags von Nordrhein-Westfalen. Die Aufwandsentschädigung wird vom Ersten des Kalendermonats, in dem die Mitgliedschaft oder der Vorsitz oder der stellvertretende Vorsitz beginnt, bis zum Schluß des Kalendermonats, in dem die Mitgliedschaft oder der Vorsitz oder der stellvertretende Vorsitz endet, gezahlt. Die Aufwandsentschädigung ist auf volle 5,- Euro aufzurunden und wird monatlich im voraus gezahlt.

(3) Der Ersatz von Reisekosten und die Zahlung von Tagegeldern und Übernachtungsgeldern für die Mitglieder des Rundfunkrats werden durch eine Reisekostenordnung gemäß § 15 Abs. 16 WDR-Gesetz geregelt.

II. Verwaltungsrat

§ 16 (Fn7)
Mitgliedschaft

(1) Der/Die Vorsitzende des Verwaltungsrats unterrichtet drei Monate vor Ablauf der Amtszeit des Verwaltungsrats den/die Vorsitzende(n) des Rundfunkrats, damit eine rechtzeitige Neubildung des Verwaltungsrats gewährleistet ist.

(2) Der/Die Vorsitzende des Rundfunkrats lädt die Mitglieder des neuen Verwaltungsrats zu einer konstituierenden Sitzung ein und leitet diese bis zur Wahl des/der Vorsitzenden des Verwaltungsrats.

(3) Jede für den Verwaltungsrat vorgeschlagene Person und jedes Mitglied des Verwaltungsrats hat dem/der Vorsitzenden des Verwaltungsrats unverzüglich solche Tatsachen mitzuteilen, die eine Mitgliedschaft gem. § 13 Abs. 3 und 4 WDR-Gesetz ausschließen können.

(4) Der/Die Vorsitzende des Verwaltungsrats fordert zwei Monate vor Ablauf der Amtszeit des Verwaltungsrats den Personalrat auf, zwei seiner Mitglieder gem. § 20 Abs. 1 Satz 3 WDR-Gesetz zu entsenden. Endet die Mitgliedschaft einer vom Personalrat entsandten Person im Personalrat vor dem Ende der Amtszeit des Verwaltungsrats, so entsendet der Personalrat für den Rest der laufenden Amtszeit des Verwaltungsrats ein anderes Mitglied des Personalrats.

§ 17 (Fn8)
Vorsitz

(1) Der Verwaltungsrat wählt aus der Mitte seiner vom Rundfunkrat gewählten Mitglieder eine(n) Vorsitzende(n) und dessen/deren Stellvertreter(in) für die Dauer der Amtsperiode des Verwaltungsrats. § 5 Abs. 2 und 3 der Satzung gilt entsprechend.

(2) Der/Die Vorsitzende führt die Geschäfte des Verwaltungsrats und leitet die Sitzungen. § 6 Abs. 2 und 3 der Satzung gilt entsprechend.

§ 18 (Fn7)
Sitzungen, Verfahren

(1) Neben den ordentlichen Sitzungen des Verwaltungsrats gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 WDR-Gesetz werden außerordentliche Sitzungen einberufen:

a) wenn der/die Vorsitzende es für erforderlich hält,

b) wenn mindestens drei Mitglieder des Verwaltungsrats es beantragen,

c) auf Antrag des Intendanten.

Der Antrag muß den Beratungsgegenstand angeben.

(2) An den Sitzungen des Verwaltungsrats können außer den in § 23 Abs. 2 und 3 WDR-Gesetz genannten Personen die Direktoren sowie im Benehmen mit dem/der Vorsitzenden vom Intendanten zur Beratung hinzugezogene Mitarbeiter teilnehmen. § 7 Abs. 1 Satz 2 der Satzung gilt entsprechend.

(3) Der Verwaltungsrat tagt in nichtöffentlicher, vertraulicher Sitzung.

(4) Der/Die Vorsitzende lädt die Mitglieder zu den Sitzungen mit einer Frist von einer Woche ein und übersendet die Tagesordnung. Die Frist kann aus wichtigem Grund auf einen Tag abgekürzt werden. § 8 Abs. 4 Satz 1 der Satzung gilt entsprechend.

(5) Die Tagesordnung wird von dem/der Vorsitzenden festgelegt. Jedes Mitglied sowie der Intendant können die Aufnahme einer Angelegenheit in die Tagesordnung schriftlich verlangen.

