Historische SGV. NRW.

Aufgehoben durch Artikel 7 der Verordnung zur Neufassung der Verordnungen zum Landesplanungsgesetz v. 10. Mai 2005 (GV. NRW. S. 506), in Kraft getreten am 26. Mai 2005.




Historisch:

Normüberschrift

Verordnung
über das Verfahren zur Bildung
und Einberufung der Regionalräte
und des Braunkohlenausschusses
(1. DVO zum Landesplanungsgesetz)

Vom 24. Oktober 1989 (Fn 1)

Aufgrund des § 44 Abs. 1 Nr. 1 des Landesplanungsgesetzes (LPlG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Oktober 1989 (GV. NW. S. 476) (Fn 2) wird im Einvernehmen mit dem Ausschuß für Umweltschutz und Raumordnung des Landtags verordnet:

I.

Bildung und Einberufung
der Regionalräte

§ 1
Maßgebende Bevölkerungszahl

Die Bezirksregierung soll den kreisfreien Städten und Kreisen spätestens zwei Wochen nach den Gemeindewahlen die aufgrund der maßgebenden Einwohnerzahl (§ 2 der Verordnung zur Bestimmung der maßgebenden Einwohnerzahl nach § 96 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 2. Oktober 1988 - GV. NW. S. 408) (Fn 3) zu ermittelnde Zahl der von ihnen gemäß § 5 Abs. 3 LPlG zu wählenden Mitglieder des Regionalrates bekanntgeben.

§ 2 (Fn 6)
Wahl der Mitglieder

(1) Die Mitglieder des Regionalrates sind innerhalb von zehn Wochen nach den Gemeindewahlen zu wählen (§ 5 Abs. 10 Satz 1 LPlG).

(2) Das Ergebnis der Wahlen (Familienname, Vorname, Beruf oder Stand, Geburtsdatum, Geburtsort, Straße und Wohnort, Partei- oder Gruppenzugehörigkeit, wählende Körperschaft) ist mit einer Niederschrift über die Sitzung der Vertretung der Bezirksregierung spätestens eine Woche nach Ablauf der in Absatz 1 genannten Frist mitzuteilen.

§ 3 (Fn 6)
Einreichen der Reservelisten

(1) Die Reserveliste ist von der für den Regierungsbezirk zuständigen Leitung der Partei oder Wählergruppe bis spätestens sechs Wochen nach den Gemeindewahlen der Bezirksregierung einzureichen (§ 5 Abs. 8 Satz 1 LPlG). Nicht rechtzeitig eingehende Reservelisten können bei der Sitzverteilung nicht berücksichtigt werden.

(2) Die Reserveliste kann nicht vor Bekanntgabe der Zusammensetzung des Regionalrates ergänzt werden.

(3) ZuständigeParteileitung im Sinne von § 5 Abs. 9 Satz 1 LPlG ist die Leitung desjenigen Parteiverbandes, der mit dem jeweiligen Regierungsbezirk gebietlich deckungsgleich ist. Soweit solche Parteiverbände nicht bestehen, ist der nächsthöhere Parteiverband zuständig. Für die Leitungen von Wählergruppen gelten die Vorschriften der Sätze 1 und 2 entsprechend.

(4) Die Reservelisten dürfen nur Bewerber enthalten, die Mitglied der Vertretung einer Gemeinde des Regierungsbezirks sind.

(5) Die Reservelisten müssen folgende Angaben enthalten:

1. Bezeichnung der einreichenden Partei oder Wählergruppe,

2. Familienname, Vorname, Beruf oder Stand, Geburtsdatum, Geburtsort, Straße und Wohnort der Bewerber.

Die Reservelisten müssen von der zuständigen Leitung der Partei oder Wählergruppe unterzeichnet sein.

(6) Eine Verbindung der Reservelisten von Parteien oder Wählergruppen ist nicht zulässig.

(7) Je eine Ausfertigung der Reservelisten ist der Landesplanungsbehörde spätestens nach Ablauf der in § 5 Abs. 9 Satz 1 LPlG vorgesehenen Frist zum Zwecke der Bestätigung vorzulegen.

§ 4 (Fn 6)
Vorschläge für die beratenden Mitglieder

(1) Die Vorschläge für die Wahl der beratenden Mitglieder nach § 6 Abs. 1 Satz 1 LPlG sind von den im Regierungsbezirk zuständigen Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern und Landwirtschaftskammern sowie den im Regierungsbezirk tätigen Gewerkschaften und Arbeitgeberverbänden zwei Wochen vor Ablauf der in § 5 Abs. 10 Satz 1 LPlG vorgesehenen Frist dem Regierungspräsidenten getrennt nach Arbeitgebern und Arbeitnehmern einzureichen. Die Vorschläge für die Wahl der beratenden Mitglieder nach § 6 Abs. 1 Satz 3 LPlG sind vom Landessportbund Nordrhein-Westfalen e. V. für seine im Regierungsbezirk tätigen selbstständigen Untergliederungen, von den Landesvorständen der nach § 29 BNatSchG anerkannten Naturschutzverbände für ihre im Regierungsbezirk tätigen Naturschutzverbände, vom Ministerium für Frauen, Jugend, Familie und Gesundheit für die im Regierungsbezirk tätigen Bezirksplanungsstellen Frau und Beruf sowie von den Kommunen des Regierungsbezirks für ihre kommunalen Gleichstellungsstellen der Bezirksregierung ebenfalls 2 Wochen vor Ablauf der in § 5 Abs. 9 Satz 1 LPlG vorgesehenen Frist einzureichen.

(2) Innerhalb einer Woche nach Ablauf dieser Frist stellt die Bezirksregierung die Vorschläge in zwei Listen für die Mitglieder nach § 6 Abs. 1 Satz 1 LPlG, getrennt nach Arbeitgebern und Arbeitnehmern, und je eine Liste für die Mitglieder aus dem Bereich der Sportverbände, der nach § 29 BNatSchG anerkannten Naturschutzverbände, der Regionalstellen Frau und Beruf und der kommunalen Gleichstellungsstellen zusammen. Die Listen sind dem bisherigen Vorsitzenden des Regionalrates zuzuleiten. In die Listen sind die Bewerber in alphabetischer Reihenfolge unter Angabe von Familienname, Vorname, Wohnsitz, Berufsbezeichnung und Beschäftigungsstelle aus den Wahlvorschlägen zu übernehmen; weitere Angaben dürfen die Listen nicht enthalten. Der Vorsitzende des Regionalrates übersendet die Listen bei der Einberufung des neuen Regionalrates dessen Mitgliedern.

§ 5
Konstituierende Sitzung

(1) Zur ersten Sitzung des Regionalrates sind auch die beratenden Mitglieder gemäß § 6 Abs. 3 und 4 LPlG zu laden.

(2) Der Regionalrat wählt zu Beginn seiner ersten Sitzung nach der Neuwahl aus seiner Mitte unter Leitung des lebensältesten Mitgliedes ohne Aussprache seinen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Gewählt ist derjenige Bewerber, für den in geheimer Abstimmung mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen abgegeben worden ist. Wird diese Mehrheit nicht erreicht, so findet in derselben Sitzung unverzüglich und in gleicher Weise ein zweiter Wahlgang statt. In diesem Wahlgang ist derjenige gewählt, der die meisten Stimmen auf sich vereinigt hat; bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

(3) Anschließend wird unter Leitung des Vorsitzenden die Wahl der beratenden Mitglieder nach § 6 Abs. 1 LPlG durchgeführt.

§ 6 (Fn 4)
Wahl der beratenden Mitglieder

(1) Die Berufung der beratenden Mitglieder wird für die Arbeitgeber, Arbeitnehmer, Mitglieder der Sportverbände, der nach § 29 BNatSchG anerkannten Naturschutzverbände, der kommunalen Gleichstellungsstellen und der Bezirksplanungsstellen Frau und Beruf in geheimen und getrennten Wahlgängen ohne Aussprache nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl (Personenwahl) durchgeführt.

(2) Jedes abstimmungsberechtigte Mitglied des Regionalrates hat bei der Berufung der Arbeitgeber und Arbeitnehmer in beiden Wahlgängen je drei Stimmen; es kann nur eine Stimme für einen Bewerber abgeben. Berufen sind je Wahlgang die drei Bewerber, die die meisten gültigen Stimmen erhalten haben. Bei der Berufung der Mitglieder der Sportverbände und der nach § 29 BNatSchG anerkannten Naturschutzverbände hat jedes abstimmungsberechtigte Mitglied des Regionalrates in beiden Wahlgängen je eine Stimme; berufen ist bei mehreren Bewerbern je Wahlgang der Bewerber, der die meisten gültigen Stimmen erhalten hat. Bei der Berufung der Mitglieder der Sportverbände, der nach § 29 BNatSchG anerkannten Naturschutzverbände, der kommunalen Gleichstellungsstellen und der Bezirksplanungsstellen Frau und Beruf hat jedes abstimmungsberechtigte Mitglied des Regionalrates in beiden Wahlgängen je eine Stimme; berufen ist bei mehreren Bewerbern je Wahlgang der Bewerber, der die meisten gültigen Stimmen erhalten hat.