(6) Für Beschlüsse und Wahlen gilt § 9 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 der Satzung entsprechend.

§ 19 (Fn7)
Geschäftsordnung

(1) Der Verwaltungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung. § 14 Abs. 1 Satz 2 der Satzung gilt entsprechend.

(2) Die Geschäftsordnung und deren Änderungen sind dem Rundfunkrat und dem Intendanten mitzuteilen.

§ 20 (Fn7)
Aufwandsentschädigung, Reisekosten

(1) Die Tätigkeit der Mitglieder des Verwaltungsrats ist ehrenamtlich. Die vom Rundfunkrat gewählten Mitglieder des Verwaltungsrats erhalten für jegliche Art von Mitarbeit bei der Rundfunkanstalt kein Honorar. Nichthonorierte Mitarbeit teilen sie dem/der Vorsitzenden des Verwaltungsrats vierteljährlich mit.

(2) Die vom Rundfunkrat gewählten Mitglieder des Verwaltungsrats erhalten für ihre Tätigkeit eine monatliche Aufwandsentschädigung. Sie beträgt

- für die Mitglieder 30 v. H.,

- für den/die Vorsitzende(n) 60 v. H.,

- für dessen/deren Stellvertreter(in) 40 v. H.

der monatlichen Entschädigung der Mitglieder des Landtags von Nordrhein-Westfalen. § 15 Abs. 2 Sätze 3 und 4 der Satzung gelten entsprechend.

(3) Der Ersatz von Reisekosten und die Zahlung von Tagegeldern und Übernachtungsgeldern für die Mitglieder des Verwaltungsrats werden durch eine Reisekostenordnung gemäß § 20 Abs. 6 WDR-Gesetz geregelt.

III. Intendant

§ 21
Dienstvertrag, Vertretung

(1) Mit dem Intendanten ist ein schriftlicher Dienstvertrag abzuschließen.

(2) Der Intendant bestimmt, welcher Direktor ihn gemäß § 24 Abs. 4 WDR-Gesetz vertritt.

(3) Wenn nach Ablauf der Amtszeit des Intendanten die Wahrnehmung der Geschäfte durch den Intendanten gemäß § 24 Abs. 1 Satz 3 WDR-Gesetz nicht möglich ist, nimmt der nach Absatz 2 benannte Vertreter des Intendanten die Befugnisse des Intendanten bis zum Amtsantritt des Nachfolgers wahr. Dies gilt entsprechend in den Fällen der Abberufung oder Amtsniederlegung des Intendanten.

§ 22
Aufgaben

(1) Der Intendant leitet den WDR selbständig entsprechend dem WDR-Gesetz und dieser Satzung. Er ist an die von den anderen Organen im Rahmen ihrer Zuständigkeiten gefaßten Beschlüsse gebunden.

(2) Der Intendant hat die Aufgabenerfüllung der anderen Organe durch rechtzeitige Beschlußvorlagen vorzubereiten.

IV. Schulrundfunkausschuß

§ 23 (Fn9)
Errichtung

(1) Sofern der WDR auf Beschluß des Rundfunkrats Bildungssendungen mit Schulcharakter veranstaltet, wird ein Schulrundfunkausschuß nach Maßgabe der §§ 27 bis 29 WDR-Gesetz errichtet.

(2) Hierzu fordert der/die Vorsitzende des Rundfunkrats unverzüglich die in § 27 Abs. 1 Satz 2 WDR-Gesetz genannten Verbände und Organisationen unter Hinweis auf § 27 Abs. 1 Satz 3 WDR-Gesetz auf, innerhalb von zwei Monaten ihre Vorschläge zur Wahl von neun Mitgliedern des künftigen Schulrundfunkausschusses sowie das Verfahren und die Regelungen mitzuteilen, aufgrund derer sie vorgeschlagen worden sind. Die Verbände und Organisationen können jeweils eine Person benennen. Aus diesen Vorschlägen wählt der Rundfunkrat die neun Mitglieder unter Berücksichtigung des § 27 Abs. 1 Satz 3 WDR-Gesetz.

(3) Jede für den Schulrundfunkausschuß benannte Person und jedes Mitglied des Schulrundfunkausschusses hat dem/der Vorsitzenden des Schulrundfunkausschusses unverzüglich solche Tatsachen mitzuteilen, die eine Mitgliedschaft gemäß § 13 Abs. 3 und 4 WDR-Gesetz ausschließen können.