(3) Scheidet ein beratendes Mitglied aus dem Regionalrat aus oder ist seine Berufung rechtsunwirksam, so findet insoweit unverzüglich eine Ersatzberufung statt. Die Fehlerhaftigkeit der Berufung einzelner Mitglieder berührt nicht die Wirksamkeit der Berufung der übrigen Mitglieder.

§ 7
Vertreter der Landschaftsverbände
und des Kommunalverbandes Ruhrgebiet

Die Landschaftsverbände und der Kommunalverband Ruhrgebiet haben ihre Vertreter spätestens bis zum Ablauf der in § 5 Abs. 10 Satz 1 LPlG genannten Frist zu benennen.

§ 8 (Fn 6)
Bekanntgabe des Wahlergebnisses und der
Zusammensetzung des Regionalrates

Die Bezirksregierung stellt das Ergebnis der Wahlen fest und macht das Wahlergebnis und die Zusammensetzung des Regionalrates in ihrem Amtsblatt bekannt.

II.

Bildung und Einberufung des Braunkohlenausschusses

§ 9
Maßgebende Bevölkerungszahl

Die Bezirksregierung Köln soll den kreisfreien Städten und den Kreisen des Braunkohlenplangebietes spätestens zwei Wochen nach den Gemeindewahlen die aufgrund der maßgebenden Einwohnerzahl (§ 2 der Verordnung zur Bestimmung der maßgebenden Einwohnerzahl nach § 96 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 2. Oktober 1988 - GV. NW. S. 408) zu ermittelnde Zahl der von ihnen gemäß § 27 Abs. 1 LPlG zu wählenden Mitglieder des Braunkohlenausschusses bekannt geben.

§ 10 (Fn 6)
Wahl der Mitglieder
des Braunkohlenausschusses durch die
kreisfreien Städte und Kreise

(1) Die Mitglieder des Braunkohlenausschusses nach § 26 Abs. 2 LPlG sind innerhalb von zehn Wochen nach den Gemeindewahlen zu wählen.

(2) Das Ergebnis der Wahlen (Familienname, Vorname, Beruf oder Stand, Geburtsdatum, Geburtsort, Straße und Wohnort, Partei- oder Gruppenzugehörigkeit, wählende Körperschaft) ist mit einer Niederschrift über die Sitzung der Vertretung der Bezirksregierung Köln spätestens eine Woche nach Ablauf der in Absatz 1 genannten Frist mitzuteilen.

§ 11 (Fn 5)
Berufung der Mitglieder des Braunkohlenausschusses
nach § 26 Abs. 3 LPlG

(1) Nach Durchführung der Wahlen gemäß § 27 Abs. 1 LPlG errechnet die Bezirksregierung Köln nach Maßgabe des § 27 Abs. 4 LPlG die Anzahl der von den Parteien und Wählergruppen, die im Regionalrat des Regierungsbezirks Köln vertreten sind, und die Anzahl der von den Parteien und Wählergruppen, die im Regionalrat des Regierungsbezirks Düsseldorf vertreten sind, gemäß § 26 Abs. 3 LPlG zu berufenden Mitglieder. Er soll das Ergebnis den in den Regionalräten der Regierungsbezirke Köln und Düsseldorf vertretenen Parteien und Wählergruppen spätestens eine Woche nach Ablauf der in § 10 Abs. 2 genannten Frist mitteilen.

(2) Die in den Regionalräten der Regierungsbezirke Köln und Düsseldorf vertretenen Parteien und Wählergruppen haben spätestens einen Monat nach Zugang der Mitteilung nach Absatz 1 der Bezirksregierung ihre Listen, aus denen die ihnen noch zustehenden Sitze zugeteilt werden, einzureichen. Dieser leitet die Listen den Vorsitzenden der jeweiligen Regionalräte spätestens eine Woche nach Zugang der Listen zur Bestätigung zu.