(4) Zur Errichtung des Schulrundfunkausschusses bittet der/die Vorsitzende des Rundfunkrats ferner die Landesregierung, die Namen der drei von der Landesregierung berufenen Mitglieder des Schulrundfunkausschusses mitzuteilen.

§ 24
Vorsitz

(1) Der Schulrundfunkausschuß wählt eine(n) Vorsitzende(n) und dessen/deren Stellvertreter(in) für die Dauer der Amtsperiode des Schulrundfunkausschusses. Wiederwahl ist zulässig. § 5 Abs. 2 und 3 der Satzung gelten entsprechend.

(2) Der/Die Vorsitzende führt die Geschäfte des Schulrundfunkausschusses und leitet die Sitzungen. Im übrigen gelten § 6 Abs. 2 und 3 der Satzung entsprechend.

(3) Der/Die Vorsitzende unterrichtet sechs Monate vor dem Ablauf der Amtszeit des Schulrundfunkausschusses den/die Vorsitzende(n) des Rundfunkrats zur Einleitung des Verfahrens nach § 23 Abs. 2 und 4 der Satzung.

(4) Der/Die Vorsitzende des Rundfunkrats lädt die Mitglieder des Schulrundfunkausschusses zu einer konstituierenden Sitzung ein und leitet diese bis zur Wahl des/der Vorsitzenden des Schulrundfunkausschusses.

§ 25
Sitzungen

(1) Der Schulrundfunkausschuß tagt halbjährlich in nichtöffentlicher Sitzung. Außerordentliche Sitzungen finden auf Antrag von mindestens drei Mitgliedern des Schulrundfunkausschusses, des/der Vorsitzenden oder des Intendanten statt. Der Antrag muß den Beratungsgegenstand angeben.

(2) An den Sitzungen des Schulrundfunkausschusses nehmen außer den in § 29 Abs. 3 und § 19 Abs. 1 WDR-Gesetz genannten Personen die für die Bildungssendungen mit Schulcharakter gemäß § 29 Abs. 1 der Satzung zuständigen Mitarbeiter des WDR teil. Sie sind auf Wunsch zu hören.

(3) An den Sitzungen des Schulrundfunkausschusses können die Mitglieder des Rundfunkrats sowie vom Intendanten zur Beratung hinzugezogene Mitarbeiter teilnehmen. Der Schulrundfunkausschuß kann weitere Personen und Sachverständige zulassen.

§ 26 (Fn10)
Einladung, Verfahren

(1) Der/Die Vorsitzende lädt die Mitglieder zu den Sitzungen mit einer Frist von drei Wochen ein und übersendet die Tagesordnung. § 8 Abs. 4, 5 und 6 Satz 1 der Satzung gelten entsprechend.

(2) Anträgen zur Aufnahme einer Angelegenheit in die Tagesordnung von mindestens drei Mitgliedern des Schulrundfunkausschusses und schriftlich begründeten Anträgen des Rundfunkrats oder des Intendanten ist stattzugeben.

(3) Für Beschlüsse und Wahlen gilt § 9 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 der Satzung entsprechend.

§ 27
Geschäftsordnung

(1) Der Schulrundfunkausschuß kann sich eine Geschäftsordnung geben. § 14 Abs. 1 Satz 2 der Satzung gilt entsprechend.

(2) Die Geschäftsordnung und deren Änderungen sind dem Rundfunkrat, dem Verwaltungsrat, dem Intendanten und der Landesregierung bekanntzugeben.

§ 28 (Fn10)
Aufwandsentschädigung, Reisekosten

(1) Die Tätigkeit der vom Rundfunkrat gewählten Mitglieder des Schulrundfunkausschusses ist ehrenamtlich. Sie erhalten für jegliche Art von Mitarbeit bei der Rundfunkanstalt kein Honorar. Nichthonorierte Mitarbeit teilen sie dem/der Vorsitzenden des Verwaltungsrats vierteljährlich mit.

(2) Die vom Rundfunkrat gewählten Mitglieder des Schulrundfunkausschusses erhalten für ihre Tätigkeit eine monatliche Aufwandsentschädigung.

Sie beträgt

- für diese Mitglieder 5 v. H.,

- für den/die Vorsitzende(n), sofern er/sie zu diesen Mitgliedern gehört, 10 v. H.,

- für dessen/deren Stellvertreter(in), sofern er/sie zu diesen Mitgliedern gehört, 7,5 v. H.

der monatlichen Entschädigung der Mitglieder des Landtags von Nordrhein-Westfalen. § 15 Abs. 2 Sätze 3 und 4 der Satzung gelten entsprechend.

Sofern der WDR keine Bildungssendungen mit Schulcharakter mehr veranstaltet, wird die Aufwandsentschädigung bis zum Schluß des Kalendermonats, in den die letzte Erstausstrahlung der Bildungssendungen beim WDR fällt, gezahlt.

(3) Der Ersatz von Reisekosten und die Zahlung von Tagegeldern und Übernachtungskosten für die Mitglieder des Schulrundfunkausschusses werden durch eine Reisekostenordnung gemäß § 27 Abs. 4 WDR-Gesetz geregelt.

§ 29
Organisatorische Trennung

(1) Für die Veranstaltung von Bildungssendungen mit Schulcharakter weist der Intendant eigene Organisationseinheiten aus und bestellt jeweils die verantwortlichen Mitarbeiter des WDR.

(2) Diese Mitarbeiter bereiten für den Intendanten die vom WDR-Gesetz vorgesehenen Abstimmungen mit dem Schulrundfunkausschuß vor.

C. Organisation

§ 30
Gliederung der Anstalt

(1) Der Intendant erläßt eine Geschäftsordnung für den Betrieb der Anstalt und weitere Ordnungen, Richtlinien und Dienstanweisungen. Die Geschäftsordnung und ihre Änderung bedürfen der Zustimmung des Verwaltungsrats.

(2) In der Geschäftsordnung ist die Gliederung der Anstalt zu regeln. Diese Gliederung ist für den gesonderten Organisationsplan maßgebend, in dem die einzelnen Organisationseinheiten ausgewiesen werden.

D. Personal

§ 31
Beschäftigung von Mitarbeitern

(1) Die Arbeitsverträge mit den Mitarbeitern sind nach den Grundsätzen der Gleichbehandlung im Rahmen der gesetzlichen und gegebenenfalls der tarifvertraglichen Regelungen schriftlich abzuschließen. Ohne schriftlichen Vertrag darf beim WDR niemand, auch keine unbezahlte Kraft, beschäftigt werden.

(2) Außertarifliche Arbeitsverträge können mit Mitarbeitern geschlossen werden, die hervorgehobene Leitungsaufgaben oder herausragende künstlerische, journalistische oder sonstige Aufgaben wahrnehmen. Solche Verträge sollen befristet abgeschlossen werden. Die Befristung soll fünf Jahre nicht überschreiten. Der wiederholte Abschluß oder die Verlängerung solcher Verträge ist zulässig.

(3) Zur Erfüllung des Programmauftrags können auch freie Mitarbeiter beschäftigt werden.

§ 32 (Fn 13)
Vollmachten

(1) Der Intendant kann Angestellte der Anstalt bevollmächtigen, die Anstalt zu vertreten. Für Bevollmächtigungen, die zu Rechtsgeschäften mit einem Wert von mehr als 100 000,- Euro berechtigen, bedarf es der Zustimmung des Verwaltungsrats.

(2) Zur Vertretung der Anstalt sind zwei Bevollmächtigte gemeinsam berechtigt. Sind an einem Ort außerhalb des Sitzes des WDR zwei Bevollmächtigte nicht regelmäßig gleichzeitig anwesend, so ist für einen festgelegten Bereich die Erteilung einer Einzelvollmacht zulässig. Bei Formularverträgen der Honorar- und Lizenzabteilung kann ein Bevollmächtigter bis zur Höhe eines vom Intendanten festzulegenden Höchstbetrages die Anstalt allein vertreten.

(3) Der Justitiar des WDR ist verpflichtet, die Liste der Bevollmächtigten jedem mitzuteilen, der ein berechtigtes Interesse darlegt.

E. Beschwerdeverfahren

§ 33 (Fn11)
Programmbeschwerden

(1) Über Programmbeschwerden, in denen die Verletzung von Programmgrundsätzen behauptet wird, entscheidet der Intendant innerhalb eines Monats durch schriftlichen Bescheid (§ 10 Abs. 2 Satz 1 WDR-Gesetz).