§ 12
Berufung der Mitglieder des Braunkohlenausschusses
nach § 26 Abs. 4 LPlG

(1) Die für das Braunkohlenplangebiet zuständigen Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern und die zuständige Landwirtschaftskammer sowie die im Braunkohlenplangebiet tätigen Arbeitgeberverbände und Gewerkschaften reichen der Bezirksregierung Köln innerhalb von zehn Wochen nach der Neuwahl der Vertretungskörperschaften ihre Vorschläge für die vom Regionalrat des Regierungsbezirks Köln zu berufenden Mitglieder ein. Die Berufung des Vertreters der Landwirtschaft erfolgt auf Vorschlag des Rheinischen Landwirtschaftsverbandes e.V., Bonn. Die Vorschläge müssen folgende Angaben enthalten: Familienname, Vorname, Beruf oder Stand, Geburtsdatum, Geburtsort und Wohnort. Die im Braunkohlenplangebiet tätigen Gewerkschaften haben zusätzlich anzugeben, wie viele Mitglieder bei den Bergbautreibenden im Braunkohlenplangebiet beschäftigt sind. Die Richtigkeit dieser Angabe ist zu versichern.

(2) Die Bezirksregierung Köln soll die Vorschläge nach Absatz 1 dem Regionalrat des Regierungsbezirks Köln spätestens eine Woche nach Zugang der Vorschläge zuleiten.

§ 13 (Fn 5)
Abschluß des Berufungsverfahrens

Die Vorsitzenden der Regionalräte der Regierungsbezirke Köln und Düsseldorf leiten der Bezirksregierung Köln spätestens eine Woche nach Bestätigung die bestätigten Listen der Parteien und Wählergruppen für die Berufung der Mitglieder des Braunkohlenausschusses nach § 26 Abs. 3 LPlG zu. Gleichzeitig teilt der Vorsitzende des Regionalrates des Regierungsbezirks Köln der Bezirksregierung Köln mit, welche Mitglieder des Braunkohlenausschusses nach § 26 Abs. 4 LPlG vom Regionalrat des Regierungsbezirks Köln berufen worden sind.

§ 14
Bekanntgabe der Zusammensetzung
des Braunkohlenausschusses

Die Bezirksregierungen Köln und Düsseldorf machen die Zusammensetzung des Braunkohlenausschusses in ihrem jeweiligen Amtsblatt bekannt.

§ 15
Einberufung des Braunkohlenausschusses
Wahl des Vorsitzenden und des Stellvertreters

(1) Der Braunkohlenausschuß wird zu seiner konstituierenden Sitzung vom bisherigen Vorsitzenden nach Bestätigung der Listen gemäß § 27 Abs. 6 LPlG und nach Berufung der Mitglieder gemäß § 27 Abs. 9 LPlG einberufen.

(2) Zur ersten Sitzung des Braunkohlenausschusses sind auch die beratenden Mitglieder nach § 26 Abs. 6 LPlG zu laden.

(3) Der Braunkohlenausschuß wählt zu Beginn seiner ersten Sitzung nach der Neuwahl aus der Mitte der Mitglieder nach § 26 Abs. 3 LPlG unter Leitung des lebensältesten Mitgliedes ohne Aussprache seinen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Gewählt ist derjenige Bewerber, für den in geheimer Abstimmung mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen abgegeben worden ist. Wird diese Mehrheit nicht erreicht, so findet in derselben Sitzung unverzüglich und in gleicher Weise ein zweiter Wahlgang statt. In diesem Wahlgang ist derjenige gewählt, der die meisten Stimmen auf sich vereinigt hat; bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

§ 16 (Fn 7)
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft (Fn 8). Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft.

Die Landesregierung
des Landes Nordrhein-Westfalen

Hinweis

Wiederherstellung des Verordnungsranges
(Artikel 196 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306))

Die in diesem Gesetz erlassenen oder geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Verordnungsermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.




Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1989 S. 534, geändert durch VO v. 12. 7. 1994 (GV. NW. S. 544), 30.1.2001 (GV. NRW. S. 44); Artikel 84 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306), in Kraft getreten am 28. April 2005.

Aufgehoben durch Artikel 7 der Verordnung zur Neufassung der Verordnungen zum Landesplanungsgesetz v. 10. Mai 2005 (GV. NRW. S. 506), in Kraft getreten am 26. Mai 2005.

Fn 2

SGV. NW. 230.

Fn 3

SGV. NW. 2010.

Fn 4

§ 6 zuletzt geändert durch VO v. 30.1.2001 (GV. NRW. S. 44); in Kraft getreten am 28. Februar 2001.

Fn 5

§§ 11, 13 zuletzt geändert durch VO v. 30.1.2001 (GV. NRW. S. 44); in Kraft getreten am 28. Februar 2001.

Fn 6

§§ 2, 3, 4, 8 und 10 geändert durch VO v. 30.1.2001 (GV. NRW. S. 44); in Kraft getreten am 28. Februar 2001.

Fn 7

§ 16 neu gefasst durch Artikel 84 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306); in Kraft getreten am 28. April 2005.

Fn 8

GV. NW. ausgegeben am 15. November 1989.