(2) Wenn der Beschwerdeführer danach gemäß § 10 Abs. 2 Satz 2 WDR-Gesetz den Rundfunkrat anruft, wird die Programmbeschwerde im Programmausschuß des Rundfunkrats beraten. Der Programmausschuß holt hierzu eine Stellungnahme des Intendanten ein. Der beanstandete Programmbeitrag muß auf Antrag von fünf Mitgliedern vorgeführt werden. Der Programmausschuß teilt sein Beratungsergebnis dem Rundfunkrat baldmöglich mit.

(3) Der Rundfunkrat entscheidet in der Regel in der darauffolgenden Sitzung, ob die Programmbeschwerde begründet ist und die Sendung gegen einen im WDR-Gesetz normierten Programmgrundsatz verstoßen hat. Der/Die Vorsitzende des Rundfunkrats teilt den Beschluß mit schriftlicher Begründung dem Beschwerdeführer und dem Intendanten mit.

(4) Für das Verfahren bei Programmbeschwerden, die mit einer Eingabe nach § 11 WDR-Gesetz verbunden sind, finden die Absätze 2 und 3 entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, daß der/die Vorsitzende des Rundfunkrats die Beschwerde zum Datenschutz an den Beauftragten für den Datenschutz des WDR weiterleitet.

§ 34
Eingaben zum Datenschutz

(1) Eingaben zum Datenschutz gemäß § 11 Abs. 1 WDR-Gesetz bescheidet der Beauftragte für den Datenschutz des WDR.

(2) Holt der Intendant gemäß § 11 Abs. 2 Satz 4 WDR-Gesetz eine Entscheidung des Rundfunkrats ein, so legt er diesem die Eingabe, seinen Entscheidungsvorschlag und die Stellungnahme des Beauftragten für den Datenschutz des WDR vor. Über die Entscheidung des Rundfunkrats unterrichtet der Intendant den Beschwerdeführer.

F. Schlußbestimmung

§ 35 (Fn12)
Inkrafttreten der Satzung

(1) Diese Satzung tritt am 1. Januar 1986 in Kraft.

(2)




Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1985 S. 769, geändert durch Bek. v. 27. 4. 1993 (GV. NW. S. 261), 11. 2. 1994 (GV. NW. S. 77), 3. 6. 2002 (GV. NRW. S. 238).Obsolet durch Bekanntmachung der Neufassung v. 24. März 2003 (GV. NRW. S. 204).

Fn 2

SGV. NW. 2251.

Fn 3

§ 3 Abs. 1 und § 4 geändert durch Bek. v. 11. 2. 1994 (GV. NW. S. 77); in Kraft getreten am 15. März 1994.

Fn 4

§ 8 geändert durch Bek. v. 11. 2. 1994 (GV. NW. S. 77); in Kraft getreten am 15. März 1994.

Fn 5

§ 9 Abs. 2, § 10 Abs. 3, § 12 Abs. 1 und 2 und § 13 Abs. 3 geändert durch Bek. v. 11. 2. 1994 (GV. NW. S. 77); in Kraft getreten am 15. März 1994.

Fn 6

§ 15 Abs. 2 zuletzt geändert durch Bek. v. 3. 6. 2002 (GV. NRW. S. 238); in Kraft getreten am 29. Juni 2002.

Fn 7

§ 16 Abs. 3, § 18 Abs. 6, § 19 Abs. 1 und § 20 Abs. 3 geändert durch Bek. v. 11. 2. 1994 (GV. NW. S. 77); in Kraft getreten am 15. März 1994.

Fn 8

§ 17 neugefaßt durch Bek. v. 11. 2. 1994 (GV. NW. S. 77); in Kraft getreten am 15. März 1994.

Fn 9

§ 23 Abs. 2 und 3 geändert durch Bek. v. 11. 2. 1994 (GV. NW. S. 77); in Kraft getreten am 15. März 1994.

Fn 10

§ 26 Abs. 3 und § 28 Abs. 2 geändert durch Bek. v. 11. 2. 1994 (GV. NW. S. 77); in Kraft getreten am 15. März 1994.

Fn 11

§ 33 Abs. 3 geändert durch Bek. v. 11. 2. 1994 (GV. NW. S. 77); in Kraft getreten am 15. März 1994.

Fn 12

§ 35 Abs. 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.

Fn 13

§ 32 Abs. 1 geändert durch Bek. v. 3. 6. 2002 (GV. NRW. S. 238), in Kraft getreten am 29. Juni 2002.